Recht und Steuern: Die neue Heizkostenverordnung

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1 EnergieMittelrheindasPortal Recht und Steuern: Die neue Heizkostenverordnung Die Zeitschrift "Haus+Energie" hat in ihrer Ausgabe Jan/Feb 2010 die Auswirkungen der neuen Heizkostenverordnung betrachtet. Wir veröffentlichen mit freundlicher Genehmigung von "Haus+Energie" den Artikel. Recht und Steuern: Die neue Heizkostenverordnung Mit der nächsten Heizkostenabrechnung kommt erstmals die neue Heizkostenverordnung zum Zuge. Die wichtigsten Änderungen im Überblick. Am 1. Januar 2009 ist die neue Heizkostenverordnung (HeizKV) in Kraft getreten. Die Bundesregierung will durch die Novelle mehr Anreize zum Energiesparen schaffen und damit auch die Kohlendioxidemissionen im Gebäudebereich reduzieren. Ablesewerte zeitnah mitteilen Das Ergebnis der Ablesung soll Nutzern in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert wird und vom Nutzer abgerufen werden kann. Die Verordnung legt allerdings nicht fest, wie ein Verstoß gegen diese Vorschrift geahndet wird. Auch Warmwasserzähler sind von der Informationspflicht ausgenommen. Dietmar Wall, Jurist beim Deutschen Mieterbund (DMB), hält das für problematisch: Erhält der Nutzer einige Monate nach der Ablesung die Abrechnung, ist wegen des Anzeigefortschritts anders als bei Heizkostenverteilern mit Speicherfunktion ein Abgleich mit den in der Abrechnung abgedruckten Verbrauchswerten nicht mehr möglich. ( 6 Abs. 1 HeizKV) Änderung von Verteilungsschlüsseln Nach der alten HeizKV konnten Gebäudeeigentümer nur innerhalb der ersten drei Jahre oder unter ganz bestimmten Voraussetzungen festlegen, wie viel Prozent der Heizkosten nach Verbrauch und wie viel nach Wohnfläche umgelegt werden. Diesen Verteilungsschlüssel dürfen sie nun bei sachlichen Gründen sogar mehrfach ändern, etwa wenn die Heizungsanlage erneuert oder die Wärmedämmung verbessert wurde. Sie müssen die Nutzer vor Beginn der Abrechnungsperiode über eine Änderung informieren. ( 6 Abs. 4 HeizKV) Erhöhung des Verbrauchsanteils Eigentümer können den Verteilungsschlüssel dann nicht frei wählen, sondern müssen zu 70 Prozent nach Verbrauch und zu 30 Prozent nach Fläche abrechnen, wenn: Powered by Joomla! Generiert: 16 June, 2018, 02:17

2 EnergieMittelrheindasPortal das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt es mit Öl oder Gas beheizt wird und freiliegende Heizungsleitungen überwiegend gedämmt sind. Da es sich um eine verbindliche Regelung handelt, müssen die Nutzer nicht vorab informiert werden. ( 7 Abs. 1 HeizKV) Gerade diese neue Festlegung des Umlagemaßstabes wird aus unterschiedlichen Gründen sowohl von Mieter als auch von Vermieterseite kritisiert. In schlecht gedämmten Gebäuden mit alter Heizungstechnik und freiliegenden Heizleitungen sollte wie bislang üblich zu 50 Prozent nach Verbrauch und zu 50 Prozent nach Fläche abgerechnet werden, fordert DMBSprecher Ulrich Ropertz. Schließlich hätten die Nutzer hier nur sehr bedingt Einfluss auf die Höhe der Heizkosten, und gerade Mieter in außen liegenden Wohnungen, solche unterm Dach oder direkt über Kellerräumen würden wegen eines notgedrungen höheren Wärmebedarfs benachteiligt. Der Ansatz der Bundesregierung, dass in schlecht gedämmten Häusern das Einsparpotenzial am größten ist, greife deshalb zu kurz. Nach Ansicht von Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland wird die Umstellungspflicht auf 70 zu 30 Prozent zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, da die Regelung zu ungenau ist. Eigentümer von Gebäuden, die vor 1994 errichtet wurden, wissen nicht immer, ob diese die Anforderung der Wärmeschutzverordnung erfüllen oder nicht. Unklar sei auch, ob eine lediglich verkleidete Heizungsleitung schon als gedämmt gilt oder nicht. Kosten für Verbrauchsanalyse und Eichung Eigentümer dürfen nun auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse und die Eichkosten für die Wärmezähler auf die Mieter umlegen. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Kostenentwicklung für Heizwärme und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben. ( 7 Abs. 2 HeizKV) Warmwasseranteil bei verbundenen Anlagen Bei verbundenen Heiz und Warmwasseranlagen darf der Energieverbrauch zur Warmwassererwärmung künftig nicht mehr pauschal mit 18 Prozent des Gesamtverbrauchs angesetzt werden. Ab dem 31. Dezember 2013 muss er stattdessen mittels Wärmezähler erfasst werden. Eigentümer müssen nur dann keine Wärmezähler einbauen, wenn die Kosten dafür aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hoch sind. Es greifen dann in der HeizKV festgelegte Gleichungen. ( 9 Abs. 2 HeizKV) Powered by Joomla! Generiert: 16 June, 2018, 02:17

3 EnergieMittelrheindasPortal Ausnahme für Passiv und Niedrigenergiehäuser sowie energiesparende Heiztechnik In Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr müssen die Heiz und Warmwasserkosten nicht mehr verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Wegen ihres geringen Energiebedarfs würden die Kosten für die Verbrauchserfassung über den Einsparungen liegen. ( 11 Abs. 1 HeizKV) Wie bereits in der alten HeizKV muss auch nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden in Gebäuden, die überwiegend mit energiesparenden Heiztechniken wie Wärmepumpen, Solaranlagen oder KraftWärmeKopplung versorgt werden. Andere regenerative Energieerzeugung, etwa aus Windenergie, Wasserkraft, Biomasse, ist in dieser Ausnahmevorschrift nicht erwähnt, kritisiert Wall. Austausch veralteter Messgeräte Heizkostenverteiler, die vor dem 1. Juli 1981, und Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 1. Januar 1987 eingebaut wurden, müssen bis Ende 2013 gegen neue Geräte ausgetauscht werden. ( 12 Abs. 2 HeizKV) Gültigkeit Die neuen Regelungen der HeizKV gelten für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar Alle Abrechnungszeiträume, die vorher begonnen haben, richten sich nach den Regelungen der alten HeizKV. ( 12 Abs. 6 HeizKV) Kristina Simons Gesetzestext der neuen Heizkostenverordnung. das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt Powered by Joomla! Generiert: 16 June, 2018, 02:17

4 EnergieMittelrheindasPortal es mit Öl oder Gas beheizt wird und freiliegende Heizungsleitungen überwiegend gedämmt sind. Da es sich um eine verbindliche Regelung handelt, müssen die Nutzer nicht vorab informiert werden. ( 7 Abs. 1 HeizKV) Gerade diese neue Festlegung des Umlagemaßstabes wird aus unterschiedlichen Gründen sowohl von Mieter als auch von Vermieterseite kritisiert. In schlecht gedämmten Gebäuden mit alter Heizungstechnik und freiliegenden Heizleitungen sollte wie bislang üblich zu 50 Prozent nach Verbrauch und zu 50 Prozent nach Fläche abgerechnet werden, fordert DMBSprecher Ulrich Ropertz. Schließlich hätten die Nutzer hier nur sehr bedingt Einfluss auf die Höhe der Heizkosten, und gerade Mieter in außen liegenden Wohnungen, solche unterm Dach oder direkt über Kellerräumen würden wegen eines notgedrungen höheren Wärmebedarfs benachteiligt. Der Ansatz der Bundesregierung, dass in schlecht gedämmten Häusern das Einsparpotenzial am größten ist, greife deshalb zu kurz. Nach Ansicht von Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland wird die Umstellungspflicht auf 70 zu 30 Prozent zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, da die Regelung zu ungenau ist. Eigentümer von Gebäuden, die vor 1994 errichtet wurden, wissen nicht immer, ob diese die Anforderung der Wärmeschutzverordnung erfüllen oder nicht. Unklar sei auch, ob eine lediglich verkleidete Heizungsleitung schon als gedämmt gilt oder nicht. Kosten für Verbrauchsanalyse und Eichung Eigentümer dürfen nun auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse und die Eichkosten für die Wärmezähler auf die Mieter umlegen. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Kostenentwicklung für Heizwärme und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben. ( 7 Abs. 2 HeizKV) Warmwasseranteil bei verbundenen Anlagen Bei verbundenen Heiz und Warmwasseranlagen darf der Energieverbrauch zur Warmwassererwärmung künftig nicht mehr pauschal mit 18 Prozent des Gesamtverbrauchs angesetzt werden. Ab dem 31. Dezember 2013 muss er stattdessen mittels Wärmezähler erfasst werden. Eigentümer müssen nur dann keine Wärmezähler einbauen, wenn die Kosten dafür aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hoch sind. Es greifen dann in der HeizKV festgelegte Gleichungen. ( 9 Abs. 2 HeizKV) Ausnahme für Passiv und Niedrigenergiehäuser sowie energiesparende Heiztechnik Powered by Joomla! Generiert: 16 June, 2018, 02:17

5 EnergieMittelrheindasPortal In Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr müssen die Heiz und Warmwasserkosten nicht mehr verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Wegen ihres geringen Energiebedarfs würden die Kosten für die Verbrauchserfassung über den Einsparungen liegen. ( 11 Abs. 1 HeizKV) Wie bereits in der alten HeizKV muss auch nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden in Gebäuden, die überwiegend mit energiesparenden Heiztechniken wie Wärmepumpen, Solaranlagen oder KraftWärmeKopplung versorgt werden. Andere regenerative Energieerzeugung, etwa aus Windenergie, Wasserkraft, Biomasse, ist in dieser Ausnahmevorschrift nicht erwähnt, kritisiert Wall. Austausch veralteter Messgeräte Heizkostenverteiler, die vor dem 1. Juli 1981, und Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 1. Januar 1987 eingebaut wurden, müssen bis Ende 2013 gegen neue Geräte ausgetauscht werden. ( 12 Abs. 2 HeizKV) Gültigkeit Die neuen Regelungen der HeizKV gelten für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar Alle Abrechnungszeiträume, die vorher begonnen haben, richten sich nach den Regelungen der alten HeizKV. ( 12 Abs. 6 HeizKV) Kristina Simons Gesetzestext der neuen Heizkostenverordnung. Ein kostenloses Probeheft des Magazins kann ohne jede weitere Verpflichtung auf angefordert werden. Mit der Bestellung sind kein Abonnement oder andere Verpflichtungen verbunden. Powered by Joomla! Generiert: 16 June, 2018, 02:17

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