Verwaltungsvereinbarung zu Schuldistanz Anlage 1

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1 Verwaltungsvereinbarung zu Schuldistanz Anlage 1 Verfahren bei der Sprachstandsfeststellung nach 55 SchulG Generell erfolgt die Sprachstandsfeststellung in einer Kita bis zum des Jahres. In Pankow gemeldete Kinder, die (noch) nicht in einer Kita betreut werden, werden dem durch SenBWF gemeldet, wenn sie zum übernächsten Schuljahr schulpflichtig werden. Die Eltern werden zur Sprachstandsfeststellung in einer der Rahmenvereinbarung Sprachstand beigetretenen Kita aufgefordert. Die Testergebnisse erhält das. Bei Vorliegen eines Sprachförderbedarfs wird eine Förderauflage durch das ausgesprochen. Ab dem des Jahres erfolgt die Sprachstandsfeststellung ausschließlich durch das Sprachberaterteam der an der Strauchwiese (Frau Rautenberg Tel.: ) Durch fehlendes Testergebnis erfährt das, dass die Sprachstandsfeststellung nicht erfolgt ist. Ermittlung der Anschrift Wird eine neue Anschrift ermittelt, erfolgt eine Erinnerung zur Sprachstandsfeststellung, bzw. Abgabe des Vorgangs an den zuständigen Wohnbezirk. Obwohl keine neue Anschrift ermittelt wurde, war die Zustellung des Erinnerungsschreibens erfolglos. Prüf- und Ermittlungsdienst ermittelt, ob sich die Familie tatsächlich unter der Anschrift aufhält und informiert das. Sachlage: NICHTERFOLGTE SPRACHSTANDSFESTSTELLUNG EINES NICHT-KITA-KINDES Bleibt die Recherche des Prüf- und Ermittlungsdienstes erfolglos, wird das Bürgeramt durch das über die Adresslage informiert und ggf. die Familie von Amts wegen abgemeldet. Hält sich die Familie tatsächlich unter der bekannten Anschrift auf, erfolgt eine Aufforderung zur Sprachstandsfeststellung unter Belehrung der rechtlichen Konsequenzen. Nimmt das Kind trotz Aufforderung durch das nicht an der Sprachstandsfeststellung teil, ist die zuständige Regionalleitung-RSD mittels Formblatt (SprachstandRSD) zu informieren. Sprachberaterteam erhält Kopie zur Kenntnis RSD ist aufgefordert, mittels Formblatt (SprachstandRSD) dem umgehend mitzuteilen, ob die Familie im prüft die Einleitung von Zwangsmaßnahmen und setzt diese ggf. um. 1

2 Verwaltungsvereinbarung von Schuldistanz Anlage 2 Verfahren bei der Schulanmeldung nach 54 und 55a SchulG Alle Eltern schulpflichtiger Kinder laut Melderegister bekommen durch die zuständige Grundschule im Einzugsgebiet ein Anschreiben (Hinweis auf Anmeldezeitraum und Rahmenbedingungen), die Schulanmeldung hat immer innerhalb des genannten Anmeldezeitraums an dieser (auch bei Wunsch nach anderer!) zu erfolgen, anschließend werden die Daten seitens der an das weitergegeben. Nach Ablauf des Anmeldezeitraumes werden die Eltern schriftlich zur Schulanmeldung aufgefordert; Information der nichtangemeldeten Kinder an das. Sachlage: SCHULANMELDUNG IST NICHT IM ANMELDEZEITRAUM ERFOLGT Bei erfolgloser Zustellung des Schreibens erfolgt eine Prüfung der Anschrift über das Bürgeramt (Melderegisterauskunft). Weiterleitung der Unterlagen an das Wurde keine neue Anschrift ermittelt Bleibt die Recherche des Prüf- und Ermittlungsdienstes erfolglos, wird das Bürgeramt durch das über die Adresslage informiert und ggf. die Familie von Amts wegen abgemeldet. Grundschule erhält Kopie zur Kenntnis Prüf- und Ermittlungsdienst ermittelt, ob sich die Familie tatsächlich unter der Anschrift aufhält und informiert das. Wurde eine neue Anschrift ermittelt, prüft das, ob das Kind im neuen Einzugsbereich angemeldet wurde bzw. erteilt eine Abgabenachricht an das des Wohnbezirkes. Grundschule erhält Kopie zur Kenntnis Hält sich die Familie tatsächlich unter der bekannten Anschrift auf, erfolgt eine Aufforderung zur Schulanmeldung unter Belehrung der rechtlichen Konsequenzen (Frist zur Anmeldung 5 Werktage). Wird das Kind trotz Aufforderung durch das nicht in der Grundschule angemeldet, ist die zuständige Regionalleitung-RSD mittels Formblatt (SchulanmeldungRSD) zu informieren. Grundschule erhält Kopie zur Kenntnis RSD ist aufgefordert, mittels Formblatt (SchulanmeldungRSD) dem umgehend mitzuteilen, ob die Familie im prüft die Einleitung von Zwangsmaßnahmen, setzt diese ggf. um und informiert dazu die. 2

3 Verwaltungsvereinbarung von Schuldistanz Anlage 3 Verfahren bei der ingangsuntersuchung nach 52 SchulG i.v.m 5 GsVO Meldung der angemeldeten Lernanfänger an den KJGD durch die - Terminvergabe, Untersuchung und Feststellung der Schulfähigkeit durch den KJGD Sachlage: ZWEIMALIGES NICHTWAHRNEHMEN VON TERMINEN ZUR SCHULEINGANGSUNTERSUCHUNG KJGD Meldung der nichtuntersuchten Kinder an das durch den KJGD Ermittlung der Anschrift Wurde keine neue Anschrift ermittelt Wird eine neue Anschrift ermittelt, erfolgt eine Aufforderung zur ingangsuntersuchung (Frist zur Anmeldung beim KJGD 10 Werktage), bzw. Abgabe des Vorgangs an den zuständigen Wohnbezirk. KJGD erhält Aufforderung zur Kenntnis Prüf- und Ermittlungsdienst ermittelt, ob sich die Familie tatsächlich unter der Anschrift aufhält und informiert das Bleibt die Recherche des Prüf- und Ermittlungsdienstes erfolglos, wird das Bürgeramt durch das über die Adresslage informiert und ggf. die Familie von Amts wegen abgemeldet. KJGD und Grundschule erhalten Kopie zur Kenntnis Hält sich die Familie tatsächlich unter der bekannten Anschrift auf, erfolgt eine Aufforderung zur ingangsuntersuchung unter Belehrung der rechtlichen Konsequenzen (Frist zur Anmeldung 5 Werktage). Wird das Kind trotz Aufforderung durch das nicht zur ingangsuntersuchung angemeldet, ist die zuständige Regionalleitung-RSD mittels Formblatt (ingangrsd) zu informieren. KJGD und Grundschule erhalten Kopie zur Kenntnis RSD ist aufgefordert, mittels Formblatt (ingangrsd) dem umgehend mitzuteilen, ob die Familie im prüft die Einleitung von Zwangsmaßnahmen, setzt diese ggf. um und informiert dazu die. 3

4 Verwaltungsvereinbarung von Schuldistanz Anlage 4 Verfahren bei Schulversäumnissen nach 45 SchulG Sachlage: UNENTSCHULDIGTES FERNBLEIBEN VOM UNTERRICHT AM ERSTEN TAG Telefonischer Kontakt mit den Eltern wird aufgenommen. Einzelne Fehlstunden werden zu Fehltagen addiert. (1 Fehltag: 6 Fehlstunden an Grundschulen bzw. 8 Fehlstunden an Oberschulen) Sachlage: UNENTSCHULDIGTES FERNBLEIBEN VOM UNTERRICHT BIS ZU 10 TAGEN Schriftliche Mitteilung an die Eltern (kleine Schulversäumnisanzeige) mittels Formblatt (SchulversEltern-1) Persönliche Kontaktaufnahme (telefonisch und/oder Hausbesuch) Dokumentation ist bei großer Schulversäumnisanzeige dem zuzuleiten Ausführliche Dokumentation der Kontaktaufnahme mit Benennen des Ergebnisses bzw. der getroffenen Absprachen für die Schülerakte 4

5 Verwaltungsvereinbarung von Schuldistanz Anlage 5 Verfahren bei Schulversäumnissen Sachlage: UNENTSCHULDIGTES FEHLEN - LÄNGER ALS 10 TAGE Große Schulversäumnisanzeige (Schul II 141) inkl. Dokumentation (Schulversäumnisanzeige-Anlage) an das und Information der Eltern mittels Formblatt (SchulversEltern-2) Anhörungsschreiben an die Eltern unter Belehrung der rechtlichen Konsequenzen (Frist zwei Wochen nach Zustellung per Einschreiben mit Rückschein) erhält Kopie des Schreibens zur Kenntnis erhalten Kopien des Schreibens und der Dokumentation zur Kenntnis Keine Zustellung des Anhörungsschreibens möglich Adressprüfung (Melderegister) bei neuer Adresse: erneute Zustellung des Anhörungsschreibens keine neue Adresse: Prüf- und Ermittlungsdienst ermittelt, ob sich die Familie tatsächlich unter der Anschrift aufhält und informiert das. Bleibt die Recherche des Prüf- und Ermittlungsdienstes erfolglos, wird das Bürgeramt durch das über die Adresslage informiert und ggf. die Familie von Amts wegen abgemeldet. und werden entsprechend informiert RSD ist aufgefordert, mittels Formblatt (SchulversRSD) dem umgehend mitzuteilen, ob die Familie im Kooperatives Handeln im weiteren Verlauf zwischen und prüft die Einleitung von Zwangsmaßnahmen, setzt diese ggf. um und informiert dazu die mit einer Kopie des Formblatts (SchulversRSD) 5

6 Verwaltungsvereinbarung von Schuldistanz Anlage 6 Verfahren bei Schulversäumnissen Sachlage: ENTSCHULDIGTES FEHLEN LÄNGER ALS 20 TAGE Kontaktaufnahme mit den Eltern (telefonisch und/oder Hausbesuch) zur Klärung bzw. Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen Keine Kontaktaufnahme zu Eltern möglich Weitere Unklarheit über gesundheitlichen Zustand des Kindes Auftrag an den KJGD, das Kind zu untersuchen weiteres Verfahren ggf. wie bei nicht wahrgenommener ingangsuntersuchung prüft die Einleitung von Zwangsmaßnahmen, setzt diese ggf. um und informiert dazu die. 6

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