Beteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO)

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1 RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 1 / 5 Beteiligung der Gläubiger 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO) - Insolvenzgläubiger (sämtliche Inhaber von Vermögensansprüchen gegen Gemeinschuldner) - nachrangige Insolvenzgläubiger Aufzählung in 39 InsO, (z.b. Zins- und Kostenforderung seit Eröffnung u.a.) - Sicherungsgläubiger - Massegläubiger 2. Geltendmachung der Forderung - Anmeldung der Forderung zur Tabelle (ohne Formzwang!) - Realisierung von Aussonderungsrechten (einfacher EV) - Realisierung von Absonderungsrechten (Sicherungseigentum, verlängerter EV; hochstreitiges Verfahren!) - ggf. Teilnahme am Lieferantenpool 3. Mitwirkung am Verfahren (unterschiedlich nach Gläubigergruppen): a) Berichtstermin (Abstimmung nach Quotenmehrheit, 76, 77 InsO): - Bestätigung/Abwahl des Insolvenzverwalters (Abstimmung seit dem mit Kopf- und Quotenmehrheit!), - Abstimmung über Liquidation oder Fortführung, - evtl. Auftragsvergabe für einen Insolvenzplan, - Wahl eines Gläubigerausschusses, - Zustimmung zur Veräußerung wesentlicher Betriebsteile, - Aufnahme von Massedarlehen,

2 RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 2 / 5 - Entscheidung über Führung / Nichtführung bedeutender Rechtsstreite abstimmungsberechtigt sind: - Insolvenzgläubiger in Höhe der zuvor angemeldeten (!) Forderung, - Sicherungsgläubiger mit der vollen Forderung, - mißliebige Stimmrechte können vom Verwalter und von einzelnen Gläubigern bestritten werden, - über streitige Stimmrechte entscheidet der Rechtspfleger; Rechtsmittel zum Richter, der noch im Termin angerufen werden kann. Vorsicht Falle: - Die Forderung muß vorher angemeldet sein, auch dann, wenn die Frist zur Forderungsanmeldung erst nach dem Termin abläuft! - Sonst hat man kein Stimmrecht und kann an der Versammlung schon gar nicht teilnehmen! b) Prüftermin ( 176 InsO): - Erörterung der angemeldeten Forderungen, - Möglichkeit des Bestreitens durch anderen Gläubiger - normalerweise findet hier keine Abstimmung statt, - gelegentlich kann aber in der Tagesordnung eine Abstimmung zu einer bestimmten Frage vorgesehen sein. c) Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan ( 235 InsO, evtl. zusammen mit Prüftermin)

3 RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 3 / 5 - Abstimmung über Inhalt des Insolvenzplans (z.b. Forderungserlaß, Sanierungsbeiträge der Gläubiger) - Termin: 1 Monat nach Auslegung des Insolvenzplans Verfahren: - Abstimmung in Gruppen intern: Mehrheit nach Kopf und Quote extern: Einstimmigkeit - die fehlende Zustimmung einer Gruppe kann durch das Gericht ersetzt werden. - Gruppen- design obliegt dem Verwalter abstimmungsberechtigt: - Insolvenzgläubiger in Höhe der unbestrittenen Forderungen, - Sicherungsgläubiger nur mit der Ausfallforderung (also nach Befriedigung ihrer Aus- und Absonderungsrechte, 237, 238 InsO) - über Streitigkeiten entscheidet das Gericht. 4. Auskunftsrechte Auskunft wird in jeglicher Hinsicht gern verweigert. Grundsätzlich gilt aber Folgendes: a) Jeder Beteiligte kann jederzeit Akteneinsicht bei Gericht nehmen und sich gem. 4 InsO, 299 ZPO auf eigene Kosten Kopien aus der Akte anfertigen lassen. Dies gilt nur mit Einschränkungen für das nicht eröffnete Verfahren. b) Jeder Gläubiger kann vom Insolvenzverwalter Auskunft zu seiner eigenen Verfahrensbeteiligung aus den Unterlagen der Gemeinschuldnerin verlangen (Grenze: Zumutbarkeit). Diesen Auskunftsanspruch kann der Verwalter aber schon allein dadurch erfüllen, dass er nur Zugang zu den Unterlagen der Gemeinschuldnerin gewährt (h.m.). Soweit

4 RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 4 / 5 dies unter zumutbaren Bedingungen erfolgt, ist dagegen nichts einzuwenden. c) Jeder Beteiligte hat ein Fragerecht im Berichtstermin und in sämtlichen weiteren Gläubigerversammlungen. d) Steht zu befürchten, dass das Verfahrensziel gem. 1 InsO, also die gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger, missachtet wird, z.b. indem der Verwalter Absonderungsrechte zu Unrecht anerkennt und befriedigt, so kann jeder Gläubiger Auskunft vom Insolvenzverwalter verlangen. Notfalls ist das Gericht anzuhalten, die Sache aufzuklären und dem Antragsteller anschließend Akteneinsicht zu gewähren. e) Der Verweis auf den Gläubigerausschuß ist m.e. unzulässig. f) Die Gläubiger (Mindestquorum von 5 Gläubigern mit 1/5 der angemeldeten Forderungen oder 1 Gläubiger mit 2/5 der angemeldeten Forderungen) können die Einberufung einer Gläubigerversammlung verlangen, in der der Verwalter Rechenschaft abzulegen hat und in der ggf. ein Antrag auf Absetzung gem. 59 InsO gestellt werden kann. 5. Durchsetzung einer bestrittenen Forderung a) bei vollständigem Bestreiten: - offene Fragen klären - Feststellungsklage vor Gericht erheben (nur sinnvoll, wenn eine erhebliche Quote in Aussicht steht oder Stimmrechte davon abhängen)

5 RA in B. Brenner - Insolvenzrecht - Gläubiger.doc 5 / 5 b) bei vorläufigem Bestreiten*: - abwarten, - Vorgang 3 Monate auf Wiedervorlage legen c) bei Festellen für den Ausfall *: - betrifft nur Sicherungsgläubiger! - nach Klärung der Sicherungsrechte: Ausfall erneut darlegen Forderungsfeststellung betreiben! * Im Gesetz nicht vorgesehen! Erklärungsgehalt entspricht dem Anerkenntnis dem Grunde nach und dem Bestreiten der Höhe nach. Die Stimmrechte werden gleichwohl in voller Höhe anerkannt.

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