Angepasstes Kontrollsystem

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1 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen Kommunikation Angepasstes Kontrollsystem In den Bilateralen Abkommen der Schweiz mit der Europäischen Union wurden die Bestimmungen zu Tierseuchen und zur Lebensmittelhygiene harmonisiert, um den Handel mit Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft zu erleichtern. Dies erlaubt eine Vereinfachung des Kontrollsystems. Seit Ende 2006 haben die Schweiz und die EU gleichwertige Bestimmungen in Sachen Tierseuchen und Lebensmittelhygiene. Darauf aufbauend werden Gespräche mit der EU mit dem Ziel geführt, die grenztierärztlichen Kontrollen im Handel mit der EU künftig abzuschaffen. Dennoch finden weiterhin Kontrollen entlang der gesamten Lebensmittelkette statt. Diese basieren auf der Selbstverantwortung und der Rückverfolgbarkeit. Dies zeigen die beiden untenstehenden Beispiele. Rinderimport aus Frankreich in die Schweiz (von Annecy nach Yverdon) TRACES macht den Tierverkehr rückverfolgbar Der Tierverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz soll rückverfolgbar werden. Dafür sorgt TRACES. In dem elektronischen Meldesystem wird der gesamte Tierhandel in der EU und der Schweiz über Ländergrenzen hinweg abgebildet. Kontrolle beginnt im Herkunftsbetrieb Die Einfuhrkontrollen beginnen im Herkunftsbetrieb der Tiere und enden auf dem Schweizer Hof. Im Herkunftsbetrieb werden die Tiere von einem amtlichen Tierarzt untersucht, welcher ein TRACES- Dokument ausstellt. Auf dem Hof in der Schweiz unterliegen die Tiere einer amtstierärztlichen Überwachung. Die Länge legt der Kantonstierarzt fest. Dabei sind die Tiere von den übrigen getrennt, werden beobachtet und Blutproben werden im Labor untersucht. 1/3

2 Grenzkontrolle durch den Zoll An der Grenze kontrolliert der Zöllner die TRACES-Dokumente. Hat er Zweifel etwa an der Echtheit, informiert er die Veterinärbehörden. Diese können gegebenenfalls im Bestimmungsbetrieb Schutzmassnahmen anordnen. Zusatzgarantien für bestimmte Krankheiten Alle Mitgliedsstaaten der EU haben im Prinzip den gleichen sanitären Status. Darauf aufbauend haben einige Länder jedoch zusätzlich bestimmte Krankheiten ausgerottet. Dazu gehört etwa die Rinderkrankheit IBR, die so genannte Infektiöse bovine Rhinothracheitis. Auch die Schweiz hat die Krankheit ausgerottet. In den Bilateralen Abkommen sind solche Anstrengungen berücksichtigt. Werden Rinder aus einem Land mit IBR etwa Frankreich in die Schweiz importiert, werden die Tiere auf dem Herkunftsbetrieb 30 Tage lang isoliert und auf IBR getestet. Nur negativ getestete Tiere dürfen in die Schweiz gebracht werden. Wurstexport von Bern nach Berlin Alle können exportieren Um Lebensmittel in die EU zu exportieren, mussten Schweizer Unternehmen bisher vom Bundesamt für Veterinärwesen gemäss den Vorgaben der EU anerkannt sein und wurden regelmässig kontrolliert. Zudem musste für jeden Export ein Veterinärzeugnis von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt werden. Mit der Ende 2006 in Kraft getretenen Erweiterung der Bilateralen Abkommen können nun sämtliche Schweizer Betriebe in die EU exportieren, wenn sie beim Kanton registriert sind. Das ist bei der Mehrheit der Betriebe der Fall. Weniger Papier Veterinärzeugnisse braucht es für den Export von Lebensmitteln tierischer Herkunft in die EU nicht mehr. Es reicht ein Handelsdokument, welches vom Betrieb selbst ausgestellt wird. Langfristig sollen die grenztierärztlichen Kontrollen wegfallen Zur Zeit finden auch im Handel mit der EU grenztierärztliche Kontrollen weiterhin statt. Das Ziel ist, diese nach einer Übergangsphase abzuschaffen. Das erleichtert und verbilligt den Handel. An der Grenze finden dann nur noch die Zollkontrollen statt. 2/3

3 Import von Fischen aus Brasilien Nur aus bestimmten Betrieben Um in die Schweiz oder die EU importieren zu können, müssen Firmen in Nicht-EU-Länder von der EU anerkannt sein. Diese Firmen werden regelmässig von europäischen Tierärzten kontrolliert. Zudem müssen Schweizer Firmen, welche Produkte aus Nicht-EU-Ländern beziehen, beim Kanton gemeldet und die Importeure vom BVET im elektronischen Meldesystem TRACES registriert sein. Die Importeure werden in TRACES geschult. Sie müssen Sendungen per TRACES bei der Grenzkontrollstelle anmelden. Zusatzanforderungen möglich Werden bei den regelmässigen Kontrollen Probleme entdeckt, können Importe generell verboten werden oder die EU stellt Zusatzanforderungen. Dies ist etwa bei Fischen aus Brasilien der Fall. Bei den Fischen wird eine Laboruntersuchung auf Histamin verlangt, um die Frische festzustellen. Doppelte Grenzkontrolle Am Flughafen werden die Sendungen einer doppelten Kontrolle unterzogen: Der Grenztierarzt kontrolliert die Dokumente und die Ware. 24 Stunden vor der Ankunft muss der Importeur das GVDE, welches er in TRACES ausgefüllt hat, dem Grenztierarzt zufaxen. Der Grenztierarzt bestätigt auf dem Dokument in TRACES die Kontrolle. Die Rückverfolgbarkeit ist damit sichergestellt, da auch die kantonalen Behörden Zugriff auf TRACES haben. 3/3

4 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Kommunikation Lebensmittel sind keine Souvenirs aus fernen Ländern Was Reisende aus fernen Ländern mitnehmen dürfen, ändert auf den 1. Juli Fleisch, Eier, Milch und andere Produkte tierischer Herkunft, etwa Honig, dürfen aus Ländern ausserhalb der Europäischen Union grundsätzlich nicht mehr in die Schweiz gebracht werden. Nicht alle Länder weltweit haben den gleichen sanitarischen Status. Die Schweiz wie die Europäische Union sind frei von vielen hochansteckenden Tierseuchen, was für den Rest der Welt nicht zutrifft. Die Maul- und Klauenseuche, die Vogelgrippe oder die Schweinepest treten in vielen Ländern immer wieder auf. Damit die Schweiz vor den Seuchen verschont bleibt, existierten strenge Auflagen für den gewerblichen Handel mit tierischen Produkten von erforderlichen Veterinärzeugnissen bis hin zu Importverboten aus betroffenen Ländern. Solche ausgefeilten Auflagen und deren Kontrolle sind bei Reisenden nicht möglich. Deshalb werden sämtliche Lebensmittel tierischer Herkunft als Souvenirs komplett verboten bei Reisen aus allen Nicht-EU-Ländern. Das betrifft Fleischwaren genauso wie Käse oder Honig, verarbeitete Produkte wie Sandwiches genauso wie Rohfleisch. Einzig von Säuglingsnahrung und medizinischer Spezialnahrung darf eine Tagesportion unter bestimmten Bedingungen mitgenommen werden. Im Gegensatz dazu können Lebensmittel für den persönlichen Gebrauch aus Ländern der EU problemlos mitgenommen werden unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Vorgaben ( > Zollinformationen Private). Dies ist möglich, da die EU einen vergleichbar hohen sanitarischen Status aufweist wie die Schweiz. Die Änderungen auf einen Blick: Die seuchenhygienischen Bestimmungen für Reisende, welche Lebensmittel tierischer Herkunft in die Schweiz mitbringen wollen vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorgaben ( > Zollinformationen Private). Aktuell ab 1. Juli 2007 aus der EU aus Nicht-EU-Ländern zollrechtliche Vorgaben keine grenztierärztliche Untersuchung bei Mengen unter 20kg zollrechtliche Vorgaben keine grenztierärztliche Untersuchung bei Mengen unter 20kg zollrechtliche Vorgaben keine grenztierärztliche Untersuchung, falls für den persönlichen Gebrauch bestimmt im Reisendenverkehr verboten 1/1

5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Kommunikation Mit Hund oder Katze reisen: leichte Änderung der Bestimmungen Die Sommerferien nähern sich in Riesenschritten und Ihr vierbeiniger Liebling soll dieses Jahr mitkommen. Ob wandern im Norden oder süsses Nichtstun im Süden bereiten Sie Ihre Reise gut vor. Beachten Sie dabei, dass die Bestimmungen für Ihre Katze bzw. Ihren Hund auf Anfang Juli 2007 leicht ändern. Mit Hund oder Katze verreisen heisst vor allem sich vorab informieren. Was Sie machen müssen, um ins Ferienparadies einreisen zu können, erfahren Sie bei den Veterinärbehörden, der Botschaft oder einer Zollstelle des jeweiligen Landes. Bei geläufigen Destinationen kann Ihnen sicher auch Ihr Tierarzt weiterhelfen. Einige Länder verlangen eine Bewilligung, andere vorbeugende Parasitenbehandlungen oder Massnahmen gegen Hundebisse wie Rasseverbote oder die Mitnahmepflicht eines Maulkorbes. Für die Rückreise in die Schweiz müssen ebenfalls Bestimmungen erfüllt sein, die je nach Reiseland unterschiedlich sind. Tier kennzeichnen Hunde und Katzen müssen für die Einreise in die Schweiz mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung gekennzeichnet sein. Schweizer Hunde müssen zudem Fragen? Die Broschüre "Ich reise mit Hund oder Katze" informiert Sie umfassend. Die neu aufgelegte Verson ist ab Mai beim Bundesamt für Veterinärwesen kostenlos erhältlich. Bestellen Sie über den Shop unter oder per Post unter Beilage eines adressierten und frankierten Rückantwortcouverts: Bundesamt für Veterinärwesen, Postfach, 3003 Bern. Viele Informationen, auch die Broschüre, finden Sie zudem auf der Website des BVET unter von einem Tierarzt in die Datenbank ANIS eingetragen sein. Ihr Tier braucht einen Pass, den Heimtierausweis. Dieser enthält die Nummer des Mikrochips, die Tollwutimpfungen und weitere Angaben. Den Ausweis kann Ihnen ebenfalls Ihr Tierarzt ausstellen. Tollwut-Schutz Wer mit Hund oder Katze reist, muss sein Tier gegen Tollwut impfen. Nach jahrelangen Anstrengungen sind die Schweiz und viele andere Länder in Europa frei von der Tollwut jedoch längst nicht alle. Nicht korrekt geimpfte Tiere gefährden sich und Menschen genauso wie andere Tiere. Als erstes sollten Sie deshalb abklären, ob das Ferienland ein Tollwutrisikoland ist oder nicht. Auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen finden Sie unter eine Liste der Länder mit geringem Tollwutrisiko. Land mit geringem Tollwutrisiko : impfen, warten, losfahren! Ist Ihr Land auf der Liste im Internet aufgeführt, ist es ein Land mit geringem Tollwutrisiko. Dazu gehören etwa alle Länder der Europäischen Union. Sie müssen Ihr Tier mindestens 21 Tage vor der Reise gegen Tollwut impfen und dies im Heimtierausweis eintragen lassen. Bei rechtzeitigem Nachimpfen gemäss den Angaben des Impfstoffherstellers entfällt die Wartefrist. Ihr Tierarzt hat zudem den Heimtierausweis nachgeführt und ihr Tier ist gekennzeichnet: gute Reise! 1/3

6 Tollwutrisikoland: Achtung! Ist Ihr Land nicht auf der Liste aufgeführt, reisen Sie in ein Tollwutrisikoland, in dem auch Hunde und Katzen immer wieder an Tollwut erkranken. Deshalb ist Vorsicht geboten. Sie müssen Ihr Tier gegen Tollwut impfen und nach 30 Tagen die Wirksamkeit der Impfung mit einem Bluttest bestätigen lassen ( Wenn Sie in den kommenden Jahren immer rechtzeitig nachimpfen gemäss den Angaben des Impfstoffherstellers müssen Sie keinen neuen Bluttest mehr durchführen. Ihr Tierarzt trägt die Angaben im Heimtierausweis ein. Bei der Rückreise über einen der Flughäfen Genf-Cointrin, Zürich-Kloten oder Basel- Mulhouse benötigen Sie zudem eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen. Diese Bewilligung hilft Ihnen: Sie erhalten damit eine Bestätigung, dass Sie sämtliche Anforderungen erfüllt haben und Ihr Tier bei der Rückreise nicht an der Grenze hängen bleibt. Beantragen Sie diese Bewilligung mindestens drei Wochen vor Abreise (Formular auf Die Bewilligung wird im Heimtierausweis eingetragen. Sie ist so lange gültig wie die Tollwutimpfung. Bei rechtzeitigem Nachimpfen kann zudem Ihr Tierarzt die Bewilligung selbst verlängern. Melden Sie sich bei der Rückreise am Schweizer Zoll für die Kontrolle. In Kürze! Ihr Tier ist gekennzeichnet und falls nötig bei ANIS registriert. Es ist gegen Tollwut geimpft und falls nötig wurde ein Bluttest durchgeführt. Sie haben, falls Sie über einen Schweizer Flughafen zurückreisen, eine Bewilligung. Der Heimtierausweis ist korrekt ausgefüllt. Sie kennen die Einfuhrbestimmungen des Reiselandes. Dann müssen Sie sich nur noch versichern, dass Ihr Hund oder Ihre Katze die Reise geniessen kann siehe Kasten. Schöne Ferien! Traumferien auch für Ihren Hund oder Ihre Katze? Ferien können für Ihren Vierbeiner viel Stress bedeuten. Überlegen Sie es sich deshalb gut, ob Sie ihn mitnehmen wollen. Achten Sie darauf, dass die Reise auch für Ihr Tier erträglich wird. Im Auto Das Tier muss gut gesichert und räumlich getrennt von Ihnen reisen. Einige Länder haben dazu Richtlinien erlassen. Während der Fahrt braucht das Tier ständig Wasser. Achten Sie darauf, dass es hinten im Auto nicht zu heiss wird. Dies ist auch bei eingeschalteter Klimaanlage möglich. Alle 2 bis 3 Stunden sollten Hunde aus dem Auto raus können. Reisen mit dem Flugzeug Wie Tiere im Flugzeug reisen können, erfahren Sie bei der IATA ( Melden Sie Ihr Tier bei der Fluggesellschaft an. Besprechen Sie mit Ihrem Tierarzt oder Ihrer Tierärztin, ob das Tier für die Reise Medikamente und Futter braucht. Wasser sollte es dagegen stets zur Verfügung haben. Vor Ort Viele Gebiete etwa im Mittelmeerraum sind mit Bandwürmern und anderen Parasiten wie Leishmanien verseucht. Fragen Sie Ihren Tierarzt oder Ihre Tierärztin, wie Sie einem Befall des Tieres vorbeugen können. Bei Reisen in den Mittelmeerraum sollte das Tier vor der Rückreise entwurmt werden. 2/3

7 Änderungen auf einen Blick Bestimmungen für die Rückreise mit Hunden, Katzen und Frettchen. Aktuell ab 1. Juli 2007 Wartefrist nach Tollwutimpfung 30 Tage 21 Tage rechtzeitiges Nachimpfen jährlich gemäss Angaben des Impfstoff-Herstellers Bewilligung des BVET Bluttest für Rückreise von Schweizer Tier aus Tollwutrisikoland immer bei Rückreise aus Ländern mit urbaner Tollwut nicht erforderlich, falls Tier mind. 2- mal im Abstand von 1 Jahr gegen Tollwut geimpft und danach jährlich nachgeimpft wurde nur bei Rückreise aus Tollwutrisikoland direkt über einen Schweizer Flughafen (Zürich, Basel, Genf) mind. einmal erforderlich. Wird danach lückenlos rechtzeitig nachgeimpft, ist kein weiterer Bluttest mehr nötig. 3/3

8 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Kommunikation Neue Importbestimmungen für Fischer und Jäger Wer gerne in Kanada Lachse fischt oder Rentiere jagt, hat künftig neue Bestimmungen zu beachten. Ausserhalb der EU gefangene Fische oder erlegtes Wild kann dann nur noch unter den strikten Regeln für den gewerblichen Handel in die Schweiz gebracht werden. In einer Übergangsphase bis Ende 2007 dürfen Fischer und Jäger für den Eigengebrauch wie bisher bis zu 50kg Ware mitnehmen. Damit hat die Branche Zeit sich auf die Änderungen einzustellen. Die Schweiz hat mit der Europäischen Union in den vergangenen Jahren die tierseuchenrechtlichen und lebensmittelhygienischen Bestimmungen harmonisiert. Auf Juli 2007 werden nun auch die Vorgaben für Importe aus Nicht-EU-Ländern, so genannte Drittländer, aufeinander abgestimmt. Dies hat Auswirkungen auf den gesamten Warenverkehr mit tierischen Lebensmitteln, da einmal in die Schweiz importierte Produkte frei in der gesamten EU gehandelt werden können. Auch Fischer und Jäger sind betroffen. Mit der Harmonisierung dürfen in Nicht-EU-Ländern gefangene Fische oder erlegtes Wild nur noch unter den strengen Bedingungen für den gewerblichen Handel in die Schweiz gebracht werden: Dazu muss das Fleisch oder der Fisch aus einem von der EU anerkannten Betrieb stammen und von einem offiziellen Veterinärzeugnis begleitet sein, welches die Behörde des Herkunftslandes ausstellt. Zudem ist eine grenztierärztliche Kontrolle in der Schweiz nötig. Branche wird sich neu organisieren müssen Mit den neuen Bestimmungen wird sich die Branche neu organisieren müssen, um Aufwand und Kosten möglichst tief zu halten. Künftig werden wohl etwa Anbieter von Fischerreisen nach Kanada gesamthaft für den Rücktransport der Lachse in die Schweiz sorgen, indem sie selbst als Importeure auftreten oder mit einem professionellen Fischimporteur zusammenarbeiten. Übergangsphase: bis 50kg reicht Fischereilizenz Für die Neuorganisation braucht die Branche genügend Zeit. Bis Ende 2007 dürfen Fischer und Jäger für den Eigengebrauch bis zu 50kg (Nettogewicht) an Fisch oder Wild mitnehmen. Sie brauchen also an der Schweizer Grenze nur ihre Fischereilizenz oder ihr Jagdpatent des Herkunftslandes vorzulegen. Tipp: Jagdtrophäen vor Ort präparieren lassen Trotz der Bestimmungen gibt es eine einfache Möglichkeiten, Trophäen von der Jagd in fernen Ländern nach Hause zu bringen: Lassen Sie die Trophäen vor Ort präparieren. Vollständig präpariert stellen sie keine Seuchengefahr mehr dar. Deshalb sind weder Bewilligung noch Veterinärzeugnis noch grenztierärztliche Kontrolle nötig. Allerdings sind die Artenschutzbestimmungen und -kontrollen zu beachten: In vielen Fällen wird eine CITES-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes und eine CI- TES-Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen verlangt. Nicht vollständig präparierte Trophäen mitzunehmen ist komplizierter. Informieren Sie sich auf der Website 1/2

9 Gewerbsmässiger Lachsimport was bedeutet das konkret ab Juli 2007? Für professionelle Lachsimporteure ändern sich die Bestimmungen auf den 1. Juli genauso wie für Importeure anderer tierischer Lebensmitteln aus Drittländern. Als Importeur muss man sich beim Bundesamt für Veterinärwesen registrieren und, falls man auch Bestimmungsbetrieb der Ware ist, auch beim Kanton. Der Import etwa von Lachs aus Alaska geschieht dann so: Die Firma, welche den Lachs räuchert, muss von der EU anerkannt sein und händigt ein von Kanada ausgestelltes Veterinärzeugnis aus. Mindestens 24 Stunden vor Ankunft in der Schweiz informiert der Lachsimporteur den Grenztierarzt am Flughafen, wann welche kontrollpflichtige Ware ankommt. Am Flughafen findet die grenztierärztliche Kontrolle der Dokumente und der Waren statt, was bis zu einem Gewicht von 6t 88 CHF kostet. Dies bedeutet auch, dass eine Abfertigung nur während der Öffnungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes möglich ist (siehe Wie kündigt der Importeur dem Grenztierarzt eine Sendung an? Der Importeur faxt dem Grenztierarzt die 1. Seite des so genannten "Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr" mindestens 24h vor Ankunft der Ware. Ausgefüllt wird das Dokument ab dem 1. Juli im elektronischen Meldesystem TRACES. Dazu müssen die Importeure durch das BVET in TRACES erfasst und den Besuch eines vom BVET organisierten Einführungskurses vorweisen können. Für Neu-Importeure (vor dem nicht beim BVET registriert) gilt bis am 1. Oktober 2007 eine Übergangsregelung. In der Zeit können Neu-Importeure das Dokument einfach von der BVET- Website ( herunterladen und von Hand entsprechend ausfüllen. Für Neu- Importeure werden ab Juli TRACES-Kurse angeboten. Alternativ kann diese Aufgabe auch einem bereits geschulten Spediteur übertragen werden. Erleichterung für Kleinimporteure Wer weniger als 20kg importiert, wird es leichter haben. Solche Kleinimporteure müssen weder beim Kanton noch beim BVET registriert sein und sie müssen auch künftig nicht mit TRACES arbeiten. Die Anmeldung beim grenztierärztlichen Dienst können sie auch künftig erledigen, indem sie ein von Hand ausgefülltes Formular ( faxen. Die übrigen Importbestimmungen müssen sie jedoch wie Grossimporteure erfüllen. Änderungen auf einen Blick: Aktuell 1. Juli 31. Dez 2007 ab 2008 aus der EU keine seuchenhygienischen Vorgaben bis 20 kg keine seuchenhygienischen Vorgaben, unabhängig vom Gewicht falls nur für den eigenen Verzehr bestimmt aus Nicht-EU- Ländern bis Ende Bewilligung des BVET und grenztierärztliche Kontrolle bei über 50kg Fisch - Bewilligung des BVET für erlegtes Wild; grenztierärztliche Kontrolle je nach Herkunft und Gewicht - bis 50kg: Fischereilizenz / Jagdpatent reicht; keine Bewilligung - über 50kg: zu den Bedingungen für gewerbsmässige Importe zu den Bedingungen für gewerbsmässige Importe 2/2

10 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Kommunikation (KOM) Der grenztierärztliche Dienst in stetem Wandel Die Importe von Tieren, Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Tierprodukten werden seit rund 120 Jahren von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten kontrolliert. Die Statistiken der Beanstandungen zeigen, dass dieser Dienst das Land vielfach vor der Einschleppung von Tierseuchen bewahrt und verdorbene oder gesundheitsschädliche Lebensmittel beschlagnahmt hat. Der grenztierärztliche Dienst bleibt auch nach der Harmonisierung mit der EU wichtig. Erstmals wird der grenztierärztliche Dienst im Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1886 erwähnt. Der Eisenbahnverkehr ermöglichte damals bereits einen regen internationalen Handel, so wurden zu dieser Zeit pro Jahr rund 350'000 Stück Schlachtvieh, 700 Tonnen Schlachtgeflügel, 2500 Tonnen Fleisch und 250 Tonnen Wurstwaren importiert. Auch wenn die Tätigkeit der Grenztierärzte im Tierseuchenrecht begründet war, setzten sie sich von Beginn an für den Tierschutz und die Lebensmittelhygiene ein. Mit dem Lebensmittelgesetz von 1905 wurden die Grenztierärzte auch formell mit der Lebensmittelkontrolle beauftragt. Problematisch war zu dieser Zeit der Import von Gefrierfleisch aus Amerika und die Anwendung täuschender Verfahren in der Lebensmittelherstellung (Farbstoffe, toxische Konservierungsmittel, Strecken von Würsten mit billigen pflanzlichen Nahrungsmitteln). Der grenztierärztliche Dienst wurde mit kleinen Laboratorien ausgestattet, um die Missbräuche aufdecken zu können. Ein grosse Umgestaltung erfuhr der grenztierärztliche Dienst nach Der Tierschutz und der Artenschutz wurden als gesetzliche Aufträge in sein Pflichtenheft eingefügt. Im Tierschutz hatte er eine wichtige Funktion zu erfüllen, weil damals pro Jahr rund eine halbe Million Stück Schlachtvieh per Bahn durch die Schweiz transitierte. Angesichts der umfassend zu kontrollierenden Tiere, der Vielfalt der Fleischerzeugnisse und des breiten Spektrums weiterer Tierprodukte (z.b. Reptillederwaren aus Gründen des Artenschutzes) musste der Dienst reorganisiert werden. Der handelsmässige Verkehr wurde auf 12 Zollstellen beschränkt. An weiteren 100 Zollstellen stand der Dienst für die Kontrolle des lokalen Grenzverkehrs bereit, worunter die Kontrolle von rund 15'000 Tieren gehört, die zum Weidegang oder zur Sömmerung die Grenze überschritten. Der grenztierärztliche Dienst nahm nun regelmässig den Dienst spezialisierter Laboratorien in Anspruch, die in seinem Auftrag Proben von Lebensmitteln auf Mikroorganismen und Fremdstoffe untersuchten, und zwar im Verdachtsfall und nach Schwerpunkteprogrammen. Der Dienst umfasste 10 vollamtliche und 65 nebenamtliche Grenztierärztinnen und Grenztierärzte. Mit dem bilateralen Landwirtschaftsabkommen von 1999 setzte ein schrittweiser Abbau des grenztierärztlichen Dienstes ein, da mit der EU die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vereinbart werden konnte. Der grenztierärztliche Dienst wird weiterhin eine wichtige Funktion bei der Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind) haben.

11 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Kommunikation (KOM) Stand der Umsetzung der Bilateralen Abkommen im Veterinärbereich Einfuhrbewilligungen, amtstierärztliche Zeugnisse, grenztierärztliche Kontrollen und Quarantänemassnahmen sollen sicherstellen, dass im internationalen Handel keine Seuchen verschleppt und der Lebensmittelsicherheit Rechnung getragen wird. Innerhalb der EU wurden diese Verfahren 1993 aufgehoben. An ihre Stelle traten Einfuhrverbote und Kontrollen an der EU-Aussengrenze, Überwachungssysteme innerhalb der EU und einheitliche Massnahmen bei Seuchenfällen. Im Rahmen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EG wurde im Grundsatz beschlossen, dass die Schweiz ihre Bestimmungen über Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit mit der EU harmonisiert, weil Tierseuchen keine Grenzen kennen. Vorerst wurde die Gleichwertigkeit der Vorschriften über die Tierseuchen und über die Milchhygiene festgestellt. Nach der Revision des Lebensmittelrechts stand die Gleichwertigkeit auch für die Hygiene der Lebensmittel tierischer Herkunft fest. Die Folge: schrittweiser Abbau der Kontrollen gegenüber der EU Die Gleichwertigkeit der Vorschriften der Schweiz und der EU, die gegenseitige Anerkennung der Kontrollen und der Massnahmen in den Bereichen der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit erlaubten seit 2002, schrittweise einen gegenseitigen Abbau der Kontrollen zu vereinbaren: ab 2002 für Milch und Milchprodukte, für tierische Nebenprodukte, für Tiere (ab 2005 fielen auch die BSEbedingten Restriktionen weg) und ab 2006 für alle Lebensmittel tierischer Herkunft. Auf die Bewilligungsverfahren konnte verzichtet werden. Ab 2007 können Fleisch und Fleischerzeugnisse ohne gesondertes Zulassungsverfahren exportiert werden. Die grenztierärztlichen Kontrollen im Handel mit der EU werden nur noch stichprobenweise durchgeführt. Der Schutz vor der Einschleppung von Seuchen, der Tierschutz und die Lebensmittelsicherheit bei Sendungen aus der EU sind weiterhin sichergestellt durch ein umfassendes Meldesystem, durch systematische Kontrollen am Abgangsort, risikobasierte Kontrollen während des Transports und am Bestimmungsort. Gegenseitige Anerkennung der Import-Kontrollvorschriften Das vorliegende Verordnungspaket bereitet die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Kontrollvorschriften für Importe aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind) vor. Importe aus Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz eingeführt werden, müssen nach den Kriterien der Richtlinien 91/496/EWG (Tiere) und 97/78/EG (Tierprodukte) kontrolliert werden. Andernfalls wären die schweizerischen Flughäfen angesichts der künftig im Veterinärbereich offenen Grenzen zu den EU-Mitgliedstaaten zu Schlupflöchern für die Einfuhr nicht EUkonformer Tiere und Tierprodukte in die EU. Es dürfen somit nur noch Tiere und Tierprodukte aus Ländern und Betrieben eingeführt werden, die den Anforderungen der EU an Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit genügen. Besonders strenge Vorschriften gelten für Importe von Lebensmitteln im Reiseverkehr, weil diese ein Risiko der Seuchenverschleppung darstellen. Die Vorschriften für Heimtiere (namentlich Hunde und Katzen) entsprechen schon heute mehrheitlich dem EG-Recht. Die Einfuhrkontrollen im Artenschutz können im Gegensatz zu den anderen Kontrollen nicht abgebaut werden, weil in dem Bereich noch keine Vereinbarung mit der EU besteht. Die nächsten Schritte, offene Fragen Die neuen Verordnungen sind das Ergebnis von zahlreichen technischen Gesprächen mit der EG- Kommission.

12 Offen geblieben sind die Fragen um die Einfuhr von Fleisch von Tieren, die mit Hormonen als Wachstumsförderer behandelt worden sind (in Schweiz unter Deklaration erlaubt, in EU verboten), und das Verbot der Schweiz, Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung auf der Strasse durch die Schweiz zu führen. Zur Hormonfrage dürfte ein WTO-Schiedsspruch zu einer Lösung beitragen. Das Transitverbot wird vom Bundesrat neu in der Tierschutzverordnung festgeschrieben. Es folgen nun Verhandlungen im Gemischten Veterinärausschuss Schweiz-EG zum weiteren und zukünftig vollständigen Abbau der veterinärrechtlichen Grenzkontrollen gegenüber der EU. Die schweizerische Delegation wird dazu ein Verhandlungsmandat des Bundesrates erhalten, das zur Zeit noch nicht festgelegt ist. 2/2

13 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Kommunikation (KOM) Übersicht neue Verordnungen Titel der Verordnung Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) Verordnung über die Einund Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr Verordnung über die Einund Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren Artenschutzverordnung Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen Inhalt - Kontrollorganisation und verfahren - Ein- und Durchfuhrbedingungen im Verkehr mit EU - Ausfuhrbedingungen (keine Restriktionen nach EU) - Übergangsregelungen (sukzessiver Abbau der grenztierärztlichen Kontrolle) - Änderung der Tierschutzverordnung (Verbot der Durchfuhr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung im Strassenverkehr bleibt) - Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tiere: grenztierärztliche Kontrolle bei den Flughäfen - Quarantänemassnahmen - Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte: grenztierärztliche Kontrolle bei den Flughäfen (Samen, Embryonen, Lebensmittel tierischer Herkunft, tierische Nebenprodukte, weitere Stoffe) - Einfuhrbeschränkungen für Lebensmittel im Reiseverkehr - Nichtkommerzielle Einfuhr durch Privatpersonen - Hunden, Katzen und Frettchen (Tollwutimpfung) - andere Heimtiere (Vögel, Reptilien etc.) - Abkoppelung von der EDAV-Kontrolle - Ein-, Durch- und Ausfuhr von geschützten Tieren, Pflanzen und Erzeugnissen (Artenschutzübereinkommen CITES) - grenztierärztliche Kontrolle nur noch bei den Flughäfen - Einfuhr aus EU-Mitgliedstaaten: Kontrollen im Inland - Keine Gebühren für Importe aus EU-Mitgliedstaaten (ausg. Artenschutz) - Gebühren für Ein- und Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten - Minimalgebühr pro Einfuhrsendung Fr (inkl. Bewilligung) Zusätzlich sind folgende Verordnungen des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements in Vorbereitung: EDAV-Kontrollverordnung Artenschutz- Kontrollverordnung - Liste der kontrollpflichtigen Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten (vorläufig unverändert, später wie in EU) - Verzeichnis der Ein- und Durchfuhrbedingungen - Verzeichnis der kontrollpflichtigen Tiere, Pflanzen, Erzeugnisse - Ausnahmen von der Kontrollpflicht

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