Kreis Stormarn Bad Oldesloe, 28. März 2006 Fachdienst Öffentliche Sicherheit Heimaufsicht. Bericht
|
|
- Jan Messner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kreis Stormarn Bad Oldesloe, 28. März 2006 Fachdienst Öffentliche Sicherheit Heimaufsicht Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) für die Jahre 2004 und 2005
2 2 Allgemeiner Teil Nach 22 Abs. 3 Heimgesetz haben die Heimaufsichtsbehörden alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Die Struktur des Berichtes ist zwischen den Bundesländern und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmt, um eine vergleichbare Berichterstattung zu ermöglichen. In den Bericht fließen die von der Heimaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erhobenen Daten. Diese werden fortlaufend aktualisiert und haben keinen einheitlichen Stichtag. Für die Grunddaten der Heime (Abschnitt I) und die Personalausstattung der Heimaufsicht (Abschnitt II 1.) liegt als einheitlicher Stichtag der Datenbestand am zugrunde. Die Heimaufsicht ist für viele Angehörige, Bürgerinnen und Bürger, Betreuerinnen und Betreuer, sowie die weiteren im Heimgeschehen eingebundenen Berufs- und Personengruppen zu einem festen Ansprechpartner rund um die Betreuung von Menschen in Heimen geworden. Anders als in der Vergangenheit geht es dabei vorwiegend nicht nur um Beschwerden; nachgefragt werden häufig die Qualität der Einrichtungen sowie spezielle Angebote für beispielsweise gerontopsychiatrisch oder demenziell erkrankte Menschen. Die Zahl der letztgenannten Personengruppe weist eine steigende Tendenz auf; Menschen mit demenziellen Veränderungen benötigen eine aufwendige am Lebensalltag orientierte Betreuung. Einige Heimträger haben sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und beabsichtigen, eine spezielle Ausrichtung ihrer Einrichtung auf diese Personengruppe. Die dafür erforderlichen Betreuungskonzepte sind mit der Heimaufsicht und den Kostenträgern abzustimmen. Die Wiedereingliederung geistig und seelisch, wie auch psychisch erkrankter Menschen ist ein weiterer Baustein in der Heimlandschaft. Auch die Gruppe junger Menschen mit psychischen Erkrankungen nimmt zu. Deren Betreuung erfolgt häufig in kleinen Wohngemeinschaften durch gemeinnützige Träger. Eine Einrichtung im Kreis Stormarn hat sich auf die Betreuung von Menschen spezialisiert, die an Multiple Sklerose erkrankt sind. Grundlage für den Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht bildet das Heimgesetz mit den dazu ergangenen Verordnungen. Dieses sind die Heimmindestbauverordnung, die Heimpersonalverordnung, die Heimmitwirkungsverordnung und die Heimsicherungsverordnung. Flankiert werden diese Regelungen durch die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe). Das Heimgesetz ist ein Schutzgesetz für die in Heimen lebenden Menschen und darauf ausgerichtet deren Würde, Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigungen zu schützen, deren Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern, deren Mitwirkung am Heimgeschehen durch den Heimbeirat, den Heimfürsprecher, Angehörigenbeiräte oder andere Mitwirkungsformen zu sichern, eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, interessierte Betroffene in allen Heimangelegenheiten zu beraten und die Zusammenarbeit der am Heimgeschehen beteiligten Träger, Verbände und Institutionen zu fördern. Anwendung findet das Heimgesetz auf alle Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum über-
3 3 lassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen und vorhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Auch teilstationäre Angebote unterliegen dem Heimgesetz (z.b. Tagespflegeheime). Schwerpunkt der heimaufsichtlichen Tätigkeit ist die regelmäßige Prüfung der Heime sowie die damit im Zusammenhang stehende intensive Beratung. Erst wenn Mängel nach durchgeführter Beratung und Fristsetzung nicht abgestellt werden, sind förmliche Verfahren, z.b. Anordnungen (Auflagen) nach 17, Beschäftigungsverbote nach 18 bis hin zur Untersagung des Betriebes nach 19 Heimgesetz zu veranlassen. Aus dieser rechtlichen Systematik heraus erklärt sich, dass formale Ordnungsbescheide relativ selten verfügt werden.
4 4 Datenteil I. Grunddaten der Heime II. III. IV. Tätigkeit der Heimaufsicht Art der bei den Prüfungen vorgefundenen Mängel Bescheide V. Arbeitsgemeinschaften nach 20 HeimG VI. Sonstige Schwerpunkte der Heimaufsicht
5 5 I. Grunddaten der Heime 1. Heime und Heimplätze Anzahl der zugelassene Heime Heimplätze 1.1 Heime für ältere Menschen, die keine Pflegeheime sind 1.2 Heime für Pflegebedürftige davon vollstationäre Pflegeheime (ohne Hospiz) inklusive der 3 Pflegebereiche der Rosenhöfe Kurzzeitpflegeheime Tagespflegeeinrichtungen Nachtpflegeeinrichtungen Hospize Heime mit ambulanter 0 0 pflegerischer Versorgung 1.3 Heime für Menschen mit Behinderungen davon Kurzzeitheime Heime/Heimplätze gesamt _
6 6 2. Heimschließungen und Betriebsuntersagungen Anzahl zugelassene der Heime Heimplätze Anzahl der im Berichtszeitraum geschlossenen Heime 1 20 davon Schließungen durch Träger 1 20 Betriebsuntersagungen durch die Heimaufsicht 0 0 In 3 weiteren Fällen ist es durch das Wirken der Heimaufsicht zu einem Wechsel der Heimbetreiber gekommen. 3. Personal für betreuende Tätigkeiten (alle Heime) Einhaltung der Fachkraftquote Anzahl der Heime, bei denen die Heimaufsicht einen Fachkräfteanteil von mindestens 50 % für betreuende Tätigkeiten festgestellt hat Anzahl der Heime mit Befreiung nach 5 Abs. 2 HeimPersV Anzahl der Heime ohne Befreiung nach 5 Abs. 2 HeimPersV, bei denen die Heimaufsicht einen Fachkräfteanteil von mindestens 40 % bis unter 50 % für betreuende Tätigkeiten festgestellt hat In diesen Einrichtungen liegt die Quote zwischen % Anzahl der Heime ohne Befreiung nach 5 Abs. 2 HeimPersV, bei denen die Heimaufsicht einen Fachkräfteanteil von unter 40 % für betreuende Tätigkeiten festgestellt hat
7 7 4. Heimmitwirkung Anzahl der Heime, für die die Wahl eines Heimbeirates rechtlich vorgesehen ist davon Anzahl der Heime, in denen ein Heimbeirat gewählt wurde Anzahl der Heime mit Ersatzgremium an Stelle des Heimbeirates Anzahl der Heime mit Heimfürsprecher davon in teilstationären Einrichtungen Die Heimmitwirkung ist u. a. im Rahmen von 32 Terminen vor Ort in den Einrichtungen mit den Heimbeiräten wie auch den Einrichtungsträgern weiter forciert worden. Dabei ist die Bewohnerseite vor allem über die Aufgaben, Mitwirkungsrechte und möglichkeiten des Heimbeirates informiert sowie die Heimträger auf deren Pflicht zur Unterstützung der Tätigkeit des Heimbeirates hingewiesen worden. Spezielle Beratungsthemen für die Heimbeiräte waren die Zusammensetzung der Heimentgelte, Voraussetzungen für Entgeltserhöhungen, Erhebung von Zusatzleistungen, Heimvertragsregelungen sowie Informationen über die formalen Regelungen der Heimmitwirkungsverordnung. Ergänzt wird das Wirken der Heimaufsicht in diesem Bereich durch nunmehr vier im Kreis Stormarn ehrenamtlich tätige Multiplikatoren, die in den Heimen ebenfalls die Bildung von Heimbeiräten unterstützen und die Arbeit des Heimbeirates bei Bedarf begleiten. Die Multiplikatoren werden von der Heimaufsicht jährlich zu einem Erfahrungsaustausch eingeladen, wenden sich darüber hinaus bei aktuellen Fragen oder Problemen direkt an die Heimaufsicht. Aus dieser Situation heraus leitet sich als erfreuliches Ergebnis ab, dass Ende 2005 in nur drei Heimen (noch) keine Bewohnervertretung gewählt war. Zunehmend werden externe Personen in die Heimbeiräte gewählt, um das Aufgabenspektrum auch im Verhältnis zum Heimträger besser wahrnehmen zu können. Einrichtungsträger nehmen den Heimbeirat zwischenzeitlich anders wahr als in der Vergangenheit. Das Miteinander zeigt sich deutlich aktiviert.
8 8 II. Tätigkeit der Heimaufsicht 1. Personalausstattung der Heimaufsicht in Vollzeitstellenanteilen Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter eigene Fachkräfte (Pflegefachkräfte, Sozialpädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger) externe Fachkräfte/Sachverständige 1,5 0, Beratungen 2.1 Anzahl der Beratungen nach 4 Nr. 1 HeimG 87 (Bewohnerinnen und Bewohner, Heimbeiräte und Heimfürsprecher) Die Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern ist relativ selten, obwohl die Mitarbeiter der Heimaufsicht bei Prüfungen den direkten Kontakt zu diesen suchen. Regelmäßig werden jedoch Angehörige oder Betreuer tätig. Zur Beratung der Heimbeiräte siehe Abschnitt I Anzahl der Beratungen nach 4 Nr. 2 HeimG 231 (Personen mit berechtigten Interesse, wie Angehörige, Betreuer, künttige Bewohner, Heimbetreiber) Viele Anfragen befassten sich erneut mit dem Heimentgelt, der Verwendung des Taschengeldes von Bewohnern, Rechtmäßigkeit und Höhe von Zusatzleistungen. Aber auch die Transparenz der Heimverträge, Kündigungsregelungen, Rückzahlungsansprüche, Kautionen waren häufig Gegenstand von Gesprächen. Die Anzahl der Fragen nach geeigneten Heimplätzen für demenziell erkrankte Bewohner nahm deutlich zu. Auf der Suche nach einem Heimplatz war der Preis ebenfalls ein wichtiges Kriterium. Deutlicher Beratungsbedarf betraf die Qualifikation der Leitungskräfte (Heimleiter, PDL). Weiter wurden Beratungen über Apothekenverträge und deren Leistungsinhalte, sowie das Stellen und Verblistern der Medikamente erteilt. Durch die Pflegefachkraft wurden ausführliche Beratungsgespräche bezüglich neuer Dokumentationssysteme, auch PC-gestützter Systeme, sowie Erstellen von Pflegeplanungen, Anwendung von Standards und Erstellen von Konzepten geführt. 2.3 Anzahl der Beratungen nach 4 Nr. 3 HeimG 245 (Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen anstreben oder Heime betreiben) Auch 2004 und 2005 sind neue Heime im Kreis Stormarn entstanden sowie Einrichtungen saniert worden, so dass viele Fragen sich auf die räumlichen und ausstattungsmäßigen Anforderungen bezogen. Unter Beteiligung anderer Stellen wie Bauaufsicht, Brandschutz und Gesundheitsamt wurden Entwürfe und Konzepte auf Einhaltung der bestehenden Vorschriften der Heimmindestbauverordnung geprüft. Häufig wurde auch der Verband der Pflegekassen mit einbezogen. In diesem Zusammenhang waren auch Fragen nach dem Bedarf an Heimplätzen im Kreis Stormarn, über den vorhandenen Bestand an Heimen nach Art, Größe und Lage von Bedeutung.
9 9 3. Überwachungen im Berichtszeitraum 3.1. Anzahl der Anzeigenprüfungen neuer Heime 7 Darüber hinaus war eine Vielzahl von Änderungsanzeigen betreffend Übernahmen von Heimbetrieben, Änderung der Räumlichkeiten und der Platzzahlen etc. zu bearbeiten. 3.2 Überwachungen nach 15 HeimG gesamt angemeldet unangemeldet Anzahl der Regelüberwachungen _ davon gemeinsam mit dem MDK in der Nacht Anzahl der anlassbezogenen Überwachungen davon gemeinsam mit dem MDK zur Nachtzeit Verzicht auf Prüfungen nach 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG Anzahl gesamt davon nach Prüfung des MDK nach Prüfung anderer Sachverständiger Die Heimaufsicht nimmt grundsätzlich an allen Prüfungen des MDK teil. Arbeitsteilig prüft der MDK die Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege, die Heimaufsicht die Strukturqualität. 4. Mängelberatungen nach 16 HeimG Anzahl der Mängelberatungen (mündlich und/oder schriftlich) davon mit förmlicher Beteiligung von Kostenträgern Über das Ergebnis der Heimprüfungen erhalten die Heimbetreiber in jedem Fall einen schriftlichen Prüfbericht mit der Aufforderung, festgestellte Defizite innerhalb bestimmter Fristen zu beheben. Der zuständige Pflegekassenverband und ggf. Sozialhilfeträger erhalten Ausfertigungen des Berichtes.
10 10 5. Beschwerden Anzahl der bei der Heimaufsicht eingegangenen Beschwerden (insgesamt) davon Anzahl der von der AG nach 20 HeimG an die Heimaufsicht geleiteten Beschwerden 83 0 Anzahl der Beschwerden im Einzelnen (Mehrfachnennungen möglich) Pflege-/Betreuungsqualität davon Durchführung der Pflege Durchführung der sozialen Betreuung (z.b. Tagesstrukturierung, Betreuungsintensität) Ärztliche und gesundheitliche Betreuung Hauswirtschaft davon Qualität der Speise- und Getränkeversorgung Selbstbestimmung und Lebensqualität Hygiene Heimmitwirkung davon Mitwirkungsrechte Unterstützung durch die Heimleitung Schulung der Heimbeiräte/Heimfürsprecher Entgelterhöhungen Bauliche Anforderungen Sonstiges
11 11 III. Art der bei den Prüfungen vorgefundenen Mängel Die Anzahl der bei den Prüfungen festgestellten Mängel hat sich verringert; es sind jedoch weiterhin in allen Bereichen der Pflegearbeit Defizite hervorgetreten. Ein großer Teil der Mängel konnte durch Beratung direkt vor Ort abgestellt werden, in den anderen Fällen erfolgte die Bereinigung regelmäßig innerhalb der gesetzten Fristen. Die intensive Mängelberatung und Durchführung der empfohlenen Schulungsmaßnahmen hat in der Regel zu einer Verbesserung der Pflegequalität in den Einrichtungen geführt. Gleichwohl ist festzustellen, dass einige Heimbetreiber eine gewisse Beratungsresistenz zeigen. Die nachstehend aufgeführten Punkte geben das Spektrum der in allen Einrichtungen im gesamten Berichtszeitraum insgesamt erhobenen Mängel wieder. In den Einrichtungen waren aus den verschiedenen Bereichen überwiegend nur einzelne Anforderungen nicht erfüllt. 1. Mängel in der Pflegequalität Antidekubitus-, Kontrakturen- und Sturzprophylaxen werden nicht ausreichend durchgeführt. Keine ausreichende Überwachung der Flüssigkeitsaufnahme. Behandlungspflege nicht immer sichergestellt, Durchführung auch durch Hilfskräfte. Unzureichende Wunddokumentation. 2. Mängel in der Betreuungsqualität Zu wenig Tagesbetreuung bzw. tagesstrukturierende Maßnahmen. Kaum Angebote für bettlägerige Bewohner. Keine individuelle Berücksichtigung der Bewohnersituation. 3. Mängel in der Pflege-/Betreuungsplanung Fehlende oder mangelhafte Pflegeanamnese. Maßnahmen nicht individuell beschrieben. Unzureichende Planung und Ermittlung der Hilfebedarfe. Keine individuelle Planung von Maßnahmen und Zielen. Mangelnde Berücksichtigung des BMI (Body-Maß-Index). Fehlerhafte oder nicht vorhandene Evaluation. 4. Mängel in der Pflege-/Betreuungsdokumentation Fehlende bzw. unzureichende Stammdaten. Fehlende Biographien. Leistungsnachweise teilweise nur lückenhaft dargestellt. Unzureichende Darstellung der Inkontinenzversorgung. Kein regelmäßiges Führen der Norton/Bradenskalen. Unzureichende Dokumentation der Vitalwerte und Gewichte. Fehlende Ein- und Ausfuhrprotokolle. Fehlender Kontrakturenstatus. 5. Mängel bei der Durchführung des Pflegeprozesses Keine fachgerechte Anwendung der Methode des Pflegeprozesses. Wenig aussagekräftige Anamnesen. Ziele der Pflege nicht immer systematisch geplant und überprüfbar formuliert. Unzureichende Formulierung handlungsweisender Maßnahmen. Unzureichende Beschreibung der Förderungs- und Gefährdungspotentialen. Kaum fortlaufende Anpassung der Pflegemaßnahmen an den aktuellen Entwicklungsstand.
12 12 6. Mängel in der Personalausstattung Nichterfüllung der Fachkraftquote Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch Pflegefachkräfte nicht immer sichergestellt. Die im Rahmen der Vergütungsvereinbarungen geeinten Personalzahlen werden nicht immer eingehalten. Zu wenig Fortbildung der Mitarbeiter, Fortbildung orientiert sich nicht am Bedarf. 7. Mängel in der Arbeitsorganisation Fehlende Stellenbeschreibungen. Fehlende bzw. unzureichende Notfallstandards. Dienstpläne entsprechen nicht den rechtlichen Vorgaben (Angabe Qualifikation, Soll/Ist- Abgleich, Legende). Fehlende bzw. unzureichende Pflegestandards. Unzureichende Einarbeitungskonzepte. 8. Bauliche Mängel Umnutzung des Absonderungsraumes zum dauernden Aufenthalt von Bewohnern Betriebliche Sicherheit (Feuerlöscher, Ausweisung der Fluchtwege, Objektkunde durch die Feuerwehr, Brandschutzübungen). Unabgestimmte Änderungen der Raumnutzung. Sanierungsbedarf: Bewohnerzimmer, Hauswirtschaft, Sanitär. Fehlende oder defekte Klingelschnüre in Bewohnerzimmern; Klingelschnüre zu kurz. 9. Hygienemängel Unzureichende/s Hygienekonzept bzw. Hygienepläne. Fehlende bzw. lückenhafte Reinigungs- und Desinfektionsnachweise. Küchenhygiene (schadhafte Fußböden und Wandfliesen, fehlende Temperaturmessung im Tiefkühlbereich, unsachgemäße Trennung in der Lagerung von Lebensmitteln). 10. Mängel bei der Medikamentenaufbewahrung Fehlende Kennzeichnung (Anbruchdatum, Bewohnername). Vorratshaltung von rezeptfreien Medikamenten. Keine separate Kühleinrichtung für bestimmte Medikamente. Keine zeitnahe Entsorgung abgesetzter Medikamente 11. Unzulässige, die Freiheit entziehende Maßnahmen Im Kreis Stormarn wurden keine unzulässigen freiheitsentziehenden Maßnahmen festgestellt. Die Einrichtungsträger sind durch Rundschreiben der Heimaufsicht und laufende Beratung über die rechtlichen Grundlagen informiert.
13 Mängel in Heimverträgen Fehlende Angabe der Nummer des Bewohnerzimmers. Keine Hinweise zur Aushändigung von Zimmer- und Haustürschlüsseln. Ungenaue oder fehlende Vereinbarungen über Zusatzleistungen. Unvollständige Begründung bei Entgelterhöhungen. Unzulässige Klauseln im Heimvertrag (Kündigung, Zusatzleistungen, Haftung). 13. Mängel bei der Umsetzung der Heimmitwirkungsverordnung Kein funktionsfähiger Heimbeirat Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mitgliederzahl Verspätete Neuwahl Für die Heime wird es auf Grund des zunehmenden Alters und der schweren Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner immer schwieriger, teilweise unmöglich, auf die Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Heimbeiräte hinzuwirken. Durch intensive Kontakte und Gespräche der Heimaufsicht sowie der vier Multiplikatoren mit den Heimbeiräten und den Einrichtungsträgern sind daher in diversen Einrichtungen externe Personen auf Vorschlag von Bewohnerinnen und Bewohnern in die Heimbeiräte gewählt worden (Angehörige, Betreuer, Mitglieder aus Seniorenbeiräten). Außerdem wurden für sieben Heime Heimfürsprecher durch die Heimaufsicht bestellt und in drei Heimen Ersatzgremien gewählt. 14. Mängel bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung Auf Untergewichtigkeit wird nicht immer sach- und fachgerecht reagiert, der BMI wird nicht in allen Einrichtungen nicht errechnet. Die Flüssigkeitsversorgung stellt sich des öfteren als nicht ausreichend dar; häufig fehlt die berechnete Gesamttrinkmenge pro Tag und der Nachweis über die tatsächlich verabreichte Trinkmenge. Diese Bereiche müssen künftig mehr beachtet werden.
14 14 IV. Bescheide 1. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Anordnungen nach 17 HeimG Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Anordnungen nach 18 HeimG Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Untersagungen nach 19 HeimG 0 4. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Bescheide nach 21 HeimG 1 _ 5. Anzahl der Befreiungen nach 25 a HeimG im Berichtszeitraum 0 In einem Fall wurde der Antrag eines potentiellen Betreibers nach intensiver Beratung, bereits abgestimmter Konzeption sowie in Aussicht gestellten Abweichungen von den heimrechtlichen Anforderungen zurückgezogen. 6. Anzahl der Befreiungen nach 31 HeimMindBauV im Berichtszeitraum 0 7. Anzahl der Befreiungen nach 11 HeimPersV im Berichtszeitraum 0 8. Anzahl der Zustimmungen nach 5 Abs. 2 HeimpersV im Berichtszeitraum 0
15 15 V. Darstellung der Struktur der Arbeitsgemeinschaft nach 20 HeimG und der Zusammenarbeit der Heimaufsicht mit den anderen AG-Mitgliedern: Mitarbeiter der Heimaufsicht Ein Vertreter des Fachdienstes Gesundheit (ggfs. in Begleitung eines Arztes des FD) Ein Vertreter des Fachdienstes Sonstige soziale Leistungen Eine Vertreterin des zuständigen Landesverbandes der Pflegekassen (IKK Nord) Eine Vertreterin des MDK Ein Vertreterin der AOK Stormarn MSGV Referat IX 54 wird zu Sitzungen geladen Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, durch eine enge Zusammenarbeit der genannten Stellen eine bessere Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Überwachung der Heime zu erreichen. Die Arbeitsgemeinschaft trifft sich halbjährlich. Dabei werden u. a. die künftigen Heimprüfungen miteinander abgestimmt. Unabhängig davon erfolgt laufend eine gegenseitige Information und Kooperation bezüglich aktueller Geschehnisse. Im Berichtszeitraum war dies besonders im Umfeld der beabsichtigten Heimschließungen der Fall. Über Prüfergebnisse informieren sich Heimaufsicht und MDK wechselseitig. Seit 2005 werden die Vertreter der Vereinigungen von Heimträgern, Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner, Verbänden der Pflegeberufe sowie der Betreuungsbehörden zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft geladen ( 20 Abs. 6 HeimG). In einem öffentlichen Teil vor der eigentlichen Sitzung werden aktuelle Themen erörtert und gegenseitig Wünsche und Anregungen ausgetauscht. Ein vertrauensvoller Umgang miteinander soll und kann durchaus zum Wohle der in den Heimen lebenden Menschen beitragen.
16 16 VI. Sonstige Schwerpunkte der Tätigkeit der Heimaufsicht : Sehr arbeitsintensiv und zeitaufwändig waren drei Verfahren zur Untersagung von Heimbetrieben. In zwei Fällen konnte ein neuer Betreiber zur Fortführung der jeweiligen Einrichtung gefunden werden. Im dritten Fall wird im Rahmen eines noch laufenden Insolvenzverfahrens ein neuer Heimträger gesucht. Die kontinuierliche Überwachung und Beratung der Einrichtungen ist und bleibt die Hauptaufgabe der Heimaufsicht. Durch die vielschichtigen Veränderungen in den Heimen ist nur über dieses Mittel eine für die Bewohnerinnen und Bewohner vertretbare Situation sicherzustellen. Anhang Erreichbarkeit der Heimaufsicht: Kreis Stormarn Der Landrat Fachdienst öffentliche Sicherheit -Heimaufsicht - Mommsenstraße Bad Oldesloe Herr Gerlach Tel.: 04531/ h.gerlach@kreis-stormarn.de Herr Lipski Tel.: 04531/ g.lipski@kreis-stormarn.de Frau March Tel.: 04531/ i.march@kreis-stormarn.de Herr Sichler Tel.: 04531/ p.sichler@kreis-stormarn.de
Bericht der Heimaufsicht. nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG)
Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) Berichtszeitraum: 01.01.2004 31.12.2005 Die vorliegende Gliederung stellt eine zwischen den Bundesländern und dem Bundesministerium für Familie,
MehrTätigkeitsbericht der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht - FQA
Tätigkeitsbericht der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht - FQA Berichtszeitraum: 2008/2009 Stand: 31.12.2009 des Landkreises Ansbach der Stadt Teil
MehrBericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Zeitraum: bis
Kreis Schleswig Flensburg - Heimaufsicht - Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Zeitraum: 01.01.2004 bis 31.12.2005 Allgemeiner Teil Die vorrangige Aufgabe der Heimaufsichtsbehörde ist die Beratung
MehrBericht der Heimaufsicht. nach 22 Abs. 3 HeimG. für die Jahre 2004 und 2005
2 Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG für die Jahre 2004 und 2005 3 Allgemeiner Teil Nach 22 Abs. 3 Heimgesetz haben die Heimaufsichtsbehörden alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.
MehrBericht. der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) (Berichtszeitraum )
Kreis Herzogtum Lauenburg Ratzeburg, den 20.06.2008 Fachdienst Ordnung Heimaufsicht Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) (Berichtszeitraum 2006-2007) - 2 - Allgemeiner Teil Heime
MehrBericht der Heimaufsicht. nach 22 Abs. 3 HeimG
Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG für die Jahre 2006 und 2007 2 Allgemeiner Teil Nach 22 Abs. 3 Heimgesetz haben die Heimaufsichtsbehörden alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.
MehrKreis Stormarn Fachdienst Öffentliche Sicherheit Heimaufsicht 03. März Berichte der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG. I. Grunddaten der Heime
Kreis Stormarn Fachdienst Öffentliche Sicherheit Heimaufsicht 3. März 24 Berichte der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Die vorliegende Gliederung stellt eine zwischen den Bundesländern und dem Bundesministerium
MehrBericht des Kreises Kleve nach 16 Abs. 3 WTG für das Jahr 2011
Anlage 1 zu TOP 5 Bericht des Kreises Kleve nach 16 Abs. 3 WTG für das Jahr 2011 I. Grunddaten der Betreuungseinrichtungen 1. Betreuungseinrichtungen und Platzzahl Anzahl der Einrichtungen gesamt I 63
MehrTätigkeitsbericht der Stadt Fürth -Heimaufsicht- 2006/2007 ( 22 Abs. 3 HeimG)
Tätigkeitsbericht der Stadt Fürth -Heimaufsicht- 2006/2007 ( 22 Abs. 3 HeimG) Stadt Fürth - Ordnungsamt - 90744 Fürth Seite 2 Erstellt im Februar 2008 Stadt Fürth - Ordnungsamt - 90744 Fürth Seite 3 I
MehrBericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Stand: 12/2007 Berichtszeitraum 2006/2007
Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Stand: 12/27 Berichtszeitraum 26/27 des Landkreises der Stadt Fürth Grundlage der Berichterstattung sind die Daten, die durch die Heimaufsichtsbehörden im
MehrBericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Stand: 12/2007 Berichtszeitraum 2006/2007
Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG Stand: 12/27 Berichtszeitraum 26/27 des Landkreises Landkreises Dingolfing - Landau der Stadt Grundlage der Berichterstattung sind die Daten, die durch die
MehrTätigkeitsbericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG für die Jahre 2006 und 2007
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 HeimG für die Jahre 2006 und 2007 Stand: 4/2008 Allgemeiner Teil Die Heimaufsicht wird tätig aufgrund des Heimgesetzes (HeimG) und der dazu ergangenen
MehrInhaltsübersicht. Allgemeiner Teil
Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Kiel nach 18 Abs. 4 des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes (SbStG) für die Jahre 2011 und 2012 Inhaltsübersicht Allgemeiner Teil Das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz
MehrBericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert
Heimbericht 2010 Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes
MehrTätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz der Hansestadt Lübeck für die Jahre 2013 und 2014 ( 18 Abs.
Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz der Hansestadt Lübeck für die Jahre 2013 und 2014 ( 18 Abs. 4 SbStG) Inhaltsübersicht I. Allgemeine Angaben 1. Einrichtungen
MehrKreis Schleswig-Flensburg -Heimaufsichtsbehörde- I. Grunddaten der Heime. 1. Heime und Heimplätze
Kreis Schleswig-Flensburg -Heimaufsichtsbehörde- 1. Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 Heimgesetz Zeitraum: 01.01.2002 bis 31.12.2003 Die vorliegende Gliederung stellt eine zwischen den
MehrBericht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) des/der Kreises/kreisfreien Stadt. Berichtszeitraum von 2017 bis 2018
Bericht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) des/der Kreises/kreisfreien Stadt Berichtszeitraum von 217 bis 218 I. Einleitung (optional) II. 1. Anzahl der Einrichtungen/Plätze/Prüfungen 1.1
MehrVorwort. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Heimaufsicht Bericht 2008 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt
MehrBericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel. für die Jahre 2008 und 2009
Bericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel für die Jahre 2008 und 2009 Vorbemerkungen: Nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) sind die Heimaufsichten verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht
MehrBericht der Heimaufsicht der Stadt Bayreuth nach 22 Abs. 3 HeimG für die Jahre 2006 und 2007
Stand: 12.2.28 Bericht der Heimaufsicht der Stadt Bayreuth nach 22 Abs. 3 HeimG für die Jahre 26 und 27 Allgemeiner Teil Vorwort Seit dem 1. Januar 22 ist die kreisfreie Stadt Bayreuth als Kreisverwaltungsbehörde
MehrBericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel für. die Jahre 2004 und 2005
Bericht der Heimaufsicht des Landkreises Soltau-Fallingbostel für die Jahre 2004 und 2005 Vorbemerkungen: Nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) sind die Heimaufsichten verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht
MehrBericht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) des/der Kreises/kreisfreien Stadt. Berichtszeitraum von bis
Bericht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) des/der Kreises/kreisfreien Stadt Kreis Steinburg Berichtszeitraum von 1.1.215 bis 31.12.216 I. Einleitung (optional) II. 1. Anzahl der Einrichtungen/Plätze/Prüfungen
MehrBericht der Heimaufsicht. des Kreises Ostholstein. gem. 18 Abs. 4 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz
Bericht der Heimaufsicht des Kreises Ostholstein gem. 18 Abs. 4 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz Bericht nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) des/der Kreises/kreisfreien Stadt Ostholstein
Mehr(hier: aus Sicht der Heimaufsichtsbehörden)
Dr. Karlheinz Börner Abteilung Betreuungs- und Pflegeaufsicht Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden Kongress Pflege 30. und 31. Januar 2015, Berlin Springer Medizin Qualitätsprüfungen von
MehrOberbergischer Kreis Der Landrat Amt für Soziale Angelegenheiten
Oberbergischer Kreis 14.08.2014 Der Landrat Amt für Soziale Angelegenheiten Bericht der Heimaufsicht nach 16 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) für den Berichtszeitraum 2011 bis 2013 Vorbemerkungen:
MehrTätigkeitsbericht. nach dem Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2016
Tätigkeitsbericht nach dem Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2016 Tätigkeitsbericht nach 30 des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt
MehrKreis Schleswig-Flensburg
Kreis Schleswig-Flensburg Tätigkeitsbericht der Aufsicht nach 18 Abs. 4 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) für die Jahre 215 und 216 Schleswig, im Mai 217 Herausaegeben von: Sachgebiet Allgemeine
MehrTätigkeitsbericht der WTG Behörde der Stadt Hamm (Heimaufsicht)
Tätigkeitsbericht 2015 2016 der WTG Behörde der Stadt Hamm (Heimaufsicht) Allgemeines/Einleitung Die Heimaufsicht überprüft, ob in den Einrichtungen bestmögliche Lebensbedingungen für Bewohnerinnen und
MehrVorbemerkungen. in Würde sterben können.
Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde für die Aufsicht über Betreuungseinrichtungen (Heimaufsicht) des Kreises Paderborn für die Jahre 2009 und 2010 I. Vorbemerkungen Rechtsgrundlage für das Handeln
MehrPflegequalität. Sicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nach 112 bis 120 SGB XI Hartmut Vöhringer
Pflegequalität Sicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nach 112 bis 120 SGB XI Hartmut Vöhringer Prüfungen Einzelprüfungen Stichproben Vergleichende Prüfungen Im Auftrag der Pflegekassen
MehrBetriebsvoraussetzungen eines Heimes. Eine Fülle von Vorschriften von Bundesland zu Bundesland verschieden Hartmut Vöhringer
Betriebsvoraussetzungen eines Heimes Eine Fülle von Vorschriften von Bundesland zu Bundesland verschieden Hartmut Vöhringer Rolle des Heimgesetzes Heimgesetz ist seit 1974 gültig und wird fortlaufend überarbeitet.
MehrKreis Schleswig-Flensburg
Kreis Schleswig-Flensburg Tätigkeitsbericht der Aufsicht nach 18 Abs. 4 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) für die Jahre 2013 und 2014 Schleswig, im Mai 2015 Herausgegeben von: Kreis Schleswig-Flensburg
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrTätigkeitsbericht Heimaufsicht
Tätigkeitsbericht Heimaufsicht 01.01.2012 31.12.2013 Seite 1 von 11 Stand: 12/2013 Allgemeiner Teil Aktuelle Situation der Heimaufsicht des Kreises Olpe Grundlage für die Tätigkeit der Heimaufsicht ist
MehrBericht der Heimaufsicht des Landkreises Haßberge nach 22 Abs. 3 HeimG Berichtszeitraum 2004/05
Bericht der Heimaufsicht des Landkreises Haßberge nach 22 Abs. 3 HeimG Berichtszeitraum 2004/05 Allgemeiner Teil Mit der Übertragung der vollständigen heimrechtlichen Zuständigkeit auf die Landkreise und
MehrLehr- und Praxiskommentar
Prof. Dr. Utz Krahmer (Hrsg.) Ronald Richter (Hrsg.) Heimgesetz Lehr- und Praxiskommentar Dr. Frank Brünner, Rechtsanwalt, Freiburg Prof. Dr. Utz Krahmer, Fachhochschule Düsseldorf Peter Leicht, Rechtsanwalt,
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrHerzlich willkommen zur Schulung!
Herzlich willkommen zur Schulung! Thema: Dauer: Ziel: Qualitätsprüfung durch den MDK ca. 45 Minuten Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Inhalt: 1 Hintergrund
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete Wohngemeinschaften regelmäßig überprüft. Werden in
MehrSicherstellung von Pflegeplanung und eine sachgerechte Pflegedokumentation Hygiene und Arzneimittelsicherheit sowie weitere Rechtsverordnungen.
1. Heimgesetz (HeimG) (1974 seit 1975 in Kraft getreten) Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales Heimaufsicht
Landesamt für Gesundheit und Soziales Heimaufsicht Pflegeheim Mustermann Mustermannstr.10 12345 Berlin Geschäftszeichen (bitte immer angeben) II B 3 - Heimaufsicht Dienstgebäude: Turmstraße 21, Haus A
MehrTätigkeitsbericht Der WTG Behörde
Tätigkeitsbericht Der WTG Behörde 01.01.2014 31.12.2015 Seite 1 von 10 Stand: 12/2015 Allgemeiner Teil Aktuelle Situation der WTG-Behörde (Heimaufsicht) des Kreises Olpe Im Oktober 2014 hat der Landtag
MehrAmtsblatt Kreis Nordfriesland
Kreis Nordfriesland Amt für Zentrale Dienste Postfach 11 40 25813 Husum Amtsblatt Kreis Nordfriesland W Ausgabe 7 vom 6. April 2006 Inhalt Seite Bekanntmachung über die Einsichtnahme der Haushaltssatzungen
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrDas Landesverwaltungsamt im Überblick
Heimaufsicht Bericht 2004 Das Landesverwaltungsamt im Überblick Abteilung 1 - Zentraler Service (0345) 514 1400 Fördermittelmanagement. Organisation, IT. Justiziariat. Haushalt. Innerer Dienst. Personaleinsatz,
MehrKreis Steinburg. Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz für den Zeitraum vom
Kreis Steinburg Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz für den Zeitraum vom 01.01.2013 31.12.2014 2 Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde nach 18 Abs. 4 SbStG
MehrTätigkeitsbericht der Aufsicht nach 18 Abs. 4 SbStG
Tätigkeitsbericht der Aufsicht nach 18 Abs. 4 SbStG Inhaltsübersicht 1) Allgemeiner Teil Im Rahmen der Berichtspflicht nach 18 Abs. 4 SbStG legt die zuständige Aufsichtsbehörde / Heimaufsicht hiermit den
MehrTätigkeitsbericht der Heimaufsicht. des Kreises Segeberg. nach 18 Abs. 4 SbStG
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht des Kreises Segeberg nach 18 Abs. 4 SbStG für die Jahre 2009 und 2010 2 Tätigkeitsbericht der Aufsicht nach 18 Abs. 4 SbStG Inhaltsübersicht Allgemeiner Teil Besonderer
MehrErgebnisbericht LWL-Pflegezentrum Am Apfelbach. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO
nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Anlage 2 zu 4 und 5 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung (WTG DVO) Ergebnisbericht:
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrAmbulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht)
Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Referent: Herr Dipl. Sozialpädagoge Richard Binzer Fachstelle
MehrProjektpräsentation. Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe. Cornelia Jainta, Maurice Wiegel
Projektpräsentation Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe Cornelia Jainta, Maurice Wiegel Steigende Anforderungen an die Eingliederungshilfe Pflegerische
MehrErgebnisbericht Seniorenwohnsitz Nord. nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO
nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Anlage 2 zu 4,5 WTG-DVO Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot Nach 23,
Mehr2 Heime für geistig und körperlich behinderte Menschen. 1 Tagespflegeeinrichtungen Heime für geistig und körperlich behinderte Menschen
1 Stadt Erlangen Heimaufsicht Bericht nach 22 Abs. 3 HeimG 1. Grunddaten zur Heiminfrastruktur Frei gemeinnützige Öffentlich rechtliche Gewerbliche 12 15 davon Art Heimplätze nach den Aufzeichnungen Heimaufsicht
MehrInhaltsübersicht. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil. I. Allgemeine Angaben
Kreis Stormarn Fachdienst öffentliche Sicherheit Heimaufsicht Tätigkeitsbericht 2009/2010 der Aufsicht nach 18 Abs. 4 SbStG (Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf
MehrAufgaben und Befugnisse. Heimaufsicht und MDK
Aufgaben und Befugnisse von Heimaufsicht und MDK Werner Hesse-Schiller Der Paritätische Gesamtverband September 2001 Heimaufsicht - Heimgesetz MDK SGB XI Heime - 1 Pflegeeinrichtungen - 71 Bewohnerschutz
MehrLeistungs- und Qualitätsvereinbarung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach 80a SGB XI
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach 80a SGB XI zwischen dem Träger Name Träger Straße HNr. PLZ Ort für die Einrichtung Name Einrichtung Straße HNr. PLZ Berlin
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrMerkblatt zur Anzeigepflicht gem. 7 Nieders. Heimgesetz (NHeimG)
Heimaufsicht Dienstgebäude Hildesheim Domhof 1, 31134 Hildesheim Tel.: 05121 / 304 0 Fax: 05121 / 304 611 Dienstgebäude Oldenburg Moslestraße 1, 26122 Oldenburg Tel.: 0441 / 2229-0 Fax: 0441 / 2229-7490
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrHeimaufsicht in Bonn Nah am Menschen
Heimaufsicht in Bonn Nah am Menschen In Bonn leben viele volljährige Menschen in einer Betreuungseinrichtung, weil sie aufgrund ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit, ihrer Behinderung oder ihrer psychischen
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
S t a d t D u i s burg Am t f ü r S oz i a les und Wohnen WTG-Behörde Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Anbieterverantwortete Wohngemeinschaft Nach 30 WTG werden anbieterverantwortete
MehrFachtag der Landeshauptstadt München, Sozialreferat. am in München. Gunter Crößmann - Bundesweiter Facharbeitskreis Heimrecht BuFaH
Fachtag der Landeshauptstadt München, Sozialreferat am 23.01.2007 in München 1 Ambulant betreute Wohngemeinschaft eine rechtliche Gratwanderung zwischen Kleinstheim und eigener Häuslichkeit? 2 Ambulant
MehrTätigkeitsbericht der Aufsicht nach 18 Abs. 4 SbStG
Tätigkeitsbericht der Aufsicht nach 18 Abs. 4 SbStG Inhaltsübersicht 1) Allgemeiner Teil Im Rahmen der Berichtspflicht nach 18 Abs. 4 SbStG legt die zuständige Aufsichtsbehörde / Heimaufsicht hiermit den
MehrSelbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung
Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung Daten zur Einrichtung: Strasse PLZ/Ort Institutionskenn-zeichen (IK) 1. 2. Telefon Fax E-Mail Internet-Adresse Träger/Inhaber Adresse Trägerart privat
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales Heimaufsicht
Landesamt für Gesundheit und Soziales Heimaufsicht Ev. Pflegeheim Lutherstift Lutherstr. 7 121067 Berlin Geschäftszeichen (bitte immer angeben) II B 3 - Heimaufsicht Dienstgebäude: Turmstraße 21, Haus
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrGKV-Spitzenverband 2. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI 1 über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrGKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten -Pflege-Transparenzvereinbarung
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrPflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)
Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrGesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14161 08.02.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes Datum
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrDr. Elke Mohr Ärztin für Chirurgie/Sozialmedizin
Dr. Elke Mohr Ärztin für Chirurgie/Sozialmedizin 1 Die MDK-Prüfrichtlinie und ihre Auswirkung für die Träger von ambulanten und stationären Einrichtungen - 3.Fachtagung Kompetenzzentrum Pflege des Bundesverbandes
MehrAufsicht für unterstützende Wohnformen. Überwachungskonzept. Kapitel B Prüfungen
Aufsicht für unterstützende Wohnformen Überwachungskonzept Kapitel B Prüfungen Veröffentlichung Stand 01.01.2018 Prüfauftrag und Prüfverständnis Die Grundlage des Prüfauftrags bilden die gesetzlichen Bestimmungen
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Mehrnach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Tagespflege im Seniorenzentrum Haus am Tiefenbach
Ergebnisbericht nach 14 Abs. 9 WTG in Verbindung mit 4 und 5 WTG-DVO Tagespflege im Seniorenzentrum Haus am Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) Anlage 2 zu 4 und 5 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
MehrLandesamt für Gesundheit und Soziales Heimaufsicht
Landesamt für Gesundheit und Soziales Heimaufsicht Albert-Schweitzer-Stiftung Wohnen & Betreuen Heim Blankenburg Bahnhofstr. 32 13129 Berlin Geschäftszeichen (bitte immer angeben) II B 3 - Heimaufsicht
MehrLeistungstypen WT-E-K; WT-E-G; W-E-K; W-E-G. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:
Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für die Leistungstypen Wohnen für Erwachsene mit körperlicher oder geistiger Behinderung mit / ohne Tagesbetreuung Leistungstypen WT-E-K; WT-E-G; W-E-K; W-E-G
MehrLeistungstyp T-E-FS/BG. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:
Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für den Leistungstyp teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen in Förderstätten, Förder- und Betreuungsgruppen
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
WTG-Behörde (Heimaufsicht) Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen
MehrBeratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz
Beratung und Prüfung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Ergebnisbericht: Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot/Hospiz/Kurzzeitbetreuung Nach 23, 41 WTG werden Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Mehr