Parlamentssitzung 22. August 2011 Traktandum 13
|
|
- Berndt Lehmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Parlamentssitzung 22. August 2011 Traktandum Motion (FDP. Die Liberalen Köniz) "Schuldenbremse" Beantwortung; Direktion Präsidiales und Finanzen Vorstosstext Auftrag an den Gemeinderat Er führt eine konkrete, griffige und verbindliche Ausgabenregel für alle Ausgabenarten (u.a. laufende Ausgaben und Investitionsausgaben) ein, die verlangt, dass die Ausgaben bei der Budgetierung, unter Einbezug der Konjunkturlage, an die Einnahmen geknüpft werden. Ausgaben dürfen nur erhöht werden, wenn ihre Finanzierung durch zusätzliche Einnahmen oder entsprechenden Verzicht sichergestellt ist. Steuersenkungen müssen Ausgabensenkungen entgegen stehen. Der Gemeinderat zeigt auf, wie Regelverletzungen dokumentiert werden müssen, damit die Regelanwendung jederzeit überprüft werden kann. Damit die Handlungsfähigkeit der Gemeinde auch in ausserordentlichen Situationen erhalten bleibt und sie auf äussere Entwicklungen (Naturkatastrophen, schwere Rezessionen, usw.) mit Ausnahmen angemessen reagieren und ausserordentliche Ausgaben tätigen kann, legt der Gemeinderat fest, wie diese in den Folgejahren wieder kompensiert werden müssen. Der Gemeinderat legt auch einen Sanktionsmechanismus (Grenzwerte, Zeitpläne) fest, der bei der Umgehung beim Budgetvollzug (z.b. übermässige Nachtragskredite) angewendet wird. Überschreitungen müssen wieder kompensiert werden. Die Schuldenbremse ist in einem entsprechenden rechtlichen Erlass zu verankern und dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen. Begründung Im Frühling 2010 hat der Gemeinderat zwar die Finanzstrategie neu festgelegt mit der Zielsetzung, dass der Finanzhaushalt bis im Jahr 2014 wieder ausgeglichen abschliesst. Ein Stabilisierungsprogramm wurde dem Parlament bis heute nicht z.k. gebracht. Im Voranschlag 2011 vom beantragt der Gemeindepräsident im Namen des Gemeinderates dem Parlament die Genehmigung eines Aufwandüberschusses von 2,2 Mio. Franken. Im IAFP 2011 vom gibt der Gemeindepräsident dem Parlament u.a. die Analyse zum vorliegenden Finanzplan (Grafik Seite 4) zur Kenntnis. Die Grafik weist jährliche Rechnungsergebnisse bis 2015 zwischen 2 Mio. bis -8 Mio. Franken aus. Das Eigenkapital wird ohne Massnahmen 2013 aufgebraucht sein und bis 2015 in einen Bilanzfehlbetrag von 14 Mio. Franken umschlagen. Die Gemeindefinanzen scheinen aus dem Gleichgewicht zu laufen, eine starke Verschuldung zeichnet sich ab. Zusätzliche Kosten für eine allfällige Tramlinie 9 werden je nach Abstimmungsergebnis auf die Gemeinde zukommen. Es braucht einen zusätzlichen Mechanismus zur Steuerung der Gesamtausgaben der Gemeinde Köniz. Chronische Defizite sollen damit verhindert werden. Durch eine regelgebundene Fi-
2 Seite 2/5 nanzpolitik soll die Gemeindeverschuldung vermieden resp. begrenzt werden. Die Gemeinde Köniz soll seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht halten können. Die Schuldenbremse legt verbindlich fest, dass ein konjunkturell bedingter Überschuss im Aufschwung nicht für die Finanzierung von Ausgaben verwendet werden kann. Zudem limitiert sie die Ausgaben über einen Konjunkturzyklus hinweg auf die Höhe der Einnahmen. Dies erlaubt der Gemeinde Köniz eine konjunkturgerechte Finanzpolitik zu betreiben. Eingereicht Unterschrieben von 14 Parlamentsmitgliedern Heinz Engi, Bernhard Bichsel, Andreas Lanz, Hanspeter Kohler, Peter Burch, Erica Kobel, Mark Stucki, Thomas Frey, Heinz Nacht, Elisabeth Rüegsegger, Thomas Verdun, Hans Moser, Barabara Perriard, Stefan Lehmann Antwort des Gemeinderates 1. Formelle Prüfung Mit der Erheblicherklärung dieser Motion erteilt das Parlament dem Gemeinderat einen verpflichtenden Auftrag (siehe Abklärung der Gemeindeschreiberin, Beilage 1). 2. Ausgangslage Die Gemeinde Köniz weist in den letzten 5 Jahren gemäss Darstellung Rechnungsüberschüsse in der Höhe von über 22 Mio. Franken aus, konnte den seit 2001 bestehenden Bilanzfehlbetrag im Jahr 2007 definitiv abbauen und weist per Ende 2010 ein Eigenkapital von 15,4 Mio. Franken aus. Somit darf die finanzielle Grundlage in den letzten 5 Jahren als solid bezeichnet werden. Demgegenüber zeigt der Finanzplan von September 2010 aus verschiedenen Gründen, insbesondere aber wegen den kantonalen Steuergesetzrevisionen, einen raschen Verzehr des Eigenkapitals. Die negativen Planergebnisse veranlassten den Gemeinderat zu einer straffen Haushaltpolitik. Der Gemeinderat hat deshalb im Herbst 2010 ein Stabilisierungsprogramm in die Wege geleitet, welches wie geplant im Frühjahr 2011 von der Finanzkommission und im Herbst 2011 vom Parlament behandelt wird. 3. Gesetzliche Grundlagen Der finanzielle Handlungsspielraum der Gemeinden und insbesondere für die Exekutive ist relativ klein. Die meisten haushaltrelevanten Aufgaben sind Verbundaufgaben, welche der Kanton in mehr oder weniger groben Zügen steuert und auch mitfinanziert.
3 Seite 3/5 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen vom Kanton oder selten direkt vom Bund übertragen werden. Diese Aufgaben sind obligatorisch, sie müssen von der Gemeinde gemäss den übergeordneten gesetzlichen Vorschriften wahrgenommen werden. Ausserdem können die Gemeinden selbstgewählte Aufgaben übernehmen (vgl. Art. 112 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, KV, BSG und Art. 61 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998, GG, BSG ). Die Gemeindeaufgaben sind also vom Kanton nicht umfassend geregelt. Demgegenüber regelt der Kanton den Finanzhaushalt der Gemeinden umfassend. (Vgl. Ueli Friedrich in: Müller/Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, Bern 2008, 4. Kapitel Gemeinderecht, Rz. 156 ff. und Rz. 189 ff.) Im Gemeindegesetz sind die wichtigsten Haushaltgrundsätze für die Gemeinden aufgestellt (Art. 70 ff. GG). So ist der Voranschlag nach Artikel 73 GG so auszugestalten, dass der Finanzhaushalt ausgeglichen ist. Ein Aufwandüberschuss kann budgetiert werden, wenn er durch Eigenkapital gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung gemäss Artikel 74 GG besteht. Der Bilanzfehlbetrag muss nach Artikel 74 GG innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgeschrieben sein. Der Bilanzfehlbetrag darf einen Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrages nicht übersteigen. Budgetiert die Gemeinde einen Aufwandüberschuss, der nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann, weist der Gemeinderat im Finanzplan aus, wie der Fehlbetrag auszugleichen ist. Der Finanzplan ist dem für die Beschlussfassung über den Voranschlag zuständigen Organ und der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Weist die Gemeinde seit drei Jahren einen Bilanzfehlbetrag aus, erarbeitet sie vor dem Beschluss über den nächsten Voranschlag einen Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen. Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen legt nach Artikel 75 GG die Abschreibung des Bilanzfehlbetrages innerhalb von acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung fest. Er ist der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Kenntnis zu bringen. Als schärfste und letzte Massnahme legt der Regierungsrat den Voranschlag und die Steueranlage der Gemeinde nach Artikel 76 GG fest. Dies dann, wenn der Bilanzfehlbetrag gemäss Voranschlag einen Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrages übersteigt, die Gemeinde keinen oder einen ungenügenden Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen vorlegt oder die Gemeinde einen Beschluss über den Voranschlag oder die Steueranlage fasst, der dem nachgeführten Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen widerspricht. Der Regierungsrat legt den Voranschlag so fest, dass er ausgeglichen ist und der Bilanzfehlbetrag innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgeschrieben wird. Er kann dazu die Einnahmen der Gemeinde erhöhen oder deren Ausgaben kürzen, soweit sich die Gemeinde nicht gegenüber Dritten verbindlich verpflichtet hat. Ausserdem beschliesst der Regierungsrat nach Artikel 77 GG den Voranschlag und legt die Steueranlage fest, wenn eine Gemeinde den Voranschlag bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres noch nicht beschlossen hat. Darüber hinaus berät und beaufsichtigt die zuständige kantonale Stelle nach Artikel 78 GG die Gemeinden im Bereich des Finanzhaushaltes. Weiter betreibt die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion nach Artikel 79 GG gestützt auf die Finanzplanung ein System für die Früherkennung von Fehlentwicklungen bei den Finanzhaushalten der Einwohnergemeinden. In der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG ) finden sich in den Artikeln 57 ff. die Ausführungsbestimmungen zu den im Gemeindegesetz formulierten Grundsätzen für den Finanzhaushalt der Gemeinden. Weitere Ausführungsbestimmungen sind in der Direktionsverordnung vom 23. Februar 2005 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHDV; BSG ) zu finden. Ausserdem hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung mit dem "Handbuch Gemeindefinanzen" ein ausführliches Hilfsmittel geschaffen zur Handhabung der kantonalen Vorschriften zum Gemeindefinanzhaushalt.
4 Seite 4/5 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das Gemeindegesetz dem Gleichgewicht des kommunalen Finanzhaushalts eine besondere Bedeutung zumisst und die Balance zwischen Aufwendungen und Erträgen verhältnismässig prominent regelt (Art GG). So ist der Voranschlag deshalb zwingend zusammen mit der Steueranlage zu beschliessen und grundsätzlich so auszugestalten, dass die Rechnung ausgeglichen ist (Art. 68 Abs. 1 GV und Art. 73 Abs. 1 GG). Über eine Erhöhung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern beschliessen die Stimmberechtigten in diesem Fall auch über den Voranschlag. Über eine Herabsetzung der Anlage der obligatorischen Gemeindesteuern beschliesst das Parlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums - wiederum zusammen mit dem Voranschlag. Wie erwähnt, darf ein Aufwandüberschuss nur dann budgetiert werden, wenn er durch Eigenkapital gedeckt ist oder wenn Aussicht darauf besteht, dass ein dadurch entstehender Bilanzfehlbetrag innert acht Jahren seit erstmaliger Bilanzierung abgetragen wird. Das beschlussfassende Organ ist bei Beschlüssen, die unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Aufwendungen für die Gemeinde verbunden sind, vorgängig über die Kosten, die Folgekosten, die Finanzierung und die Auswirkungen auf das Finanzhaushaltsgleichgewicht zu orientieren (Art. 58 GV). Die Kompetenzverteilung ist in der Gemeinde Köniz wie folgt festgelegt: Die Stimmberechtigten beschliessen einmalige Ausgaben über 5 Millionen Franken sowie jährlich wiederkehrende Ausgaben über 1 Million Franken (Art 43 der Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004). Einmalige Ausgaben über 2 bis 5 Millionen Franken beschliesst das Parlament unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. Das Parlament beschliesst einmalige Ausgaben über Fr. 200' bis 2 Millionen Franken. Weiter beschliesst das Parlament jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 60' bis 1 Million Franken sowie über bestimmte Nachkredite (vgl. Art 47 f. der Gemeindeordnung). Der Gemeinderat beschliesst einmalige Ausgaben bis Fr. 200'000.00, gebundene Ausgaben, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 60' sowie bestimmte Nachkredite (vgl. Art. 61 der Gemeindeordnung). Insgesamt ergibt sich, dass das kantonale Recht bereits strenge und umfassende Regeln bezüglich der Ausgeglichenheit des kommunalen Finanzhaushalts aufstellt. Es kann erwähnt werden, dass in der Stadt Bern der Gemeinderat im Januar und der Stadtrat im Februar dieses Jahres eine parlamentarische Initiative für eine Schuldenbremse abgelehnt haben. Soweit ersichtlich, gibt es das Instrument der Schuldenbremse in keiner Gemeinde des Kantons Bern. 4. Fazit Der Gemeinderat kommt aufgrund der im Kanton Bern geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schluss, dass weitere Instrumente wie eine Schuldenbremse nicht nötig sind, um den Finanzhaushalt der Gemeinde Köniz weiterhin im Griff zu behalten. Die strengen Auflagen des Kantons gelten auch nach dem Abbau des altrechtlichen Bilanzfehlbetrages im Jahr Die Einführung eines weiteren Steuerungsinstrumentes würde zu einer Übersteuerung führen und ist deshalb aus fachlicher Sicht abzulehnen. Gleichzeitig betont der Gemeinderat, dass er die Entwicklung der Gemeindefinanzen mit der Umsetzung des Stabilisierungsprogrammes in Zusammenarbeit mit dem Parlament positiv beeinflussen will. Für ausserordentliche Situationen (Steuerertragseinbrüche usw.) soll aber primär ein solides Eigenkapital zur Verfügung stehen. Der Gemeinderat verweist zudem auf die Abhandlung eines externen Fachexperten zum Thema Schuldenbremse. Dr. Daniel Arn, Rechtsanwalt, Geschäftsführer des bernischen Gemeindeverbandes und ausgewiesener Fachmann im Gebiet der Gemeindepolitik, teilt in der beiliegenden Abhandlung die Meinung des Gemeinderates, wonach neben dem strengen Finanzrecht gemäss Gemeindegesetz ein zusätzliches Steuerungsinstrument nicht nötig ist.
5 Seite 5/5 Antrag bei Motion Der Gemeinderat beantragt dem Parlament, folgenden Beschluss zu fassen: Die Motion wird abgelehnt. Köniz, 9. Juni 2011 Der Gemeinderat Beilagen Abhandlung zum Thema Schuldenbremse von Dr. Daniel Arn, Rechtsanwalt
6
7
8
9
10
11
12
13 Die Gemeindeschreiberin Landorfstrasse Köniz T Beatrice Zbinden Gemeindeschreiberin T F beatrice.zbinden@koeniz.ch Köniz, 18. Februar 2011 Zb 1102 Motion (FDP. Die Liberalen Köniz) "Schuldenbremse" Formelle Prüfung der Motion Gemäss der gemeinderätlichen Weisung HA 11 prüft die Gemeindeschreiberin, ob der Gegenstand von eingereichten Motionen im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates liegt. In diesem Fall käme einer Motion der Charakter einer Richtlinie zu. Die reglementarische Grundlage in Art. 53 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Parlamentes: Eine Motion verpflichtet den Gemeinderat, einen bestimmten Beschlusses- oder Reglementsentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Soweit der Gegenstand der Motion in der ausschliesslichen Kompetenz des Gemeinderates liegt, kommt ihr der Charakter einer Richtlinie zu. Mit der vorliegenden Motion wird der Gemeinderat beauftragt, eine verbindliche Ausgabenregel für alle Ausgabenarten einzuführen und die entsprechenden Bestimmungen in einem Erlass zu regeln, der vom Parlament zu genehmigen ist. "Schuldenbremsen" sind in einem Erlass zu regeln, der nicht in der alleinigen Kompetenz des Gemeinderates ist. Fazit: Mit der Erheblicherklärung dieser Motion erteilt das Parlament dem Gemeinderat einen verpflichtenden Auftrag. Beatrice Zbinden Gemeindeschreiberin c:\dokumente und einstellungen\verena.remund\lokale einstellungen\temporary internet files\olk7\1102 motionsprüfung.doc
Ausgabenbremse der Kantone am Beispiel des Kantons Freiburg
Direction des finances DFIN Ausgabenbremse der Kantone am Beispiel des Kantons Freiburg Präsentation vom 24. November 2016 Schweizerische Gesellschaft für Verwaltungswissenschaften (SGVW) Präsentation
Steuerungs- und Kontrollinstrumente im Finanzhaushalt der Stadt Bern
Direktion für Finanzen, Personal und Informatik Steuerungs- und Kontrollinstrumente im Finanzhaushalt der SGVW Herbsttagung 2016 Daniel Schaffner, Finanzverwalter 1 - Der freie Fall 1990-1999 2 Gründe
Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab:
Gemeindeordnung der Stadt Bern (GO) Art. 36 Obligatorische Volksabstimmung Die Stimmberechtigten stimmen obligatorisch über folgende Gegenstände ab: a. die Gemeindeordnung ; b. das Reglement über die Politischen
HRM2 - Einführungsinstruktion 4
Amt für Gemeinden Gemeindefinanzen www.agem.so.ch HRM2 - Einführungsinstruktion 4 Fokus II: Nachtragskredit- und Verpflichtungskreditkontrolle 29.11.2016 HRM2-Einführungsinstruktion 4 1 Themen / Zielsetzung
B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton
(ID: 67) B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton 5 Ziel und Gegenstand Die finanzpolitische Steuerung dient dem Erhalt des Eigenkapitals
über die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)
152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten
Gemeindeordnung. vom 3. März 2013
Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative
Einwohnergemeihde Zielebach
Amt für Gemeinden Office des affaires communales Verfügung und Raumordnung et de l'organisation du territoire Justiz-, Gemeinde- und Direction de la justice, des affaires Kirchendirektion des Kan- communales
Finanzreglement. ARA Thunersee Gemeindeverband Aarestrasse Uetendorf
Finanzreglement Finanzreglement ARA Thunersee Gemeindeverband Aarestrasse 62 3661 Uetendorf Telefon 033 346 00 80 Fax 033 346 00 88 www.arathunersee.ch info@arathunersee.ch Finanzreglement Gemeindeverband
Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016
Nr. 600 Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (SRL Nr. 600) vom 3.
Botschaft an den Grossen Gemeinderat für die 4. Sitzung vom 29. Juni 2017 Traktanden Nr. 37 Registratur Nr Axioma Nr.
GGR Botschaft Botschaft an den Grossen Gemeinderat für die 4. Sitzung vom 29. Juni 2017 Traktanden Nr. 37 Registratur Nr. 20.3.01 Axioma Nr. 2977 Ostermundigen, 30. Mai 2017 / ArnNie Jahresrechnung 2016;
GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
Die Bescheinigung ist unverändert vor Ende Juli dem AGR zuzustellen (Art. 126a Abs. 3 GV BSG ).
Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung Nydeggasse 11/13 3011 Bern BSIG Nr. 1/170.111/13.11 6. Februar 2017 Kontaktstelle: Abteilung Gemeinden Bereich Gemeindefinanzen
Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung
Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde
Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle
Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde
Politische Gemeinde Rebstein
Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3
Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A
Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung Art. 55 KV Abs. Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten
Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )
46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966
Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung
Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Der Gemeinderat beantragt der Versammlung, den Gesamtkredit von Fr. 390'000.-- für die Erschliessung
Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )
704. Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom 06.06.98 (Stand 0.0.009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 der Staatsverfassung des Kantons Bern ), auf Antrag
Einwohnergemeinde Fislisbach
Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom
ABStadt. Luzern. Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern. Systematische Rechtssammlung
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.2 Ausgabe vom 1. Juli 2008 Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern vom 18. März 2008 Gestützt auf 7a Absatz 6 des kantonalen
Verfassung der Gemeinde Lohn SH
Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.
4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG. 4.1 Allgemeines
4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG 4.1 Allgemeines 4.1.1 Gemeindeautonomie 4.1.2 Gesetzmässigkeit der Haushaltführung 4.1.3 Rechtsgrundlagen für den Gemeindehaushalt 4.2 Die Haushaltführung 4.2.1 Gesetzmässigkeit
GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL
GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 geändert durch Nachtrag vom 25. März 2013 GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 Die Bürgerschaft der politischen
HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden
Amt für Gemeinden Graubünden Uffizzi da vischnancas dal Grischun Ufficio per i comuni dei Grigioni HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden Praxisempfehlung Nr. 10 Ausserordentliche
Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)
Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,
Fusionsvertrag. zwischen den Einwohnergemeinden Belp und Belpberg
EINWOHNERGEMEINDE BELP EINWOHNERGEMEINDE BELPBERG ENTWURF Fusionsvertrag zwischen den Einwohnergemeinden Belp und Belpberg. Dezember 00 INHALTSVERZEICHNIS Seite. Allgemeines Art. Zweck 4 Art. Inhalt des
Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits
SGB 0128/2016 Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits Botschaft und Entwurf des Regierungsrates
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde,
FIND/Vorentwurf vom 0.0.010 Gesetz vom 009 zur Anpassung des Gesetzes vom 5. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden
Abschreibungsreglement. Vom 6. November
Abschreibungsreglement Vom 6. November 2001 19.00 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Aktivierung kleiner Investitionen Art. 3 Gliederung des Verwaltungsvermögens
Energiefondsreglement
Energiefondsreglement 2015-271/83.05 Der Gemeinderat Waldkirch erlässt gestützt auf Art. 3 Gemeindegesetz vom 21. April 2009 (sgs 151.2) und Art. 34 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Waldkirch vom
Gemeindeverfassung Buchberg. ab
1 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 ab 1.1.2012 Gemeindeverfassung Buchberg vom 15. Dezember 2004 Zugunsten der guten Lesbarkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche Form Die
Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
P r o t o k o l l Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Mehrzweckgebäude Stampfi 19:30 Uhr Gemeindepräsident Walter von Siebenthal Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB)
0. Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) vom 7. Februar 05 [Stand vom. Januar 08] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Abs. des Finanzhaushaltsgesetzes
Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB)
0. Verordnung über die Aktualisierung des Finanzplans und die Erstellung des Budgets (VFB) vom 7. Februar 05 [Stand vom. Januar 07] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Abs. des Finanzhaushaltsgesetzes
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT. JANUAR 00) (MIT STAND. JANUAR 07) Steuerreglement der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin
Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.
437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und
Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet
Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 02 02, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch
Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November
Reglement über die Finanzkontrolle srs 811.2 vom 18. November 2008 1 Das Stadtparlament der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 2004 2 als Reglement:
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )
668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965
Gemeindeverfassung Neunkirch
Gemeindeverfassung Neunkirch vom 28. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. 1 Einwohnergemeinde... 1 Art. 2 Amtliche Veröffentlichungen... 1 II. III. Gemeindeorganisation Organe, Wahlen
Der Stadtrat an den Gemeinderat
Der Stadtrat an den Gemeinderat Beschluss-Nr. 255 Einfache Anfrage betreffend Eigenkapital der Stadt Frauenfeld der Gemeinderäte Jörg Schläpfer und Philipp Geuggis Beantwortung Frau Präsidentin Sehr geehrte
2.2.1 Führungssystem im Überblick
2.2.1 Führungssystem im Überblick 2.2.1.1 Grundlagen Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden 8 Allgemeines 1 Der Gemeinderat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn den Stimmberechtigten
Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 126 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1) (KV), beschliesst:
40.5 Gesetz über die jüdischen Gemeinden vom 8.0.997 (Stand 0.09.997) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 6 Absatz der Kantonsverfassung ) (KV), beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz
Seftigen. Kreditbeschlüsse. Seite 1. Weisungen. des. Gemeinderates Seftigen. über das. Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten
Seftigen Kreditbeschlüsse Seite 1 Weisungen des Gemeinderates Seftigen über das Verfahren bei Kreditbeschlüssen und die Verwendung von Krediten vom 28. Februar 2005 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf
2.2.4 Aufgaben- und Finanzplan (AFP)
2.2.4 Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2.2.4.1 Grundlagen Gemeindegesetz 10 Unterabsatz c Die Stimmberechtigten haben bei Wahlen und Sachgeschäften mindestens folgende Befugnisse: c. Finanzgeschäfte: 1.
die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen?
Kreditrecht Ausgangslage Die Kirchgemeinde X realisiert einen Umbau in einem Gebäude einer Liegenschaft, die im Finanzvermögen bilanziert ist. Die Projektkosten belaufen sich auf Fr. 150'000.00. Zuständigkeit
BERICHT UND ANTRAG NR. 1313
BERICHT UND ANTRAG NR. 1313 an den Einwohnerrat von Horw Erbschaftssteuern für Nachkommen Sehr geehrter Herr Einwohnerratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Einwohnerräte 1. Ausgangslage Mit der Motion
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und
Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung
860.115 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung 28. April 2014 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 28. April 2014; Inkrafttreten am 1. Juli 2014 (siehe Art. 16 des Reglements).
Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen
Verfassung2001 Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Berücksichtigung der weiblichen Form Aus Gründen der Textverständlichkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche. Die Gemeindeversammlung
Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik
Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Dossier Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten Impressum Herausgeber Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse
Energiefondsreglement
Energiefondsreglement Version 2.1 - Vom Gemeinderat in 1. Lesung genehmigt am 13. Oktober 2015. - Vom Gemeinderat in 2. Lesung am 10. November 2015 zur Kenntnis genommen. - Vom Gemeinderat am 24. Mai 2016
Pressemitteilung. Einwohnergemeinderat. Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen
Einwohnergemeinderat Pressemitteilung Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen Gemeindeverwaltung: Projekt Überprüfung der Organisationsstruktur mit der Einrichtung einer Geschäftsleitung Es ist das Ziel des
Seite 15 Erläuterungen zum Aufgaben- und Finanzplan 2015 bis 2020 Wie bereits mehrmals erwähnt, fallen die Steuererträge der juristischen Personen nicht mehr so hoch aus. Der Gemeinderat und die Arbeitsgruppe
Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N
Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der
Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden
Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden vom 28. März 2011 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Amden erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als
GEMEINDE REIGOLDSWIL
GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: gemeinde@reigoldswil.bl.ch Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement
HRM2- Einführungsinstruktion 4
Amt für Gemeinden Gemeindefinanzen www.agem.so.ch HRM2- Einführungsinstruktion 4 Fokus III: Berichterstattung und finanzielle Steuerung mit der Jahresrechnung 29.11.2016 HRM2-Einführungsinstruktion 4 1
Datum: Donnerstag, 15. Juni Mehrzweckgebäude Stampfi, Knonau. 20:10 Uhr, im Anschluss an die Versammlung der Sekundarschulgemeinde Sek-Mättmi
P r o t o k o l l Datum: Donnerstag, 15. Juni 2017 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Anwesend: Mehrzweckgebäude Stampfi, Knonau 20:10 Uhr, im Anschluss an die Versammlung der Sekundarschulgemeinde
Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...
Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis
Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Seite Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung 3 2 Stimmenzähler 3 3 Publikationsorgan 3 4 Gesetzliche Organe
Kanton Zürich. Entwurf Budget 2008
Kanton Zürich Konsolidierter Entwicklungsund Finanzplan 2008 2011 Entwurf Budget 2008 Vom Regierungsrat festgelegt am 12. September 2007 Antrag des Regierungsrates vom 12. September 2007 4439 Beschluss
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.
Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe
OrtsbürgergemeindeVersammlung. Einladung zur Ortsbürgergemeinde-Versammlung. Samstag, 18. Juni 2011, Uhr Holzlagerschopf Brandeggli
OrtsbürgergemeindeVersammlung Einladung zur Ortsbürgergemeinde-Versammlung Samstag, 18. Juni 2011, 13.30 Uhr Holzlagerschopf Brandeggli Ortsbürgergemeinde-Versammlung Samstag, 18. Juni 2011, 1.30 Uhr,
Neue Rechnungslegung HRM2 Informationsveranstaltung 16. März 2017
Neue Rechnungslegung HRM2 Informationsveranstaltung 16. März 2017 a. Überblick wesentliche Neuerungen b. Auswirkungen auf den Finanzhaushalt Neues Gemeindegesetz? Die neue Gemeindegesetzgebung schafft
GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN
GESETZ ÜBER DIE VERSORGUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. MIT RADIO- UND FERNSEHPROGRAMMEN INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundsatz Auftrag an die Tele-Rätia
Grundlage der GO ist neben dem Gemeindegesetz auch die kantonale Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom
REVISION DER GEMEINDEORDNUNG HORW Kommentar zum Revisionsentwurf Einleitung Mit dem Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 (GG), in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die Gemeinden bedeutend autonomer und weniger
Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:
SATZUNGEN 1. ALLGEMEIN 1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Überregionale Musikschule Surbtal, nachfolgend ÜMS genannt, besteht mit Sitz in Lengnau ein Gemeindeverband im Sinne der 74 bis 82 des Gemeindegesetzes.
Statuten Regionalverband Berner Oberland
Statuten Regionalverband Berner Oberland Art. 1 Rechtsform und Sitz 1 Der Regionalverband Oberland ist im Sinne von Artikel 24 der Statuten der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern ein Verein gemäss
Vorbericht Finanzplan
EINWOHNERGEMEINDE REUTIGEN Vorbericht Finanzplan 2018-2022 Nach HRM2 Seite 2 von 5 Inhalt 1 Erstellung Finanzplan... 3 2 Grundlagenrechnung... 3 3 Prognoseannahmen... 3 4 Investitionen... 3 5 Spezialfinanzierungen...
Steuer-Reglement. vom 12. Dezember Einwohnergemeinde 4402 F renkendorf
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Steuer-Reglement vom 12. Dezember 2000 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Steuerreglement\Steuer-Reglement_12.12.2000.doc
Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)
Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der
Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 8. März 2016 B 30 Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Zusammenfassung
Verfassungsrevision der Gemeinde Flims
Verfassungsrevision der Gemeinde Flims Gemeindeversammlung 4. Mai 2015 Dr. Stephan Staub, Rechtsanwalt 1 Aufbau der Präsentation Rahmenbedingungen Ziele der Revision (Teil) Revision der Verfassung wesentliche
Reglement für die Umweltschutz- und Energiekommission vom 5. September 1994 (in Kraft ab 1. April 1995) 6.1 R
Reglement für die Umweltschutz- und Energiekommission vom 5. September 994 (in Kraft ab. April 995) G:\Verordnungen-Reglemente\Reglemente\6 R_Umweltschutz_Energiekommission.doc Version: 8. Juli 005 Inhaltsverzeichnis
Kompetenzreglement GEMEINDE KOBLENZ. Beschlossen durch den Gemeinderat: 23. November 2009 Inkrafttreten am: 1. Januar Gemäss 39 Gemeindegesetz
Gemeinde Koblenz Kanton Aargau Kompetenzreglement Gemäss 39 Gemeindegesetz GEMEINDE KOBLENZ Beschlossen durch den Gemeinderat: 23. November 2009 Inkrafttreten am: 1. Januar 2010 Der Gemeindeammann: Der
Finanzplan
Finanzplan 2017-2021 Reformierte Kirchgemeinde Zollikofen Vorbericht zum Finanzplan 2017-2021 Seite 2 Vorbericht zum Finanzplan 2017-2021 1. Erarbeitung Der Finanzplan wurde durch Thérèse Gugger, Finanzverwalterin,
Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Schmerikon
Gemeindeordnung Politische Gemeinde Schmerikon Übersicht Artikel 1. Grundlagen Geltungsbereich 1 Organisationsform 2 Organe 3 Aufgaben 4 Amtliche Bekanntmachungen 5 2. Bürgerschaft Grundsatz 6 Befugnisse
Steuerreglement der Gemeinde Oberwil
Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell
VERWALTUNGS- UND ORGANISATIONSREGLEMENT Nr
VERWALTUNGS- UND ORGANISATIONSREGLEMENT Nr. 0.00 Synoptische Darstellung vom 6. April 006 Seite /7 der Einwohnergemeinde Muttenz vom. November 999 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Muttenz,
Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013
Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon vom 7. November 0.0 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Name und Sitz... Artikel Zweck... Artikel Vermögen... Artikel Verpflichtungen...
Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement
Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement (in Kraft seit 18.01.2001) 2 1 Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes
Schulordnung der Stadt Rheineck
Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in
Kompetenzreglement Gemäss 39 Gemeindegesetz
Gemeinde Lengnau Kanton Aargau Kompetenzreglement Gemäss 39 Gemeindegesetz GEMEINDE LENGNAU Beschlossen durch den Gemeinderat: 26. November 2007 Inkrafttreten am: 01. Januar 2008 Der Gemeindeammann: Der
KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1098.1 (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 4. MÄRZ 2003
Entlastungspaket 2018 (EP 2018)
Medienkonferenz vom 30. Juni 2017 Entlastungspaket 2018 (EP 2018) Regierungsrat des Kantons Bern Folie 1 Agenda Begrüssung RRP B. Pulver Finanzpolitische Rahmenbedingungen RRP B. Pulver Zielsetzungen &
Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden
Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie
Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis. Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken
Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken Gemeinderat Schänis Erlass vom 31. Januar 2018 Der Gemeinderat Schänis erlässt gestützt
Gemeindeverband Alters- und Pflegeheim Spitex Roggwil-Wynau (neu: Alterskompetenzzentrum
Amt für Gemeinden und Raumordnung Office des affaires communales et de l'organisation du territoire Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales
R 01 Gemeindeordnung
R 01 Gemeindeordnung Gemeindeordnung 1 / 10 Gemeindeordnung der Stadt Altstätten vom 9. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Stadt Altstätten erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes
Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre
GEMEINDE NUGLAR-ST. PANTALEON 441 NUGLAR Anhang zum Stellenplan und Gehaltsregulativ Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, n und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters
Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:
Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018
Gemeindeordnung 2018 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Die Volksschulgemeinde Nollen umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Wuppenau, Schönholzerswilen ohne die Weiler