MEDIATIONSORDNUNG DEUTSCH-FRANZÖSISCHE BEZIEHUNGEN
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- Wilhelmine Solberg
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1 Ungleiche Kräfteverhältnisse? Unstimmigeiten? Konflikt? Streit? Prozess? Mediation MEDIATIONSORDNUNG DEUTSCH-FRANZÖSISCHE BEZIEHUNGEN CENTRE DE MEDIATION ET D ARBITRAGE ALSACE 68 MEDIATIONSORDNUNG JUIN 2015 Seite 1 von 8
2 INHALT Pages Präambel Verfahren Anrufung der Mediations-und Schiedsgerichtsbarkeitsstelle Elsass Ernennung des Mediators Rolle des Mediators und Ablauf der Mediation Beendigung der Mediation Gebühren und Honorare der Mediation Diverse Dispositionen Haftung Anwendbares Recht 1.9. Gerichtliche Zuständigkeit Sprachen 2.- Unverbindliche Tarife der Mediation Unverbindlicher Tarif für Unternehmen Unverbindlicher Tarif für Privatleute Besondere Regelungen Verschiedenes... 7 Mediationsantrag... 8 Unabhängigkeitserklärung Kostenaufstellung Liste der Mediatoren Mediationsklausel 15 Erklärung auf Ehrenwort..16 MEDIATIONSORDNUNG JUIN 2015 Seite 2 von 8
3 PRÄAMBEL 1. Die vorliegende Regelung findet im Rahmen der Charta der Mediations- und Schiedsgerichtsbarkeitsstelle Elsass ( Plate-Forme de Médiation et Arbitrage Alsace ) Anwendung. Die Aktion der Mediations- und Schiedsgerichtsbarkeitsselle Elsass folgt den definierten Richtlinien, welche durch die legalen Texte vorgegeben sind bezüglich der Mediation und dem nationalen CODE NATIONAL DE DÉONTOLOGIE DES MÉDIATEURS verabschiedet vom RASSEMBLEMENT DES ORGANISATIONS DE LA MÉDIATION am 5. Februar Die Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, welches auf der Verantwortlichkeit und Autonomie der Beteiligten beruht, die freiwillig mit Hilfe eines neutralen Dritten, unparteilich, unabhängig und ohne Entscheidungs- oder beratende Kraft die Verbindung/ Wiederherstellung durch vertrauliche Gespräche, die Prävention und das Regeln von Streitigkeiten fördert. Die Mediations- und Schiedsgerichtsbarkeitsstelle Elsass (nachfolgend genannt die Stelle) empfiehlt die Ko- Mediation. Der benutzte Begriff Mediator in der Charta der Mediation bezeichnet von daher unterschiedslos den oder die Mediatoren. Die Mediation in deutsch-französischen Verhältnissen wird von der Chambre de Commerce et d Industrie de Strasbourg et du Bas-Rhin durchgeführt. 2. Die vorliegende Mediationsordnung eignet sich für Streitigkeiten zwischen Unternehmen als auch bei Streitigkeiten innerhalb eines Unternehmens in deutsch-französischen Beziehungen. Die Stelle kann jedoch auch durch andere Anfragen angerufen werden, wobei sie im jeweiligen Einzelfall entscheidet, ob die Mediationsordnung Anwendung findet. Um den deutsch-französischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, bietet die Stelle zweisprachige und/ oder bi- kulturelle Mediatoren an. REGELUNG 1. VERFAHREN Die Mediationsordnung hat zum Ziel die Regeln zu definieren, nach denen die Mediationen, welche der Stelle anvertraut werden, erfolgen. Jede Mediation, die bei der Stelle beantragt wurde, beinhaltet das volle Einverständnis der Parteien zur vorliegenden Ordnung. MEDIATIONSORDNUNG JUIN 2015 Seite 3 von 8
4 1.1 ANRUFUNG DER MEDIATIONS- UND SCHIEDSGERICHTSBARKEITSSTELLE ELSASS Die Stelle kann angerufen werden, entweder durch Vereinbarung durch eine oder mehrere Parteien bezüglich eines Rechtsstreits, gegebenenfalls durch Anwendung einer Mediationsklausel. Sie kann ebenfalls durch Gerichtsweg angerufen werden. Ab Anrufung unterliegen alle Arbeiten, Austausche und Kommunikationen der strikten Verschwiegenheit. Alle Beteiligten der Mediation, unabhängig von deren Status, verpflichten sich zu dieser Regel. Offiziell wird die Stelle entweder durch einen Mediationsantrag, der den Zivilstand oder den Firmennamen und die Kontaktdaten der Parteien und den Streit benennt, oder durch Empfang der Rechtsentscheidung, die sie benennt, angerufen. Der Mediationsantrag, wenn er nicht aufgrund einer Rechtsentscheidung beruht, gilt nur dann als angenommen, wenn er eine Anzahlung der Verwaltungsgebühr, welche im Moment des Antrags Anwendung findet, beinhaltet. Ein vorheriges Anschreiben ist möglich. Wenn der Antrag durch alle Parteien gleichzeitig erfolgt, bestätigt die Stelle den Antrag und benennt den Mediator. Wenn der Antrag durch eine Partei erfolgt, bestätigt die Stelle den Eingang und informiert die andere/ die anderen Partei(en), sendet ihr/ ihnen die Mediationsordnung und gibt ihr/ ihnen eine Frist von 15 Tagen um die Mediation zu akzeptieren. Diese Frist kann einmal um 15 Tage verlängert werden. Im Falle der Einigung durch die Partei/ andere Parteien ernennt die Stelle den Mediator. Im Falle einer expliziten Zurückweisung des Vorschlags der Mediation oder im Falle einer Nichtbeantwortung informiert die Stelle die Partei, die den Antrag gestellt hat und beschließt das Einstellen des Verfahrens, die Verwaltungsgebühr bleibt einbehalten. 1.2 ERNENNUNG DES MEDIATORS Die Stelle ernennt den Mediator, dabei wird die Natur des Streites in Betracht gezogen sowie eventuelle Wünsche der Parteien. Der ernannte Mediator erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen, die durch das Gesetz vorgegeben werden um die Mediation durchzuführen. Der durch die Stelle ernannte Mediator wird den Parteien vorgeschlagen, welche eine Frist von 8 Tagen haben um das Auswechseln des Mediators aus legitimen Gründen zu verlangen. Bei der gerichtlichen Mediation unterliegt der Mediator außerdem der Zustimmung des Richters. MEDIATIONSORDNUNG JUIN 2015 Seite 4 von 8
5 1.3 - ROLLE DES MEDIATORS UND ABLAUF DER MEDIATION Sobald der Mediator bestellt wurde, nimmt dieser mit den Parteien Kontakt auf und lässt diese eine Mediationsvereinbarung unterzeichnen. Er handelt dabei im Respekt der geltenden Vorschriften, vor allem bezüglich des «Code de déontologie du 5 février Der Mediator weist die Parteien auf seine Verpflichtung der Neutralität, Unbefangenheit und Unabhängigkeit hin und gibt eventuelle Faktoren bekannt, die diese beeinträchtigen könnten. Er weist auf die Möglichkeit hin, dass sowohl er als auch die Parteien die Mediation abbrechen können. Die Parteien können sich vom ihrem Anwalt assistieren lassen. 1.4 BEENDIGUNG DER MEDIATION Die Mediation endet entweder mit dem Abschluss einer Vereinbarung, die den Konflikt ganz oder teilweise beendet, oder durch schriftlichen Beschluss des Mediators mit der Feststellung, dass die Mediation gescheitert ist. Wenn die Parteien es wünschen, kann die Vereinbarung gemäß den rechtlichen Voraussetzungen schriftlich und vollstreckbar erklärt werden. Im Falle einer gerichtlichen Mediation informiert der Mediator am Ende seines Auftrags schriftlich den Richter darüber, ob die Parteien eine Lösung für ihren Streit gefunden haben oder nicht. 1.5 GEBÜHREN UND HONORARE DER MEDIATION Die Gebühren und Honorare, die von der Stelle oder von den Mediatoren erhoben werden, gelten als Gegenleistung für die Dienstleistung. Die Gebühren und Honorare der Mediation werden im Rahmen einer außergerichtlichen Mediation nach einem unverbindlichen Tarif der Stelle im Moment der Antragstellung erhoben und werden in der Mediationsvereinbarung noch mal niedergeschrieben. Falls keine spezielle Vereinbarung erfolgt, werden die Gebühren und Honorare von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen. Nach Beendigung der Mediation können die Parteien auch eine andere Aufteilung vereinbaren. Im Falle einer gerichtlichen Mediation werden die Gebühren und Honorare vom Richter festgelegt. Am Ende der Mission legt der Richter die Bezahlung des Mediators sowie die Aufteilung gemäß den gesetzlichen Vorgaben fest, außer die Parteien vereinbaren etwas anderes. MEDIATIONSORDNUNG JUIN 2015 Seite 5 von 8
6 1.6 VERSCHIEDENE DISPOSITIONEN Wenn eine Mediationsklausel auf die Verfahrensordnung der Mediation der Stelle verweist ohne andere Vereinbarungen, so findet die Verfahrensordnung in ihrer aktuellen Version im Moment des Antrags Anwendung. Die Kommunikationen, Benachrichtigungen und jeglicher Schreibverkehr können per Mail erfolgen. 1.7 HAFTUNG Die Stelle haftet nicht für die Tätigkeit ihrer Mediatoren, außer diese sind Angestellte der Stelle. 1.8 ANWENDBARES RECHT a. Die Parteien vereinbaren das anwendbare Recht bezüglich der Mediationsvereinbarung. Falls kein Recht vereinbart wurde, unterliegen sowohl die Mediationsvereinbarung als auch das Mediationsverfahren ab Antragstellung bei der Stelle bis zum Einstellen des Verfahrens dem französischen Recht. b. Die Vereinbarung, auf welche sich die Parteien am Ende der Mediation geeinigt haben, soll wenn dies nötig ist das anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte festlegen bezüglich aller Streitigkeiten, vor allem hinsichtlich ihrer Gültigkeit, Erfüllung oder Nichterfüllung, Interpretation, Aufhebung oder Kündigung. 1.9 GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT Jeglicher Streit bezüglich der vorliegenden Mediationsordnung und vor allem hinsichtlich ihrer Gültigkeit, Erfüllung oder Nichterfüllung, ihrer Qualifizierung oder Interpretation, ihrer Aufhebung oder Kündigung unterliegt der gerichtlichen Zuständigkeit in Straßburg SPRACHEN Die vorliegende Mediationsordnung gilt sowohl in der französischen als auch in der deutschen Fassung. Beide Versionen haben gleiche rechtliche Verbindlichkeit. MEDIATIONSORDNUNG JUIN 2015 Seite 6 von 8
7 2 UNVERBINDLICHE TARIFE FÜR DIE MEDIATION - Jahr Diese Tarife gelten für die Ko- Mediation (zwei Mediatoren) und werden zu gleichen Teilen getragen. Die Parteien können nach Beendigung der Mediation eine andere Aufteilung vereinbaren. 2.1 UNVERBINDLICHE TARIFE FÜR UNTERNEHMER Die Stelle führt das Verfahren in Ko- Mediation durch. Der vorliegende Tarif beinhaltet die Gebühren und Honorare der zwei Mediatoren. Als Unternehmer kommt jede natürliche Person oder Organisation (Verein, Gesellschaften, Behörden ) in Betracht, für welche die Kosten und Honorare eine steuerliche absetzbare Ausgabe darstellt. 1. Pauschale Verfahrensgebühr zu Lasten des Antragstellers : 200,00 ohne MwSt. 2. Pauschales Honorar für eine erste Mediationssitzung von 3 bis 4 Stunden 980,00 MwSt. 3. Stundenhonorar ab der zweiten Mediationssitzung : 300,00 MwSt. pro Stunde 4. Die Kosten und Auslagen werden abgerechnet (Saalmiete, Transport- und Übernachtungskosten ) 5. Falls der finanzielle Gegenstandswert des Streits die übersteigt, im Falle von mehreren betroffenen Parteien oder im Falle eines internationalen Streits bestimmt die Mediationsvereinbarung frei das Honorar des Mediatoren. Eine Anzahlung, die der Hälfte des pauschalen Honorars für die erste Mediationssitzung entspricht, ist ab Unterzeichnung der Mediationsvereinbarung fällig. Die Mediations-und Schiedsgerichtsbarkeitsstelle oder der Mediator kann anschließend weitere Anzahlungen verlangen und erstellt am Ende des Mediationsverfahrens eine Endabrechnung. 2.2 UNVERBINDLICHE TARIFE FÜR PRIVATPERSONEN Als Privatpersonen kommen natürliche Personen in Betracht, für welche die Kosten und Honorare keine steuerliche absetzbare Ausgabe darstellen. 1. Pauschale Verfahrensgebühr zu Lasten des Antragstellers : 50,00 MwSt. 2. Pauschales Honorar für eine erste Mediationssitzung von 3 bis 4 Stunden 600,00 MwSt. 3. Stundenhonorar ab der zweiten Mediationssitzung : 150,00 MwSt. pro Stunde 4. Die Kosten und Auslagen werden abgerechnet (Saalmiete, Transport- und Übernachtungskosten ) 2.3 BESONDERE VEREINBARUNGEN Falls der finanzielle Gegenstandswert des Streits übersteigt, im Falle von mehreren betroffenen Parteien oder im Falle eines internationalen Streits bestimmt die Mediationsvereinbarung frei das Honorar des Mediators. MEDIATIONSORDNUNG JUIN 2015 Seite 7 von 8
8 2.4 - VERSCHIEDENES Die Parteien können von einer Rechtsschutzversicherung profitieren, welche einen Teil oder alle Kosten und Honorare der Mediation übernimmt. Die eventuellen Deckungsbegrenzungen der Versicherungen können gegenüber der Stelle oder der Mediatoren nicht entgegengesetzt werden. Die Tarife verstehen sich ohne Steuern, die geltende Mehrwertsteuer findet Anwendung bei Erfüllung der Dienstleistung. MEDIATIONSORDNUNG JUIN 2015 Seite 8 von 8
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