Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht
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- Elisabeth Zimmermann
- vor 8 Jahren
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1 Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Insolvenzrecht SS 2012 Insolvenzrecht 1. Grundsätze Universalität Gläubigergleichbehandlung Verfahrenszwecke - bestmögliche Gläubigerbefriedigung - Sanierung des Schuldners 2. Reform 2010 Reform des Unternehmensinsolvenzrechts AO aufgehoben KO IO einheitliches Insolvenzverfahren mit mehreren Verfahrensvarianten 3. Rechtsgrundlagen IO EuInsVO Nebengesetze (zb IESG) subsidiärer Verweis auf JN und ZPO ( 252 IO) 2 1
2 Insolvenzgericht 4. Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit - Landesgericht bzw Handelsgericht Wien - Bezirksgericht bei Privatschuldnern (Schuldenregulierungsverfahren) örtliche Zuständigkeit - Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt des Schuldners - keine Gerichtsstandsvereinbarungen funktionelle Zuständigkeit: Einzelrichter, im Schuldenregulierungsverfahren auch Rechtspfleger amtswegige Prüfung und Überweisung 5. Entscheidung immer Beschluss Rekurs - Frist: 14 Tage - Nova reperta zulässig 3 Parteien 1. Parteibegriff formeller Parteibegriff - Schuldner - Antragsteller im Eröffnungsverfahren - Insolvenzverwalter materieller Parteibegriff - Insolvenzgläubiger 2. Vertretung keine Anwaltspflicht Gläubigerschutzverbände 4 2
3 Insolvenzverwalter 1. Arten Masseverwalter Sanierungsverwalter bei Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren 2. Bestellung bei Verfahrenseröffnung von Amts wegen geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste) Unabhängigkeit 3. Rechtsstellung Vertretertheorie oder Organtheorie rechtswirksame Handlungen für die Insolvenzmasse 4. Aufgaben Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse Führung von Anfechtungsverfahren Prüfung der Insolvenzforderungen 5 Gläubiger 1. Insolvenzgläubiger ( 51 IO) Insolvenzforderungen: Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung Wirkung der Insolvenzeröffnung - Fälligkeit nicht fälliger Forderungen - alle Forderungen werden Geldforderungen - bedingte Forderungen können geltend gemacht werden Rechtsstellung - Haftungsrecht an der Insolvenzmasse - Prozess- und Exekutionssperre - im Insolvenzverfahren anzumelden - Anspruch auf volle Befriedigung nach Aufhebung der Insolvenz, wenn nicht Restschuldbefreiung erfolgt 6 3
4 Gläubiger 2. Aussonderungsgläubiger ( 44 IO) Aussonderungsrechte - dingliche oder persönliche Rechte auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner nicht gehören - zb Eigentum Rechtsstellung - bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt - Klage bzw Exekution möglich Zwangsstundung ( 11 IO) - bei zur Unternehmensfortführung notwendigen Sachen - können innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nicht geltend gemacht werden - angemessenes Benutzungsentgelt 7 Gläubiger 3. Absonderungsgläubiger ( 48 IO) Absonderungsrechte - dingliche Sicherungsrechte an Sachen der Insolvenzmasse - zb Pfandrecht, Sicherungseigentum, Zurückbehaltungsrecht Rechtsstellung - bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt - Sachen bilden Sondermasse in der Insolvenz - vorrangige Befriedigung aus der Sondermasse - Ausfall bildet Insolvenzforderung Zwangsstundung ( 11 IO) - wie bei Aussonderungsrechten Erlöschen von vertraglichen Absonderungsrechten am Arbeitseinkommen - 2 Jahre nach Insolvenzeröffnung 8 4
5 Gläubiger 4. Massegläubiger ( 46 IO) Masseforderungen - in 46 IO taxativ aufgezählt - ua Kosten des Insolvenzverfahrens, Ansprüche aus Rechtsgeschäften des Masseverwalters Rechtsstellung - bei Fälligkeit voll zu befriedigen - Klage und Exekution möglich Masseunzulänglichkeit ( 47 IO) - Insolvenzmasse reicht nicht aus, um alle Masseforderungen zu erfüllen - Befriedigung nach der Rangordnung gem 47 Abs 2 IO 9 Gläubiger 5. nachrangige Gläubiger nachrangige Forderungen: Ansprüchen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen Rechtsstellung - wie Insolvenzgläubiger - erst nach Befriedigung der Insolvenzgläubiger berücksichtigt 6. ausgeschlossene Gläubiger ausgeschlossene Forderungen - laufende Zinsen und Kosten der Insolvenzgläubiger - Geldstrafen - Ansprüche aus Schenkung und Vermächtnis Rechtsstellung - keine Geltendmachung gegen die Insolvenzmasse - Klage gegen Schuldner und Befriedigung aus insolvenzfreiem Vermögen möglich 10 5
6 Organe der Gläubiger 1. Gläubigerversammlung Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger Einberufung durch Insolvenzgericht Befugnisse - Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung - Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan Stimmrecht - Gläubiger festgestellter Insolvenzforderungen - Gläubiger nicht festgestellter Forderungen nehmen zunächst teil, uu nachträgliche Stimmrechtsentscheidung 2. Gläubigerausschuss Organ zur Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters zu bestellen, wenn die Eigenart oder der Umfang der Insolvenz es erfordert 3 bis 7 Personen, auch Nichtgläubiger Genehmigung besonders wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte 11 Erfordernisse der Insolvenzeröffnung 1. Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit - Schuldner ist nicht in der Lage, alle seine fälligen Forderungen zu bezahlen - allgemeiner Insolvenzgrund: bei allen Schuldnern Überschuldung - Passiva übersteigen Aktiva und negative Fortbestehensprognose - nur Insolvenzgrund bei juristischen Personen, Nachlass drohende Zahlungsunfähigkeit - Insolvenzgrund im Sanierungsverfahren 2. Kostendeckendes Vermögen Vermögen muss Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens decken Kostenvorschuss möglich Sonderbestimmung für natürliche Personen - zulässiger Zahlungsplan und ausreichend Einkommen - bei Privatschuldner zusätzlich außergerichtlicher Ausgleichsversuch 12 6
7 Eröffnungsverfahren 1. Antrag Antrag des Schuldners keine Umwandlung eines Konkurses Reaktionsmöglichkeit bei Konkursantrag durch Gläubiger Schuldner ist darüber zu belehren 2. Voraussetzungen Insolvenzvoraussetzungen (drohende Zahlungsunfähigkeit reicht) Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans 3. Eröffnung durch das Insolvenzgericht Voraussetzungen ok Eröffnung des Sanierungsverfahrens unter dieser Bezeichnung Insolvenzvoraussetzungen, aber nicht Voraussetzungen des Sanierungsverfahrens gegeben Eröffnung des Konkurses Bestellung eines Masseverwalters 13 Eröffnungsverfahren 1. Antrag Eigenantrag des Schuldners - Verpflichtung zur Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls binnen 60 Tagen sonst Konkursverschleppung - Darlegung der Insolvenz - Konkursverfahren ist sofort zu eröffnen Antrag eines Gläubigers - Bescheinigung von Gläubigerstellung und Insolvenzgrund - Zurückziehung des Antrags hindert Eröffnung nicht - Zustellung des Antrags an den Schuldner - Vernehmungstagsatzung - Eröffnung des Konkursverfahrens keine amtswegige Konkurseröffnung 14 7
8 Eröffnung 1. Beschluss Eröffnungsbeschluss Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei - Kontaktdaten des Masseverwalters - Bekanntgabe weiterer Termine - Anmeldefrist Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein Rekurs wirkt nicht aufschiebend 2. weitere Maßnahmen Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch Sicherungsmaßnahmen Postsperre Banksperre 15 Wirkungen der Konkurseröffnung 1. Insolvenzmasse gesamtes, der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners und dessen Zuerwerb während des Insolvenzverfahrens Rechtsstellung - Organtheorie: Rechtspersönlichkeit - Vertretertheorie: nicht rechtsfähig allgemeine Masse: zur gemeinsamen Befriedigung der Insolvenzgläubiger Sondermasse: vorrangige Befriedigung der Absonderungsgläubiger insolvenzfreies Vermögen - unpfändbares Vermögen - nicht vermögenswerte Rechte - aus Insolvenzmasse ausgeschiedene Sachen und Rechte - Unterhalt des Schuldners (Anspannungsgrundsatz) - Wohnräume des Schuldners 16 8
9 Wirkungen der Konkurseröffnung 2. Entmachtung des Schuldners Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse ( 3 IO) Unwirksamkeit der Rechtshandlungen des Schuldners - relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften - absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner - keine schuldbefreiende Wirkung - Ausnahme: Geld gelangt in die Masse oder Zahlendem musste Insolvenz nicht bekannt sein 17 Wirkungen der Konkurseröffnung 3. Verfahrenssperre Prozesssperre - Prozessunfähigkeit des Schuldners - Verfahren über Insolvenzforderung gegen die Insolvenzmasse kann nicht anhängig gemacht werden - ex-lege-unterbrechung anhängiger Verfahren Exekutionssperre - exekutives Pfandrecht kann nicht mehr erworben werden - exekutive Pfandrechte aus letzten 60 Tagen erlöschen 4. Anfechtung Unwirksamerklärung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen Tatbestände und Fristen gem 28 ff IO 18 9
10 Wirkungen der Konkurseröffnung 5. Wirkung auf Rechtsgeschäfte schwebende Rechtsgeschäfte ( 21 IO) - Vertragseintritt oder Rücktritt des Masseverwalters - Fristsetzung durch den Vertragspartner möglich Sonderbestimmungen - Bestandverträge: MV des insolventen Bestandnehmers kann begünstigt kündigen - Arbeitsverträge: verschiedene Auflösungsmöglichkeiten in der Arbeitgeberinsolvenz Vertragsauflösungssperre ( 25a IO) - zur Unternehmensfortführung notwendige Verträge - Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grund auflösen (dh keine ordentliche Kündigung) Unzulässigkeit von Auflösungsvereinbarungen ( 25b IO) - den Bestimmungen 21 ff IO widersprechende Vereinbarungen sind unwirksam - automatische Auflösung für den Insolvenzfall kann nicht vereinbart werden 19 Weiterer Verfahrensablauf 1. Prüfphase Fortführung des lebenden Unternehmens Prüfung von Sanierungschancen Verwertungsverbot 2. Berichtstagsatzung Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oder Schließung des Unternehmens fällt Bericht des Masseverwalters und Stellungnahme der Gläubiger Beschluss des Insolvenzgerichts - (teilweise) Schließung oder - Fortführung auf einstweilen unbeschränkte Zeit (max 3 Jahre) 3. Feststellung der Insolvenzmasse Masseverwalter errichtet Inventar Mitwirkungspflicht des Schuldners und Dritter 20 10
11 Weiterer Verfahrensablauf 4. Forderungsprüfung ( 102 ff IO) Anmeldung der Insolvenzforderungen - Anmeldefrist - Anmeldung bei Insolvenzgericht - Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel - Anmeldung unterbricht Verjährung - Masseverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an Prüfung durch den Masseverwalter Prüfungstagsatzung - Masseverwalter muss anerkennen oder bestreiten - Schuldner kann bestreiten - anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten 21 Weiterer Verfahrensablauf 4. Forderungsprüfung (Fortsetzung) Keine Bestreitung Bestreitung durch MV oder Gläubiger Bestreitung nur durch Schuldner Feststellung der Forderung Teilnahmerechte Entscheidungssurrogat Exekutionstitel Prüfungsverfahren Feststellungsklage Frist bei Obsiegen des Gläubigers Feststellung Feststellung der Forderung Teilnahmerechte keine Bindungswirkung kein Exekutionstitel 22 11
12 Weiterer Verfahrensablauf 5. Verwertung der Insolvenzmasse primär Freihandverkauf durch Masseverwalter subsidiär kridamäßige Verwertung Mitwirkung von Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht bei hohem Wert - mitzuteilende Geschäfte - genehmigungspflichtige Geschäfte (zb Liegenschaftsverkauf) Verteilung des Erlöses - Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist - Schlussverteilung: förmliches Verteilungsverfahren nach vollständiger Masseverwertung und Feststellung aller Forderungen - Nachtragsverteilung: nach Aufhebung der Insolvenz 23 Sanierungsplan 1. Grundlagen 140 bis 165 IO Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern in allen Verfahrensvarianten möglich 2. Zustandekommen Antrag des Schuldners - Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in max 2 Jahren - Privatschuldner: Zahlungsfrist von 5 Jahren möglich Unzulässigkeitsprüfung Sanierungsplantagsatzung - Schuldner muss anwesend sein - Annahme mit einfacher Kopf- und Kapitalmehrheit der anwesenden Gläubiger Bestätigung durch das Insolvenzgericht - Beschluss - Restschuldbefreiung mit rechtskräftiger Bestätigung 24 12
13 Sanierungsplan 3. Erfüllung durch Schuldner oder unter Einschaltung von Treuhänder Verzug mit der Leistung - qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist - Sonderregel für Privatschuldner - relatives Wiederaufleben der Forderung 25 Besonderheiten des Sanierungsverfahrens Grundlagen 166 bis 179 IO schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung Möglichkeit der Eigenverwaltung des Schuldners mögliche Schuldner - natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (keine Privatschuldner) - juristische Personen - Personengesellschaften 26 13
14 Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 1. Voraussetzungen Antrag auf Sanierungsverfahren - Eigenverwaltung steht ex lege zu, wenn Voraussetzungen bestehen Insolvenzvoraussetzungen (drohende Zahlungsunfähigkeit reicht) Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % zusätzliche Urkunden und Angaben (zb Finanzplan, Gläubigerverzeichnis) 2. Eröffnung durch das Insolvenzgericht Eröffnung unter dieser Bezeichnung und Hinweis auf Eigenverwaltung keine Postsperre Bestellung eines Sanierungsverwalters 27 Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 3. Sanierungsverwalter Aufgaben des Masseverwalters sind zwischen Schuldner und Sanierungsverwalter geteilt Aufgaben des Schuldners - gewöhnlicher Unternehmensbetrieb SV kann widersprechen - außergewöhnliche Geschäfte SV muss zustimmen - Prozessführung Aufgaben des Sanierungsverwalters - Kontrolle des Schuldners - Anfechtung - Forderungsprüfung - Abschluss genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte (zb Liegenschaftsveräußerung) 4. Entziehung der Eigenverwaltung zeitliche Grenze: wenn nach 90 Tagen Sanierungsplan nicht angenommen wurde Nachteiligkeit für die Gläubiger Wegfall der Voraussetzungen 28 14
15 Ablauf und Ende des Sanierungsverfahrens 1. Ablauf wie Konkursverfahren zusätzliche Befristungen 2. Ende erfolgreiches Sanierungsverfahren - Aufhebung mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans Scheitern des Sanierungsverfahrens - Masseunzulänglichkeit - Scheitern des Sanierungsplans - Umbenennung in Konkursverfahren Fortführung - im Konkurs kann erneuter Sanierungsplanantrag gestellt werden - erfolgte Handlungen (zb Forderungsfeststellung) bleiben maßgeblich 29 Konkurs natürlicher Personen 1. Schuldenregulierungsverfahren Sonderform für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben (Privatschuldner) Eigenverwaltung des Schuldners - Kontrolle des Insolvenzgerichts - ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters Zuständigkeit des Bezirksgerichts Eröffnung auch ohne kostendeckendes Vermögen möglich 2. Zahlungsplan ( 193 bis 198 IO) Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer) keine fixe Mindestquote: Quote muss Einkommenslage in den kommenden fünf Jahre entsprechen Zahlungsfrist bis zu 7 Jahren Vermögensverwertung vor Beschluss über Zahlungsplan eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners 30 15
16 Konkurs natürlicher Personen 3. Abschöpfungsverfahren ( 199 bis 216 IO) Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) bei Wohlverhalten Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich Ablauf - Obliegenheiten des Schuldners (zb Berufstätigkeit) - jährliche Verteilungen durch den Treuhänder - Exekutionssperre Restschuldbefreiung - zwingend: 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder 10 % der Forderungen in 7 Jahren - nach Billigkeit: nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 % erreicht wurden - Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen - Verlängerung um 3 Jahre Restschuldbefreiung nur, wenn dann 10 % der Forderungen bezahlt wurden 31 Insolvenzgericht 1. Internationale Zuständigkeit EuInsVO (VO [EG] 1346/2000) alle Mitgliedstaaten außer Dänemark seit in Kraft Hauptinsolvenzverfahren (Art 3 EuInsVO) - universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen - am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) Sekundärinsolvenzverfahren (Art 27 ff EuInsVO) - erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat - nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens - Liquidationsverfahren - in einem Mitgliedstaat, in dem Schuldner eine Niederlassung hat Partikularinsolvenzverfahren (Art 3 Abs 4 EuInsVO) - erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat - vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens - in einem Mitgliedstaat, in dem Schuldner eine Niederlassung hat 32 16
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