Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Zeitraum: bis

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1 Kreis Schleswig Flensburg - Heimaufsicht - Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Zeitraum: bis Allgemeiner Teil Die vorrangige Aufgabe der Heimaufsichtsbehörde ist die Beratung der Betreiber von Pflegeheimen und Heimen für behinderte Volljährige im Kreisgebiet. Diese Beratungsfunktion wird vom Großteil der Einrichtungen im Kreisgebiet angenommen und zu einer kooperativen Zusammenarbeit genutzt. Neben den Einrichtungsträgern und den Mitarbeitern der Heime werden insbesondere auch die Bewohner, deren Angehörige sowie die gesetzlichen Betreuer beraten und mit Informationen versorgt. Neben der Beratungstätigkeit liegt der Schwerpunkt der Heimaufsichtsbehörden in der jährlichen Überprüfung der Heime. Die Pflegeeinrichtungen im Kreisgebiet werden gemeinsam mit der Pflegefachkraft des Fachdienstes Gesundheit beraten und überprüft. Die Anmeldung zu den Heimbegehungen der Pflegeeinrichtungen erfolgt in der Regel in den frühen Morgenstunden des gleichen Tages. Die Pflegefachkraft beginnt mit der Prüfung der Pflegequalität im Rahmen der morgendlichen Grundpflege. Die Behinderteneinrichtungen werden unter Beteiligung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder einer Sozialpädagogin aus dem Fachdienst Gesundheit beraten und überprüft. Diese Fachleute sehen insbesondere die Dokumentation und Förderplanungen ein und beraten die Einrichtungsbetreiber und deren MitarbeiterInnen vor Ort. Während in den meisten Behinderteneinrichtungen die Bewohnerzahl konstant ist, hat ein Großteil der Pflegeeinrichtungen mit einer teilweise stark zurückgehenden Auslastung zu kämpfen. Dies führte im vergangenen Jahr in drei Einrichtungen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der damit verbundenen arbeitsintensiven, engen Beratung und Überwachung durch die Heimaufsichtsbehörde. Erfreulicherweise konnte in allen drei Fällen gewährleistet werden, dass die Grundversorgung der Bewohner aufrecht erhalten und der Heimbetrieb fortgeführt werden konnte. Im Berichtszeitraum wurden gegen zwei Einrichtungsträger insgesamt drei Teiluntersagungen in Form von sog. Belegungsstopps ausgesprochen. Ursächlich für diese ordnungsrechtliche Maßnahme waren im Rahmen der Heimbegehung festgestellte schwerwiegende pflegefachliche Mängel. Gemeinsam mit einem externen Beratungsunternehmen und mit umfassender Beratung und Überwachung der Heimaufsichtsbehörde wurden die pflegefachlichen Anforderungen des Heimgesetzes in den betreffenden Einrichtungen wieder hergestellt, so dass der Belegungsstopp jeweils nach wenigen Monaten aufgehoben werden konnte. Auch nach Aufhebung des Belegungsstopps wurden die Einrichtungen engmaschig beraten und zu umfassender Berichterstattung verpflichtet. Im Vergleich zum Berichtszeitraum 2002 / 2003 konnte festgestellt werden, dass sich die Dokumentation der pflegerischen Maßnahmen in den meisten Pflegeeinrichtungen verbessert hat. Ferner ist positiv zu erwähnen, dass im Rahmen der individuellen Bewohnerbegutachtungen nur noch in wenigen Einzelfällen Pflegemängel festgestellt wurden.

2 2 Datenteil I. Grunddaten der Heime II. III. IV. Tätigkeit der Heimaufsicht Art der bei den Prüfungen vorgefundenen Mängel Bescheide V. Arbeitsgemeinschaften nach 20 HeimG VI. Sonstige Schwerpunkte der Heimaufsicht I. Grunddaten der Heime 1. Heime und Heimplätze Anzahl der zugelassene Heime Heimplätze 1.1 Heime für ältere Menschen, 1 46 die keine Pflegeheime sind 1.2 Heime für Pflegebedürftige vollstationäre Pflegeheime (ohne Hospiz) Kurzzeitpflegeheime Tagespflegeeinrichtungen Nachtpflegeeinrichtungen Hospize Heime mit ambulanter 0 0 pflegerischer Versorgung 1.3 Heime für Menschen mit Behinderungen Kurzzeitheime Heime/Heimplätze gesamt

3 3 2. Heimschließungen und Betriebsuntersagungen Anzahl zugelassene der Heime Heimplätze Anzahl der im Berichtszeitraum geschlossenen Heime Schließungen durch Träger Betriebsuntersagungen durch die Heimaufsicht Personal für betreuende Tätigkeiten (alle Heime) Einhaltung der Fachkraftquote Anzahl der Heime, bei denen die Heimaufsicht einen 87 Fachkräfteanteil von mindestens 50 % für betreuende Tätigkeiten festgestellt hat Anzahl der Heime mit Befreiung nach 5 Abs. 2 HeimPersV 0 Anzahl der Heime ohne Befreiung nach 5 Abs. 2 HeimPersV, 15 bei denen die Heimaufsicht einen Fachkräfteanteil von mindestens 40 % bis unter 50 % für betreuende Tätigkeiten festgestellt hat Anzahl der Heime ohne Befreiung nach 5 Abs. 2 HeimPersV, 5 bei denen die Heimaufsicht einen Fachkräfteanteil von unter 40 % für betreuende Tätigkeiten festgestellt hat 4. Heimmitwirkung Anzahl der Heime, für die die Wahl eines Heimbeirates 107 rechtlich vorgesehen ist Anzahl der Heime, in denen ein Heimbeirat gewählt wurde 69 Anzahl der Heime mit Ersatzgremium an Stelle des Heimbeirates 2 Anzahl der Heime mit Heimfürsprecher 36 in teilstationären Einrichtungen 0 Ergänzende Bemerkungen zur Gesamtsituation in der Heimmitwirkung: Die Heimbeiräte mit externen Mitgliedern (vorrangig Angehörige/Betreuer) können die an sie gestellten Anforderungen und Aufgaben häufig besser bewältigen und gegenüber den Heimbetreibern oder Trägern selbstbewusster auftreten, als Heimbeiräte, in welche ausschließlich BewohnerInnen gewählt worden. Die Tätigkeit der Heimbeiräte steht und fällt in der Regel mit der Unterstützung der Heimleitung oder eines sonstigen Mitarbeiters. Heimbeiräte, welche ohne aktive Unterstützung der Einrichtungsleitung die Rechte und Pflichten der Heimmitwirkungsverordnung wahrnehmen sollen, sind mit dieser Aufgabe nicht selten überfordert.

4 4 II. Tätigkeit der Heimaufsicht 1. Personalausstattung der Heimaufsicht in Vollzeitstellenanteilen Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter 2,0 eigene Fachkräfte (Pflegefachkräfte, Sozialpädagogen, 0,8 Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger) externe Fachkräfte/Sachverständige s. u. Die Behinderteneinrichtungen werden unter Beteiligung eines Facharztes oder einer Sozialpädagogin aus dem Fachdienst Gesundheit beraten und überprüft. Die Stellenanteile für die Tätigkeit der Heimaufsicht können nicht genau beziffert werden. 2. Beratungen 2.1 Anzahl der Beratungen nach 4 Nr. 1 HeimG 124 Heimvertrag, Heimentgelt, Heimmitwirkung 2.2 Anzahl der Beratungen nach 4 Nr. 2 HeimG 18 Heimmitwirkung, Unterbringung Angehöriger, Heimvertrag 2.3 Anzahl der Beratungen nach 4 Nr. 3 HeimG 37 Anforderungen an Heimbetrieb, Heimvertrag, Übernahme best. Einrichtungen

5 5 3. Überwachungen im Berichtszeitraum 3.1. Anzahl der Anzeigenprüfungen neuer Heime Überwachungen nach 15 HeimG gesamt angemeldet unangemeldet Anzahl der Regelüberwachungen gemeinsam mit dem MDK in der Nacht Anzahl der anlassbezogenen Überwachungen gemeinsam mit dem MDK zur Nachtzeit Verzicht auf Prüfungen nach 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG Anzahl gesamt 2 nach Prüfung des MDK 1 nach Prüfung anderer Sachverständiger 1 4. Mängelberatungen nach 16 HeimG Anzahl der Mängelberatungen (mündlich und/oder schriftlich) 192 mit förmlicher Beteiligung von Kostenträgern 2

6 6 5. Beschwerden Anzahl der bei der Heimaufsicht eingegangenen 38 Beschwerden (insgesamt) Anzahl der von der AG nach 20 HeimG 0 an die Heimaufsicht geleiteten Beschwerden Anzahl der Beschwerden im Einzelnen Pflege-/Betreuungsqualität 21 Durchführung der Pflege 18 Durchführung der sozialen Betreuung (z.b. Tagesstrukturierung, Betreuungsintensität) 4 Ärztliche und gesundheitliche Betreuung 1 Hauswirtschaft 12 Qualität der Speise- und Getränkeversorgung 11 Selbstbestimmung und Lebensqualität 8 Hygiene 7 Heimmitwirkung 7 Mitwirkungsrechte 5 Unterstützung durch die Heimleitung 3 Schulung der Heimbeiräte/Heimfürsprecher 1 Entgelterhöhungen 5 Bauliche Anforderungen 5 Sonstiges 4

7 7 III. Art der bei den Prüfungen vorgefundenen Mängel 1. Mängel in der Pflegequalität, Häufig noch nicht sach- und fachgerecht ausreichende Kontrakturenprophylaxe und Intertrigoprophylaxe Bei eingeschränkter selbständiger Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme wird überwiegend ausreichend Hilfestellung gegeben. Die Fähigkeiten der Bewohner werden häufig jedoch nicht ausreichend reflektiert und gefördert. Beispielsweise sollte bei dementiell erkrankten Bewohnern ein vielseitiges, umfangreiches Angebot an Mahlzeiten und Zwischenmahlzeiten (wie z. B. Fingerfood ) unterbreitet werden. 2. Mängel in der Betreuungsqualität, Betreuungsangebote werden in den meisten Einrichtung vorgehalten. Es mangelt jedoch in den Pflegeeinrichtungen häufig an individuellen Angeboten, welche den Bedürfnissen und Wünschen der Bewohner entsprechen. Angebote für bettlägerige Bewohner existieren nur selten. 3. Mängel in der Pflege-/Betreuungsplanung In den EDV-gestützten Pflegedokumentationen werden Verknüpfungen überwiegend unübersichtlich dargestellt, so dass der Pflegeprozess insgesamt lückenhaft erscheint. Die Risikopotentiale und Ressourcen der Bewohner werden teilweise unvollständig dargestellt. Häufig werden nicht pflegerelevante Dinge geplant, so dass diese Planungen sehr umfangreich, unübersichtlich und nicht zielorientiert geführt werden. Die Zielsetzungen der geplanten Maßnahmen sind überwiegend weder individuell noch überprüfbar formuliert. 4. Mängel in der Pflege - / Betreuungsdokumentation Die Informationssammlungen sind häufig noch lückenhaft. Die Eintragungen in den Berichtsblättern werden in einigen Einrichtungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens bezogen. Die Pflegeanamnesen beschreiben lückenhaft den Ist-Zustand der Bewohner, Gefährdungspotentiale werden nicht ausreichend pflegefachlich reflektiert. In den Pflegeberichten werden häufig nicht pflegerelevante Eintragungen vorgenommen. 5. Mängel bei der Durchführung des Pflegeprozesses Der Pflegeverlauf wird insgesamt noch lückenhaft dargestellt. 6 Mängel in der Personalausstattung Die für die Therapie / Betreuung vorgesehenen Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen verfügen häufig ü- ber keinerlei entsprechende Qualifikation. In den Behinderteneinrichtungen werden häufig berufsbegleitend ausgebildete Kräfte wie z. B. der kirchlich anerkannte Heimerzieher als Erzieher (Fachkräfte) angezeigt und eingestellt. 7. Mängel in der Arbeitsorganisation Die Bewohner der Pflegeeinrichtungen passen sich überwiegend den Strukturen der Einrichtung an. Stattdessen sollte die Versorgung der Bewohner sich nach den individuellen Bedürfnissen der Bewohner richten. 8. bauliche Mängel Neu- und Umbauten erfolgen in vorheriger Absprache mit der Heimaufsichtsbehörde. Bauliche Voraussetzungen einschl. der DIN-Bestimmungen für Rollstuhlfahrer sind im Kreisgebiet weitestgehend umgesetzt. 9. Hygienemängel Fehlende Seifen- und Handtuchspender, Schimmelbildung in Duschbereich, Be- und Entlüftung von Sanitärräumen, fehlende oder unzureichende Hygienepläne.

8 8 10. Mängel bei der Medikamentenaufbewahrung Die Kooperation der Einrichtungen mit den Apotheken hat auch dazu geführt, dass sich die Mängel in der Medikamentenaufbewahrung stark reduziert haben. Im Einzelfall sind die Fläschchen nicht mit Anbruchsdatum versehen. In einzelnen Einrichtungen wurde leider festgestellt, dass die Entsorgung von Betäubungsmitteln nicht immer anhand des BTM-Buchs nachzuvollziehen war (Fehlende Eintragung der Apotheke / des Hausarztes bzw. Vernichtungsprotokoll lag nicht vor). 11. Unzulässige, die Freiheit entziehende Maßnahmen Die Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen ohne Beschluss des Vormundschaftsgerichtes oder einer Einverständniserklärung des Bewohners wurde nur noch in wenigen Einzelfällen festgestellt. Die ständig durchzuführende Überprüfung der Notwendigkeit der Fixierungen und der damit verbundenen Beschränkung auf das zwingend erforderliche Maß, erfolgt in vielen Einrichtungen jedoch nur unzureichend. 12. Mängel in Heimverträgen Die Regelung aus 8 Abs. 8 HeimG (Berechnung Entgeltbestandteile nach dem Sterbetag), welche den Regelungen des SGB XI widerspricht, ist in einigen Heimverträgen enthalten gewesen. Der Hinweis gem. 5 Abs. 10 HeimG auf das Auskunfts- und Beschwerderecht ist regelmäßig enthalten, jedoch werden häufig die Anschriften nicht mitgeteilt. 13. Mängel bei der Umsetzung der Heimmitwirkungsverordnung Die Einrichtungen mit Heimfürsprecher versäumen häufig die Fristen der Bestellungen. Viele Heimbeiräte, welche nicht von der Heimleitung eng beraten und unterstützt werden oder kein externes Mitglied aufweisen, sind mit der Ausführung der Heimmitwirkungsverordnung überfordert. 14. Mängel bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung Mangelernährung und Gewichtsverluste werden überwiegend erkannt, jedoch pflegefachlich nicht ausreichend reflektiert. Folglich fehlen geeignete Maßnahmen um die Bewohner bedarfsgerecht zu ernähren. Gleiches gilt für die Flüssigkeitsversorgung. IV. Bescheide 1. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Anordnungen nach 17 HeimG. 3 In drei Fällen wurde die Einhaltung der Rund um die Uhr Betreuung gem. 5 der Heimpersonalverordnung angeordnet. 2. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Anordnungen nach 18 HeimG Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Untersagungen nach 19 HeimG 3 Im Berichtszeitraum wurden aufgrund schwerwiegender pflegefachlicher Mängel drei Teiluntersagungen in Form von Belegungsstopps ausgesprochen, zwischenzeitlich jedoch wieder aufgehoben. 4. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Bescheide nach 21 HeimG 0 5. Anzahl der Befreiungen nach 25 a HeimG im Berichtszeitraum 0 6. Anzahl der Befreiungen nach 31 HeimMindBauV im Berichtszeitraum 2 In zwei Fällen wurde die Mindestgrößen von Bewohnerzimmern geringfügig unterschritten, aufgrund großer Aufenthaltsräume und einer insgesamt geringen Anzahl an Bewohnern in den betreffenden Wohnbereichen, wurden die Befreiungen ausgesprochen. 7. Anzahl der Befreiungen nach 11 HeimPersV im Berichtszeitraum 0 8. Anzahl der Zustimmungen nach 5 Abs. 2 HeimPersV im Berichtszeitraum 0

9 9 V. Darstellung der Struktur der Arbeitsgemeinschaft nach 20 HeimG und der Zusammenarbeit der Heimaufsicht mit den anderen AG-Mitgliedern: Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach 20 HeimG sind neben der Heimaufsichtsbehörde der örtliche Träger der Sozialhilfe, die Landesverbände der Pflegekassen, vertreten durch die AOK-Schleswig-Holstein, und der medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MdK). Den Vorsitz und die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft hat der Mitarbeiter der Heimaufsicht, Herr Asmussen, übernommen. Aus Gründen der Praktikabilität werden die Sitzungen zusammen mit den Arbeitsgemeinschaften der Kreise Nordfriesland und Dithmarschen sowie der Stadt Flensburg durchgeführt. Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft finden zweimal jährlich im Wechsel bei den beteiligten Heimaufsichtsbehörden statt. Neben dem Erfahrungsaustausch werden aktuelle Themen und Arbeitsbereiche besprochen und diskutiert. Ein wichtiger Bestandteil der Sitzungen ist die Abstimmung der Prüfungen der einzelnen Heimaufsichtsbehörden mit der Pflegekasse und dem MdK. Die Zusammenarbeit mit der Pflegekasse und dem MdK verlief im Berichtszeitraum ausgesprochen gut. Die Prüftermine wurden auch so abgestimmt, dass Doppelprüfungen vermieden werden konnten. Im Bedarfsfall hat der MdK in Absprache mit der Heimaufsichtsbehörde auch kurzfristig Prüfungen durchgeführt. In Krisensituationen wurden gemeinsam mit der Pflegekasse und dem MdK die erforderlichen Schritte abgestimmt und umgesetzt. Auch die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe ist positiv zu beurteilen. Der Sozialhilfeträger wird über die Ergebnisse der Heimbegehung informiert und im Bedarfsfall in Verhandlungen mit den Einrichtungsträgern beteiligt. VI. Sonstige Schwerpunkte der Tätigkeit der Heimaufsicht : Ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Heimaufsicht liegt weiterhin bei der Überprüfung der Anzahl und des Einsatzes der Pflege- und Betreuungskräfte. Hier werden neben den Anforderungen des Heimgesetzes und der Heimpersonalverordnung die mit der Pflegekasse oder den Kostenträgern abgeschlossenen Vereinbarungen zugrunde gelegt. Insbesondere in den Pflegeeinrichtungen konnte im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum insgesamt eine verbesserte Personalausstattung mit Fachkräften festgestellt werden. Dies wird sowohl mit der regelmäßigen Überprüfung der Einrichtungen als auch der verbesserten Arbeitsmarktsituation begründet. Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 ging die Zuständigkeit der Aufsicht nach dem Heimgesetz über die Fachklinik Schleswig (Heimbereich) auf den Kreis Schleswig-Flensburg über. Die Beratungstermine und Heimbegehungen der Fachklinik Schleswig - insgesamt 281 Plätze für volljährige Behinderte und 160 Pflegeplätze - verteilt auf mehrere Standorte in Schleswig, stellte über das gesamte Jahr 2004 einen erheblichen Schwerpunkt der Heimaufsicht dar. Bei der Prüftätigkeit der Heimaufsicht wurde auf den Bereich der freiheitseinschränkenden und entziehenden Maßnahmen besonders geachtet. Im Rahmen der Heimbegehungen wurden in diesem Bereich häufig Rechtsunsicherheiten und Unsicherheiten in der tatsächlichen Handhabung seitens der Einrichtungen festgestellt. Die Heimaufsichtsbehörde entwickelt derzeit in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Gesundheit und dem Vormundschaftsgericht Schleswig einen Leitfaden, welcher den Einrichtungen nach Fertigstellung zugeleitet werden soll.

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