S a t z u n g. des Amtes Rehna zur Kindertagesförderung. und zum Betrieb der Kindertagesstätten. Vom 31. Januar 2001

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1 S a t z u n g des Amtes Rehna zur Kindertagesförderung und zum Betrieb der Kindertagesstätten Vom 31. Januar 2001 Auf der Grundlage des 129 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. S 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBl. 360), und der 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom (GVOBl. M-V Seite 522) und der 2, 3, 6, 14, 18, 19 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ersten Ausführungsgesetzes zum Kinder- u. Jugendhilfegesetzes (KitaG M-V) vom (GVOBl. M-V Seite 603) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom folgende S a t z u n g erlassen: 1. Abschnitt 1 Allgemeines Diese Satzung regelt Formen und Umfang der Kindertagesförderung im Amt Rehna für die Bürger der Gemeinden Carlow, Schlagsdorf, Utecht, Thandorf, Groß Molzahn, Demern, Groß Rünz und Dechow der Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten Carlow und Schlagsdorf, deren Nutzung und die dafür geltenden Gebühren. 2 Verantwortung und Zielstellung (1) Das Amt Rehna sorgt im engen Zusammenwirken mit den Gemeinden Schlagsdorf, Utecht, Groß Molzahn, Thandorf, Carlow, Demern, Groß Rünz und Dechow für einen bedarfsgerechten Bestand und Ausbau der Kapazitäten zur Betreuung von Kindern mit dem Hauptwohnsitz in den o. g. Gemeinden. (2) Zielstellung ist die bedarfsgerechte Betreuung von Kindern im Säuglingsalter bis zum Ende der Grundschule, in Ausnahmefällen bis zum Ende der Orientierungsstufe. (3) Die Planung und Verwaltung von Kapazitäten der Kindertagesförderung in den Tageseinrichtungen Carlow und Schlagsdorf für Bürger anderer Gemeinden, als in Nr. 1 aufgeführt, erfolgt nur auf der Grundlage entsprechender Regelungen zwischen der betreffenden Wohnsitzgemeinde und dem Amt Rehna.

2 3 Finanzielle Sicherstellung (1) Im Zusammenhang mit 2 Abs. 1 sichert das Amt Rehna die für diese Kapazitäten und Einrichtungen notwendigen finanziellen Mittel zur Bestreitung der Kosten für Bau, Ausbau und baulichen Erhalt gemäß 19 (4) KitaG M-V. (2) Im Sinne von 2 Abs. 1 sichert das Amt Rehna die für die Betreibung der Betriebskosten notwendigen finanziellen Mittel. (3) Eine Förderung von Tagesstättenplätzen in Einrichtungen außerhalb des nach 1 bestimmten Gebietes in Form von Ausgleichszahlungen erfolgt nur nach 19 Abs. 3 KitaG M-V. (4) Die Sicherung der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Mittel erfolgt auf der Grundlage der 14 und 19 KitaG M-V und des 146 Abs. 1 und 2 KV M-V. 4 Nutzung der Tageseinrichtungen (1) Anträge auf Betreuung ihrer Kinder sind durch die Personensorgeberechtigten an das Amt Rehna zu stellen. (2) In den Kindertageseinrichtungen werden folgende Betreuungsarten angeboten bzw. bereitgehalten: a) Kindertagesstätte: Schlagsdorf Betreuungsart: Kinderkrippe Kindergarten Hort Träger: Amt Rehna b) Kindertagesstätte: Carlow Betreuungsart: Kinderkrippe Kindergarten Hort Träger: Amt Rehna 5 Nutzung der Tageseinrichtungen durch Bürger anderer Gemeinden (1) Ansprüche auf Betreuungsplätze in den unter 4 Abs. 2 genannten Tageseinrichtungen können durch Bürger anderer Gemeinden nur bei Erfüllung der in 2 Abs. 3 genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

3 (2) Unabhängig von Abs. 1 ist eine Betreuung von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz nicht in den in 1 genannten Gemeinden haben, in diesen Einrichtungen im Rahmen der verfügbaren Platzkapazitäten dann möglich, wenn die jeweilige Wohnsitzgemeinde ihren Verpflichtungen nach 19 Abs. 3 KitaG M-V nachkommt. 2. Abschnitt Nutzungs- und Gebührenordnung 6 Allgemeines (1) Das Amt Rehna betreibt als Träger der Kindertagesstätten Schlagsdorf und Carlow diese Einrichtungen nach den Bestimmungen des 4 Abs. 2. (2) Die Betreuung erfolgt durch Fachkräfte in altersspezifischen oder gemischten Gruppen entsprechend des Bedarfes. 7 Öffnungs- und Betreuungszeiten (1) Die Einrichtungen sind montags bis freitags mit der Ausnahme gesetzlicher Feiertage und verfügbaren Betriebsferien jeweils von 6.30 Uhr bis Uhr geöffnet. (2) Bei einem Ganztagsplatz kann die Betreuungszeit variabel im Rahmen der Öffnungszeit gewählt werden. Bei Teilzeitplätzen ist die Betreuungszeit in der Regel in der Kita Carlow und in der Kita Schlagsdorf in der Zeit von 6.30 bis Uhr bis zu 6 Stunden/Tag möglich. Bei einem Teilzeitplatz im Hort ist die Betreuungszeit in der Kita Carlow und in der Kita Schlagsdorf nach Schulschluss bis zu 3 Stunden/Tag möglich. Abweichungen von den Betreuungszeiten bei Teilzeitplätzen können im Rahmen der Öffnungszeiten auf Antrag gewährt werden, wenn die Personensorgeberechtigten durch

4 einen schriftlichen Arbeitszeitnachweis ihren Antrag begründen können und die personellen Voraussetzungen in der Kindertagesstätte vorliegen. Die wöchentliche Betreuungszeit von 30 Stunden im Vorschulalter bzw. 15 Stunden bei Hortbetreuung darf nicht überschritten werden. (3) Betreuungsdauer und Betreuungszeit eines Kindes nach Abs. 2 sind verbindlicher Bestandteil der Betreuungsvereinbarung. 8 Aufnahme des Kindes (1) Die Aufnahme eines Kindes in die Tageseinrichtungen erfolgt entsprechend 4 Abs. 1 und 2 auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten nach Abschluss einer Betreuungsvereinbarung. (2) Grundlage für die Aufnahme eines Kindes und die Gültigkeit der Betreuungsvereinbarung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und seine gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung spätestens am ersten Betreuungstag durch die Personensorgeberechtigten. Diese Bescheinigung darf bezüglich dieses Datums nicht älter als 7 Tage sein. 9 Betreuungsverhältnis (1) Die Modalitäten der Betreuung eines Kindes in den Tageseinrichtungen regeln sich grundsätzlich auf der Basis einer zwischen Personensorgeberechtigten und dem Amt Rehna abzuschließenden Betreuungsvereinbarung. (2) Das durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zustandekommende Betreuungsverhältnis kann durch die Personensorgeberechtigten bis zum 20. des Monats für einen beliebigen Termin im Folgemonat gekündigt werden. (3) Das Amt kann die Betreuungsvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, wenn dringende Erfordernisse dies rechtfertigen. Zu den dringenden Erfordernissen zählen insbesondere a) die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach 6 KitaG M-V, b) die Änderung der Voraussetzung nach 3 KitaG M-V. (4) Das Betreuungsverhältnis kann durch das Amt Rehna jederzeit zum Monatsende gekündigt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

5 Besondere Gründe sind: a) wenn trotz schriftlicher Mahnung die zu zahlenden Entgelte wiederholt nicht rechtzeitig entrichtet werden oder die Entgelte länger als zwei Monate rückständig sind, b) wenn das Kind wiederholt nicht pünktlich abgeholt wird, c) wenn das Kind mit Ungeziefer behaftet ist und dieser Zustand trotz Hinweise und Hilfe der Einrichtung wegen mangelhafter Mitarbeit der Personensorgeberechtigten nicht beseitigt wird. 10 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten Zur Sicherung einer optimalen Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtung wird eine besondere Mitwirkungspflicht der Personensorgeberechtigten wie folgt festgelegt: a) Körperlich-geistige und verhaltensspezifische Besonderheiten eines Kindes sollen vor Aufnahme in die Einrichtung der Leiterin erläutert werden. b) Die Kinder sind zum täglichen Besuch der Einrichtung mit witterungsgerechter Kleidung auszustatten und die Hausordnung ist einzuhalten. c) Erkrankte Kinder sind vom Besuch der Einrichtung bis zur Genesung ausgeschlossen. Gleiches gilt beim Auftreten übertragbarer Krankheiten in der Familie des Kindes und von Parasitenbefall bei dem betreffenden Kind und in seiner Familie. d) Die vereinbarten Betreuungszeiten (Bringe- und Abholungszeiten der Kinder) sind unbedingt einzuhalten. 11 Mitwirkungsrecht der Personensorgeberechtigten Die Personensorgeberechtigten haben das Recht, gemäß 8 KitaG M-V ihre berechtigten Interessen zum Wohle der Kinder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Fachkräften und durch Mitarbeit in der Elternversammlung oder dem Elternrat der Einrichtung wahrzunehmen sowie Vorschläge zur Gestaltung der Betreuungsarbeit jederzeit einzubringen und an diesbezüglichen Entscheidungen mitzuwirken.

6 12 Essenversorgung (1) Die Mittagsversorgung der Kinder erfolgt durch die Einrichtung. (2) Frühstücks- und Vesperversorgung kann durch die Einrichtung erfolgen, wenn es die Versorgungskapazität der Einrichtung zulässt. Erfolgt keine Frühstücks- und Vesperversorgung durch die Einrichtung, so haben die Personensorgeberechtigten dafür zu sorgen. (3) Eine Inanspruchnahme der angebotenen Versorgung nach den Absätzen 1 und 2, Satz 1 ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Versorgung in die vereinbarte Betreuungszeit fällt. (4) Das Amt erhebt von den Personensorgeberechtigten eine angemessene kostendeckende Verpflegungspauschale. Die Verpflegungspauschale ist zusammen mit den Elternbeiträgen nach 13 Abs. 2 zu entrichten. 13 Nutzungsgebühren (Elternbeiträge) (1) Mit Abschluss einer Betreuungsvereinbarung entsteht nach den 14 und 18 KitaG M-V eine Gebührenpflicht der Personensorgeberechtigten gegenüber dem Amt Rehna. (2) Die Elternbeiträge für jedes betreute Kind sind monatlich nach den Bestimmungen der Betreuungsvereinbarung zu entrichten. 14 Höhe der Elternbeiträge (1) Gemäß 18 Abs. 1 KitaG M-V beträgt die Höhe der als Monatsleistung zu entrichtenden Elternbeiträge für jeden in Anspruch genommenen Platz 30 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten (Regelkosten). Gemäß 16 Abs. 1 KitaG M-V ermittelt die Landesregierung jährlich die durchschnittlichen Betriebskosten und passt sie durch Rechtsverordnung der allgemeinen Kostenentwicklung an. (2) Eine Verringerung dieses Betrages ist gemäß 18 Abs. 1 Satz 2 KitaG M-V durch Antragstellung der Personensorgeberechtigten beim Landkreis Nordwestmecklenburg möglich. (3) Für Kinder, die bis einschließlich 15. eines Monates in die Einrichtung aufgenommen werden, sind 100 % und für Kinder, die nach dem 15. eines Monates aufgenommen werden, sind 50 % der nach Abs. 1 festgelegten Beiträge für den jeweils betreffenden Monat zu entrichten. Für Kinder, die bis einschließlich 15. eines Monates abgemeldet werden, sind 50 % und für Kinder, die nach dem 15. eines Monates abgemeldet werden, sind 100 % der nach Abs. 1 festgelegten Beiträge für den jeweils betreffenden Monat zu entrichten.

7 (4) Bei verspäteter Abholung eines Kindes durch Überschreitung der Betreuungszeit wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,34 pro angebrochene Stunde in Rechnung gestellt. 15 Tage- und stundenweise Betreuung (1) Als Ausnahme ist in begründeten Notfällen eine nur tageweise Betreuung von Kindern in den Einrichtungen auf formlosen Antrag der Personensorgeberechtigten möglich. Der Antrag ist zu begründen und die darin enthaltenen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist notwendig. (2) Auf Antrag können im Rahmen der Öffnungszeiten in begründeten Ausnahmefällen Kinder stundenweise über die in der Vereinbarung festgelegten Zeit betreut werden. (3) Die Betreuung eines Kindes nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monates nur bis zu höchstens 5 Tage möglich. (4) Die Gebühren (Beiträge) für die tageweise Betreuung eines Kindes nach Abs. 1 betragen unabhängig von der Länge der täglichen Betreuungszeit - bis zu 4 Stunden täglich 20,45, - über 4 Stunden täglich 40,90. (5) Die Gebühr für die stundenweise Betreuung nach Abs. 2 beträgt 5,11 / Stunde. 16 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Rehna, den 31. Januar 2001 (Ollrogge) Amtsvorsteher (Siegel) Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

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