Asylverfahren im Zuständigkeitsbereich der Kreisausländerbehörde. Ausschuss für Gesundheits- und Ordnungsangelegenheiten
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- Rudolph Kaufman
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1 KREIS WESEL Drucksache 1727 /VIII VIII. Wahlperiode Betreff: Asylverfahren im Zuständigkeitsbereich der Kreisausländerbehörde Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom Beratungsart: öffentlich Federführung: Der Landrat, Fachdienst Ausländer- und Personenstandsangelegenheiten (VB 2) Anlagen: - Beratungsweg: Ausschuss für Gesundheits- und Ordnungsangelegenheiten Sitzungsdatum: I. Beschlussvorschlag: Dem Ausschuss für Gesundheits- und Ordnungsangelegenheiten zur Kenntnis. II. Sachlage: Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Verfolgten unter bestimmten Voraussetzungen durch das Asylverfahren Schutz. Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht, welches nur Ausländerinnen und Ausländern zusteht. Die zentrale nationale Norm bildet Art. 16 a des Grundgesetzes (GG), wonach politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Religion, politische Überzeugung oder an andere, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen. Darüber hinaus zählen zu den bestehenden Formen der Schutzgewährung der Flüchtlingsschutz nach 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), der in den Fällen gilt, in denen das Asylrecht nicht greift, aber dennoch - etwa
2 2 durch politische Verfolgung - schwer wiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen. europäische subsidiäre Schutz nach 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. 4 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), der gilt, wenn Folter, Todesstrafe oder aber eine erhebliche Gefahr durch einen internationalen oder innerstaatlichen Konflikt drohen. nationale Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, wonach eine Ausländerin oder ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, wenn ihr/ihm im Zielland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe bzw. erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Maßgeblich für die Entscheidung über die Art des Schutzes ist der Vortrag der/des Asylbegehrenden im Verfahren und die von der/dem Antragstellenden befürchteten Verfolgungshandlungen im Herkunftsland. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörde, wobei über Asylanträge, einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nach 5 Abs. 1 AsylVfG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet. Sobald ein Asylantrag gestellt ist, entscheidet das Bundesamt auch darüber, ob subsidiärer Schutz und nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Zugleich hat es auch zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Asyl ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Ausländerinnen und Ausländer können dies nur tun, wenn sie sich in der Bundesrepublik aufhalten oder sich zumindest bei der deutschen Grenzbehörde melden. Es ist nicht möglich, einen Asylantrag aus dem Ausland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Meldet sich im Inland eine Asylsuchende bzw. ein Asylsuchender, wird sie/er an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Dort wird die für die weitere Unterbringung zuständige Aufnahmeeinrichtung ermittelt, aus der heraus zu einem späteren Zeitpunkt die Entlassung und landesinterne Verteilung erfolgt. Bei der der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird der Asylantrag entgegen genommen. Das Bundesamt erhebt die persönlichen Daten, führt die vorgeschriebene erkennungsdienstliche Behandlung durch, belehrt die/den Asylantragstellende/n über ihre/seine Rechte und Pflichten und stellt für die Durchführung des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung aus. Asylbegehrende werden persönlich zu ihren Asylgründen angehört. Das Bundesamt trifft seine Entscheidung über Asyl-
3 3 anträge anhand aller relevanten Erkenntnisse, insbesondere der Anhörung und der gegebenenfalls weiteren veranlassten Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes. Die Arbeit der Kreisausländerbehörde zielt darauf ab, die bundesamtlichen Entscheidungen umzusetzen und denen, die als schutzbedürftig identifiziert wurden, den entsprechenden Aufenthaltsstatus zu verleihen, den Aufenthalt derer, die aus missbräuchlichen oder asylfremden Gründen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, schnell zu beenden und Asylbegehrende bei Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates zügig an diesen Mitgliedsstaat zu überstellen. Bezogen auf den stellt sich die Situation im Zuständigkeitsbereich der Kreisausländerbehörde - die großen kreisangehörigen Städte Dinslaken, Moers und Wesel haben eigene Ausländerbehörden - wie folgt dar: 338 Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nach ihrer asylverfahrensrechtlich vorgesehenen landesinternen Verteilung im Bezirk der hiesigen Kreisausländerbehörde Wohnung zu nehmen hatten, warteten zum o. g. Stichtag auf die Entscheidung über ihre Asylerstanträge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Diese Asylerstantragstellenden verteilen sich wie folgt auf die zehn kreisangehörigen Kommunen im hiesigen Zuständigkeitsbereich: Gemeinde/ Stadt Erstantragstellende Alpen 17 Hamminkeln 47 Hünxe 27 Kamp-Lintfort 59 Neukirchen-Vluyn 37 Rheinberg 33 Schermbeck 11 Sonsbeck 16 Voerde 51 Xanten 40
4 4 Hinsichtlich der Herkunftsländer ergibt sich folgendes Bild: Herkunftsland Personen Serbien 26 Eritrea 26 Afghanistan 26 Guinea 23 Georgien 23 Mazedonien 21 Syrien 20 Bangladesch 19 Pakistan 18 Ägypten 17 Iran 16 Marokko 12 Russische Föderation 12 Sri Lanka 11 Algerien 11 sonstige 57 Bei den Hauptherkunftsländern von Asylerstantragstellenden liegen Serbien, Eritrea und Afghanistan mit einem Anteil von jeweils rd. 7,7 % gleich auf. Nahezu ein Viertel (rd. 23,1 %) der anhängigen Asylerstanträge entfällt damit auf diese drei Herkunftsländer. Die weiteren Plätze in der Rangfolge der Herkunftsländer der Asylerstantragstellenden belegen Guinea und Georgien mit einem Anteil von jeweils 6,8 %. Asylfolgeanträge werden in der Regel von Personen gestellt, die sich nach Durchführung des Erstverfahrens weiter in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Seit der Visaliberalisierung für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten in den Jahren 2009/2010 werden Asylfolgeanträge jedoch auch zunehmend von Personen gestellt, die nach einem erfolglosen Erstverfahren in ihre Herkunftsländer (v. a. Serbien und Mazedonien) zurückgekehrt waren und dann wieder in das Bundesgebiet eingereist sind. 117 in den zehn kreisangehörigen Kommunen im Zuständigkeitsbereich der Kreisausländerbehörde (wieder) aufhältige Asylbewerberinnen und Asylbewerber hatten am Stichtag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages einen Asylfolgean-
5 5 trag gestellt, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut zu entscheiden hat. Die Verteilung auf die kreisangehörigen Kommunen im hiesigen Zuständigkeitsbereich stellt sich wie folgt dar: Gemeinde/ Stadt Folgeantragstellende Alpen 17 Hamminkeln 6 Hünxe 2 Kamp-Lintfort 13 Neukirchen-Vluyn 26 Rheinberg 10 Schermbeck 14 Sonsbeck 4 Voerde 21 Xanten 4 Die Asylfolgeantragstellenden stammen aus folgenden Herkunftsländern: Herkunftsland Personen Serbien 54 Mazedonien 29 Russische Föderation 5 Algerien 4 Bosnien-Herzegowina 4 Afghanistan 4 Iran 3 Irak 2 Aserbaidschan 2 sonstige 10 Serbien und Mazedonien stehen mit einem Anteil von 46,2 % bzw. 24,7 % an erster und zweiter Stelle der Hauptherkunftsländer von Asylfolgeantragstellenden. Damit stammen rd. drei Viertel aller Folgeantragstellerinnen und -antragsteller aus diesen beiden Herkunftslän-
6 6 dern. Mit einem Anteil von nur rd. 4,3 % nimmt die Russische Föderation den dritten Platz ein. Mit insgesamt 455 Asylbegehrenden (Stand ) hat sich deren Gesamtzahl im hiesigen Zuständigkeitsbereich in den letzten drei Jahren mehr als verdreifacht (Basiswert Januar 2011 = 139 Asylbegehrende). Dies entspricht der abschließend beschriebenen bundesweiten Entwicklung: Die Bundesrepublik Deutschland verzeichnet seit 2007 einen konstanten Anstieg von Zugängen Asylbegehrender (2007: Asylerstanträge : Asylerstanträge). Auch die Zahl der Folgeanträge stieg von (2007) auf zuletzt (2013). Von einer Trendwende kann überhaupt keine Rede sein; vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurden im Januar Asylerstanträge entgegen genommen. Im Vergleichsmonat des Vorjahres waren es Asylerstanträge, was einem erheblichen Zuwachs von 71,2 Prozent entspricht. Die Zahl der Folgeanträge stieg gar um 123,3 Prozent (Januar 2013: Januar 2014: 1.907). III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Ressourcen, Finanzen, Personal, IT): keine
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