Retten statt Ruinieren?
|
|
- Ferdinand Sauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 R echtsanwaltskanzlei LI KA R G m bh, FN g P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I / 1 2, A G r a z T e l ( 0 ) F a x ( 0 ) o f f i c a n w a l t s k a n z l e i - l i k a r. a t w w w. a n w a l t s k a n z l e i - l i k a r. a t INSOLVENZRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2010 Retten statt Ruinieren? Das neue Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) ging am in Begutachtung, wurde am vom Plenum des Nationalrats beschlossen und tritt am in Kraft. Kernpunkt der Reform ist der neu geschaffene Sanierungsplan. Des Weiteren soll mit dem IRÄG 2009 ein einheitliches Insolvenzverfahren mit einheitlichen Verfahrensregelungen geschaffen werden. Das Insolvenzverfahren ist entweder als Konkursverfahren oder im Fall der Vorlage eines Sanierungsplans noch vor Eröffnung als Sanierungsverfahren zu bezeichnen. Wird im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % angeboten und ist das Verfahren qualifiziert vorbereitet, soll der Schuldner die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters erhalten. 1. Inhalt und Ziele: Das auf Sanierung ausgerichtete Ausgleichverfahren wird laut statistischen Erhebungen in der Praxis kaum genützt. Sanierungen kommen stattdessen häufig nur mit Hilfe des Zwangsausgleichs im Rahmen des Konkursverfahrens zustande. Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens wird aber von Seiten der Schuldner eine Stigmatisierung befürchtet. Deshalb stellen Schuldner Konkurseröffnungsanträge häufig zu spät, wodurch die Sanierung erschwert wird. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise werden Sanierungen nunmehr erleichtert. Anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren tritt ein einheitliches Insolvenzverfahren, welches bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplanes als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren zu bezeichnen ist. Damit sollen die Schuldner zu einer früheren Antragstellung motiviert werden. Um die Sanierung im Insolvenzverfahren zu fördern, soll dem Schuldner für einen beschränkten Zeitraum der Spielraum zur Vorbereitung der notwendigen Maßnahmen gegeben werden: So ist die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners nur in Ausnahmefällen mehr möglich und der Zugriff der gesicherten Gläubiger weiter aufgeschoben. U I D - N u m m e r A T U , P - C o d e : P , D V R - N u m m e r F i r m e n b u c h g e r i c h t : L a n d e s g e r i c h t f ü r Z i v i l r e c h t s s a c h e n G r a z L a n d e s - H y p o t h e k e n b a n k S t e i e r m a r k A G, B L Z , K t o. N r
2 - 2 - Der Zwangsausgleich wird ab als Sanierungsplan bezeichnet werden. Die Anforderungen an den Sanierungsplan werden im Wesentlichen beibehalten. Gegenüber dem Zwangsausgleich ist der Sanierungsplan vor allem in drei wesentlichen Punkten verbessert: Die Annahme eines Sanierungsplans wird dadurch erleichtert, dass die Kapitalquote von derzeit 3/4 auf die einfache Mehrheit (Kopfmehrheit der erschienenen Gläubiger) reduziert wird. Es wird daher ausreichen, wenn die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden Konkursgläubiger beträgt. Weiters ist ein sogenanntes absolutes Wiederaufleben nicht mehr zulässig. Überdies wird nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein. 2. Verträge bei Konkurseröffnung: Die Fortführung und damit die Sanierung des Unternehmens kann derzeit auch am Verhalten von Vertragspartnern des Unternehmens scheitern, insbesondere wenn die Vertragspartner Verträge über wiederkehrende Leistungen kündigen, was derzeit aus Anlass der Konkurseröffnung zulässig ist. Es wird daher das ordentliche Kündigungsrecht und das Rücktrittsrecht des Vertragspartners wegen Verzugs des Schuldners vor Verfahrenseröffnung ausgeschlossen. Durch diese Maßnahmen soll die Fortführung des Unternehmens im Insolvenzverfahren erleichtert werden. 3. Gesicherte Gläubiger: Absonderungsrechte werden durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Die Absonderungsgläubiger können versuchen, ihre Ansprüche durch Verwertung des Absonderungsguts auch während des Konkursverfahrens geltend zu machen. Eine Ausnahme ist schon derzeit in 11 KO für eine Frist von 90 Tagen ab Konkurseröffnung vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erfüllung des Absonderungsanspruchs die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Die Praxis zeigt, dass diese Frist zu kurz ist, weil die Berichtstagsatzung in der die Weichenstellung über das weitere Schicksal des Unternehmens getroffen werden soll, spätestens nach 90 Tagen stattzufinden hat und hierauf dem
3 - 3 - Unternehmer jedoch noch weitere 90 Tage zur Verfügung stehen, um im Rahmen des Verfahrens einen Zwangsausgleich zu erreichen. Es wird daher diese Frist von 90 Tagen verdoppelt. 4. Verwertung: Der Absonderungsgläubiger kann auch die seit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen begehren. Es wird in 48 Abs 1 IO aber eine Einschränkung der Zinsen auf die bei vertragsgemäßer Zahlung vereinbarte Höhe vorgesehen. Diese Beschränkung der Zinsen gilt während des Insolvenzverfahrens, höchstens aber sechs Monate. Außerdem fällt die Beschränkung weg, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nach 123a IO aufgehoben wird. Ist der Absonderungsgläubiger zugleich Insolvenzgläubiger und sind die (weiteren) Zinsen nicht mehr gedeckt, so wirkt sich dies nicht mehr auf den Teilnahmeanspruch des Absonderungsgläubigers an der allgemeinen Masse aus (s 132 Abs 6 IO). Das bedeutet, dass durch den Zinsenlauf (und Kosten) kein Ausfall entstehen kann, wenn der Absonderungsgläubiger bei Eröffnung voll besichert ist; ein zu diesem Zeitpunkt bereits bestehender Ausfall kann sich nicht mehr vergrößern. Um die Insolvenzmasse und damit den zu verteilenden Betrag zu vergrößern, wird vorgesehen, dass gem 12d IO die Zwangsverwaltung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. Eine Sanierung des Unternehmens kann auch durch dessen Übertragung auf einen Dritten geschehen. Um das Unternehmen nicht zu einem unangemessen niedrigen Preis verkaufen zu müssen, kann in Zukunft das Unternehmen vom Masseverwalter nicht nur ein Jahr, verlängerbar um ein weiteres Jahr, fortgeführt werden, sondern kann nach 115 Abs 4 IO die Jahresfrist auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um zwei Jahre, erstreckt werden. Voraussetzung hiefür ist wie derzeit, dass die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. 5. Sanierungsplan: Ein notwendiges Element des Sanierungsverfahrens ist der Sanierungsplan, der jedoch auch im Konkursverfahren dem Schuldner zur Verfügung steht. Er entspricht im Wesentlichen dem alten Zwangsausgleich.
4 - 4 - Abstimmung: Die Annahme eines Sanierungsplans wird dadurch erleichtert, dass die Kapitalmehrheit von derzeit drei Viertel auf die einfache Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Insolvenzgläubiger, die schon derzeit bei der Kopfmehrheit maßgebend ist, reduziert wird ( 147 Abs 1 IO). Ist eine Forderung strittig oder durch ein Absonderungsrecht gesichert, so ist eine Entscheidung über das Stimmrecht nicht immer zu treffen, sondern nur, wenn dies aufgrund des Abstimmungsergebnisses von Bedeutung ist ( 93 Abs 3 und 4 IO). Einem Absonderungsgläubiger, der zugleich Insolvenzgläubiger ist, steht ein Stimmrecht als Insolvenzgläubiger überhaupt nur dann zu, soweit er dies begehrt ( 93 Abs 2 IO). Wirkungen: Bei Bestätigung des Sanierungsplans ist die gesicherte Forderung mit dem Wert der Sache begrenzt, an der das Absonderungsrecht besteht ( 149 Abs 1 IO). Der Absonderungsgläubiger hat im Fall des Sanierungsplans somit das Absonderungsgut freizugeben, wenn die gesicherte Forderung mit einem Betrag in der Höhe des Werts des Absonderungsguts beglichen wird. Ein neuerliches Ansteigen der gesicherten Forderung durch das Anfallen von Zinsen bei verspäteter Zahlung (ausgehend vom bereinigten, mit dem Wert des Absonderungsguts begrenzten Stand) wird dadurch nicht gehindert. Das so genannte absolute Wiederaufleben kann nur mehr ausnahmsweise vereinbart werden, uzw wenn bereits in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsplan abgeschlossen worden ist. Erfüllung: 66 AO über die vorläufige Feststellung bestrittener oder des Ausfalls der durch ein Absonderungsrecht teilweise gesicherter Forderungen zur Verhinderung des Verzugs wird als 156b IO übernommen. Gegen diese vorläufige Entscheidung ist in Zukunft kein Rekurs zulässig. Um Verzug bei einer strittigen Forderung zu verhindern, reicht es aus, wenn die Forderung mit dem festgesetzten Betrag sichergestellt wird, Zahlung ist nicht mehr geboten. Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans wird dem Schuldner ermöglicht, eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken ( 256 Abs 3
5 - 5 - IO), um auch im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens behindert zu sein. Im Treuhändersanierungsplan kann nach 157i Abs 1 IO vorgesehen werden, dass der Treuhänder bestimmt zu bezeichnende Ansprüche geltend zu machen hat, aus deren Beträgen die Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind; insb die Hereinbringung offener Forderungen und Anfechtungsansprüche. 6. Sonstige Änderungen Neben diesen grundsätzlichen Änderungen gibt es noch zahlreiche Einzeländerungen. Zu erwähnen sind: Dem Insolvenzverwalter gebührt der Entlohnungsbaustein für die Fortführung ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn er einen Kostenvoranschlag innerhalb eines Monats ab Eröffnung vorlegt ( 82 Abs 3 IO); die Rekursentscheidung ist bekannt zu machen, wenn auch die erstgerichtliche Entscheidung bekannt zu machen war und nicht zur Gänze bestätigt worden ist ( 260 Abs 5 IO); ein Gläubigerschutzverband kann sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen und muss sie nicht vorlegen ( 253 Abs 3 IO). Das IRÄG 2010 bringt eine umfassende Reform des Unternehmensinsolvenzrechts, bei der die Sanierung im Vordergrund steht. Sie ist grundsätzlich auf neu eröffnete Verfahren anzuwenden. Ausnahmen hievon gibt es va für die Änderungen beim Zwangsausgleich/Sanierungsplan, wo es nach 273 Abs 5 IO auf das Einlangen des Sanierungsplanantrags bei Gericht ankommt. Die neuen Mehrheitserfordernisse gelten bereits dann, wenn die Tagsatzung nach dem stattfindet. Mit dem IRÄG 2010 wird ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Die größte Bedeutung in der Praxis werden aber die neu geschaffenen Auflösungsverbote für Verträge haben.
Das neue Insolvenzrecht nach Inkrafttreten des IRÄG 2010
Das neue Insolvenzrecht nach Inkrafttreten des IRÄG 2010 Seit 1. Juli 2010 gibt es in Österreich nur mehr ein einheitliches Insolvenzgesetz: die Insolvenzordnung (IO). Diese geht aus der Konkursordnung
MehrInsolvenzrechtsänderungsgesetz
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)
MehrVIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen
VIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen Frage 11: Die S GmbH schuldet dem A noch Zahlungen für die Lieferung von Waren. A liest nun in der Zeitung, dass über das Vermögen der S GmbH das
MehrVorlesung Zivilverfahrensrecht II: Insolvenzrecht
Univ.-Prof. Dr. Christian Koller Sommersemester 2016 Vorlesung Zivilverfahrensrecht II: Insolvenzrecht Gliederung I. Einführung und Grundlagen II. III. IV. Akteure Die Insolvenzmasse Die Gläubiger V. Überblick
MehrAnhang II.9. RV IRÄ-BG 771 BlgNR XXIV. GP. Regierungsvorlage
RV IRÄ-BG 771 BlgNR XXIV. GP Anhang II.9 Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz,
MehrInsolvenzordnung 1, 2
1, 2 Erster Teil Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren) 1 Bei
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 11/18t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer,
MehrDie Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung
Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung Beitrag zum 2. Internationalen Symposium für Restrukturierung Dr. Helmut Katzmayr Kufstein, 11.10.2013 Kurzer Rückblick auf die Rechtlage
MehrRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht. Insolvenzverfahren. Organe. Voraussetzungen für die Konkurseröffnung
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzverfahren Organe Gericht Masseverwalter Rechtsstellung Befugnisse Gläubigerausschuss Gläubigerversammlung bevorrechtete Gläubigerschutzverbände Voraussetzungen
MehrInhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
MehrErste Erfahrungen mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010
Erste Erfahrungen mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Innsbruck Mit 1.7.2010 ist das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 in Kraft getreten, das ein Insolvenzrecht
MehrAus Fehlern lernen - Krisenmanagement
Kapitelübersicht Auslöser von Krisen Warnsignale von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliche Verfahren
MehrGESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
GESCHÄFTSORDNUNG DER ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Die Geschäftsordnung in der vorliegenden Form wurde mit Bescheid vom 7. April 2000, GS 4-5/VIII-8/30, vom Amt
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3227 16. Wahlperiode 02. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
MehrSicherungsrechte und Sanierungsplan
Sicherungsrechte und Brisante Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 4. Juli 2016 Dr. Elisabeth Achatz-Kandut - zur Reichweite des 149 IO OGH 26.11.2015, 9 Ob 17/15p II. Aufrechnung - zur Reichweite des 19
MehrCreditreform Insolvenz ABC
Creditreform Insolvenz ABC Ihr Nachschlagewerk im Falle einer Insolvenz! Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Österreichischer Verband Creditreform, 1190 Wien, Muthgasse 36-40, ZVR:676112673, Kontakt:
MehrDas neue österreichische Insolvenzverfahren nach dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 ein Überblick
ZInsO 4/2011 ZInsO-Aufsätze 117 Das neue österreichische Insolvenzverfahren nach dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 ein Überblick von Univ.-Professorin Dr. Bettina Nunner-Krautgasser, Graz Am 1.7.2010
MehrGesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte 1 Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
MehrInsolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Insolvenzordnung
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Insolvenzordnung Seite 1 Oktober 2009 Ziele und Eckpunkte der Reform Seite 2 Oktober 2009 Politische Ziele der Reform lt Regierungsprogramm - Zurückdrängung der Konkursabweisung
MehrFrage 2: Kann über ein Bundesland ein Insolvenzverfahren eröffnet werden? Wozu braucht es einen Insolvenzverwalter?
II. Akteure Frage 2: Kann über ein Bundesland ein Insolvenzverfahren eröffnet werden? Wozu braucht es einen Insolvenzverwalter? A. Schuldner Insolvenzfähigkeit ( = Rechtsfähigkeit) o Natürliche Personen
Mehrinfoblatt Reform der Verbraucherentschuldung
infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach
MehrExposè der Dissertation
Exposè der Dissertation Dissertationstitel Die Unternehmenssanierung nach der österreichischen Insolvenzordnung Dissertationsgebiet: Zivilverfahrensrecht Dissertant: Mag. Michael Doschko Matrikelnr.: 0500178
MehrUnternehmenssanierung von KMU in der Praxis. Mag. Gerhard Wagenhofer Wagenhofer & Partner GmbH & Co KG
Unternehmenssanierung von KMU in der Praxis Mag. Gerhard Wagenhofer Wagenhofer & Partner GmbH & Co KG Krisensituation erkennen Tatsächliche Situation des Unternehmens darstellen Keine Vogel-Strauß-Taktik
MehrDas neue Verbraucherinsolvenzrecht
9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell
MehrInsolvenzverfahren und finanzielle Ergebnisse in Nordrhein-Westfahlen nach Art des Schuldners*)
Insolvenzverfahren: Eröffnet im Jahr 2012, beendet bis 31.12.2016 Eröffnete Insolvenverfahren 34 941 8 275 24 716 1 465 485 darunter bisher beendete Verfahren 30 976 5 540 23 728 1 363 345 befriedigte
MehrArbeitsgruppe Rechtsfragen. Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom
Arbeitsgruppe Rechtsfragen 15.01.07 Thema: Die neue Insolvenzordnung Law of of the PRC of of China on Enterprise Bankruptcy vom 27.08.2006 Übersicht 1. 1. Anwendungsbereich 2. 2. Insolvenz-/ Sanierungsgründe
MehrR e g i e r u n g s v o r l a g e
R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen
MehrIRÄG 2009. Ein erster Überblick. Dr. Helmut Katzmayr, Richter des LG Linz
IRÄG 2009 Ein erster Überblick Dr. Helmut Katzmayr, Richter des LG Linz Ausgangssituation Hohe Anzahl von Konkursabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens Unternehmensinsolvenzen 2008 6315 Eröffnete
MehrReform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht
Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht Insolvenzordnung, alte Fassung, Stand 20.2.2017 14 InsO Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines
MehrAnpassung an die Krise Klimaschutz Steuern in schwerer Zeit Verschlechterungsverträge Outsourcing anyway Die nächste Krise...
FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTS OKTOBER 2009 10 825 916 Anpassung an die Krise Klimaschutz Steuern in schwerer Zeit Verschlechterungsverträge Outsourcing anyway Die nächste Krise... Unternehmens- Insolvenzrecht
MehrNeue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Rechtsanwalt Rainer Schulz Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Überblick Inkrafttreten: 29.07.2014 Umsetzung
MehrNICHTERÖFFNETE INSOLVENZEN UND DIE BEDEUTUNG FÜR DEN IEF MAG. MAXIMILIAN FÜRST, BEREICHSLEITER FONDSMANAGEMENT IEF-SERVICE GMBH, WIEN
NICHTERÖFFNETE INSOLVENZEN UND DIE BEDEUTUNG FÜR DEN IEF 26.03.2012 MAG. MAXIMILIAN FÜRST, BEREICHSLEITER FONDSMANAGEMENT IEF-SERVICE GMBH, WIEN Insolvenzentgeltsicherung in Österreich Sicherung greift
MehrIII. Die Sonderbestimmungen für natürliche Personen und ihr Verhältnis zum ordentlichen Insolvenzverfahren
III. Die Sonderbestimmungen für natürliche Personen und ihr Verhältnis zum ordentlichen Insolvenzverfahren A. Allgemeines Der Sechste Teil der IO ( 181 ff IO) trägt die Bezeichnung Sonderbestimmungen für
MehrÜberblick. Krisenmanagement - Unternehmenssanierung. Sanierung aus Sicht der Gläubigerschutzverbände Behandlung von Sonderfragen
Krisenmanagement - Unternehmenssanierung Sanierung aus Sicht der Gläubigerschutzverbände Behandlung von Sonderfragen Linz, 6. Februar 2008 Dr. Franz LOIZENBAUER, AKV Linz Seite 1 von 17 Überblick bevorrechtete
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Aktuelle Fassung Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung 14 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches
MehrSatzung. Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
FV IGS Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderer und Freunde der Gesamtschule Obere Aar", Taunusstein-Hahn. Mit der
Mehrvom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,
MehrAUSZÜGE AUS DER INSOLVENZORDNUNG. 217 Grundsatz
AUSZÜGE AUS DER INSOLVENZORDNUNG 217 Grundsatz Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten
MehrIV. Die Gläubiger. A. Insolvenzgläubiger Insolvenzforderungen ( 51 ff IO)
IV. Die Gläubiger Frage 6: Ihr Freund liest in der Zeitung, dass die S Tec GmbH im Konkurs ist. Er hat bei dieser online einen Laptop bestellt und bereits bezahlt. Das Gerät wurde aber noch nicht geliefert.
MehrWenn Ideen scheitern - Krisenmanagement
Auslöser von Krisen Warnsignale von Krisen Gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung Arten von Forderungen im Insolvenzverfahren Aussonderungsansprüche (z. B. Firmen-PKW, der unter Eigentumsvorbehalt
MehrSchuldnerberatung OÖ. Privatkonkurs?
Schuldnerberatung OÖ Privatkonkurs? 155.000 Privatkonkursanträge in Österreich 1995 2017 Privatkonkurs im Überblick Zahlungsunfähigkeit KONKURSFORMULARE AuSSergerichtlicher AUSFÜLLEN Ausgleich UND Zustimmung
MehrV. Überblick über den Gang des Verfahrens
V. Überblick über den Gang des Verfahrens A. Konkursverfahren Eröffnungsphase Prüfphase Forderungsfeststellung Verwertung und Verteilung der Masseaktiven Schlussrechnungstagsatzung Aufhebung des Konkurses
MehrRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht SS 2012 Insolvenzrecht 1. Grundsätze Universalität Gläubigergleichbehandlung Verfahrenszwecke - bestmögliche Gläubigerbefriedigung - Sanierung des Schuldners
MehrDem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
9 ObA 61/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten
MehrSCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS?
SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS? 165.000 Privatkonkursanträge in Österreich 1995 2018 PRIVATKONKURS IM ÜBERBLICK ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT KONKURSFORMULARE AUSSERGERICHTLICHER AUSFÜLLEN AUSGLEICH UND Zustimmung
MehrAnmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren und Geltendmachung eines Rechts am Einkommensbezug
Nur vom Gericht auszufüllen Eingangsvermerk des Gerichts Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren und Geltendmachung eines Rechts am Einkommensbezug Gericht und Gericht * Schuldnerin/Schuldner Akademischer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrInsolvenzrecht EBC*L Stufe A Modul 4
Insolvenzrecht EBC*L Stufe A Modul 4 Abbildung 6: Insolvenzursachen 2009 (Quelle: KSV 1870) Mag. Habison, Mag. a Merstallinger 86 ikon VerlagsGesmbH EBC*L Stufe A Modul 4 Insolvenzrecht B 6.3. Insolvenzverfahren
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-438/001-2017 St. Pölten, am
MehrIV. Die Gläubiger. A. Insolvenzgläubiger. Insolvenzforderungen ( 51 ff IO)
IV. Die Gläubiger Frage 6: Ihr Freund liest in der Zeitung, dass die S Tec GmbH im Konkurs ist. Er hat bei dieser online einen Laptop bestellt und bereits bezahlt. Das Gerät wurde aber noch nicht geliefert.
Mehr46R216/14a. private:stream
46R216/14a Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Slunsky-Jost in der Schuldenregulierungssache
MehrVIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen
VIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen Frage 11: Die S GmbH schuldet dem A noch Zahlungen für die Lieferung von Waren. A liest nun in der Zeitung, dass über das Vermögen der S GmbH das
MehrAus Fehlern lernen - Krisenmanagement
Kapitelübersicht von Krisen von außen Auswirkungen von Krisen von innen bei Unternehmen (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren) bei Privatpersonen ( Privatkonkurs ) gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung
MehrSatzung Sea-Watch e.v. 1 Name Sitz Geschäftsjahr
1 Name Sitz Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Sea-Watch. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen. Er trägt dann
MehrR e g i e r u n g s v o r l a g e
1 von 10 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz
MehrKlage. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen. gegen
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Horst Fabisch RA Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen Landgericht Hannover Volgersweg 65 30175 Hannover Dipl.-Ing. Horst Fabisch Rechtsanwalt Bauingenieur Ginsterweg
Mehr9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002
Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der
MehrInhaltsverzeichnis. Feuchtinger/Lesigang, Praxisleitfaden Insolvenzrecht 4
Vorwort zur vierten Auflage... V Autorenverzeichnis... VII Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI 1. Außergerichtlicher Ausgleich... 1 2. Insolvenzverfahren... 5 2.1. Allgemeines...
Mehr4 Ob 235/17p. gefasst:
4 Ob 235/17p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrVorbereitung auf den EBC*L. Foliensatz. Wirtschaftsrecht
Foliensatz Wirtschaftsrecht RECHTSFORMEN - QUIZ Rechtsformen Einzelunternehmen Gesellschaften GbR OG KG GmbH AG Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Einzelunternehmen EU Vorteile?? Nachteile??
MehrInhaltsverzeichnis. A. Einleitung. B. Die geschichtliche Entwicklung des taiwanischen Insolvenzrechts
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Die geschichtliche Entwicklung des taiwanischen Insolvenzrechts I. Vor 1935 1. Das Konkursgesetz der Qing-Dynastie a) Hintergrund b) Überblick. 2. Das Schuldenbereinigungssystem
MehrMit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des
8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer
MehrInhaltsverzeichnis VII. Schneider, Privatinsolvenz 3
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V XV XIX I. Einführung... 1 A. Allgemeines... 1 B. Neuerungen durch das IRÄG 2017... 2 II. Zuständigkeit im Schuldenregulierungsverfahren...
MehrVereinssatzung Call Center Essen
Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)
MehrH. Beendigung der GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung der vereinfachten Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung. Für die Kapitalerhöhung müssen aber beim Kapitalschnitt vor Beschlussfassung folgende Voraussetzungen
Mehr17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS
17. SPERRFRISTEN, ZULÄSSIGKEITSFRAGEN UND DIE EINGANGSENTSCHEIDUNG DES GERICHTS PROBLEM Wann kann ein Schuldner, dem die Restschuldbefreiung erteilt oder aus unterschiedlichen Gründen versagt worden war,
MehrSatzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.
e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt
MehrSatzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen
Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 22/07 BESCHLUSS vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 133 Abs. 1 Satz 1 Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn
MehrE n t wurf. Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
1 von 9 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem Begleitregelungen zur Europäischen Insolvenzverordnung in der Insolvenzordnung getroffen sowie das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz
Mehrer Schuldner, der bei Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen binnen spätestens 60 Tagen stellen muss, hat nun folgende drei Optionen:
Steuerjournal 7 14.06.2013 Überblick über das österreichische Insolvenzrecht 1. Überblick D er Schuldner, der bei Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen einen Insolvenzantrag binnen spätestens 60 Tagen
MehrInhaltsverzeichnis. 2.6.1.3 Endigung durch Untergang der Bestandsache... 15 2.6.1.4 Endigung durch allgemeine vertragsrechtliche Endigungsgründe
Vorwort... V Abkürzungs- und Zitierweise... XV 1 Einleitung und Zielsetzungen der Arbeit... 1 2 Zivil- und bestandrechtliche Grundlagen... 3 2.1 Allgemeines und Überblick... 3 2.2 Die zivilrechtliche Vertragsfreiheit...
Mehr83/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien 1 von 120. Vorblatt
83/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien 1 von 120 Vorblatt Problem: Das auf Sanierung ausgerichtete Ausgleichverfahren wird in der Praxis kaum genützt. Sanierungen kommen stattdessen mit Hilfe
Mehr8 Ob 146/09t. gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
8 Ob 146/09t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer
MehrMateriell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung. Dr. iur. Benedikt Seiler
Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung Dr. iur. Benedikt Seiler 2 Sachverhalt Die X AG leitet gegen Hans die Betreibung ein. Hans ist sich sicher, dass er nichts schuldet. Gleichwohl
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 39 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 20. Mai 2010 Teil I 29. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 IRÄG 2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60.
MehrInsolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats
Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter
MehrSatzung der Stadt Bergen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Innenstadt
Satzung der Stadt Bergen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Innenstadt Lesefassung der seit dem 6. 9. 1993 geltenden Fassung 1 Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche
Mehr1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung
II 1. Verhältnis des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den anderen Regelungen der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung regelt das Verbraucherinsolvenzverfahren als besondere Verfahrensart im Neunten Teil
MehrInsolvenzrechtsänderungsgesetz 2010
86-90 Bartos 5 vers7:layout 1 11.02.2011 14:46 Uhr Seite 86 Matthias Stolt - Fotolia.com Wichtige Änderungen und Auswirkungen auf die Sozialversicherungsträger Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Dr. Beatrix
MehrPrivatinsolvenz in Österreich
Privatinsolvenz in Österreich Gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren Seit dem Jahr 1995 gibt es für überschuldete Privatpersonen (Nicht-Unternehmer und ehemalige Unternehmer) die Möglichkeit, Privatkonkurs"
MehrAnmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren
Nur vom Gericht auszufüllen Eingangsvermerk des Gerichts Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren Gericht und Gericht * Schuldnerin/Schuldner Akademischer Grad Familienname oder Firma * Vorname
MehrAnmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren
Nur vom Gericht auszufüllen Eingangsvermerk des Gerichts Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren Gericht und Gericht * Schuldnerin/Schuldner Akademischer Grad Familienname oder Firma * Vorname
MehrIn diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,--.
11 S 55/18a Insolvenz Milena Stankovic geb.: 07.12.1980 Wien, 07.06.2018/FA/MC Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Stankovic kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht
MehrEGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung. In der Fassung, gültig ab EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung In der Fassung, gültig ab 01.01.1999 Präsentiert von Dr. Nicole Essiger-Munk www.wissenschaftsforum.org Art. 1 des Gesetzes vom 14.03.2003 Gesetz zur Neuregelung
MehrSanierung und Insolvenz Ergebnisse einer empirischen Studie in OÖ
Sanierung und Insolvenz Ergebnisse einer empirischen Studie in OÖ Univ.-Prof. Dr. Birgit Feldbauer-Durstmüller Institut für Controlling und Consulting Johannes Kepler Universität Linz 06. Februar 2008
MehrGeschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-
Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die im Land Bayern ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins bilden den Landesverband
MehrKlienteninformation 01/2019
A N W A L T S S O C I E T Ä T L I N Z W I E N SATTLEGGER I DORNINGER I STEINER & PARTNER Klienteninformation 3/2008 Klienteninformation 01/2019 L I N Z W I E N HARRACHSTRASSE 6, 4020 LINZ TELEFON: (0732)
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 175/11 BESCHLUSS vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 54, 63 Abs. 2; 209 Abs. 1 Nr. 1 Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter
MehrWIEN, 18.01.2016/KT. 10 S 80/15s Insolvenz Martin Zorn. Sehr geehrte Damen und Herren,
10 S 80/15s Insolvenz Martin Zorn WIEN, 18.01.2016/KT Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Zorn kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht Wiener Neustadt wurde
MehrGesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2
MehrSCHNELLÜBERSICHT ÜBER DIE INSOLVENZVERFAHREN
SCHNELLÜBERSICHT ÜBER DIE INSOLVENZVERFAHREN Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren Konkursverfahren) und Reorganisationsverfahren Ablaufschema Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan)
MehrDie Übertragende Sanierung eines Unternehmens Dr. Hans-Georg Kantner KSV1870. Foto: Petra Spiola
Die Übertragende Sanierung eines Unternehmens Dr. Hans-Georg Kantner KSV1870 Foto: Petra Spiola Themenübersicht Gläubigerorganisation in Österreich und KSV1870 Sanierung und Verwertungssperre Fortführungspflicht
Mehr