Satzung der Gemeinde Herpf über die Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich des alten Dorfkernes vom Gestaltungssatzung -

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1 Satzung der Gemeinde Herpf über die Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich des alten Dorfkernes vom Gestaltungssatzung - Präambel Bereits 788 urkundlich erwähnt zählt Herpf zu den ältesten Ortschaften des Gebietes Gau Grabfeld. Schon frühzeitig hatte Herpf Burgrecht und in dessen Folge feste innere Wälle und eine das Kerndorf umschließende Dorfmauer. Die inneren Mauern sind zu großen Teilen, die äußere Dorfmauer fast vollständig erhalten. Das den Dorfkern von West über Süd nach Nord umfließende Gewässer Herpf sowie die den Dorfkern im Norden tangierende Straße verhindern ein direktes Anbauen neuer Ortsteile. Somit ist der freigestellte, geschlossen bebaute Dorfkern, in einer Senke gelegen, von den umgebenden Höhen gesehen von unverwechselbarer Gestalt. Die dichte Bebauung des Dorfes ist durch die Landwirtschaft geprägt. Zweigeschossige Wohngebäude, in der Regel giebelseitige zu Straßen und Plätzen stehend, im hinteren Hofbereich traufseitig zum Dorfrand errichtete Scheunenzeilen bestimmen das Dorfbild. Diese städtebaulichen Besonderheiten und eine Vielzahl einzelner erhaltenswerter Bauten begründen ihre besondere Bedeutung und Schutzwürdigkeit als Gesamtanlage. Sie verpflichtet die Gemeinde, Bewohner und Bürger, das Dorfbild und seine Bauten zu pflegen und für kommende Generationen zu erhalten. Aufgrund des 83 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 03. Juni 1994 (GVBl. S. 553) in Verbindung mit Artikel 18 des Thüringer Euroumstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) und in Verbindung mit 21 und 51 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 01. März 2002 (GVBl. S. 161) erlässt der Bürgermeister der Stadt Meiningen folgende Satzung: 1

2 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das Teilgebiet der Gemeinde Herpf, welches in dem als Anlage beigefügten Lageplan Maßstab 1:1250 innerhalb der mit einer durchbrochenen schwarzen Linie abgegrenzten Fläche liegt. Schon frühzeitig hatte Herpf Burgrecht und in dessen Folge feste innere Wälle und eine das Kerndorf umschließende Dorfmauer. Die inneren Mauern sind zu großen Teilen, die äußere Dorfmauer fast vollständigen Zerstörung im Dreißigjährigen Krieg wieder aufgebaut wurde, erhalten. Zweigeschossige Wohngebäude, in der Regel giebelseitig zu Straßen und Plätzen stehend, im hinteren Hofbereich traufseitig zum Dorfrand errichtete Scheunenzeilen bestimmen das Bild des in sich abgeschlossenen, räumlich freigestellten Dorfkerns. Diese städtebaulichen Besonderheiten und eine Vielzahl einzelner erhaltenswerter Bauten begründen ihre besondere Bedeutung und Schutzwürdigkeit als Gesamtanlage. Der räumliche Geltungsbereich wird somit als besonders schutzwürdiges Gebiet der Gemeinde Herpf festgelegt. Der Lageplan im Maßstab 1:1250 vom April 2002 ist Bestandteil der Satzung. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Grundstücke, baulichen Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstigen Einrichtungen, für die Festsetzungen in dieser Satzung getroffen sind. (2) Diese Satzung gilt für alle nach ThürBO genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien Vorhaben. Dies gilt aber nur insoweit, als diese die Grundstücke, baulichen Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstigen Einrichtungen nach Nr. 1 betreffen. 3 Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden (1) Anbauten und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude in der Größe unterzuordnen und in der Gestaltung wie das Hauptgebäude auszuführen. (2) Stockwerksauskragungen dürfen bei Sanierungsmaßnahmen nicht beseitigt werden. 2

3 4 Sockel (1) Gebäude sind nur mit Sockel auszubilden. (2) Am Sockel sind außer Putz Verkleidungen zulässig. Als Materialien für Verkleidungen müssen die Natursteinarten Sandstein oder Kalkstein verwendet werden. Der Naturstein darf nicht geschliffen oder poliert sein. (3) Verputzte oder verkleidete Natursteinsockel sind freizulegen. 5 Fassaden, Baumaterialien (1) Bei Fassaden sind folgende Gestaltungselemente unzulässig: - Verkleidungen aus Kunststoff oder Blech - glitzernde oder glänzende Putzoberflächen - gemusterte Putzarten (2) Giebelverkleidungen sind nur aus Schiefer oder Holz zulässig. (3) An Eingängen, Einfahrten und über Terrassen, sofern sie vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, sind nur Überdachungen zulässig, wenn deren Eindeckungen in Farbe und Material wie die Eindeckung des Hauptdaches ausgeführt ist. 6 Fachwerk (1) Fachwerkfassaden sind freizuhalten bzw. im Falle von Fassadenänderungen freizulegen, wenn es sich um nachträglich verputztes oder verkleidetes Sichtfachwerk handelt. (2) Die Ausmauerung der Gefache ist ohne Struktur und ohne Kanten zum Holz hin zu verputzen. 7 Fenster (1) Bei Wänden zum öffentlichen Verkehrsraum muss die Außenwandfläche gegenüber der Fensterfläche überwiegen. (2) Fenster sind als stehende Rechtecke auszubilden. 3

4 (3) Vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbare Fenster sind aus Holz zu fertigen. Regenschutzschienen sind mit einem Wetterschenkel zu verdecken. (4) Fenster sind mit profiliertem Kämpfer, Stulp oder Sprossen auszubilden. (5) Innenliegende Sprossen sind unzulässig. (6) Fenster sind ab einer lichten Rohbauöffnungsbreite von 0,85 m symmetrisch zweiflüglig und ab einer lichten Rohbauöffnungshöhe von 1,25 m mit kippbarem Oberlicht auszuführen. (7) In Fachwerkfassaden sind Fenster fassadenbündig einzusetzen. (8) Bei Anbringen einer Außendämmung sind neue Fenster um das Maß der Dämmung nach außen zu versetzen. (9) Glasbausteine und farbige Gläser sind unzulässig. 8 Rollläden, Markisen, Jalousetten (1) Rollladenkästen und Jalousettenkästen sind so einzubauen, dass sie von außen nicht sichtbar sind. Sie dürfen die Fensterkonstruktion nicht verdecken. Kästen und Rollläden dürfen nicht über die äußere Putzflucht hinausragen. (2) Feststehende Markisen sind nicht zugelassen. (3) Markisen sind so einzubauen, dass sie im geschlossenen Zustand maximal 0,20 m über die Putzflucht hinausragen. 9 Türen, Tore, Freitreppen, Stufen (1) Vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbare Türen und Tore sind aus Holz zu fertigen. Ornamentglas und gewölbte Gläser sind nicht zugelassen. (2) Freitreppen und Eingangsstufen sind aus den Natursteinarten Sandstein oder Kalkstein zu fertigen. Der Naturstein darf nicht poliert oder geschliffen sein. 10 Dachformen, Dachgauben, Zwerchhäuser, Dachdeckung, liegende Dachfenster (1) Als Dachform sind für Hauptgebäude nur Satteldächer, für Nebengebäude Sattel- und Pultdächer zugelassen. Die Dachneigung aller Dächer muss zwischen 38 und 45 Grad betragen. Als Dachaufbauten sind nur Einzelgauben und Zwerchhäuser zu verwenden. 4

5 (2) Die Anordnung von Gauben ist auf Dächern ab 38 Grad Dachneigung zulässig. Es sind nur Einzelgauben mit einer maximalen äußeren Breite von 1,50 m zulässig. Der Abstand zwischen den Gauben muss mindestens 1,50 m betragen. Der Abstand der Gaube zum Ortgang muss mindestens 1,50 m betragen. Die Gesamtbreite aller Dachgauben muss kleiner sein als maximal 50 % der Trauflänge. Es sind nur Schlepp-, Spitz- und Walmgauben zulässig. (3) Pro Gebäude oder Fassadenabschnitt ist nur ein Zwerchhaus zulässig. Die Breite des Zwerchhauses muss kleiner sein als maximal 6,00 m, darf jedoch nicht größer sein als 60 % der Trauflänge des Gebäudes oder des Fassadenabschnittes. Als Abstand des Zwerchhauses vom Ortgang bzw. der Fassadenabschnittsgrenze sind mindesten 1,50 m einzuhalten. Die Firsthöhe des Zwerchhauses muss mindestens 0,50 m unter der Firsthöhe des Hauptdaches liegen. (4) Liegende Dachflächenfenster sind unzulässig. Ausgenommen sind Dachflächenfenster, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einsehbar sind. (5) Zur Dacheindeckung sind nur rote, rotbraune und naturrote Tonziegel als Strangfalz-, Pfannen- oder Flachziegel zulässig. Ortgangziegel sind unzulässig. (6) Für Gauben und Zwerchhäuser muss die gleiche Dachdeckung in Farbe und Material wie für das Hauptdach verwendet werden. (7) Die Außenwände der Dachaufbauten sind in Farbe und Material wie die Fassade auszuführen. Schiefer- oder Holzverkleidungen sind für die Außenwände der Dachaufbauten zulässig. 11 Ortgang und Traufe Der Dachüberstand an der Traufe muss mindestens 0,20 m und darf höchstens 0,60 m betragen. Sichtbare Sparren (Freisparren) sind unzulässig. 12 Ausstattung der Dächer (1) Schornsteine sind am First oder im oberen Viertel des Daches aus dem Dach zu führen. Schornsteinköpfe sind nur verputzt oder aus Klinkermauerwerk zulässig. (2) Schneefangbalken sind unzulässig. (3) Anlagen zur Nutzung von Sonnen- und Umweltenergie sind an der vom öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Seite der Fassade anzubringen. (4) Antennenlagen sind so anzubringen, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einsehbar sind. Dies gilt auf für Satellitenempfangsanlagen. 5

6 13 Einfriedungen (1) An den öffentlichen Verkehrsraum angrenzenden Einfriedungen sind als Mauern, Verbretterungen, Zäune oder als Kombination aus diesen Arten zulässig. (2) Einfriedungen sind so auszuführen, dass sie eine Höhe von maximal 1,50 m nicht überschreiten. (3) Für Einfriedungen, die an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, ist die Verwendung von Stahlrohr, von Formziegeln oder von Betonelementen nicht zulässig. 14 Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke (1) Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten. Die Nutzung als Lager- oder Arbeitsfläche ist nicht zulässig. (2) Als Bäume sind nur einheimische Laubbäume und Obstbäume zulässig. (3) Bei Höfen und Einfahrten, die an öffentliche Flächen angrenzen, muss, wenn eine Befestigung vorgesehen ist, die Gestaltung und die Materialwahl wie bei den öffentlich geplanten bzw. durchgeführten Gestaltungsmaßnahmen ausgeführt werden. 15 Werbeanlagen (1) Im Geltungsbereich der Satzung sind alle Werbeanlagen gemäß 83 Abs. 2 Nr. 1 der ThürBO genehmigungspflichtig. (2) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. (3) Werbeanlagen sind unzulässig an Einfriedungen, Stützmauern und Geländern aller Art, in und an Fenstern, an Türen, Toren und Fensterläden. (4) Werbeanlagen sind so anzubringen, dass sie Gesimse, Erker, Tore, Pfeiler, Inschriften und Gedenktafeln nicht überdecken. Werbeschriften sind horizontal am Gebäude anzubringen. Werbeanlagen dürfen nur in der Zone zwischen dem Sockel und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden. 6

7 (5) Unzulässig sind: - Werbeanlagen über 2,00 m² Fläche, - Blink- und Kletterschrfiten, - Werbeanlagen in grellen Farben, - eigenständig leuchtende Werbeanlagen, mit Ausnahme der Anlagen für Apotheken. (6) Schriftbänder und Tafeln sind so auszuführen, dass sie höchstens 2/3 der Fassadenbreite einnehmen. Ihre Höhe muss weniger als 0,50 m betragen. (7) Ausleger sind nur zulässig, wenn sie höchstens 1,00 m breit und höchstens 1,00 m hoch sind. (8) Unzulässig ist das großflächige Bekleben oder Bemalen von Schaufenstern. Werden Werbeanlagen an Schaufenstern angebracht, ist das Verteilen von Buchstaben eines Wortes auf verschiedene Fenster unzulässig. 16 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. die grundsätzlichen Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden entsprechen 3 nicht einhält, 2. bei der Materialwahl und der Gestaltung der Fassaden den 4 und 5 zuwiderhandelt, 3. Anforderungen des 6 bezüglich Fachwerk nicht beachtet, 4. Anforderungen des 7 und 8 hinsichtlich der Größe, Maßverhältnisse und Gestaltung der Fenster sowie hinsichtlich der Zulässigkeit und Ausführung von Markisen und Rollläden nicht beachtet, 5. bei der Gestaltung von Toren, Türen, Freitreppen und Stufen die Festlegungen des 9 nicht einhält, 6. bei Dachformen, Dachgauben, Zwerchhäusern, Dachdeckung, liegenden Dachfenstern, der Ausbildung von Ortgang und Traufe sowie der Ausstattung von Dächern den 10, 11 und 12 zuwiderhandelt, 7. die Festlegungen des 13 zur Ausführung von Einfriedungen nicht einhält, 8. die Bestimmungen des 14 hinsichtlich Freiflächen und Außenanlagen missachtet, 7

8 9. hinsichtlich der Zulässigkeit, Größe, Maßverhältnisse und Gestaltung von Werbeanlagen dem 16 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 81 Abs. 3 der ThürBO in Verbindung mit Artikel 18 des Thüringer Euroumstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Euro geahndet werden. 17 Abweichungen (1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß 68 Abs. 2 der ThürBO von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. (2) Ist für eine bauliche Anlage, andere Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmigung bedürfen, eine Abweichung erforderlich, so ist diese gemäß 68 Abs. 3 ThürBO schriftlich zu beantragen. 18 In-Kraft-Treten Diese Satzung bedarf nach 83 ThürBO der Genehmigung durch die Höhere Verwaltungsbehörde. Die Erteilung der Genehmigung wird zusammen mit der Satzung ortsüblich bekannt gemacht. Die Gestaltungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Meiningen; den gez. K u p i e t z Bürgermeister Versionskontrolle: Version Fassung vom Beschluss- Nummer Original veröffentlicht im Amtsblatt 7 / 2003 vom Art der Änderung In-Kraft- Treten

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