Gegenüberstellung des Baureglements vom zum Baureglement vom
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- Horst Eberhardt
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1 Gegenüberstellung des Baureglements vom zum Baureglement vom rechtskräftig Gemeinderat 9. April 0 Hinweise / Erläuterungen Baureglement Baureglement I. Allgemeines Allgemeines Art. Art. II. Gestaltung, Heimatschutz, Naturschutz Planung Art. 5 6 Art. 6 III. Planung Zonenordnung Art. 7 9 Art. 7 IV. Zonenordnung Bauvorschriften Art. 0 Art. 5 V. Bauvorschriften Spezielle Bauten Art. Art. 5 VI. Spezielle Bauten Konstruktion und Gestaltung der Bauten, Mindestmasse Art. Art. 6 8 VII. Konstruktion und Gestaltung der Bauten, Hygienevorschriften Äussere Einrichtungen an Bauten Art. 5 Art. 9 0 VIII. Aeussere Einrichtungen an Bauten Umschwung Art. 5 Art. 6 IX. Umschwung Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle Art bis Art. 7 5 X. Bestimmungen über Bauarbeiten Vollzugsbestimmungen Art. 5 5 Art. 5 XI. Verfahren Schlussbestimmungen Art Art XII. Vollzugsbestimmungen Verfahren und Genehmigungsvermerk Art. 58 XIII. Schlussbestimmungen Art Änderungen rot, Hinweise auf BauG kursiv dargestellt Der Gemeinderat Kirchberg erlässt, gestützt auf Art. und 7 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz), Art. 6 lit. g des Gemeindegesetzes, Art. 0 des Strassengesetzes und Art. der Gemeindeordnung als Reglement folgende öffentlich-rechtliche Bauvorschriften: Der Gemeinderat Kirchberg erlässt, gestützt auf Art. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom (RPG, SR 700); Art. und 7 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom (BauG, sgs 7.); Art. 90 Abs. lit. b des Gemeindegesetzes vom..009 (GG, sgs 5.) und Art. 0 des Strassengesetzes vom (StrG, sgs 7.) als Reglement folgende öffentlichrechtliche Bauvorschriften: I. Allgemeines I. Allgemeines Art. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Kirchberg SG. Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Kirchberg SG. Seite
2 Art. Zielsetzung Art. Zielsetzung Das Baureglement bezweckt: die Förderung der planmässigen Ueberbauung und sinnvollen Nutzung des Bodens eine ansprechende Ortsgestaltung; einen sinnvollen Heimat- und Landschaftsschutz; die Schaffung von Grundlagen, um Bauten und bauliche Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, der Hygiene und des Verkehrs anzupassen eine rationelle und sparsame Energieverwendung den Schutz vor übermässigen Einwirkungen durch Bauten und Anlagen Das Baureglement bezweckt: II. die Förderung der planmässigen Überbauung und sinnvollen Nutzung des Bodens III. eine ansprechende Ortsgestaltung; IV. einen sinnvollen Heimat- und Landschaftsschutz; V. die Schaffung von Grundlagen, um Bauten und bauliche Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, der Hygiene und des Verkehrs anzupassen VI. eine rationelle und sparsame Energieverwendung VII. den Schutz vor übermässigen Einwirkungen durch Bauten und Anlagen Art. Zuständigkeit Art. Zuständigkeit Der Gemeinderat ist zuständig für die Ortsplanung. Er ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide und Der Gemeinderat ist zuständig für die Ortsplanung. Er ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide und Verfügungen der Baubehörde. Verfügungen der Baubehörde. Die Baubehörde ist das Bewilligungs- und Kontrollorgan für Bauten und Anlagen in der Gemeinde. Sie ist Die Baubehörde ist das Bewilligungs- und Kontrollorgan für Bauten und Anlagen in der Gemeinde. Sie ist zuständig für das Bewilligungsverfahren und Verfügungen in den Bereichen Bauwesen und Umweltschutz. zuständig für das Bewilligungsverfahren und Verfügungen in den Bereichen Bauwesen und Umweltschutz. Art. Besondere Bauvorschriften Durch Ueberbauungspläne, Gestaltungspläne sowie Schutzverordnungen können von diesem Reglement abweichende Vorschriften aufgestellt werden. II. Gestaltung, Heimatschutz, Naturschutz Art. 5 Gestaltung Bauten, Bauteile, bauliche Anlagen mit Einschluss von Reklamen und Bemalungen sind so zu gestalten, dass sie sich möglichst gut ins Landschafts-, Orts- und Strassenbild einfügen; sie dürfen nicht verunstaltend wirken. Art. 6 Schützenswerte Objekte Schutzmassnahmen können in Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, Zonen-, Ueberbauungs- oder Gestaltungsplänen, Schutzverordnungen und baupolizeilichen oder anderen Verfügungen festgelegt werden. Geschichtlich oder künstlerisch wertvolle Bauten sind besonders sorgfältig zu unterhalten. Solche Bauten und Bauteile dürfen nicht entfernt oder unsachgemäss verändert werden. Bei Umbauten soll möglichst eine stilechte, unverfälschte Wirkung erzielt werden. III. Planung Planung Art. 7 Zonenplan Art. Zonenplan Der Zonenplan bildet einen Bestandteil des Baureglementes. Dieser Plan ist für die genaue Lage der Der Zonenplan bildet einen Bestandteil des Baureglementes. Dieser Plan ist für die genaue Lage der Zonengrenzen verbindlich. Zonengrenzen verbindlich. Richt-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Abbau-, Umlegungspläne und Schutzverordnungen dienen als weitere Richt-, Ueberbauungs-, Gestaltungs-, Abbau-, Umlegungspläne und Schutzverordnungen dienen als weitere Planungsmittel. Planungsmittel. hinreichend mit Art. und Art. 8 BauG geregelt im Prinzip mit Art. 9 Abs. und Art. 9 BauG geregelt strengere Vorschriften können für Teile der Gemeinde erlassen werden, vgl. Ortsbildschutzgebiete in der Schutzverordnung Abs. hinreichend mit Art. 99 BauG geregelt hinreichend mit Art. 5 Ortsbildschutzgebiete und Art. 6 Kulturobjekte der Schutzverordnung geregelt Seite
3 Art. 8 Ueberbauungsplan mit Mehrausnützung Art. 5 Überbauungsplan mit Mehrausnützung Für Gesamtüberbauungen kann in der Kernzone und in den zwei- bis viergeschossigen Zonen aufgrund eines Ueberbauungsplanes eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Für Gesamtüberbauungen kann in der Kernzone und in den zwei- bis viergeschossigen Zonen aufgrund a) Auf dem Ueberbauungsareal ist eine Gesamtüberbauung zu realisieren, die in gestalterischer und funktioneller Hinsicht besser ist als bei der Regelbauweise. b) Die Ueberbauung hat eine überdurchschnittlich gute architektonische, grundrissliche und verkehrstechnische Gestaltung aufzuweisen. c) Mindestens 60 % der Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind als unterirdische Einstellplätze oder in Garagen zu realisieren. d) Es müssen grössere zusammenhängende Grünflächen und Kinderspielplätze geschaffen werden. e) Das Projekt hat sich besonders gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die Mehrausnützung kann nur für ein konkret vorliegendes Projekt und nur dann gewährt werden, wenn die Ausführung der ganzen Ueberbauung gesichert ist. Art. 9 Erschliessung aufgehoben mit IV. Nachtrag eines Überbauungsplanes eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Auf dem Überbauungsareal ist eine Gesamtüberbauung zu realisieren, die in gestalterischer und funktioneller Hinsicht besser ist als bei der Regelbauweise. b) Die Überbauung hat eine überdurchschnittlich gute architektonische, grundrissliche und verkehrstechnische Gestaltung aufzuweisen. c) Mindestens 60 % der Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind als unterirdische Einstellplätze oder in Garagen zu realisieren. d) Es müssen grössere zusammenhängende Grünflächen und Kinderspielplätze geschaffen werden. e) Das Projekt hat sich besonders gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Die Mehrausnützung kann nur für ein konkret vorliegendes Projekt und nur dann gewährt werden, wenn die Ausführung der ganzen Überbauung gesichert ist. Art. 6 Naturgefahren Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch gravitative Gefahrenprozesse wie Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Eissturz bedroht sind. In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend sind die separaten Gefahrenkarten, das kommunale Massnahmenkonzept Naturgefahren und die Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren der kantonalen Feuerversicherungen (VKF). Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften: a) Gefahrengebiet (erhebliche Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind untersagt. Ausgenommen sind standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen. b) Gefahrengebiet (mittlere Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen, wie Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden. c) Gefahrengebiet (geringe Gefährdung): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für öffentliche Bauten und Anlagen sowie besondere Bauvorhaben wie Bauten für grosse Menschenansammlungen, mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotenzial sind die Objektschutzrichtlinien verbindlich. Für die übrigen Bauten und Anlagen gelten die Objektschutzrichtlinien als Empfehlung. d) Gefahrengebiet (Restgefahr): Für sensible Objekte wie Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Industriebetriebe sind spezielle Massnahmen zu prüfen. In allen Gefahrengebieten sind sämtliche Terrainveränderungen bewilligungspflichtig. Bei Bauvorhaben, welche ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, sind die vorhandenen Gefahrenhinweise zu beachten. Weisen diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die Pflicht zur Ausführung von Aktualisierte Regelung, zusammengesetzt aus Vorgabe AREG und Erkenntnisse Risikomanagement Naturgefahren (Pilotprojekt) Seite
4 Objektschutzmassnahmen bleibt vorbehalten. IV. Zonenordnung Zonenordnung Art. 0 Zoneneinteilung Art. 7 Zonenarten Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonenarten eingeteilt: Wohnzonen Wa, Wb, W, W W Wohnzone Geschosse W Wohnzone Geschosse W Wohnzone Geschosse W Wohnzone Geschosse WG Wohn- und Gewerbezone Geschosse WG Wohn- und Gewerbezone Geschosse WG Wohn- und Gewerbezone Geschosse GI Gewerbe-Industriezone I Industriezone I (K) Industriezone für Kieswerkareal K Kernzone Geschosse S Skiabfahrts- und Skiübungsgelände IEZ Intensiverholungszone Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen G Grünzone L Landwirtschaftszone IL T Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung UeG übriges Gemeindegebiet Wohn-Gewerbezonen Gewerbe-Industriezonen Industriezonen Weilerzone Dorfkernzone Kernzonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Intensiverholungszonen Grünzonen Landwirtschaftszone Intensivlandwirtschaftszonen Skiabfahrts- und Skiübungsgelände WG, WG, WG GI A, GI B I, I K Wz DK K, K Oe BA IE R, IE S GE, GF, GS L IL G, IL T S Die in den einzelnen Zonen zulässige Regelbauweise ist in Art. (Tabelle) festgelegt. Soweit im Zonenplan keine andere Zuordnung von einzelnen Zonen oder Teilen von Zonen festgelegt ist, gelten je Zonenart die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EZzUSG, sgs 67.) vom Die Widergabe der einzelnen Zonen nach Dichten und Vorschriften macht in der Übersicht der Zonenordnung wenig Sinn und hat auch keine Rechtsbedeutung. Mit der Gesamtrevision wird kein übriges Gemeindegebiet mehr ausgeschieden. Die in den einzelnen Zonen zulässige Regelbauweise ist in Art. (Tabelle) festgelegt. Art. Wohnzonen Art. 8 Wohnzonen Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Neben Wohnbauten sind nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Die Wohnzonen Wa, Wb, W und W sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Neben Wohnbauten sind nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Für reine Gewerbebauten gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Zweck abschliessend in Art. BauG geregelt Art. Wohn-Gewerbe-Zonen Art. 9 Wohn-Gewerbe-Zonen In Wohn-Gewerbe-Zonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. Für reine Gewerbebauten gilt allseitig der kleine Grenzabstand. In Wohn-Gewerbe-Zonen WG, WG und WG sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. Für reine Gewerbebauten gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Zweck abschliessend in Art. BauG geregelt Art. Gewerbe-Industrie-Zone Gewerbe-Industriezonen sind für Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt, die zwar nur mässig stören, aber wegen der Grösse oder der Betriebsart nicht der Wohn-Gewerbezone zuzuordnen sind. Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig Art. 0 Gewerbe-Industrie-Zone Gewerbe-Industriezonen GI A und GI B sind für Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt, die zwar nur mässig stören, aber wegen der Grösse oder der Betriebsart nicht der Wohn-Gewerbezone zuzuordnen sind. Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig. Zweck abschliessend in Art. BauG geregelt vgl. Art. BauG vgl. Art. BauG Seite
5 Für separate Wohnhäuser gelten die Vorschriften der Wohnzone W. Die Gebäudeabstände auf dem gleichen Grundstück können bis auf 6 Meter reduziert werden, sofern nicht feuerpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. Für separate Wohnhäuser gelten die Vorschriften der Wohnzone Wb. Die Gebäudeabstände auf dem gleichen Grundstück können bis auf 6.00 m reduziert werden, sofern nicht feuerpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. Art. Industriezone In Industriezonen sind auch Industrie- und Gewerbebetriebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen Zone nicht gestattet sind. Die Anordnung von Schutzmassnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, bleibt vorbehalten. Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig. Für separate Wohnhäuser gelten die Vorschriften der Wohnzone W. Innerbetriebliche Gebäudeabstände können bis auf 6 m reduziert werden, sofern nicht feuerpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. Der Grenzabstand gemäss Art. (Tabelle) vergrössert sich bei Bauten von mehr als 6 m Höhe um die Hälfte der Mehrhöhe. Art. a Industriezone für Kieswerkareal In der Industriezone für Kieswerkareal sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die in einem direkten Zusammenhang mit der Lagerung, Aufbereitung und Auslieferung von Kies und Beton stehen. Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig. Art. Industriezonen In Industriezonen I und I K sind auch Industrie- und Gewerbebetriebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen Zone nicht gestattet sind. Die Anordnung von Schutzmassnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, bleibt vorbehalten. Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig. Innerbetriebliche Gebäudeabstände können bis auf 6.00 m reduziert werden, sofern nicht feuerpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. Der Grenzabstand gemäss Art. (Tabelle) vergrössert sich bei Bauten von mehr als 6.00 m Höhe um die Hälfte der Mehrhöhe. Für separate Wohnhäuser gelten die Vorschriften der Wohnzone Wb. In der Industriezone für "Kieswerkareal I K" sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die in einem direkten Zusammenhang mit der Lagerung, Aufbereitung und Auslieferung von Kies und Beton stehen. Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig. Zweck abschliessend in Art. BauG geregelt Zusammenfassung in einen Artikel erscheint sinnvoll, zumal ohnehin Verweis auf Vorschriften Die weiteren Bestimmungen von Art. gelten sinngemäss. Art. Gebiete mit bestimmten Nutzungsarten Im Zonenplan ist im bezeichneten Gebiet im Sinne von Art. 8 octies Baugesetz die unter Art. Abs. ff festgelegte Nutzung im Rahmen des Zonenzwecks zulässig. Das Gebiet dient der Erstellung von Schaugärten zum bestehenden Gartenbaubetrieb. Dafür sind Nebenbauten bis 0 m Grundfläche und Anlagen zulässig. Das Gebiet dient der Erstellung eines Bewegungsplatzes für Pferde. Es sind nur Anlagen im Zusammenhang mit der Pferdehaltung zulässig. Das Gebiet dient der Erstellung von Familiengärten. Es sind nur Kleinbauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Gartennutzung zulässig. Art. Abs findet keine Anwendung Art. Weilerzone In Weilerzonen WZ sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zulässig. Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie Massstäblichkeit der herkömmlichen Bauweise anzupassen und haben sich besonders gut ins Weilerbild einzufügen. Um- und Ersatzbauten dürfen das Ausmass der bestehenden oberirdischen Gebäudevolumen nicht überschreiten. Für Neubauten gelten die Grundmasse der zweigeschossigen Wohn-Gewerbezone WG. Der allseitige Grenzabstand beträgt.00 m. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind unter Vorbehalt anderweitiger öffentlicher Zone nach Art. 8octies für bestimmte Nutzungsarten aufgenommen aufgrund der Zonenplanrevision aufgenommen aufgrund der Zonenplanrevision Bestimmungen sind bereits früher festgelegt worden, Zone war aber nicht ausgeschieden vgl. Art. BauG Seite 5
6 Interessen zu erhalten. Vorplätze und Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen. Art. Dorfkernzone In der Dorfkernzone DK gelten dieselben Zweckbestimmungen wie in den Kernzonen. Die zulässigen Grundmasse richten sich nach dem baulichen Umfeld. Bauvorhaben auf Flächen, welche nicht vom Ortsbildschutzperimeter erfasst sind, haben sich den besonderen Eigenheiten des Ortsbildes unterzuordnen und dürfen dieses nicht beeinträchtigen. aufgenommen aufgrund der Zonenplanrevision entspricht im Grundsatz der Kernzone nach Art. 5 BauG Art. 5 Kernzone Die Kernzone K umfasst die Ortskerne von Kirchberg und Bazenheid Art. 5 Kernzonen In Kernzonen K und K sind öffentliche Gebäude und Wohnhäuser sowie gewerbliche Bauten, insbesondere Gaststätten und andere Dienstleistungsbetriebe zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen und die Benützung nur mässig stört. Zweck abschliessend in Art. 5 BauG geregelt Art. 6 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände In der Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie den Zweck dieser Zone nicht beeinträchtigen und die Vorschriften der zugrundeliegenden Nutzungszone eingehalten sind. Art. 6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe BA gelten gegenüber angrenzenden Zonen deren Grenzabstände. Art. 7 Intensiverholungszone In der Intensiverholungszone zulässige Bauten dürfen maximal -geschossig in Erscheinung treten. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 7, m. Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt. Art. 7 Intensiverholungszone In der Intensiverholungszone "Reitbetrieb IE R" sind neben Bauten und Anlagen für den Pferdesport wie Reithallen, Ställe, und Reitplätze auch betriebsnotwendige Wohnbauten zulässig. In der Intensiverholungszone "Sport IE S" sind Hartplätze und Parkplätze im Zusammenhang mit der Ausübung des Sports sowie zweckgebundene Kleinbauten zulässig. nach Nutzung differenziert, um den Zonenzweck gestützt auf Art. 8 bis BauG zu präzisieren Art. 8 Grünzone In den im Zonenplan mit Grünzone Erholung (GE) bezeichneten Grünzonen dürfen Bauten und Anlagen nur soweit erstellt werden, als es der unmittelbare Erholungs- und Freizeitzweck erfordert. Für zulässige Bauten gilt eine maximale Gebäudehöhe von.5 m, eine maximale Firsthöhe von 5.0 m und eine maximale Gebäudegrundfläche von 55 m. Solche Bauten haben einen allseitigen Grenzabstand von.0 m einzuhalten. In den im Zonenplan mit Grünzone Freihaltung (GF) bezeichneten Grünzonen sind keine oberirdischen Bauten zulässig. Anlagen dürfen nur soweit erstellt werden, als sie dem Freihaltezweck dienen. Art. 8 Grünzone In der Grünzone "Erholung GE" dürfen Bauten und Anlagen nur soweit erstellt werden, als es der unmittelbare Erholungs- und Freizeitzweck erfordert. In der Grünzone "Freihaltung GF" sind keine oberirdischen Bauten zulässig. Anlagen dürfen nur soweit erstellt werden, als sie dem Unterhalt im Sinne des Zonenzwecks dienen. Die Grünzone "Schutz GS" dient der Erhaltung von Lebensräumen geschützter Tiere und Pflanzen. Es ist unzulässig, deren Lebensbedingungen durch Massnahmen oder Eingriffe zu beeinträchtigen. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit sie der Schutzzweck erfordert. festgelegte Grösse und Abstände entsprechen genau der Definition von Nebenbauten gemäss Art. 0 Die im Zonenplan mit Grünzone Schutz (GS) bezeichneten Grünzonen dienen der Erhaltung von Lebensräumen geschützter Tiere und Pflanzen. Es ist unzulässig, deren Lebensbedingungen durch Massnahmen oder Eingriffe zu beeinträchtigen. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit sie der Schutzzweck erfordert. Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten gegenüber angrenzenden Zonen sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, jedoch nach Massgabe der in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vorgesehenen Geschosszahl. Art. 0 Landwirtschaftszone Art. 9 Landwirtschaftszone Seite 6
7 Zulässige Bauten haben einen Mindestgrenzabstand von 5 m einzuhalten; Nebenbauten dürfen einen verminderten Grenzabstand von m aufweisen. Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der W. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone L richtet sich nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht. Für zulässige Wohnbauten gelten die Vorschriften der Wb. Grenzabstände sind mit Art. (Tabelle der Grundmasse) und für Nebenbauten abschliessend in Art. geregelt Art. 0 bis Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung In der Intensivlandwirtschaftszone Tierhaltung ist nach den Bestimmungen von Art. 0 BauG eine überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängige landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist gestattet, soweit sie für die zonenkonforme Bewirtschaftung benötigt werden. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig. Zulässige Bauten und Anlagen haben einen Mindestgrenzabstand von 5.00 m einzuhalten. Die zulässigen Gebäudeabmessungen für Bauten und Anlagen der Tierhaltung umfassen max. eine Länge von m, eine Breite von 5.00 m, eine Gebäudehöhe von 5.50 m und eine Firsthöhe von 8.50 m. Grössere Bauten und Anlagen für die Tierhaltung sind im Rahmen eines Überbauungsplanes zulässig. Art. 0 Intensivlandwirtschaftszone In der Intensivlandwirtschaftszone "Gartenbau IL G" und "Tierhaltung IL T" ist nach den Bestimmungen von Art. 0 BauG eine überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängige landwirtschaftliche Nutzung zulässig. Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist gestattet, soweit sie für die zonenkonforme Bewirtschaftung benötigt werden. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig. Bauten und Anlagen in Abweichung zu Art. (Tabelle der Grundmasse) sind im Rahmen eines Sondernutzungsplanes möglich. Bauten und Anlagen haben sich so in das Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baugesuch ist auch die Umgebungsgestaltung (Terraingestaltung, befestigte Plätze und Bepflanzung) verbindlich aufzuzeigen. 5 Neu- und Umbauten in direkter Nachbarschaft zum angrenzenden baulichen Ensemble "Zwirnerei Mühlau" dürfen dessen Erscheinung und Wechselwirkung mit der Umgebung nicht negativ beeinträchtigen. Die Einfügung der Bauten und Anlagen in die Umgebung ist mit einem Sondernutzungsplan zu regeln. Bestimmungen zur Intensivlandwirtschaftszone "Gartenbau IL G" aufgrund der Zonenplanrevision aufgenommen Bauten und Anlagen haben sich so in das Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baugesuch ist auch die Umgebungsgestaltung (Terraingestaltung, befestigte Plätze und Bepflanzung) verbindlich aufzuzeigen. Art. Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände In der Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie den Zweck dieser Zone nicht beeinträchtigen und die Vorschriften der zugrundeliegenden Nutzungszone eingehalten sind. Art. Uebriges Gemeindegebiet Zulässige Bauten und Anlagen haben einen allseitigen Grenzabstand von mindestens 5 m einzuhalten. Nebenbauten dürfen einen verminderten Grenzabstand von m aufweisen. Für Wohnbauten gelten die Vorschriften der W. das übrige Gemeindegebiet ist eine Nichtbauzone und daher sinngemäss der Landwirtschaftszone zu behandeln Für die bauliche Entwicklung wird kein ÜG mehr ausgeschieden Seite 7
8 V. Bauvorschriften Bauvorschriften Art. Tabelle der Grundmasse Art. Tabelle der Grundmasse Soweit in diesem Reglement oder in einem Ueberbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Vorschriften eingehalten werden: Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Vorschriften eingehalten werden: Zone Zahl der (vgl. Art. 9, 0, ) Vollgeschosse Ausnützungsziffer Wohnbauten /Gewerbebauten 6) Grenzabstände Gross (Art. ) Klein Gebäudehöhe Firsthöhe Gebäudelänge Mehrlängenzuschlag (vgl. Art. 7) ab Länge von: (Art. LSV) Zone Anzahl Vollgeschosse (vgl. Art. 9) Ausnützungsziffer Wohnbauten empfindlichkeitsstufen Wohn- /Gewerbebauten 6) Grenzabstände Gross (Art. ) Klein Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Gebäudelänge max. Grundlänge 9) (vgl. Art. 7) (Art. LSV) Lärmschutzempfindlichkeitsstufen Wohn- Lärmschutz- Lärmempfindlichkeitsstufen hinreichend mit Art. des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EZzUSG, sgs 67.) geregelt lediglich als Hinweis enthalten Masse GI B entsprechen den Festlegungen des TZP Bräägg W m m 8 m m 5 m 0 m Stufe II W m m 8 m m 5 m 0 m Stufe II W m 5 m 0 m m 5 m 0 m Stufe II W m 6 m m m 5 m 0 m Stufe II WG m m 8 m ) m 0 m 0 m Stufe III WG m 5 m 0 m ) m 5 m 0 m Stufe III WG m 6 m m ) 7 m 50 m 0 m Stufe III GI 5 m ) m 5) 0 m k. B. k. Anwendung Stufe III 0 m ) I + I (K) k. Beschr. k. Beschr. 5 m ) 6 m 5) 0 m k. B. k. Anwendung Stufe IV 0 m ) K 0.9. m m ) 7 m 5 m 5 m Stufe III ) Pro Gewerbegeschoss (min 60% gewerblich genutzt) erhöht sich die zulässige Gebäudehöhe um Meter ) Grenzabstand innerhalb der GI-Zone und gegenüber der I-Zone sowie der Landwirtschaftszone ) Grenzabstand gegenüber allen andern Zonen und dem Übrigen Gemeindegebiet ) Grenzabstand innerhalb der I-Zone und gegenüber der GI-Zone sowie der Landwirtschaftszone 5) Für technisch bedingte Gebäudeteile kann die Baubehörde Ausnahmen von der Gebäudehöhe bewilligen 6) Mindestens Vollgeschoss gewerblich genutzt Wa m.00 m 8.00 m.00 m 5.00 m 0.00 m Stufe II Wb m.00 m 8.00 m.00 m 5.00 m 0.00 m Stufe II W m 5.00 m 0.00 m.00 m 5.00 m 0.00 m Stufe II W m 6.00 m.00 m.00 m 5.00 m 0.00 m Stufe II WG m.00 m 8.00 m ).00 m 0.00 m 0.00 m Stufe III WG m 5.00 m 0.00 m ).00 m 5.00 m 0.00 m Stufe III WG m 6.00 m.00 m ) 7.00 m m 0.00 m Stufe III GI A 5.00 m ) 6.00 m 5) 0.00 m k. B. k. Anwendung Stufe III 0.00 m ) GI B 5.00 m 6.00 m k. B. k. Anwendung Stufe III I + I K k. Beschr. k. Beschr m ) 6.00 m 5) 0.00 m k. B. k. Anwendung Stufe IV 0.00 m ) DK.00 m Stufe III K m 0.00 m ).00 m 5.00 m 5.00 m Stufe III K m.00 m ) 7.00 m 5.00 m 5.00 m Stufe III IE S.00 m Stufe IV IE R 5.00 m 8.00 m.00 m 5.00 m Stufe IV L 5.00 m 9.00 m 7).00 m 7) m 7) Stufe III IL G / IL T 5.00 m 5.50 m 8) 8.50 m 8) m 8) Stufe III Masse für IE S und IE R präzisiert, um ortsbauliche unerwünschte, das Landschaftsbild schädigende Bauvolumen zu verhindern (Masse orientieren sich am Bestand) Masse für Bauten in der Landwirtschaftszone aufgenommen, um den öffentlichen Auftrag die Siedlungsordnung zu bestimmen gerecht zu werden ) Pro Gewerbegeschoss (min 60% gewerblich genutzt) erhöht sich die zulässige Gebäudehöhe um.00 m. ) Grenzabstand innerhalb der GI-Zone und gegenüber der I-Zone sowie der Landwirtschaftszone. ) Grenzabstand gegenüber allen andern Zonen und dem Übrigen Gemeindegebiet. ) Grenzabstand innerhalb der I-Zone und gegenüber der GI-Zone sowie der Landwirtschaftszone. 5) Für technisch bedingte Gebäudeteile kann die Baubehörde Ausnahmen von der Gebäudehöhe bewilligen. 6) Mindestens Vollgeschoss gewerblich genutzt 7) Für landwirtschaftliche Bauten wie Scheuen, Ställe und dergleichen. 8) Für Bauten und Anlagen der Tierhaltung. 9) Die Grundlänge ist das Mass, ab welchem der Mehrlängenzuschlag nach Art. 7 zur Anwendung kommt. Art. bis Gewässerabstand Bauten und Anlagen haben gegenüber stehenden Gewässern und der Thur einen Mindestabstand von 5 m, gegenüber Bächen einen solchen von 0.0 m und innerhalb der Bauzone gegenüber Bächen mit einem mittleren Gerinnequerschnitt unter 0. m von m einzuhalten, soweit durch Baulinien in den Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder Abbauplänen nichts anderes bestimmt wird. Gegenüber Eindolungen im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abs. abschliessend mit Art. 59 BauG geregelt Abs. steht im Widerspruch zum Bundesrecht (Art. a Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 8.0) Seite 8
9 Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus.5 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. und Abs. BauG erfüllt sind. Vorschrift ersatzlos streichen Art. Offene Bauweise Wo in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gilt die offene Bauweise. Einzelne Bauten dürfen auch zu einer Häuserreihe bis zum Höchstmass gemäss Art. zusammengebaut werden. Abweichungen von diesem Höchstmass können bewilligt werden, wenn die landschaftliche und bauliche Umgebung nicht beeinträchtigt und dem vermehrten Verkehr durch geeignete Zufahrten und eine genügende Anzahl Parkplätze Rechnung getragen wird. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Feuerwehr Rücksicht zu nehmen. Häuserreihen sind einheitlich zu gestalten. Art. Offene Bauweise Wo in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gilt die offene Bauweise. Einzelne Bauten dürfen auch zu einer Häuserreihe bis zum Höchstmass gemäss Art. zusammengebaut werden. Abweichungen von diesem Höchstmass können bewilligt werden, wenn die landschaftliche und bauliche Umgebung nicht beeinträchtigt und dem vermehrten Verkehr durch geeignete Zufahrten und eine genügende Anzahl Parkplätze Rechnung getragen wird. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Feuerwehr Rücksicht zu nehmen. Häuserreihen sind einheitlich zu gestalten. Art. Grenzabstand Es gelten ein grosser und ein kleiner Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand ist auf die am meisten nach Süden gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Fassaden einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden auf, ist der grosse Grenzabstand auf die Westfassade einzuhalten. Sind die Ost- und Westfassaden annähernd gleichwertig, kann die Baubehörde gestatten, dass die Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte aufgeteilt wird. Art. Grenzabstand Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der nach Süden oder Westen orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Der kleine Grenzabstand ist auf die übrigen Fassaden einzuhalten. Steht die massgebende Hauptwohnseite schräg zur Grenze, kann der grosse Grenzabstand im rechten Winkel von der Mitte der Gebäudeseite gemessen werden, sofern der kleine Grenzabstand nirgends unterschritten und die Grenzabstandsfläche nicht verkleinert wird. in Abstimmung mit der Bauverwaltung vereinfacht und auf Praxis im Vollzug ausgerichtet (Regelung Abs. entspricht Praxis anderer Gemeinden z.b. Wil) Steht die Hauptfassade schräg zur Grenze, kann der grosse Grenzabstand zur Mitte der Gebäudeseite gemessen werden, sofern der kleine Grenzabstand nirgends unterschritten und die Grenzabstandsfläche nicht verkleinert wird. Art. 5 Gebäudeabstand Art. 5 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände. mit Art. 57 BauG abschliessend geregelt Art. 6 Gebäudelänge Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht. Art. 6 Gebäudelänge Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung inkl. Anbauten. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht. Art. 7 Mehrlängenzuschlag Misst eine Gebäudeseite einer mehrgeschossigen Baute mehr als der Grenzwert gemäss Art., so vergrössert sich der Grenzabstand gegenüber dieser Gebäudeseite um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6 Meter. Kommt der Mehrlängenzuschlag bei Gebäudeabständen zur Anwendung, so wird er nur für die Länge der gegenseitigen, senkrecht gemessenen Ueberlappungen berechnet. Ein Flächenausgleich nach Art. 65 BauG kann erfolgen. Der Mehrlängenzuschlag gilt nur für Hauptbauten. Eingeschossige Bauten bis zu einer Firsthöhe von max. 5 m sowie Bauteile als Unterkellerung am Hang werden der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Art.7 Mehrlängenzuschlag Überschreitet eine Gebäudeseite einer mehrgeschossigen Baute die Grundlänge gemäss Art., so vergrössert sich der Grenzabstand gegenüber dieser Gebäudeseite um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6.00 m. Kommt der Mehrlängenzuschlag bei Gebäudeabständen zur Anwendung, so wird er nur für die Länge der gegenseitigen, senkrecht gemessenen Überlappungen berechnet. Ein Flächenausgleich nach Art. 65 BauG kann erfolgen. Der Mehrlängenzuschlag gilt nur für Hauptbauten. Eingeschossige Bauten bis zu einer Gebäudehöhe von max..50 m bzw. einer Firsthöhe von max m sowie Bauteile als Unterkellerung am Hang werden der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Gebäudelänge nicht angerechnet. Begriffe wurden aufeinander abgestimmt vgl. Art. 57 Abs. BauG Seite 9
10 Gebäudelänge nicht angerechnet. Gegenüber Baulinien, dem Strassen-, Wald- und Gewässerabstand findet der Mehrlängenzuschlag grundsätzlich keine Anwendung. Gegenüber Baulinien, dem Strassen-, Wald- und Gewässerabstand findet der Mehrlängenzuschlag grundsätzlich keine Anwendung. Art. 8 Gebäudehöhe/Firsthöhe Die erlaubte Gebäude- 5 und Firsthöhe ergibt sich aus Art.. Geschlossene Brüstungen bei Flachdächern fallen für die Bemessung der Gebäudehöhe in Betracht. Art. 8 Gebäude- und Firsthöhe Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Daches. Bei Pultdächern wird die maximal zulässige Gebäudehöhe zwischen dem Niveaupunkt und dem Mittel von oberem und unterem Schnittpunkt der Dachhaut mit der Fassade gemessen. Die erlaubte Gebäude- 5 und Firsthöhe ergibt sich aus Art.. Bei Flachdachbauten werden die Brüstungen der maximalen Gebäudehöhe angerechnet. Definitionen erforderlich, da nicht im kantonalen BauG geregelt Vorschläge betreffend die Neuordnung der Dachvorschriften (Anlass Fall Schönenberger) Art. 9 Berechnung der Geschosszahl Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das über dem Terrain und unter dem Dachraum liegt. Geschosse, die bis oberkant Decke (fertiger Boden) gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als.0 m überragen, gelten als Untergeschoss. Geschosse, die im Dachraum liegen und einen Kniestock von höchsten m aufweisen oder als Attikageschoss unter einem Winkel von 5 Grad a.t. vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen, gelten als Dachgeschosse. Art. 0 Ausbau des Untergeschosses aufgehoben mit IV. Nachtrag Art. 9 Berechnung Geschosszahl Vollgeschosse sind Stockwerke, die nicht als Unter-, Dach- oder Attikageschosse zählen. Geschosse, die bis Oberkant Decke (fertiger Boden) gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als.0 m überragen, gelten als Untergeschoss. Als Dachgeschoss gelten Geschosse, welche im Dachraum liegen und einen Kniestock von maximal.0 m aufweisen. Der Kniestock wird gemessen ab Oberkant fertigem Boden bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachoberfläche. Als Attikageschoss gelten Geschosse, welche über dem obersten Vollgeschoss liegen. Das Attikageschoss muss auf den gegenüberliegenden Längsseiten zurück versetzt sein. Der Rückversatz ergibt sich durch die Konstruktionslinie ab Oberkant Brüstung (.00 m) und einem Neigungswinkel von 5. Der Baukörper inklusive Vordach muss unterhalb der Konstruktionslinie liegen. Ein Drittel des Baukörpers darf bis an die Längsfassade reichen und muss von der Stirnseite einen Abstand von mind..00 m einhalten. Es ist maximal ein Attikageschoss zulässig. Neue Regelung aus der Überprüfung der Dachvorschriften von Sept. 0 Das Zurückstehen der Drittelausbauten von den Stirnfassaden scheint unter Beachtung neuerer Attikavorschriften sehr einschränkend und ergibt arch. schlechte Lösungen Art. Ausbau des Dachgeschosses aufgehoben mit IV. Nachtrag VI. Spezielle Bauten Spezielle Bauten Art. Anbauten, Nebenbauten Art. 0 An- und Nebenbauten Als Anbauten gelten Bauteile an Hauptbauten, die höchstens,5 m Gebäude- und 5,0 m Firsthöhe aufweisen. Anbauten sind Bauteile an Hauptbauten. Nebenbauten sind freistehende Baukörper. Diese dürfen höchstens m Gebäudegrundfläche,.50 m Gebäude- und 5.00 m Firsthöhe aufweisen. Als Nebenbauten gelten freistehende Baukörper mit einer Gebäudegrundfläche von max. 55 m und höchstens,5 m Gebäude- und 5,0 m Firsthöhe. Nebenbauten, die nicht den Vorschriften der Ausnützungsziffer 6 unterliegen, haben gegenüber dem Hauptgebäude einen Mindestabstand von m einzuhalten. Bei Anbauten mit anrechenbarer Geschossfläche gilt ein Grenzabstand von.00 m. Bei An- und Nebenbauten ohne anrechenbare Geschossfläche gilt ein Grenzabstand von.00 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann die Baute bis an die Grenze gestellt werden, ohne dass sich der Nachbar dadurch im Sinne von Art. 56 BauG verpflichten muss, bei einem späteren Bauvorhaben den fehlenden Abstand zu übernehmen. Zugleich erhält der Nachbar das Gegenrecht entlang der gemeinsamen Grenze. Ein Zusammenbau ist möglich. Gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Formulierung vereinfacht und präzisiert baupolizeiliche Abstände von Nebenbauten zu Bauten auf dem gleichen Grundstück liegen nicht im öffentlichen Interesse, da Dritte davon nicht mehr betroffen sind Seite 0
11 An- und Nebenbauten, welche keine anrechenbaren Geschossflächen im Sinne der Ausnützungsziffer 6 aufweisen, dürfen einen verminderten Grenzabstand von,00 Metern beanspruchen, sofern die in den zonenkonformen Abstand vorspringende Grundfläche 0 m nicht übersteigt und die gegen das Nachbargrundstück gerichtete Gebäudeseite nicht länger als 0 m ist. Handelt es sich bei einer solchen Anoder Nebenbaute um eine Garage, ist ein verminderter Grenzabstand von,00 Metern zulässig. Strassenwesen. 5 Nebenbauten müssen gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück keinen Gebäudeabstand einhalten. Vorbehalten bleiben allfällige weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften. An- und Nebenbauten, die nicht den Vorschriften der Ausnützungsziffer 6 unterliegen, dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden, ohne dass sich der Nachbar dadurch im Sinne von Art. 56 des kant. Baugesetzes verpflichten muss, bei einem späteren Bauvorhaben den fehlenden Abstand zu übernehmen. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension (gleiche oder kleinere Gebäudegrundflächen, Gebäude- und Firsthöhe durch Abgrabungen freigelegte Fassadenflächen, Anstosslänge an die gemeinsame Grenze) und gleicher Erscheinungsform ist zudem keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich. Vorbehalten bleiben allfällige weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften. Art. bis Kleinbauten Als Kleinbauten gelten kleine, unbewohnte, eingeschossige An- und Nebenbauten, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe und Ställe, mit folgenden Höchstmassen: Grundfläche 0 m Gebäudehöhe.5 m Firsthöhe m Grenzabstand m Pro Grundstück ist die Erstellung von höchstens zwei Kleinbauten (zusammen höchstens 0 m) möglich. Für weitere Kleinbauten auf dem gleichen Grundstück gelten die Bestimmungen für Nebenbauten. Kleinbauten, dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden, ohne dass sich der Nachbar dadurch im Sinne von Art. 56 des Kant. Baugesetzes verpflichten muss, bei einem späteren Bauvorhaben den fehlenden Abstand zu übernehmen. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension und gleicher Erscheinungsform ist zudem keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich. Vorbehalten bleiben allfällig weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften. Art. Kleinbauten Als Kleinbauten gelten kleine, unbewohnte, eingeschossige An- und Nebenbauten, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe und Ställe. Es sind höchstens 0.00 m Gebäudegrundfläche,.50 m Gebäudehöhe,.50 m Firsthöhe und minimal.00 m Grenzabstand zulässig. Gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen. Pro Grundstück ist die Erstellung von höchstens zwei Kleinbauten (zusammen höchstens 0.00 m ) möglich. Für weitere Kleinbauten auf dem gleichen Grundstück gelten die Bestimmungen für Nebenbauten. Kleinbauten, dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden, ohne dass sich der Nachbar dadurch im Sinne von Art. 56 des Kantonalen Baugesetzes verpflichten muss, bei einem späteren Bauvorhaben den fehlenden Abstand zu übernehmen. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension und gleicher Erscheinungsform ist zudem keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich. Vorbehalten bleiben allfällig weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften. Im gleichen Stil geschrieben wie die anderen speziellen Bauten Art. Vorbauten Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vortreppen und Vordächer, nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge. Gegenüber benachbarten Grundstücken dürfen Vorbauten, die nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge messen, in der Regel auf höchstens,5 m in den Grenzabstand hineinragen. Längere Vorbauten, ausgenommen Dachvorsprünge, haben den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten. Bei Bauten an oder auf der Grenze und bei geschlossener oder verdichteter Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten zur Grenze wenigstens m. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. 5 Art. 60 BauG 6 Art. 6 BauG Art. Vorbauten Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vortreppen und Vordächer, nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge. Gegenüber benachbarten Grundstücken dürfen Vorbauten, die nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge messen, in der Regel auf höchstens.50 m in den Grenzabstand hineinragen. Längere Vorbauten, ausgenommen Dachvorsprünge, haben den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten. Bei Bauten an oder auf der Grenze und bei geschlossener oder verdichteter Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten zur Grenze wenigstens.00 m. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. Für Vorbauten über öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen. Seite
12 Für Vorbauten über öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen. Art. Bauten unter Terrain Bauten und Bauteile gelten als unterirdisch, wenn sie mit Ausnahme des Eingangs unter dem gestalteten Terrain liegen und das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als m überragen. Gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum gilt für unterirdische Bauten die Baulinie, bzw. der Abstand gemäss der Gesetzgebung über das Strassenwesen. Bei Gemeindestrassen. Klasse können unterirdische Bauten und Anlagen, soweit sie unter dem Strassenniveau liegen, bis,00 m an die Strasse gebaut werden. Art. Bauten unter Terrain Bauten und Bauteile gelten als unterirdisch, wenn sie mit Ausnahme des Eingangs unter dem gestalteten Terrain liegen und das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als.00 m überragen. Gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum gilt für unterirdische Bauten die Baulinie, bzw. der Abstand gemäss der Gesetzgebung über das Strassenwesen. Bei Gemeindestrassen. Klasse können unterirdische Bauten und Anlagen, soweit sie unter dem Strassenniveau liegen, bis.00 m an die Strasse gebaut werden. VII. Konstruktion und Gestaltung der Bauten, Hygienevorschriften Konstruktion und Gestaltung der Bauten, Hygienevorschriften Art. 5 Dachaufbauten und -einschnitte Art. Dachaufbauten und -einschnitte Dachaufbauten und -einschnitte sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen gesamthaft einen Drittel der Trauflänge einer Gebäudeseite einnehmen und bis in die Fassadenflucht reichen. Bei Flachdachbauten sind Dachaufbauten innerhalb der normalen Geschosshöhe und einem vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachhaut ansteigenden Neigungswinkel von 5 gestattet. Im Weiteren dürfen solche Aufbauten auf höchstens einen Drittel der Länge einer Gebäudeseite bis in die Fassadenflucht reichen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster dürfen architektonisch den Charakter des Daches nicht beeinträchtigen. Technisch bedingte Dachaufbauten (z. B. Liftüberfahrten, Dachausstiegstreppen, Kamine, Lüftungs- und Kühlanlagen und dergleichen) sind zulässig. Sie haben sich harmonisch in die Dachgestaltung einzufügen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen gesamthaft maximal einen Drittel der jeweiligen Trauflänge einnehmen. Sie sind von der stirnseitigen Fassadenflucht mindestens um.00 m zurückzusetzen. Von der Firstlinie haben sie einen Abstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. Ausgenommen sind technisch bedingte Bauteile. Bei Flachdachbauten mit Attikageschoss dürfen technisch bedingte Bauteile über dem Attika bis an die Fassade des darunterliegenden Geschosses reichen, sofern sie nicht auf Gebäudeteilen der Drittelregelung nach Art. 9 Abs. angeordnet sind. Vorschrift betreffend Solaranlagen steht im Widerspruch zum Art. 8a Änderung RPG auf ungeschützten Bauten nicht mehr bewilligungspflichtig Beschränkung aller Dachausgestaltungen nach gleichen Kriterien Art. 6 Mindestmasse für Aufenthaltsräume Als Aufenthaltsräume gelten Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Spielräume sowie Küchen. Unter Aufenthaltsräumen im Erdgeschoss und Untergeschoss ohne Unterkellerung und ohne besondere Isolation muss eine mindestens 50 cm hohe Luftschicht vorhanden und zureichend belüftet sein. Die lichte Raumhöhe in Wohnungen muss für Aufenthaltsräume mindestens, m betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 5 m Deckenfläche (horizontal gemessen) einzuhalten. Art. 5 Mindestmasse Als Aufenthaltsräume gelten Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Spielräume sowie Küchen. Die lichte Raumhöhe in Wohnungen muss für Aufenthaltsräume mindestens.0 m betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 5.00 m Deckenfläche (horizontal gemessen) einzuhalten. Die Bodenfläche für Aufenthaltsräume muss mindestens 0 m betragen. Das Lichtmass von Fensterflächen in Aufenthaltsräumen muss mindestens /0 der Bodenfläche betragen. Balkongeländer und Brüstungen von begehbaren Flachdächern haben eine Mindesthöhe von.00 m aufzuweisen. Die Empfehlungen des SIA über Geländer, Brüstungen und Handläufe gelten als wegleitend. Reduktion auf die wesentlichen Bestimmungen der Sicherheit und Wohnhygiene aus heutiger Sicht Vorschriften betreffend Geländer etc. sind hinreichend mit den Regeln der Baukunde und den einschlägigen Schweizer Normen SIA geregelt Lichtschächte zur Erreichung der erforderlichen Fensterflächen sind nur bei Arbeitsräumen zulässig. Es ist ein Lichteinfallswinkel von oberkant Fensterbank bis oberkant Lichtschacht von 5 a.t. zu gewährleisten. Balkongeländer und Brüstungen von begehbaren Flachdächern haben eine Mindesthöhe von,0 m aufzuweisen. Sofern anstelle von Brüstungen und Geländern Pflanzentröge und dergleichen erstellte werden, kann eine niedrigere Brüstungshöhe zugelassen werden. Art. 7 Belichtung und Belüftung Seite
13 Die Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume einer Wohnung darf nicht gegen Nordost bis Nordwest orientiert sein. Alle Aufenthaltsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Luft und Licht erhalten. Badezimmer und Aborte dürfen innenliegend, Läden und Werkstätten auch unterirdisch angeordnet werden, wenn sie einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufweisen. Diese Vorschriften werden heutzutage hinreichend durch die Anforderungen des Marktes geregelt Treppenhäusern darf nicht die Funktion der Belichtung und Belüftung zugeordnet werden. Art. 8 Abstell- und Kellerräume In Mehrfamilienhäusern sind ausreichende Abstellräume zu schaffen. Bei Mehrfamilienhäusern ohne Estrich ist in jeder Wohnung mit drei und mehr Zimmern ein Abstellraum von mindestens m einzubauen. Für Estriche gilt ebenfalls das Mindestmass von m. In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, gemeinsame Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen, wobei als Minimalmass pro Wohnung,5 m gerechnet werden. Der Raum muss jedoch mindestens 0 m aufweisen. Art. 6 Abstell- und Kellerräume In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, gemeinsame Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen, wobei als Minimalmass pro Wohnung.50 m gerechnet werden. Der Raum muss jedoch mindestens 0.00 m aufweisen. In Mehrfamilienhäusern sind für Wohnungen ab drei Zimmern individuell zugeordnete Abstellräume bereitzustellen. Die Gesamtfläche aller Abstellräume in der Wohnung, im Keller oder im Estrich hat mindestens 8.00 m Nutzfläche zu betragen. Regelung betreffend individueller Abstellräume vereinfacht Bei Mehrfamilienhäusern ist in jeder Wohnung mit drei und mehr Zimmern ein Kellerabteil von mindestens 5 m zu erstellen. Art. 9 Wärme- und Schallschutz aufgehoben mit IV. Nachtrag Art. 0 Wintergärten (Art. 0 wurde vom Kant. Baudepartement nicht genehmigt). Art. Badezimmer und Toiletten Für jede Wohnung und für separate Läden, Werkstätten usw. ist eine eigene, leicht zugängliche Toilette zu erstellen, ebenso für den Dachstock und separat bewohnte Zimmer im Untergeschoss in Mehrfamilienhäusern, falls mehr als zwei bewohnbare Zimmer vorhanden sind. Gefangene Räume sind ausreichend mechanisch zu belüften. wird heutzutage hinreichend durch die Anforderungen des Marktes geregelt Art. Treppen, Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern Treppenhäuser müssen gut belichtet und genügend belüftbar sein. Treppenhäuser im Innern sind durch Oblichter, in Ausnahmefällen durch Lichtschächte zu belichten und zu belüften. Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste muss in Mehrfamilienhäusern mindestens, m betragen. Mit Wänden umfasste Treppen in Mehrfamilienhäusern müssen wenigstens mit einem Handlauf versehen sein. Offene Treppen sind mit einem Geländer zu versehen. diese Masse werden heute hinreichend über die Schweizer Normen im Bauwesen geregelt Die Empfehlungen des SIA über Geländer, Brüstungen und Handläufe gelten als wegleitend. Art. Liftanlagen Gebäude mit vier Geschossen und mehr müssen mit einer Liftanlage ausgestattet sein. Die Bodenfläche des Liftes hat mindestens,5 m zu betragen. Die Liftanlage hat den jeweils neusten, allgemein anerkannten Vorschriften zu entsprechen, insbesondere ist die Liftkabine mit einer selbstschliessenden Türe zu versehen. Ist in der Aufzugsverordnung des Bundes (89.) vom. Juni 999 geregelt Seite
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