Schulscharfes Stellenbesetzungsverfahren
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- Imke Ackermann
- vor 6 Jahren
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1 Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Stand: Januar 2007 Schulscharfes Stellenbesetzungsverfahren Auswahlkriterien, Verfahrensablauf 1 Grundsätze Schulscharfe Stellenausschreibungen erfolgen grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungen sowie ein Terminplan werden zwischen Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend und ADD abgestimmt. Das schulscharfe Stellenbesetzungsverfahren ist vor Beginn des landesweiten Auswahlverfahrens abzuschließen. Ausgeschriebene Stellen, die nicht mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können, werden im landesweiten Listenauswahlverfahren vergeben. Für den Bereich der berufsbildenden Schulen können auch zu anderen Zeitpunkten Ausschreibungen erfolgen. Die Bewerbungsfristen sowie die Zeitpunkte für die jeweiligen Verfahrensschritte werden von der ADD für die einzelnen Ausschreibungen festgelegt. Die Einstellungsbehörde und die Auswahlkommissionen sind verpflichtet, über jede Bewerbung auf der Grundlage des hier geregelten Einstellungsverfahrens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ( 10 Landesbeamtengesetz [LBG]) der Bewerberin oder des Bewerbers zu befinden; darüber hinaus sind die weiteren gesetzlichen Bestimmungen b Beamtenrechtsrahmengesetz (Geburt eines Kindes); 11 a Arbeitsplatzschutzgesetz und 78 Zivildienstgesetz (Wehr- und Zivildienst), 7 Landesgleichstellungsgesetz (Vorrangige Einstellung von Frauen), 80 ff SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zu beachten Vorbereitendes Verfahren bei der ADD / Außenstelle Umfang der Ausschreibungen und Festlegung der Schulen In welchem Umfang schulscharfe Ausschreibungen an allgemein bildenden Schulen zum Schuljahresbeginn vorgenommen werden können, wird durch das MBWJK festgelegt. Die Ausschreibungen an berufsbildenden Schulen erfolgen durch die ADD je nach Bedarf. Die ADD legt in Abstimmung mit den betroffenen Schulen fest, welche Schulen an dem schulscharfen Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Bei der Auswahl sind insbesondere fächerspezifische und regionale Bedarfsgesichtspunkte sowie Gesichtspunkte der standortbezogenen Schulentwicklung zu berücksichtigen. Die Schule übersendet im Benehmen mit dem örtlichen Personalrat einen begründeten Vorschlag für einen Ausschreibungstext an die ADD. Darin ist ein Anforderungsprofil festzulegen. Dazu gehören insbesondere: die Angabe des einstellungsrelevanten Lehramts
2 - 2 - die gewünschten Fächerkombinationen, Fachrichtungen und Leitfächer sowie weitere über die Lehramtsbefähigung hinausgehende schulbezogene Anforderungen Beispiele: Lehramt für Gymnasien, Musik und beliebiges Zweitfach Das xxx Gymnasium mit musischem Schwerpunkt im landschaftlich reizvollen Nordwesten des Landes freut sich auf eine schwungvolle neue Kollegin oder einen schwungvollen neuen Kollegen mit dem Fach Musik. Da für die Unter- und Mittelstufe Klassenmusizieren mit Streich- oder Blasinstrumenten geplant ist, sind Erfahrungen mit entsprechender Ensemble-Leitung dringend erwünscht. Lehramt für Gymnasien, Sport und Biologie Das Gymnasium XXX ist eine Schule mit vielfältigem Profil. Ein Schwerpunkt des Gymnasiums liegt im Sportbereich (fünf Mannschaften verschiedener Sportarten in den letzten Kreismeisterschaften). Die Lehrkraft muss Erfahrungen im Training von Mannschaften in die Stelle einbringen. Zur Fortentwicklung des Sportprofils der Schule sollten die Bewerber auch über Kenntnisse in neuen, jugendgemäßen Sportarten verfügen. Im Rahmen des Biologieunterrichts soll ein großer Schulgarten (Bio-Anbau) mit Feuchtbiotop eingerichtet werden. Erfahrungen auf diesem Gebiet sind daher erwünscht. Das Gymnasium XXX nimmt am Programm "Schulen ans Netz" teil. Deshalb sollten Informatik-Kenntnisse für die Arbeit im naturwissenschaftlichen Unterricht vorhanden sein; die Lehrkraft sollte auch in der Lage sein, Lernsoftware im Unterricht einzusetzen. Lehramt für Realschulen, Deutsch und Geschichte oder Deutsch und Sozialkunde Ein Schwerpunkt unseres Schulprogramms ist der musisch-künstlerische Bereich. Erfahrungen in der Regiearbeit einer Theater-AG sind unbedingt notwendig, da unsere bereits erfolgreich laufenden musikalischen Aktivitäten ergänzt werden sollen. Der Umgang mit Textverarbeitung und Internet sind für die Durchführung von Schülerzeitungs- und Berufsfindung-Projekten unumgänglich. Vorlesewettbewerbe für die Orientierungsstufe werden in Zusammenarbeit mit der hiesigen Stadtbücherei durchgeführt und sollen noch erweitert werden. Lehramt für Grund- und Hauptschulen, Sozialkunde und Deutsch Die Hauptschule XXX, verkehrsgünstig zum Medienstandort YYY gelegen, sucht eine Lehrkraft mit der Fächerkombination Sozialkunde und Deutsch. Für beide Fächer sind Fertigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Medienerziehung/Neue Technologien Voraussetzung. Erfahrungen im außerschulischen Bereich, z. B. in Jugendarbeit und/oder Deutsch für Ausländer, werden erwartet. Für die Arbeit außerhalb des "normalen" Unterrichts wären Ideen und Vorstellungen zu deren Umsetzung sehr willkommen und würden deutliche Unterstützung durch die Schule erfahren, z. B. was die Pausengestaltung angeht oder auch die Mitarbeit am Streitschlichtermodell. 2.2 Ausschreibung der Stellen Die schulfachlichen Referate der ADD prüfen den Vorschlag der Schule und stimmen diesen bei Änderungen mit der Schulleitung ab; nach Möglichkeit wird den Schulen Gelegenheit gegeben, den Text der beabsichtigten Ausschreibung vor Veröffentlichung zu überprüfen. Im Rahmen der für die Schule vorgesehenen Einstellungsmöglichkeiten veranlasst die ADD die Ausschreibung und informiert den Bezirkspersonalrat.
3 - 3 - Die Stellen werden auf den Internet-Seiten der ADD öffentlich ausgeschrieben. Bereits in der Ausschreibung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass etwaige Bewerbungskosten nicht erstattet werden. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Schwerbehinderten besonders erwünscht sind; soweit nach dem Landesgleichstellungsgesetz erforderlich, ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind. Mit der Ausschreibung sind verbindliche Bewerbungsfristen festzulegen. 2.3 Bewerbungen Schriftliche Bewerbungen sind für jede Einstellungsmöglichkeit gesondert an die ADD zu richten. Hierfür steht ein Bewerbungsbogen, der die wesentlichen persönlichen Daten der Bewerberinnen und Bewerber zusammenfasst, im Internet zum Abruf zur Verfügung. Gültige Bewerbungen setzen die fristgerechte Abgabe der unterschriebenen - auch bei Mehrfachbewerbungen jeweils vollständigen Bewerbungsunterlagen und der erforderlichen Nachweise voraus. Die eingegangenen Bewerbungen werden von der ADD im Beisein der jeweils zuständigen Bezirkspersonalräte auf Zulässigkeit (Lehramt, Fächer, persönliche Voraussetzungen) geprüft (Vorauswahl). Die notwendigen Daten werden in einem EDV-System erfasst und verarbeitet. 2.4 Einbeziehung von Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits im Schuldienst sind Die Berücksichtigung von Lehrkräften aus dem rheinland-pfälzischen Schuldienst, die im Beamtenverhältnis auf Probe, im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, ist im schulscharfen Verfahren möglich, wenn seitens der ADD festgestellt wird, dass einer Wegversetzung von der bisherigen Schule dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Freigabeerklärung). Die Freigabeerklärung soll spätestens nach zwei, in Ausnahmefällen nach drei Jahren erteilt werden. Die Bewerbung ist über die Schulleitung an Referat 31 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu richten; ein Abdruck des Bewerbungsvordrucks ist über die zuständige Schulaufsicht an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu senden. Die bisherige Schule gibt mit der Weiterleitung der Bewerbung eine Erklärung zur möglichen Versetzung ab. Auf den Internet-Seiten der ADD stehen entsprechende Vordrucke, auf denen auch die Erklärung der Schule erfolgt, zum Abruf bereit. Lehrkräfte, die unbefristet im Schuldienst anderer Bundesländer tätig sind, können einbezogen werden, wenn sie ihrer Bewerbung eine Freigabeerklärung des abgebenden Landes beigefügt haben. Bei befristet im Schuldienst angestellten Lehrkräften ist eine Freigabeerklärung nicht erforderlich. 2.5 Berücksichtigung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bzw. Referendarinnen und Referendare im schulscharfen Einstellungsverfahren Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bzw. Referendarinnen und Referendare können im schulscharfen Verfahren berücksichtigt werden, sofern spätestens eine Woche vor dem Auswahlgespräch die Vornote vorliegt. Für Bewerberinnen und Bewerber,
4 - 4 - die ein Studienseminar in Rheinland-Pfalz besuchen, werden die Vornoten direkt durch die Studienseminare der ADD mitgeteilt. Einstellungszusagen erfolgen unter der Bedingung, dass die spätere Examensnote maximal 0,3 Notenstufen schlechter als die Vornote ist. Weicht die Examensnote um mehr als 0,3 Notenstufen nach unten ab, muss seitens der Schule nach Bekanntgabe der endgültigen Examensnote kurzfristig neu entschieden werden. Dabei ist denkbar, dass seitens der Schule bereits mit Vorlage des Besetzungsvorschlages an die ADD unter Beachtung evtl. Mitbewerber/innen ein "Vorratsbeschluss" getroffen wird. Wenn beispielsweise die ausgewählte Lehrkraft die Vornote 1,5 erreicht hat und die/der in der Rangfolge nachfolgende Bewerberin/Bewerber die Note 2,2 nachweist, kann die Auswahlkommission beschließen, auch bei Abweichung der Examensnote um 0,7 Notenstufen von der Vornote (d.h. Examensnote 2,2) bei der ursprünglichen Auswahl zu bleiben. Ferner kann sie festlegen, dass bei größerer Abweichung die/der in der Rangfolge nachfolgende Bewerberin/Bewerber ausgewählt wird. 2.6 Bewerberliste Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird für jede ausgeschriebene Stelle eine Bewerberliste, geordnet nach der Note des zweiten Staatsexamens bzw. der Vornote, erstellt Verfahren an den am schulscharfen Ausschreibungsverfahren beteiligten Schulen Hinweise für die Arbeit der Auswahlkommissionen Die Schulleitung veranlasst, soweit erforderlich, die Wahl der Mitglieder für die Auswahlkommission und teilt die Zusammensetzung der ADD mit. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu benennen. Die bzw. der Vorsitzende der Kommission stellt die Einladungen zu den Kommissionssitzungen sicher. Der Kommission werden alle Bewerbungen (inkl. Bewerbungsunterlagen) übersandt, die die Ausschreibungskriterien erfüllen und formal ordnungsgemäß sind, wobei die ADD eine Liste geordnet nach den Noten bzw. Vornoten beigefügt. Über jede Sitzung der Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen (Näheres unten). 3.2 Kommissionszusammensetzung Der Auswahlkommission gehören an: a) als stimmberechtigte Mitglieder die Schulleiterin / der Schulleiter (als Vorsitzende/r) ein / eine von der Gesamtkonferenz bestimmte/r Vertreter/in der Lehrerschaft ein volljähriges Mitglied des Schulausschusses b) als beratende Mitglieder ein Vertreter / eine Vertreterin des örtlichen Personalrats der örtliche Vertreter / die örtliche Vertreterin der Schwerbehinderten, soweit sich Schwerbehinderte beworben haben
5 - 5 - die örtliche Gleichstellungsbeauftragte ein Vertreter / eine Vertreterin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Sofern als Mitglied des Schulausschusses kein Elternvertreter der Auswahlkommission angehört, muss die Beteiligung eines Elternvertreters als beratendes Mitglied der Kommission sichergestellt werden. Nach Möglichkeit sollen beide Geschlechter unter den stimmberechtigten Mitgliedern der Auswahlkommission vertreten sein. Die Teilnahme ist den beratenden Mitgliedern freigestellt. Die Beschlussfähigkeit setzt voraus, dass alle stimmberechtigten Mitglieder oder die jeweilige Vertretung teilnehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nur eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Alle Mitglieder der Kommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die bzw. der Vorsitzende der Kommission weist die Kommissionsmitglieder zu Beginn des Verfahrens hierauf ausdrücklich hin. Alle Sitzungen der Kommission sollen außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeiten erfolgen (Ausnahme: Schulen mit regelmäßigem Nachmittagsunterricht). 3.3 Vorbereitung des Auswahlgesprächs Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sollen die Kommissionsmitglieder die Vorbereitung und Durchführung des Auswahlgespräches untereinander abstimmen. Sie verständigt sich über die Kriterien, die für die Vorauswahl des einzuladenden Personenkreises maßgeblich sind. Die Kommission muss ein konkretes Ablaufschema für das Vorstellungsgespräch entwickeln und dieses schriftlich fixieren. Sie muss die Bewerbungen anhand des Ausschreibungstextes prüfen und eine Liste der Einzuladenden erstellen. Eine Auswahl wird bei größeren Bewerberfeldern unumgänglich sein, da es im Rahmen des Verfahrens kaum zu handhaben sein dürfte, mit mehr als zehn Personen Bewerbungsgespräche an einem Tag zu führen. Als Kriterien für eine Vorauswahl sind immer heranzuziehen: Übereinstimmung der Bewerbung mit dem ausgeschriebenen Profil / den ausgeschriebenen Qualifikationen (ggf. kann das Profil nochmals nach Unterkriterien, die sich auf das ausgeschriebene Profil / die ausgeschriebenen Qualifikationen beziehen, gewichtet und hieraus ein enger ausgelegtes Sortierraster abgeleitet werden). Wenn die Zahl der Bewerbungen auch nach Anwendung dieser Kriterien noch immer sehr groß ist, erfolgt die Auswahl der einzuladenden Bewerberinnen und Bewerber nach der Examensnote bzw. der Vornote. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber, die Fächer- und Ausschreibungsprofil erfüllen, sind einzuladen. Soweit im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind, sind Frauen -bei entsprechen-
6 - 6 - der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung- mindestens im Verhältnis ihres Anteils an den Bewerbungen in die Auswahl einzubeziehen. Die Kommission legt sich auf eine zeitgleiche und inhaltsgleiche Vorgehensweise für die Auswahlgespräche fest (Empfehlung: pro Gespräch eine Dauer von etwa 20 bis 30 Minuten). Sie verständigt sich auf Fragen, Themenkomplexe und/oder Situationen, deren Beantwortung bzw. Darstellung eine qualitative Aussage zur Einordnung der Bewerberin und Bewerber ermöglicht. Die Entwicklung eines vor den Auswahlgesprächen schriftlich fixierten Bewertungsschemas der Kriterien und Unterkriterien ist aus Praktikabilitäts- und Dokumentationsgründen unbedingt erforderlich. Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission lädt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und des Anforderungsprofils die geeignet erscheinenden Lehrkräfte zu einem Auswahlgespräch ein. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass etwaige Kosten, die durch die Einladung verursacht werden, nicht erstattet werden. 3.4 Auswahlgespräch und Rechtsprobleme Die Einladung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch die oder den Vorsitzenden der Auswahlkommission, der auch das Auswahlgespräch leitet. Hierbei ist zu beachten, dass das Auswahlgespräch keine Dritte Staatsprüfung werden soll. Hinsichtlich des Fragerechtes der Auswahlkommission ist Folgendes zu beachten: Vor der Einstellung hat der Dienstherr ein Interesse daran, sich möglichst umfassend über die Person des Stellenbewerbers zu erkundigen. Andererseits ist die Bewerberin bzw. der Bewerber daran interessiert, persönliche Belange nicht gegenüber fremden Personen zu offenbaren, sodass sich insoweit das Aufklärungsinteresse der Auswahlkommission und das Interesse der Bewerberinnen und Bewerber an der Wahrung ihrer Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) und ihrer allgemeinen Persönlichkeitsrechte (Artikel 2 Grundgesetz) gegenüberstehen. Aus diesem Interessenwiderstreit folgt: Dem Dienstherrn steht kein uneingeschränktes Fragerecht zu, da es mit der Menschenwürde und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, einen Menschen in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist. Da die Artikel 1 und 2 GG den Schutz der Privatsphäre und des Intimbereichs garantieren, sind Intimbefragungen schlechthin unzulässig. Der Dienstherr darf vielmehr grundsätzlich nur nach solchen Umständen fragen, die für ihn von berechtigtem, billigenswertem und schutzwürdigem Interesse im Hinblick auf das angestrebte Arbeitsverhältnis ( konkrete Beziehung zum Arbeitsplatz ) sind, wobei der Zulässigkeit der Frage keine gesetzgeberische Wertentscheidung entgegenstehen darf. Unzulässig, weil die Privatsphäre betreffend, sind deshalb insbesondere Fragen nach: früheren Erkrankungen einer Schwangerschaft oder einem zukünftigem Kinderwunsch einer Lebensgemeinschaft, beabsichtigten Eheschließung oder Scheidung Konfessions- und Parteizugehörigkeit Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft bzw. Tätigkeiten in der Personalvertretung
7 - 7 - beabsichtigter Teilzeitbeschäftigung oder beabsichtigtem Erziehungsurlaub Zulässig sind Fragen nach: den Gründen für die Bewerbung, einem eventuellem Berufswechsel und der derzeitig ausgeübten Tätigkeit dem Vorliegen einer Schwerbehinderung (angemessene Form der Fragestellung!) nach dem schulischen und beruflichen Werdegang, Zeugnissen und Noten Mögliche Rechtsfolgen / Konsequenzen eines Fehlverhaltens bei der Informationsbeschaffung: Verteidigungsrechte: Zurückweisung der unzulässigen Frage bzw. Antwortverweigerung; Recht auf Lüge, d. h. Beantwortung der unzulässigen Frage entgegen der Tatsachenlage im Sinne des vom Dienstherrn erstrebten Ergebnisses. Schadenersatzansprüche: Aus Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses; auf Ersatz des Vertrauensschadens (Auslagenersatz) sowie aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Schmerzensgeld; die Ansprüche richten sich auch direkt gegen den Fragesteller! Einstellungsanspruch : gegen den öffentlichen Arbeitgeber aus Artikel 33 Abs. 2 GG (sachgerechte Entscheidung). 3.5 Entscheidung und Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission Nach Abschluss der Auswahlgespräche verständigt sich die Auswahlkommission und schlägt unter Beachtung der oben (1, Abs. 3) genannten Grundsätze der ADD die konkrete Einstellungsmaßnahme vor. Ergibt sich im Einzelfall, dass nominell gleich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlgespräch erheblich unterschiedliche Leistungen zeigen, oder dass sich nominell bessere Bewerberinnen und Bewerber im Vorstellungsgespräch als schwächer erweisen, so kann dies eine von der bloßen Notenreihenfolge abweichende Auswahlentscheidung rechtfertigen: Gerade angesichts der Heterogenität der teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber ist eine Auswahlentscheidung nicht in jedem Falle streng an die Reihenfolge der Examensnoten/Vornoten gebunden. Ein Abweichen von dieser Reihenfolge ist jedoch begründungsbedürftig; je größer die Abweichung gegenüber der Reihung der Examensnoten/Vornoten ist, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen. Insbesondere für den Fall der Nichtannahme eines Einstellungsangebotes legt die Kommission unter den weiteren geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerbern eine Reihenfolge fest (näheres vgl. 3.6). Schwerbehinderte sind bei entsprechender Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß 7 Absatz 1 Landesgleichstellungsgesetz Frauen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit und solange eine Unterrepräsentanz ( 4 Absatz 3 LGG) vorliegt. Die Kommission übermittelt eine Rangliste der vorgeschlagenen Personen an die ADD und reicht die Bewerbungsunterlagen an die ADD zurück. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen eine Auswahlentscheidung unter mehreren zur Verfügung stehenden Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt ist, seitens der Kommission anzugeben ist, in welcher Rei-
8 - 8 - henfolge diese für eine Einstellung vorgeschlagen werden; hierdurch wird insbesondere sichergestellt, dass bei etwaigen Nachrückverfahren die von der Kommission beabsichtigte Reihenfolge gewahrt bleibt. 3.6 Hinweise zur Niederschrift Die vorbereitenden Sitzungen, die Auswahlgespräche und die Auswahlentscheidung sind zu protokollieren; die Protokolle sind von den stimmberechtigten Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterschreiben; die Teilnahme beratender Mitglieder ist zu dokumentieren. Alle Niederschriften müssen ggf. gerichtsverwertbar sein, deshalb müssen die Bewertungsmaßstäbe (anhand der Ausschreibung!), ggf. die Vorauswahl sowie die Einzelbewertungen aller Auswahlgespräche nachvollziehbar schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschriften sind der ADD zusammen mit den Besetzungsvorschlägen (eindeutige Reihenfolge unter allen geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerbern ist unbedingt erforderlich) sowie den schriftlich fixierten Bewertungsschemata (vgl. 3.3) zu übermitteln. Vorschlägen, die nicht mit sowohl formal als auch inhaltlich korrekten Niederschriften vorgelegt werden, kann schon aus diesem Grund nicht entsprochen werden. Eine Stellenbesetzung kann dann nur im Rahmen des landesweiten Listenauswahlverfahrens erfolgen Abschließendes Verfahren bei der ADD / Außenstelle Einstellungsangebote Die ADD entscheidet auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission unter Beteiligung des zuständigen Bezirkspersonalrats und ggf. der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Schwerbehindertenvertretung über die Einstellungsmaßnahme. Sie ist an die Vorschläge der Kommission gebunden, soweit dem nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Soweit die ADD beabsichtigt, aus derartigen Gründen vom Vorschlag der Kommission abzuweichen, ist sie gehalten, dies nur nach Information an die Schule und nach Möglichkeit im Wege der koordinierenden Abstimmung mit der Schule zu tun. Ergibt sich, dass aus rechtlichen Gründen kein(e) Bewerber(in) für eine Einstellung an der Schule zur Verfügung steht, so erfolgt die Stellenbesetzung im Rahmen des landesweiten Stellenbesetzungsverfahrens. Die Einstellungsangebote werden von der Einstellungsbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Landespersonalvertretungsgesetzes erteilt. Seitens der Schulen dürfen weder Einstellungsangebote noch sonstige Zu- oder Absagen an Bewerberinnen und Bewerber erfolgen! Die Einstellungsangebote werden schriftlich zeitgleich übermittelt. Die Annahme eines Angebotes ist innerhalb der von der Einstellungsbehörde einheitlich festzulegenden Frist schriftlich und verbindlich zu erklären. Eine bedingte Annahme des Angebotes ist nicht möglich. Sie wird wie das Fristversäumnis als Nichtannahme gewertet und bewirkt das Ausscheiden aus allen weiteren schulscharfen Einstellungsverfahren zu dem jeweiligen Einstellungstermin. Bewerberinnen und Bewerber, die für mehrere zu besetzende Einstellungsmöglichkeiten vorgeschlagen werden, erhalten für jede dieser Einstellungsmöglichkeiten ein gesondertes Angebot. Bei Annahme eines Angebots nimmt die Bewerberin/der Bewerber nicht mehr am Nachrückverfahren für andere Stellen teil. Die Koordination dieser Fälle sowie
9 - 9 - des übrigen Nachrückverfahrens obliegt der ADD, die hierbei um Koordination mit den Schulen bemüht ist.
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