Tourex Middle East FZE P.O. Box Ras Al Khaimah, United Arab Emirates. Messestraße Dornbirn. (Code R906193)

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1 per weberv Landesgericht Feldkirch Schillerstraße Feldkirch Dornbirn, KONTOU/1/08 - LP / MS GZ: 14 S 58/08 d Schuldnerin: Tourex Middle East FZE P.O. Box Ras Al Khaimah, United Arab Emirates Masseverwalter: RA Mag. Lukas Pfefferkorn Messestraße Dornbirn (Code R906193) I. 3. E R G Ä N Z U N G zum Schlussbericht II. III. IV. A N T R A G auf Kostenbestimmung A N T R A G auf Genehmigung der Schlussrechnung A N T R A G auf Genehmigung des Schlussverteilungsentwurfs V. W I C H T I G E H I N W E I S E 1-fach 2 Beilagen GS direkt an KSV, AKV, ISA, Creditreform THURNHER WITTWER PFEFFERKORN & PARTNER Rechtsanwälte GmbH mit Sitz in Dornbirn, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch unter FN x - ATU DVR Sprechstellen: A-1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, Telefon: ; D Ulm, Schillerstraße 1/1, Telefon: , Telefax: THURNHER WITTWER PFEFFERKORN & Partner Rechtsanwälte GmbH, SCHRADE & PARTNER Rechtsanwälte, STSW Stoiński Świerczyńki Zimnicka adwokaci i radcowie prawni sp. s., Pistár Ügyvédi Iroda, Advokátní kancelář Navrátil, s.r.o. sind Mitglieder der SCHRADE INTERNATIONAL EWIV (AG Ulm, HRA ) mit Sitz in Berlin. SCHRADE INTERNATIONAL EWIV unterhält Büros in:

2 - 2 - I. 1. Eingangs wird um Wiederholungen zu vermeiden auf den Schlussbericht vom sowie die daran anschließenden -Berichte und die beiden letzten Eingaben des Masseverwalters vom und verwiesen. 2. Nunmehr ist auch die Betreibung is Kanis in der Schweiz vor dem Konkursamt Aargau abgeschlossen. Aus dem dortigen Konkursverfahren ist der Insolvenzmasse ein Betrag von CHF ,41 ( ,44) zugeflossen. 3. Zur damit noch einzig offenen Erledigung, nämlich den sich im Instanzenzug befindlichen Körperschaftssteuerveranlagungen , wird auf Punkt 3. im Bericht vom verwiesen. Für den steuerlichen Abschluss im gegenständlichen Insolvenzverfahren wird die SPT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG noch netto ,-- in Rechnung stellen. 4. Sämtliche Forderungsanmeldungen sind zwischenzeitlich abschließend geprüft; auch alle Nachreichungen und Verbesserungen sind in das aktuelle Anmeldungsverzeichnis eingearbeitet. Bislang wurden in Forderungsanmeldungen ,57 angemeldet. Davon werden nach derzeitigem Stand ,61 anerkannt und ,96 bestritten. 5. Die Insolvenzmasse setzt sich aktuell wie folgt zusammen Massekonto ,87 Sparbuch ,97 Gesamtinsolvenzmasse ,84 Zwischenverteilungskonto ,64 II. Der Masseverwalter hat sich über mehrere Jahre bis Anfang März 2018 isd 82 IO um den oben in Punkt 2. angeführten Zahlungseingang in Höhe von ,44 verdient gemacht. Außerdem hatte der Masseverwalter im Zusammenhang mit den Körperschaftssteuerveranlagungen , insbesondere den vorgelagerten Recherchen zum Salzburger Steuerdialog sowie den zahlreichen Abstimmungen mit SPT, einen erheblichen Aufwand isd 82b IO.

3 - 3 - Auf Basis des oben angeführten Betrags in Höhe von ,44 errechnet sich nachstehendes Honorar des Masseverwalters aus dem Titel der Verdienstlichkeit ( 82 Abs 1 ivm 82 Abs 2 ivm 82b IO; wie die Ausführungen in den bisherigen Berichten zeigen, sind insbesondere die Voraussetzungen des 82b IO erfüllt): Regelentlohnung gemäß 82 Abs 1 IO 3 000,00 20 % USt 600,00 Saldo A 3 600,00 Entlohnung gemäß 82 ivm 82b IO BMG ,44 20 % von , ,00 15 % bis , ,00 10 % bis , ,34 8 % bis ,-- ZwSumme ,34 20 % USt 5 529,87 Saldo B ,21 Probe ,21 Pauschalentlohnung SPT ,00 Sonstige Barauslagen TWP pauschal 1 500,00 (Fahrtkosten, Kopien, Porti, Gebühren Tel/Fax, etc) ,00 20 % USt 2 300,00 Saldo C ,00 Gesamt brutto ,21 Honorar ,34 Barauslagen ,00 20 % USt 8 429,87 Gesamt brutto ,21 Es wird daher gestellt der A N T R A G, die Kosten und Barauslagen des Masseverwalters für den Zeitraum bis wie folgt zu bestimmen: Regelentlohnung gemäß 82 Abs 1 IO 3.000,00 Entlohnung gemäß 82 ivm 82b IO ,34 Netto ,34 20 % USt 6.129,86 Brutto ,20

4 - 4 - Barauslagen (Entlohnung SPT) ,00 Barauslagen (Fahrtkosten, Kopien, Porti, Gebühren Tel/Fax, etc) 1.500,00 Netto ,00 20 % USt 2.300,00 Brutto ,00 Gesamt brutto ,20 III. Ausgehend davon, dass das Gericht die Massekosten wie oben angeführt bestimmt, belaufen sich die Kosten der Gläubigerschutzverbände auf brutto 3.677,92 und die Pauschalgebühr auf 4.598,--. Auf dieser Grundlage legt der Masseverwalter nachstehende Schlussrechnung. Dabei wird darauf hingewiesen, dass jene Überweisungen, die noch mit keinem Datum versehen sind, umgehend nach der Schlussrechnungstagsatzung bzw Rechtskraft zur Anweisung gebracht werden. Es ergibt sich somit nachstehende Schlussrechnung: Beilage./1. Es wird gestellt der A N T R A G, auf Genehmigung der als Beilage./1 vorgelegten Schlussrechnung. IV. Unter Berücksichtigung der noch nicht bezahlten Massekosten (insbesondere Masseverwalter, Gläubigerschutzverbände, Pauschalgebühr, siehe auch./1) verbleibt auf dem Massekonto voraussichtlich ein Überling zur Verteilung an die Gläubiger von rund ,71 Die Gesamtsumme der anerkannten Insolvenzforderungen beträgt ,61 Der Insolvenzverwalter spricht sich für eine analoge Anwendung des 138 Abs 4 IO aus und hat diese seinem Schlussverteilungsentwurf zugrunde gelegt. Danach sind Insolvenzgläubiger, die weniger als 10,-- erhalten würden, bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen; die entsprechenden Beträge erhöhen die den anderen Insolvenzgläubigern zukommenden Beträge. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl von Auslandsüberweisungen angezeigt; übersteigen doch gerade bei Auslandsüberweisungen die Bankspesen regelmäßig die bei Nichtanwendung des 138 Abs 4 IO auszuzahlenden Quoten bis 10,--.

5 - 5 - Die Gesamtsumme der vom Insolvenzverwalter anerkannten Insolvenzforderungen beträgt aktuell ,61 Bei analoger Anwendung des 138 Abs 4 IO wären aktuell Insolvenzforderungen in Höhe von ,63 zu quotieren. Unter Berücksichtigung der noch nicht bezahlten und in der Schlussrechnung noch nicht gebuchten Massekosten (siehe oben) verbleibt auf dem Massekonto voraussichtlich ein Überling zur Schlussverteilung an die Gläubiger von rund ,71 Die voraussichtliche Schlussverteilungsquote wird daher rund 1,5556 % betragen. Die gesamt ausgeschüttete Quote beträgt dann in Summe rund 14,0912 %. Hinweis: Änderungen der angeführten Zahlen können sich insbesondere noch aus dem schlussendlichen Ergebnis der Veranlagung gegenüber dem Finanzamt Feldkirch sowie den in Rahmen der Zwischen- und Schlussverteilung anfallenden Kontoführungsgebühren und sonstigen Spesen sowie allfälligen Zinsguthaben ergeben. Der Insolvenzverwalter legt nachstehenden vorläufigen Schlussverteilungsentwurf: Beilage./2. Es wird gestellt der A N T R A G, auf Genehmigung des als Beilage./2 vorgelegten Schlussverteilungsentwurfs und Bewilligung der Schlussverteilung mit der Maßgabe, dass 138 Abs 4 IO analog zur Anwendung gelangt. Übersicht Beilagen./1 Schlussrechnung;./2 Schlussverteilungsentwurf.

6 - 6 - V. Wichtige Hinweis 1. Tourex-Homepage wird aktualisiert Schlussbericht, aktuelles Anmeldungsverzeichnis und Schlussverteilungsentwurf werden rechtzeitig vor der abschließenden Tagsatzung, deren Termin vom Gericht noch anzuberaumen ist, online auf abrufbar sein. 2. Fehlüberweisungen aus der Zwischenverteilung Anfang 01/13 In den Wochen nach der Zwischenverteilung hat sich herausgestellt, dass bei über 200 Gläubigern die von diesen angegebenen Kontodaten falsch waren (weil nicht oder nicht mehr gültig). Die vom Masseverwalter auf diese Konten veranlassten Überweisungen wurde in der Folge nach Abzug von Spesen durch die Empfängerbank wieder auf das Zwischenverteilungskonto zurücküberwiesen. Bei allen betroffenen Gläubigern hat der Masseverwalter im Anmeldungsverzeichnis eine entsprechende Anmerkung (Kontodaten-IBAN- BIC falsch, Überweisung erst nach Korrektur + ID-Nachweis möglich, Abzug Bankspesen, oder eine ähnliche Formulierung) aufgenommen. Die durch diese Fehlüberweisung entstandenen Bankspesen werden vom Überweisungsbetrag in Abzug gebracht; der Masseverwalter verrechnet den betroffenen Gläubigern für seinen damit verbundenen Zusatzaufwand keine gesonderten Kosten oder Spesen. Die betroffenen Gläubiger sind angehalten, dem Masseverwalter bei gleichzeitigem Nachweis der Identität, zeitnah korrekte Kontodaten (IBAN + BIC + ID) bekannt zu geben. Erst anschließend können die entsprechenden Überweisungen durch den Masseverwalter neuerlich veranlasst werden. Mit Stand erliegt auf dem Zwischenverteilungskonto 01/13 noch ein Betrag von , Nicht erfolgte Auszahlungen trotz Anspruch aus den Verteilungsentwürfen Das oben in V.2. Ausgeführte gilt sinngemäß auch für alle Gläubiger, die laut Zwischen- und/oder Schlussverteilungsentwurf einen Anspruch auf Auszahlung haben, von denen dem Masseverwalter aber keine Bankdaten vorliegen. Diese Gläubiger haben bislang (und werden) keine Auszahlungen erhalten. Auch diese Gläubiger sind angehalten, dem Insolvenzverwalter bei gleichzeitigem Nachweis der Identität, zeitnah korrekte Kontodaten (IBAN + BIC + ID) bekannt zu geben, damit die entsprechenden Überweisungen veranlasst werden können.

7 Gläubiger, die nicht von berufsmäßigen Parteienvertretern vertreten sind Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an Gläubiger, die nicht (mehr) von berufsmäßigen Parteienvertretern vertreten sind, künftige Überweisungen nur dann erfolgen können, wenn die neuen/korrekten Kontodaten (IBAN + BIC + ID) bei gleichzeitigem Nachweis der Identität vorgelegt werden. 5. Verfall zugunsten der Republik Österreich Ein Jahr nach Vollzug der Schlussverteilung wird der Masseverwalter jene Beträge, die mangels Bekanntgabe gültiger Bankdaten (siehe oben) nicht ausgeschüttet werden konnten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz, VerwEinzG, StF BGBl I Nr 111/2010) hinterlegen. Gemäß 7 Abs 1 VerwEinzG ist ein Verwahrnis, dessen Wert ,-- nicht übersteigt, nach einem Jahr, ein anderes Verwahrnis nach fünf Jahren für den Bund einzuziehen. Besteht das Verwahrnis aus mehreren gesonderten Teilen, so ist deren Wert zusammenzurechnen. Mag. Lukas Pfefferkorn als Masseverwalter

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