Novellierung der EnEV 2009 und HKostenV Auswirkungen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft
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- Edith Schumacher
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1 6. Wuppertaler Wohnungseigentumstag Novellierung der EnEV 2009 und HKostenV Auswirkungen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft Peter Gerhardt, Techem Energy Services 31. Oktober 2009
2 Energiemärkte im Wandel Ölpreisentwicklung Prognose Ölpreisentwicklung (Brent) Mittel- und langfristig ist mit steigenden Energiepreisen zu rechnen 2 Becker & Döring Oktober 2009
3 Energiepolitische Rahmenbedingungen Für die Immobilienwirtschaft sind 4 Meseberg- Beschlüsse von erheblicher Relevanz: Novellierung der Energieeinsparverodnung (EnEV) 2009/2012 Novellierung der Heizkostenverordnung (HkostenV) 2009 Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) Erleichterung von Contracting Energieeinsparverordnung Contracting Heizkostenverordnung Erneuerbare Energien Wärmegesetz 3 Becker & Döring Oktober 2009
4 Novellierung EnEV (2009/2012) Am hat Kabinett EnEV 2009 verabschiedet Inkrafttreten ab , Stichtag für Bauantrag oder Bauanzeige Verschärfung der Anforderungen beim Primärenergiebedarf in zwei Schritten (2009 und 2012) um jeweils 30 % Durchschnittlich zu jeweils 50% aus Effizienzsteigerung im Bereich der Gebäudehülle und Anlagentechnik Modernisierung von Altbauten 1. Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.b. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft. 2. Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher. 4 Becker & Döring Oktober 2009
5 Novellierung EnEV (2009/2012) 5 Becker & Döring Oktober 2009 Quelle: GdW
6 Novellierung EnEV (2009/2012) Ausweitung einzelner Nachrüstverpflichtungen Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken/Verschärfung U-Werte von 0,30 Watt/(m²K) auf 0,24 Watt/(m²K) Ausweitung der Dämmpflicht auf begehbare oberste Geschossdecken ab Dämmung der freiliegenden Rohrleitungen für Heizung und Warmwasser in nicht beheizten Räumen alle Heizkessel, die vor dem aufgestellt wurden, müssen ausgetauscht werden (Ausnahme: Wenn Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt) 6 Becker & Döring Oktober 2009
7 Novellierung EnEV (2009/2012) Stärkung des Vollzuges (Unternehmererklärungen); Schornsteinfeger sollen Sichtkontrollen (Heizung/Sekundärnetz) durchführen Bagatellgrenze bei Änderung von Gebäuden von 20% auf 10 % reduziert Nachtstromspeicherheizungen: Langfristige und stufenweise Außerbetriebnahme nach Ablauf des Jahres 2019, Alter mind. 30 Jahre Gültig für ältere Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten und ähnlich große Nichtwohngebäude (> 500 qm Nutzfläche) Ausnahmen Sofern Umrüstung unwirtschaftlich (einschließlich Förderung) Wenn Standard der WschVO 95 erfüllt 7 Becker & Döring Oktober 2009
8 Novellierung EnEV 2009 Ausnahmen Denkmalschutz Baudenkmäler oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz (wenn die EnEV die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen) Fehlende Wirtschaftlichkeit: Wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.... unbillige Härte: wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. 8 Becker & Döring Oktober 2009
9 HeizkostenV gilt seit Die Novelle ist seit dem in Kraft getreten. Somit hat die neue Heizkostenverordnung Gültigkeit für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 01. Januar 2009 beginnen. Angesichts des technischen Fortschritts und geänderter Rahmenbedingungen waren Anpassungen der HeizkostenV notwendig geworden, um ein höheres Einsparpotenzial ausschöpfen zu können. 9 Becker & Döring Oktober 2009
10 Änderungen in der HeizkostenV 6 6 Abs. 1 Mitteilungspflicht des Ableseergebnisses Laut neuer HeizkostenV soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats nach Ablesung der bei ihm installierten Messgeräte das Ableseergebnis mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist für Heizkostenverteiler nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Diese Verpflichtung zur Übermittlung des Ableseergebnisses gilt im Bereich Heizkostenerfassung für alle Geräte mit Verdunstungsprinzip und nur einer Ampulle. 10 Becker & Döring Oktober 2009
11 Änderungen in der HeizkostenV 6 6 Abs. 4 Anpassung des Abrechnungsmaßstabes Die neue HeizkostenV wird dem Gebäudeeigentümer mehr Freiheit bei der Wahl des Abrechnungsmaßstabes gewähren. Künftig kann der Abrechnungsmaßstab auch mehrfach geändert werden, wenn sachgerechte Gründe dafür vorliegen. Sachgerechte Gründe sind beispielsweise eine neue Heizungsanlage oder eine verbesserte Wärmedämmung. Unverändert bleibt, dass der Nutzer frühzeitig vom Eigentümer vor Beginn einer Abrechnungsperiode über eine angedachte Änderung des Abrechnungsmaßstabes informiert werden sollte. Stärkung des Verbrauchsanteils für Gebäude mit bestimmten Kriterien. 11 Becker & Döring Oktober 2009
12 Änderungen in der HeizkostenV 7 7 Abs. 1 Festlegung des Abrechnungsmaßstabes In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. IS. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden (VDI 2077). 12 Becker & Döring Oktober 2009
13 Änderungen in der HeizkostenV 7 7 Abs. 1 Festlegung des Abrechnungsmaßstabes Die Frage der Dämmung stellt sich nur bei freiliegenden, d. h. sichtbar auf der Wand verlaufenden Verteilleitungen. 13 Becker & Döring Oktober 2009
14 VDI 2077 Korrektur der Rohrwärme Die VDI 2077 empfiehlt, die Unzulänglichkeiten der Heizungsanlage so abzustellen, dass die Rohrwärme nicht mehr auftritt. (Dämmung, hydraulischer Abgleich, Differenzdruckregler etc.) Sofern es die Heizungsanlage nicht zulässt, wird empfohlen, die Rohrwärme rechnerisch zu ermitteln (nur bei elekt. HKV) und zu korrigieren. Die Anwendung ist ein kann Kriterium. Der Eigentümer / Verwalter muss also entscheiden, ob er eine Korrektur anwenden will, oder alles beim Alten lassen will. 14 Becker & Döring Oktober 2009
15 Energiefluss in einer verbundenen Anlage Gemeinschaftswärme sowie Verlustwärme werden durch die Grundkostenregelung berücksichtigt Verbrauchswärme = am Heizkörper erfasste Einheiten Grundverbrauchswärme = Rohrwärme (im Sinne der VDI 2077) 15 Becker & Döring Oktober 2009
16 Einsatz VDI 2077 Kriterien für den Einsatz der VDI 2077 Wenn Anlagen alle drei VDI Kriterien erfüllen, kann eine Korrektur der Rohrwärme durchgeführt werden. Die Entscheidung liegt beim Eigentümer/Verwalter. Verbrauchswärme (vergleichbar mit Erfassungsrate ) <34% Niedrigverbraucheranteil >15% Standardabweichung >0,85 16 Becker & Döring Oktober 2009
17 Betrachtung einer gesamten Liegenschaft Anteil in Umverteilung in Beispiel 2 (einschließlich Grundkostenregelung 50:50) Anteil in ohne Rohrw ärme Anteil in mit Rohrw ärme Zinner Bauer M üller Schreiner Schultz Schäfer M ayer M etzger Schmidt Fischer Wohneinheit Auswirkungen einer Korrektur Geringverbraucher > Anstieg Vielverbraucher > Senkung mehr Einheiten berücksichtigt Preis pro Einheit niedriger 17 Becker & Döring Oktober 2009
18 Dokumentation Die VDI 2077 fordert Überprüfung,,, in geeigneter Form zu dokumentieren. Auf der Gesamtabrechnung wird immer aufgedruckt, wenn die Kriterien der VDI 2077 erfüllt sind. Auf der Einzelabrechnung wird nur etwas aufgedruckt wenn eine Korrektur erfolgt. Techem stellt seinem Auftrageber das Prüfergebnis bei Anfrage zur Verfügung. 18 Becker & Döring Oktober 2009
19 Was Sie noch interessiert Sonstige Punkte Techem bietet das Bilanzverfahren kostenfrei an. Die Ergebnisse der Kriterienprüfung werden von Techem gespeichert, Techem sorgt somit für die Dokumentation der Prüfung der nicht betroffenen Anlagen. Bewohner müssen nicht im Vorfeld über die Anwendung des VDI 2077 Korrekturverfahrens informiert werden. WEGs sollten einen Beschluss fassen bevor die VDI angewendet wird. Der Verteilschlüssel ist weiterhin frei wählbar, die Anwendung von 50:50 wird jedoch empfohlen. 19 Becker & Döring Oktober 2009
20 Änderungen in der HeizkostenV 7 7 Abs. 2 Umlagefähigkeit der Verbrauchsanalyse sowie der Eichkosten Nach der neuen Verordnung sollen nun auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse sowie Eichkosten umlagefähig sein. Hierbei soll die Verbrauchsanalyse einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren umfassen. Die Umlegbarkeit ist rechtlich zur Zeit noch unklar, da keine Konsistenz zu 2. BV bzw. BGB 556 Abs. 1 Eichkosten sind zwar aperiodische Kosten und dürfen anteilig auf die Abrechnungsperioden und die Nutzer umgelegt werden. 20 Becker & Döring Oktober 2009
21 Änderungen in der HeizkostenV 9 9 Abs. 1 - Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemengen mittels Wärmezähler wird ab Pflicht. Eine Ausnahme davon ist zulässig, wenn die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann. Nur wenn kein Wärmezähler vorhanden ist, sieht die neue HeizkostenV folgende Möglichkeiten vor: Berechnung nach leicht modifizierter Formel auf Basis der mit Zähler vor Boiler oder Warmwasserzähler erfassten Wassermengen Nur wenn keine Warmwasserzähler vorliegen, dann Pauschalrechnung mit 32 kwh/m2 (Die bisherige Regelung, pauschal 18% nach 9 Abs. 2 Nr. 3 HKVO, entfällt mit Inkrafttreten der HeizkostenV Novelle.) 21 Becker & Döring Oktober 2009
22 Änderungen in der HeizkostenV 9 9 Abs. 2 - Kostenverteilung von Wärme und Warmwasser bei Solaranlagen Im Kabinettsentwurf zur HeizkostenV vom war angedacht, die Kostenverteilung von Wärme und Warmwasser bei integrierter Solaranlage über die HeizkostenV zu regeln. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen der Bundesratsentscheidung am wieder verworfen. Das heißt, die HeizkostenV sagt in der neuen Fassung nur, dass Wärme- und Betriebskosten von Solaranlagen weiter nach anerkannten Regeln der Technik ermittelt werden können. 22 Becker & Döring Oktober 2009
23 Änderungen in der HeizkostenV Ausnahmenregelung Besonders energieeffiziente Gebäude werden von der Verbrauchserfassungspflicht in der neuen Verordnung ausgenommen. Dies gilt insbesondere: Für Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kwh/m2 pro Jahr aufweisen. zur Zeit strittig, ob 11 auch für Warmwasser zutrifft In Räumen, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Hier stellt der Gesetzgeber zusätzlich klar: Unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden. 23 Becker & Döring Oktober 2009
24 Änderungen in der HeizkostenV Abs. 2 Altverdunster Alle vor Juli 1981 installierten Geräte zur Heizkosten- und Warmwasserkostenerfassung müssen bis Ende 2013 ausgetauscht und erneuert werden. Das heißt, eine Abrechnung auf Basis von Messwerten durch besagte Geräte wird ab dem angreifbar. 12 Abs. 6 Übergangsregelung Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem begonnen haben, ist die Verordnung in der bis zum geltenden jetzigen Fassung von 1989 weiter anzuwenden. Das heißt, wenn z.b. der Kunde am die Abrechnung für den Zeitraum anfordert, gilt für diese Abrechnung die alte HeizkostenV. Entscheidend ist der erste Tag der Abrechnung. 24 Becker & Döring Oktober 2009
25 Messtechnologie Historie & Zukunft 25 Becker & Döring Oktober 2009
26 Zukunftsorientierte Messtechnologie Das erste Heizkostenerfassungssystem mit Energiesparfunktion. Verbindung von Messen der Heizkosten und Regeln der Heizung Energieeinsparung von 6 bis 10 % 6 % Einspargarantie adapterm- Modul 26 Becker & Döring Oktober 2009
27 adapterm die Wirtschaftlichkeit 27 Becker & Döring Oktober 2009
28 Das Info-Center: adapterm-cockpit Kostenfrei bei jedem adapterm- adapterm-cockpit System enthalten Tägliche Aktualisierung Zeitnaher Status der Heizungsanlage aktuelle Vorlauftemperaturen & Absenkungen Einsparung an Heizenergie und CO 2 28 Becker & Döring Oktober 2009
29 Fazit EnEV führt zu deutlich höheren Kosten, EnEV 2012 kontraproduktiv Wirtschaftlichkeit von Modernisierungsmaßnahmen bei neuen Anforderungen im Mietbestand i. d. R. nicht abbildbar Lastenverteilung zu ungunsten Eigentümer, Änderung Mietrecht erforderlich Entscheidungsfindung in WEG s wird schwieriger Veränderungen aber auch als Chance aufgreifen Energieeffizienz ist Zukunftsthema, Aufbau Fachwissen Energieeffizienz Kenntnisse Fördermittel Einsatz von gering-investiven Maßnahmen Nutzung kompetenter Partnern 29 Becker & Döring Oktober 2009
30 Techem Energie clever nutzen Clever Energie sparen - ganzheitlich Energiemanagement ist mehr als Verbrauchserfassung und - abrechnung. Techem bietet die gesamte Dienstleistungskette rund um die Themen Energie und Wasser. Kontakt oder jetzt direkt auf der Veranstaltung. 30 Becker & Döring Oktober 2009
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