Risikolebensversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Risikolebensversicherung"

Transkript

1 Versicherungsbedingungen Risikolebensversicherung Wichtige Vertragsunterlagen

2 Inhalt Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung Leistung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 4 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 4 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 6 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 6 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 6 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 7 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 8 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 8 9 Wer erhält die Leistung? 8 Beitrag 10 Unter welchen Voraussetzung können Sie die Risikolebensversicherung in eine fondsgebundene Versicherung umwandeln? 9 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 9 12 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 9 13 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen? Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? 11 2/30 Sonstige Vertragsbestimmungen 15 Welche Erhöhungsoption haben Sie? Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Wo ist der Gerichtsstand? 13 Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 14 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 16 3 Bei welchen schweren Erkrankungen wird eine Soforthilfe gewährt (gilt nicht in Verbindung mit Basisrenten)? 17 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 18 5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 19 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? 19 7 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? 20 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? 20

3 9 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? Welche Besonderheiten gelten für die Überschussbeteiligung? Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitszusatzversicherung allein kündigen bzw. beitragsfrei stellen? Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? Wie ist das Verhältnis zur Haupt versicherung in Bezug auf die Versicherungsleistung und die Beitragszahlung? 25 Besondere Bedingungen 1 Wie erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? 26 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Leistungen? 26 3 Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen? 26 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Leistungen? 26 5 Wann entfallen die Erhöhungen? 27 Glossar Glossar 28 3/30

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung (Stand ) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Am Ende der Versicherungsbedingungen finden Sie ein Glossar, in dem wir Ihnen zusätzlich die Begriffe erläutern, die innerhalb der Bedingungen durch besondere Darstellung als Glossarbegriff hervorgehoben sind. 1 Welche Leistungen erbringen wir? Wir erläutern Ihnen, (1) Wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer stirbt, zahlen wir die jeweils vereinbarte Versicherungssumme. (2) Wenn Sie eine Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme abgeschlossen haben, fällt die anfänglich bestehende Versicherungssumme erstmals nach der gewählten Anzahl von Jahren und danach jährlich gleichmäßig um einen konstanten Betrag. Die verbleibende vereinbarte Versicherungssumme beträgt immer mindestens Euro. (3) Wenn Sie eine Risikolebensversicherung mit steigender Versicherungssumme abgeschlossen haben, steigt die anfänglich vereinbarte Versicherungssumme erstmals nach der gewählten Anzahl von Jahren und danach jährlich gleichmäßig um einen konstanten Betrag, höchstens auf das Fünffache der anfänglich bestehenden Versicherungssumme. (4) Rechnungsgrundlagen Bei der geschlechtsneutralen Kalkulation der Risikobeiträge für das todesfallrisiko haben wir die Sterbetafel DAV 2008 T zugrunde gelegt, wobei eine Unterscheidung zwischen Rauchern und Nichtrauchern getroffen wird. Als Rechnungszins haben wir 1,75 % angesetzt. (5) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe 2). wie die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt erfolgt (Absatz 2), wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Absatz 3) und warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 4). (2) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt? Dazu erklären wir Ihnen, aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a), wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und wie Bewertungsreserven entstehen (c). (a) Quellen der Überschüsse Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: den Kapitalerträgen (aa), dem Risikoergebnis (ab) und dem übrigen Ergebnis (ac). Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und ggf. an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und veröffentlichen sie jährlich in unserem Geschäftsbericht. 4/30 (aa) Kapitalerträge Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die Beiträge einer Risikolebensversicherung sind allerdings so kalkuliert, wie sie zur Deckung des Todesfallrisikos und der Kosten benötigt werden. Es stehen daher keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung, um Kapital zu bilden, aus dem Kapitalerträge entstehen können.

5 (ab) Risikoergebnis In der Risikolebensversicherung hängt die Höhe der Überschüsse vor allem von der Anzahl der eingetretenen Versicherungsfälle ab. Überschüsse entstehen insbesondere, wenn die Sterblichkeit niedriger ist als bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegt. In diesem Fall müssen wir weniger Leistungen für Todesfälle als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 75 % beteiligt. rung keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, entstehen auch keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven. Soweit Bewertungsreserven überhaupt entstehen, er mitteln wir deren Höhe jährlich neu und ordnen den ermittelten Wert den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch zu. (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags? Dazu erklären wir Ihnen (ac) Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen oder wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für andere Unternehmen erbringen. (b) Verfahren bei Überschüssen Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56b VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Bestandsgruppen (a) Bewertungsreserven (b) Überschussbeteiligung und deren Verwendung (c) (a) Bestandsgruppen Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, risikolebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. (b) Bewertungsreserven Bei Beendigung Ihres Vertrags teilen wir Ihrem Vertrag den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht 153 absatz 3 VVG eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (c) Überschussbeteiligung und deren Verwendung Bei Vertragsabschluss haben Sie die Wahl zwischen folgenden Formen der Überschussverwendung. Ein Wechsel der gewählten Überschussverwendung ist nicht möglich. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (c) Entstehen der Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind (Buchwert). Da in der Risikolebensversiche Todesfallbonus Die Überschussbeteiligung für Ihren Vertrag erfolgt vorschüssig je Versicherungsjahr durch die Erhöhung der jeweils vereinbarten Versicherungssumme um den von uns deklarierten Prozentsatz (Todes fallbonus). Dieser Todesfallbonus wird in Prozent der jeweils vereinbarten Versicherungssumme bemessen und wird bei Tod der versicherten Person zusammen mit der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 5/30

6 da die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann, ist es möglich, dass sich die gesamte Todesfallleistung, bestehend aus der jeweils vereinbarten Versicherungssumme und dem Todesfallbonus, reduziert. Darüber informieren wir Sie. Sie können innerhalb von drei Monaten in Schriftform verlangen, dass die zuletzt bestehende gesamte Todesfallleistung erhalten bleibt, indem die jeweils vereinbarte Versicherungssumme und der hierfür zu zahlende Beitrag ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung entsprechend erhöht werden. Sofortrabatt Bei beitragspflichtigen Verträgen werden die zugeteilten Überschüsse mit den laufenden Beiträgen verrechnet. Der Sofortrabatt wird in Prozent des Beitrags, ohne Beitragszuschläge für ein eventuell erhöhtes Risiko, berechnet. Bei beitragsfreien Verträgen gemäß 13 wird die Überschussbeteiligung in Prozent der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Risikobeiträge festgelegt und zur Erhöhung der garantierten beitragsfreien Versicherungssumme verwendet. Sowohl beim Todesfallbonus als auch beim Sofortrabatt werden die zugeteilten Überschüsse sofort verwendet. Somit wird bei Kündigung und Ablauf des Vertrags aus der Überschussbeteiligung keine weitere Leistung fällig. (4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Todesfallrisikos. Aber auch die Entwicklung des Kapitalmarkts und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten. auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist. (2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, besteht kein Versicherungsschutz. Wir leisten jedoch, wenn die versicherte Person in un mittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (3) In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz: Die versicherte Person stirbt in unmittelbarem oder mittelbarem zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als Personen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben werden. Dies ist durch einen unabhängigen Gutachter zu prüfen. Versicherungsschutz besteht ebenfalls, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit derartigen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe 11 Absätze 2 und 3; 12). (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht kein Versicherungsschutz. Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz. 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags erweitert wird oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten 6/30

7 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich Vorvertragliche Anzeigepflicht war. (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Auszahlungsbetrag gemäß 13 Absatz 3, die Regelungen des 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Auf das Kündigungsrecht bei lediglich unverschuldeter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung verzichten wir. Bei fahrlässiger vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung bleibt unser Kündigungsrecht bestehen. (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich mit der Kündigung in einen beitragsfreien Vertrag um (siehe 13 Absätze 5 und 8). vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen, den Vertrag ändern oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Rücktritt Vertragsänderung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten. (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. 7/30

8 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. 7 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein vorgelegt wird. (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mit geteilt werden. Außerdem müssen uns vorgelegt werden eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort, eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die todesursache. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, ergeben. (3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, welche die Leistung beansprucht. (4) Unsere Leistung wird fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend. Leistungserweiterung/Wiederinkraftsetzung der Versicherung (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wird und deshalb eine erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederinkraftsetzung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Teils neu. Erklärungsempfänger (5) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. 8 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist. (19) Wir üben unsere Rechte durch eine Erklärung in Schriftform aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. 9 Wer erhält die Leistung? (1) Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie; sind Sie versicherte Person, leisten wir bei Ihrem Tod an Ihre Erben. 8/30

9 Bezugsberechtigung (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, welche die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden. Abtretung und Verpfändung (3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Anzeige (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Schriftform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. 10 Unter welchen Voraussetzung können Sie die Risikolebensversicherung in eine fondsgebundene Versicherung umwandeln? Eine Risikolebensversicherung können Sie jederzeit, spätestens jedoch zum Ende des zehnten Versicherungsjahres, ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung in eine fondsgebundene Versicherung mit gleicher oder geringerer Todesfallleistung umwandeln. Die für den Todesfall versicherte Summe darf nach der Umwandlung die zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehende Gesamtleistung für den Todesfall (bestehend aus vereinbarter Versicherungssumme und Todesfallbonus) nicht übersteigen. Bei Verträgen mit einer Versicherungsdauer bis zu zehn Jahren müssen Sie die Umwandlung spätestens drei Monate vor Ablauf der Risikolebensversicherung ausüben. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Schriftform mit uns erforderlich. Die Gewährung einer Stundung liegt grundsätzlich in unserem Ermessen. (6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 12 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. 9/30

10 (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet: Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Folgebeitrag digung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen vollständig kündigen. Auszahlungsbetrag (3) Wir zahlen nach Kündigung den Rückkaufswert (Absatz 4), vermindert um den Abzug (Absatz 8). (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen. Rückkaufswert (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. 13 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 11 Absatz 2 Satz 3) in Schriftform kündigen. (2) Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn die verbleibende Versicherungssumme mindestens Euro beträgt. Ist die Versicherungssumme niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkün (4) Der Rückkaufswert berechnet sich aus dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapital. Mindestens entspricht der Rückkaufswert jedoch dem Betrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. 4 der Deckungsrückstellungsverordnung) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. Beitragsfreistellung (5) Anstelle einer Kündigung können Sie auch jederzeit in Schriftform verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 11 Absatz 2 Satz 3) vollständig oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Bei einer vollständigen Beitragsfreistellung setzen wir die vereinbarte Versicherungssumme auf eine gleich bleibende beitragsfreie Versicherungssumme herab. Bei einer teilweisen Befreiung von der Beitragszahlungspflicht reduzieren wir die vereinbarte Versicherungssumme und den zu zahlenden Beitrag. Die gleichbleibende beitragsfreie bzw. reduzierte Versicherungssumme und der nach einer Reduzierung zu zahlende Beitrag werden nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts gemäß Absatz 4, ver mindert um den Abzug nach Absatz 8. (6) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 5 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme nicht den Mindestbetrag von Euro, erhalten Sie anstelle der beitragsfreien Versicherungssumme sofern vorhanden den Auszahlungsbetrag und der Vertrag endet. Eine teilweise Befreiung von der Beitragspflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens Euro beträgt. Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen. 10/30

11 Befristete Beitragsfreistellung (7) Wenn eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen ist, können Sie schriftlich eine befristete Beitragsfreistellung für die Dauer von maximal sechs Monaten verlangen, sofern die beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von Euro erreicht. Bei einer befristeten Beitragsfreistellung wird Ihr Vertrag von uns nach Ablauf der Frist ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung automatisch wieder in Kraft gesetzt und mit den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Leistungen fortgesetzt, wodurch sich die zukünftigen Beiträge hierfür erhöhen. Die zukünftigen Beiträge werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu ermittelt, wodurch sich die Beiträge erhöhen. Soll stattdessen der zuvor gezahlte Beitrag in unveränderter Höhe beibehalten werden, vermindern sich die versicherten Leistungen. Abzug (8) Von dem Rückkaufswert bzw. dem für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehenden Betrag nehmen wir einen Abzug in Höhe von 1 % der jeweils aktuell vereinbarten Versicherungssumme vor. Bei einer teilweisen Kündigung bzw. einer teilweisen Beitragsfreistellung beträgt der Abzug 1 % der wegfallenden Versicherungssumme. Nähere Informationen können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. die Verwaltungskosten ausgeglichen werden, die aufgrund der Kündigung bzw. der Beitragsfreistellung entstanden sind. Sie haben das Recht allerdings nicht die Pflicht uns dann im Sinne eines Gegenbeweises nachzuweisen, dass diese Annahmen in Ihrem konkreten Fall nicht zutreffen und daher der aufgrund Ihrer Kündigung bzw. Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Abzug in Ihrem konkreten Fall niedriger liegen oder ganz entfallen muss. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, wird der Abzug entsprechend herabgesetzt oder entfällt vollständig. Nachteile der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung (9) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe 14) sowie Verwaltungskosten, dem in Absatz 8 beschriebenen Abzug sowie der benötigten Risikobeiträge ist bei einer Kündigung bzw. Beitragsfreistellung des Vertrags in der Regel kein oder allenfalls ein geringer Auszahlungsbetrag bzw. keine oder allenfalls eine geringe beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. Nähere Informationen können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. Keine Beitragsrückzahlung (10) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Die Angemessenheit dieses Abzugs ist von uns nachzuweisen, wenn Sie den Abzug nicht akzeptieren. Wir halten den Abzug im Allgemeinen für angemessen, weil mit diesem die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versicherungsbestands ausgeglichen wird. Dies erläutern wir Ihnen wie folgt: Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung bzw. Beitragsfreistellung kein Nachteil entsteht. ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen wird. Dies erläutern wir Ihnen wie folgt: Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser von bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung bzw. Beitragsfreistellung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. Wiederinkraftsetzung nach einer befristeten Beitragsfreistellung (11) Bei einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung können Sie in Schriftform die Wiederinkraftsetzung der Versicherung in der ursprünglich vereinbarten Höhe innerhalb von sechs monaten ab dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung verlangen, sofern bis zum Zugang Ihrer diesbezüglichen Erklärung keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Eine Wiederinkraftsetzung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, frühestens zum Ersten des Monats nach Eingang Ihrer Mitteilung. Die zukünftigen Beiträge werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu ermittelt. Soll der Beitrag in unveränderter Höhe beibehalten werden, vermindert sich die versicherte Leistung. 14 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert bzw. werden dem Deckungskapital entnommen. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. 11/30

12 Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen und -courtagen für den Versicherungsvermittler. außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Bei Erhöhungen der laufenden Beiträge (z. B. aufgrund von Dynamiken oder Ausübung einer Erhöhungsoption) werden erneut Abschluss- und Vertriebskosten nach dem vorgenannten Verfahren gesondert für den jeweiligen Erhöhungsteil berechnet und wie beschrieben verrechnet. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt und den Beiträgen entnommen. Bei Erhöhungen der laufenden Beiträge (z. B. aufgrund von Dynamiken oder Ausübung einer Erhöhungsoption) werden die restlichen Abschlussund Vertriebskosten über die gesamte Beitragszahlungsdauer des Vertrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Erhöhung gesondert für den jeweiligen Erhöhungsteil berechnet. 15 Welche Erhöhungsoption haben Sie? (1) Sie haben das Recht, die vereinbarte Versicherungssumme innerhalb der ersten zehn Jahre der Vertragslaufzeit ohne erneute gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn eines der nachfolgend aufgeführten Ereignisse bei der versicherten Person eingetreten ist: (a) Geburt eines Kindes oder Adoption eines minderjährigen Kindes. (b) Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft. (c) Erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufs. (d) Erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an einer staatlich anerkannten Universität, einer Fachhochschule oder Dualen Hochschule innerhalb der Europäischen Union. (e) Erstmaliger Wechsel in die berufliche Selbständigkeit (Hauptberuf). (f) Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im Wert von mindestens Euro. (g) Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft. (h) Tod des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners. (2) Für eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungssumme gelten folgende weitere Voraussetzungen: (a) Die gesamte Todesfallleistung (bestehend aus vereinbarter Versicherungssumme und Todesfallbonus) aller bei uns bestehenden Verträge darf nach der Erhöhung nicht mehr als Euro betragen und die einzelne Erhöhung darf höchstens 50 % der bisherigen Todesfallleistung des Vertrags betragen. (b) Eine Erhöhung kann nur innerhalb von zwölf Monaten nach eintritt eines der in Absatz 1 genannten Ereignisse erfolgen, welches uns in geeigneter Form (z. B. durch Urkunden bzw. amtliche Bestätigungen) nachgewiesen werden muss. (4) Die übrigen Kosten werden bei beitragspflichtigen Verträgen den Beiträgen entnommen. Bei beitragsfreien Verträgen entnehmen wir die übrigen Kosten monatlich aus dem Deckungskapital Ihrer Versicherung. (c) Die Erhöhungsmöglichkeit besteht nicht, wenn eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen ist und die versicherte Person zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung berufsunfähig ist. (5) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden sind (siehe 13). Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und zur beitragsfreien Versicherungssumme sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Tabelle in Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. (d) Für die Erhöhung gilt die Risikoeinstufung der zuletzt bei uns abgeschlossenen Risikoversicherung mit den ggf. darin enthaltenen zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Eine beantragte Erhöhung wird frühestens zum Beginn des übernächsten Monats nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags wirksam. Wir berechnen die Erhöhung der vereinbarten Versicherungssumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen. Der Beitrag erhöht sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssumme. 12/30

13 16 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 17 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, schrift licher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, Rückläufern im Lastschriftverfahren, Durchführung von Vertragsänderungen und Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen. (2) Wir werden uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientieren. Die Angemessenheit der Pauschale ist im Zweifel von uns zu beweisen. Wenn Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Wenn Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. 18 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendung. 19 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Wenn Sie eine natürliche Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. 13/30

14 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Stand ) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Bedingungen gelten für Sie, sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben. 1 Welche Leistungen erbringen wir? Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit (1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu mindes tens 50 % berufsunfähig (siehe 2 Absatz 1 oder 2), erbringen wir je nach ver sichertem Leistungsumfang folgende Leistungen: Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (gilt nicht in Verbindung mit Basisrenten) (2) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung berufsunfähig infolge Pflegebedürftigkeit (siehe 2 Absatz 10 bis 13), ohne dass Berufsun fähigkeit im Sinne von 2 Absatz 1 oder 2 vorliegt, erbringen wir die in Absatz 1 genannten Versicherungsleistungen. Beitragsbefreiung (a) Berufsunfähigkeitsrente (b) Garantierte Leistungserhöhung (c) Starthilfe (d) Wiedereingliederungshilfe (e) (a) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer. (b) Wir zahlen die Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer. (c) Wir erhöhen nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit jährlich zum Jahrestag des Versicherungsbeginns die Leistungen aus der Beitragsbefreiung und für eine mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente um den jeweils festgelegten Prozentsatz (Garantierte Leistungserhöhungen), wenn Garantierte Leistungserhöhungen mitversichert sind. (d) Wir zahlen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit eine einmalige Leistung als Starthilfe, wenn diese mitversichert ist. Weitere Regelungen zu unseren Leistungen (3) Beginn der Beitragsbefreiung und Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit verspätet gemeldet wird. Sie müssen uns die Berufsunfähigkeit in Textform mitteilen. (4) Karenzzeit Haben Sie eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des letzten vollen Monats der vereinbarten Karenzzeit. Die Karenzzeit ist der in Monaten bemessene Zeitraum von dem Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Beginn der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente. Die Karenzzeit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ist, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen innerhalb der Karenzzeit ununterbrochen vorgelegen hat und bei Ablauf der Karenzzeit noch vorliegt. Unabhängig von einer vereinbarten Karenzzeit entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung immer bereits mit Eintritt der Berufsunfähigkeit entsprechend 2. (e) Wir zahlen bei Beendigung einer anerkannten Berufsunfähigkeit eine einmalige Leistung als Wiedereingliederungshilfe, wenn diese mitversichert ist. Tritt nach einer beendeten Berufsunfähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ursache erneut Berufsunfähigkeit nach diesen Bedingungen ein, werden bereits erfüllte Karenzzeiten angerechnet. Zu einer nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG begünstigten Renten versicherung (Basisrente) kann keine Starthilfe (Absatz 1 d) oder Wieder eingliederungshilfe (Absatz 1 e) gewählt werden. (5) Ende der Beitragsbefreiung und Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente endet, Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum bezeichnet, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird. 14/30 wenn Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, wenn die versicherte Person stirbt, bei Ablauf der Versicherungsdauer oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer.

15 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung In Verbindung mit einer nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG begünstigten Rentenversicherung (Basisrente) enden die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, die versicherte Person stirbt oder bei Erreichen der Altersgrenze (vereinbarter Rentenzahlungsbeginn der Altersrente). (6) Garantierte Leistungserhöhung Garantierte Leistungserhöhungen können sowohl für die Beitragsbefreiung als auch für die Berufsunfähigkeitsrente unabhängig voneinander vereinbart werden. Haben Sie Garantierte Leistungserhöhungen mit uns vereinbart, erhöhen wir bei einer anerkannten Berufsunfähigkeit jährlich unsere Leistungen aus der Beitragsbefreiung bzw. für die Berufsunfähigkeitsrente jeweils um die im Versicherungsschein genannten Prozentsätze. Die Erhöhungen für die Beitragsbefreiung führen zur Erhöhung des monatlichen Beitrags für die Hauptversicherung, von dem wir Sie befreien. Die Erhöhungen erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns nach Beginn unserer Leistungspflicht und solange die versicherte Person einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsleistung hat, längstens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer. Endet unsere Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, bleibt der durch die Erhöhungen erreichte Versicherungsschutz (Berufsunfähigkeitsrente und der Beitrag, von dem wir Sie bei einer später erneut eintretenden Berufsunfähigkeit befreien) erhalten. Die dann aufgrund der Erhöhungen zu zahlenden Beiträge ermitteln wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu und teilen Ihnen diese bei Einstellung unserer Leistungspflicht mit. Sie haben aber das Recht, den Vertrag mit den Beiträgen und Leistungen fortzusetzen, die bis zur Anerkennung unserer Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart waren. Bei einer nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG begünstigten Rentenversicherung (Basisrente) werden, sofern der steuerlich begünstigte Höchstbetrag dann überschritten ist, die jährlich zu zahlenden Beiträge auf den Höchstbetrag und die sich daraus ergebenden Leistungen beschränkt. (7) Starthilfe bei Berufsunfähigkeitsrente (gilt nicht in Verbindung mit Basisrenten) Haben Sie eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert und eine Starthilfe mit uns vereinbart, zahlen wir bei Eintritt der Berufsunfähigkeit die Einmalzahlung aus. Endet unsere Leistungspflicht, weil eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, und wird die versicherte Person später erneut berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen, zahlen wir die Starthilfe erneut. Liegt aber Berufsunfähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ursache vor, zahlen wir die Starthilfe nur, wenn zwischen Beendigung unserer Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit und der erneuten Berufsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. (8) Wiedereingliederungshilfe bei Berufsunfähigkeitsrente (gilt nicht in Verbindung mit Basisrenten) Haben Sie eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert und eine Wiedereingliederungshilfe mit uns vereinbart und endet unsere Leistungspflicht, weil eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, zahlen wir die Wiedereingliederungshilfe, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung unserer Leistungspflicht die verbleibende Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung noch mindestens ein Jahr beträgt. Wird die versicherte Person später erneut berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen, wird unter den genannten Voraussetzungen eine Wiedereingliederungshilfe gezahlt, wenn die erneute Berufsunfähigkeit auf anderen medizinischen Ursachen beruht als die vorherige. (9) Leistungsdauer Ist die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung länger als die vereinbarte Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und wurde die Leistung nach anerkannter Berufsunfähigkeit eingestellt, weil eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, lebt die Leistung innerhalb der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auch dann wieder auf, wenn die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung schon beendet ist, sofern die versicherte Person erneut wegen derselben medizinischen Ursache berufsunfähig wurde. (10) Beitragszahlung bis zur Leistungsentscheidung, Stundung Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge weiter entrichten. Bei Anerkennung der Leistungspflicht werden wir diese jedoch zurückzahlen. Auf Antrag werden wir die künftig fälligen Beiträge bis zu unserer Entscheidung über die Leistungspflicht gemäß 6 zinslos stunden. Auf diese Möglichkeit weisen wir Sie gesondert hin, wenn Sie Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragen. Auf Antrag sind wir darüber hinaus bereit, die Stundung weiter aufrechtzuerhalten, bis eine gegebenenfalls unmittelbar nachfolgende gerichtliche Auseinandersetzung endgültig entschieden ist. Besteht kein Leistungsanspruch, muss die Beitragszahlung nach Ablauf der Stundung wieder aufgenommen werden und die gestundeten Beiträge sind nachzuzahlen. Die Nachzahlung der gestundeten Beiträge kann in einem einmaligen Beitrag oder in zwölf monatlichen Raten erfolgen. Endet die Beitragszahlung der Versicherung, bevor die Ratenzahlung endet, sind die restlichen Raten in einem Betrag nachzuzahlen. Zum Ausgleich der gestundeten Beiträge unterbreiten wir Ihnen auf Wunsch und soweit es uns möglich ist Vorschläge zur Reduzierung der versicherten Leistungen bzw. zur Verrechnung der gestundeten Beiträge mit dem Deckungskapital. Bei einer nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG begünstigten Rentenversicherung (Basisrente) kann keine Verrechnung der gestundeten Beiträge mit dem Deckungskapital erfolgen. (11) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. (12) Renten zahlen wir monatlich im Voraus. 15/30

16 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (13) Rechnungsgrundlagen Bei der geschlechtsneutralen Beitragskalkulation haben wir die Sterbetafel DAV 2008 T, die Tafeln DAV 1997 TI, DAV 1997 RI und DAV 1997 I zugrunde gelegt, wobei die Tafel DAV 1997 I nach Berufsgruppen unterteilt ist. Als Rechnungszins haben wir 1,75 % angesetzt. (14) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe 10). 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? trägt jedoch nicht mehr als 20 % des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre. Die Umorganisationsmaßnahmen müssen wirtschaftlich zweckmäßig sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern. Eine Umorganisation ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie zulasten der Gesundheit geht. (5) Bei Human-, Zahn- und Tiermedizinern liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche anordnung der versicherten Person über mindestens sechs monate verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot) und die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit gemäß Absatz 1 und 2 ausübt. Berufsunfähigkeit (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs, wobei die andere Tätigkeit dann nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richten sich nach den individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zumutbare Minderung des Einkommens beträgt jedoch nicht mehr als 20 % des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Einkommens. (2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung im Sinne des Absatzes 1 entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit von Beginn an. (3) Eine abstrakte Verweisung auf eine andere Tätigkeit erfolgt nicht. Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern verzichten wir zudem darauf, eine mögliche Umorganisation des Arbeitsplatzes zu verlangen. (4) Bei selbständig tätigen Personen (hierunter verstehen wir auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Vorstände von Aktiengesellschaften) können wir verlangen, dass sie ihren Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren. Zumutbar ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt ist. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zumutbare Minderung des Einkommens be 16/30 Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen. (6) Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit als Student an einer staatlich anerkannten Universität, einer Fachhochschule oder Dualen Hochschule innerhalb der Europäischen Union eingeschrieben und hat mindestens die Hälfte der Regelstudienzeit nach Studienordnung absolviert sowie die Regelstudienzeit um nicht mehr als fünf Semester überschritten, so gilt das allgemeine Berufsbild des belegten Studiengangs als der zuletzt ausgeübte Beruf im Sinne des Absatzes 1 und 2. (7) Befindet sich die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in einer Berufs- oder Fachschulausbildung und hat sie die Hälfte der Ausbildungszeit entsprechend der jeweiligen Ausbildungsverordnung absolviert, legen wir bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit das Berufsbild der Ausbildung bzw. Fachschulausbildung als den zuletzt ausgeübten Beruf im Sinne des Absatzes 1 und 2 zugrunde. (8) Ist die versicherte Person als Hausfrau oder Hausmann tätig, legen wir zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit die Tätigkeit einer/eines Hauswirtschafterin/-wirtschafters zugrunde. Bei einer nur vorübergehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz oder gesetzlicher Elternzeit prüfen wir auf den zuvor ausgeübten Beruf im Sinne des Absatzes 1 und 2. (9) Ist die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit weniger als drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem Berufsleben ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit nach dem Beruf, den die versicherte Person bei gesundheitlicher Unversehrtheit zuletzt ausgeübt hat. Neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können wir hierbei mit berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigen wir die Lebensstellung im Sinne des Absatzes 1 der versicherten Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben. Ist die versicherte Person dagegen mindestens drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem Berufsleben ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit nach den im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten des zuletzt ausgeübten Berufs. Auch hier können wir neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten mit berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigen wir die Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben. Maßgebend bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist die Lebensstellung, so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben war.

17 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (gilt nicht in Verbindung mit Basisrenten) (10) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bei mindestens drei Punkten der in absatz 11 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. (11) Ist die versicherte Person mindestens sechs Monate ununterbrochen im Sinne des Absatzes 10 pflegebedürftig gewesen, gilt die Fortdauer dieses Zustands von Beginn an als Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Bewertungsmaßstab für die Pflegebedürftigkeit ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim: Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mithilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (12) Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf oder wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann oder wenn die versicherte Person der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. (13) Vorübergehende akute Erkrankungen und vorübergehende Besserungen bleiben bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. 3 Bei welchen schweren Erkrankungen wird eine Soforthilfe gewährt (gilt nicht in Verbindung mit Basisrenten)? (1) Werden Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt, erbringen wir bei Vorliegen einer der in Absatz 2 genannten schweren Erkrankung eine Soforthilfe in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen. Die Soforthilfe bei schwerer Erkrankung zahlen wir ab Stellung der ärztlichen Diagnose der Erkrankung, jedoch nicht vor Ende einer eventuell vereinbarten Karenzzeit bis zur Anerkennung von Berufsunfähigkeitsleistungen, längstens jedoch für sechs Monate. Die Soforthilfe wird auf eine Leistung der Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. Durch Zahlung der Soforthilfe bei schwerer Erkrankung ist keine Anerkennung eines Leistungsanspruchs aufgrund einer Berufsunfähigkeit verbunden. Bei Ablehnung des Leistungsantrags auf Berufsunfähigkeitsleistungen endet im selben Monat die Leistungspflicht für die Soforthilfe bei schwerer Erkrankung. Eine ausbezahlte Soforthilfe muss aber nicht zurückgezahlt werden, sofern die Voraussetzungen für die Soforthilfe vorgelegen haben. (2) Schwere Erkrankungen im Sinne dieser Bedingungen, die fachärztlich nachgewiesen werden müssen, sind: 17/30

18 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Herzinfarkt Unter einem Herzinfarkt verstehen wir das Absterben eines Teils der Herzmuskulatur infolge unzureichender Blutzufuhr in den betroffenen Bereichen. Der Nachweis der Diagnose muss gestützt werden durch frische herzinfarkt-typische EKG-Veränderungen, auftreten der typischen pectanginösen Schmerzen in der Anamnese und Erhöhung der muskelspezifischen Enzyme (z. B. Troponin). Schlaganfall Unter einem Schlaganfall verstehen wir jeglichen zerebrovaskulären insult mit mehr als 24 Stunden andauernden (neurologischen) Folgeerscheinungen, z. B. einer Halbseitenlähmung. Der Nachweis der diagnose muss durch einen Neurologen erbracht werden. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache die Berufsunfähigkeit beruht. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: (a) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person. Fahrlässige Verstöße (z. B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen; (b) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat; Krebs Unter Krebs verstehen wir die gesicherte Diagnose eines nachgewiesenen malignen Tumors, der charakterisiert ist durch eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstumstendenz und Metastasierungstendenz. Der Nachweis hat hier durch einen histologischen Befundbericht zu erfolgen. Keine Soforthilfe wird erbracht bei chronischen Leukämien, niedrig malignen Lymphomen und kutanen Lymphomen aufgrund des meist günstigen Verlaufs. Ebenfalls keine Soforthilfe wird gezahlt bei allen Karzinom- und Lymphomstadien, die keiner adjuvanten, stationären zytostatikatherapie bedürfen, da hier von guten Heilungschancen auszugehen ist. Lähmung Unter einer Lähmung verstehen wir eine vollständige und dauerhafte Lähmung von mindestens zwei Gliedmaßen (Arm und Bein) als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls. (c) durch folgende von der versicherten Person vorgenommene Handlungen: absichtliche Herbeiführung von Krankheit, absichtliche Herbeiführung von Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. (d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben. Koma Unter Koma verstehen wir einen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne jegliche Reaktion auf externe Reize. Der Zustand muss unter fortdauerndem Einsatz von lebenserhaltenden Systemen für einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden andauernd bestehen. Ein aus medizinischtherapeutischen Gründen eingeleitetes Koma gleich welcher Dauer fällt nicht unter diese Definition. Bei Koma infolge Drogen- oder Alkoholmissbrauchs wird keine Soforthilfe gewährt. Vollständige Blindheit Unter vollständiger Blindheit verstehen wir den vollständigen und irreversiblen Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen als Folge einer akuten Krankheit oder eines Unfalls. Die Diagnose muss eindeutig sein und vom jeweiligen Facharzt erfolgen. Tödliche Krankheit Unter einer tödlichen Krankheit verstehen wir eine Krankheit, die aus fachärztlicher Sicht voraussichtlich innerhalb eines Jahres zum Tode führen wird. Die Diagnose muss vom jeweiligen Facharzt erfolgen. Organtransplantation Unter einer Organtransplantation verstehen wir eine Operation, bei der Herz, Lunge, Leber, Niere oder Bauchspeicheldrüse eines fremden organspenders eingepflanzt wurden. Der Nachweis ist über einen entsprechenden Krankenhausbericht zu führen. 18/30 (e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die gesundheit zahlreicher Personen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde. (f) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Unsere Leistungen sind nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Unsere Leistungen sind nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit derartigen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.

19 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Wir leisten jedoch in den Fällen e) und g) uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als Personen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Dies ist durch einen unabhängigen Gutachter zu prüfen. 5 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (3) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte, Aufklärungen und erforderliche Erhebungen selbst durchführen. (4) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten. (1) Wird eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Auskünfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nachweise vorgelegt werden: (a) ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person; (b) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. der schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des 3; (c) ausführliche Berichte der Ärzte, welche die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens der versicherten Person sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit; (d) eine Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über danach eingetretene Veränderungen; (5) Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; ausgenommen sind der Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen, Tragen von Stützstrümpfen, Durchführen von logopädischen Maßnahmen) sowie Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands erwarten lassen. Heilbehandlungen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir als nicht zumutbar an. (6) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (7) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. (e) Angaben über Einkommen aus beruflicher Tätigkeit; (f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege; (g) eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder sofern bekannt sein wird, der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend machen könnte, über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber der versicherten Person. 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Vorliegen der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir innerhalb von vier Wochen in Textform, ob sowie in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen. Bei Vereinbarung einer Karenzzeit geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht erst mit Ablauf der Karenzzeit ab. Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen, spätestens alle sechs Wochen, über den Bearbeitungsstand. (2) Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses nach 173 Abs. 2 VVG verzichten wir ausdrücklich. (2) Sämtliche vorgenannten Unterlagen und Informationen sind in deutscher Sprache einzureichen. Wir behalten uns vor, fremdsprachige Unterlagen, für die trotz entsprechender Aufforderung keine deutschsprachige Übersetzung von Ihnen eingereicht wird, auf Ihre Kosten übersetzen zu lassen. 19/30

20 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 7 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? Nachprüfung (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder diese gerichtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, den Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten (beispielsweise durch Umschulungen) zu berücksichtigen sind. (2) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sich die versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzte umfassend untersuchen lässt. Hierbei anfallende Kosten sind von uns zu tragen. Die Bestimmungen des 5 gelten entsprechend. Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. Die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. 9 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? Sie haben das Recht, die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung zu einem zusätzlichen Beitrag bei bestimmten Voraussetzungen zu erhöhen: Mitteilungspflicht (3) Sie müssen uns unverzüglich mitteilen, wenn sich die Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit mindert oder wegfällt oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird bzw. sich ändert. Leistungsfreiheit (4) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in 1 und 2 genannten Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in Textform darlegen. Unsere Leistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zahlen. Ist keine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, muss die Beitragszahlung zu Beginn des darauf folgenden Beitragszahlungsabschnitts wieder aufgenommen werden. (5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und ist diese weggefallen, stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. 8 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? Solange eine Mitwirkungspflicht nach 7 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Ereignisunabhängige Erhöhung (1) Ereignisabhängige Erhöhung (2) Zusätzlich bestehen bei steuerlich begünstigten Rentenversicherungen nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG (Basisrenten) die folgenden Wechseloptionen: Optimierte Beitragsreduktion (4) Durchführung planmäßiger Erhöhungen (5) Vollständige Beitragsfreistellung (6) Auslandsaufenthalt (7) (1) Ereignisunabhängige Erhöhung Sie können verlangen, dass eine mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsbeginn einmalig ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen in Absatz 3 erhöht wird. Dieses Recht besteht nicht, wenn die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor der Stellung des Erhöhungsantrags länger als 14 Tage durchgehend außerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben, der Versicherungsvertrag oder bereits eine Erhöhung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung zustande gekommen ist oder die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgrund der Erhöhung einer anderen Versicherung oder durch Umwandlung oder Ersetzung einer anderen Versicherung ohne erneute Risikoprüfung zustande gekommen ist. (2) Ereignisabhängige Erhöhung Sie können verlangen, dass eine mitversicherte Berufsunfähigkeitsrente während der Vertragslaufzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung und risikoeinstufung unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen in absatz 3 erhöht wird, wenn eines der nachfolgend aufgeführten Ereignisse bei der versicherten Person eingetreten ist: 20/30

Seite 1. Stand: 02.02.2016

Seite 1. Stand: 02.02.2016 Seite 1 Stand: 02.02.2016 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung Inhaltsübersicht 1 Welche Leistungen erbringen wir? 10 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 2 Erfolgt eine Überschussbeteiligung?

Mehr

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Die Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge mit garantierten Leistungen machen vorsichtige Annahmen bezüglich der versicherten Risiken und der Zinserwartung

Mehr

Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz)

Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) Produktinformationsblatt zur Risiko-Lebensversicherung (Basis-Schutz bzw. Comfort-Schutz) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen berechnete Risiko-Lebensversicherung

Mehr

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Risikolebensversicherung 1

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Risikolebensversicherung 1 Seite 1 Stand: 06.08.2014 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung Leistungsbeschreibung und Versicherungsschutz 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

Mehr

Seite 1. mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer

Seite 1. mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer Seite 1 Stand: 01.10.2013 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung nach Tarif SRK (Tarifwerk 2012) 26. Januar

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk 2008)

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung

Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung Stand: 01. 01. 2011 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser

Mehr

Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden.

Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Stand: 31. Juli 2008 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung

Mehr

Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Direktversicherung der VPV Lebensversicherungs-AG

Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Direktversicherung der VPV Lebensversicherungs-AG Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Direktversicherung der VPV Lebensversicherungs-AG 2.MP.0408 01.2016 BW Inhalt 5319 2.MP.0408 01.2016 BW > Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 07. Dezember 2015 Darstellung für eine Risikoversicherung mit monatlich gleichmäßig fallender

Mehr

Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung

Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung 1 Was ist vorläufig versichert? 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht vorläufiger Versicherungsschutz? 3 Wann

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung (ABL 01/2015)

Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung (ABL 01/2015) Allgemeine Bedingungen für die Sterbegeldversicherung (ABL 01/2015) Sehr geehrtes Mitglied! Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer ERGO Direkt Lebensversicherung AG 79 Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer In den folgenden Abschnitten wird für die einzelnen Tarifgruppen beschrieben, wie sie an den laufenden Gewinnanteilen und

Mehr

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Allgemeine Bedingungen für das Barmenia SterbeGeld Plus (Lebenslange Todesfallversicherung) Barmenia Versicherungen Barmenia Lebensversicherung a. G. Hauptverwaltung Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Sehr

Mehr

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden

Mehr

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen BEDP0022 Versicherungsbedingungen Tarif BR-WZ 2004 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (nachfolgend

Mehr

Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Swiss Life Pensionskasse Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung Stand: 1.2008 (AVB_PK_HZV_2008_01) Pensionskasse AG Sehr geehrte Kundin, sehr

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 06. Mai 2014 Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung wegen Pflegebedürftigkeit

Mehr

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Dr. Präve bezog sich insbesondere auf folgende Vorschriften der neuen InfoV: 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß 7 Abs. 1 Satz 1

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung Druck-Nr. pm 2200 01.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die

Mehr

Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Kapital bildende Lebensversicherung der VPV Lebensversicherungs-AG

Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Kapital bildende Lebensversicherung der VPV Lebensversicherungs-AG Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Kapital bildende Lebensversicherung der VPV Lebensversicherungs-AG 2.MP.0401 01.2016 LS Inhalt > Allgemeine Bedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung

Mehr

Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann

Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie sämtliche Daten und Informationen zu der von Ihnen gewünschten Versorgung. Alle dabei verwendeten Begriffe,

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todesfallversicherung

Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todesfallversicherung Allgemeine Bedingungen für die lebenslange Todesfallversicherung ohne Gesundheitsfragen (Bestattungsgeld-Versicherung) (13L00, Stand 12/2012) Leistung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung als Direktversicherung (AVB-CD)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung als Direktversicherung (AVB-CD) Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung als Direktversicherung (AVB-CD) X Hauptverwaltung. 21332 Lüneburg Tarif CD Betriebliche Altersvorsorge, förderungsfähig im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG Sehr

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung

Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung Leistungsbeschreibung und Versicherungsschutz 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt

Mehr

Kundeninformationen für eine BU-Starter Plus. Inhaltsverzeichnis. der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Stand 01.01.

Kundeninformationen für eine BU-Starter Plus. Inhaltsverzeichnis. der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Stand 01.01. Kundeninformationen für eine BU-Starter Plus der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Stand 01.01.2015) Inhaltsverzeichnis - Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung - Besondere

Mehr

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Antragsnummer: Antragsteller: zu versichernde Person: 1. Unter welchen Beschwerden/Symptomen haben Sie gelitten bzw. leiden Sie noch? (z.b. Herzjagen,

Mehr

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO

+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO + Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil Berufsunfähigkeitsversicherung neue leben start plan GO Jetzt durchstarten und dreimal Pluspunkte sammeln Sichern Sie Ihr Einkommen ab. Vom ersten Arbeitstag

Mehr

Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft

Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft Allgemeine Bedingungen für die Restkreditlebensversicherung Stand: 14.12.2012 Bedingungsnummer 16 42 86 Versicherungsnehmer dieser Restkreditlebensversicherung

Mehr

Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden.

Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Stand: 31. Juli 2008 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung Druck-Nr. pm 2200 01.2009 Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die

Mehr

Kundeninformationen für eine BU-Starter Plus. Inhaltsverzeichnis

Kundeninformationen für eine BU-Starter Plus. Inhaltsverzeichnis Kundeninformationen für eine BU-Starter Plus der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft (KE 30 Stand 01.01.2015) Inhaltsverzeichnis - Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Bayern-Versicherung. Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung Stand: 15.12.2008 Bedingungsnummer 12 40 81

Bayern-Versicherung. Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung Stand: 15.12.2008 Bedingungsnummer 12 40 81 Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung Stand: 15.12.2008 Bedingungsnummer 12 40 81 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer

Mehr

Öffentliche Lebensversicherung

Öffentliche Lebensversicherung Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Aktiengesellschaft Allgemeine Bedingungen für die Restkreditlebensversicherung Stand: 15.12.2014 Bedingungsnummer 16 45 89 Versicherungsnehmer dieser Restkreditlebensversicherung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Vermögensbildungsversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Vermögensbildungsversicherung Allgemeine Bedingungen für die Vermögensbildungsversicherung (ABVL 01/2015) Sehr geehrtes Mitglied! Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden

Mehr

Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer 80 Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer In den folgenden Abschnitten wird für die einzelnen Tarifgruppen beschrieben, wie sie an den laufenden Gewinnanteilen und den Schluss-Gewinnanteilen beteiligt

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung wegen Pflegebedürftigkeit nach Tarif SRKP

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung Sehr geehrter Kunde, nachfolgend sind die Versicherungsbedingungen und die Kundeninformation abgedruckt. Mit diesen Unterlagen

Mehr

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang Sofort-Rente Mit Sicherheit ein Leben lang Warum ist die lebenslange Absicherung so wichtig? Wir werden immer älter. Das heißt aber auch, der Ruhestand wird immer teuerer. Wer das Ziel kennt kann entscheiden,

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 08. Dezember 2014 Darstellung für eine Risikoversicherung mit monatlich gleichmäßig fallender

Mehr

Barmenia. Allgemeine Bedingungen für die Barmenia KapitalLeben Classic. Versicherungen. (Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall)

Barmenia. Allgemeine Bedingungen für die Barmenia KapitalLeben Classic. Versicherungen. (Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall) Allgemeine Bedingungen für die Barmenia KapitalLeben Classic (Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall) Barmenia Versicherungen Barmenia Lebensversicherung a. G. Hauptverwaltung Barmenia-Allee

Mehr

Kurzübersicht zum Vorschlag ALfonds Fondsgebundene Rente (HFR10)

Kurzübersicht zum Vorschlag ALfonds Fondsgebundene Rente (HFR10) Anlage zur Kurzübersicht zum Vorschlag ALfonds Fondsgebundene Rente (HFR10) Persönliche Daten Versicherungsnehmer Herr Toni Tester Versicherter Herr Toni Tester Geburtsdatum 01.01.1987 Versicherungs- und

Mehr

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEBENSVERSICHERUNG / ALB15

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEBENSVERSICHERUNG / ALB15 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEBENSVERSICHERUNG / ALB15 Inhalt 1 Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 2 Bis wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen? 3 Was

Mehr

Kundeninformationen für eine Kapital- / Risiko-Lebensversicherung

Kundeninformationen für eine Kapital- / Risiko-Lebensversicherung Kundeninformationen für eine Kapital- / Risiko-Lebensversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Inhaltsverzeichnis - Allgemeine Bedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung

Mehr

Informationen zur VOV D&O-Versicherung

Informationen zur VOV D&O-Versicherung Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister

Mehr

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name:

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: Telefonnr.: Faxnummer: Postanschrift: Mit freundlichen Grüßen

Mehr

Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung

Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits- Zusatzversicherung Leistungsbeschreibung und Ausschlüsse 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Was ist Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 3 Wie erfolgt

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die chancenorientierte Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif CA6 (ABAR-CG 01/2016)

Allgemeine Bedingungen für die chancenorientierte Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif CA6 (ABAR-CG 01/2016) Allgemeine Bedingungen für die chancenorientierte Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif CA6 (ABAR-CG 01/2016) Sehr geehrtes Mitglied! Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner;

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung Allgemeine Bedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums Ordnung für die Teilung von Direktversicherungen im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags mit dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung

Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (15L02, Stand 01/2015) Inhaltsverzeichnis: Leistung 1 Welche Leistung erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt

Mehr

Überschussverteilungssätze

Überschussverteilungssätze Tarife der Tarifreform 2015 (Rechnungszins 1,25 %) Bausteine zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge Während (außer Perspektive) 5,00 2,35 Zusätzlicher Während (Perspektive) an Kostenüberschüssen Zusatzüberschussanteil

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditlebensversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditlebensversicherung Allgemeine Bedingungen für die Restkreditlebensversicherung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Seite 1 von 4 Der Kreditgeber ist als Versicherungsnehmer unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 12. Januar 2015 Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung wegen Pflegebedürftigkeit

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung Druck-Nr. pm 2100 08.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

Mehr

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Garantierente ZUKUNFT der Bayerischen Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragserhaltgarantie (13F05, Stand 12/2012) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung (Tarif KRF) (Stand 03/2015)

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung (Tarif KRF) (Stand 03/2015) Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung (Tarif KRF) (Stand 03/2015) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 08. Dezember 2014 Darstellung für eine Risikoversicherung für zwei verbundene Leben mit Umtauschrecht

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif PA3 (ABAR-P 01/2016)

Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif PA3 (ABAR-P 01/2016) Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach Tarif PA3 (ABAR-P 01/2016) Sehr geehrter Kunde! Als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Druck-Nr. pm 2300 03.2008 Inhaltsverzeichnis 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Wie

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 26. Januar 2012 Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung wegen Pflegebedürftigkeit

Mehr

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung 1

Seite 1. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung 1 Seite 1 Stand: 06.08.2014 Diese Bedingungen sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Allgemeine Bedingungen für die

Mehr

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013 Flexibler Kapitalplan: Duo-Option Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen Juni 2013 Agenda 1 beteiligte Personen am Vertrag 2 Auswirkungen

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 06. Mai 2014 Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung mit Rentengarantiezeit nach

Mehr

Versicherungsbedingungen

Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen für die private Alters- und Hinterbliebenenversorgung Druckstücknummer 121-153 04.2009 - 2 - Verbraucherinformation 1. Die Identität des Versicherers Ihr Vertragspartner ist die

Mehr

Kundeninformationen für eine Rentenversicherung. Inhaltsverzeichnis. der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Stand 01.12.

Kundeninformationen für eine Rentenversicherung. Inhaltsverzeichnis. der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Stand 01.12. Kundeninformationen für eine Rentenversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Stand 01.12.2013) Inhaltsverzeichnis - Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung mit Rentengarantiezeit nach Tarif SR (Tarifwerk

Mehr

Kurzübersicht zum Vorschlag ALfonds Fondsgebundene Rente mit Beitragsgarantie (HFR15)

Kurzübersicht zum Vorschlag ALfonds Fondsgebundene Rente mit Beitragsgarantie (HFR15) Anlage zur Kurzübersicht zum Vorschlag ALfonds Fondsgebundene Rente mit Beitragsgarantie (HFR15) Persönliche Daten Versicherungsnehmer Herr Max Muster Versicherter Herr Max Muster Geburtsdatum 12.06.1986

Mehr

Versicherungskonsortium Presse-Versorgung Federführender Versicherer Allianz Lebensversicherungs-AG

Versicherungskonsortium Presse-Versorgung Federführender Versicherer Allianz Lebensversicherungs-AG Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 12. Dezember 2012 Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung nach Tarif SRK (Tarifwerk

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr