Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht"

Transkript

1 Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht SS 2012 Insolvenzrecht 1. Grundsätze Universalität Gläubigergleichbehandlung Verfahrenszwecke - bestmögliche Gläubigerbefriedigung - Sanierung des Schuldners 2. Reform 2010 Reform des Unternehmensinsolvenzrechts AO aufgehoben KO IO einheitliches Insolvenzverfahren mit mehreren Verfahrensvarianten 3. Rechtsgrundlagen IO EuInsVO Nebengesetze (zb IESG) subsidiärer Verweis auf JN und ZPO ( 252 IO) 2 1

2 Insolvenzgericht 4. Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit - Landesgericht bzw Handelsgericht Wien - Bezirksgericht bei Privatschuldnern (Schuldenregulierungsverfahren) örtliche Zuständigkeit - Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners - keine Gerichtsstandsvereinbarungen funktionelle Zuständigkeit: Einzelrichter, im Schuldenregulierungsverfahren auch Rechtspfleger amtswegige Prüfung und Überweisung 5. Entscheidung immer Beschluss Rekurs - Frist: 14 Tage - Nova reperta zulässig 3 Parteien 1. Parteibegriff formeller Parteibegriff - Schuldner - Antragsteller im Eröffnungsverfahren - Insolvenzverwalter materieller Parteibegriff - Insolvenzgläubiger 2. Vertretung keine Anwaltspflicht Gläubigerschutzverbände 4 2

3 Insolvenzverwalter 1. Arten Masseverwalter Sanierungsverwalter bei Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren 2. Bestellung bei Verfahrenseröffnung von Amts wegen geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste) Unabhängigkeit 3. Rechtsstellung Vertretertheorie oder Organtheorie rechtswirksame Handlungen für die Insolvenzmasse 4. Aufgaben Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse Führung von Anfechtungsverfahren Prüfung der Insolvenzforderungen 5 Gläubiger 1. Insolvenzgläubiger ( 51 IO) Insolvenzforderungen: Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung Wirkung der Insolvenzeröffnung - Fälligkeit nicht fälliger Forderungen - alle Forderungen werden Geldforderungen - bedingte Forderungen können geltend gemacht werden Rechtsstellung - Haftungsrecht an der Insolvenzmasse - Prozess- und Exekutionssperre - im Insolvenzverfahren anzumelden - Anspruch auf volle Befriedigung nach Aufhebung der Insolvenz, wenn nicht Restschuldbefreiung erfolgt 6 3

4 Gläubiger 2. Aussonderungsgläubiger ( 44 IO) Aussonderungsrechte - dingliche oder persönliche Rechte auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner nicht gehören - zb Eigentum Rechtsstellung - bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt - Klage bzw Exekution möglich Zwangsstundung ( 11 IO) - bei zur Unternehmensfortführung notwendigen Sachen - können innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nicht geltend gemacht werden - angemessenes Benutzungsentgelt 7 Gläubiger 3. Absonderungsgläubiger ( 48 IO) Absonderungsrechte - dingliche Sicherungsrechte an Sachen der Insolvenzmasse - zb Pfandrecht, Sicherungseigentum, Zurückbehaltungsrecht Rechtsstellung - bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt - Sachen bilden Sondermasse in der Insolvenz - vorrangige Befriedigung aus der Sondermasse - Ausfall bildet Insolvenzforderung Zwangsstundung ( 11 IO) - wie bei Aussonderungsrechten Erlöschen von vertraglichen Absonderungsrechten am Arbeitseinkommen - 2 Jahre nach Insolvenzeröffnung 8 4

5 Gläubiger 4. Massegläubiger ( 46 IO) Masseforderungen - in 46 IO taxativ aufgezählt - ua Kosten des Insolvenzverfahrens, Ansprüche aus Rechtsgeschäften des Masseverwalters Rechtsstellung - bei Fälligkeit voll zu befriedigen - Klage und Exekution möglich Masseunzulänglichkeit ( 47 IO) - Insolvenzmasse reicht nicht aus, um alle Masseforderungen zu erfüllen - Befriedigung nach der Rangordnung gem 47 Abs 2 IO 9 Gläubiger 5. nachrangige Gläubiger nachrangige Forderungen: Ansprüchen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen Rechtsstellung - wie Insolvenzgläubiger - erst nach Befriedigung der Insolvenzgläubiger berücksichtigt 6. ausgeschlossene Gläubiger ausgeschlossene Forderungen - laufende Zinsen und Kosten der Insolvenzgläubiger - Geldstrafen - Ansprüche aus Schenkung und Vermächtnis Rechtsstellung - keine Geltendmachung gegen die Insolvenzmasse - Klage gegen Schuldner und Befriedigung aus insolvenzfreiem Vermögen möglich 10 5

6 Organe der Gläubiger 1. Gläubigerversammlung Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger Einberufung durch Insolvenzgericht Befugnisse - Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung - Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan Stimmrecht - Gläubiger festgestellter Insolvenzforderungen - Gläubiger nicht festgestellter Forderungen nehmen zunächst teil, uu nachträgliche Stimmrechtsentscheidung 2. Gläubigerausschuss Organ zur Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters zu bestellen, wenn die Eigenart oder der Umfang der Insolvenz es erfordert 3 bis 7 Personen, auch Nichtgläubiger Genehmigung besonders wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte 11 Erfordernisse der Insolvenzeröffnung 1. Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit - Schuldner ist nicht in der Lage, alle seine fälligen Forderungen zu bezahlen - allgemeiner Insolvenzgrund: bei allen Schuldnern Überschuldung - Passiva übersteigen Aktiva und negative Fortbestehensprognose - nur Insolvenzgrund bei juristischen Personen, Nachlass drohende Zahlungsunfähigkeit - Insolvenzgrund im Sanierungsverfahren 2. Kostendeckendes Vermögen Vermögen muss Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens decken Kostenvorschuss möglich Sonderbestimmung für natürliche Personen - zulässiger Zahlungsplan und ausreichend Einkommen - bei Privatschuldner zusätzlich außergerichtlicher Ausgleichsversuch 12 6

7 Eröffnungsverfahren 1. Antrag Antrag des Schuldners keine Umwandlung eines Konkurses Reaktionsmöglichkeit bei Konkursantrag durch Gläubiger Schuldner ist darüber zu belehren 2. Voraussetzungen Insolvenzvoraussetzungen (drohende Zahlungsunfähigkeit reicht) Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans 3. Eröffnung durch das Insolvenzgericht Voraussetzungen ok Eröffnung des Sanierungsverfahrens unter dieser Bezeichnung Insolvenzvoraussetzungen, aber nicht Voraussetzungen des Sanierungsverfahrens gegeben Eröffnung des Konkurses Bestellung eines Masseverwalters 13 Eröffnungsverfahren 1. Antrag Eigenantrag des Schuldners - Verpflichtung zur Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls binnen 60 Tagen sonst Konkursverschleppung - Darlegung der Insolvenz - Konkursverfahren ist sofort zu eröffnen Antrag eines Gläubigers - Bescheinigung von Gläubigerstellung und Insolvenzgrund - Zurückziehung des Antrags hindert Eröffnung nicht - Zustellung des Antrags an den Schuldner - Vernehmungstagsatzung - Eröffnung des Konkursverfahrens keine amtswegige Konkurseröffnung 14 7

8 Eröffnung 1. Beschluss Eröffnungsbeschluss Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei - Kontaktdaten des Masseverwalters - Bekanntgabe weiterer Termine - Anmeldefrist Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein Rekurs wirkt nicht aufschiebend 2. weitere Maßnahmen Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch Sicherungsmaßnahmen Postsperre Banksperre 15 Wirkungen der Konkurseröffnung 1. Insolvenzmasse gesamtes, der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners und dessen Zuerwerb während des Insolvenzverfahrens Rechtsstellung - Organtheorie: Rechtspersönlichkeit - Vertretertheorie: nicht rechtsfähig allgemeine Masse: zur gemeinsamen Befriedigung der Insolvenzgläubiger Sondermasse: vorrangige Befriedigung der Absonderungsgläubiger insolvenzfreies Vermögen - unpfändbares Vermögen - nicht vermögenswerte Rechte - aus Insolvenzmasse ausgeschiedene Sachen und Rechte - Unterhalt des Schuldners (Anspannungsgrundsatz) - Wohnräume des Schuldners 16 8

9 Wirkungen der Konkurseröffnung 2. Entmachtung des Schuldners Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse ( 3 IO) Unwirksamkeit der Rechtshandlungen des Schuldners - relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften - absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner - keine schuldbefreiende Wirkung - Ausnahme: Geld gelangt in die Masse oder Zahlendem musste Insolvenz nicht bekannt sein 17 Wirkungen der Konkurseröffnung 3. Verfahrenssperre Prozesssperre - Prozessunfähigkeit des Schuldners - Verfahren über Insolvenzforderung gegen die Insolvenzmasse kann nicht anhängig gemacht werden - ex-lege-unterbrechung anhängiger Verfahren Exekutionssperre - exekutives Pfandrecht kann nicht mehr erworben werden - exekutive Pfandrechte aus letzten 60 Tagen erlöschen 4. Anfechtung Unwirksamerklärung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen Tatbestände und Fristen gem 28 ff IO 18 9

10 Wirkungen der Konkurseröffnung 5. Wirkung auf Rechtsgeschäfte schwebende Rechtsgeschäfte ( 21 IO) - Vertragseintritt oder Rücktritt des Masseverwalters - Fristsetzung durch den Vertragspartner möglich Sonderbestimmungen - Bestandverträge: MV des insolventen Bestandnehmers kann begünstigt kündigen - Arbeitsverträge: verschiedene Auflösungsmöglichkeiten in der Arbeitgeberinsolvenz Vertragsauflösungssperre ( 25a IO) - zur Unternehmensfortführung notwendige Verträge - Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund auflösen (dh keine ordentliche Kündigung) Unzulässigkeit von Auflösungsvereinbarungen ( 25b IO) - den Bestimmungen 21 ff IO widersprechende Vereinbarungen sind unwirksam - automatische Auflösung für den Insolvenzfall kann nicht vereinbart werden 19 Weiterer Verfahrensablauf 1. Prüfphase Fortführung des lebenden Unternehmens Prüfung von Sanierungschancen Verwertungsverbot 2. Berichtstagsatzung Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oder Schließung des Unternehmens fällt Bericht des Masseverwalters und Stellungnahme der Gläubiger Beschluss des Insolvenzgerichts - (teilweise) Schließung oder - Fortführung auf einstweilen unbeschränkte Zeit (max 3 Jahre) 3. Feststellung der Insolvenzmasse Masseverwalter errichtet Inventar Mitwirkungspflicht des Schuldners und Dritter 20 10

11 Weiterer Verfahrensablauf 4. Forderungsprüfung ( 102 ff IO) Anmeldung der Insolvenzforderungen - Anmeldefrist - Anmeldung bei Insolvenzgericht - Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel - Anmeldung unterbricht Verjährung - Masseverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an Prüfung durch den Masseverwalter Prüfungstagsatzung - Masseverwalter muss anerkennen oder bestreiten - Schuldner kann bestreiten - anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten 21 Weiterer Verfahrensablauf 4. Forderungsprüfung (Fortsetzung) Keine Bestreitung Bestreitung durch MV oder Gläubiger Bestreitung nur durch Schuldner Feststellung der Forderung Teilnahmerechte Entscheidungssurrogat Exekutionstitel Prüfungsverfahren Feststellungsklage Frist bei Obsiegen des Gläubigers Feststellung Feststellung der Forderung Teilnahmerechte keine Bindungswirkung kein Exekutionstitel 22 11

12 Weiterer Verfahrensablauf 5. Verwertung der Insolvenzmasse primär Freihandverkauf durch Masseverwalter subsidiär kridamäßige Verwertung Mitwirkung von Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht bei hohem Wert - mitzuteilende Geschäfte - genehmigungspflichtige Geschäfte (zb Liegenschaftsverkauf) Verteilung des Erlöses - Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist - Schlussverteilung: förmliches Verteilungsverfahren nach vollständiger Masseverwertung und Feststellung aller Forderungen - Nachtragsverteilung: nach Aufhebung der Insolvenz 23 Sanierungsplan 1. Grundlagen 140 bis 165 IO Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern in allen Verfahrensvarianten möglich 2. Zustandekommen Antrag des Schuldners - Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in max 2 Jahren - Privatschuldner: Zahlungsfrist von 5 Jahren möglich Unzulässigkeitsprüfung Sanierungsplantagsatzung - Schuldner muss anwesend sein - Annahme mit einfacher Kopf- und Kapitalmehrheit der anwesenden Gläubiger Bestätigung durch das Insolvenzgericht - Beschluss - Restschuldbefreiung mit rechtskräftiger Bestätigung 24 12

13 Sanierungsplan 3. Erfüllung durch Schuldner oder unter Einschaltung von Treuhänder Verzug mit der Leistung - qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist - Sonderregel für Privatschuldner - relatives Wiederaufleben der Forderung 25 Besonderheiten des Sanierungsverfahrens Grundlagen 166 bis 179 IO schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung Möglichkeit der Eigenverwaltung des Schuldners mögliche Schuldner - natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (keine Privatschuldner) - juristische Personen - Personengesellschaften 26 13

14 Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 1. Voraussetzungen Antrag auf Sanierungsverfahren - Eigenverwaltung steht ex lege zu, wenn Voraussetzungen bestehen Insolvenzvoraussetzungen (drohende Zahlungsunfähigkeit reicht) Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % zusätzliche Urkunden und Angaben (zb Finanzplan, Gläubigerverzeichnis) 2. Eröffnung durch das Insolvenzgericht Eröffnung unter dieser Bezeichnung und Hinweis auf Eigenverwaltung keine Postsperre Bestellung eines Sanierungsverwalters 27 Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 3. Sanierungsverwalter Aufgaben des Masseverwalters sind zwischen Schuldner und Sanierungsverwalter geteilt Aufgaben des Schuldners - gewöhnlicher Unternehmensbetrieb SV kann widersprechen - außergewöhnliche Geschäfte SV muss zustimmen - Prozessführung Aufgaben des Sanierungsverwalters - Kontrolle des Schuldners - Anfechtung - Forderungsprüfung - Abschluss genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte (zb Liegenschaftsveräußerung) 4. Entziehung der Eigenverwaltung zeitliche Grenze: wenn nach 90 Tagen Sanierungsplan nicht angenommen wurde Nachteiligkeit für die Gläubiger Wegfall der Voraussetzungen 28 14

15 Ablauf und Ende des Sanierungsverfahrens 1. Ablauf wie Konkursverfahren zusätzliche Befristungen 2. Ende erfolgreiches Sanierungsverfahren - Aufhebung mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans Scheitern des Sanierungsverfahrens - Masseunzulänglichkeit - Scheitern des Sanierungsplans - Umbenennung in Konkursverfahren Fortführung - im Konkurs kann erneuter Sanierungsplanantrag gestellt werden - erfolgte Handlungen (zb Forderungsfeststellung) bleiben maßgeblich 29 Konkurs natürlicher Personen 1. Schuldenregulierungsverfahren Sonderform für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben (Privatschuldner) Eigenverwaltung des Schuldners - Kontrolle des Insolvenzgerichts - ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters Zuständigkeit des Bezirksgerichts Eröffnung auch ohne kostendeckendes Vermögen möglich 2. Zahlungsplan ( 193 bis 198 IO) Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer) keine fixe Mindestquote: Quote muss Einkommenslage in den kommenden fünf Jahre entsprechen Zahlungsfrist bis zu 7 Jahren Vermögensverwertung vor Beschluss über Zahlungsplan eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners 30 15

16 Konkurs natürlicher Personen 3. Abschöpfungsverfahren ( 199 bis 216 IO) Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) bei Wohlverhalten Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich Ablauf - Obliegenheiten des Schuldners (zb Berufstätigkeit) - jährliche Verteilungen durch den Treuhänder - Exekutionssperre Restschuldbefreiung - zwingend: 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder 10 % der Forderungen in 7 Jahren - nach Billigkeit: nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 % erreicht wurden - Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen - Verlängerung um 3 Jahre Restschuldbefreiung nur, wenn dann 10 % der Forderungen bezahlt wurden 31 Insolvenzgericht 1. Internationale Zuständigkeit EuInsVO (VO [EG] 1346/2000) alle Mitgliedstaaten außer Dänemark seit in Kraft Hauptinsolvenzverfahren (Art 3 EuInsVO) - universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen - am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) Sekundärinsolvenzverfahren (Art 27 ff EuInsVO) - erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat - nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens - Liquidationsverfahren - in einem Mitgliedstaat, in dem Schuldner eine Niederlassung hat Partikularinsolvenzverfahren (Art 3 Abs 4 EuInsVO) - erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat - vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens - in einem Mitgliedstaat, in dem Schuldner eine Niederlassung hat 32 16

Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung

Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung Beitrag zum 2. Internationalen Symposium für Restrukturierung Dr. Helmut Katzmayr Kufstein, 11.10.2013 Kurzer Rückblick auf die Rechtlage

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Mehr

VIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen

VIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen VIII. Anmeldung und Feststellung von Insolvenzforderungen Frage 11: Die S GmbH schuldet dem A noch Zahlungen für die Lieferung von Waren. A liest nun in der Zeitung, dass über das Vermögen der S GmbH das

Mehr

Das neue Insolvenzrecht nach Inkrafttreten des IRÄG 2010

Das neue Insolvenzrecht nach Inkrafttreten des IRÄG 2010 Das neue Insolvenzrecht nach Inkrafttreten des IRÄG 2010 Seit 1. Juli 2010 gibt es in Österreich nur mehr ein einheitliches Insolvenzgesetz: die Insolvenzordnung (IO). Diese geht aus der Konkursordnung

Mehr

Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht SS 2014 Florian Scholz Insolvenzrecht - Allgemeines Qualifikation des Insolvenzrechts Rechtsgrundlagen IO, EuInsVO, Nebengesetze (zb IESG) Verweis auf

Mehr

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht

Mehr

Insolvenzrecht EBC*L Stufe A Modul 4

Insolvenzrecht EBC*L Stufe A Modul 4 Insolvenzrecht EBC*L Stufe A Modul 4 Abbildung 6: Insolvenzursachen 2009 (Quelle: KSV 1870) Mag. Habison, Mag. a Merstallinger 86 ikon VerlagsGesmbH EBC*L Stufe A Modul 4 Insolvenzrecht B 6.3. Insolvenzverfahren

Mehr

Creditreform Insolvenz ABC

Creditreform Insolvenz ABC Creditreform Insolvenz ABC Ihr Nachschlagewerk im Falle einer Insolvenz! Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Österreichischer Verband Creditreform, 1190 Wien, Muthgasse 36-40, ZVR:676112673, Kontakt:

Mehr

Sanierung durch Insolvenzplan

Sanierung durch Insolvenzplan Berlin/ Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. 24.11.2010 Sanierung durch Insolvenzplan Dr. Florian Stapper Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht A: Allgemeines

Mehr

Schuldner nach möglichen Maßnahmen zur Restschuldbefreiung zu bringen, dh wenn er Quote von 10% geleistet hat ist er zu befreien

Schuldner nach möglichen Maßnahmen zur Restschuldbefreiung zu bringen, dh wenn er Quote von 10% geleistet hat ist er zu befreien ZGV Insolvenz Allgemeines: Qualifikation stellt die Regeln zur Verfügung wie im wirtschaftlichen Zusammenbruch dem Schuldner zu helfen ist und man an Geld kommt. Rechtsgrundlagen: IO (seit InsolvenzrechtsänderungsG

Mehr

Stefan Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht

Stefan Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Stefan Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Die neue Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren stellt einen tiefen Einschnitt in das europäische Recht grenzüberschreitender

Mehr

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010)

Merkblatt. Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Merkblatt Insolvenz in Schaubildern (Stand 01/2010) Das Insolvenzrecht ist ein außerordentlich komplexes und differenziertes Rechtsgebiet. Zielsetzung dieses Merkblattes ist es, dem Mitgliedsbetrieb einen

Mehr

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen

FRTG GROUP ESUG. Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen FRTG GROUP ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen Inhalt 1. Einführung 2. Neuerungen bei Eigenverwaltung 3. Vorläufiger Gläubigerausschuss 4. Schutzschirmverfahren 5. Bescheinigung

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Aktualisierungen zum Insolvenzrecht

Aktualisierungen zum Insolvenzrecht Aktualisierungen zum Insolvenzrecht Betrifft folgenden Band der Reihe Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten : HAK V, S. 148 ff. Gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung bei Unternehmen Seit Juli

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

Die Insolvenzordnung als Sanierungsinstrument

Die Insolvenzordnung als Sanierungsinstrument Die Insolvenzordnung als Sanierungsinstrument Dr. Franz Loizenbauer AKV Geschäftstelle Linz 17.05.2010 Rechtsquellen für die Abwicklung von Insolvenzverfahren KONKURSORDNUNG (derzeit) Insolvenzordnung

Mehr

Inhalt. /. Teil: Grundlagen 1 1. 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8. Seite Rdnr.

Inhalt. /. Teil: Grundlagen 1 1. 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8. Seite Rdnr. Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur XV /. Teil: Grundlagen 1 1 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8 A. Rechtsentwicklung

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht SS 2015 Mag. Antonia Cermak antonia.cermak@univie.ac.at Insolvenzbeschlag : Insolvenzmasse exekutionsunterworfenes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 22,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 22,--. 20 S 63/16i Insolvenz Strong Bau e.u., Inh. Besnik AJREDINI LINZ, 25.05.2016/GS Sehr geehrte Damen und Herren, die Strong Bau e.u. kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 22,--.

In diesem Verfahren melden wir für Sie Ihre Forderungen bis EUR 5.000,-- GRATIS an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 22,--. 4 S 56/16m Insolvenz Mag. Robert Karall Wien, 21.04.2016/KT Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Mag. Karall kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Handelsgericht Wien

Mehr

WIEN, 18.01.2016/KT. 10 S 80/15s Insolvenz Martin Zorn. Sehr geehrte Damen und Herren,

WIEN, 18.01.2016/KT. 10 S 80/15s Insolvenz Martin Zorn. Sehr geehrte Damen und Herren, 10 S 80/15s Insolvenz Martin Zorn WIEN, 18.01.2016/KT Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Zorn kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht Wiener Neustadt wurde

Mehr

WIEN, 05.01.2016/KT. 4 S 162/15y Insolvenz Cafe-Restaurant Torino KG. Sehr geehrte Damen und Herren,

WIEN, 05.01.2016/KT. 4 S 162/15y Insolvenz Cafe-Restaurant Torino KG. Sehr geehrte Damen und Herren, 4 S 162/15y Insolvenz Cafe-Restaurant Torino KG WIEN, 05.01.2016/KT Sehr geehrte Damen und Herren, die Cafe-Restaurant Torino KG kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom

Mehr

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist

Mehr

Beteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO)

Beteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 1 / 5 Beteiligung der Gläubiger 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) - Insolvenzgläubiger (sämtliche Inhaber von Vermögensansprüchen gegen Gemeinschuldner)

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

Anhang II.9. RV IRÄ-BG 771 BlgNR XXIV. GP. Regierungsvorlage

Anhang II.9. RV IRÄ-BG 771 BlgNR XXIV. GP. Regierungsvorlage RV IRÄ-BG 771 BlgNR XXIV. GP Anhang II.9 Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Das neue polnische Verbraucherinsolvenzverfahren (erste Erfahrungen) Struktur der Regelung Das Verfahren für Verbraucher ist auf dem Verfahren für Unternehmer

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Schneider, Privatinsolvenz 2

Inhaltsverzeichnis VII. Schneider, Privatinsolvenz 2 Vorwort zur 2. Auflage... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XIX I. Einführung... 1 A. Allgemeines... 1 B. Neuerungen durch das IRÄG 2010... 2 II. Zuständigkeit im Schuldenregulierungsverfahren...

Mehr

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. Einführung... 1

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. Einführung... 1 Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XV Einführung... 1 A. Abgrenzung Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren... 41... 13 I. Persönlicher Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens...

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Die neue Insolvenzordnung (InsO) bietet grundsätzlich allen Personen die Möglichkeit, Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung)

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach 1 der Insolvenzordnung (InsO) können grds. alle natürlichen Personen eine sog. Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

WIEN, 03.02.2016/KT. 14 S 22/16z Insolvenz Manfred Leichtfried. Sehr geehrte Damen und Herren,

WIEN, 03.02.2016/KT. 14 S 22/16z Insolvenz Manfred Leichtfried. Sehr geehrte Damen und Herren, 14 S 22/16z Insolvenz Manfred Leichtfried WIEN, 03.02.2016/KT Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Leichtfried kann seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom Landesgericht St.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Prüfe dein Wissen: PdW 33. Insolvenzrecht. von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl. 2. Auflage. Verlag C.H.

Prüfe dein Wissen: PdW 33. Insolvenzrecht. von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl. 2. Auflage. Verlag C.H. Prüfe dein Wissen: PdW 33 Insolvenzrecht von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Dr. Kristof Biehl 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 65307 0 Zu Leseprobe

Mehr

3: Eröffnung des Verfahrens

3: Eröffnung des Verfahrens 3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 25 Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht - Antragspflicht Insolvenzgrund, 16 ff. InsO

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Salzburg, 21.01.2016/DR. 44 S 7/16b Insolvenz Versicherungsgalerie & Partner GmbH. Sehr geehrte Damen und Herren,

Salzburg, 21.01.2016/DR. 44 S 7/16b Insolvenz Versicherungsgalerie & Partner GmbH. Sehr geehrte Damen und Herren, 44 S 7/16b Insolvenz Versicherungsgalerie & Partner GmbH. Salzburg, 21.01.2016/DR Sehr geehrte Damen und Herren, die Versicherungsgalerie & Partner GmbH. kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Informationen zur Durchführung. von. Insolvenzverfahren

Informationen zur Durchführung. von. Insolvenzverfahren Informationen zur Durchführung von Insolvenzverfahren Hortmann, Kroll & Partner Insolvenzberatungsstelle Hohe Straße 49, 59065 Hamm Inhaltsangabe 1. Einleitung 2. Insolvenzeröffnungsverfahren 2.1. Insolvenzfähigkeit

Mehr

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Schutz vor Insolvenzanfechtung Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer

Mehr

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009)

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Informationsblatt

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Vortrag Europakonferenz München GGI Geneva Group International Das neue österreichische Insolvenzrecht (IRÄG 2010)

Vortrag Europakonferenz München GGI Geneva Group International Das neue österreichische Insolvenzrecht (IRÄG 2010) Vortrag Europakonferenz München GGI Geneva Group International Das neue österreichische Insolvenzrecht (IRÄG 2010) 1. Ediktsdatei Bevor ich mit den grundlegenden Änderungen im österreichischen Insolvenzrecht

Mehr

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht

Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Mönning & Georg Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Überblick über das aktuelle Insolvenzrecht Prof. Dr. Martin Dreschers Rechtsanwalt - Insolvenzverwalter Aachen Berlin Cottbus Dortmund Dresden Düsseldorf

Mehr

NEWSLETTER 06.05.2010

NEWSLETTER 06.05.2010 NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten

Mehr

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Insolvenzordnung

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Insolvenzordnung Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Insolvenzordnung Seite 1 Oktober 2009 Ziele und Eckpunkte der Reform Seite 2 Oktober 2009 Politische Ziele der Reform lt Regierungsprogramm - Zurückdrängung der Konkursabweisung

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Inhaltsverzeichnis Insolvenzrecht Bulgarien

Inhaltsverzeichnis Insolvenzrecht Bulgarien Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 35 Insolvenzrecht Bulgarien Auswirkungen auf Kreditsicherheiten Deyan Dounavski 1. Insolvenz... 37 1.1. Einleitung... 37 1.2. Voraussetzungen für die Einleitung eines

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

KURS RECHT I SS 2009. Insolvenzrecht. Bruno Binder/Margit Mayr. Download Insolvenzrecht

KURS RECHT I SS 2009. Insolvenzrecht. Bruno Binder/Margit Mayr. Download Insolvenzrecht KURS RECHT I SS 2009 Bruno Binder/Margit Mayr Download Insolvenzrecht Insolvenzrecht Erfüllt ein Schuldner seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen (Schulden) nicht freiwillig, dann kann der

Mehr

Insolvenzordnung. Aktuell geltende Gesetzeslage Entwurf vom 03.03.2006. - gestrichen- Mäusezahl, Stand: 03.03.2006

Insolvenzordnung. Aktuell geltende Gesetzeslage Entwurf vom 03.03.2006. - gestrichen- Mäusezahl, Stand: 03.03.2006 1 Insolvenzordnung 4a. Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens - gestrichen- (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012

ESUG. Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 ESUG Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg Mannheim, 15. Juni 2012 1 ESUG Kritik am bisherigen Insolvenzregime Übersicht / ESUG n Teilweise Intransparenz des gerichtlichen Verfahrens und der Verwalterauswahl

Mehr

Synopse. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters

Synopse. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters. Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters Diskussionsentwurf für ein Insolvenzrechtliches Vergütungsgesetz (InsVG) der Arbeitsgemeinschaft der NIVD Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.v. Synopse InsVV InsVG Erster Abschnitt Vergütung

Mehr

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte

rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB)

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Im Gewerkschaftshaus Schwanthalerstraße 64 80336 München Tel.: 089 532716 Fax: 089 5439180 schuldnerberatung@awo-muenchen.de Träger: AWO München, gemeinnützige Betriebs-

Mehr

Außergerichtlicher Ausgleich. Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Zwangsausgleich. Vermögensverwertung. Zahlungsplan. Abschöpfungsverfahren

Außergerichtlicher Ausgleich. Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Zwangsausgleich. Vermögensverwertung. Zahlungsplan. Abschöpfungsverfahren Außergerichtlicher Ausgleich bei Scheitern des außergerichtlichen Ausgleichs oder Aussichtslosigkeit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens Exekutive Pfandrechte am Einkommen erlöschen; vertragliche

Mehr

SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS. Das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren

SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS. Das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren SCHULDNERBERATUNG OÖ PRIVATKONKURS Das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren 110.000 Privatkonkursanträge in Österreich 1995 2014 PRIVATKONKURS IM ÜBERBLICK ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT AUSSERGERICHTLICHER

Mehr