Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um einen dauerhaften Datenträger.
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- Dorothea Pohl
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1 Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um einen dauerhaften Datenträger. L Munsbach R.C.S. Luxembourg Nr. B Ausschüttungsbekanntmachung betreffend das Sondervermögen Der Vorstand der beschließt folgende Ausschüttung auf die sich im Umlauf befindenden ausschüttungsberechtigten Anteile vorzunehmen: Name WKN / ISIN Ausschüttung Ex-Tag Valuta-Tag A HAFX61 / LU ,40 EUR / Anteil Zahlstelle in Luxemburg: Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG, Niederlassung Luxemburg L 5365 Munsbach Zahlstelle in Deutschland: Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG Kaiserstraße 24 D Frankfurt am Main Munsbach, im Dezember 2017
2 R.C.S. Luxemburg Nr. B L-5365 Munsbach MITTEILUNG AN ALLE ANTEILINHABER DES FONDS Anteilklasse A (HAFX61 / LU ) Anteilklasse B (HAFX3B / LU ) Anteilklasse C (HAFX3C / LU ) Der Vorstand der hat in seiner Eigenschaft als Vorstand der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens folgende Änderungen beschlossen: Die Anlagepolitik des Fonds wird dahingehend geändert, dass zukünftig mindestens 25 % des Netto-Fondsvermögens in Aktien investiert sein müssen. Im Zuge dieser Änderung werden folgende Passagen in der Anlagepolitik gestrichen: Der Fonds kann hierbei auch zu 100 % in eine der vorgenannten Anlagekategorien investieren. In diesem Zusammenhang sind mit den vorgenannten Anlagekategorien insbesondere die folgenden Vermögengegenstände gemeint: Wertpapiere, z. B., Renten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Optionsscheine, Genussscheine und in Zertifikate, welche Finanzindices, Aktien, Zinsen und Devisen als unterliegenden Basiswert beinalten, sowie Zertifikate, welche die Wertentwicklung von Rohstoffindizes und Rohstoffpreisen oder anderen erlaubten Basiswerten (die die Wertentwicklung eines Basiswertes 1:1 wiedergeben und die an Börsen, auf sonstigen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist - "geregelte Märkte" - amtlich notiert oder gehandelt werden). Im Rahmen der Anpassung der Anlagepolitik erfolgt jedoch lediglich eine Änderung bezüglich der möglichen Investition in Aktien. Der Fonds darf vorübergehend und je nach Einschätzung der Marktlage seine Vermögenswerte bis zu 100 % in Form von flüssigen Mitteln und in ähnlichen Vermögenswerten halten oder als Festgelder anlegen. Weiterhin wird die Verkaufsprovision der Anteilklasse A von derzeit bis zu 4 % auf zukünftig bis zu 5 % erhöht. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 21. Juli 2017 in Kraft. Anteilinhaber, die mit den o.g. Änderungen nicht einverstanden sind, haben das Recht, die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile gemäß den Annahmeschlusszeiten des derzeit gültigen Verkaufsprospektes bis zum 14. Juli 2017 zu beantragen. Der gültige Verkaufsprospekt des Sondervermögens sowie die wesentlichen Anlegerinformationen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle sowie bei allen Zahlstellen kostenlos erhältlich. Munsbach, den 14. Juni 2017 Der Vorstand der Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A
3 R.C.S. Luxemburg Nr. B L-5365 Munsbach MITTEILUNG AN ALLE ANTEILINHABER DER FONDS Anteilklasse A (HAFX3Y / LU )) UND Anteilklasse A (HAFX61/ LU ) Der Vorstand der hat in seiner Eigenschaft als Vorstand der Verwaltungsgesellschaft der oben genannten Sondervermögen mit Zustimmung der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Niederlassung Luxemburg in ihrer Eigenschaft als Verwahrstelle, folgende Änderungen beschlossen: Verschmelzung Der Fonds (übertragender Fonds) wird mit dem Fonds (übernehmender Fonds) verschmolzen. Durch die geplante Verschmelzung wird die Anteilklasse A des übertragenden Fonds mit der Anteilklasse A des übernehmenden Fonds fusioniert. Der Fonds wird aus wirtschaftlichen Gründen, d.h. wegen des geringen Fondsvolumens, welches eine wirtschaftliche Verwaltung im Sinne der Anleger nicht zulässt, im Einklang mit den gegenwärtig gültigen gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Bestimmungen mit dem Fonds verschmolzen. Die Verschmelzung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Artikel 13 des aktuell gültigen Verwaltungsreglements des übertragenden und übernehmenden Fonds. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung zum 21. Juli 2017 auf Basis der letzten Fondspreisermittlung vom 20. Juli Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verschmelzung nach Art. 1, 20 a) des Gesetzes vom 17. Dezember Die Anlagepolitik des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds stellen sich im Rahmen der Verschmelzung wie folgt dar. Die Anleger des übertragenden Fonds werden insbesondere darauf hingewiesen, dass es im übernehmenden Fonds keine Beschränkung hinsichtlich der direkten Investition in Aktienmärkte gibt und grundsätzlich 25 % des Netto-Fondsvermögens in Aktien investiert sein müssen. Die signifikanten Unterschiede in der Anlagepolitik des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Fonds sind für die Anleger in der nachfolgenden Übersicht jeweils hervorgehoben: Übernehmender Fonds Übertragender Fonds Der folgt einer vermögensverwaltenden Strategie, die schwerpunktmäßig auf ein ausgewogenes Verhältnis von Chancen und Risiken der Anlagen ausgerichtet ist. Das Ziel des Fonds ist es, langfristig einen kontinuierlichen Wertzuwachs zu erreichen. Es kann jedoch keine Zusicherung gegeben werden, dass die vorgenannten Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Die Anlagepolitik des Fonds zielt auf eine umfassende Wahrnehmung der Wachstumschancen an den internationalen Aktienmärkten ab. Es kann jedoch keine Zusicherung gegeben werden, dass das vorgenannte Ziel der Anlagepolitik erreicht wird. Der Fonds investiert nach dem Grundsatz der Risikostreuung überwiegend in Anteile an
4 Der Fonds investiert weltweit in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere, wobei hier auch ein Schwerpunkt in Aktien europäischer Emittenten gebildet werden kann. Dabei sind stets mindestens 25 % des Netto-Fondsvermögens in Aktien angelegt. Weiterhin kann der Fonds sein Netto-Fondsvermögen in Wertpapiere, z. B., Renten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Optionsscheine, Genussscheine und in Zertifikate, welche Finanzindices, Aktien, Zinsen und Devisen als unterliegenden Basiswert beinalten, sowie Zertifikate, welche die Wertentwicklung von Rohstoffindizes und Rohstoffpreisen oder anderen erlaubten Basiswerten (die die Wertentwicklung eines Basiswertes 1:1 wiedergeben und die an Börsen, auf sonstigen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist - "geregelte Märkte" - amtlich notiert oder gehandelt werden) nachbilden, investieren. Bis zu 10 % des Netto-Fondsvermögens können in Anteile an Investmentfonds entsprechend Artikel 4 des nachstehenden Verwaltungsreglements investiert werden. Wertpapiere, die von Emittenten aus Schwellenländern begeben werden, können, sofern diese Wertpapiere auf frei konvertierbare Währungen lauten, bis zu maximal 50 % erworben werden. Darüber hinaus darf der Fonds in sonstige zulässige Vermögenswerte gemäß Artikel 4 des nachstehenden Verwaltungsreglements investieren. Zu Absicherungszwecken sowie zur effizienten Portfolioverwaltung darf der Fonds Derivate, Zertifikate mit eingebetteten Derivatbestandteilen sowie sonstige Techniken und Instrumente gemäß Artikel 4 Nr. 6 des Verwaltungsreglements einsetzen. Beziehen sich diese Techniken und Instrumente auf die Verwendung von Derivaten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 g) des Verwaltungsreglements, so müssen die betreffenden Anlagebeschränkungen von Artikel 4 des Verwaltungsreglements berücksichtigt werden. Des Weiteren sind die Bestimmungen von Artikel 4 Nr. 7 betreffend Risikomanagementverfahren bei Derivaten zu beachten. Zielfonds, welche überwiegend in Aktien anlegen. Daneben können, je nach Einschätzung der Finanzmärkte, Wertpapiere, z.b. Aktien oder Renten, Anteile an gemischten Wertpapierfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds, börsengehandelte Indexfonds (sog. Exchange Traded Funds) sowie Partizipationszertifikate, erworben werden. Dabei kann in Partizipationszertifikate, welche die Wertentwicklung von Aktien und Aktienindices, Rohstoffindices und Rohstoffpreisen, Zinsen und Devisen, Hedgefonds (in geringem Umfang) sowie Dachhedgefonds (in geringem Umfang) oder anderen erlaubten Basiswerten nachbilden, angelegt werden. Partizipationszertifikate geben die Wertentwicklung eines Basiswertes 1:1 wieder und werden an Börsen, auf sonstigen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist - "geregelte Märkte" - amtlich notiert oder gehandelt. Der Fonds kann vorübergehend bis zu 100 % seines Netto-Fondsvermögens in flüssigen Mittel halten und in ähnlichen Vermögenswerten anlegen. Zu Absicherungszwecken sowie zur effizienten Portfolioverwaltung darf der Fonds Derivate, Zertifikate mit eingebetteten Derivatbestandteilen (Discount-, Bonus-, Hebel-, Knock-out-Zertifikate etc.) sowie sonstige Techniken und Instrumente gemäß Artikel 4 Nr. 5. des Verwaltungsreglements einsetzen. Beziehen sich diese Techniken und Instrumente auf die Verwendung von Derivaten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1. g) des Verwaltungsreglements, so müssen die betreffenden Anlagebeschränkungen von Artikel 4 des Verwaltungsreglements berücksichtigt werden. Des Weiteren sind die Bestimmungen von Artikel 4 Nr. 6. betreffend Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu beachten. Die Anleger des übertragenden Fonds werden außerdem auf folgende Unterscheidungsmerkmale bezüglich des Risikomanagementverfahrens hingewiesen: Übernehmender Fonds Überwachung des Gesamtrisikos Zur Überwachung des Marktrisikos wird das Global Exposure mittels eines relativen Value-at-Risk Ansatzes berechnet. Übertragender Fonds Überwachung des Gesamtrisikos Zur Überwachung des Marktrisikos wird das Global Exposure mittels eines relativen Value-at-Risk Ansatzes berechnet. Die Kostenstruktur des übertragenden und übernehmenden Fonds stellen sich im Rahmen der Verschmelzung wie folgt dar:
5 Wesentliche Kostenelemente der Anteilklasse A des Verkaufsprovision: (in % vom Anteilwert zu Gunsten des jeweiligen Vermittlers): Anteilklasse A: bis zu 5,00% Rücknahme-/Umtauschprovision: Anteilklasse A: Keine Mindestanlage: Anteilklasse A: Keine Verwaltungsvergütung: Anteilklasse A: bis zu 0,35 % p.a.; zuzüglich einer Vergütung von bis zu 2.100,- EUR pro Monat je Anteilklasse Verwahrstellenvergütung: Anteilklasse A: bis zu 0,10 % p.a.; Anlageberatungsvergütung: Anteilklasse A: bis zu 1,60 % p.a. Performance Fee: bis zu 15 % der die Hurdle Rate von 5 % überschreitenden Wertentwicklung Ertragsverwendung: Anteilklasse A: Ausschüttung Risiko- und Ertragsprofil: Anteilklasse A: 4 Laufende Kosten: Anteilklasse A: 4,06 % Wesentliche Kostenelemente der Anteilklasse A des Verkaufsprovision: (in % vom Anteilwert zu Gunsten des jeweiligen Vermittlers: Anteilklasse A: bis zu 5,00 % Rücknahme-/Umtauschprovision: Anteilklasse A: Keine Mindestanlage: Anteilklasse A: EUR 100 Verwaltungsvergütung: Anteilklasse A: bis zu 0,25 % p.a.; zuzüglich einer Vergütung von bis zu 2.000,- EUR pro Monat je Anteilklasse Verwahrstellenvergütung: Anteilklasse A: bis zu 0,08 % p.a.; mindestens 700,- EUR pro Monat je Anteilklasse Anlageberatungsvergütung: Anteilklasse A: bis zu 1,50 % p.a. Performance Fee: bis zu 15 % des Nettoinventarwertes pro Anteil des Fonds Ertragsverwendung: Anteilklasse A: Ausschüttung Risiko- und Ertragsprofil: Anteilklasse A: 5 Laufende Kosten: Anteilklasse A: 4,21 % Die niedrigere Kennzahl des Risiko-und Ertragsprofils des übernehmenden Teilfonds ergibt sich aus den aktuellen Berechnungen der historischen Volatilität des Fondspreises der letzten 5 Jahre. Die Anleger des übertragenden Fonds werden darauf hingewiesen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Fusion mit einer etwaig anfallenden Performance Fee des übernehmenden Fonds belastet werden. Da die Performance Fee bis zum Fusionszeitpunkt bereits im Anteilpreis berücksichtigt ist, betrifft dies die Anleger nur in Höhe der Performance Fee, die zukünftig anfallen wird. Im Zuge der Verschmelzung werden alle Vermögenswerte des übertragenden Fonds verkauft, so dass nur flüssige Mittel auf den übernehmenden Fonds übertragen werden ( Cash-Fusion ). Ungeachtet dessen kann es für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Verschmelzung zu kurzfristigen Anlagegrenzverletzungen kommen, die jedoch durch die Verwaltungsgesellschaft schnellstmöglich im Interesse der Anleger in die gesetzlichen Grenzen zurückgeführt werden. Den Anlegern des übertragenden Fonds wird empfohlen, sich über den übernehmenden Fonds zu informieren und insbesondere die wesentlichen Anlegerinformationen zur Kenntnis zu nehmen. Diese sind auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft unter der Rubrik Fondsinformationen ( abrufbar. Etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, werden nicht belastet. Allerdings, soweit gesetzlich zulässig, werden eventuell weitere anfallende Kosten dem übertragenden Fonds belastet.
6 Der Bericht des Abschlussprüfers über die Verschmelzung ist auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Zeichnungen für den übertragenden Fonds, die bis zum 14. Juni 2017, 12 Uhr Luxemburger Zeit eingehen, werden gemäß den Annahmeschlusszeiten des derzeit gültigen Verkaufsprospektes abgerechnet. Danach wird das Anteilscheingeschäft für Zeichnungen des übertragenden Fonds eingestellt. Anteilinhaber, die mit den o.g. Änderungen nicht einverstanden sind, haben das Recht, die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile bis zum 14. Juli 2017, 12 Uhr Luxemburger Zeit, zu beantragen. Diese werden gemäß den Annahmeschlusszeiten des derzeit gültigen Verkaufsprospektes abgerechnet. Nach diesem Termin ist eine Rückgabe der Anteile am übertragenden Fonds nicht mehr möglich. Anleger des übertragenden Fonds, die ihre Anteile nicht innerhalb dieser Frist zurückgegeben haben, haben nach der Fusion das Recht die Anteile des übernehmenden Fonds zurückzugeben. Darüber hinaus haben die Anleger des übertragenden Fonds, die ihre Anteile nicht innerhalb der genannten Frist zurückgeben und infolgedessen Anteile am übernehmenden Fonds erhalten, nach der Verschmelzung die Möglichkeit sämtliche Rechte am übernehmenden Fonds auszuüben. Die letztmalig getrennte Berechnung der Anteilwerte findet am 20. Juli 2017 statt. Diese Preise dienen als Basis zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Anteilwertes des übertragenden Fonds und des übernehmenden Fonds. Der effektive Verschmelzungstermin ist der 21. Juli Die Verwaltungsgesellschaft strebt an, die Verschmelzung des Fonds BB-Mandat Aktienfonds steuerneutral durchzuführen. Anlegern wird empfohlen, sich in ihrem Herkunftsland, an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihrem Wohnsitz umfassend über die möglichen steuerlichen Konsequenzen, die sich aus dieser Zusammenlegung ergeben, zu informieren bzw. sich diesbezüglich von einem Steuerberater beraten zu lassen. Der gültige Verkaufsprospekt des sowie die wesentlichen Anlegerinformationen, sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle sowie bei den Zahlstellen kostenlos erhältlich. Munsbach, den 14. Juni 2017 Der Vorstand der
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