Merkblatt zur Gestaltung von Arbeitsräumlichkeiten für Metallverarbeitungsbetriebe. (ergänzende Massnahmen)

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1 Merkblatt zur Gestaltung von Arbeitsräumlichkeiten für Metallverarbeitungsbetriebe (ergänzende Massnahmen)

2 Das vorliegende Merkblatt enthält Angaben zu Anforderungen und Sachverhalten in Metallverarbeitungsbetrieben. Es ergänzt das "Merkblatt zu Bau und Einrichtung von Betrieben", welches die wichtigsten Bestimmungen, die bei der Gestaltung von Arbeitsräumlichkeiten zu beachten sind, enthält: Anforderungen an Gebäude, Flucht- und Verkehrswege, Arbeitsplatzgestaltung, weitere Massnahmen des Gesundheitsschutzes, Sozialräume. Der Inhalt des Merkblattes hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

3 1 Gebäude 1.1 Böden Bei ständig besetzten Arbeitsplätzen sind wärmeisolierende Bodenbeläge zu verlegen. Wo dies nicht möglich ist, sind wärmeisolierende Fussunterlagen zu verwenden. Die höchstzulässige Belastung der Böden und Podeste von Arbeits- und Lagerräumen (aus-genommen auf gewachsenem Terrain) ist gut sichtbar und dauerhaft anzuschreiben (N/m2 oder kg/m2). 1.2 Verkehrswege Die Neigung von Rampenauffahrten (Art. 17 ArGV 4) ist der Art der Fahrzeuge und der La-düngen anzupassen. Sie darf höchstens 10 Prozent, bei Benützung von handgezogenen Fahrzeugen höchstens 5 Prozent betragen. Der Belag der Fahrbahn muss griffig sein. 1.3 Warenübergabestellen und Bodenöffnungen Warenübergabestellen sind für Personen und Material sturzsicher zu gestalten. Bodenöffnungen sind mit Geländern zu umwehren oder mit Falltüren zu versehen, die sie in offener Stellung allseitig umwehren. (siehe auch Suva-Checkliste "Bodenöffnungen"). 1.4 Batterieräume, Staplerladeräume Batterie- und Staplerladeräume sind ausreichend natürlich oder künstlich zu entlüften. Die Entlüftungsöffnungen bzw. Absaugstellen sind unmittelbar unter der Decke anzuordnen. Hinweise dazu sind in der Norm SN EN "Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen - Teil 2: Stationäre Batterien" enthalten. 2 Anlagen und Einrichtungen 2.1 Lager und Lagereinrichtungen Regale und Schubladenschränke müssen standsicher sein und das gefahrlose Ein- und Aus-lagern gewährleisten (siehe auch Suva-Richtlinie 2149 "Regale" und Suva- Checkliste "Lagerregale und Schubladenschränke"). 2.2 Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen, Sicherheitsdatenblätter Zu gefährlichen Stoffen mit giftigen, ätzenden, reizenden oder anderen gesundheitsgefährdenden Eigenschaften sowie zu entzündlichen, explosiven und brandfördernden Stoffen müssen Sicherheitsdatenblätter vorliegen, welche beim Lieferanten zu verlangen sind. Das Personal ist entsprechend zu instruieren und mit geeigneter Schutzausrüstung auszustatten. Wichtige Gefährdungen und Schutzmassnahmen sind bei den Lager- und Einsatzorten an-zuschlagen. schlagen. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Suva-Broschüre "Gefährliche Stoffe - Was man darüber wissen muss" Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 55 C sowie der Umgang mit solchen Stoffen müssen den Bestimmungen der EKAS-Richtlinie 1825 "Brennbare Flüssigkeiten, lagern und Umgang" entsprechen.

4 Sofern grössere Mengen (über 100 Liter) leichtbrennbarer Flüssigkeiten (Verdünner, Benzin usw.) oder Produkte, die leichtbrennbare Flüssigkeiten enthalten (Farben, Lacke usw.) gelagert werden, muss dafür ein separater, feuerbeständig ausgebildeter und belüfteter Lager-raum erstellt werden. Kleine Mengen an leichtbrennbaren Flüssigkeiten bis ungefähr 100 Liter können - auch in Arbeitsräumen - in Sicherheitsschränken oder in Schrankabteilen aus nichtoder schwer-brennbarem Material, welche mit einer Auffangwanne versehen und entsprechend gekennzeichnet sind, aufbewahrt werden. 2.3 Verladerampen Die Verladerampe ist so auszubilden, dass zwischen Lastwagen und festen Gebäudeteilen (wie z.b. Säulen der Dachkonstruktion) Personen nicht eingeklemmt werden können. Hin-weise gibt die Empfehlung "Warenumschlagsrampen" der Schweizerischen Gesellschaft für Logistik SGL (Bezugsquelle: GS1 Schweiz). 2.4 Aufzugsanlagen / Hubvorrichtungen / Krananlagen Personen- und Lastenaufzüge sind nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäss der Aufzugsverordnung zu erstellen. Hinweise für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen sind in den Normen SN EN 81-1 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" und 81-2 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" enthalten. Hinweise zu Hebebühnen sind in der Norm SN EN 1570 "Sicherheitsanforderungen an Hub-tische" und in der SUVA-Checkliste "Hebebühnen für Laderampen" enthalten. Hinweise zu Anpassrampen sind in der Norm SN EN 1398 "Ladebrücken - Sicherheitsanforderungen" und in der SUVA-Checkliste "Anpassrampen und Ladebuchten" enthalten. 2.5 Lüftung / Klimatisation Raumlufttechnische Anlagen müssen so betrieben und gewartet werden, dass die Raumluft nicht durch Keimbildung in der Anlage kontaminiert wird und keine Brände wegen Ablage-rungen von Fetten und Ölen in den Luftleitungen und auf den Filtern entstehen können (sie-he auch EKAS-Checkliste 6807 "Raumlufttechnische Anlagen" und SECO-Merkblatt "Lüftung - Unterhalt von raumlufttechnischen Anlagen"). 2.6 Druckluft Druckgeräte, die unter Art. 1 der Bestimmungen der Druckgeräteverwendungsverordnung fallen, sind der Suva vor der Inbetriebnahme mit dem SUVA-Meldeformular zu melden. Zusammen mit der Meldung sind die in Kapitel 5 der EKAS- Richtlinie 6516 "Druckgeräte" aufgeführten Angaben und Dokumente einzureichen. Die gesamten Unterlagen sind zu senden an: Amt für Volkswirtschaft, Fachbereich Arbeitsbedingungen, Postfach 684, 9490 Vaduz.

5 Druckluftanschlüsse, Sicherheitskupplungen Als Druckluftanschlüsse sind ausschliesslich spezielle Sicherheitskupplungen zu verwenden oder die Anschlüsse sind unterhalb 1,20 m über Boden und senkrecht nach unten oder höchstens 45 schräg nach unten gerichtet anzuordnen. Sicherheitskupplungen sind solche, die erst nach einer Druckentlastung oder nur unter An-wendung eines Gegendrucks gelöst werden können. Hinweise zur sicheren Verwendung von Sicherheitsblaspistolen und Sicherheitskupplungen sind im SUVA-Merkblatt "Druckluft - die unsichtbare Gefahr, Sicherheits-Blaspistolen und Sicherheits-Kupplungen: Schutzziele und Lösungen" und in der SUVA-Checkliste "Druckluft" enthalten. 3 Arbeitsplätze 3.1 Schweissarbeitsplätze Hinweise für den Betrieb von Anlagen für das Schweissen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstoffe sind in der EKAS-Richtlinie 6509 enthalten. Für Sicherheitsmassnahmen an Brenngas-Sauerstoff-Anlagen wird auf die Grundsätze der SUVA-Informationsschrift SBA 128 "Brenngas-Sauerstoff-Anlagen" verwiesen. Für den Schutz vor gesundheitsgefährdendem Rauch, Staub, Gas und Dampf an Schweiss- und Schneidarbeitsplätzen sind die Hinweise des SUVA-Merkblatts "Schweissen und Schneiden, Schutz vor Rauchen Stäuben, Gasen und Dämpfen" zu beachten. 3.2 Pressen Hinweise zu Pressen und Stanzen sind in der Norm SN EN 692 "Werkzeugmaschinen - Mechanische Pressen - Sicherheit" enthalten. Technische Regeln zu "Exzenterpressen mit Mitnehmerkupplung (Drehkeilkupplung)" sind in der SUVA-Checkliste "Exzenterpresse mit Mitnehmerkupplung (Drehkeilkupplung) enthalten. Technische Regeln zu "Hydraulische Pressen" sind in der SUVA-Checkliste "Hydraulische Pressen" enthalten.

6 Weiterführende Informationen EKAS 6208: Unfall - kein Zufall! Informationen zur Arbeitssicherheit in Metallbau- Betrieben, Schlossereien, mechanischen Werkstätten und entsprechenden Mischbetrieben.

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8 Stand: Juli 2013 Herausgeber: Amt für Volkswirtschaft Fachbereich Arbeitsbedingungen Postfach Vaduz Telefon Fax Internet Nummer: MB

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