Elektrosmog Mobilfunksendeanlagen im Brennpunkt öffentlicher Diskussionen

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1 Elektrosmog Mobilfunksendeanlagen im Brennpunkt öffentlicher Diskussionen Mobilfunksendeanlagen als Bedrohung für die menschliche Gesundheit Kaum ein anderes umweltpolitisches Thema sorgte in der letzten Zeit so für Schlagzeilen, wie die Frage, ob elektromagnetische Felder ( Elektrosmog ) eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Insbesondere der Auf- und Ausbau der Mobilfunknetze mit einer Vielzahl von Masten und Antennen auch inmitten von Wohngebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung als bedrohlich empfunden. Und dies, obwohl allein in Deutschland zwischenzeitlich bereits ca. 60 Mio. Bürger selbst ein Handy benutzen und damit auch ihren Teil zu diesem Thema beitragen. Im Zuge der geplanten flächendeckenden Versorgung mit der neuen Mobilfunktechnologie UMTS wird eine Zunahme der Zahl an Mobilfunkbasisstationen von derzeit ca auf ca Sendeanlagen erwartet. Diese strahlen unsichtbare Wellen aus, über deren Eigenschaften man wenig weiß, die aber den Körper der Nutzer wie der Nichtnutzer der Funkdienste gleichermaßen durchdringen. Zahl der beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Karlruhe nach 7 der 26. BImSchV angezeigten Standorte von Mobilfunksendeanlagen im Enzkreis Stand Birkenfeld 5 Eisingen 2 Engelsbrand 3 Friolzheim 1 Heimsheim 4 Illingen 3 Ispringen 4 Kämpfelbach 4 Keltern 6 Kieselbronn 2 Knittlingen 5 Königsbach-Stein 6 Maulbronn 4 Mönsheim 2 Mühlacker 14 Neuenbürg 3 Neuhausen 2 Neulingen 4 Niefern-Öschelbronn 9 Ölbronn-Dürrn 2 Ötisheim 2 Remchingen 5 Sternenfels 1 Straubenhardt 4 Tiefenbronn 0 Wiernsheim 7 Wimsheim 3 Wurmberg 4 Enzkreis insgesamt Immissionsschutz - 157

2 Manche Experten sehen in den vom Mobilfunk erzeugten elektromagnetischen Feldern eine Hauptursache für vielfältige gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheiten, deren Auftreten zu häufen scheint. Das reicht von Kopfschmerzen und Schlafstörungen über Allergien bis hin zu Krebs und genetischen Schäden. Aus der Sicht dieser Fachleute scheint es höchste Zeit, aus Gründen der Vorsorge einschneidende Maßnahmen zu ergreifen. Andere Experten, die Überwachungsbehörden der Funknetzbetreiber und die Gesundheitsämter sehen dem gegenüber keinen Anlass zur Sorge. Wer hat nun Recht? Sind wir durch die geltenden Grenzwertbestimmungen ausreichend geschützt? Woran sollen sich die Träger politischer Entscheidungen orientieren? Seriöse Antworten auf diese Fragen können nur gefunden werden, wenn man sich mit dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auseinandersetzt. Bürgerinitiativen Auf Grund der großen Angst vor gesundheitlichen Schäden finden sich immer mehr Menschen im Land in Bürgerinitiativen (BI) gegen die wachsende Zahl von Sendeanlagen zusammen. Auch im Enzkreis, genauer gesagt in Ötisheim, protestierten seit November 2001 weit mehr als 100 Bürger gegen die Errichtung einer weiteren Mobilfunksendeanlage, für deren Standort auf dem Dach eines Privatgebäudes mitten im Ort die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Außenstelle Karlsruhe) - RegTP - einen Monat zuvor die erforderliche Standortbescheinigung ausgestellt hatte. Mit der Standortbescheinigung wird den Betreibern von ortsfesten Funkanlagen (Betriebsfunk, Datenfunk, Mobilfunk, Polizeifunk, Rettungsfunk, Rundfunk, Fernsehfunk, u.a.) gegenüber bescheinigt, dass bei Einhaltung eines durch Berechnung (oder Messungen) festgelegten Sicherheitsabstandes nach dem derzeitigen Stand von Forschung und Technik keine Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft vom Betrieb der Sendefunkanlage ausgehen, was insbesondere durch die Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Personenschutzgrenzwerte gewährleistet wird. Die Standortbescheinigung erlischt, wenn sich entweder die technischen Daten oder die Grenzwertanforderungen ändern. Immissionsschutzrechtlich war das Umweltschutzamt in dieser Angelegenheit mit sechs Beschwerden befasst, die jedoch unter Hinweis auf die geltende Rechtslage zurückgewiesen werden mussten. Demgegenüber waren weitaus mehr Beschwerden von der Stadt Mühlacker als der zuständigen Baurechtsbehörde zu bearbeiten, wobei man überhaupt feststellen muss, dass die formale Zulässigkeitsprüfung von solchen Anlagen derzeit fast ausschließlich auf der Grundlage baurechtlicher Vorschriften erfolgt. Obwohl die betreffenden Mobilfunkanlagen in Ötisheim in einem ordnungsgemäßen Verfahren vorab beim zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt wurden und ihre Errichtung weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich zu beanstanden war, fasste der Gemeinderat von Ötisheim im Februar 2002 den einstimmigen Beschluss, zum Schutz des Ortsbildes (sog. Gestaltungssatzung) alle Mobilfunkantennen im Gemeindegebiet zu verbieten. Dies wiederum forderte das Einschreiten des Landratsamtes heraus Immissionsschutz -

3 Mobilfunkanlagen aus baurechtlicher Sicht. Die Mobilfunksendeanlagen stellen sich baurechtlich immer dann als nicht genehmigungspflichtig dar, wenn die Eigenhöhe der Antennenanlage (d.h. ohne Berücksichtigung der Gebäudehöhe) 10m oder, wenn man diese Anlagen als Fernmeldeanlagen betrachtet, 5m nicht übersteigt. Auch eine baurechtlich genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung wäre nur für den Fall anzunehmen, dass für die Fernmeldeanlage in einem bestehenden Gebäude ein bisher anders genutzter Raum umgenutzt wird. Allerdings spielt die Frage der Genehmigungspflicht von Antennen bzw. Fernmeldeanlagen nur eine untergeordnete Rolle. Wesentlicher als die Verfahrenspflicht scheint die unabhängig davon existierende Zulässigkeitsfrage derartiger Anlagen zu sein. Das Baurecht mit dessen Ausrichtung auf städtebauliche Zielsetzungen ist als Rechtsgrundlage für die Verhinderung derartiger Anlagen nicht geeignet, solange konkrete Gesundheitsgefahren tatsächlich nicht nachgewiesen werden können. So können zwar in den verschiedenen Baugebieten einzelne grundsätzlich zulässige Nutzungen eingeschränkt werden, dies kann jedoch nur mit besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt werden. Bei Vorliegen der Standortbescheinigung kann auf Gründe des vorsorgenden Gesundheitsschutzes nicht abgestellt werden. Durch die Erteilung der Standortbescheinigung wird nämlich festgestellt, dass von der Anlage keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Mobilfunkanlagen sind als gewerbliche Nutzung zu beurteilen. Dies bewirkt bezogen auf die Baunutzungsverordnung 1990 in den verschiedenen Baugebieten unterschiedliche rechtliche Beurteilungen über die Zulässigkeit. In reinen Wohngebieten sind gewerbliche Anlagen unzulässig. In allgemeinen Wohngebieten sind gewerbliche Anlagen nur als Ausnahme zulässig. In den übrigen Baugebieten (Besondere Wohngebiete, Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete) sind Mobilfunkanlagen jedoch generell zulässig. Der Versuch, die Errichtung von Mobilfunkanlagen durch Satzungen über örtliche Bauvorschriften zu reglementieren, stellt ebenfalls ein untaugliches Mittel dar. Die Landesbauordnung stellt hier unmissverständlich klar, dass durch eine derartige Satzung allenfalls optische Beeinträchtigungen eines schützenswerten Ortsbildes verhindert werden können. Dies ist nur in den seltensten Fällen für den gesamten Ort denkbar. Hier ist ebenfalls eine von der Gesundheitsvorsorge abweichende Zielrichtung offensichtlich. Dies zeigt sich auch schon daran, dass durch eine solche Satzung nicht sichtbare Antennenanlagen wiederum nicht erfasst werden. Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass das Baurecht hinsichtlich der gesundheitlichen Ängste der Bevölkerung ein ungeeignetes Mittel zur Verhinderung von Mobilfunkanlagen darstellt. Mobilfunksendestation im Außenbereich eine ideale Lösung - Immissionsschutz - 159

4 Vereinbarung der Mobilfunknetzbetreiber mit den kommunalen Spitzenverbänden Nachdem in der Vergangenheit die Kommunen und die Bevölkerung von den Mobilfunknetzbetreibern über die Installation von Mobilfunkantennen oft nicht oder zu spät informiert wurden und eine Beteiligung der Kommunen bei der Standortwahl nicht stattfand, haben die kommunalen Spitzenverbände und die Netzbetreiber nach Wegen gesucht, wie eine für beide Seiten vertretbare Einbindung der Kommunen bei Planung und Ausbau der Mobilfunknetze erreicht werden kann. Das Ergebnis dieser Bemühungen ist eine zwischen diesen Parteien am getroffene Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze. Hervorzuheben ist dabei, dass sich darin die Betreiber verpflichten, die Städte, Kreise und Gemeinden über ihre Pläne zum Netzausbau frühzeitig zu unterrichten. Die Betreiber haben sich darüber hinaus verpflichtet von Kommunen vorgeschlagene Alternativstandorte vorrangig zu berücksichtigen, wenn dies technisch möglich ist und unter zumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen auch realisiert werden kann. Ferner bieten die Mobilfunknetzbetreiber an übergreifende Informationsveranstaltungen zu Fragen des Mobilfunks in den einzelnen Bundesländern durchzuführen. Wichtig erscheint auch das in der Präambel verankerte gemeinsame Ziel, den Aufbau des zukunftsorientierten UMTS-Netzes möglichst flächendeckend voranzutreiben, damit nicht nur die Großstädte und Ballungsräume, sondern auch die peripheren Regionen von dieser zukunftsweisenden Informations- und Kommunikationstechnologie profitieren können. Über den Mobilfunk und dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wurde in den verschiedenen Medien häufig berichtet. Aus der Vielzahl zwischenzeitlich vorliegender Abhandlungen zu diesem Thema ist beispielhaft das nachfolgende Referat von Herrn Dr. Udo Weese, Referent für Immissionsschutz beim Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden- Württemberg, wiedergegeben. Dieser Beitrag zur Fachveranstaltung des Gemeindetages und des Städtetages am in Rastatt gibt einen kurzen und klaren Abriss über die immissionsschutzrechtlichen Regelungen, eine Stellungnahme zur aktuellen Diskussion der Grenzwerte, und er beinhaltet die Haltung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zu dieser Thematik. Alle Fachbeiträge zur Veranstaltung sowie der genaue Wortlaut der o.a. Vereinbarung sind im übrigen auch in der Zeitschrift Die Gemeinde vom BWGZ 20/2001 veröffentlicht. Mobilfunk und Immissionsschutz Fachbeitrag von Herrn Dr. Udo Weese, Referent für Immissionsschutz beim Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Sept Mit der Zunahme der Nutzer von Handys ist der Ausbau der Netze von Mobilfunkbasisstationen verbunden. Hierbei sind, um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und somit auch vor Gesundheitsgefahren sicherzustellen, die einschlägigen Anforderungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV) einzuhalten. Die Frage möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch den Mobilfunk wird insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen immer wieder diskutiert. Dieser Beitrag beinhaltet daher nach einem kurzen Abriss der immissionsschutzrechtlichen Regelungen eine ausführliche Stellungnahme zu der aktuellen Immissionsschutz -

5 Diskussion der Grenzwerte und der Haltung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zu dieser Thematik. Immissionsschutzrechtliche Regelungen Für Hochfrequenzanlagen, wie zum Beispiel Mobilfunksendeanlagen, werden in 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) Immissionsgrenzwerte für die elektrische und magnetische Feldstärke festgelegt. Die Grenzwerte dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, somit auch vor Gesundheitsgefahren, soweit sie bisher bekannt sind. Sie müssen bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung der Immissionen von anderen ortsfesten Sendefunkanlagen eingehalten werden. 26. BImSchV - 2 (Hochfrequenzanlagen) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betr dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden od Grundstücken, die zum nicht nur vorübergeh Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei hö betrieblicher Anlagenauslastung und Berücksichtigung von Immissionen durch andere ort Sendefunkanlagen 1. die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden, und 2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreitet. Anhang 1 (zu 2) Effektivwert der Feldstärke, quadratisch gemittelt über 6- Frequenz (f) Minuten-Intervalle in Megahertz (MHz) Elektrische Feldstärke Magnetische Feldstärke in in Volt pro Meter (V/m) Ampere pro Meter (A/m) ,5 0, ,375 f 0,0037 f ,16 Die Immissionsgrenzwerte stimmen mit den Empfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) überein. Die ICNIRP-Empfehlungen werden auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) mitgetragen. Sie sind außerdem Grundlage der Empfehlungen des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz 300 GHz) [1999/519/EG]. - Immissionsschutz - 161

6 Der Betreiber einer Mobilfunkbasisstation hat diese nach 7 der 26. BImSchV der zuständigen Behörde in Baden-Württemberg dem zuständigen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt unabhängig von einer baurechtlichen Genehmigungspflicht der Sendeanlage. Der Anzeige ist die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu erstellende Standortsbescheinigung beizufügen. Die Standortbescheinigung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV sichergestellt ist. In der Standortbescheinigung werden Sicherheitsabstände festgelegt, innerhalb derer ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen ausgeschlossen sein muss und außerhalb derer die Grenzwerte der 26. BImSchV sicher unterschritten werden. Dabei werden alle am Standort befindlichen Sendefunkanlagen und die am Standort durch umliegende Sendefunkanlagen bereits vorhandenen elektromagnetischen Felder mit berücksichtigt. Auf der Grundlage der erwähnten Anzeigen überwachen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter die Einhaltung der Anforderung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV. Die Betreiberangaben, die für die Standortbescheinigung gemacht wurden, werden von der RegTP stichprobenartig vor Ort überprüft. Zu der aktuellen Diskussion der geltenden Grenzwerte Wie bei allen umweltrelevanten Themen ist auch beim Mobilfunk immer wieder zu überprüfen, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor Gesundheitsgefahren ausreichend gewährleistet ist. So weit hierbei Handlungsbedarf erkennbar werden sollte, müssten die einschlägigen Rechtsnormen geändert werden. Im Falle des Bundes-Immissions-schutzgesetzes wie auch der 26. BImSchV ist dies Aufgabe der Bundesregierung. Der Kern der Diskussion beim Mobilfunk ist die Frage der Bewertung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Grund der sogenannten athermischen Effekte der vom Mobilfunk ausgehenden elektromagnetischen Felder. Die Untersuchungen über mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder sind zahlreich und vielfältig. Hinzu kommt, dass in der Wissenschaft unterschiedliche Schlussfolgerungen hinsichtlich möglicher gesundheitlicher Risiken von elektromagnetischen Feldern gezogen werden. Dies liegt zum einen an der besonderen Gewichtung einzelner Forschungsergebnisse und zum andern an der Bewertung von Effekten, deren gesundheitliche Relevanz unklar ist. Auch sind die Auffassungen, was noch als begründeter Verdacht auf eine nicht auszuschließende gesundheitliche Wirkung zählt und was bloße Spekulation ist, sehr unterschiedlich. Angesichts dessen ist es unerlässlich, mögliche Gesundheitsrisiken durch den Mobilfunk anhand der Gesamtheit aller Studien nach wissenschaftlichen Kriterien zu beurteilen. Die Hervorhebung von Einzelergebnissen oder auch eine spezifische Auswahl von Studien sind für eine objektive Bewertung nicht geeignet. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr greift in dieser durch unterschiedliche Einschätzungen gekennzeichneten Situation auf die Aussagen und Beurteilungen international anerkannter Fachgremien zurück. Diese sind zum Beispiel die Internationale Kommission für den Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen (ICNIRP), die Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder auch die Deutsche Strahlenschutzkommission (SSK) Immissionsschutz -

7 Zusammenfassend ergibt sich danach folgender Sachverhalt: Die biologische Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder besteht vor allem in ihren thermischen Effekten, also der Zuführung von Wärme. Starke hochfrequente elektromagnetische Felder können Erwärmungen des Körpers bis hin zu Verbrennungen verursachen. Solche schädigenden thermischen Effekte sind bei Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV, die auf den Empfehlungen der ICNIRP und der SSK beruhen, ausgeschlossen. Durch diese Grenzwerte wird die Erwärmung von Körpergewebe durch elektromagnetische Felder auf ein Maß beschränkt, das durch die Wärmeregulation des Körpers ausgeglichen werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass man über einen langen Zeitraum einem hochfrequenten elektromagnetischen Feld ausgesetzt ist. Ob darüber hinaus athermische Effekte auftreten, die gesundheitlich relevant sind, konnte die Wissenschaft bislang nicht eindeutig klären. Athermisch heißt, dass die Energiemengen der einwirkenden elektromagnetischen Felder unter denen liegen, die zu einer messbaren Erwärmung des Gewebes führen. Gepulste elektromagnetische Felder, wie sie insbesondere beim Mobilfunkbetrieb auftreten, beurteilt die Strahlenschutzkommission wie folgt: Zur Beurteilung der Exposition mit gepulsten elektromagnetischen Feldern liegen nur begrenzte Ergebnisse vor. Gepulste hochfrequente Felder ausreichender Intensität können zu speziellen Effekten, wie zum Beispiel dem Mikrowellenhörphänomen, führen. Andere Befunde, wie zum Beispiel Schädigungen der Netzhaut, konnten bislang nicht bestätigt werden. Eine große Zahl von Untersuchungen über die biologischen Auswirkungen von amplitudenmodulierten elektromagnetischen Feldern, meistens bei niedrigen Expositionswerten durchgeführt, haben widersprüchliche Ergebnisse erbracht. Gesundheitlich relevante athermische Wirkungen gepulster oder amplitudenmodulierter elektromagnetischer Felder sind derzeit nicht belegt. [Aus Schutz der Bevölkerung bei Expositionen durch elektromagnetische Felder (bis 300 GHz), Bericht der Strahlenschutzkommission, Heft 23, 1999, S. 35]. Insgesamt ist nach Auffassung der internationalen und nationalen Expertengremien eine gesundheitliche Gefährdung oder Beeinträchtigung durch athermische Effekte nicht ausreichend nachgewiesen um in die Festsetzung von Grenzwerten einbezogen zu werden. Vier Gutachten im Diskurs Die T-Mobil, Darmstadt, hat auf Grund der teilweise sehr unterschiedlichen Bewertung wissenschaftlicher Ergebnisse im Jahr 2000 ein Projekt gestartet, um Möglichkeiten für eine sachliche und faktenbezogene Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen zu finden. Als ersten Teilschritt des Projektes wurden vier Institute mit unterschiedlichem Erfahrungshorizont beauftragt, die einschlägige wissenschaftliche Literatur zu sichten und anhand von zirka 100 relevanten Arbeiten den Erkenntnisstand zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen des Mobilfunks darzulegen und zu bewerten. Die häufig zitierte Studie des ECOLOG-Instituts für sozial-ökologische Forschung und Bildung GmbH, Hannover, die von den ICNIRP-Empfehlungen abweichende Grenzwerte empfiehlt, ist eine dieser vier Studien. Als zweiten Teilschritt sollen diese vier Gutachten von einer Expertengruppe unter Moderation der Programmgruppe Mensch, Umwelt und Technik (MUT) am Forschungszentrum Jülich ausgewertet und mit den im ersten Teilschritt beauftragten Instituten diskutiert werden. Einzelheiten des Projektes einschließlich der vier Gutachten des ersten Teilschritts sind im Internet unter der Adresse emf.html zu finden. Dort wird unter anderem ausgeführt: - Immissionsschutz - 163

8 Diese Gutachten weisen folgende Gemeinsamkeiten und Unterschiede auf: Keines der Gutachten kommt zu dem Schluss, dass es wissenschaftliche Nachweise für Risiken unterhalb der derzeit gültigen Grenzwerte gibt. Unterschiede finden sich jedoch im Hinblick auf die Bewertung, im welchen Umfang gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Die Gutachten unterscheiden sich auch in Bezug darauf, ob und in welchem Ausmaß Vorsorgemaßnahmen für den Gesundheitsschutz für notwendig erachtet werden. Es kommt nun darauf an, einen fairen und fachlich kompetenten Diskussionsprozess zu führen. In einer ersten Analyse wurden die für die Gutachten jeweils herangezogene Datenbasis verglichen. Es zeigte sich, dass von den Gutachten in beträchtlichem Maße unterschiedliche wissenschaftliche Arbeiten herangezogen wurden. Dies sagt nichts über die Qualität der einzelnen Gutachten aus, macht aber deutlich, dass es offensichtlich keine einheitlich verwendeten Kriterien für die Auswahl dieser Arbeiten gibt. Versachlichung der Diskussion Die besondere Bedeutung der vier von T-Mobil beauftragten Gutachten und damit auch der ECOLOG-Studie liegt vor allem in dem Versuch, die verschiedenen Ansätze der Gutachter für die gewählte fachliche Grundlage und die darauf aufbauende Bewertung aufzuzeigen und zu diskutieren. Der zweite Teilschritt des Vorhabens ist daher geeignet, zu einer Versachlichung der Diskussion beizutragen. Da die Frage möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen insbesondere durch den Mobilfunk weite Bevölkerungskreise betrifft, wird die wissenschaftliche Literatur laufend durch interdisziplinär besetzte nationale und internationale Expertengremien bewertet. Noch keine endgültigen Ergebnisse So legte im Mai 2000 eine britische Expertengruppe, die Independent Expert Group on Mobile Phones, die Ergebnisse ihrer Arbeit vor. Sie kommt darin zu dem Schluss, dass sich in der Gesamtschau gegenwärtig aus dem Mobilfunk ein Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung nicht belegen lässt. Gleichwohl gibt es nach Auffassung der Expertengruppe vorläufige wissenschaftliche Hinweise darauf, dass die Exposition gegenüber der Strahlung aus dem Mobilfunk subtile biologische Effekte verursachen könnte. Dies bedeute nicht zwangsläufig eine Beeinflussung der Gesundheit, andererseits könnten gesundheitlich nachteilige Effekte auch nicht völlig ausgeschlossen werden Immissionsschutz -

9 Aus diesem Grund empfiehlt die Expertengruppe beim Umgang mit der Mobilfunktechnik Aspekte der Vorsorge zu berücksichtigen, bis detailliertere und wissenschaftlich belastbare Informationen verfügbar seien. So wird beispielsweise auch empfohlen, dass die Grenzwertempfehlungen der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) in Großbritannien übernommen werden sollten. In Großbritannien bleiben anders als in Deutschland die Grenzwerte bisher etwa um den Faktor fünf hinter dem Schutzniveau der ICNIRP-Empfehlungen zurück. Die Arbeit der britischen Expertengruppe einschließlich des vollständigen Abschlussberichts kann im Internet unter der Adresse eingesehen werden. Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission Erst im September 2001 legte die deutsche Strahlenschutzkommission (SSK) ihre Empfehlung Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern vor. Sie überprüfte den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch statische und niederfrequente elektrische und magnetische sowie hochfrequente elektromagnetische Felder auf den Menschen. Beurteilt wurde, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Risiken durch die Exposition mit elektromagnetischen Feldern vorliegen, die über die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinausgehen, die den Grenzwertempfehlungen der ICNIRP von 1998 zu Grunde lagen. Ausdrücklich wurde auch geprüft, inwieweit die wissenschaftlichen Erkenntnisse Vorsorgemaßnahmen nahe legen. Die SSK unterscheidet in ihrer Empfehlung vom September 2001 zwischen den Kategorien wissenschaftlicher Nachweis, wissenschaftlich begründeter Verdacht und wissenschaftlicher Hinweis. Sie kommt darin zu dem Schluss, dass im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsbeeinträchtigungen keine neuen wissenschaftlichen Hinweise vorliegen, die das Schutzkonzept der ICNIRP bzw. der EU-Ratsempfehlung und damit die bestehenden Grenzwerte in Frage stellen. Weiter stellt die SSK fest, dass sich auch unter Berücksichtigung des Umfangs und des Ausmaßes der Verdachtsmomente ein über die bisher bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinaus gehendes zusätzliches Risiko nicht angeben lässt. Sie sieht daher auch keinen Anlass, unterhalb von den wissenschaftlich begründeten Grenzwerten zusätzliche Vorsorgewerte zu empfehlen. Die SSK weist darauf hin, dass unter dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Gesundheitsschutzes entgegen der öffentlichen Besorgnis, die vor allem ortsfeste Anlagen betrifft die Immissionen insbesondere durch die elektromagnetischen Felder aus Geräten, zum Beispiel Endgeräten der mobilen Telekommunikation, zu betrachten sind, weil es hier am ehesten zu einer hohen Exposition eines Nutzers kommen kann. Empfehlungen werden vor allem im Sinne einer Minimierung von Expositionen durch elektromagnetische Felder im Rahmen der technischen und wirtschaftlich sinnvollen Möglichkeiten ausgesprochen. Weitere Empfehlungen betreffen die verstärkte Information der Öffentlichkeit und Anregungen für weitere Forschungsarbeiten, die sich aus den Verdachts- bzw. Hinweismomenten ergeben. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr begrüßt die klaren und wissenschaftlich fundierten Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK). Sie sieht in den Empfehlungen der SSK einen wertvollen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion. - Immissionsschutz - 165

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