Amtsblatt. Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin. 68. Jahrgang Nr. 23 Ausgegeben zu Berlin am 8. Juni 2018 ISSN X

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1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 68. Jahrgang Nr. 23 Ausgegeben zu Berlin am 8. Juni 2018 ISSN X Inhalt Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Allgemeine Verfügung über Honorare für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bildungsstätte Justizvollzug Berlin Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Für die Wertermittlung erforderliche Daten , 2981 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Einführungserlass Zwei Ergebnisse allgemeiner Vorprüfungen des Einzelfalls nach 16h Absatz 2 BWG in Verbindung mit 11 WHG und 7 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer UVPG , 2988 Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Straßenbahnneubau Wissenschaftsstadt - Schöneweide, Sterndamm (Adlershof II) im Bezirk Treptow-Köpenick Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 16h Absatz 2 BWG in Verbindung mit 11 WHG und 7 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer UVPG Berliner Bäder-Betriebe (BBB) Satzung über die Haus- und Badeordnung in den Bädern der Berliner Bäder-Betriebe Berliner Wasserbetriebe (BWB) Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin - ABE Ergänzung der Ergänzenden Bedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung Der Polizeipräsident in Berlin Allgemeinverfügung über die zeitliche und räumliche Beschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen vom 17. Juni 2018 bis 15. Juli 2018 im Bereich des Stadtteils Mitte ABl. Nr. 23 / 8. Juni

2 Medienanstalt Berlin-Brandenburg Ausschreibung einer in Brandenburg verfügbaren UKW-Hörfunkfrequenz Ausschreibung in Berlin und Brandenburg verfügbarer UKW-Hörfunkfrequenzen Rechtsanwaltskammer Berlin Geschäftsordnung Rechtsanwaltskammer Berlin Wahlordnung Verwaltungsakademie Berlin Zuständige Stelle nach dem BBiG Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellter Bezirksämter Stellenausschreibungen Gerichte Nicht amtlicher Teil Die amtliche Veröffentlichung des Amtsblattes für Berlin erfolgt in der Druckfassung. Impressum Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin Redaktion und Vertrieb: Landesverwaltungsamt Berlin - SE LS 2 - Fehrbelliner Platz Berlin Telefon: Internet/Intranet: amtsblatt@lvwa.berlin.de Druck und Versand: IT-Dienstleistungszentrum Berlin Berliner Straße Berlin ABl. Nr. 23 / 8. Juni

3 Veröffentlichungen Veröffentlichungen Rundschreibendatenbank des Landes Berlin: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Allgemeine Verfügung über Honorare für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bildungsstätte Justizvollzug Berlin Bekanntmachung vom 22. Mai 2018 JustVA III B 3 Telefon: oder , intern Aufgrund des 6 Absatz 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: 1 - Allgemeines Diese Allgemeine Verfügung gilt für Vereinbarungen von Honoraren mit freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die entgeltlich Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung in der Bildungsstätte Justizvollzug Berlin anbieten und für Honorare von Personen, die mit der Vorbereitung oder Durchführung von Laufbahnprüfungen betraut sind. Sie gilt außerdem für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die helfende Tätigkeiten zum Beispiel im Zusammenhang mit der Abnahme von Laufbahnprüfungen übernehmen. 2 - Bemessungskriterien, Honorarhöhe (1) Die Höhe der Honorare bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Veranstaltung und nach der benötigten Qualifikation der Honorarkraft, gemessen an der erforderlichen Ausbildung, Erfahrung und den Fähigkeiten. Mit dem Honorar sind die Vorbereitungszeit und andere zusammenhängende Arbeiten (insbesondere Erstellen von Arbeitspapieren, Entwurf und Korrektur von Lernzielkontrollen) abgegolten. Auch die Fahrtkosten, die im Land Berlin entstehen, sind mit dem Honorar abgegolten. Honorarkräften, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land Berlin haben, sowie Honorarkräften mit ständigem Wohnsitz im Land Berlin, die Tätigkeiten außerhalb Berlins ausüben, können Fahrtkosten sowie Tageund Übernachtungsgeld in sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostenrechts gewährt werden. (2) Für die Höhe der Honorare ist der in der Anlage angegebene Honorarsatz beziehungsweise Honorarrahmen verbindlich. Die tragenden Gründe der Auswahl und Einstufung der Honorarkräfte sind aktenkundig zu machen. (3) Führt die Honorarkraft die Veranstaltung nicht in alleiniger Verantwortung durch, so kann der Honorarsatz um bis zu 25 vom Hundert unterschritten werden. (4) Für die Teilnahme an Lehrgangskonferenzen oder sonstigen von der Bildungsstätte Justizvollzug festgesetzten Besprechungen können Honorarkräfte eine Vergütung nach Maßgabe des in der Anlage festgelegten Satzes der Honorargruppe II erhalten. Die Vergütung wird nach der Dauer der Besprechung berechnet. Mit Ausnahme der ersten Sitzungsstunde ist für eine angefangene Sitzungsstunde das Honorar anteilig zu ermitteln, wobei eine angefangene Viertelstunde als Viertelstunde zählt. (5) Die Erstellung von Entwürfen für Prüfungsarbeiten der Laufbahnprüfung (Laufbahngruppe 1) wird nach tatsächlichem Aufwand mit dem Honorar der Gruppe IV oder V der entwurfsverfassenden Person im Umfang bis zu drei Doppelstunden honoriert. (6) Die Durchführung des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung wird nach Gruppe II honoriert. Die Korrektur der Prüfungsarbeiten der Laufbahnprüfung wird nach Gruppe III vergütet. (7) Helfende Tätigkeiten wie zum Beispiel bei der Aufsicht bei den Laufbahnprüfungsarbeiten werden nach Gruppe I vergütet. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

4 Veröffentlichungen 3 - Zeitliche Bemessungskriterien Die jeweils in der Anlage ausgewiesene Doppelstunde umfasst - sofern nicht anders beschrieben - 90 Minuten. 4 - Steuern und Sozialversicherung Die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind spätestens bei Abschluss des Honorarvertrages ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass a) es sich bei der Höhe des Honorars um einen Bruttobetrag handelt; b) die Honorarkraft die Bestimmungen des Steuerrechts in eigener Verantwortung zu beachten und eventuell Steuern aller Art selbst zu entrichten hat; c) die zur Honorarzahlung verpflichtete Stelle keine Steuern einbehält und sie demzufolge auch nicht an das zuständige Finanzamt abführt; d) die Behörde ihren Meldepflichten an die Finanzämter nach der Verordnung über Mitteilungen an Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) in der jeweils geltenden Fassung nachkommen wird und e) für die Sozialversicherungspflicht der Honorarkraft die jeweiligen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts gelten. 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft. Anlage Zur Allgemeinen Verfügung über Honorare für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungsstätte Justizvollzug Berlin Aufgaben im Zusammenhang mit Lehr-, Prüfungs- und Beratungstätigkeiten Für die entgeltlichen Tätigkeiten in der Bildungsstätte Justizvollzug werden folgende Honorare gewährt: Gruppe I Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die helfende Tätigkeiten (zum Beispiel Prüfungsaufsicht) ausüben Gruppe II Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Prüfungs- und Beratungstätigkeiten (zum Beispiel Abnahme der mündlichen Laufbahnprüfung, Teilnahme an Besprechungen) ausüben Gruppe III Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Korrektur von Prüfungsarbeiten der Laufbahnprüfung durchführen - für den Erstzensierenden - für den Zweitzensierenden Gruppe IV Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene Fachschulausbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine Meisterprüfung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert Gruppe V Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene Hochschulausbildung (Bachelor oder Diplom) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert 10,00 je Zeitstunde 16,00 je Zeitstunde 11,00 je Prüfungsarbeit 8,60 je Prüfungsarbeit 47,00 je Doppelstunde 56,00 je Doppelstunde ABl. Nr. 23 / 8. Juni

5 Veröffentlichungen Gruppe VI Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lehrtätigkeit vertiefte wissenschaftliche Fachkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert Gruppe VII Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse erfordert und deren Veranstaltung von hervorgehobener Bedeutung ist, so dass die Gewinnung einer besonders qualifizierten Person für die Durchführung der Veranstaltung unabdingbar ist. 57,00 bis 74,00 je Doppelstunde 123,00 bis 167,00 je Doppelstunde Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Für die Wertermittlung erforderliche Daten Bekanntmachung vom 24. Mai 2018 StadtWohn III E 21/23 Telefon: /5234 oder , intern /5234 Aufgrund des 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) 1 in Verbindung mit 21 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO BauGB) 2 werden nachstehend Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums nach 13 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 3 veröffentlicht. Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) 4 A - Vorbemerkungen 1 - Verwendungszweck Letzte Veröffentlichung: ABl (S. 3501) Die Vergleichsfaktoren nach 13 ImmoWertV sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen. Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren ermittelt. Anstelle von Vergleichspreisen können die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum (mit der Bezugseinheit Wohnfläche ) herangezogen werden. Nach Ansicht des Gutachterausschusses stellen die ermittelten Vergleichsfaktoren eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des steuerlich relevanten Vergleichswertes im Sinne von 183 Absatz 2 in Verbindung mit den 9, 157 und 182 Absatz 2 BewG dar. Die nachfolgenden Vergleichsfaktoren enthalten sowohl den Wert für den Grund und Boden als auch für die Gebäude. Die nachstehenden Vergleichsfaktoren ersetzen nicht eine gutachterliche Ermittlung des Verkehrswertes im Sinne des 194 BauGB. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) 2 DVO-BauGB vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die durch Artikel I 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist 3 ImmoWertV vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) 4 BewG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist ABl. Nr. 23 / 8. Juni

6 Veröffentlichungen 2 - Verwendete Daten Anhand der von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin geführten Kaufpreissammlung sind zur Analyse geeignete Kauffälle in der Rechtsform des Wohnungseigentums mit Vertragsdaten vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 selektiert und mit Hilfe der statistischen Baumanalyse Vergleichsfaktoren nach 13 ImmoWertV für Wohnungseigentum ermittelt worden. Die Baumanalyse differenziert die Gesamtheit aller Verkäufe derart, dass sich daraus die vorgelegte Baumstruktur ergibt. 3 - Gebietsweise Anwendbarkeit Die Berechnung des statistischen Modells erfolgte für das Stadtgebiet von Berlin. Im Rahmen der Verwaltungsreform entstanden 2001 aus den ehemaligen 23 Bezirken durch Zusammenlegungen zwölf neue Bezirke. Diese Analyse stellt wegen der hohen statistischen Signifikanz der Mittelwertdifferenzen der Kaufpreise bezüglich der Altbezirke auf die 23 Bezirke vor der Verwaltungsreform ab. (Internetadresse: Es ergaben sich durch die Analyse ein Startbaum und zehn (nachfolgend mit I-1 bis IV-2 bezeichnete) separate Bäume. Baum I-1 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: Kreuzberg Prenzlauer Berg Tiergarten Wilmersdorf Baum I-2 ist auf den folgenden Altbezirk anzuwenden: Mitte Baum II-1 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: Charlottenburg Lichtenberg Schöneberg Zehlendorf Baum II-2 ist auf den folgenden Altbezirk anzuwenden: Friedrichshain Baum III-1 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: Tempelhof Wedding Baum III-2 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: Köpenick Steglitz Treptow Baum III-3 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: Neukölln Pankow Weißensee Baum IV-1 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: Marzahn Spandau ABl. Nr. 23 / 8. Juni

7 Veröffentlichungen Baum IV-2 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: Hellersdorf Hohenschönhausen Reinickendorf 4 - Zeitliche Anwendbarkeit Die Vergleichsfaktoren zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 BewG gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. 5 - Teilmarkt Die Marktuntersuchung erstreckte sich ausschließlich auf Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (ab drei Wohneinheiten). Kauffälle von Wohnungseigentum in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Teileigentum sind in dieser Analyse nicht enthalten. Für diese Objekte kann das Modell keine Aussage treffen. Kauffälle von Wohnungseigentum bei bestehenden Erbbaurechten, Nießbrauch und Ähnliches sind ebenfalls nicht enthalten. Die Durchschnittspreise in den Endknoten der Baumanalyse enthalten keine Preisanteile für Garagen, Sammelgaragen oder Wageneinstellplätze im Sondereigentum oder im Sondernutzungsrecht. B - Grundsätze der Kaufvertragsauswertung 1 - Baujahr Es wurden nur tatsächliche Baujahre der Gebäude angesetzt. Es erfolgte keine Korrektur des Baujahres aufgrund von Modernisierungen oder Dachgeschossumbau oder -ausbau. 2 - Ausstattung und baulicher Unterhaltungszustand Eine Besichtigung der Objekte erfolgte nicht. Die konkrete Ausstattung und der bauliche Unterhaltungszustand der Objekte (zum Beispiel Modernisierung und energetische Eigenschaften) zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sind nicht bekannt. 3 - Bodenwert Für den Bodenwert wurde der letzte vor dem jeweiligen Kaufvertragsdatum veröffentlichte Bodenrichtwert (BRW) ohne Anpassung an Maß und Art der baulichen Nutzung oder Mikrolage angesetzt. Für die Anwendung der Bäume ist der Bodenrichtwert 1. Januar 2017 anzusetzen. (Internetadresse: Stadträumliche Wohnlage Die Lage im Stadtgebiet ist eine der Einflussgrößen, insbesondere für den Wert von Bauland, Eigenheimen und Wohnungseigentum. Als ein Merkmal der unterschiedlichen Qualität des Wohnens in der Stadt fließt bei der Analyse des Kaufpreismaterials in der Regel das Merkmal Wohnlage ein. Sie spiegelt die Lagequalität des Wohnumfeldes wider. Die Wohnlagen werden wie folgt differenziert: (Internetadresse: 1. Einfache Wohnlage 2. Mittlere Wohnlage 3. Gute Wohnlage 4. Sehr gute Wohnlage 5 - Wohnfläche Die Wohnfläche wurde in der Regel der Teilungserklärung entnommen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

8 Veröffentlichungen 6 - Wohnungsart 1. Etagenwohnung 2. Dachgeschosswohnung, Penthouse, Loft, Maisonette, Terassenwohnung 7 - Geschosslage nach Teilungserklärung beziehungsweise nach den Plänen zur Erteilung der Abgeschlossenheit 1. Erdgeschoss, Souterrain, Tiefparterre 2. Hochparterre, Obergeschoss 8 - Verfügbarkeit 1. vermietet, Mieterkauf 2. bezugsfrei 9 - Aufzug 1. vorhanden 2. nicht vorhanden 10 - Balkon 1. vorhanden 2. nicht vorhanden C - Vergleichsfaktoren siehe Startbaum und Bezirksbäume I-1 bis IV-2 (Abbildungen 1 bis 9) Wie sind die Vergleichsfaktoren anzuwenden? Folgendes Beispiel soll den prinzipiell einfachen Rechengang veranschaulichen. Das zu bewertende Beispielobjekt wird wie folgt beschrieben: C1 - Objektdaten Eigentumswohnung im Altbezirk Steglitz Baujahr 1920 Obergeschoss Bezugsfrei Wohnfläche: 60 m² Bodenrichtwert zum letzten Stichtag vor Vertragsdatum mit: Euro/m² C2 - Baumanalyse 1. Bezirksbaum III-2 Altbezirke Köpenick, Treptow, Steglitz, 2. Baujahr vor 1900 bis Bodenrichtwert 1000 bis Baujahr vor 1900, 1919 bis 1972, Westteil 5. Vergleichsfaktor: Endknoten 10 bezugsfrei = Euro/m² Wohnfläche Ausgehend vom durchschnittlichen Objektwert mit einem Vergleichsfaktor von Euro/m² errechnet sich der Grundbesitzwert für das zu bewertende Wohnungseigentum ohne Garage oder Stellplatz wie folgt: Euro/m² Wohnfläche * 60 m² = Euro ABl. Nr. 23 / 8. Juni

9 Veröffentlichungen Startbaum / Altbezirke Mitte Tiergarten Kreuzberg Prenzlauer Berg Wilmersdorf Bezirksbaum I (I-1, I-2) Altbezirk Mitte Friedrichshain Tiergarten Kreuzberg Prenzlauer Berg Charlottenburg Schöneberg Lichtenberg Wilmersdorf Zehlendorf Friedrichshain Charlottenburg Schöneberg Lichtenberg Zehlendorf Bezirksbaum II (II-1, II-2) Altbezirk Reinickendorf Wedding Pankow Steglitz Tempelhof Neukölln Treptow Weißensee Spandau Köpenick Hohenschönhausen Hellersdorf Marzahn Wedding Pankow Steglitz Tempelhof Neukölln Treptow Weißensee Köpenick Bezirksbaum III (III-1, III-2, III-3) Altbezirk Legende Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche Fallzahl Reinickendorf Spandau Hohenschönhausen Hellersdorf Marzahn Bezirksbaum IV (IV-1, IV-2) ABl. Nr. 23 / 8. Juni

10 Veröffentlichungen Bezirksbaum I-1 Kreuzberg Prenzlauer Berg Tiergarten Wilmersdorf < Altbezirk Tiergarten < Baujahr Kreuzberg Prenzlauer Berg Wilmersdorf 761 Geschosslage Hochparterre Obergeschoss Erdgeschoss Souterrain Tiefparterre < Westteil Baujahr Wohnfläche in m² Westteil 589 Stadträumliche Wohnlage einfach mittel 289 Altbezirk Tiergarten Kreuzberg Prenzlauer Berg Wilmersdorf gut sehr gut 300 Altbezirk Tiergarten >=170 Wilmersdorf >= Wohnungstyp Etagenwohnung 356 Wohnfläche in m² >= Aufzug nicht vorhanden vorhanden Legende Endknoten Knotennummer Bezugsfrei Fallzahl Vermietet Fallzahl Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche Penthouse Dachgeschoss Loft, Terrassenwhg., Maisonette 111 Wohnfläche in m² >= ABl. Nr. 23 / 8. Juni

11 Veröffentlichungen Bezirksbaum I-2 Mitte < Wohnfläche in m² < >= >= Wohnfläche in m² >= Baujahr Legende Endknoten Knotennummer Bezugsfrei Fallzahl Vermietet Fallzahl Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche ABl. Nr. 23 / 8. Juni

12 Veröffentlichungen Bezirksbaum II-1 Charlottenburg Lichtenberg Schöneberg Zehlendorf Baujahr >= Altbezirk Lichtenberg Charlottenburg Schöneberg Zehlendorf ) ) 1.1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 32 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt. 1.2) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 33 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt. < Wohnfläche in m² < Bodenrichtwert >= < Baujahr 375 Stadträumliche Wohnlage einfach mittel gut sehr gut >= Westteil Legende Endknoten Knotennummer Bezugsfrei Fallzahl Vermietet Fallzahl Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche ABl. Nr. 23 / 8. Juni

13 Veröffentlichungen Bezirksbaum II-2 Friedrichshain >= ) 1.3) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 31 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt Baujahr Hochparterre Obergeschoss nicht vorhanden 398 Geschosslage < Etagenwohnung 723 Aufzug Erdgeschoss Souterrain Tiefparterre Wohnungstyp vorhanden Legende Endknoten Knotennummer Bezugsfrei Fallzahl Vermietet Fallzahl Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche Dachgeschosswhg. Penthouse Maisonette Loft Terrassenwhg ABl. Nr. 23 / 8. Juni

14 Veröffentlichungen Bezirksbaum III-1 Tempelhof Wedding Baujahr >= ) 1.4) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 31 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt. < Baujahr Legende Endknoten Knotennummer Bezugsfrei Fallzahl Vermietet Fallzahl Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche < ABl. Nr. 23 / 8. Juni

15 Veröffentlichungen Bezirksbaum III-2 Köpenick Steglitz Treptow Baujahr >= Bodenrichtwert < ) 145 Wohnfläche in m² < ) ) 1.5) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 32 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt. 1.6) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 32 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt. 1.7) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 32 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt < Baujahr Legende Endknoten Knotennummer Bezugsfrei Fallzahl Vermietet Fallzahl Bodenrichtwert Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche < Westteil < Wohnfläche in m² >= Altbezirk Steglitz Treptow Köpenick Baujahr Baujahr < < ABl. Nr. 23 / 8. Juni

16 Veröffentlichungen Bezirksbaum III-3 Neukölln Pankow Weißensee Baujahr >= Bodenrichtwert Bodenrichtwert ) ) ) 1.8) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 32 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt. 1.9) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 31 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt. 1.10) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 31 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt. < Bodenrichtwert Geschosslage Hochparterre Obergeschoss Erdgeschoss Souterrain Tiefparterre 626 Baujahr < Westteil Wohnfläche in m² Bodenrichtwert < >= Baujahr Legende Endknoten Knotennummer Bezugsfrei Fallzahl Vermietet Fallzahl Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche < ABl. Nr. 23 / 8. Juni

17 Veröffentlichungen Bezirksbaum IV-1 Marzahn Spandau Baujahr >=2014 < ) Westteil ) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt für bezugsfreie Eigentumswohnungen. Aus der weiteren Analyse der Gesamtdaten der Untersuchung hat der Gutachterausschuss einen durchschnittlichen Abschlag von 25 % auf den Wert der bezugsfreien Eigentumswohnungen für die vermietete Eigentumswohnungen ermittelt. 2) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt sowohl für bezugsfreie als auch für vermietete Eigentumswohnungen, da ein signifikanter Unterschied der Mittelwerte nicht erkennbar ist. 649 Baujahr Wohnfläche in m² < < Ostteil 562 Baujahr < Bodenrichtwert Legende Endknoten Knotennummer Bezugsfrei Fallzahl Vermietet Fallzahl kein signifikanter Unterschied Knotennummer Fußnote beachten! Fallzahl Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche Ostteil ) ABl. Nr. 23 / 8. Juni

18 Veröffentlichungen Bezirksbaum IV-2 Hellersdorf Hohenschönhausen Reinickendorf < >= Baujahr Ostteil Baujahr < Legende Endknoten Knotennummer Bezugsfrei Fallzahl Vermietet Fallzahl Ø Kaufpreis in /m² Wohnfläche Westteil 600 Wohnfläche in m² ABl. Nr. 23 / 8. Juni

19 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Für die Wertermittlung erforderliche Daten Bekanntmachung vom 24. Mai 2018 StadtWohn III E 21/23 Telefon: /5234 oder , intern /5234 Aufgrund des 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) 1 in Verbindung mit 21 der Verordnung zur Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch (DVO-BauGB) 2 werden nachstehend Vergleichsfaktoren für den Kauf von Sondernutzungsrechten und von Sondereigentum an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen nach 13 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 3 veröffentlicht. Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt von Sondernutzungsrechten beziehungsweise Sondereigentum an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) 4 A - Vorbemerkungen 1 - Verwendungszweck Letzte Veröffentlichung: ABl (S. 3495) Die Vergleichsfaktoren nach 13 ImmoWertV sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen. Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren ermittelt. Anstelle von Vergleichspreisen können die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Vergleichsfaktoren für Sondereigentum von Garagen und Sammelgaragen und Sondernutzungsrechte von Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen herangezogen werden. Nach Ansicht des Gutachterausschusses stellen die ermittelten Vergleichsfaktoren eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des steuerlich relevanten Vergleichswertes im Sinne von 183 Absatz 2 in Verbindung mit den 9, 157 und 182 Absatz 2 BewG dar. Die nachfolgenden Vergleichsfaktoren enthalten sowohl den Wert für den Grund und Boden als auch für die Gebäude. Die nachstehenden Vergleichsfaktoren ersetzen nicht eine gutachterliche Ermittlung des Verkehrswertes im Sinne des 194 BauGB. 2 - Verwendete Daten Anhand der von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin geführten Kaufpreissammlung sind insgesamt zur Analyse geeignete Kauffälle davon Kauffälle im Sondereigentum an Garagen und Sammelgaragen und Kauffälle von Sondernutzungsrechten an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen in der Rechtsform des Wohnungseigentums mit Vertragsdaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 selektiert worden. Mit Hilfe der statistischen Baumanalyse wurden Vergleichsfaktoren nach 13 ImmoWertV für Sondereigentum an Garagen und Sammelgaragen und von Sondernutzungsrechten an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen ermittelt. Die hier als statistische Methode verwendete Baumanalyse differenziert die Gesamtheit aller Verkäufe derart, dass sich daraus die ermittelte Baumstruktur ergibt. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) 2 DVO-BauGB vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), die zuletzt geändert durch Artikel I 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist 3 ImmoWertV vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) 4 BewG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist ABl. Nr. 23 / 8. Juni

20 Veröffentlichungen 3 - Gebietsweise Anwendbarkeit Die Berechnung des statistischen Modells erfolgte für das Stadtgebiet von Berlin. Im Rahmen der Verwaltungsreform entstanden 2001 aus den ehemaligen 23 Bezirken durch Zusammenlegungen zwölf neue Bezirke. Diese Analyse stellt wegen der hohen statistischen Signifikanz der Mittelwertdifferenzen der Kaufpreise bezüglich der Altbezirke auf die 23 Bezirke vor der Verwaltungsreform ab. (Internetadresse: Zeitliche Anwendbarkeit Die Vergleichsfaktoren zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 BewG gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. 5 - Teilmarkt Die Marktuntersuchung erstreckte sich ausschließlich auf die Veräußerung von Sondereigentum von Garagen und Sammelgaragen und Sondernutzungsrechten von Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen. Veräußerungen von Erbbaurechten, Nießbrauch und ähnlich sowie von Teileigentum dieses Teilmarktes sind in dieser Analyse nicht enthalten. B - Grundsätze der Kaufvertragsauswertung 1 - Baujahr Es wurden nur tatsächliche Baujahre der Gebäude angesetzt. Es erfolgte keine Korrektur des Baujahres aufgrund von Modernisierungen. 2 - Bodenwert Für den Bodenwert wurde der letzte vor dem jeweiligen Kaufvertragsdatum veröffentlichte Bodenrichtwert (BRW) ohne Anpassung an Maß und Art der baulichen Nutzung oder Mikrolage angesetzt (siehe: Für die Anwendung der Bäume ist der Bodenrichtwert 1. Januar 2017 anzusetzen. (Internetadresse: Stadträumliche Wohnlage Die Lage im Stadtgebiet ist eine der Einflussgrößen, insbesondere für den Wert von Bauland, Eigenheimen und Wohnungseigentum, einschließlich des hier untersuchten Teilmarktes. Als ein Merkmal der unterschiedlichen Qualität des Wohnens in der Stadt fließt bei der Analyse des Kaufpreismaterials in der Regel das Merkmal Wohnlage ein. Die Wohnlage spiegelt auch die Lagequalität des Wohnumfeldes wider. Die Wohnlagen werden wie folgt differenziert: (Internetadresse: 1. Einfache Wohnlage 2. Mittlere Wohnlage 3. Gute Wohnlage 4. Sehr gute Wohnlage 4 - Art des Stellplatzes 1. Garage Dauerhaft umschlossener Raum zur Einstellung eines Kraftfahrzeuges (auch Doppelgarage) 2. Sammelgarage Stellplatz in einer Baulichkeit zur Einstellung von mindestens drei Kraftfahrzeugen 3. Wageneinstellplatz Kraftfahrzeug-Stellplätze im Freien (inklusive Carport) ABl. Nr. 23 / 8. Juni

21 Veröffentlichungen 5 - Rechtliche Qualität des Stellplatzes 1. Rechtlich selbstständiger Stellplatz mit eigenem Miteigentumsanteil am Grundstück und eigener Grundbuchblattnummer (= Sondereigentum) 2. Recht zur Nutzung eines bestimmten, im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplatzes (= Sondernutzungsrecht) C - Vergleichsfaktoren Durch die Kaufpreisanalyse ergeben sich die folgenden beiden Bäume mit den jeweiligen Vergleichsfaktoren für: 1. Sondernutzungsrechte an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstell plätzen 2. Sondereigentum an Garagen und Sammelgaragen Hinweis: Aus Platzgründen musste der Baum in einen linken und rechten Bereich aufgeteilt werden. Wie sind die Vergleichsfaktoren anzuwenden? Folgendes Beispiel soll die prinzipiell einfache Anwendung veranschaulichen. Das zu bewertende Beispielobjekt wird wie folgt beschrieben: C1 - Objektdaten Sondereigentum an einer Garage im Altbezirk Steglitz mit einem Baujahr 1920 mittlere stadträumliche Wohnlage Bodenrichtwert zum letzten Stichtag vor Vertragsdatum (2017) mit Euro/m² C2 - Baumanalyse 1. Baum für Sondereigentum an Garagen und Sammelgaragen in Berlin (rechte Baumhälfte) 2. Baujahr Altbezirke Marzahn, Lichtenberg, Neukölln, Köpenick, Steglitz, Charlottenburg, Kreuzberg, Wedding, Reinickendorf, Spandau, Schöneberg, Tempelhof, Treptow, Pankow, Weißensee, Zehlendorf, Hohenschönhausen, Wilmersdorf, Hellersdorf 4. Bodenrichtwert , >= Stadträumliche Wohnlage einfach, mittel 6. Vergleichsfaktor: Endknoten 27 = Euro/Garage siehe nachstehende Bäume: ABl. Nr. 23 / 8. Juni

22 Veröffentlichungen Kaufpreise für Sondernutzungsrechte von Garagen, Sammelgaragen, Wageneinstellplätzen in Berlin Steglitz Prenzlauer Berg Lichtenberg Hellersdorf Neukölln Reinickendorf Spandau Tempelhof Weißensee Pankow Köpenick Treptow Hohenschönhausen Schöneberg Altbezirk Friedrichshain Wedding Zehlendorf Tiergarten Charlottenburg Mitte Friedrichshain Kreuzberg Wedding Zehlendorf Tiergarten Charlottenburg Wilmersdorf 288 Altbezirk 127 Art des Stellplatzes Wageneinstellplatz Garage/ Sammelgarage LEGENDE Mitte Kreuzberg Wilmersdorf Knotennummer Ø Preis in Fallzahl ABl. Nr. 23 / 8. Juni

23 Veröffentlichungen Kaufpreise für Sondereigentum von Garagen und Sammelgaragen in Berlin <= >=2014 Baujahr Marzahn Lichtenberg Neukölln Köpenick Steglitz Wedding Reinickendorf Spandau Tempelhof Prenzlauer Berg Treptow Pankow Weißensse Hohenschönhausen Altbezirk < Friedrichshain Tiergarten Mitte Charlottenburg Kreuzberg Schöneberg Zehlendorf Wilmersdorf Bodenrichtwert >=4.500 einfach mittel Marzahn Lichtenberg Wedding Reinickendorf Tempelhof Altbezirk Neukölln Köpenick Steglitz Spandau Prenzlauer Berg Treptow Pankow Weißensee Hohenschönhausen Mitte Kreuzberg Altbezirk Friedrichshain Tiergarten Schöneberg Charlottenburg Zehlendorf Wilmersdorf Mitte Charlottenburg Schöneberg Altbezirk Kaufvertragsjahr Bodenrichtwert Bodenrichtwert Stadträumliche Wohnlage Kaufvertragsjahr 2013, < einfach mittel gut sehr gut Rechte Baumhälfte siehe nächste Seite Stadträumliche Wohnlage Neukölln Friedrichshain Tiergarten Steglitz Kreuzberg Wedding Spandau Tempelhof Prenzlauer Berg Treptow Pankow Weißensee Wilmersdorf Charlottenburg Prenzlauer Berg gut sehr gut 795 Altbezirk Bodenrichtwert LEGENDE Friedrichshain Tiergarten Mitte Kreuzberg Schöneberg Pankow Zehlendorf Wilmersdorf Knotennummer Ø Preis in Fallzahl ABl. Nr. 23 / 8. Juni

24 Veröffentlichungen Kaufpreise für Sondereigentum von Garagen und Sammelgaragen in Berlin Linke Baumhälfte siehe vorherige Seite Baujahr Friedrichshain Tiergarten Mitte Prenzlauer Berg Altbezirk Tiergarten Mitte Friedrichshain Prenzlauer Berg Bodenrichtwert < Stadträumliche Wohnlage einfach 589 Köpenick Charlottenburg Kreuzberg Schöneberg Treptow Altbezirk Marzahn Lichtenberg Neukölln Steglitz Wedding Reinickendorf Spandau Tempelhof Pankow Altbezirk < mittel gut sehr gut Baujahr Marzahn Lichtenberg Neukölln Köpenick, Steglitz Charlottenburg Kreuzberg Wedding Reinickendorf Spandau Schöneberg Tempelhof Treptow Pankow Weißensee Zehlendorf Hohenschönhausen, Wilmersdorf Hellersdorf Bodenrichtwert LEGENDE Knotennummer Ø Preis in Fallzahl >= Stadträumliche Wohnlage einfach mittel gut sehr gut Altbezirk Charlottenburg Weißensee Zehlendorf Steglitz Schöneberg Tempelhof Wilmersdorf ABl. Nr. 23 / 8. Juni

25 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Einführungserlass Bekanntmachung vom 1. August 2016 UVK IV D Telefon: oder , intern Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Sachgebiet 07.04: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung; Leit- und Schutzeinrichtungen hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 13/2016 die Technischen Lieferbedingungen für Schutzplankenpfostenummantelungen (TL-SPU 93) bekannt gegeben. Das ARS 13/2016 wird im Land Berlin für Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes eingeführt. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 16h Absatz 2 BWG in Verbindung mit 11 WHG und 7 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer UVPG Bekanntmachung vom 21. Februar 2018 UVK II D / Telefon: oder , intern Bauvorhaben Neubau von Wohngebäuden mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kleine Eiswerderstraße 14, Berlin Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von m³ bis weniger als 10 Millionen m³ Am 9. November 2017 beantragte die 6B47 B neis GmbH, Nördliche Münchener Straße 47, Grünwald, im Rahmen des oben angegebenen Bauvorhabens die wasserbehördliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme. Anlässlich der Eröffnung des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens wurde vorab nach 5 in Verbindung mit Nummer der Anlage 1 des UVPG für die Grundwasserentnahme von insgesamt m³ eine Vorprüfung nach 7 UVPG vorgenommen. Die Feststellung erfolgte auf Grundlage der vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen gemäß Anlage 2 UVPG und der daraus resultierenden behördeninternen Prüfung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur Herstellung einer Baugrube. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grundwasserhaltung eingestellt, so dass sich wieder natürliche Grundwasserverhältnisse entwickeln können. Im Ergebnis der oben genannten Vorprüfung wird festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, weil keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach 25 Absatz 2 UVPG bei der Erlaubnisentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Feststellung, die nicht selbständig anfechtbar ist, sind folgende Gründe unter Beachtung der Prüfkriterien der Anlage 3 UVPG ausschlaggebend gewesen: ABl. Nr. 23 / 8. Juni

26 Veröffentlichungen Bei der hier angewendeten überschlägigen Prüftiefe ist das Ausmaß der Auswirkungen als kleinräumig einzustufen. Ein grenzüberschreitender Charakter kann ausgeschlossen werden. Die Grundwasserentnahme ist zeitlich befristet und nach Beendigung vollständig reversibel. Insgesamt sind durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Umfeld des Vorhabens zu erwarten. Die für die Feststellung relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter oben genannter Telefonnummer im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Zimmer 3.118, Brückenstraße 6, Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen UVPG-Bln Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370, 2018 S. 472) geändert worden ist BWG Berliner Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 16h Absatz 2 BWG in Verbindung mit 11 WHG und 7 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer UVPG Bekanntmachung vom 23. Mai 2018 UVK II D 301 Telefon: oder , intern Bauvorhaben Hotel- und Wohnkomplex auf dem Grundstück Dennewitzstraße 36-44, Berlin Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von m³ bis weniger als 10 Millionen m³ Am 15. August 2017 beantragte die Klarbau GmbH & Co Berlin KG, Helmholtzstraße 2, Berlin, im Rahmen des oben angegebenen Bauvorhabens die wasserbehördliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme. Anlässlich der Eröffnung des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens wurde vorab nach 5 in Verbindung mit Nummer der Anlage 1 des UVPG für die Grundwasserentnahme von insgesamt m³ eine Vorprüfung nach 7 UVPG vorgenommen. Die Feststellung erfolgte auf Grundlage der vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen gemäß Anlage 2 UVPG und der daraus resultierenden behördeninternen Prüfung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur Herstellung einer Baugrube. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grundwasserhaltung eingestellt, so dass sich wieder natürliche Grundwasserverhältnisse entwickeln können. Im Ergebnis der oben genannten Vorprüfung wird festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, weil keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach 25 Absatz 2 UVPG bei der Erlaub- ABl. Nr. 23 / 8. Juni

27 Veröffentlichungen nisentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Feststellung, die nicht selbständig anfechtbar ist, sind folgende Gründe unter Beachtung der Prüfkriterien der An - lage 3 UVPG ausschlaggebend gewesen: Bei der hier angewendeten überschlägigen Prüftiefe ist das Ausmaß der Auswirkungen als kleinräumig einzustufen. Die Grundwasserentnahme ist zeitlich befristet und nach Beendigung vollständig reversibel. Schutzgebiete sind am Standort und im Umfeld des Bauvorhabens nicht vorhanden. Insgesamt sind durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Umfeld des Vorhabens zu erwarten. Die für die Feststellung relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter oben genannten Telefonnummer im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Zimmer 3.127, Brückenstraße 6, Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen UVPG-Bln Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370, 2018 S. 472) geändert worden ist BWG Berliner Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Auslegung von Planunterlagen zum Zwecke der Planfeststellung für den Straßenbahnneubau Wissenschaftsstadt - Schöneweide, Sterndamm (Adlershof II) im Bezirk Treptow-Köpenick Bekanntmachung vom 30. Mai 2018 UVK IV E 313 Telefon: oder , intern Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben die Feststellung des Planes nach 28 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für den Straßenbahnneubau Wissenschaftsstadt - Schöneweide, Sterndamm (Adlershof II) im Bezirk Treptow-Köpenick beantragt. Mit dem Vorhaben wird zur Erschließung des Wissenschaftsstandortes Adlershof eine neue zweigleisige Straßenbahnstrecke entlang des Groß-Berliner Damms zwischen dem Bahnhof Schöneweide und der jetzigen Straßenbahn-Endstelle Karl-Ziegler-Straße errichtet. Bestandteile der neuen Straßenbahnstrecke sind auch Fahrleitungsanlagen einschließlich Maste, fünf Straßenbahnhaltestellen, eine eingleisige Kehranlage westlich der Kreuzung Groß-Berliner Damm/Igo-Etrich-Straße - Hermann-Dorner-Allee, ein Gleichrichterwerk auf dem Grundstück Groß-Berliner Damm 81A und eine Anbindung der bestehenden Straßenbahnlinie auf der Südseite der Rudower Chaussee an die Gleisschleife Adlershof. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 5 in Verbindung mit 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). ABl. Nr. 23 / 8. Juni

28 Veröffentlichungen Der Plan für das eingangs bezeichnete Bauvorhaben (Erläuterungsbericht und Pläne sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen, bestehend aus: Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan, Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Umweltverträglichkeit, Schalltechnische Untersuchung, Schwingungstechnischer Bericht, Baulärmprognose, Baugrundgutachten, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) liegt vom 11. Juni 2018 bis 10. Juli 2018 beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und Öffentliche Ordnung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Raum 164, Rathaus Köpenick, Alt-Köpenick 21, Berlin, Telefon: oder , Postanschrift: Postfach , Berlin, montags bis mittwochs von 9 bis 15 Uhr, donnerstags von 10 bis 18 Uhr und freitags von 9 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung (Telefon wie vor) auch außerhalb dieser Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Donnerstags von 15 bis 18 Uhr werden Mitarbeiter der Vorhabenträgerin (BVG) zu weiteren Erläuterungen und Auskünften am Auslegungsort zur Verfügung stehen. Die Bekanntmachung und die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen sind von Beginn der Auslegung bis Ende der Einwendungsfrist ebenfalls im Internet unter: Für die Vollständigkeit und die Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgebend. Hinweise 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens 9. August 2018 (maßgebend ist der Eingang in der Verwaltung), Einwendungen bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - IV E 3 -, Postanschrift: Am Köllnischen Park 3, Berlin (während der Auslegungszeit auch am Auslegungsort), schriftlich oder zur Niederschrift (Raum Ru 420 beziehungsweise Ru 422) oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 an die -Adresse: post@senuvk.berlin.de erheben. Die Einwendungen müssen das Bauvorhaben bezeichnen sowie den geltend gemachten Belang und dessen Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind gemäß 29 Absatz 4 Satz 1 PBefG ausgeschlossen. Ebenfalls bis zum vorstehend genannten Termin können Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltschutzangelegenheiten vorgesehenen Verfahren von Bund oder Land anerkannt worden sind, zu dem Plan Stellung nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind ebenfalls gemäß 73 Absatz 4 Satz 5 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach 2 Absatz 1 des UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG. Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die von Ihnen erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von uns erhoben, gespei- ABl. Nr. 23 / 8. Juni

29 Veröffentlichungen chert und verarbeitet werden. Ihre persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang ihrer Betroffenheit beurteilen zu können. Wir können die Daten an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO. 2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach 18 Absatz 1 UVPG entsprechend. 7. Vom Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre nach 28a Absatz 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an dem vom Plan betroffenen Flächen zu ( 28a Absatz 3 PBefG). Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 16h Absatz 2 BWG in Verbindung mit 11 WHG und 7 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer UVPG Bekanntmachung vom 31. Mai 2018 UVK II D 301 Telefon: oder intern Bauvorhaben Aletto-Hotel auf dem Grundstück Luckenwalder Straße 12-14, Berlin Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von m³ bis weniger als 10 Millionen m³ Am 2. Mai 2018 beantragte die Luckenwalderstraße 12 Immobilien GmbH, Beim Tannenhof 15, Vechta, im Rahmen des oben angegebenen Bauvorhabens die wasserbehördliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme. Anlässlich der Eröffnung des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens wurde vorab nach 5 in Verbindung mit Nummer der Anlage 1 des UVPG für die Grundwasserentnahme von insgesamt m³ eine Vorprüfung nach 7 UVPG vorgenommen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

30 Veröffentlichungen Die Feststellung erfolgte auf Grundlage der vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen gemäß Anlage 2 UVPG und der daraus resultierenden behördeninternen Prüfung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur Herstellung einer Baugrube. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grundwasserhaltung eingestellt, so dass sich wieder natürliche Grundwasserverhältnisse entwickeln können. Im Ergebnis der oben genannten Vorprüfung wird festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, weil keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach 25 Absatz 2 UVPG bei der Erlaubnisentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Feststellung, die nicht selbständig anfechtbar ist, sind folgende Gründe unter Beachtung der Prüfkriterien der Anlage 3 UVPG ausschlaggebend gewesen: Bei der hier angewendeten überschlägigen Prüftiefe ist das Ausmaß der Auswirkungen als kleinräumig einzustufen. Die Grundwasserentnahme ist zeitlich befristet und nach Beendigung vollständig reversibel. Schutzgebiete sind am Standort und im Umfeld des Bauvorhabens nicht vorhanden. Insgesamt sind durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Umfeld des Vorhabens zu erwarten. Die für die Feststellung relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter oben genannten Telefonnummer im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Zimmer 3.127, Brückenstraße 6, Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen UVPG-Bln Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370, 2018 S. 472) geändert worden ist BWG Berliner Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist Berliner Bäder-Betriebe (BBB) Satzung über die Haus- und Badeordnung in den Bädern der Berliner Bäder-Betriebe Bekanntmachung vom 17. April 2018 Telefon: oder Der Aufsichtsrat der Berliner Bäder-Betriebe hat gemäß 8 Absatz 3 Nummer 6 des Bäder-Anstaltsgesetzes (BBBG) vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung über die Haus- und Badeordnung in Bädern der Berliner Bäder-Betriebe (BBB) beschlossen. Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung hat die Satzung gemäß 17 Absatz 2 BBBG genehmigt. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

31 Veröffentlichungen Haus- und Badeordnung Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher, wir möchten, dass Sie sich in unseren Bädern wohlfühlen. Beachten Sie deshalb die Hinweise unseres Personals und diese Haus- und Badeordnung. Sie ist für alle Besucherinnen und Besucher verbindlich. Nehmen Sie auf die anderen Gäste Rücksicht und verhalten Sie sich so, dass keine anderen Besucherinnen und Besucher belästigt oder gefährdet werden. Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt. Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung. I. Allgemeine Hinweise 1. Unsere Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in allen Bereichen unserer Bäder, einschließlich der Eingangs- und Außenbereiche. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Besucherinnen und Besucher mit Betreten des Bades verbindlich. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt jede Besucherin und jeder Besucher diese an. Für die Benutzung der Bäder gelten daneben die Satzung über die Tarife der Berliner Bäder-Betriebe sowie die Entgeltordnung über die sonstigen Leistungen der Berliner Bäder-Betriebe in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2. Das Badpersonal ist befugt, auf Grund der örtlichen Bedingungen jederzeit ergänzende Regelungen für die Nutzung unserer Anlagen festzulegen und anzuwenden. Den Aufforderungen und Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. 3. Die Benutzung der Bäder kann aus technischen, sicherheits- und witterungsbedingten oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittsentgeltes oder von Leihgebühren besteht nicht. 4. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besucherinnen und Besuchern das Hausrecht aus. Wenn Sie sich oder andere gefährden, belästigen, den Aufforderungen und Anweisungen des Personals nicht Folge leisten oder sonst gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können Sie vorübergehend vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden. In all diesen Fällen wird das entrichtete Eintrittsentgelt nicht zurückerstattet. 5. Bei Veranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung abweichende Regelungen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. 6. Wir bitten Sie, die Einrichtungen der Bäder pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, vorsätzlicher Verunreinigung oder fahrlässiger beziehungsweise vorsätzlicher Beschädigung unserer Einrichtung haften Sie für den daraus entstandenen Schaden. 7. Besucherinnen und Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. 8. Für Kinder unter acht Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson erlaubt. Die Begleitperson muss mindestens sechzehn Jahre alt sein. Auf Verlangen ist das Alter nachzuweisen. Personen unter achtzehn Jahren dürfen nicht mehr als ein Kind begleiten. 9. Zu Saunaanlagen haben Kinder unter vierzehn Jahre nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Begleitpersonen von Kindern sind für deren Beaufsichtigung und Verhalten verantwortlich. 10. Begleitpersonen von Kindern sind für deren Beaufsichtigung und Verhalten verantwortlich. 11. In den Umkleidebereich und den Duschraum für Frauen dürfen Jungen unter sechs Jahren mitgenommen werden. Gleiches gilt entsprechend für Mädchen im Herrenbereich. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

32 Veröffentlichungen 12. In den Schwimmbädern ist von allen Badegästen handelsübliche Badekleidung zu tragen wie zum Beispiel Badehose, Badeshorts, Bikini, Badeanzug, Burkini. Badehosen und Badeshorts dürfen maximal knielang sein. 13. Der Aufenthalt im Nassbereich und in den Badebecken ist ausschließlich in handelsüblicher Badebekleidung erlaubt. Nicht gestattet ist Straßen- oder Alltagskleidung. 14. Textilfreie Bademöglichkeiten sind besonders gekennzeichnet. Diese sind ausschließlich unbekleideten Badegästen vorbehalten. 15. Aus hygienischen Gründen dürfen Barfußgänge, Umkleidebereiche, Duschräume und der Badebereich nicht mit Straßenschuhen betreten und nicht mit Kinderwagen und straßenverschmutzten Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Rollatoren und ähnlich befahren werden. Separate Schwimmbadrollstühle können durch das Personal des Bades bereitgestellt werden. 16. Vor der Benutzung der Schwimmbecken und Saunaanlagen muss eine Körperreinigung erfolgen. Duschen Sie sich gründlich und legen Sie dazu die Badebekleidung ab. 17. Das Rasieren, Pediküren, Maniküren, Haare färben und Ähnliches ist verboten. 18. In unseren Bädern gilt das Nichtraucherschutzgesetz. Mit Rücksicht auf die übrigen Badegäste und unser Personal gestatten wir das Rauchen nur außerhalb der Schwimmhalle. In unseren Frei- und Sommerbädern ist das Rauchen nur außerhalb der Gebäude, insbesondere nur außerhalb der Umkleide- und Sanitärräume, sowie nur außerhalb der Becken-, Bade- und der Waldbereiche gestattet. Bitte nehmen Sie dabei besondere Rücksicht auf Kinder und Jugendliche sowie andere nichtrauchende Badegäste. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten und Ähnlichem freizuhalten. 19. Zerbrechliche Gegenstände (zum Beispiel Glas, Keramik, Porzellan) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich sowie auf den Liegewiesen nicht mitgeführt werden. 20. Jede Form der gewerblichen Betätigung in den Einrichtungen der Bäder sowie deren Verkehrsflächen und Außenanlagen (Grundstück) sowie die Erteilung von professionellem (gewerblichem und nichtgewerblichem) Schwimmunterricht, Training und Animation (zum Beispiel Kurse) ist nur nach vorheriger Zustimmung der Berliner Bäder-Betriebe gestattet. Der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfen insbesondere die Erteilung von gewerblichem Schwimmunterricht, die Durchführung von Trainings oder von Animationen, Foto- und Filmaufnahmen für gewerbliche Zwecke sowie für Presse und Fernsehen, das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen sowie das Verteilen oder das Anbringen von Druck- oder sonstigen Werbematerialien. Bei Zuwiderhandlung kann das Badpersonal die gewerbliche Tätigkeiten beziehungsweise das professionelle Abhalten von Schwimmunterricht, Training oder Animation untersagen. Wird durch einen nichtprofessionellen Unterricht, Training oder Animation der reguläre Badebetrieb gestört oder beeinträchtigt, so kann auch dieser im Rahmen des Hausrechts vom Badpersonal untersagt werden. 21. Die Benutzung von mitgebrachten Musikinstrumenten, Fernsehgeräten und Tonwiedergabegeräte im Bad ist nicht erlaubt. 22. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist ohne deren vorherige Zustimmung nicht gestattet. 23. Soweit bereitgestellte Sitz- und Liegeflächen nicht gegen eine Gebühr ausgeliehen wurden (beispielsweise Strandkörbe, Liegestühle), ist eine Reservierung zum Beispiel durch Ablage von Handtüchern oder persönlichen Gegenständen nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung ist das Badpersonal zum Freiräumen der Sitz- und Liegeflächen berechtigt. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

33 Veröffentlichungen 24. Achten Sie beim Verlassen des Bades darauf, dass die Garderoben- beziehungsweise Umkleideschränke zu leeren sind. Nach Betriebsschluss werden verschlossene Garderoben- und Umkleideschränke vom Personal geöffnet und vorgefundene Sachen als Fundsachen behandelt. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Schlüsselpfandes besteht nicht. 25. Bitte geben Sie gefundene Gegenstände unverzüglich bei unserem Personal ab. II. Bade- und Kassenzeiten 1. Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. 2. Einlassschluss ist 60 Minuten und Badeschluss 30 Minuten vor Ende der täglichen Öffnungszeiten des jeweiligen Bades. Kann dadurch die Badezeit nicht ausgenutzt werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittsgeldes. 3. Die festgesetzte Badezeit kann für Besucherinnen und Besuchern mit Behinderung um bis zu 15 Minuten verlängert werden. III. Zutritt und Eintrittsausweise 1. Die Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. Bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz. 2. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte beziehungsweise Leihgebühren nicht zurückgezahlt. 3. Sollten Sie Einrichtungen des Bades ohne gültige Eintrittskarte nutzen, so ist mit Ausnahme bei einer Badezeitüberschreitung, für die unbefugte Nutzung der Bäder und der Saunaanlagen ein erhöhtes Entgelt in Höhe von 60 Euro nachzuentrichten. Das Erschleichen von Leistungen ist darüber hinaus gemäß 265a StGB strafbar. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet. 4. Kann wegen des Verlustes einer gelösten Eintrittskarte die Aufenthaltsdauer in einem freizeitorientierten Bad oder einer Saunaanlage durch die Besucherin oder den Besucher nicht nachgewiesen werden, wird die Differenz zum Tagestarif fällig. In den Standardhallenbädern ist in diesen Fällen eine Nachzahlung zum nächsthöheren Tarif fällig. 5. Wir können den Zutritt nicht gestatten für Personen, a) die das Bad ohne Zustimmung zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen, b) die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden, c) die Haustiere mit sich führen (ausgenommen sind Blinde mit Führhunden, Behindertenbegleithunde sowie Behindertenassistenzhunde), d) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen. 6. Falls Sie an Krampfanfällen leiden oder eine Behinderung haben, so dass Sie sich nicht selbst versorgen (Aus- und Ankleiden unter anderem) oder sicher bewegen können, kann Ihnen der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer Begleitperson gestattet werden. IV. Besondere Hinweise für die Nutzung unserer Einrichtungen A - Schwimmhallen 1. In den Badebereich dürfen Sie keine Taschen mitnehmen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur an den ausgewiesenen Plätzen gestattet. 2. Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer dürfen, auch mit Schwimmhilfs- und Auftriebmitteln, wie Schwimmkorken, Schwimmflügel und Ähnlichem, nur den für sie gekennzeichneten flachen Teil des Schwimmbeckens oder das Nichtschwimmerbecken benutzen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

34 Veröffentlichungen B - Saunaanlagen 1. Reinigen Sie sich vor einem Schwitzbad gründlich und benutzen Sie zum Liegen und Sitzen eine ausreichend große Unterlage (Handtuch oder Laken). 2. Aus Sicherheitsgründen dürfen Aufgüsse in den Saunaräumen nur durch unser Personal durchgeführt werden. 3. Beachten Sie, dass die Saunabereiche als textilfreie Zonen nur unbekleidet zu benutzen sind. 4. Die begleitenden Erwachsenen von Kindern unter vierzehn Jahren haben in der gesamten Saunaanlage eine besondere Aufsicht über die Kinder zu führen. C - Frei- und Sommerbäder 1. In Freibädern (Naturbädern) dürfen sich Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer im Wasser nur in dem durch Hinweisschilder oder Bojen gekennzeichneten Nichtschwimmerbereich, Schwimmer darüber hinaus nur innerhalb der durch Bojen abgegrenzten Wasserfläche des Bades aufhalten. 2. Die Steganlagen der Freibäder dürfen aus Sicherheitsgründen nicht zum Springen genutzt werden. 3. In den Sommerbädern (Beckenbädern) dürfen Sie die Beckenumgänge aus hygienischen Gründen nur mit Badeschuhen oder barfuß betreten. 4. Um Belästigungen anderer Badegäste zu vermeiden, ist Grillen nicht gestattet. 5. Ballspiele dürfen nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen ausgeübt werden. 6. Bei Gewitter haben Sie zum eigenen Schutz das Wasser umgehend zu verlassen. Den Anweisungen des Personals ist unverzüglich Folge zu leisten. V. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen 1. Es ist nicht gestattet, auf den Beckenumgängen zu rennen, an Sprunganlagen, Einstiegsleitern, Haltestangen, Geländern und Trennseilen zu turnen, andere Badegäste zu tauchen oder ins Wasser zu stoßen. 2. In Schwimmhallen und Sommerbädern ist die Benutzung von Luftmatratzen, Schlauchbooten, Luftreifen, Schwimmflossen, Schwimmbrettern und Tauchgeräten im Wasser nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Badpersonals gestattet. Die Benutzung anderer Schwimmutensilien kann untersagt werden. 3. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. 4. Das seitliche Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Schwimmbecken ist untersagt. 5. Das Springen vom Beckenrand ist ausschließlich von der tiefen Schmalseite des Schwimmbeckens und nur mit Rücksicht auf andere Badegäste gestattet. 6. Die Sprunganlagen sind nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals zu benutzen. Von den Plattformen des Sprungturms darf nicht mit Anlauf gesprungen werden. Die Springer haben sich unmittelbar nach dem Sprung auf kürzestem Weg aus dem Sprungbereich zu entfernen. Das Schwimmen unter der in Betrieb befindlichen Sprunganlage ist verboten. 7. Beachten Sie bitte die besonderen Sicherheitshinweise an den Rutschen. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort und auf dem kürzesten Weg verlassen werden. 8. Aus Gründen der Sicherheit sind Schäden an Geräten und Einrichtungen unverzüglich dem Personal zu melden. 9. Die Benutzung eigener elektrischer Geräte ist nicht zulässig. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

35 Veröffentlichungen VI. Haftung 1. Die Badegäste benutzen das Bad und seine Einrichtungen auf eigene Gefahr. 2. Die Berliner Bäder-Betriebe (BBB) als Betreiberin haften nicht für Schäden, die Besucherinnen und Besucher und Badegäste im Bad oder im Zusammenhang mit der Nutzung des Bades erleiden. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Schäden der Besucherinnen und Besucher aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die Besucherinnen und Besucher aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BBB, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erleiden. 3. Diese Haftungsbestimmungen gelten auch für die auf dem Schwimmbadgrundstück oder auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrräder und Fahrzeuge. 4. Den Besucherinnen und Besuchern wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der BBB werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung gilt vorstehende Haftungsbeschränkung. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch die BBB zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der BBB in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren. 5. Bei Verlust der Zugangsberechtigung von Garderobenschrank-/Wertfachschlüsseln oder Datenträgern des Zahlungssystems wird ein Pauschalbetrag gemäß der Entgeltordnung über sonstige Leistungen erhoben. Die Satzung über die Haus- und Badeordnung in den Bädern der Berliner Bäder-Betriebe tritt am 15. Juni 2018 in Kraft und ersetzt die Satzung über die Haus- und Bade ordnung in Bädern der Berliner Bäder-Betriebe vom 11. Februar 1998 (ABl. S. 1157), die zuletzt am 20. Dezember 2001 (ABl S. 214) geändert worden ist. Berliner Wasserbetriebe (BWB) I. Ergänzung der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin - ABE - Bekanntmachung vom 29. Mai 2017 Telefon: Die Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin - ABE - vom 15. Dezember 2005 (ABl. S. 4770), die zuletzt am 5. Januar 2018 (ABl. S. 20) geändert worden sind, werden wie folgt ergänzt: 1. Die ABE werden um die folgende Regelung ergänzt: 23 a Datenschutz/Datenaustausch mit Dritten/Widerspruchsrecht (1) Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist: Berliner Wasserbetriebe, Anstalt des öffentlichen Rechts, Neue Jüdenstraße 1, Berlin, Telefon: (kostenfreie Servicenummer), Telefax: , service@bwb.de. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

36 Veröffentlichungen Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten die personenbezogenen Daten ihrer Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das umfasst folgende Kategorien personenbezogener Daten: Stammdaten, Telekommunikationsdaten, Grundbuchdaten, Vertragsdaten, technische Daten, Abrechnungsdaten und Bankdaten sowie vergleichbare Daten. Ohne die Verarbeitung dieser Daten ist eine sachgerechte Vertragsdurchführung nicht möglich. (2) Der/Die Datenschutzbeauftragte der Berliner Wasserbetriebe steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter zur Verfügung. (3) Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten personenbezogene Daten der Kunden im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß 3 Absatz 5 des Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) zur Begründung, Durchführung, Abrechnung, Inkasso und Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie zum Zwecke der Kundenbefragung nach Maßgabe der einschlägigen nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und e). (4) Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung von ihren Kunden erhalten. Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten auch personenbezogene Daten, die sie aus öffentlich zugänglichen Quellen, zum Beispiel aus Schuldnerverzeichnissen, Grundbüchern, Handels- und Vereinsregistern, der Presse und dem Internet zulässigerweise gewinnen dürfen. Außerdem nutzen die Berliner Wasserbetriebe personenbezogene Daten, die sie zulässigerweise von Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe oder von Dritten, zum Beispiel Auskunfteien, erhalten. (5) Soweit die Berliner Wasserbetriebe von ihren Kunden eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (zum Beispiel Funkfernauslesung) eingeholt haben, ist die Verarbeitung auf dieser Basis rechtmäßig. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die den Berliner Wasserbetrieben vor der Geltung der DSGVO am 25. Mai 2018 erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten. (6) Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten der Kunden erfolgt - im Rahmen der in 23 a Absatz 3 genannten Zwecke - ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern beziehungsweise Kategorien von Empfängern: Dienstleister für Kunden- und Abrechnungsservice, Kreditinstitute, Versicherungen, Auskunfteien, Inkassodienstleister, Rechtsanwälte, Markt- und Meinungsforschungsinstitute sowie ausgewählte Fachbetriebe und Handwerker. Bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage werden personenbezogene Daten im Einzelfall auch an die staatlichen Ermittlungsbehörden weitergegeben. (7) Die personenbezogenen Daten der Kunden werden für die in 23 a Absatz 3 genannten Zwecke gespeichert. Die Daten werden erstmals ab dem Zeitpunkt der Erhebung, also ab der Mitteilung durch den Kunden oder einen Dritten, verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn das jeweilige Vertragsverhältnis mit den Kunden beendet ist, sämtliche gegenseitige Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich unter anderem um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Zum Zwecke der Kundenbefragung werden die personenbezogenen Daten der Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse der Berliner Wasserbetriebe an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das jeweilige Vertragsende hinaus. (8) Die Kunden haben gegenüber den Berliner Wasserbetrieben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Artikel 15 bis 20 DSGVO. (9) Sofern die Berliner Wasserbetriebe eine Verarbeitung von Daten zu den in 23 a Absatz 3 genannten Zwecken vornehmen, haben die Kunden aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit das Recht, gegen diese Verarbeitung Widerspruch einzulegen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

37 Veröffentlichungen Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn sie können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Kunden überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Berliner Wasserbetriebe. (10) Die Kunden können jederzeit der Verarbeitung ihrer Daten für Zwecke der Kundenbefragung gegenüber den Berliner Wasserbetrieben widersprechen; eine telefonische Kontaktaufnahme durch die Berliner Wasserbetriebe zu dem vorgenannten Zweck erfolgt zudem nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden. (11) Jeder Kunde hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. II. Die vorstehenden Ergänzungen treten am Tag der Veröffentlichungen im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Berliner Wasserbetriebe (BWB) I. Ergänzung der Ergänzenden Bedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung Bekanntmachung vom 29. Mai 2018 Telefon: Die Ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung vom 5. Juni 1992 (ABl. S. 2940), die zuletzt am 5. Januar 2018 (ABl. S. 21) geändert worden sind, werden wie folgt geändert: 1. Die Ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung werden durch die folgende neue Regelung ergänzt: Ziffer 22 a. Datenschutz/Datenaustausch mit Dritten/Widerspruchsrecht (1) Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist: Berliner Wasserbetriebe, Anstalt des öffentlichen Rechts, Neue Jüdenstraße 1, Berlin, Telefon: (kostenfreie Servicenummer), Telefax: , Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten die personenbezogenen Daten ihrer Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Das umfasst folgende Kategorien personenbezogener Daten: Stammdaten, Telekommunikationsdaten, Grundbuchdaten, Vertragsdaten, technische Daten, Abrechnungsdaten und Bankdaten sowie vergleichbare Daten. Ohne die Verarbeitung dieser Daten ist eine sachgerechte Vertragsdurchführung nicht möglich. (2) Der/Die Datenschutzbeauftragte der Berliner Wasserbetriebe steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter zur Verfügung. (3) Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten personenbezogene Daten der Kunden im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß 3 Absatz 5 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) zur Begründung, Durchführung, Abrechnung, Inkasso und Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses sowie zum Zwecke der Kundenbefragung nach Maßgabe der einschlägigen nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und e). (4) Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung von ihren Kunden erhalten. Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten auch personenbezogene Daten, die sie aus öffentlich zugänglichen ABl. Nr. 23 / 8. Juni

38 Veröffentlichungen Quellen, zum Beispiel aus Schuldnerverzeichnissen, Grundbüchern, Handels- und Vereinsregistern, der Presse und dem Internet zulässigerweise gewinnen dürfen. Außerdem nutzen die Berliner Wasserbetriebe personenbezogene Daten, die sie zulässigerweise von Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe oder von Dritten, zum Beispiel Auskunfteien, erhalten. (5) Soweit die Berliner Wasserbetriebe von ihren Kunden eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (zum Beispiel Funkfernauslesung) eingeholt haben, ist die Verarbeitung auf dieser Basis rechtmäßig. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die den Berliner Wasserbetrieben vor der Geltung der DSGVO am 25. Mai 2018 erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten. (6) Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten der Kunden erfolgt - im Rahmen der in Ziffer 22 a Absatz 3 genannten Zwecke - ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern beziehungsweise Kategorien von Empfängern: Dienstleister für Kunden- und Abrechnungsservice, Kreditinstitute, Versicherungen, Auskunfteien, Inkassodienstleister, Rechtsanwälte, Markt- und Meinungsforschungsinstitute sowie ausgewählte Fachbetriebe und Handwerker. Bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage werden personenbezogene Daten im Einzelfall auch an die staatlichen Ermittlungsbehörden weitergegeben. (7) Die personenbezogenen Daten der Kunden werden für die in Ziffer 22 a Absatz 3 genannten Zwecke gespeichert. Die Daten werden erstmals ab dem Zeitpunkt der Erhebung, also ab der Mitteilung durch den Kunden oder einen Dritten, verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn das jeweilige Vertragsverhältnis mit den Kunden beendet ist, sämtliche gegenseitige Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich unter anderen um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Zum Zwecke der Kundenbefragung werden die personenbezogenen Daten der Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse der Berliner Wasserbetriebe an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das jeweilige Vertragsende hinaus. (8) Die Kunden haben gegenüber den Berliner Wasserbetrieben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Artikel 15 bis 20 DSGVO. (9) Sofern die Berliner Wasserbetriebe eine Verarbeitung von Daten zu den in Ziffer 22 a Absatz 3 genannten Zwecken vornehmen, haben die Kunden aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit das Recht, gegen diese Verarbeitung Widerspruch einzulegen. Die Berliner Wasserbetriebe verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn sie können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Kunden überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Berliner Wasserbetriebe. (10) Die Kunden können jederzeit der Verarbeitung ihrer Daten für Zwecke der Kundenbefragung gegenüber den Berliner Wasserbetrieben widersprechen; eine telefonische Kontaktaufnahme durch die Berliner Wasserbetriebe zu dem vorgenannten Zweck erfolgt zudem nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden. (11) Jeder Kunde hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. II. Die vorstehenden Ergänzungen treten am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

39 Veröffentlichungen Der Polizeipräsident in Berlin Allgemeinverfügung über die zeitliche und räumliche Beschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen vom 17. Juni 2018 bis 15. Juli 2018 im Bereich des Stadtteils Mitte Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 Dir 3 St 1113 I Telefon: oder , intern Innerhalb des nachfolgend dargestellten Bereiches wird das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gemäß 17 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) und 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eingeschränkt: I. Im Zeitraum vom 17. Juni 2018 bis 15. Juli 2018 wird an folgenden Tagen und Zeiträumen II. Sonntag, 17. Juni 2018, bis Uhr Samstag, 23. Juni 2018, bis Uhr Mittwoch, 27. Juni 2018, bis Uhr Samstag, 30. Juni 2018, bis Uhr Sonntag, 1. Juli 2018, bis Uhr Montag, 2. Juli 2018, bis Uhr Dienstag, 3. Juli 2018, bis Uhr Freitag, 6. Juli 2018, bis Uhr Samstag, 7. Juli 2018, bis Uhr Dienstag, 10. Juli 2018, bis Uhr Mittwoch, 11. Juli 2018, bis Uhr Samstag, 14. Juli 2018, bis Uhr Sonntag, 15. Juli 2018, bis Uhr in dem unter II. bezeichneten Bereich der Gemeingebrauch des öffentlichen Straßenlandes dahin eingeschränkt, dass eine Nutzung nur Anliegern und deren Besuchern sowie in Einzelfällen eines unabweisbaren Bedarfs, insbesondere von Notfällen, gestattet ist. Die Nutzungsbeschränkung bezieht sich auf folgende Bereiche: Pariser Platz Unter den Linden zwischen Pariser Platz und Wilhelmstraße Wilhelmstraße zwischen Unter den Linden und Dorotheenstraße III. Der Sofortvollzug der Nutzungsbeschränkung zu I. und II. wird gemäß 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. IV. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Begründung Gemäß 17 Absatz 1 und 29 Absatz 1 ASOG Bln kann die Polizei zur Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die geeigneten Maßnahmen treffen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist unter anderem das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Berliner Bevölkerung sowie der Berlinbesucher bei den Public-Viewing-Veranstaltungen auf der Fanmeile auf der Straße des 17. Juni anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft in Russland. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

40 Veröffentlichungen Die Erfahrungen im Zusammenhang mit den zugrundliegenden Großveranstaltungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass diese sowohl von einem großen Medieninteresse als auch von einem enormen Besucheraufkommen gekennzeichnet waren, welches auch bei den diesjährigen Übertragungen der WM-Spiele nicht abebben dürfte. Aufgrund seiner Symbolhaftigkeit stellt das Brandenburger Tor hierbei den Hauptanziehungspunkt für die Besucher der Veranstaltung dar. Erfahrungsgemäß muss auf Grund des zu erwartenden hohen Besucherandrangs auch in diesem Jahr in den Nachmittags- und Abendstunden zumindest von einem teilweisen und temporären Schließen von Kontrollstellen zum Veranstaltungsgelände ausgegangen werden. Das zwischen dem Veranstalter, der Verkehrslenkung Berlin, dem Bezirksamt Mitte von Berlin, der Berliner Feuerwehr, der Bundespolizei Berlin und der Polizeidirektion 3 abgestimmte Sicherheitskonzept im Hinblick auf die Großveranstaltung sieht insbesondere für jenen Fall eine Lenkung von Besucherströmen durch anlassbezogene Sperrmaßnahmen im Umfeld der Veranstaltung vor. Diese Maßnahme soll speziell einen zu erwartenden unkoordinierten Besucherstrom zur veranstaltungsabgewandten Seite des Brandenburger Tores auf den Pariser Platz verhindern. Ferner ist es unerlässlich, Not- und Rettungswege sowie entsprechende Aufstellflächen für Sicherheits- und Rettungskräfte vorzuhalten. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ist der Pariser Platz unter anderem durch seine unmittelbare Nähe zur Hauptbühne/ Haupt-Video-Leinwand der Veranstaltung auf dem Platz des 18. März als der zentrale Ort für die Koordinierung eines potentiell notwendig werdenden Rettungseinsatzes anzusehen. Zudem stellt die Wilhelmstraße die kürzeste und direkte Verbindung zwischen dem Veranstaltungsbereich und dem Krankenhaus Charité in der Luisenstraße dar. Die Polizei kann deshalb gemäß 17 Absatz 1 und 29 Absatz 1 Satz 2 ASOG Bln die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Behinderung des Einsatzes der Polizei, der Feuerwehr sowie der Hilfs- oder Rettungsdienste auszuschließen. Hierzu ist die unter I. und II. verfügte Einschränkung des Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen notwendig. Eine andere, weniger beeinträchtigende, dabei aber gleich wirksame Maßnahme kommt angesichts der Erfahrungen aus den Vorjahren und dem in diesem Zusammenhang entwickelten Sicherheitskonzept nicht in Betracht. Die Sperrung ist sowohl geeignet als auch erforderlich, die Koordination des Rettungseinsatzes für die Fanmeile 2018 zu gewährleisten. Angesichts der begrenzten Örtlichkeiten und der vergleichsweise geringen Zeitspanne der Nutzungseinschränkung einerseits und der Tatsache, dass nur ein professionelles Sicherheitskonzept für Großveranstaltungen mit entsprechender Logistik unverzügliche Not- und Rettungsmaßnahmen zur Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit der Besucher gewährleisten kann, ist die Maßnahme auch angemessen. V. Die sofortige Vollziehung ist anzuordnen, weil auf Grund des Erfordernisses der Logistik für einen potentiell auftretenden Rettungseinsatz mit einem Vollzug aus den vorstehenden Begründungen nicht bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach Widerspruchseinlegung zugewartet werden kann. VI. Zulässigkeit der Allgemeinverfügung Die Verfügung kann gemäß 35 Satz 2 VwVfG als Allgemeinverfügung ergehen, da aufgrund des zu erwartenden hohen, namentlich nicht bekannten Personenaufkommens kein einzelner Verantwortlicher erkennbar ist, an den eine Einzelverfügung gerichtet werden könnte. VII. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Polizeipräsidenten in Berlin, Platz der Luftbrücke 6, Berlin, eingelegt werden. Dieser Widerspruch hat nach 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin, beantragt werden. A n l a g e : Lageplan zum Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ABl. Nr. 23 / 8. Juni

41 Veröffentlichungen Medienanstalt Berlin-Brandenburg Ausschreibung einer in Brandenburg verfügbaren UKW-Hörfunkfrequenz Bekanntmachung vom 30. Mai 2018 Telefon: /21 oder Auf der Grundlage von 21 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (MStV) und des Beschlusses des Medienrates vom 29. Mai 2018 wird die folgende Ausschreibung bekanntgegeben: A - Verfügbare Frequenzen/Kapazitäten Gegenstand der Ausschreibung ist folgende UKW-Hörfunkfrequenz: Die derzeit von Radio B2 genutzte UKW-Hörfunkfrequenz 104,9 MHz Eberswalde (ehemals Oranienburg) im Umfang von täglich vierundzwanzig Stunden. B - Grundlagen der Ausschreibung I. Die Zulassung des Veranstalters von Radio B2 ist bereits einmal um sieben Jahre verlängert worden. Die Zulassung für die unter A genannte Frequenz läuft am 31. Dezember 2018 ab. Die unter A genannte Übertragungskapazität steht damit ab dem 1. Januar 2019 zur Verfügung. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

42 Veröffentlichungen In dem Fall nach Ziffer I ist nach 29 Absatz 2 Satz 2 MStV über die weitere Verlängerung auf der Grundlage einer Ausschreibung der genutzten Frequenz zu entscheiden. Zusätzlich zu den Auswahlkriterien des 33 MStV und den Verlängerungsvoraussetzungen des 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 MStV ist das Interesse des bisherigen Veranstalters, das Programm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen ( 29 Ab - satz 2 Satz 3 MStV). C - Festsetzung einer Ausschlussfrist Anträge auf Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk auf der ausgeschriebenen Frequenz/Kapazität sind - unter Nennung der Frequenz/Kapazität, auf die sich der Antragsteller bewirbt sowie der beantragten Zulassungsdauer (maximal sieben Jahre) - in einfacher Ausfertigung sowie ein Exemplar in digitaler Form bis Freitag, den 6. Juli 2018, 12 Uhr (Eingang bei der Medienanstalt) an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Kleine Präsidentenstraße 1, Berlin, zu richten. Nur Antragsteller, deren vollständige Unterlagen entsprechend den nachfolgend in Bezug genommenen Anforderungen bis zum Ablauf der Frist bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg eingegangen sind, können am Vergabeverfahren teilnehmen. Die Antragsteller haben nach Antragstellung eintretende Veränderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Medienanstalt kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern. D - Anforderungen an die Anträge Die Anforderungen an die Anträge können bei der Medienanstalt angefordert beziehungsweise auf: unter Regulierung/Zulassung/Antragsanforderungen/ Drahtlose Hörfunkfrequenzen abgerufen werden. Sie sind außerdem in den Amtsblättern für Berlin und Brandenburg (Amtsblatt für Berlin Nummer 50 vom 21. September 2001, S ff./amtlicher Anzeiger des Landes Brandenburg Nummer 39 vom 26. September 2001, S ff.), dort jeweils unter den Buchstaben D und E veröffentlicht. E - Verwaltungsgebühren Nach der Gebührensatzung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2000 beträgt die Gebühr für die Teilnahme am Auswahlverfahren Euro; sie kann ermäßigt werden, wenn der wirtschaftliche Wert der beantragten Frequenz etwa wegen eingeschränkter Reichweite gering ist. Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung wird nach der Größe des Verbreitungsgebietes und dem Umfang der Sendezeit berechnet. Sie beträgt bei täglich 24-stündiger Sendezeit zwischen Euro und Euro, für ein Stadtprogramm beträgt sie in der Regel Euro. Medienanstalt Berlin-Brandenburg Ausschreibung in Berlin und Brandenburg verfügbarer UKW-Hörfunkfrequenzen Bekanntmachung vom 30. Mai 2018 Telefon: /21 oder Auf der Grundlage von 21 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (MStV) und des Beschlusses des Medienrates vom 29. Mai 2018 wird die folgende Ausschreibung bekanntgegeben: A - Verfügbare Frequenzen/Kapazitäten Gegenstand der Ausschreibung sind folgende UKW-Hörfunkfrequenzen: Die derzeit von Radio TEDDY genutzten UKW-Hörfunkfrequenzen 90,2 MHz Berlin/ Alexanderplatz und 99,3 MHz Frankfurt/Oder (Booßen) im Umfang von täglich vierundzwanzig Stunden. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

43 Veröffentlichungen B - Grundlagen der Ausschreibung I. Die Zulassung des Veranstalters von Radio TEDDY ist bereits einmal um sieben Jahre verlängert worden. Die Zulassung für die unter A genannten Frequenzen läuft am 31. Dezember 2018 ab. Die unter A genannten Übertragungskapazitäten stehen damit ab dem 1. Januar 2019 zur Verfügung. In dem Fall nach Ziffer I ist nach 29 Absatz 2 Satz 2 MStV über die weitere Verlängerung auf der Grundlage einer Ausschreibung der genutzten Frequenzen zu entscheiden. Zusätzlich zu den Auswahlkriterien des 33 MStV und den Verlängerungsvoraussetzungen des 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 MStV ist das Interesse des bisherigen Veranstalters, das Programm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen ( 29 Absatz 2 Satz 3 MStV). C - Festsetzung einer Ausschlussfrist Anträge auf Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk auf den ausgeschriebenen Frequenzen/Kapazitäten sind - unter Nennung der Frequenzen/ Kapazitäten, auf die sich der Antragsteller bewirbt sowie der beantragten Zulassungsdauer (maximal sieben Jahre) - in einfacher Ausfertigung sowie ein Exemplar in digitaler Form bis Freitag, den 6. Juli 2018, 12 Uhr (Eingang bei der Medienanstalt) an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Kleine Präsidentenstraße 1, Berlin, zu richten. Nur Antragsteller, deren vollständige Unterlagen entsprechend den nachfolgend in Bezug genommenen Anforderungen bis zum Ablauf der Frist bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg eingegangen sind, können am Vergabeverfahren teilnehmen. Die Antragsteller haben nach Antragstellung eintretende Veränderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Medienanstalt kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern. D - Anforderungen an die Anträge Die Anforderungen an die Anträge können bei der Medienanstalt angefordert beziehungweise auf: unter Regulierung/Zulassung/Antragsanforderungen/ Drahtloe Hörfunkfrequenzen abgerufen werden. Sie sind außerdem in den Amtsblättern für Berlin und Brandenburg (Amtsblatt für Berlin Nummer 50 vom 21. September 2001, S ff./amtlicher Anzeiger des Landes Brandenburg Nummer 39 vom 26. September 2001, S ff.), dort jeweils unter den Buchstaben D und E veröffentlicht. E - Verwaltungsgebühren Nach der Gebührensatzung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2000 beträgt die Gebühr für die Teilnahme am Auswahlverfahren Euro; sie kann ermäßigt werden, wenn der wirtschaftliche Wert der beantragten Frequenz etwa wegen eingeschränkter Reichweite gering ist. Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung wird nach der Größe des Verbreitungsgebietes und dem Umfang der Sendezeit berechnet. Sie beträgt bei täglich 24-stündiger Sendezeit zwischen Euro und Euro, für ein Stadtprogramm beträgt sie in der Regel Euro. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

44 Veröffentlichungen Rechtsanwaltskammer Berlin Geschäftsordnung Bekanntmachung vom 7. März 2018 Telefon: Teil I - Allgemeines 1 Kammer und Sitz Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist für den Bezirk des Kammergerichts gebildet. Mitglieder sind die von ihr a) zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen oder aufgenommenen Personen, b) zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften sowie deren Geschäftsführer, soweit diese nicht schon aufgrund Zulassung oder Aufnahme als Person Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind. Die Kammer hat ihren Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Geschäftsjahr 3 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Kammer erfolgen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) und über die Webseite der Kammer. Steht das bea allgemein nicht zur Verfügung, tritt an dessen Stelle das Amtsblatt für Berlin. Teil II - Kammerversammlung 4 Einberufung der Kammerversammlung Die ordentliche Kammerversammlung findet bis zum 15. März eines jeden Jahres am Sitz der Kammer statt. Der Vorstand oder die Kammerversammlung können eine außerordentliche Kammerversammlung beschließen. Zu ihr ist innerhalb von vier Wochen einzuladen. Sie hat unverzüglich stattzufinden. 85 Absatz 2 BRAO bleibt unberührt. Die Einberufung der Kammerversammlung erfolgt gemäß 3. Mitglieder der Kammer, für die ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (bea) nicht eingerichtet ist, werden schriftlich eingeladen. Das Gleiche gilt für alle Mitglieder der Kammer, wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) allgemein nicht zur Verfügung steht. 5 Öffentlichkeit Die Kammerversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Pressevertreter und andere Gäste zur Kammerversammlung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen; auf Verlangen von mindestens einhundert Kammermitgliedern ist der Vorstand hierzu verpflichtet. Einladungen und die Tagesordnungspunkte, zu denen die Einladungen erfolgt sind, werden mit der Einberufung der Kammerversammlung mitgeteilt. Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Berlin, das für den Veranstaltungsort zuständige Personal sowie Referendare und Praktikanten können vom Präsidenten zugelassen werden. Auf Nachfrage hat der Präsident über zugelassene Nichtmitglieder Auskunft zu erteilen. Die Kammerversammlung kann Pressevertreter oder andere Gäste von der weiteren Teilnahme ausschließen oder nicht eingeladene Pressevertreter und Gäste zulassen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

45 Veröffentlichungen 6 Versammlungsleitung Der Präsident, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, leitet die Kammerversammlung. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder in Zusammenhang stehender Gegenstände ist zulässig, es sei denn, die Kammerversammlung widerspricht. 7 Wortmeldungen Der Versammlungsleiter erteilt den Rednern das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Meldet sich der Versammlungsleiter zu Wort, ist dies ein Fall der Verhinderung gemäß 6. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung berücksichtigt sein. Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehenden Gegenstand beziehen und dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Berichterstatter und Antragsteller haben eine Redezeit von fünfzehn Minuten. In allen anderen Fällen beträgt die Redezeit fünf Minuten. Die Kammerversammlung kann anders beschließen. 8 Ordnungsruf Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Tagesordnungspunkt abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen, so muss ihm der Versammlungsleiter das Wort entziehen oder darf es ihm zu diesem Tagesordnungspunkt nicht mehr erteilen. Über den Einspruch gegen einen Ordnungsruf entscheidet die Kammerversammlung ohne Aussprache. 9 Nichtbefassung und Übergang zur Tagesordnung Der Antrag auf Nichtbefassung und Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit zur Abstimmung gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm widersprochen, so ist vor der Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden. Über Anträge auf Nichtbefassung und Übergang zur Tagesordnung ist vor anderen Anträgen abzustimmen. 10 Schluss der Debatte Über den Antrag auf Schluss der Debatte wird ohne Aussprache abgestimmt. Er darf zu demselben Verhandlungsgegenstand nicht wiederholt werden. Wenn dem Antrag zugestimmt wird, erhalten nur noch ein Berichterstatter und ein Antragsteller das Wort. 11 Beschluss und Abstimmung Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Versammlungsleiter über das Verfahren der Abstimmung. Anträge sind auf sein Verlangen schriftlich zu formulieren. Bei Widerspruch gegen das Verfahren entscheidet die Kammerversammlung ohne Aussprache. 12 Tonaufzeichnungen und Protokoll Tonaufzeichnungen über die Beratungen der Kammerversammlung sind zulässig. Sie sind zu löschen, wenn die Aufzeichnungen zur Erfüllung der Aufgaben der Rechtsanwaltskammer nicht mehr erforderlich sind. Sie können bis zum Ablauf eines Monats von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle der Kammer abgehört werden. Die Mitglieder können die Protokolle der Kammerversammlung in der Geschäftsstelle der Kammer einsehen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

46 Veröffentlichungen Teil III - Beschlüsse außerhalb der Kammerversammlung 13 Schriftliche Abstimmung Der Vorstand kann über einen Gegenstand die schriftliche Abstimmung aller Mitglieder herbeiführen, soweit der Gegenstand nicht der Entscheidung der Kammerversammlung vorbehalten ist. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens einhundert Kammermitglieder dies verlangen. Der Gegenstand der Abstimmung ist genau zu bezeichnen, er hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Er wird an die Kammermitglieder über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) versandt. Kammermitglieder, für die ein bea nicht eingerichtet ist, erhalten den Antrag schriftlich. Das Gleiche gilt für alle Mitglieder der Kammer, wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) allgemein nicht zur Verfügung steht. Soweit vom Vorstand keine andere Frist bestimmt und mit dem Antrag mitgeteilt wird, hat die Stimmabgabe innerhalb von zwei Wochen in Schriftform zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Antrages folgenden Tag. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe ist der Zugang bei der Rechtsanwaltskammer Berlin. Nicht eingegangene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist alsbald mitzuteilen. Teil IV - Vorstand 14 Vorstand Der Vorstand besteht aus 29 natürlichen Personen. Der Vorstand kann mehrere Abteilungen zur selbständigen Führung von Vorstandsgeschäften bilden. 15 Amtszeit Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt am 15. März eines Wahljahres; es sei denn, dass das Recht zur Ablehnung der Wahl bis dahin geltend gemacht wurde. Teil V - Wahlen 16 Wahlordnung Für die Wahlen zum Vorstand gibt sich die Rechtsanwaltskammer eine Wahlordnung. Teil VI - Beiträge und Rechnungsprüfung 17 Beiträge Die Kammerbeiträge werden in der Beitragsordnung durch die Kammerversammlung bestimmt. 18 Rechnungsprüfung Die Haushaltsrechnung der Kammer wird nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres vom Haushaltsausschuss geprüft. Die Kammerversammlung bestellt die Mitglieder dieses Ausschusses; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Ausschuss erstattet einen Prüfungsbericht, der vor der Kammerversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, in der Geschäftsstelle der Kammer an mindestens drei Werktagen zur Einsicht für die Mitglieder auszulegen ist. Teil VII - Inkrafttreten 19 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Die vorstehende Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Berlin wird hiermit ausgefertigt. Berlin, 30. Mai 2018 Rechtsanwaltskammer Berlin gez. Dr. jur. Mollnau Präsident ABl. Nr. 23 / 8. Juni

47 Veröffentlichungen Rechtsanwaltskammer Berlin Wahlordnung Bekanntmachung vom 7. März 2018 Telefon: Grundsatz 1. Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin wählen aus dem Kreis der vorgeschlagenen, wählbaren Mitglieder geheim und unmittelbar durch elektronische Wahl mit der Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief die Mitglieder des Vorstandes. Sollte eine elektronische Wahl nicht durchführbar sein, kann der Wahlausschuss nach Anhörung des Vorstandes in Abweichung von Satz 1 die Durchführung einer Briefwahl beschließen. Die elektronische Wahl ist nur dann zulässig, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der geheimen Wahl und der Öffentlichkeit gewahrt sind. 2. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin, die in das Wählerverzeichnis bei Ablauf der Auslegungsfrist ( 4 Absatz 2) eingetragen und zum Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin sind. 3. Jedes Kammermitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. 4. Die Ausübung des Wahlrechts kann nur persönlich erfolgen, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 5. Alle Veröffentlichungen und Bekanntmachungen zu dieser Wahl erfolgen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) und die Website der Rechtsanwaltskammer Berlin. Steht das bea allgemein nicht zur Verfügung, tritt an dessen Stelle das Amtsblatt für Berlin. 2 Wahlausschuss 1. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Berlin besteht. 2. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer beruft im September vor dem Wahljahr die Mitglieder des Wahlausschusses sowie für jedes Mitglied einen Stellvertreter; im Falle der Verhinderung eines Stellvertreters tritt an seine Stelle der lebensältere der beiden verbleibenden Stellvertreter. Die Berufung kann abgelehnt werden. 3. Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (Wahlleiter) und dessen Stellvertreter. 4. Die Kandidatur zum Vorstand ist mit der Mitgliedschaft im Wahlausschuss unvereinbar. 5. Die Mitglieder des Wahlausschusses sowie die Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit gemäß 76 BRAO verpflichtet. 6. Der Wahlausschuss hat seinen Sitz am Sitz der Rechtsanwaltskammer. 3 Verfahren des Wahlausschusses 1. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Unter diesen muss der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein. 2. Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit in nicht öffentlicher Sitzung. In Eilfällen kann der Wahlausschuss seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren einschließlich Telefax, oder bea fassen, wenn alle Mitglieder einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

48 Veröffentlichungen 3. Über den Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist. 4. Der Vorstand hat den Mitgliedern des Wahlausschusses jede zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Auskunft zu erteilen und erforderliche Einsicht in alle Dokumente zu gewähren. 5. Der Wahlausschuss kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer aus dem Kreis der Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle und/oder Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin bestellen. 4 Terminplan 1. Der Wahlausschuss stellt einen Terminplan über den zeitlichen Ablauf der Wahlvorbereitungen und der Wahlen auf. 2. In dem Terminplan sind vorzusehen: eine Frist von mindestens 25 Kalendertagen zwischen der Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung und dem letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen (Einreichungsfrist), Beginn und Ende der Auslegung des Wählerverzeichnisses (Auslegungsfrist), eine Frist für die Einlegung von Einsprüchen gemäß 7 (Einspruchsfrist), der erste und letzte Zeitpunkt einer möglichen Stimmabgabe, wobei die Wahlzeit mindestens 15 Kalendertage betragen und am Tag nach der Kammerversammlung enden soll (Wahlfrist), eine Frist von 21 Tagen vor Beginn der Wahlfrist für die Beantragung der Briefwahlunterlagen (Antragsfrist). 5 Wahlbekanntmachung 1. Die Wahlbekanntmachung des Wahlausschusses erfolgt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) und die Website der Rechtsanwaltskammer Berlin. Steht das bea allgemein nicht zur Verfügung oder ist es für ein Mitglied nicht eingerichtet, ist die Wahlbekanntmachung durch Brief zu versenden. 2. Die Wahlbekanntmachung muss enthalten: a) die Anzahl sowie die Wahlperiode der zu wählenden Vorstandsmitglieder, b) die Antragsfrist, c) die Einreichungsfrist, d) die Auslegungsfrist, e) die Einspruchsfrist, f) die Wahlfrist, g) Ort, Datum und Uhrzeit der Stimmauszählung, h) den Hinweis, dass Wahlvorschläge von mindestens zwanzig wahlberechtigten Kammermitgliedern unterzeichnet sein müssen, i) den Ort der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sowie j) die Anschrift des Wahlausschusses. 3. Mit der Wahlbekanntmachung ist das Formular für den Antrag zur Stimmabgabe mittels Briefwahl zu übersenden. 6 Wählerverzeichnis 1. Der Wahlausschuss stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Kammermitglieder auf (Wählerverzeichnis). Er hat dieses Verzeichnis bis zum Ende der Auslegungsfrist auf dem Laufenden zu halten und von Amts wegen zu berichtigen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

49 Veröffentlichungen 2. Das Wählerverzeichnis ist für die Dauer der Auslegungsfrist am Sitz des Wahlausschusses während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht durch die Kammermitglieder auszulegen. 7 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis 1. Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Der Einspruch muss beim Wahlausschuss eingelegt werden; er bedarf der Schriftform und muss bis zum Ende der Auslegungsfrist eingegangen sein. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem durch den Einspruch betroffenen Mitglied unverzüglich mitzuteilen. 2. Ist der Einspruch begründet, oder wird die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses von Amts wegen festgestellt, so hat der Wahlausschuss das Wählerverzeichnis zu berichtigen. 8 Wahlvorschläge 1. Zur Wahl können nur natürliche Personen vorgeschlagen werden, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin sind. Jedes im Wählerverzeichnis eingetragene Kammermitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge einzureichen oder zu unterstützen. 2. Die Wahlvorschläge müssen innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich bei dem Wahlausschuss eingehen. 3. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zwanzig wahlberechtigten Kammermitgliedern unterschrieben sein. Der Vor- und Familienname beziehungsweise die Firma sowie die Anschrift der Zulassungskanzlei der unterschreibenden Mitglieder sollen neben den Unterschriften gesondert in Block- oder Maschinenschrift auf dem Wahlvorschlag angebracht werden. Jedes Kammermitglied darf mehrere Wahlvorschläge unterschreiben und sich selbst zur Wahl vorschlagen. 9 Prüfung der Wahlvorschläge 1. Auf den Wahlvorschlägen ist der Tag des Eingangs zu vermerken. 2. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss nach Ablauf der Einreichungsfrist. Die Entscheidung über die Nichtzulassung von Wahlvorschlägen ist zu begründen und dem Vorgeschlagenen mitzuteilen. 3. Der Wahlausschuss versieht die gültigen Wahlvorschläge in einer alphabetisch zu führenden Liste mit Ordnungsnummern. 4. Zugelassene Wahlvorschläge sind unverzüglich in mindestens drei Anwaltszimmern und auf der Website der Rechtsanwaltskammer Berlin zu veröffentlichen. 10 Briefwahl bei elektronischer Wahl 1. Wird die Wahl als elektronische Wahl mit der Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief durchgeführt, ist die Stimmabgabe auf Antrag auch in der Form der Briefwahl zulässig. 2. Die Briefwahlunterlagen gemäß 18 werden per Post an die wahlberechtigten Kammermitglieder versandt. 3. Der Wahlausschuss vermerkt die Versendung der Briefwahlunterlagen im Wählerverzeichnis. Mit dem Versand der Briefwahlunterlagen sind die Wahlberechtigten von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen. 4. Die verschlossenen Briefwahlunterlagen müssen dem Wahlausschuss bis zum Ablauf der Wahlfrist zugehen. Die Wahlbriefumschläge mit den Stimmzetteln sind gemäß 19 auszuzählen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

50 Veröffentlichungen 11 Elektronische Stimmabgabe 1. Die Wahlunterlagen werden über das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) an die wahlberechtigten Kammermitglieder versandt. Die wahlberechtigten Kammermitglieder, für die kein bea eingerichtet ist, erhalten die Wahlunterlagen per Post. Das Gleiche gilt für alle wahlberechtigten Kammermitglieder, wenn das besondere elektronische Anwaltspostfach (bea) allgemein nicht zur Verfügung steht. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels. 2. Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. 3. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. 4. Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. 5. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wähler möglich. Die Übermittlung ist für den Wähler am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. 6. Die Wähler sind über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahl genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird; auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe durch den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. 7. Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die Anforderungen an den Anbieter sowie die technischen Anforderungen an die elektronische Wahl eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden. 12 Anforderungen an den Anbieter 1. Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. 2. Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann. 3. Bei der Stimmabgabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Computer kommen. Es ist zu gewährleisten, dass eine Veränderung der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen ist. 4. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. 5. Die Speicherung der abgegebenen Stimme in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. 6. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware zu führen. 7. Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Die Zugriffsberechtigung auf die elektronische Wahlurne und das elektronische Wählerverzeichnis darf nicht personenidentisch sein. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der ABl. Nr. 23 / 8. Juni

51 Veröffentlichungen Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechts (Wahldaten). 8. Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen. 13 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl 1. Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere den Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist vor Beginn der Wahl gegenüber dem Wahlausschuss durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 2. Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereichs keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen. 3. Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist. 4. Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmangabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. 14 Störung der elektronischen Wahl 1. Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störung ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen. 2. Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird die elektronische Wahl nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung fortgesetzt. 3. Störungen im Sinne des Absatz 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die wahlberechtigten Kammermitglieder sind über Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren. 15 Stimmauszählung nach elektronischer Wahl mit Möglichkeit der Briefwahl 1. Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch sowie per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl. 2. Der Wahlausschuss stellt das Teilergebnis der elektronischen Wahl durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest. Dieser ist von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

52 Veröffentlichungen 3. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. Es haben Möglichkeiten zur Verfügung zu stehen, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährleistet auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsgemäßheit der Auszählung zu überprüfen. 4. Die Auszählung und Feststellung des Teilergebnisses der per Briefwahl abgegebenen Stimmen erfolgt gemäß Wahlergebnis nach elektronischer Wahl mit Möglichkeit der Briefwahl Gewählt sind die Kandidaten, die nach Addition der Teilergebnisse der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe per Briefwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu werfende Los. 17 Vorbereitung der Briefwahl 1. Aufgrund der gemäß 9 zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlausschuss Stimmzettel gefertigt, die gleiche Größe, Beschaffenheit, Farbe und Beschriftung haben und keine besonderen Merkmale (Zeichen, Flecken und dergleichen) aufweisen dürfen. Auf den Stimmzetteln ist darauf hinzuweisen, dass a) das Wahlrecht nur persönlich ausgeübt werden kann, b) jeder Wähler nur einen Stimmzettel abgeben kann, c) wie viele Stimmen jeder Wahlberechtigte abgeben kann, d) jedem Kandidaten nur eine Stimme gegeben werden kann und dass nur gewählt werden kann, wer auf dem Stimmzettel als Bewerber verzeichnet ist, e) Kandidaten, die gewählt werden sollen, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz zweifelsfrei zu bezeichnen sind. 2. Außerdem werden undurchsichtige innere Wahlumschläge sowie äußere Wahlumschläge gefertigt, die zur Übersendung der inneren Wahlumschläge an den Wahlausschuss erforderlich sind. Die äußeren Wahlbriefumschläge sind mit der Anschrift des Wahlausschusses, dem Vermerk Briefwahl und auf der Vorderseite mit der Rubrik Absender zu versehen. 3. Die Versendung der Wahlunterlagen soll mindestens einundzwanzig Tage vor dem Ende der Wahlfrist erfolgen. 18 Stimmabgabe per Briefwahl 1. Zur Stimmabgabe kennzeichnet der Wähler auf dem Stimmzettel jeden Kandidaten, dem er seine Stimme geben will, durch ein Kreuz. 2. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er im verschlossenen und äußeren Wahlbriefumschlag den unverschlossenen inneren und unmanipulierten Wahlumschlag mit dem ausgefüllten Stimmzettel dem Wahlausschuss innerhalb der Wahlfrist zugehen lässt. Die Rubrik Absender auf dem äußeren Wahlumschlag ist vor Absendung mit dem Namen beziehungsweise der Firma des wählenden Kammermitglieds auszufüllen. Portokosten trägt die Rechtsanwaltskammer Berlin. 19 Ermittlung des Wahlergebnisses 1. Der Wahlausschuss hat die eingegangenen Wahlbriefe, die mit dem Eingangsstempel versehen werden sollen, bis zum Ablauf der Wahlfrist ungeöffnet unter Verschluss zu halten. Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist prüft der Wahlausschuss die eingegangenen Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet werden. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen und macht die Stimmabgabe ungültig, wenn ABl. Nr. 23 / 8. Juni

53 Veröffentlichungen a) er nicht bis zum Ende der Wahlfrist eingegangen ist, b) der Absender nicht zweifelsfrei angegeben ist, c) das in 17 Absatz 2 vorgesehene Verfahren erkennbar nicht eingehalten wurde. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, zu verpacken, zu versiegeln und als Anlage der Wahlniederschrift beizufügen. 2. Nach Prüfung eines jeden Wahlbriefes durch den Wahlausschuss wird der nicht zurückgewiesene Wahlbrief geöffnet und der innere Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne geworfen, nachdem zuvor die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt worden ist. Die Wahlurne muss so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. 3. Das Wahlergebnis wird in einer für alle Wahlberechtigten öffentlichen Sitzung ermittelt. Die Wahlumschläge werden der Urne entnommen und auf Gültigkeit geprüft. Der Wahlausschuss stellt die Zahl der gültigen und gemäß 20 ungültigen Stimmzettel und Stimmen fest. Über Stimmzettel und Stimmen, die zu Zweifeln über ihre Gültigkeit Anlass geben, beschließt der Wahlausschuss. Die ungültigen Wahlumschläge beziehungsweise Stimmzettel sind der Wahlniederschrift anzuschließen. Dies gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt worden sind. 4. Die Wahlniederschrift hat insbesondere zu enthalten: a) die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlhelfer, b) die im Zusammenhang mit dem Einwerfen der Wahlumschläge und bei der Feststellung des Wahlergebnisses gefassten Beschlüsse, c) die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, d) den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung abgeschlossen worden ist, e) die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen, f) die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und gültigen Stimmen, g) die Zahl der ungültigen Stimmzettel und Stimmen, h) die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel oder Stimmen maßgeblichen Gründe, i) die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen. 5. Die Wahlunterlagen sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und bis zum Ende der Wahlperiode in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer aufzubewahren. 1. Ungültig sind Stimmzettel, die 20 Ungültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen a) nicht in dem vorgeschriebenen oder in einem gekennzeichneten Wahlumschlag abgegeben worden sind, b) außer den Wahlkreuzen für die wählbare Zahl der Kandidaten einen weiteren Inhalt enthalten, c) nicht als vorgeschrieben erkennbar sind, d) ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind, e) den Willen des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen, zum Beispiel auf denen nach Streichung ungültiger Stimmen (Absatz 2 Ziffer d) mehr Stimmen stehen, als dem Wahlberechtigten höchstens zustehen, f) in einem Wahlumschlag zusammen mit anderen Stimmzetteln abgegeben wurden. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

54 Veröffentlichungen 2. Ungültig sind Stimmen, die a) nicht erkennen lassen, für welchen Kandidaten sie abgegeben wurden, b) andere Vermerke als ein Wahlkreuz enthalten, c) für Personen abgegeben worden sind, die auf dem Stimmzettel nicht aufgeführt sind, d) einem Kandidaten im Wege der unzulässigen Stimmenhäufung zugewendet worden sind. In diesem Fall bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig. 3. Ungültige Stimmzettel und ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen. 21 Wahlergebnis nach Briefwahl Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu werfende Los. 22 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Unverzüglich nach Abschluss der Stimmauszählungen stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlverlauf eine Niederschrift, welche vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist, und macht die Namen der gewählten Kandidaten, die auf jeden Kandidaten entfallende Stimmzahl sowie die Wahlbeteiligung bekannt. 23 Wahlen zur Satzungsversammlung Diese Wahlordnung gilt für Wahlen zur Satzungsversammlung gemäß 191b BRAO entsprechend mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge von mindestens zehn Kammermitgliedern zu unterzeichnen sind. 24 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt für Berlin, frühestens jedoch am 1. Juli 2018 in Kraft. Verwaltungsakademie Berlin Zuständige Stelle nach dem BBiG Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellter Bekanntmachung vom 8. Juni 2018 VAk ABZ 32/33 Telefon: /8048 oder , intern /8048 Die Winterabschlussprüfung 2018/2019 für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellte/Justizfachangestellte wird gemäß der geltenden Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, an folgenden Tagen durchgeführt: 12. November 2018 schriftliche Prüfung im Fach Gerichtliche Verfahrensabläufe 14. November 2018 schriftliche Prüfung im Fach Büroorganisation 16. November 2018 schriftliche Prüfung im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde ABl. Nr. 23 / 8. Juni

55 Veröffentlichungen 14. Dezember 2018 praktische Prüfung im Fach Textverarbeitung 11. bis 28. Februar 2019 praktische Prüfung im Fach Fallbezogene Rechtsanwendung Zur Abschlussprüfung ist nach 9 Absatz 1 der Prüfungsordnung (PO) zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. Nach 10 Absatz 1 PO können auch Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen. Ferner ist nach 10 Absatz 2 und 3 PO zur Abschlussprüfung zuzulassen, 1. wer nachweist, dass er mindestens das anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin/der Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen, oder 2. wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Die in 11 PO geforderten Unterlagen sollen der Zuständigen Stelle mit dem Antrag auf Zulassung (siehe Homepage) vorgelegt werden. Anmeldungen zur Abschlussprüfung sind an die Verwaltungsakademie Berlin, Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz - ABZ 3 -, Turmstraße 86, Berlin, bis zum zu richten. 1. Oktober 2018 Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung nutzen Sie bitte den Vordruck auf der Homepage der VAk Berlin unter: ABl. Nr. 23 / 8. Juni

56 Bezirksämter Bezirksämter Charlottenburg-Wilmersdorf Klarstellung zur Umbenennung eines Platzes Bekanntmachung vom 16. Juni 2015 TiefGrün V Telefon: oder , intern In der Veröffentlichung der oben genannten Umbenennung wurde die umzubenennende Platzfläche nicht detailliert beschrieben. Um daraus gegebenenfalls resultierende Missverständnisse auszuräumen wird klargestellt: Im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf wird die Innenfläche des Platzes Am Bahnhof Grunewald (auf dem beigefügten Plan grün markiert) in umbenannt. Karmielplatz Die umführenden Fahrbahnen und Gehwege (gelb markiert) sind von der Umbenennung nicht betroffen und behalten den Straßennamen Am Bahnhof Grunewald. Die Unterlagen über die Benennung können innerhalb von vierzehn Tagen vom Tage der Bekanntmachung an jeweils dienstags und freitags in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, außerhalb dieser Sprechzeiten auch nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ( ), beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt, Straßen- und Grünflächenamt, Verwaltung und Haushalt, Zimmer 8132, Goslarer Ufer 39, Berlin, eingesehen werden. Die Benennung gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen die Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen (vergleiche hierzu: zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

57 Bezirksämter Lichtenberg Widmung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 SGA IV 1 Telefon: oder , intern Die Teilfläche, gelegen südlich Erieseering 7/11 in Berlin-Lichtenberg, mit dem Flurstückskennzeichen teilweise mit ca m² wird nach 2 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gewidmet. Die Widmungsunterlagen können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Montag bis Freitag nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei nachstehend genannter Dienstelle eingesehen werden. Zwei Wochen nach dem Erscheinen im Amtsblatt für Berlin gilt die Widmung als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Straßen- und Grünflächenamt, Zimmer 85, 3. Etage, Aufgang 6, Haus 1, Alt-Friedrichsfelde 60, Berlin, einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Lichtenberg Beschlüsse über die Aufstellung von drei Bebauungsplänen Bekanntmachung vom 31. Mai 2018 Stapl A1 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2018 beschlossen, für das Gelände der Kleingartenanlage Am Außenring im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung , für das Gelände der Kleingartenanlage Am Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung und für das Gelände der Kleingartenanlage 750 Jahre Berlin im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung aufzustellen. Mit der Durchführung der Beschlüsse ist das Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, beauftragt worden. Lichtenberg Beschlüsse über die Aufstellung von zwei Bebauungsplänen Bekanntmachung vom 31. Mai 2018 Stapl A2 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2018 beschlossen, für das Gelände der Kleingartenanlage Oranke im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung ABl. Nr. 23 / 8. Juni

58 Bezirksämter und für das Gelände der Kleingartenanlage Roedernaue 1916 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung aufzustellen. Mit der Durchführung der Beschlüsse ist das Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung beauftragt worden. Marzahn-Hellersdorf Grundstücksnummerierungen Bekanntmachung vom 24. Mai 2018 Stadt Verm 221 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, hat die folgenden Grundstücksnummern festgesetzt beziehungsweise aufgehoben: Straßen Ortsteil Hellersdorf Grundstücksnummern alt (bisher) Damerauer Allee Ernst-Haeckel-Straße Florastraße 2 2, 2 A Hobeckweg 15 15, 15 A Kaulsdorfer Straße Klopstockstraße 1 1, 1 A Kranoldstraße 5 5, 5 A Mirower Straße 80, 80 A 80, 80 A Norastraße C, 11 Pölitzer Straße 27 27, 27 A Roedernstraße 7 B, 7 C 7 B, 7 C Rogauer Weg Schongauerstraße 8 8, 8 A Striegauer Straße Treskowstraße Weberstraße 8 8, 9 Waldowstraße - 28 Ortsteil Marzahn Beilsteiner Straße - 11 Boschpoler Straße 7 5 B, 7 Elsterwerdaer Platz 1, 2, 3 1, 2, 3 Minsker Straße 15, 17, 19 15, 17, 19 Grundstücksnummern neu Die Nummerierungsunterlagen können im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, Zimmer 2073, Helene-Weigel-Platz 8, Berlin, eingesehen werden. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

59 Bezirksämter Mitte Widmung von öffentlichem Straßenland Bekanntmachung vom 1. Juni 2018 Bau W 327/12-We Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, hat mit Verfügung vom 28. Mai 2018 das Straßenbegleitgrün der Kongostraße zwischen Guineastraße und Togostraße im Ortsteil Wedding (Teilfläche des Flurstücks 399 in der Flur 019 der Gemarkung ) gemäß 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, als öffentliches Straßenland gewidmet. Die Einsichtnahme in die für dieses Verfahren maßgeblichen Unterlagen kann bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach vorheriger telefonischer Absprache bei nachstehend genannter Dienststelle erfolgen. Die Allgemeinverfügung gilt 14 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, Karl-Marx-Allee 31, Berlin, oder in elektronischer Form an die -Adresse: post@ba-mitte.berlin.de mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eidas-verordnung) sowie dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Neukölln Änderung des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans Bekanntmachung vom 29. Mai 2018 Stapl b4 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Neukölln von Berlin hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2018 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 8-63 für das Grundstück Hasenheide 74 im Bezirk Neukölln einzustellen. Der Beschluss vom 20. Dezember 2011 zur Aufstellung des Bebauungsplans 8-63 ist damit aufgehoben. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

60 Bezirksämter Neukölln Änderung des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans Bekanntmachung vom 29. Mai 2018 Stapl b4 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Neukölln von Berlin hat in seiner Sitzung am 29. Mai 2018 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIV-178 für das Gelände zwischen planfestgestellter Bundesautobahn A 100, Britzer Damm, Germaniapromenade sowie Walkenrieder Straße und deren nördlicher Verlängerung im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz, einzustellen. Der Beschluss vom 7. September 1970 zur Aufstellung des Bebauungsplans XIV-178 ist damit aufgehoben. Neukölln Änderung des Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans Bekanntmachung vom 29. Mai 2018 Stapl b4 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Neukölln von Berlin hat in seiner Sitzung am 29. Mai 2018 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIV-252 für die Grundstücke Mainzer Straße 46 und 47-52, Reuterstraße 86-87, das Grundstück des Sasarsteiges (Grundbuch Blatt 90003) sowie für Teilabschnitte der Mainzer Straße und Reuterstraße im Bezirk Neukölln einzustellen. Der Beschluss vom 24. Mai 1988 zur Aufstellung des Bebauungsplans XIV-252 ist damit aufgehoben. Pankow Beteiligung der Öffentlichkeit an der verbindlichen Bauleitplanung gemäß 13a Absatz 3 Nummer 2 des Baugesetzbuchs Bekanntmachung vom 28. Mai 2018 Stadt Stapl 414 Telefon: oder , intern Der Bebauungsplan 3-25B für die Grundstücke Eberswalder Straße und 14-15, Oderberger Straße 19 sowie Kastanienallee (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird im beschleunigten Verfahren nach 13a des Baugesetzbuchs ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs aufgestellt. Ziel und Zweck der Planung ist die Sicherung von Grün- und Freiflächen insbesondere in den Blockinnenbereichen. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs findet nicht statt. Sie können sich aber in der Zeit vom 11. Juni 2018 bis einschließlich 6. Juli 2018 ABl. Nr. 23 / 8. Juni

61 Bezirksämter während der Sprechzeiten dienstags von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von 15 bis 18 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 304, Storkower Straße 113, Berlin, über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zu dieser Planung äußern. Bis zum 6. Juli 2018 können Sie sich auch unter der oben genannten Adresse schriftlich äußern. Pankow Grundstücksnummerierungen Bekanntmachung vom 31. Mai 2018 StadtVerm /0/5 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, hat die folgenden Grundstücksnummern festgesetzt beziehungsweise aufgehoben: Straßen Ortsteil Französisch Buchholz Grundstücksnummern alt (bisher) Pankower Straße - 26 Ortsteil Heinersdorf Wischbergeweg Muspelsteig Ortsteil Prenzlauer Berg Grundstücksnummern neu E Bötzowstraße 51 51, 51 A Danziger Straße Rudi-Arndt-Straße Dietrich-Bonhoeffer-Straße 4 4, 4 A Greifswalder Straße Pasteurstraße Ortsteil Rosenthal 41, 42 2 Friedrich-Engels-Straße Die Nummerierungsunterlagen können im Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, Zimmer 822, Storkower Straße 97, Berlin, nach telefonischer Vereinbarung oder dienstags von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von 15 bis 18 Uhr eingesehen werden Reinickendorf Beschluss über die Einstellung eines Bebauungsplans Bekanntmachung vom 15. Mai 2018 Stapl A 6 Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2018 beschlossen, den Bebauungsplan mit der Bezeichnung für die Grundstücke Ollenhauerstraße mit Ausnahme der im Bebauungsplan XX-134 als Straßenverkehrsflächen festgesetzten Teilflächen im Bezirk Reinickendorf einzustellen. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

62 Bezirksämter Alle Beschlüsse zu dem oben genannten Bebauungsplanentwurf sind damit aufgehoben. Mit der Durchführung des Beschlusses ist der Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz beauftragt. Reinickendorf Widmung von Straßenland Bekanntmachung vom 31. Mai 2018 SGA SP 6 Telefon: oder , intern Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 hat das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Bildung und Kultur, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßenbau beschlossen, in Berlin-Wittenau, Flur 1, Ilbeshäuser Weg, eine Teilfläche des Flurstücks 971 gemäß 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2018 (GVBl. S. 186) geändert worden ist, für den Fahrzeugverkehr einzuziehen und nur noch für den Fußgänger- und Radfahrverkehr zu widmen. Die umgewidmete Fläche ist im beigefügten Kartenauszug rot dargestellt. Die Widmung und Einziehung gilt einen Tag nach Erscheinen im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Bildung und Kultur, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßenbau, Zimmer 9, Eichborndamm 240, Berlin, oder in elektronischer Form, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes an die -Adresse: post.strassen-gruenflaechen@reinickendorf.berlin.de zu erheben. ABl. Nr. 23 / 8. Juni

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