Bericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel. für die Jahre 2008 und 2009

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1 Bericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel für die Jahre 2008 und 2009 Vorbemerkungen: Nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) sind die Heimaufsichten verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Dieser Bericht wird dem Sozial- und Gesundheitsausschuss vorgestellt. Ferner erfolgt eine Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Landkreises unter Die kommunalen Heimaufsichten in Niedersachsen sind zuständig für Alten- und Pflegeheime. Die Heime der Behindertenhilfe unterliegen der Heimaufsicht des Landessozialamtes. Die nachfolgende Gliederung des Berichtes entspricht einer zwischen den Bundesländern und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmten Strukturvorgabe, um eine vergleichende Berichterstattung zu ermöglichen. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die nachfolgenden Daten auf den Soweit möglich werden zum Vergleich die Daten zum Stichtag in Klammern dahinter gesetzt. A. Grunddaten der Heime 1. Heime und Heimplätze Im Landkreis SFA stehen flächendeckend (1.635) vollstationäre Pflegeheimplätze in 19 (20) Heimen zur Verfügung. Weggefallen ist eine gesonderte Abteilung mit eigenem Versorgungsvertrag innerhalb einer Heimeinrichtung, die wegen des eigenen Versorgungsvertrages als eigene Einrichtung angesehen wurde, als Heim im Heim (Wachkomapatienten und/oder dauerbeatmungspflichtige Menschen). Alle Heimplätze sind anerkannte stationäre Pflegeplätze im Sinne des SGB XI und können aufgrund von vorliegenden Versorgungsverträgen mit Pflegebedürftigen belegt werden. In den Samtgemeinden Ahlden und Rethem, in der Gemeinde Bomlitz und im Gemeindefreien Bezirk Osterheide befanden sich im Berichtszeitraum keine Heimeinrichtungen. Gleichwohl konnte von einer ausreichenden, ortsnahen Versorgung mit Heimpflegeplätzen gesprochen werden. Zum Stichtag waren 180 (211) Heimplätze nicht belegt. Die Auslastungsquote betrug 89,28 % (87 %). In vielen Gemeinden bestand danach eine Wahlmöglichkeit bei der Auswahl der Heimeinrichtung. In der Samtgemeinde Ahlden ist am eine stationäre Alten- und Pflegeeinrichtung mit 50 Bewohnerplätzen eröffnet worden. In Bomlitz ist der Bau einer stationären Alten u. Pflegeeinrichtung mit Plätzen geplant, der Bauantrag liegt bereits vor. Gleichwohl kann perspektivisch davon ausgegangen werden, dass bei der derzeitigen Anzahl an freien Pflegeplätzen trotz der neuen Einrichtung in der Samtgemeinde Ahlden und der geplanten Einrichtung in Bomlitz aufgrund der demographischen Entwicklung zumindest bis Ende 2011 der Überhang an Pflegeplätzen weiter abnehmen wird, Der Landkreis verfügte per über 1 (0) gesonderte Tagespflegeeinrichtung, die unter die Vorschriften des Heimgesetzes fällt und einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse geschlossen hat (12 Plätze), und zwar in der Samtgemeinde Schwarmstedt, OT Lindwedel.

2 Die Eröffnung einer weiteren Tagespflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag und 18 Tagespflegeplätzen, die unter die Vorschriften des Heimgesetzes fallen wird, ist in Bomlitz für Januar 2011 vorgesehen. Spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtungen gibt es nicht. Kurzzeitpflege erfolgt innerhalb der vollstationären Pflege als so genannte eingestreute Kurzzeitpflege in allen Alten- u. Pflegeeinrichtungen des Landkreises Stationäre Hospizplätze sind im Landkreis nicht vorhanden. Es gab bis Ende 2009 Planungen, die aber verworfen wurden. Z. Zt. ist nach Kenntnis der Heimaufsicht diesbezüglich nichts geplant. Im Berichtszeitraum wurden 0 (1) Heimeinrichtungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geschlossen. Für 0 (1) Heimeinrichtungen wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet. 2. Personalsituation Im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen wird mit jeder Einrichtung ein individueller Personalschlüssel vereinbart. Die Personalsituation wird von der Heimaufsicht in allen Heimeinrichtungen regelmäßig (ca. alle 6 Monate) überprüft, ggf. auch öfter. Gegenstand der Prüfung ist sowohl die Anzahl der Pflegekräfte als auch die Quote der examinierten Kräfte. Im Berichtszeitraum wurde bei keiner Überprüfung eine Unterschreitung des Personalschlüssels um mehr als 10 % festgestellt. In der Regel wird der Personalschlüssel eingehalten. Einzelne Einrichtungen haben den eigenen Personalschlüssel überschritten und mehr Pflegekräfte, zum Teil auch Pflegefachkräfte, vorgehalten als eigentlich notwendig gewesen wäre. Nach der Heimpersonalverordnung sollen 50 % der Pflegekräfte examinierte Kräfte sein. In 10 (16) Einrichtungen konnte eine Quote von 50 % und mehr festgestellt werden. In 9 (5) Einrichtungen lag die Quote zwischen 40 und 50 %. In diesen Einrichtungen lag die Quote jedoch meist nur knapp unter 50 % und meist auch nur für kurze Zeit. Die Zunahme der Einrichtungen mit einer Fachkraftquote von zeitweise unter 50 % spiegelt möglicherweise den zunehmenden Mangel an Fachkräften wieder. In 0 (0) Einrichtungen wurde eine Quote unter 40 % festgestellt. Auf dem Arbeitsmarkt stehen nach Einschätzung der Heimaufsicht kaum mehr genügend examinierte Pflegekräfte zur Verfügung. 3. Heimmitwirkung Nach der Heimmitwirkungsverordnung mussten grundsätzlich in 19 Einrichtungen Heimbeiräte gewählt werden. In der Kurzzeitpflegeeinrichtung war dies nicht notwendig bzw. nicht Ziel führend. Soweit ein Heimbeirat nicht gewählt werden kann, z. B. wegen nicht genügend motivierter Bewohner, entscheidet die Heimaufsicht über andere Möglichkeiten zur Mitwirkung am Heimgeschehen (Heimfürsprecher, Angehörigenbeirat). In 11 (12) Einrichtungen wurde ein Heimbeirat gewählt. In 1 (1) Einrichtung wurde ein Heimfürsprecher durch die Heimaufsicht ernannt, nachdem die Wahl eines Heimbeirates nicht möglich war.

3 In 3 (2) Einrichtungen wurde ein Ersatzgremium durch die Angehörigen gebildet, weil alle oder eine Mehrheit der Bewohner/innen an Demenz erkrankt sind. In 3 (4) Einrichtungen wurde ein Ersatzgremium aus Bewohner/innen bzw. Bewohner/innen und Angehörigen gebildet. In 1 (1) Einrichtung erfolgt die Bewohnervertretung durch das Heimparlament anstelle des Heimbeirats. Das Heimparlament ist vergleichbar mit einer Bewohnerversammlung, in der Wünsche, Anregungen, Vorhaben oder Kritik besprochen werden. B. Tätigkeiten der Heimaufsicht 1. Personalausstattung der Heimaufsicht Für die Heimaufsicht stehen 23,00 (21,25) Arbeitsstunden je Woche, für die Prüfungen hinsichtlich der Pflegequalität zusätzlich eine Pflegefachkraft über einen Honorarvertrag zur Verfügung. Für die Pflegefachkraft stehen bis zu pro Jahr zur Verfügung. 2. Prüfungen 2.1 Anzahl der Anzeigenprüfungen neuer Heime Neue Heimeinrichtungen werden nach dem Heimgesetz nicht vor der Inbetriebnahme genehmigt. Die Inbetriebnahme neuer Einrichtungen wird stattdessen der Heimaufsicht zuvor angezeigt. Im Berichtszeitraum sind 0 (1) neue stationäre Alten- und Pflegeeinrichtungen in Betrieb genommen worden. 2.2 Prüfungen nach 15 HeimG Nach 15 HeimG sind in allen Einrichtungen wiederkehrende Prüfungen (in der Regel einmal jährlich) seitens der Heimaufsicht durchzuführen. Im Berichtszeitraum sind alle Einrichtungen überprüft worden. In 1 Einrichtung erfolgte eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) unter Beteiligung der Heimaufsicht. Die regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen erfolgen grundsätzlich angemeldet. In 2 Einrichtungen erfolgten unangemeldete Überprüfungen am Tage, um Detailfragen nachzugehen. Prüfungen zur Nachtzeit erfolgten im Berichtszeitraum nicht. Die vorliegenden MDK-Berichte der Qualitätsprüfungen, sowie die geringe Anzahl von Beschwerden führen weiterhin dazu, an dieser Überprüfungspraxis festzuhalten. Die Heimaufsicht wird die Anzahl der unangemeldeten Überprüfungen sofort erhöhen, sobald die Anzahl der Beschwerden oder die vom MDK festgestellte Qualität der Pflege dies sinnvoll oder gar notwendig erscheinen lässt. 2.3 Verzicht auf Prüfungen nach 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG Nach 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG kann die Heimaufsicht Prüfungen in größeren Abständen als einmal jährlich vornehmen, soweit ein Heim zuvor durch den MDK geprüft wurde. Im Berichtszeitraum wurde von dieser Möglichkeit in 0 (0) Einrichtungen Gebrauch gemacht. 3. Beschwerden

4 Beschwerden zur Pflegequalität werden von Heimbewohnern/Innen insbesondere aber von deren Angehörigen überwiegend direkt an die Pflegekassen bzw. an den MDK gerichtet. In allen Heimverträgen werden die Heimbewohner und ggf. deren Angehörige auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Heimaufsicht und bei der Arbeitsgemeinschaft der Heimaufsichten nach 20 HeimG hingewiesen. Nach 20 HeimG ist eine Arbeitsgemeinschaft (AG) unter Beteiligung der Landesverbände der Pflegekassen, dem MDK und dem Träger der Sozialhilfe unter Vorsitz der Heimaufsicht zu bilden. Der Landkreis SFA hat gemeinsam mit den Landkreisen Harburg, Stade und Lüneburg sowie der Stadt Lüneburg eine derartige AG gebildet. Beschwerden, die die Einrichtungen des hiesigen Landkreises betreffen, sind im Berichtszeitraum bei der AG nach 20 HeimG nicht eingegangen In 11 (12) Einrichtungen wurde 26 (23) Beschwerden oder Anfragen nachgegangen, die sich im Rahmen der umgehenden Überprüfungen als nicht derart schwerwiegend herausstellten, dass heimaufsichtsrechtliche Maßnahmen angezeigt waren. In 2 (1) Einrichtungen korrespondierten die Feststellungen der Heimaufsicht mit denen des MDK und wurden insoweit vom MDK in dessen Überprüfung mit einbezogen. Die 26 (23) Beschwerden und Anfragen gliedern sich auf in 14 (11) Beschwerden zur Pflegequalität bzw. zum Personaleinsatz, 3 (5) zu baulichen Mängeln, 0 (0) Verstöße gegen die Heimmitwirkungsverordnung, 4 (3) zu Entgelterhöhungen oder Heimkostenabrechnungen und 5 (5) sonstige Beschwerden (Mehrfachnennungen möglich). C. Prüfergebnisse / vorgefundene Mängel 1. Mängel in der Pflegequalität Im Berichtszeitraum sind 6 (7) Einrichtungen durch die zusätzlich als Honorarkraft beschäftigte Pflegefachkraft hinsichtlich der Pflegequalität geprüft worden. In keinem Fall wurden derart gravierende Mängel festgestellt, dass heimaufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich wurden. In einer Einrichtung wurde seitens der Heimaufsicht eine Wiederholungsprüfung für notwendig erachtet und auch durchgeführt. Das jeweilige Veränderungs- bzw. Verbesserungspotential wurde den Einrichtungen durch schriftliche Berichte als Empfehlung aufgezeigt und der Pflegekasse zur Kenntnis gegeben. Neben diesen Prüfungen der Heimaufsicht sind weitere 10 (12) Einrichtungen im Berichtszeitraum durch den MDK überprüft worden. 2. Mängel in der Betreuungsqualität Im Rahmen der Beratungsgespräche wurden mehrere Einrichtungen darauf hingewiesen, dass spezielle, den Bedarfen entsprechende Angebote für Menschen mit Demenz eine qualitative Verbesserung darstellen würden. Das gilt für die räumliche Gestaltung sowie für die soziale Betreuung und Alltagsbegleitung. Insgesamt verbesserte sich die Qualität der speziellen Angebote für Menschen mit einer Demenzerkrankung. Gleichwohl ist hier weiteres Handlungspotential gegeben. 3. Mängel in der Pflege-/Betreuungsplanung Im Rahmen der steten Qualitätsverbesserung sind hierzu beratende Hinweise ergangen. Gravierende Mängel werden hier nicht gesehen.

5 4. Mängel in der Pflege-/Betreuungsdokumentation Siehe hierzu Anmerkung zu Pkt Mängel in der Personalausstattung Die regelmäßigen Überprüfungen aller Einrichtungen haben vereinzelt geringfügige Unterschreitungen ergeben. Auf dem Beratungswege wurde um Nachbesserung gebeten. Heimaufsichtsrechtliche Eingriffe waren in keinem Fall erforderlich. 6. Mängel in der Arbeitsorganisation Es wurden keine Mängel festgestellt. 7. Bauliche Mängel In 3 (4) Einrichtungen bestand zum Stichtag die Notwendigkeit der Beseitigung von baulichen Mängeln (Barrieren, überwiegend unzureichende Ausstattung bzw. Größe von Badezimmern). Hier ist im Rahmen der Beratung zwischen Bestandsschutz einerseits und zeitgemäßer Ausstattung von Badezimmern anderseits abzuwägen. Es besteht mit den 3 Einrichtungen Einvernehmen, dass die bestehenden Barrieren nach und nach beseitigt werden. 8. Hygienemängel Mängel wurden nicht festgestellt. Überprüfungen zur Hygiene werden regelmäßig durch den Fachbereich Gesundheit (Gesundheitsamt) durchgeführt. 9. Mängel bei der Medikamentenaufbewahrung Alle Einrichtungen haben Kooperationsverträge mit Apotheken vor Ort abgeschlossen. Die Beratungen und Schulungen durch die Apotheken haben dazu geführt, dass Mängel zuletzt nicht mehr festgestellt wurden. 10. Unzulässige freiheitsentziehende Maßnahmen In aller Regel erfolgt zuverlässig die vorherige Genehmigung durch das zuständige Amtsgericht. Hier ist eine hohe Sensibilisierung der Heimleitungen festzustellen. Mängel wurden nicht festgestellt. 11. Mängel bei Heimverträgen Alle Heimverträge wurden von der Heimaufsicht gegen geprüft. Geringfügige Änderungen wurden auf dem Beratungswege bei einigen Verträgen erbeten und vorgenommen. 12. Mängel in der Umsetzung der Heimmitwirkungsverordnung In allen Einrichtungen ist die Mitwirkung der Bewohner/innen sichergestellt (siehe oben). Detailfragen oder Probleme wurden auf dem Beratungswege geklärt. Eingriffe durch die Heimaufsicht waren nicht notwendig.

6 13. Mängel in der Essensversorgung Mängel wurden nicht festgestellt. D. Bescheide 1. Anzahl der Anordnungen nach 17 HeimG ( u. a. Mängelbeseitigung): 0 (0). 2. Anzahl der Anordnungen nach 18 HeimG (Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung): 0 (0) 3. Anzahl der Untersagungen auf Weiterbetrieb nach 19 HeimG: 0 (0). 4. Anzahl der Bescheide nach 21 HeimG (Bußgeldbescheid): 0 (0). 5. Anzahl der Befreiungen nach 25 a HeimG (Erprobungsregelung): 0 (0). 6. Anzahl der Befreiungen nach 31 Heimmindestbauverordnung: 2 (0). 7. Anzahl der Befreiungen nach 11 HeimG (Anforderungen an den Heimbetrieb): 0 (0). E. Beratungen Es war Ziel der Heimaufsicht, möglichst viele Fragestellungen, Probleme, Mängel oder Beschwerden auf dem Beratungswege zu lösen. Die Tatsache, dass keine Anordnungen und nur zwei Befreiungen ausgesprochen wurden (siehe oben), ist ein Indiz dafür, dass dieses Ziel in hohem Maße erreicht wurde. Hervorzuheben sind die offenen und detaillierten Beratungen bei geplanten Neu- oder Umbauten bereits im Vorfeld unter Hinweis auf die (noch) vorhandene Überkapazität an Pflegeplätzen. Die konkrete Anzahl der Beratungen lässt sich nicht seriös ermitteln, da die weit überwiegende Anzahl der Gespräche mit den Heimleitungen, Bewohnern/innen, Angehörigen, Heimbetreibern und Mitarbeitern/innen in den Einrichtungen beratende Anteile beinhalten. Sonstige Schwerpunkte in der Tätigkeit der Heimaufsicht Ziel wird es sein, noch mehr Einrichtungen dazu zu bewegen, räumlich abgegrenzte, tagesstrukturierende und besondere pflegefachliche Angebote für Menschen mit Demenz zu entwickeln und dauerhaft umzusetzen. Eine Erweiterung der Tagespflegeangebote wäre wünschenswert, ist aber bei den derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen betriebswirtschaftlich nur schwer oder gar nicht umsetzbar. Nach dem Entwurf des neuen Nds. Heimbewohnerschutzgesetzes sollen Tagespflegeeinrichtungen nicht mehr unter die Vorschriften des Gesetzes fallen. Arbeitsgemeinschaft nach 20 HeimG Die AG besteht aus Vertretern der Heimaufsichten und der Sozialhilfeträger der Landkreise Harburg, Stade und Lüneburg sowie der Stadt Lüneburg, dazu aus Vertretern der Pflegekassen und des medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Sie hat sinnvolle Arbeitsstrukturen durch halbjährliche Treffen entwickelt. Eine Verknüpfung und Abstimmung der Fachfragen für die Heimaufsichten auf Landesebene erscheint weiterhin ausbaufähig. Soltau, 13. Oktober 2010 gez. Sylvia Ebeling

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