Handelsvertretervertrag. , Name, Vorname. ,Adresse. Firma, Name, Vorname. Rechtliche Stellung des Handelsvertreters
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- Hedwig Meyer
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1 Handelsvertretervertrag zwischen, Name, Vorname,Adresse - nachfolgend Handelsvertreter genannt - und, S+B Medien, Schäfer Dietmar Firma, Name, Vorname, Fürstenbergstr. 15, Langenenslingen Adresse - nachfolgend Unternehmen genannt - 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters I. Der Handelsvertreter übernimmt die Alleinvertretung des Unternehmens im Vertragsgebiet für die in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Erzeugnisse. II. Der Handelsvertreter übernimmt die Absatzvermittlung des Unternehmens für alle Kunden, die ihren Sitz oder eine Geschäftsniederlassung im übertragenen Vertriebsgebiet (vergl. Anlage 2). Siehe 13, Zusammenfassung. III. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, für dieses Gebiet weitere Handelsvertreter zu bestellen oder in diesem Gebiet selbst oder durch Beauftragte Kunden zu werben. Das Unternehmen ist berechtigt das Vertretungsgebiet zu verändern, auch zu verkleinern wenn dies zur sachgemäßen Bearbeitung zweckdienlich ist. IV. Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, für andere Unternehmen tätig zu werden. ( Konkurrenzverbot ). Um auch für andere Unternehmen tätig zu werden, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. 1
2 2 Rechte und Pflichten des Handelsvertreters I. Der Handelsverterter hat im übertragenen Vertretungsgebiet die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Vertragsgeschäfte zu vermitteln. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen, bei ihnen für den Absatz der Produkte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu werben und neue Absatzmöglichkeiten zu erkunden. Der Handelsvertreter ist zum Inkasso oder zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht berechtigt. II. Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz oder eine Niederlassung außerhalb des Vertragsgebietes haben, darf der Handelsvertreter vermitteln, wenn diese Geschäfte im Vertragsgebiet ausgeführt werden oder wenn bezüglich dieser Kunden kein Bezirks- oder Kundenschutz zugunsten Dritter besteht. III. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung regelmässig Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz oder durch Aktenvermerke zu unterrichten. 3 Rechte und Pflichten des Unternehmens I. Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemaßnahmen). Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann. 2
3 II. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind. III. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die für seine Tätigkeit erforderlichen Nachrichten zu geben. Es steht dem Unternehmen frei, ein vom Handelsvertreter vermitteltes Geschäft abzuschliessen oder ohne dass ein Provisionsanspruch entsteht abzulehnen. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht. Ansonsten gilt dem Handelsvertreter gegenüber der Auftrag als angenommen. Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen kann oder will, als es der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach 6 dieses Vertrages. IV. Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit gebietszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen oder geplante Geschäfte mit gebietszugehörigen Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten. V. Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. I gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stillegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts nicht beeinträchtigt wird. 3
4 4 Provisionspflichtige Geschäfte I. Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten Geschäfte, für alle im Vertragsgebiet vermittelten Geschäfte im Sinne des 87 Abs. II HGB und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluß ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch das Unternehmen während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt. Ausgeschlossen sind Geschäfte, die über den Onlineverkauf (Internetshop) stattfinden. II. Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt, eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Für Geschäftsabschlüsse, die jedoch erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Vertragsbeendigung zustande kommen, steht dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch nicht zu. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach 87 Abs. III HGB eigene Provisionen beanspruchen kann. III. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit das Unternehmen das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat und die Zahlung des Kunden eingegangen ist. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt. 5 Höhe der Provision I. Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, siehe 13, Zusammenfassung. 4
5 6 Wegfall des Provisionsanspruchs I. Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. II. Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet; er mindert sich entsprechend, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen. III. Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Maßnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt. IV. Kein Provisionsanspruch besteht auf Geschäfte, die die durch Onlinebestellung zustande kommen. 7 Provisionsabrechnung I. Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind. II. Der Provisionsanspruch ist mit dem Zugang der Abrechnung durch das Unternehmen bis zum 14. des folgenden Monats der Abrechnung fällig. III. Der Handelsvertreter hat die Abrechnung unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwände spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung schriftlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. 5
6 8 Dauer des Vertrages und Kündigung I. Dauer des Vertragsverhältnisses und Verlängerung siehe 13, Zusammenfassung. II. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall der Verletzung einer aus diesem Vertrag resultierenden wesentlichen Verpflichtung bzw. im Falle der Insolvenz einer Vertragspartei vor. III. Die Kündigung bedarf der Schriftform. IV. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen und sonstiges Material, das das Unternehmen ihm überlassen hat, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen zu geben. 9 Geheimhaltung Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, das sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren. 6
7 10 Höhere Gewalt Sollte eine der Vertragsparteien aufgrund höherer Gewalt wie einem Erdbeben, Taifun, Überschwemmung, Feuer, Krieg oder wegen eines anderen unvorhersehbaren Ereignisses an der Erfüllung dieses Vertrages gehindert werden und war der Eintritt der Ereignisse und ihrer Folgen unvorhersehbar und unvermeidbar, teilt die verhinderte Partei dies den anderen Parteien unverzüglich mit und liefert innerhalb von 14 Tagen hiernach ausführliche Informationen über die Ereignisse sowie von der zuständigen Notarorganisation ausgestellte gültige Dokumente, in denen erklärt wird, warum die Erfüllung unmöglich oder warum die Erfüllung des gesamten Vertrages oder Teilen davon nur mit Verzögerung möglich war. Die Parteien entscheiden nach Beratung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Ereignisse auf die Erfüllung des Vertrages darüber, ob der Vertrag beendet wird oder ob zur weiteren Durchführung des Vertrages nur Teile desselben nicht ausgeführt werden oder ob die Erfüllung nur hinausgezögert wird. 11 Geltendes Recht, Schiedsgericht I. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen Rechts. II. Im Falle des Streits über die Auslegung dieses Vertrages ist die deutsche Fassung maßgebend. III. Die Partei, die das Schiedsgericht einzuberufen wünscht, hat der anderen Partei diese Absicht unter Darstellung des Sachverhaltes schriftlich mitzuteilen. Die Parteien sollen versuchen, sich innerhalb von 30 Tagen seit Zugang des Briefes über die Benennung des/der Schiedsrichter(s) zu einigen. 7
8 12 Sonstiges I. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. II. Sollte durch diesen Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der 84 ff. HGB bzw. die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. III. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Betimmungen dieses Vertrages. In diesem Fall werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. IV. Dieser Vertrag hat 3 Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind. V. Dieser Vertrag wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat jeweils eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten. Im Falle des Streits über die Auslegung dieses Vertrages ist die deutsche Fassung maßgebend. 8
9 13 Zusammenfassung I. Höhe der Basisprovision: % bis zu einem Umsatz von 1500,- pro Monat. Die Berechnung zusätzlicher Provisionen für Umsätze über 1500,- pro Monat sind in Anlage 3 aufgeführt. II. Vertragsdauer: Das Vertragsverhältnis beginnt am und wird für die Dauer von Jahren geschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um Jahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von Monaten vor Ablauf des Vertrages kündigt. III. Vertriebsgebiet: Das Vertriebsgebiet ist der Karte zu entnehmen. Die Grenzen des Vertriebsgebietes sind durch die jeweiligen Grenzen der Landkreise bestimmt. Das vereinbarte Gebiet ist Nr.: Bezeichnung: IV. Anlagen: Anlage 1: Anlage 2: Berechnung der Provision. Karte mit Verkaufsgebiet. V. Unterschriften: Dietmar Schäfer Handelsvertreter 9
10 Anlage 1 Provisionsberechnung I. Bei einem monatlichen Umsatz bis 1500,- gilt der vereinbarte Provisionsanteil. (siehe 13, I, Zusammenfassung) II. Ab 1500,- bis 4000,- Umsatz pro Monat erhöht sich die Provision um 0,001 % je 1,- Umsatz. Ab 4000,- bis 6000,- Umsatz pro Monat erhöht sich die Provision zusätzlich um 0,0005 % je 1,- Beispiel 1: Ihr monatlicher Umsatz beträgt 3855,- Ihre vereinbarte Provision ( Basisprovision ) beträgt 28 % Sie erhalten Basisprovision auf 3855,- 1079,40 Sie erhalten erhöhte Provision aus 3855,- x 0,001% = 3,855 % 148,61 Gesamtprovision 31,855% 1228,01 Beispiel 2: Ihr monatlicher Umsatz beträgt 5910,- Ihre vereinbarte Provision ( Basisprovision ) beträgt 28 % Sie erhalten Basisprovision auf 5910,- 1654,80 Sie erhalten erhöhte Provision aus 5910,- x 0,001 % = 5,91 % 349,28 Sie erhalten erhöhte Provision aus 5910,- x 0,0005 % = 2,955 % 174,64 Gesamtprovision 36,865% 2168,72 III. Ihre maximale Gesamtprovision ab 6000,- Umsatz je Monat beträgt Vereinbarte Provision 28% Erhöhte Provision bis 6000,- /Monat 6% Zusätzliche Provision bis 6000,- /Monat (Ab 4000,- ) 3% Maximale Provision 37% A 3
11 Anlage 2 Vertriebsgebiete
12 Anlage 2 Vertriebsgebiete
13 Anlage 2 Vertriebsgebiete
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