Kreis Stormarn Bad Oldesloe, 28. März 2006 Fachdienst Öffentliche Sicherheit Heimaufsicht. Bericht

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1 Kreis Stormarn Bad Oldesloe, 28. März 2006 Fachdienst Öffentliche Sicherheit Heimaufsicht Bericht der Heimaufsicht nach 22 Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) für die Jahre 2004 und 2005

2 2 Allgemeiner Teil Nach 22 Abs. 3 Heimgesetz haben die Heimaufsichtsbehörden alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Die Struktur des Berichtes ist zwischen den Bundesländern und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmt, um eine vergleichbare Berichterstattung zu ermöglichen. In den Bericht fließen die von der Heimaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erhobenen Daten. Diese werden fortlaufend aktualisiert und haben keinen einheitlichen Stichtag. Für die Grunddaten der Heime (Abschnitt I) und die Personalausstattung der Heimaufsicht (Abschnitt II 1.) liegt als einheitlicher Stichtag der Datenbestand am zugrunde. Die Heimaufsicht ist für viele Angehörige, Bürgerinnen und Bürger, Betreuerinnen und Betreuer, sowie die weiteren im Heimgeschehen eingebundenen Berufs- und Personengruppen zu einem festen Ansprechpartner rund um die Betreuung von Menschen in Heimen geworden. Anders als in der Vergangenheit geht es dabei vorwiegend nicht nur um Beschwerden; nachgefragt werden häufig die Qualität der Einrichtungen sowie spezielle Angebote für beispielsweise gerontopsychiatrisch oder demenziell erkrankte Menschen. Die Zahl der letztgenannten Personengruppe weist eine steigende Tendenz auf; Menschen mit demenziellen Veränderungen benötigen eine aufwendige am Lebensalltag orientierte Betreuung. Einige Heimträger haben sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und beabsichtigen, eine spezielle Ausrichtung ihrer Einrichtung auf diese Personengruppe. Die dafür erforderlichen Betreuungskonzepte sind mit der Heimaufsicht und den Kostenträgern abzustimmen. Die Wiedereingliederung geistig und seelisch, wie auch psychisch erkrankter Menschen ist ein weiterer Baustein in der Heimlandschaft. Auch die Gruppe junger Menschen mit psychischen Erkrankungen nimmt zu. Deren Betreuung erfolgt häufig in kleinen Wohngemeinschaften durch gemeinnützige Träger. Eine Einrichtung im Kreis Stormarn hat sich auf die Betreuung von Menschen spezialisiert, die an Multiple Sklerose erkrankt sind. Grundlage für den Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht bildet das Heimgesetz mit den dazu ergangenen Verordnungen. Dieses sind die Heimmindestbauverordnung, die Heimpersonalverordnung, die Heimmitwirkungsverordnung und die Heimsicherungsverordnung. Flankiert werden diese Regelungen durch die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe). Das Heimgesetz ist ein Schutzgesetz für die in Heimen lebenden Menschen und darauf ausgerichtet deren Würde, Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigungen zu schützen, deren Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern, deren Mitwirkung am Heimgeschehen durch den Heimbeirat, den Heimfürsprecher, Angehörigenbeiräte oder andere Mitwirkungsformen zu sichern, eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, interessierte Betroffene in allen Heimangelegenheiten zu beraten und die Zusammenarbeit der am Heimgeschehen beteiligten Träger, Verbände und Institutionen zu fördern. Anwendung findet das Heimgesetz auf alle Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum über-

3 3 lassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen und vorhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Auch teilstationäre Angebote unterliegen dem Heimgesetz (z.b. Tagespflegeheime). Schwerpunkt der heimaufsichtlichen Tätigkeit ist die regelmäßige Prüfung der Heime sowie die damit im Zusammenhang stehende intensive Beratung. Erst wenn Mängel nach durchgeführter Beratung und Fristsetzung nicht abgestellt werden, sind förmliche Verfahren, z.b. Anordnungen (Auflagen) nach 17, Beschäftigungsverbote nach 18 bis hin zur Untersagung des Betriebes nach 19 Heimgesetz zu veranlassen. Aus dieser rechtlichen Systematik heraus erklärt sich, dass formale Ordnungsbescheide relativ selten verfügt werden.

4 4 Datenteil I. Grunddaten der Heime II. III. IV. Tätigkeit der Heimaufsicht Art der bei den Prüfungen vorgefundenen Mängel Bescheide V. Arbeitsgemeinschaften nach 20 HeimG VI. Sonstige Schwerpunkte der Heimaufsicht

5 5 I. Grunddaten der Heime 1. Heime und Heimplätze Anzahl der zugelassene Heime Heimplätze 1.1 Heime für ältere Menschen, die keine Pflegeheime sind 1.2 Heime für Pflegebedürftige davon vollstationäre Pflegeheime (ohne Hospiz) inklusive der 3 Pflegebereiche der Rosenhöfe Kurzzeitpflegeheime Tagespflegeeinrichtungen Nachtpflegeeinrichtungen Hospize Heime mit ambulanter 0 0 pflegerischer Versorgung 1.3 Heime für Menschen mit Behinderungen davon Kurzzeitheime Heime/Heimplätze gesamt _

6 6 2. Heimschließungen und Betriebsuntersagungen Anzahl zugelassene der Heime Heimplätze Anzahl der im Berichtszeitraum geschlossenen Heime 1 20 davon Schließungen durch Träger 1 20 Betriebsuntersagungen durch die Heimaufsicht 0 0 In 3 weiteren Fällen ist es durch das Wirken der Heimaufsicht zu einem Wechsel der Heimbetreiber gekommen. 3. Personal für betreuende Tätigkeiten (alle Heime) Einhaltung der Fachkraftquote Anzahl der Heime, bei denen die Heimaufsicht einen Fachkräfteanteil von mindestens 50 % für betreuende Tätigkeiten festgestellt hat Anzahl der Heime mit Befreiung nach 5 Abs. 2 HeimPersV Anzahl der Heime ohne Befreiung nach 5 Abs. 2 HeimPersV, bei denen die Heimaufsicht einen Fachkräfteanteil von mindestens 40 % bis unter 50 % für betreuende Tätigkeiten festgestellt hat In diesen Einrichtungen liegt die Quote zwischen % Anzahl der Heime ohne Befreiung nach 5 Abs. 2 HeimPersV, bei denen die Heimaufsicht einen Fachkräfteanteil von unter 40 % für betreuende Tätigkeiten festgestellt hat

7 7 4. Heimmitwirkung Anzahl der Heime, für die die Wahl eines Heimbeirates rechtlich vorgesehen ist davon Anzahl der Heime, in denen ein Heimbeirat gewählt wurde Anzahl der Heime mit Ersatzgremium an Stelle des Heimbeirates Anzahl der Heime mit Heimfürsprecher davon in teilstationären Einrichtungen Die Heimmitwirkung ist u. a. im Rahmen von 32 Terminen vor Ort in den Einrichtungen mit den Heimbeiräten wie auch den Einrichtungsträgern weiter forciert worden. Dabei ist die Bewohnerseite vor allem über die Aufgaben, Mitwirkungsrechte und möglichkeiten des Heimbeirates informiert sowie die Heimträger auf deren Pflicht zur Unterstützung der Tätigkeit des Heimbeirates hingewiesen worden. Spezielle Beratungsthemen für die Heimbeiräte waren die Zusammensetzung der Heimentgelte, Voraussetzungen für Entgeltserhöhungen, Erhebung von Zusatzleistungen, Heimvertragsregelungen sowie Informationen über die formalen Regelungen der Heimmitwirkungsverordnung. Ergänzt wird das Wirken der Heimaufsicht in diesem Bereich durch nunmehr vier im Kreis Stormarn ehrenamtlich tätige Multiplikatoren, die in den Heimen ebenfalls die Bildung von Heimbeiräten unterstützen und die Arbeit des Heimbeirates bei Bedarf begleiten. Die Multiplikatoren werden von der Heimaufsicht jährlich zu einem Erfahrungsaustausch eingeladen, wenden sich darüber hinaus bei aktuellen Fragen oder Problemen direkt an die Heimaufsicht. Aus dieser Situation heraus leitet sich als erfreuliches Ergebnis ab, dass Ende 2005 in nur drei Heimen (noch) keine Bewohnervertretung gewählt war. Zunehmend werden externe Personen in die Heimbeiräte gewählt, um das Aufgabenspektrum auch im Verhältnis zum Heimträger besser wahrnehmen zu können. Einrichtungsträger nehmen den Heimbeirat zwischenzeitlich anders wahr als in der Vergangenheit. Das Miteinander zeigt sich deutlich aktiviert.

8 8 II. Tätigkeit der Heimaufsicht 1. Personalausstattung der Heimaufsicht in Vollzeitstellenanteilen Verwaltungsmitarbeiterinnen und Verwaltungsmitarbeiter eigene Fachkräfte (Pflegefachkräfte, Sozialpädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger) externe Fachkräfte/Sachverständige 1,5 0, Beratungen 2.1 Anzahl der Beratungen nach 4 Nr. 1 HeimG 87 (Bewohnerinnen und Bewohner, Heimbeiräte und Heimfürsprecher) Die Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern ist relativ selten, obwohl die Mitarbeiter der Heimaufsicht bei Prüfungen den direkten Kontakt zu diesen suchen. Regelmäßig werden jedoch Angehörige oder Betreuer tätig. Zur Beratung der Heimbeiräte siehe Abschnitt I Anzahl der Beratungen nach 4 Nr. 2 HeimG 231 (Personen mit berechtigten Interesse, wie Angehörige, Betreuer, künttige Bewohner, Heimbetreiber) Viele Anfragen befassten sich erneut mit dem Heimentgelt, der Verwendung des Taschengeldes von Bewohnern, Rechtmäßigkeit und Höhe von Zusatzleistungen. Aber auch die Transparenz der Heimverträge, Kündigungsregelungen, Rückzahlungsansprüche, Kautionen waren häufig Gegenstand von Gesprächen. Die Anzahl der Fragen nach geeigneten Heimplätzen für demenziell erkrankte Bewohner nahm deutlich zu. Auf der Suche nach einem Heimplatz war der Preis ebenfalls ein wichtiges Kriterium. Deutlicher Beratungsbedarf betraf die Qualifikation der Leitungskräfte (Heimleiter, PDL). Weiter wurden Beratungen über Apothekenverträge und deren Leistungsinhalte, sowie das Stellen und Verblistern der Medikamente erteilt. Durch die Pflegefachkraft wurden ausführliche Beratungsgespräche bezüglich neuer Dokumentationssysteme, auch PC-gestützter Systeme, sowie Erstellen von Pflegeplanungen, Anwendung von Standards und Erstellen von Konzepten geführt. 2.3 Anzahl der Beratungen nach 4 Nr. 3 HeimG 245 (Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen anstreben oder Heime betreiben) Auch 2004 und 2005 sind neue Heime im Kreis Stormarn entstanden sowie Einrichtungen saniert worden, so dass viele Fragen sich auf die räumlichen und ausstattungsmäßigen Anforderungen bezogen. Unter Beteiligung anderer Stellen wie Bauaufsicht, Brandschutz und Gesundheitsamt wurden Entwürfe und Konzepte auf Einhaltung der bestehenden Vorschriften der Heimmindestbauverordnung geprüft. Häufig wurde auch der Verband der Pflegekassen mit einbezogen. In diesem Zusammenhang waren auch Fragen nach dem Bedarf an Heimplätzen im Kreis Stormarn, über den vorhandenen Bestand an Heimen nach Art, Größe und Lage von Bedeutung.

9 9 3. Überwachungen im Berichtszeitraum 3.1. Anzahl der Anzeigenprüfungen neuer Heime 7 Darüber hinaus war eine Vielzahl von Änderungsanzeigen betreffend Übernahmen von Heimbetrieben, Änderung der Räumlichkeiten und der Platzzahlen etc. zu bearbeiten. 3.2 Überwachungen nach 15 HeimG gesamt angemeldet unangemeldet Anzahl der Regelüberwachungen _ davon gemeinsam mit dem MDK in der Nacht Anzahl der anlassbezogenen Überwachungen davon gemeinsam mit dem MDK zur Nachtzeit Verzicht auf Prüfungen nach 15 Abs. 4 Satz 2 HeimG Anzahl gesamt davon nach Prüfung des MDK nach Prüfung anderer Sachverständiger Die Heimaufsicht nimmt grundsätzlich an allen Prüfungen des MDK teil. Arbeitsteilig prüft der MDK die Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege, die Heimaufsicht die Strukturqualität. 4. Mängelberatungen nach 16 HeimG Anzahl der Mängelberatungen (mündlich und/oder schriftlich) davon mit förmlicher Beteiligung von Kostenträgern Über das Ergebnis der Heimprüfungen erhalten die Heimbetreiber in jedem Fall einen schriftlichen Prüfbericht mit der Aufforderung, festgestellte Defizite innerhalb bestimmter Fristen zu beheben. Der zuständige Pflegekassenverband und ggf. Sozialhilfeträger erhalten Ausfertigungen des Berichtes.

10 10 5. Beschwerden Anzahl der bei der Heimaufsicht eingegangenen Beschwerden (insgesamt) davon Anzahl der von der AG nach 20 HeimG an die Heimaufsicht geleiteten Beschwerden 83 0 Anzahl der Beschwerden im Einzelnen (Mehrfachnennungen möglich) Pflege-/Betreuungsqualität davon Durchführung der Pflege Durchführung der sozialen Betreuung (z.b. Tagesstrukturierung, Betreuungsintensität) Ärztliche und gesundheitliche Betreuung Hauswirtschaft davon Qualität der Speise- und Getränkeversorgung Selbstbestimmung und Lebensqualität Hygiene Heimmitwirkung davon Mitwirkungsrechte Unterstützung durch die Heimleitung Schulung der Heimbeiräte/Heimfürsprecher Entgelterhöhungen Bauliche Anforderungen Sonstiges

11 11 III. Art der bei den Prüfungen vorgefundenen Mängel Die Anzahl der bei den Prüfungen festgestellten Mängel hat sich verringert; es sind jedoch weiterhin in allen Bereichen der Pflegearbeit Defizite hervorgetreten. Ein großer Teil der Mängel konnte durch Beratung direkt vor Ort abgestellt werden, in den anderen Fällen erfolgte die Bereinigung regelmäßig innerhalb der gesetzten Fristen. Die intensive Mängelberatung und Durchführung der empfohlenen Schulungsmaßnahmen hat in der Regel zu einer Verbesserung der Pflegequalität in den Einrichtungen geführt. Gleichwohl ist festzustellen, dass einige Heimbetreiber eine gewisse Beratungsresistenz zeigen. Die nachstehend aufgeführten Punkte geben das Spektrum der in allen Einrichtungen im gesamten Berichtszeitraum insgesamt erhobenen Mängel wieder. In den Einrichtungen waren aus den verschiedenen Bereichen überwiegend nur einzelne Anforderungen nicht erfüllt. 1. Mängel in der Pflegequalität Antidekubitus-, Kontrakturen- und Sturzprophylaxen werden nicht ausreichend durchgeführt. Keine ausreichende Überwachung der Flüssigkeitsaufnahme. Behandlungspflege nicht immer sichergestellt, Durchführung auch durch Hilfskräfte. Unzureichende Wunddokumentation. 2. Mängel in der Betreuungsqualität Zu wenig Tagesbetreuung bzw. tagesstrukturierende Maßnahmen. Kaum Angebote für bettlägerige Bewohner. Keine individuelle Berücksichtigung der Bewohnersituation. 3. Mängel in der Pflege-/Betreuungsplanung Fehlende oder mangelhafte Pflegeanamnese. Maßnahmen nicht individuell beschrieben. Unzureichende Planung und Ermittlung der Hilfebedarfe. Keine individuelle Planung von Maßnahmen und Zielen. Mangelnde Berücksichtigung des BMI (Body-Maß-Index). Fehlerhafte oder nicht vorhandene Evaluation. 4. Mängel in der Pflege-/Betreuungsdokumentation Fehlende bzw. unzureichende Stammdaten. Fehlende Biographien. Leistungsnachweise teilweise nur lückenhaft dargestellt. Unzureichende Darstellung der Inkontinenzversorgung. Kein regelmäßiges Führen der Norton/Bradenskalen. Unzureichende Dokumentation der Vitalwerte und Gewichte. Fehlende Ein- und Ausfuhrprotokolle. Fehlender Kontrakturenstatus. 5. Mängel bei der Durchführung des Pflegeprozesses Keine fachgerechte Anwendung der Methode des Pflegeprozesses. Wenig aussagekräftige Anamnesen. Ziele der Pflege nicht immer systematisch geplant und überprüfbar formuliert. Unzureichende Formulierung handlungsweisender Maßnahmen. Unzureichende Beschreibung der Förderungs- und Gefährdungspotentialen. Kaum fortlaufende Anpassung der Pflegemaßnahmen an den aktuellen Entwicklungsstand.

12 12 6. Mängel in der Personalausstattung Nichterfüllung der Fachkraftquote Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch Pflegefachkräfte nicht immer sichergestellt. Die im Rahmen der Vergütungsvereinbarungen geeinten Personalzahlen werden nicht immer eingehalten. Zu wenig Fortbildung der Mitarbeiter, Fortbildung orientiert sich nicht am Bedarf. 7. Mängel in der Arbeitsorganisation Fehlende Stellenbeschreibungen. Fehlende bzw. unzureichende Notfallstandards. Dienstpläne entsprechen nicht den rechtlichen Vorgaben (Angabe Qualifikation, Soll/Ist- Abgleich, Legende). Fehlende bzw. unzureichende Pflegestandards. Unzureichende Einarbeitungskonzepte. 8. Bauliche Mängel Umnutzung des Absonderungsraumes zum dauernden Aufenthalt von Bewohnern Betriebliche Sicherheit (Feuerlöscher, Ausweisung der Fluchtwege, Objektkunde durch die Feuerwehr, Brandschutzübungen). Unabgestimmte Änderungen der Raumnutzung. Sanierungsbedarf: Bewohnerzimmer, Hauswirtschaft, Sanitär. Fehlende oder defekte Klingelschnüre in Bewohnerzimmern; Klingelschnüre zu kurz. 9. Hygienemängel Unzureichende/s Hygienekonzept bzw. Hygienepläne. Fehlende bzw. lückenhafte Reinigungs- und Desinfektionsnachweise. Küchenhygiene (schadhafte Fußböden und Wandfliesen, fehlende Temperaturmessung im Tiefkühlbereich, unsachgemäße Trennung in der Lagerung von Lebensmitteln). 10. Mängel bei der Medikamentenaufbewahrung Fehlende Kennzeichnung (Anbruchdatum, Bewohnername). Vorratshaltung von rezeptfreien Medikamenten. Keine separate Kühleinrichtung für bestimmte Medikamente. Keine zeitnahe Entsorgung abgesetzter Medikamente 11. Unzulässige, die Freiheit entziehende Maßnahmen Im Kreis Stormarn wurden keine unzulässigen freiheitsentziehenden Maßnahmen festgestellt. Die Einrichtungsträger sind durch Rundschreiben der Heimaufsicht und laufende Beratung über die rechtlichen Grundlagen informiert.

13 Mängel in Heimverträgen Fehlende Angabe der Nummer des Bewohnerzimmers. Keine Hinweise zur Aushändigung von Zimmer- und Haustürschlüsseln. Ungenaue oder fehlende Vereinbarungen über Zusatzleistungen. Unvollständige Begründung bei Entgelterhöhungen. Unzulässige Klauseln im Heimvertrag (Kündigung, Zusatzleistungen, Haftung). 13. Mängel bei der Umsetzung der Heimmitwirkungsverordnung Kein funktionsfähiger Heimbeirat Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mitgliederzahl Verspätete Neuwahl Für die Heime wird es auf Grund des zunehmenden Alters und der schweren Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner immer schwieriger, teilweise unmöglich, auf die Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Heimbeiräte hinzuwirken. Durch intensive Kontakte und Gespräche der Heimaufsicht sowie der vier Multiplikatoren mit den Heimbeiräten und den Einrichtungsträgern sind daher in diversen Einrichtungen externe Personen auf Vorschlag von Bewohnerinnen und Bewohnern in die Heimbeiräte gewählt worden (Angehörige, Betreuer, Mitglieder aus Seniorenbeiräten). Außerdem wurden für sieben Heime Heimfürsprecher durch die Heimaufsicht bestellt und in drei Heimen Ersatzgremien gewählt. 14. Mängel bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung Auf Untergewichtigkeit wird nicht immer sach- und fachgerecht reagiert, der BMI wird nicht in allen Einrichtungen nicht errechnet. Die Flüssigkeitsversorgung stellt sich des öfteren als nicht ausreichend dar; häufig fehlt die berechnete Gesamttrinkmenge pro Tag und der Nachweis über die tatsächlich verabreichte Trinkmenge. Diese Bereiche müssen künftig mehr beachtet werden.

14 14 IV. Bescheide 1. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Anordnungen nach 17 HeimG Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Anordnungen nach 18 HeimG Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Untersagungen nach 19 HeimG 0 4. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Bescheide nach 21 HeimG 1 _ 5. Anzahl der Befreiungen nach 25 a HeimG im Berichtszeitraum 0 In einem Fall wurde der Antrag eines potentiellen Betreibers nach intensiver Beratung, bereits abgestimmter Konzeption sowie in Aussicht gestellten Abweichungen von den heimrechtlichen Anforderungen zurückgezogen. 6. Anzahl der Befreiungen nach 31 HeimMindBauV im Berichtszeitraum 0 7. Anzahl der Befreiungen nach 11 HeimPersV im Berichtszeitraum 0 8. Anzahl der Zustimmungen nach 5 Abs. 2 HeimpersV im Berichtszeitraum 0

15 15 V. Darstellung der Struktur der Arbeitsgemeinschaft nach 20 HeimG und der Zusammenarbeit der Heimaufsicht mit den anderen AG-Mitgliedern: Mitarbeiter der Heimaufsicht Ein Vertreter des Fachdienstes Gesundheit (ggfs. in Begleitung eines Arztes des FD) Ein Vertreter des Fachdienstes Sonstige soziale Leistungen Eine Vertreterin des zuständigen Landesverbandes der Pflegekassen (IKK Nord) Eine Vertreterin des MDK Ein Vertreterin der AOK Stormarn MSGV Referat IX 54 wird zu Sitzungen geladen Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, durch eine enge Zusammenarbeit der genannten Stellen eine bessere Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Überwachung der Heime zu erreichen. Die Arbeitsgemeinschaft trifft sich halbjährlich. Dabei werden u. a. die künftigen Heimprüfungen miteinander abgestimmt. Unabhängig davon erfolgt laufend eine gegenseitige Information und Kooperation bezüglich aktueller Geschehnisse. Im Berichtszeitraum war dies besonders im Umfeld der beabsichtigten Heimschließungen der Fall. Über Prüfergebnisse informieren sich Heimaufsicht und MDK wechselseitig. Seit 2005 werden die Vertreter der Vereinigungen von Heimträgern, Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner, Verbänden der Pflegeberufe sowie der Betreuungsbehörden zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft geladen ( 20 Abs. 6 HeimG). In einem öffentlichen Teil vor der eigentlichen Sitzung werden aktuelle Themen erörtert und gegenseitig Wünsche und Anregungen ausgetauscht. Ein vertrauensvoller Umgang miteinander soll und kann durchaus zum Wohle der in den Heimen lebenden Menschen beitragen.

16 16 VI. Sonstige Schwerpunkte der Tätigkeit der Heimaufsicht : Sehr arbeitsintensiv und zeitaufwändig waren drei Verfahren zur Untersagung von Heimbetrieben. In zwei Fällen konnte ein neuer Betreiber zur Fortführung der jeweiligen Einrichtung gefunden werden. Im dritten Fall wird im Rahmen eines noch laufenden Insolvenzverfahrens ein neuer Heimträger gesucht. Die kontinuierliche Überwachung und Beratung der Einrichtungen ist und bleibt die Hauptaufgabe der Heimaufsicht. Durch die vielschichtigen Veränderungen in den Heimen ist nur über dieses Mittel eine für die Bewohnerinnen und Bewohner vertretbare Situation sicherzustellen. Anhang Erreichbarkeit der Heimaufsicht: Kreis Stormarn Der Landrat Fachdienst öffentliche Sicherheit -Heimaufsicht - Mommsenstraße Bad Oldesloe Herr Gerlach Tel.: 04531/ h.gerlach@kreis-stormarn.de Herr Lipski Tel.: 04531/ g.lipski@kreis-stormarn.de Frau March Tel.: 04531/ i.march@kreis-stormarn.de Herr Sichler Tel.: 04531/ p.sichler@kreis-stormarn.de

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