Zertifizierungsprogramm

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1 Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen nach EN ggf. in Verbindung mit ASTM D 6400, EN 14995, ISO 17088, ISO (Januar 2015) European Bioplastics e.v., Marienstr. 19/20, Berlin, Germany, Phone , Fax , info@european-bioplastics.org,

2 Seite 1 von 59 Vorwort Seit seiner Gründung 1993 setzt sich European Bioplastics e.v. (damals IBAW) für die Etablierung gesetzlicher und technischer Rahmenbedingungen ein, die die Markteinführung von Biokunststoffen fördern. Der Verband ist Eigentümer des markenrechtlich geschützten Kompostierbarkeitszeichen, dem Keimling. Das Zeichen ist weithin anerkannt und es schafft Vertrauen bei Verbrauchern, dass eine unabhängige, neutrale und kompetente Stelle die Prüfkriterien sorgfältig untersucht und bewertet hat. Der Kunde erhält somit einen Mehrwert, den er bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen kann. Das Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen wurde in Zusammenarbeit mit DIN CERTCO und einem speziell dafür vorgesehenen Expertengremium erarbeitet. Es unterscheidet zwischen der Registrierung von Werkstoffen, Halbzeugen und Zusatzstoffen und der Zertifizierung von (End-)Produkten. Unter der Ägide von European Bioplastics wird es im Konsens mit den involvierten Interessengruppen kontinuierlich weiterentwickelt. Seit 2012 befindet sich das Zertifizierungsprogramm im Eigentum von European Bioplastics. Die Zertifizierungen werden sowohl von DIN CERTCO (Deutschland) als auch Vinçotte (Belgien) durchgeführt. Zertifizierungskunden können zwischen beiden Zertifizierern wählen, um die Konformität ihrer Produkte mit den zugrundeliegenden Normen nachzuweisen. Im Folgenden wird der Ausdruck die Zertifizierungsstelle als neutraler Ausdruck für den vom Kunden jeweils gewählten Zertifizierer verwendet. Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen erhalten das Zeichennutzungsrecht für das Kompostierbarkeitszeichen bei Erfüllung der unter Abschnitt 4 aufgeführten Anforderungen nach dem in diesem Zertifizierungsprogramm beschriebenem Verfahren. Für Werkstoffe, Halbzeuge oder Additive wird bei Erfüllung der unter Abschnitt 4 genannten Anforderungen ein Registrierbescheid ausgestellt. Dieses Zertifizierungsprogramm bildet neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zertifizierungsstelle die Grundlage für Anbieter von Produkten aus kompostierbaren Werkstoffen, ihre Produkte mit dem Kompostierbarkeitszeichen, dem sog. Keimling zu kennzeichnen. Sie dokumentieren damit, dass ihre Produkte alle Anforderungen der EN sowie ggf. zusätzlich/zeitgleich die Anforderungen der EN 14995, ISO 18606, ISO bzw. ASTM D 6400 erfüllen. Anerkannte Zertifzierungsstellen DIN CERTCO wurde 1972 vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V. für die Vergabe der DIN-Zeichen gegründet und bietet die Zertifizierung von Produkten, Personen, Dienstleistungen sowie Unternehmen auf der Basis von DIN-Normen und ähnlichen Spezifikationen an. Als Teil der TÜV Rheinland (gegründet 1872), einem der international führenden Anbieter in den Bereichen Prüfung, Auditierung und Zertifizierung mit mehr als Mitarbeitern an ca. 500 Standorten in 61 Ländern kann DIN CERTCO dieses Netzwerk zum Vorteil seiner Kunden einbringen. Seit den Anfängen des Kompostierbarkeitszeichens im Jahr 1997 ist DIN CERTCO die Zertifizierungsstelle für Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen. Alle Zertifikatinhaber können tagesaktuell auf der Homepage von DIN CERTCO ( abgerufen werden.

3 Seite 2 von 59 DIN CERTCO ist von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC für die Produktzertifizierung der in diesem Zertifizierungsprogramm genannten Standards akkreditiert. DIN CERTCO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbh Alboinstr Berlin Deutschland Für Erst-Zertifizierungen und Verlängerungen: Lukas Willhauck Tel lukas.willhauck@dincertco.de Für technische Fragen: Dr. Miriam Lübbecke Tel miriam.luebbecke@dincertco.de Dr. Oliver Ehlert Tel oliver.ehlert@dincertco.de Vinçotte ist eine unabhängige belgische Organisation, die 1872 gegründet wurde. Vinçotte beschäftigt weltweit mehr als 2000 Mitarbeiter in 13 Niederlassungen auf fünf Kontinenten, darunter etwa 1600 Ingenieure und Techniker. Vinçotte hat eine EN Akkreditierung und ist eine benannte Stelle für eine Vielzahl von EU-Richtlinien. Über mehr als 15 Jahre hat Vinçotte Knowhow auf dem Gebiet der Zertifizierung von kompostierbaren Produkten aufgebaut. Völlige Unabhängigkeit und Neutralität sind zentraler Bestandteil von Vinçottes Mission. Vinçotte macht, mit all seiner Expertise, die Reputation seiner Kunden zu seinem eigenen Anliegen. Vinçotte Everest Leuvensesteenweg 248 H 1800 Vilvoorde Belgium Tel Fax seedling@vincotte.be Ir. Petra Michiels Tel pmichiels@vincotte.be Ir. Claude Wei Tel cwei@vincotte.be

4 Seite 3 von 59 Änderungen Gegenüber dem Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen (April 2012) wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Streichung von Paraffine, Hartparaffine (natürlich) aus dem Anhang A 2.1 b) Anpassungen, die sich aus Änderungen von ISO und ASTM D 6400 bezüglich der Anforderungen an die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit ergeben haben c) Erqänzung von ISO als Prüfgrundlage d) Verfahren und Anforderungen für qualitative Desintegrationstests e) Erqänzung von Bestimmungen für selbstklebende Etiketten f) Anerkennung von OECD 301 g) Prüfgrundlagen für Kaffeepads und Teebeutel h) Anerkennung der Prüfung auf biologische Abbaubarkeit bei 28 C i) Prüfgrundlagen für Vliesstoffe j) Redaktionelle Änderungen Frühere Ausgaben Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen (April 2012) Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen ( ) Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen ( ) Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen ( ) Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen ( ) Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen ( ) Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen ( ) Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen ( ) Bereits bestehende Zertifikate und Registrierbescheide behalten ihre Gültigkeit und werden mit der nächsten Verlängerung geändert.

5 Seite 4 von 59 INHALT 1 Anwendungsbereich Prüf- und Zertifizierungsgrundlagen Definitionen Produktanforderungen Prüfung Allgemeines Prüfungsarten Erstprüfung (Typprüfung) Überwachungsprüfung (Kontrollprüfung) Ergänzungsprüfung Sonderprüfung Probenahme Prüfungsdurchführung Prüfbericht Zertifizierung/Registrierung Antrag auf Zertifizierung/Registrierung Erforderliche Prüfungen/Dokumente Erzeugnisse bestehend aus bisher nicht registrierten/zertifizierten Werkstoffen Erzeugnisse zusammengesetzt aus bereits registrierten Werkstoffen (Blends) Erzeugnisse bestehend aus natürlicher organischer Substanz Erzeugnisse bestehend aus Papier/Recyclingpapier Erzeugnisse bestehend aus registriertem Werkstoff und im Anhang A aufgeführten Stoffen Erzeugnisse mit Beschichtungen Verwendung von Faserstoffen aus bereist registrierten/zertifizierten Werkstoffen Bestehend aus bereits registriertem Werkstoff und registrierten bzw. geprüften biologisch abbaubaren Zusatzstoffen mit Anteilen über 1 Masse-% Sonderfälle bei Produkten/Halbzeugen Registrierung von biologisch abbaubaren Zusatzstoffen Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Erzeugnisse Einteilung der Typen, Untertypen und Erzeugnisfamilien Vertraulichkeit Konformitätsbewertung Registrierung von Werkstoffen, Halbzeugen und Zusatzstoffen Zeichennutzungsrecht Registrierbescheid für Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe Zertifikat für Produkte Unterzertifikate/-registrierbescheide Unterzertifikate/-registrierbescheide ohne eigene Fertigung Unterzertifikate/-registrierbescheide für Fertigungsstätten Veröffentlichungen Gültigkeit von Zertifikaten, Registrierbescheiden und Unbedenklichkeitsbescheinigungen... 36

6 Seite 5 von Verlängerung von Zertifikaten, Registrierbescheiden und Unbedenklichkeitsbescheinigungen Erlöschen von Zertifikaten, Registrierbescheiden und Unbedenklichkeitsbescheinigungen Änderungen/Ergänzungen Änderungen/Ergänzungen am Produkt, Halbzeug, Werkstoff oder Zusatzstoff Änderung an der Prüfgrundlage Mängel am Produkt, Halbzeug, Werkstoff, Zusatzstoff Überwachung Allgemeines Eigenüberwachung durch den Hersteller Fremdüberwachung durch die Zertifizierungsstelle Überwachungsprüfungen (Kontrollprüfungen) Bewertung der Überwachungsprüfung (Kontrollprüfung) Anhang A Füllstoffe, Farbstoffe und Verarbeitungshilfsmittel B Prüfungen C Infrarot-Transmissionsspektrum... 59

7 Seite 6 von 59 1 Anwendungsbereich Dieses Zertifizierungsprogramm gilt für (End-)Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen, kompostierbare Werkstoffe, Halbzeuge und Additive und enthält in Verbindung mit den unten genannten Prüfgrundlagen alle Anforderungen zur Vergabe des Kompostierbarkeitszeichens und der Ausstellung von Registrierbescheiden für Werkstoffe, Halbzeuge bzw. Zusatzstoffe. Das vorliegende Zertifizierungsprogramm legt Anforderungen an das Produkt, den Werkstoff, das Halbzeug bzw. den Zusatzstoff selbst sowie an dessen Prüfung, Überwachung und Zertifizierung/Registrierung fest. Ist für ein (End-)Produkt die Konformität mit den in diesem Zertifizierungsprogramm festgelegten Kriterien nachgewiesen, wird für dieses Produkt ein Zertifikat erteilt. Darüber hinaus kann die Konformität mit dem Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen für Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe durch Ausstellung von Registrierbescheiden und Aufnahme in die entsprechenden Listen der Zertifikat-/Registrierbescheidinhaber (siehe Abschnitt 6.11) bestätigt werden. Gleiches gilt für Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Abschnitt 6.4. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Zertifikats oder einer anderen Konformitätserklärung besteht nicht. 2 Prüf- und Zertifizierungsgrundlagen Die Grundlagen für die Prüfung und Zertifizierung bilden die nachstehend aufgeführten Dokumente. Bei datierten Verweisen gilt nur die in Bezug genommene Fassung. Bei undatierten Verweisen gilt die jeweils aktuelle Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments einschließlich aller Änderungen. Produkte, Halbzeuge, Werkstoffe oder Zusatzstoffe können entsprechend den folgenden Normen zertifiziert bzw. registriert werden (Zertifizierungsnormen): EN EN ISO ASTM D 6400 ISO Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau Kunststoffe Bewertung der Kompostierbarkeit Prüfschema und Spezifikationen Festlegungen für kompostierbare Kunststoffe Standard Specification for Compostable Plastics Verpackung und Umwelt - Biologische Verwertung Eine Zertifizierung/Registrierung nach EN ist immer bindend. Zusätzlich können Zertifizierungen/Registrierungen nach einer weiteren oder mehreren der genannten Normen erfolgen.

8 Seite 7 von 59 Die Laborprüfungen sind entsprechend den Vorgaben der o. g. Normen nach den folgenden Normen bzw. Prüfgrundlagen durchzuführen (Prüfnormen): EN ISO EN ISO ISO EN ISO EN ISO ISO ISO EN EN ASTM D 5338 ASTM D 6002 Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff- Materialien in einem wässrigen Medium - Verfahren mittels Messung des Sauerstoffbedarfs in einem geschlossenen Respirometer Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff- Materialien in einem wässrigen Medium - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides Kunststoffe - Bestimmung der vollständigen anaeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff-Materialien in einem wässrigen Medium - Verfahren mittels Analyse der Biogasentwicklung Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff- Materialien unter den Bedingungen kontrollierter Kompostierung - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides - Teil 1: Allgemeines Verfahren Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff- Materialien unter den Bedingungen kontrollierter Kompostierung - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides - Teil 2: Gravimetrische Messung des freigesetzten Kohlenstoffdioxides im Labormaßstab Kunststoffe - Bestimmung der vollständigen anaeroben Bioabbaubarkeit unter den Bedingungen anaerober Zersetzung in feststoffreicher Umgebung - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Biogases Kunststoffe - Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab-Prüfung Verpackung - Bewertung der Desintegration von Verpackungsmaterialien in praxisorientierten Prüfungen unter definierten Kompostierungsbedingungen; Deutsche Fassung EN 14045:2003 Verpackung - Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit von Packstoffen unter kontrollierten Kompostierbedingungen - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxids; Deutsche Fassung EN 14046:2003 Prüfverfahren für die Bestimmung des aeroben biologischen Abbaus von Kunststoffmaterialien unter den Bedingungen gelenkter Kompostierung Standard Guide for Assessing the Compostability of Environmentally Degradable Plastics (zurückgezogen in 2011)

9 Seite 8 von 59 ASTM D 6868 EN 6042 ASTM D 6247 DIN Standard Specification for Biodegradable Plastics Used as Coatings on Paper and Other Compostable Substrates Luft- und Raumfahrt - Organische Verbindungen - Prüfverfahren; Analyse durch Infrarot-Spektroskopie Standard Test Method for Analysis of Elemental Content in Polyolefins By X-Ray Fluorescence Spectrometry Röntgenspektralanalyse - Röntgenemissions- und Röntgenfluoreszenz- Analyse (RFA) - Teil 1: Allgemeine Begriffe und Grundlagen Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel - dieses Zertifizierungsprogramm - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zertifizierungsstelle - Markensatzung - Marken-Benutzungsrichtlinie Die Pflicht zur Einhaltung der für die jeweiligen Produkte gültigen Gesetze und Verordnungen bleibt von diesem Zertifizierungsprogramm unberührt. 3 Definitionen Im Sinne dieses Zertifizierungsprogramms gelten folgende Definitionen: Blend Blindwertkompost Erzeugnis Fertigungsstätte Halbzeug physikalische Mischung von zwei oder mehr Werkstoffen ohne reaktiven Prozess. Kompost, der aus einem parallelen Ansatz entsprechend B 3 ohne Prüfsubstanz stammt. Werkstoff, Halbzeug, Zusatzstoff oder Produkt entsprechend dieses Zertifizierungsprogramms. Die Einteilung von Typen erfolgt entsprechend Abschnitt 6.5. Standort an dem die Produktion von Erzeugnissen im Sinne dieses Zertifizierungsprogramms erfolgt. Diese kann, muss aber nicht identisch mit der Adresse des Zertifikatinhabers sein. Optionale Zwischenstufe zwischen Werkstoff und Produkt, z. B. Mehrschichtlaminate aus mehreren Schichten Werkstoff. Die Einteilung von Typen erfolgt entsprechend Abschnitt 6.5.

10 Seite 9 von 59 Kompostierbarer Werkstoff Kontinuierliche Phase Produkt Registrierung Werkstoff Zellstoff Zertifizierung Zusatzstoff Werkstoff, der den Anforderungen dieses Zertifizierungsprogramms entspricht. Die Einteilung von Typen erfolgt entsprechend Abschnitt 6.5. Äußere Phase (Polymer 1) eines Multiphasensystems mit mindestens einer weiteren Phase (Polymer 2), z. B. Blends. Ein Blend besteht immer aus 2 Phasen der kontinuierlichen Phase und der dispergierten Phase. Gegenstand, der nach seiner Anwendung beim Endverbraucher in die Entsorgung (Kompostierung) gelangt und aus polymeren Werkstoffen bzw. Halbzeugen, häufig zusätzlich aus Zusatzstoffen, hergestellt worden ist. Bei den Produkten muss es sich nicht zwangsläufig um Verpackungen handeln. Die Einteilung von Typen erfolgt entsprechend Abschnitt 6.5. Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen der genannten Norm(en) und dieses Zertifizierungsprogramms für Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe. Werkstoff, der (im Fall von Kunststoffen) vorwiegend aus organischen Kettenmolekülen aufgebaut ist und beispielsweise zur Erzeugung von Halbzeugen oder Produkten dient. Werkstoffe enthalten gewöhnlich weitere anorganische oder niedermolekulare organische Stoffe, mit denen die Verarbeitungs- oder Anwendungseigenschaften beeinflusst werden. Werkstoffe können auch aus anderen Materialien als Kunststoffen bestehen. Zellstoff, ungeachtet des Herstellungsverfahrens mechanisch oder chemisch, solange er nicht chemisch modifiziert wurde. Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen der genannten Norm(en) und dieses Zertifizierungsprogramms für End-Produkte. Substanzen und Produktbestandteile, die einem Produkt, Werkstoff oder Halbzeug zugefügt werden, um z. B. bestimmte Eigenschaften zu erzeugen (z. B. Klebstoffe, Antiblockmittel, Druckfarben).

11 Seite 10 von 59 4 Produktanforderungen Gemäß den Anforderungen der zugrunde liegen Normen müssen die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllt werden. Wie dieser Nachweis erbracht werden kann, wird in Kapitel 6 präzisiert. - Einhaltung der in Tabelle A.1 der EN genannten Grenzwerte. - Vollständige biologische Abbaubarkeit (biologischer Abbau 90 % absolut oder 90 % bezogen auf ein geeignetes Referenzsubstrat innerhalb von maximal 6 Monaten). Der Nachweis ist mittels einer Prüfung nach einer der unter Abschnitt 2 genannten Normen zu erbringen. - Nach einer Kompostierung von 12 Wochen Dauer dürfen in einer > 2 mm Siebfraktion maximal 10 % des ursprünglichen Trockengewichts des Prüfmaterials enthalten sein. Der Nachweis ist mittels einer Prüfung nach einer der unter Abschnitt B 3 genannten Normen zu erbringen (Desintegrationstest). - Die Keimungsrate und die pflanzliche Biomasse zweier Pflanzenarten, die auf dem Kompost mit Prüfsubstanz gewachsen sind, müssen größer als 90 % des entsprechenden Blindwertekomposts sein. Der Nachweis ist mittels einer Prüfung nach einer der unter Abschnitt B 3 genannten Normen zu erbringen. - Für organische Zusatzstoffe, die mit Anteilen von mehr als 1 Masse-% bezogen auf das Erzeugnis im Erzeugnis enthalten sind, ist die Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt 6.3 Registrierung von biologisch abbaubaren Zusatzstoffen nachzuweisen. - Zusatzstoffe, die mit Anteilen unter 1 Masse-% bezogen auf das Erzeugnis eingesetzt werden, müssen für die Kompostierung unbedenklich sein. - Die Gesamtsumme der organischen Verbindungen, für die der biologische Abbau nicht bestimmt werden muss, darf 5 % bezogen auf das Erzeugnis nicht überschreiten. - In der Verpackung verbleibende Reststoffe oder potentiell mit dem Produkt entsorgte Stoffe müssen für die Kompostierung unbedenklich sein.

12 Seite 11 von 59 5 Prüfung 5.1 Allgemeines Für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen als Grundlage für die Bewertung und Zertifizierung der Produkte bedient sich die Zertifizierungsstelle der von ihr anerkannten Prüflaboratorien. Die Zertifizierungsstelle entscheidet, in welcher Sprache die Dokumente einzureichen sind. 5.2 Prüfungsarten Erstprüfung (Typprüfung) Die Erstprüfung ist eine Typprüfung, die der Feststellung dient, ob das (End-)Produkt, Halbzeug, der Werkstoff bzw. der Zusatzstoff den Anforderungen nach Abschnitt 4 dieses Zertifizierungsprogramms entspricht. Welche Prüfungen im Einzelfall notwendig sind, kann der Aufstellung in Abschnitt 6 entnommen werden Überwachungsprüfung (Kontrollprüfung) Überwachungsprüfungen werden an Produkten, Werkstoffen, Halbzeugen und Zusatzstoffen durchgeführt. Die Überwachungsprüfung wird in wiederkehrenden, festgelegten Abständen durchgeführt und dient der Feststellung, ob das zertifizierte (End-)Produkt, der registrierte Werkstoff, das registrierte Halbzeug bzw. der registrierte Zusatzstoff in der Produktionsphase dem im Rahmen der Erstzertifizierung geprüften Produkt entspricht. Sie muss fristgerecht durch einen positiven Prüfbericht eines von der Zertifizierungsstelle anerkannten Prüflaboratoriums nachgewiesen werden. Die Bewertung des Prüfberichtes erfolgt durch die Zertifizierungsstelle. Die dazu benötigten Prüfmuster des zertifizierten/registrierten Erzeugnisses werden von den Herstellern aus ihren Fertigungsstätten entnommen und der Zertifizierungsstelle kostenlos zur Verfügung gestellt Ergänzungsprüfung Eine Ergänzungsprüfung findet statt, wenn Ergänzungen, Erweiterungen oder Änderungen (siehe Abschnitt 6.15) am zertifizierten Produkt vorgenommen werden sollen, die Einfluss auf die Konformität mit den zugrundeliegenden Anforderungen haben. Art und Umfang der Ergänzungsprüfung werden von der Zertifizierungsstelle ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboren oder externen Sachverständigen festgelegt.

13 Seite 12 von Sonderprüfung Eine Sonderprüfung findet statt - bei festgestellten Mängeln - nach Ruhen der Produktion über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten - auf zu begründende Veranlassung der Zertifizierungsstelle - auf schriftlichen Antrag Dritter, wenn für diese ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Marktgeschehens in wettbewerblicher oder qualitativer Art vorliegt Art und Umfang einer Sonderprüfung werden dem Zweck entsprechend in jedem Einzelfall von der Zertifizierungsstelle ggf. in Abstimmung mit externen Sachverständigen festgelegt. Werden bei einer Sonderprüfung Mängel festgestellt oder handelt es sich um eine Sonderprüfung auf Grund des Ruhens der Produktion, hat der Zertifikatinhaber die Kosten des Sonderprüfungsverfahrens zu tragen. Werden bei Sonderprüfungen auf Antrag Dritter keine Mängel festgestellt, gehen die Kosten zu Lasten der antragstellenden dritten Stelle. 5.3 Probenahme Die Proben für die Erst-, Überwachungs- und Verlängerungsprüfung werden in der Regel vom Hersteller bei dem mit der Prüfung beauftragten Prüflaboratorium angeliefert. Die Kosten hierfür trägt der Hersteller. Die Anzahl der Proben für die Produktprüfung wird zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Prüflaboratorium abgestimmt, soweit sie nicht in den gültigen Prüfgrundlagen im Detail geregelt ist. 5.4 Prüfungsdurchführung Die Prüfungen müssen durchgängig entsprechend einer/mehrerer der oben genannten Normen durchgeführt werden. Entsprechend den Normen EN 13432, EN 14995, ISO 18606, ISO bzw. ASTM D 6400 sind dies folgende Prüfungen: - die chemische Charakterisierung entsprechend Abschnitt B 1. - die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit entsprechend Abschnitt B 2. - die Prüfung auf Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte (Desintegration und Ökotoxizität). Die Registrierung/Zertifizierung erfolgt mit der in einer Prüfung nach Abschnitt B 3 bestimmten maximalen Schichtdicke. Zur Identifizierung des Werkstoffs ist zusätzlich die Aufnahme eines IR-Spektrums nach Anhang C erforderlich.

14 Seite 13 von Prüfbericht Das Prüflaboratorium teilt dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfungen in einem Prüfbericht mit. Dieser muss der Zertifizierungsstelle im Original vorgelegt werden oder in digitalisierter Form vom Prüflaboratorium übermittelt werden. Der Prüfbericht darf bei Antragstellung in der Regel nicht älter als 6 Monate sein. In Einzelfällen können auch ältere Prüfberichte anerkannt werden, wenn das Prüflaboratorium schriftlich die Gültigkeit der im Prüfbericht genannten Angaben bestätigt und der Hersteller bestätigt, dass das Produkt/Material/Halbzeug/Zusatzstoff seit der Prüfung nicht verändert wurde. Prüfberichte, die älter als 5 Jahre sind, können in der Regel nicht mehr anerkannt werden. Der Prüfbericht muss den Anforderungen der EN ISO/IEC17025, Abschnitt 5.10 entsprechen und mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers - Name und Anschrift des Antragstellers (sofern abweichend vom Hersteller) - Prüfgrundlagen (Normen und Zertifizierungsprogramm) inkl. Ausgabedatum - Art der Prüfung (z. B. Typprüfung, Ergänzungsprüfung usw.) - Datum der Prüfung - Ergebnisse und Beurteilung der Prüfung - Werden Prüfungen in mehreren parallelen Ansätzen durchgeführt, so sind auch die Einzelergebnisse darzustellen. - Name und Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen 6 Zertifizierung/Registrierung Bei der Zertifizierung/Registrierung im Sinne dieses Zertifizierungsprogramms handelt es sich um die Konformitätsbewertung eines (End-)Produktes, Halbzeugs, Werkstoffs oder Zusatzstoffes durch die Zertifizierungsstelle auf Grundlage von Prüfberichten der von ihr anerkannten Prüflaboratorien. Hierbei werden die zu zertifizierenden (End-)Produkte bzw. die zu registrierenden Halbzeuge, Werkstoffe oder Zusatzstoffe auf Übereinstimmung (Konformität) mit den im Abschnitt 4 genannten Anforderungen überprüft und nachfolgend überwacht. Da es sich bei dem vorliegenden Zertifizierungsprogramm um ein modulares System handelt, ergeben sich die Prüfanforderungen im Einzelnen entsprechend Abschnitt 6.2. Das Nutzungsrecht für das Kompostierbarkeitszeichen (Marke Nr , IR: , USA Nr: , CAN Nr: TMA581; Inhaber: European Bioplastics e. V.) wird dem Zertifikatinhaber für (End-)Produkte durch Ausstellen eines entsprechenden Zertifikates erteilt und eine Registernummer vergeben (siehe auch Abschnitt 6.9.2). Es gelten die Markensatzung und die Markenbenutzungsrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für registrierte Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe wird dem Registrierbescheidinhaber ein Sonderzeichennutzungsrecht gemäß 8 (5) der Markensatzung erteilt. Eine Registernummer wird mit der Ausstellung des Registrierbescheides vergeben (siehe auch Abschnitt 6.9.1)

15 Seite 14 von 59 Durch Bezugnahme auf bereits registrierte/zertifizierte Erzeugnisse kann eine Minimierung des Prüfaufwandes erreicht werden. Es gelten die im Folgenden genannten Punkte. Soll auf ein bereits zertifiziertes Produkt Bezug genommen werden, so ist zusätzlich eine Einverständniserklärung des Zertifikatinhabers erforderlich. Die Bezugnahme auf zertifizierte Produkte ist nur dann möglich, wenn es sich um ein identisches Produkt handelt. So kann z. B. für die Zertifizierung von Schalen nur auf andere zertifizierte Schalen verwiesen werden, jedoch nicht auf zertifizierte Tragetaschen. Auf Ersuchen des Kunden kann das von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Zertifikat die jeweils nationale Version der EN angeben, z. B. DIN EN 13432, BS EN etc. 6.1 Antrag auf Zertifizierung/Registrierung Antragsteller können sowohl Hersteller nach 4 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) oder Vertreiber sein, die im schriftlichen Einvernehmen mit dem Zertifikatinhaber die Produkte eigenverantwortlich im Sinne des Produkthaftungsgesetzes in Verkehr bringen. Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle einzureichen: - Antrag auf Zertifizierung/Registrierung im Original, mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Firmenstempel. - ausgefülltes Datenblatt (ist Bestandteil des Antragsformulares). - schriftliche Erklärung zur Anerkennung der Markensatzung und der Marken- Benutzungsrichtlinien (ist Bestandteil des Antragsformulares). - Liste der Fertigungsstätten inkl. vollständiger Anschrift. Erfolgt die Fertigung durch andere Firmen als dem Zertifikatinhaber, so ist die vollständige Firmenbezeichnung und Anschrift anzugeben. Die Produktion kann an verschiedenen Standorten alternierend oder zeitgleich erfolgen. In diesem Fall sind der Zertifizierungsstelle bei Antragstellung alle Fertigungsstätten mitzuteilen. - Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Zusatzstoff (z. B. Verarbeitungshilfsmittel, Druckfarben, etc.) zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung. Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizierungsstelle, ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständigen. - Sofern erforderlich, aktueller Prüfbericht nach Abschnitt 5.5 (siehe Abschnitt und Abschnitt 6.2), sofern die Prüfung nicht durch die Zertifizierungsstelle im Rahmen des laufenden Zertifizierungsverfahrens beauftragt wurde. - Angaben zu Aufbau und Schichtdicke, sofern zutreffend. - Dichte oder Grammatur, sofern zutreffend, z. B. bei Papier oder geschäumten Erzeugnissen.

16 Seite 15 von 59 - Konstruktionszeichnung mit Angabe aller Wandstärken bzw. Schichtdicken (d max ), sofern zutreffend. - Prüfbericht über ein Infrarot-Transmissionsspektrum entsprechend Anhang C. Bei Produkten zusätzlich: - Angaben zum Verwendungszweck. - Zusendung von Produktmustern. - Auflistung der Substanzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produktes mit diesem zusammen in die Entsorgung gelangen können (z. B. Restinhalte von Verpackungen). - Für jede Substanz: Nachweis der Unbedenklichkeit für die biologische Abfallbehandlung, z. B. durch Verweis auf Veröffentlichungen, international anerkannte Standards oder Richtlinien (z. B. OECD), die sich mit biologischer Abbaubarkeit und Ökotoxizität beschäftigen. - Lebensmittel werden in jedem Fall akzeptiert. Der Antragsteller erhält von der Zertifizierungsstelle nach Antragseingang eine Auftragsbestätigung mit einer Verfahrensnummer und Hinweisen zum weiteren Verfahrensablauf. 6.2 Erforderliche Prüfungen/Dokumente In Abhängigkeit von der Beschaffenheit bzw. Zusammensetzung der zu zertifizierenden (End-) Produkte bzw. der zu registrierenden Halbzeuge, Werkstoffe oder Zusatzstoffe werden die im Folgenden genannten Prüfungen erforderlich: - Nach positiver Bewertung und positiver Entscheidung über den Antrag erfolgt die Registrierung/Zertifizierung mit der durch eine Prüfung nach Abschnitt B3 bestimmten maximal abbaubaren Schichtdicke und die Veröffentlichung entsprechend Abschnitt Die Prüfanforderungen für Produkte, Werkstoffe Halbzeuge oder Zusatzstoffe sind grundsätzlich identisch. Die im Folgenden genannten Anforderungen gelten daher für alle Erzeugnisse gleichermaßen. In Abhängigkeit von der Zusammensetzung bzw. Struktur der Erzeugnisse, kann eine Kombination der genannten Anforderungen erforderlich werden Erzeugnisse bestehend aus bisher nicht registrierten/zertifizierten Werkstoffen Wird die Zertifizierung/Registrierung für ein Erzeugnis beantragt, das aus einem bisher nicht registrierten/zertifizierten Werkstoff besteht, so sind die folgenden Unterlagen und Informationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen: a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%). b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung. Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-

17 Seite 16 von 59 rungsstelle, ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständigen. c) Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B1. d) Prüfbericht über die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit nach Abschnitt B2. Für ASTM D 6400, ISO und ISO ist eine individuelle Prüfung der einzelnen organischen Bestandteile erforderlich, die in Masseanteilen zwischen 1 und 10 % vorliegen. e) Prüfberichte über die quantitative Prüfung auf Desintegration unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte nach Abschnitt B3 (Desintegration und Ökotoxizität). f) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C Erzeugnisse zusammengesetzt aus bereits registrierten Werkstoffen (Blends) Wird die Registrierung/Zertifizierung für ein Erzeugnis beantragt, das ausschließlich aus Werkstoffen besteht, die bereits in der Liste nach Abschnitt 6.11 geführt sind, und werden keine weiteren Zusatzstoffe eingesetzt, so sind folgende Unterlagen und Informationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen: a) Auflistung der verwendeten Werkstoffe mit Angabe der Massenanteile. b) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration) nach Abschnitt B3. c) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C. Die Prüfung auf Desintegration entsprechend b) kann entfallen, sofern die beantragte Schichtdicke des Blends bestehend aus zwei Werkstoffen die maximale Schichtdicke desjenigen Werkstoffs mit der geringeren registrierten/zertifizierten Schichtdicke nicht überschreitet Sonderregelungen Die folgenden Sonderregelungen gelten unter der Voraussetzung, dass das Kompostierbarkeitsverhalten (Desintegration) von Werkstoffmischungen durch das Verhalten der kontinuierlichen Phase bestimmt wird. Dies bezieht sich nur auf die Registrierung/Zertifizierung von Blends. Die zu prüfenden Mischungsverhältnisse sind in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle und dem Prüflaboratorium festzulegen. Sie müssen repräsentativ für die jeweilige kontinuierliche Phase sein. Solange die kontinuierliche Phase identisch bleibt, haben unterschiedliche Mischungsverhältnisse keinen Einfluss auf das Kompostierbarkeitsverhalten. Die Angaben zur jeweils vorliegenden kontinuierlichen Phase sind vom Antragsteller zu übermitteln und nachzuweisen. Die maximale Schichtdicke wird in Abhängigkeit von den geprüften Schichtdicken festgelegt. Mischung von Werkstoffen identischer Werkstoffgruppen: Bei Mischungen von registrierten Werkstoffen, die sich ausschließlich im Molekulargewicht unterscheiden, kann die Durchführung eines Desintegrationstests nach Abschnitt B 3 entfallen. Voraussetzung ist ein identischer Herstellungsprozess der Werkstoffe und das Vorliegen einer Registrierung durch den gleichen Hersteller. Die maximale Schichtdicke ist diejenige des Werkstoffs mit der geringsten nachgewiesenen Schichtdicke. Voraussetzung ist, dass die bei der

18 Seite 17 von 59 Produktion des Erzeugnisses ggf. verwendeten Additive keine chemischen oder strukturellen Änderungen hervorrufen. Bandbreiten bei Blends aus 2 verschiedenen Werkstoffen: Eine Registrierung von Zusammensetzungsbandbreiten zweier verschiedener bereits registrierter Werkstoffe (A und B) ist möglich. Hierzu sind Desintegrationstests unterschiedlicher Zusammensetzungen mit unterschiedlichen kontinuierlichen Phasen (z. B. Verhältnis A/B 20/80 und 80/20) erforderlich. Sofern die Bandbreite nur innerhalb eines bestimmten Bereichs liegen soll, kann ggf. auf einen Teil der Prüfungen verzichtet werden. Dies ist in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle und ggf. dem Prüflaboratorium festzulegen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass es innerhalb der Bandbreite nicht zu einer Änderung des Werkstoffs der kontinuierlichen Phase kommt (Werkstoff B bildet anstelle von Werkstoff A die kontinuierliche Phase). Je auftretende kontinuierliche Phase ist ein Desintegrationstest erforderlich. Der Nachweis, dass es innerhalb der beantragten Bandbreite nicht zu einem Phasenwechsel kommt, ist durch Elektronenmikroskopie zu erbringen. Bandbreiten bei Blends aus 3 verschiedenen Werkstoffen: Eine Registrierung von Zusammensetzungsbandbreiten dreier verschiedener bereits registrierter Werkstoffe ist möglich. Die Prüfung der quantitativen Desintegrationseigenschaften einer Mischung je kontinuierlicher Phase ist zur Bestimmung der maximalen Schichtdicke ausreichend. Eine Staffelung der maximalen Schichtdicke ist in Abhängigkeit von der geprüften Schichtdicke der kontinuierlichen Phase möglich. Sofern die Bandbreite nur innerhalb eines bestimmten Bereichs liegen soll, kann ggf. auf einen Teil der Prüfungen verzichtet werden. Dies ist in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle und dem Prüflaboratorium festzulegen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass es innerhalb der Bandbreite nicht zu einem Wechsel der kontinuierlichen Phase kommt. Je auftretende kontinuierliche Phase ist ein Desintegrationstest erforderlich. Der Nachweis, dass es innerhalb der beantragten Bandbreite nicht zu einem Phasenwechsel kommt, ist durch Elektronenmikroskopie zu erbringen. Beispiel: Erforderliche Prüfungen für eine Bandbreite der Mischung der registrierten Werkstoffe A, B und C unter der Annahme dass der Werkstoff mit einem Anteil von 60 % die kontinuierliche Phase bildet (ist im Rahmen des Zertifizierungs-/Registrierungsverfahrens nachzuweisen): Bestimmung des Abbauverhaltens mit Werkstoff A als kontinuierliche Phase: A/B/C = 60/20/20 Bestimmung des Abbauverhaltens mit Werkstoff B als kontinuierliche Phase: A/B/C = 20/60/20 Bestimmung des Abbauverhaltens mit Werkstoff C als kontinuierliche Phase: A/B/C = 20/20/60

19 Seite 18 von 59 Bandbreiten bei Blends mit Füllstoffen: Für den Fall, dass die Zusammensetzung eines Blends mit Füllstoffen, welches bereits positiv auf quantitative Abbaubarkeit getestet wurde, durch eine Erhöhung der Menge des Füllstoffes erweitert werden soll, kann eine Prüfung auf qualitative Abbaubarkeit nach Paragraph B 3 erfolgen um die Desintegration zu Prüfen unter der Voraussetzung dass die kontinuierliche Phase unverändert bleibt. Beispiel: Blend 1 Blend 2 Material A (Poymer) 50 % 50 % Material B (Polymer) 20 % 10 % Material C (Füllstoff) 30 % 40 % Wurde Blend 1 positiv auf quantitative Kompostierbarkeit geprüft, ist für Blend 2 eine qualitative Prüfung auf Kompostierbarkeit zulässig Erzeugnisse bestehend aus natürlicher organischer Substanz Werden ausschließlich organische Komponenten verwendet, die nicht chemisch modifiziert sind (z. B. Holz, Holzfasern, Baumwollfasern, Stärke, Pulpe oder Jute) und die nach den geltenden gesetzlichen Regelungen für die Kompostierung zugelassen sind, so werden diese Erzeugnisse ohne weitere Prüfung als biologisch abbaubar angenommen. Es sind folgende Unterlagen und Informationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen: a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%). b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung. Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizierungsstelle, ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständigen. c) Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B1. d) Prüfberichte über die quantitative Prüfung auf Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte nach Abschnitt B3 (Desintegration und Ökotoxizität). e) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C. Werden Zusatzstoffe verwendet, so gelten zusätzlich die Anforderungen entsprechend

20 Seite 19 von Erzeugnisse bestehend aus Papier/Recyclingpapier Hinweis: In der Papierindustrie versteht man unter dem Begriff Pigmente Füllstoffe. Wird die Registrierung/Zertifizierung für ein Erzeugnis beantragt, welches aus Papier/Recyclingpapier besteht, so sind folgende Unterlagen und Informationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen: a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Papiers und dessen Aufbau (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%). b) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%. c) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung. Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizierungsstelle, ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständigen. d) Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B1. e) Prüfberichte über die quantitative Prüfung auf Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte nach Abschnitt B3 (Desintegration und Ökotoxizität). f) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C. Für die verwendeten Zusatzstoffe gelten zusätzlich die Anforderungen entsprechend Bei Verwendung von Recyclingpapier, sind folgende zusätzliche Nachweise erforderlich: - Nachweis der kontinuierlichen Einhaltung der Grenzwerte entsprechend Tabelle A.1 der EN durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem. - Jährliche Durchführung einer zusätzlichen chemischen Analyse entsprechend Abschnitt B1 im Rahmen der jährlichen Kontrollprüfung entsprechend Die Zertifizierung/Registrierung von Erzeugnissen aus Papier erfolgt mit Angabe der maximalen Schichtdicke und Grammatur. Beide Randbedingungen sind jeweils einzuhalten. Wenn Zusammensetzungsbandbreiten in Papier/recycletem Papier zertifiziert werden sollen, sollte eine Prüfung auf quantitative Desintegration mit demjenigen Erzeugnis durchgeführt werden, dass den höchsten Gehalt an Lignin/das härteste Holz und/oder andere verwendete Zusatzstoffe in ihren höchsten Konzentrationen aufweist. Die Vielfalt der anderen Zusammensetzungen kann durch quantitative Desintegration überprüft werden, beruhend auf dem theoretischen Muster, welches den ungünstigsten Fall abdeckt. Für den Fall dass die Parameter variieren (z. B. Ligningehalt, verschiedene alternative Füllstoffe etc.), kann von verschiedenen hypothetischen Eckpfeilern ausgegangen werden. Diese Angaben müssen durch vergleichende Prüfung qualitativer Abbaubarkeit belegt werden.

21 Seite 20 von Sonderregelungen Zur Minimierung des Prüfaufwandes wurden folgende Sonderregelungen entwickelt: Zellstoff (chemical pulp) mit weniger als 1 % an Zusatzstoffen, ohne Pigmentierung und ohne Verwendung von Nassfestigkeitsmitteln (wet strengthener): - Bei einseitiger Beschichtung können bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des registrierten Polymers und bis zu 100 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. - Bei beidseitiger Beschichtung können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke des registrierten Polymers und bis zu 100 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. - Bei einseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke jedes Polymers und bis zu 100 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. - Bei beidseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 12,5 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 100 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. Kraftpapier (mechanical pulp) mit weniger als 1 % an Zusatzstoffen, ohne Pigmentierung und ohne Verwendung von Nassfestigkeitsmitteln: - Bei einseitiger Beschichtung können bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. - Bei beidseitiger Beschichtung können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. - Bei einseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke jedes Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. - Bei beidseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 12,5 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. Zellstoff (chemical pulp) mit weniger als 1 % an Zusatzstoffen, mit Pigmentierung und ohne Verwendung von Nassfestigkeitsmitteln: - Bei einseitiger Beschichtung können bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. - Bei beidseitiger Beschichtung können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. - Bei einseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke jedes Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden.

22 Seite 21 von 59 - Bei beidseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 12,5 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden. Recyclingpapier mit weniger als 1 % an Zusatzstoffen, ohne Pigmentierung und ohne Verwendung von Nassfestigkeitsmitteln: Es gelten die gleichen o. g. Bewertungsregeln bzgl. des Kompostierungsverhaltens wie für das jeweilige neue Papier Erzeugnisse bestehend aus registriertem Werkstoff und im Anhang A aufgeführten Stoffen Wird die Registrierung/Zertifizierung für ein Erzeugnis beantragt, welches Bandbreiten der im Anhang A aufgeführten Füllstoffe und Verarbeitungshilfsmittel zur Verarbeitung enthalten soll, so sind Registrierungen von einzelnen Rezepturen innerhalb einer definierten Rezepturbandbreite möglich. Folgende Unterlagen und Informationen sind zusammen mit dem Antragsformular einzureichen: a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%). b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung. Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizierungsstelle ggf. in Abstimmung mit dem Prüflaboratorien oder externen Sachverständigen. c) Die Obergrenze von 49 Gewichts-% für den Anteil an anorganischem Material und die Obergrenzen gemäß Anhang A für die jeweiligen Füllstoffe bzw. Verarbeitungshilfsmittel dürfen nicht überschritten werden. d) Für alle eingesetzten Stoffe nach Anhang A sind Sicherheitsdatenblätter nach REACH vorzulegen. Die chemische Charakterisierung muss nach Abschnitt B 1 an dem Erzeugnis oder alternativ an allen verwendeten Substanzen aus Annex A durchgeführt werden. e) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration) entsprechend Abschnitt B 3. f) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C. Sollen unterschiedliche Anteile der in Anhang A genannten Stoffe eingesetzt werden, so ist die Prüfung mit dem größten beantragten Anteil durchzuführen. Sofern nicht mehr als 3 Masse-% anorganischer Füllstoffe entsprechend Anhang A eingesetzt werden, kann auf den Desintegrationstest entsprechend Abschnitt B 3 verzichtet werden. Innerhalb der einzelnen Untergruppen bzw. Abteilungen (nach Anhang A) können nach folgender Maßgabe weitere Rezepturen bis zur durch den Prüfbericht dokumentierten Obergrenze registriert werden:

23 Seite 22 von 59 Stoffe oder Stoffgemische können durch Stoffe, die zur selben Untergruppe gehören, bis zur bewilligten Obergrenze ganz oder teilweise ersetzt werden. Ein qualitativer Desintegrationstest ist erforderlich, wenn die gesamte ausgetauschte Menge entweder 10 % oder die registrierte Obergrenze überschreitet. Beispiel: Besteht eine Rezeptur zu 85 % aus Bestandteil A und zu 15 % aus CaCO 3, dann: - ist ein qualitativer Desintegrationstest erforderlich, wenn 15 % CaCO 3 durch 15 % Talkum ersetzt werden sollen (gleiche Untergruppe, 10 % überschreitend). - ist kein Desintegrationstest erforderlich, wenn 10 % CaCO 3 durch 10 % Talkum ersetzt werden (gleiche Untergruppe). - ist ein qualitativer Desintegrationstest erforderlich, wenn 15 % CaCO 3 durch ein Übermaß von 20 % Talkum ersetzt wird (gleiche Untergruppe aber Überschreiten der bewilligten Obergrenze) Erzeugnisse mit Beschichtungen Werden Erzeugnisse beschichtet, so ist zwischen den folgenden Arten zu unterscheiden: Beschichtung mit Stoffen, deren biologische Abbaubarkeit nicht nachgewiesen ist, die aber sehr gut wasserlöslich sind und die mit Anteilen von weniger als 1 Masse-% eingesetzt werden Folgende Unterlagen und Informationen sind dann zusammen mit dem Antragsformular einzureichen: a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%). b) Angaben zur Schichtdicke der Beschichtung. c) Sicherheitsdatenblätter nach REACH aller verwendeten Zusatzstoffe zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung. Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich werden. Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizierungsstelle ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständigen. d) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C. Der Nachweis der guten Wasserlöslichkeit kann z. B. anhand des Sicherheitsdatenblattes nach REACH erfolgen. Alternative Nachweise sind möglich und werden durch die Zertifizierungsstelle bewertet Beschichtung mit Stoffen, deren biologische Abbaubarkeit nicht nachgewiesen ist und mit Anteilen von weniger als 1 Masse-% eingesetzt werden Folgende Unterlagen und Informationen sind dann zusammen mit dem Antragsformular einzureichen: a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%). b) Angaben zur Schichtdicke der Beschichtung.

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