Steuerliche Regelungen
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- Kathrin Kora Böhm
- vor 6 Jahren
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1 Steuerliche Regelungen Tagespflegepersonen â Steuern Ab dem 1. Januar 2009 gehã ren nicht nur von privater Seite gezahlte, sondern auch aus à ffentlichen Mitteln gezahlte Vergütungen fã¼r die Betreuung von Kindern zu den steuerpflichtigen Einnahmen von Tagesmüttern und -vã tern (Tagespflegepersonen). Dies gilt unabhã ngig von der Zahl der betreuten Kinder. Diese Neuregelung hat in der Vergangenheit zu einer groãÿen Verunsicherung bei den betroffenen Tagesmüttern und - vã tern gefã¼hrt. Wegen der Wechselwirkung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht fã¼rchteten viele vor allem die sich aus der Steuerpflicht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Um die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen abzumildern und so vertrã glich wie mã glich zu gestalten, wurde von Bund und Là ndern ein Maßnahmenpaket geschaffen, welches durch das Kinderfà rderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) umgesetzt worden ist. Im Nachfolgenden erklã ren wir Ihnen die wichtigsten à nderungen und beantworten die am hã ufigsten gestellten Fragen: Wer ist von den steuerlichen à nderungen betroffen? Betroffen sind alle Tagespflegepersonen, die von à ffentlicher Seite (z. B. Land, Kommune, vertreten durch Trà ger der Jugendhilfe, Jugendamt) bezahlt werden. Ab dem Jahr 2009 mã¼ssen diese Tagesmütter und -vã ter ihre Einkünfte aus der Tà tigkeit als Tagespflegeperson grundsã tzlich versteuern. Bislang erzielten nur die Tagespflegepersonen steuerpflichtige Einkünfte, die das Geld fã¼r die Kinderbetreuung direkt von den Eltern erhalten haben. Ob sich im Einzelfall jedoch tatsã chlich eine steuerliche Belastung ergibt, hã ngt aber davon ab, ob das gesamte Jahreseinkommen die steuerlichen Freibetrà ge überschreitet (siehe auch â žwann und in welcher Hà he fallen Steuern an?â œ). Was muss versteuert werden? Es muss nur der Gewinn versteuert werden, der sich als Unterschiedsbetrag zwischen den zugeflossenen Betriebseinnahmen und den abgeflossenen Betriebsausgaben ermittelt. Der Gewinn muss in der Einkommensteuererklà rung angegeben werden. Was zã hlt alles zu den Betriebseinnahmen? Zu den Betriebseinnahmen zã hlen grundsã tzlich alle Gelder, die den Tagesmüttern und -vã tern von privater Seite (z. B. Elternbeitrag) bzw. à ffentlicher Seite (z. B. Land, Kommune, vertreten durch Trà ger der Jugendhilfe, Jugendamt) fã¼r die Betreuungstà tigkeit zuflieãÿen. So stellen beispielsweise auch die Gelder aus dem hessischen Landesprogramm BAMBINI-KNIRPS steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Es gibt jedoch zwei Ausnahmeregelungen: Die Erstattungsbeitrà ge zur Sozialversicherung (Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sowie die Investitionszuschüsse nach dem Investitionsprogramm â žkinderbetreuungsfinanzierungâ œ vom 27. Mà rz 2008 (Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 16 vom 14. April 2008, S. 1085), die Tagespflegepersonen zum Ausbau von Betreuungsplà tzen gewã hrt werden, sind steuerfrei.â  Was zã hlt alles zu den Betriebsausgaben? Zu den Betriebsausgaben zã hlen alle Aufwendungen, die durch die Betreuungstà tigkeit veranlasst sind. Hierbei gibt es allerdings eine Besonderheit: Tagesmütter und -vã ter kã nnen die Betriebsausgaben entweder in Form einer Pauschale oder über eine Einzelauflistung geltend machen. Was ist der Vorteil der Betriebsausgabenpauschale? Pauschalen vereinfachen die Steuererklà rung und vermeiden das umstã ndliche Auflisten von Einzelausgaben und das Sammeln von Belegen. Die eigens fã¼r Tagespflegepersonen geschaffene Betriebsausgabenpauschale wird zudem ab 2009 erhã ht: Künftig liegt sie bei 300 â pro vollzeitbetreutem Kind und Monat. Bisher konnten im Wege der Pauschale nur maximal 246 â als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag an fã¼nf Tagen in der Woche. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig. Ein Abzug der Betriebsausgabenpauschale ist im Ãœbrigen nur bis zur Hà he der Betriebseinnahmen mã glich, d.h. es darf durch die Betriebsausgabenpauschale kein Verlust entstehen. Findet die Betreuung im Elternhaus des Kindes oder in anderen zum Beispiel von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Rà umlichkeiten statt, darf die Betriebsausgabenpauschale allerdings nicht abgezogen werden. In diesen Fà llen sind die Betriebsausgaben einzeln nachzuweisen. Wie ist die Betriebsausgabenpauschale aufzuteilen?
2 Der monatlichen Betriebsausgabenpauschale von 300 â liegt eine wã chentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zu Grunde. Bei einer geringeren Betreuungszeit wird sie anteilig gekã¼rzt. Berechnet werden kann dies fã¼r jedes betreutes Kind ganz einfach folgendermaãÿen: 300 x vereinbahrte wã chentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) (8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden Hier einige Beispiele: - Betreuungszeit 7 Stunden tã glich, 5 Tage die Woche: 262,50 â - Betreuungszeit 6 Stunden tã glich, 5 Tage die Woche: 225,00 â - Betreuungszeit 5 Stunden tã glich, 5 Tage die Woche: 187,50 â - Betreuungszeit 4 Stunden tã glich, 5 Tage die Woche: 150,00 â - Betreuungszeit 4 Stunden tã glich, 4 Tage die Woche: 120,00 â Bitte beachten: Eine zeitanteilige Kürzung der Betriebsausgabenpauschale nach dem Maßstab des Mahlzeitenaufwands ist ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr mã glich. Für Zeiten in denen Sie verhindert sind, die vereinbarten Betreuungszeiten selbst zu absolvieren (z. B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung), kã nnen Sie die Betriebsausgabenpauschale nur abziehen, wenn das Betreuungsgeld fã¼r diese Zeit weitergezahlt wird. Ist auch eine Einzelaufstellung statt der Pauschale mã glich? Selbstverstà ndlich kã nnen auch die tatsã chlichen Betriebsausgaben nachgewiesen werden. Dies lohnt sich dann, wenn die tatsã chlichen Kosten über der sich fã¼r alle betreuten Kinder insgesamt ergebenden Betriebsausgabenpauschale liegen. Der Abzug erfordert, dass alle Einzelbelege gesammelt und in einer Einzelaufstellung dem Finanzamt vorgelegt werden. Als Ausgaben kommen beispielsweise in Betracht: Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Weiterbildungskosten und Kommunikationskosten, etwa Telefon und Internet. Auch die Miete und Betriebskosten fã¼r die zur Kinderbetreuung genutzten Rà umlichkeiten zã hlen dazu. Kosten fã¼r die Freizeitgestaltung mit den Kindern sowie Fahrtkosten kã nnen ebenfalls berã¼cksichtigt werden. Bitte beachten: Werden die Betriebsausgaben einzeln nachgewiesen, ist der zusã tzliche Abzug der Betriebsausgabenpauschale nicht mehr zulã ssig. Wann und in welcher Hà he fallen Steuern an? Ob und in welcher Hà he Steuern anfallen, hã ngt davon ab, ob die Tagespflegeperson neben den Einkünften aus der Tagespflege (= Gewinn) noch weitere Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte aus Rentenzahlungen) erzielt hat oder ob ihre Einkünfte mit denen des Ehegatten gemeinsam versteuert werden. Steuern fallen nur dann an, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen die Grundfreibetragsgrenze von derzeit â im Jahr bei Ledigen und â bei Verheirateten überschreitet. Bei allen Betrà gen darunter ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Hinweis: Für alle, die die zu erwartende steuerliche Belastung berechnen mã chten, steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der kostenlose interaktive Abgabenrechner zur Verfügung. Was hat es mit den Investitionszuschüssen auf sich? Bund und Là ndern haben vereinbart, bis zum Jahre 2013 im Bundesdurchschnitt fã¼r 35 % der unter drei jã hrigen Kinder einen Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflege bereitzustellen. Zudem ist vorgesehen, fã¼r alle ein- und zweijã hrigen Kinder mit Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz einzufã¼hren. Die Bundeslà nder setzen die Bund-Là nder-vereinbarung durch eigene Rechtsvorschriften um. Grundlage der Fà rderung in Hessen ist die Richtlinie zur Fà rderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms â žkinderbetreuungsfinanzierungâ œ vom 27. Mà rz 2008 (Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 16 vom 14. Ap 2008, S. 1085). Ab dem Jahr 2008 stehen die Bundesmittel in Hessen zur Fà rderung von Investitionen in Kindertageseinrichtungen und in die Kindertagespflege bereit. Von den Bundesmitteln in Hà he von insgesamt 2,15 Mrd. â fã¼r den Zeitraum 2008 bis 2013 stehen fã¼r Hessen insgesamt Mittel in Hà he von 165 Mio. â zur Verfügung. Gefà rdert werden neue Plà tze fã¼r Kinder unter drei Jahren. Ein Rechtsanspruch auf die Fà rderung besteht jedoch nicht. Fà rderfã hig sind erforderliche Investitionen fã¼r - Baumaßnahmen (Neubau, Erweiterungsbau, Ausbau, Umbau) und fã¼r Ausstattungsvorhaben in Kindertageseinrichtungen (Krippen und altersstufenã¼bergreifende Einrichtungen) sowie -
3 Renovierungsmaßnahmen und Ausstattungsmaßnahmen fã¼r Kindertagespflegestellen. Die Fà rderung erfolgt im Wege von Festbetrà gen pro neu geschaffenen Platz, betrã gt jedoch nicht mehr als 90 % der tatsã chlich zuwendungsfã higen Kosten. Diese Fà rdergelder sind nach einem Beschluss der obersten Finanzbehà rden des Bundes und der Là nder von der Einkommensteuer befreit und zã hlen daher nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Allerdings dã¼rfen die Aufwendungen, die mit diesen steuerfreien Zuschüssen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nà here Informationen zu den genauen Fà rdervoraussetzungen und dem erforderlichen Antragsverfahren sind auf den Internetseiten des Hessisches Ministerium fã¼r Arbeit, Familie und Gesundheit sowie des Regierungsprà sidium Kassel eingestellt. Müssen die Fà rdergelder aus dem hessischen BAMBINI-KNIRPS-Programm auch versteuert werden? Die Fà rdergelder aus dem hessischen BAMBINI-KNIRPS-Programm zã hlen ebenfalls zu den Betriebseinnahmen und mã¼ssen daher versteuert werden. Nà here Informationen zur Vergabe von Fà rdergeldern aus dem hessischen BAMBINI-KNIRPS-Programm sind auf den Seiten des Hessischen Sozialministeriums abrufbar. Führt die Zahlung von Mietzuschüssen oder die verbilligte Vermietung von Betreuungsrà umen zu Betriebseinnahmen? Die direkten Mietzuschüsse, die Sie von Dritter Seite fã¼r die Anmietung von Betreuungsrà umen erhalten, gehã ren zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Bei einer verbilligten Ãœberlassung von Betreuungsrà umen (beispielsweise durch die Kommunen) sind hingegen keine fiktiven Betriebseinnahmen in Hà he der Differenz zwischen der ortsã¼blichen und der tatsã chlich gezahlten Miete anzusetzen â unabhã ngig von der Frage wie in solchen Fà llen mit der Betriebsausgabenpauschale verfahren wird. Insoweit sollten Sie sich mit dem fã¼r Sie zustã ndigen Finanzamt in Verbindung setzen. Was muss bei der Einkommensteuererklà rung beachtet werden? Selbstà ndig Tà tige sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklà rung verpflichtet. In dieser muss der Gewinn aus der selbstã ndigen Tà tigkeit angegeben werden. Tagesmütter und -vã ter mã¼ssen hierzu ihre Eintragungen in der Anlage S zur Einkommensteuererklà rung vornehmen. Betragen die Betriebseinnahmen weniger als â kann die Gewinnermittlung formlos erfolgen, andernfalls ist zusã tzlich zur Anlage S noch eine Anlage EÃœR (standardisierte Einnahme-Ãœberschuss-Rechnung) abzugeben. Die Anlage EÃœR erscheint auf den ersten Blick sehr umfangreich. Sollten Sie allerdings die Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen, sind in der Regel nur zwei Eintragungen erforderlich. Zum Einen sind auf der Betriebseinnahmenseite in der Regel Eintragungen in Zeile 11 (siehe hierzu auch â ž Was muss ich bei der Umsatzsteuer beachtenâ œ) und auf der Betriebsausgabenseite Eintragungen in Zeile 19 der Anlage EÃœR erforderlich.â Die Einkommensteuererklà rung 2009 muss im Ãœbrigen grundsã tzlich bis zum 31. Mai 2010 abgegeben werden. Eine generelle Fristverlà ngerung fã¼r die Abgabe der Einkommensteuererklà rung 2009 bis zum 31. Dezember 2010 wird dann gewã hrt, wenn Sie mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklà rung einen Angehà rigen der steuerberatenden Berufe beauftragt haben. Die Vordrucke fã¼r die Einkommensteuererklà rung liegen in allen hessischen Finanzà mtern aus oder stehen im Vordruckangebot auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen zum Download bereit. Ferner besteht mittels ELSTER die Mà glichkeit die Steuererklà rung elektronisch abzugeben, nã here Informationen sind auf den Internetseiten des Hessischen Finanzministeriums  oder unter abrufbar. Wie sind Tagespflegepersonen kranken- und pflegeversichert? Durch das Kinderfà rderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) ist gesetzlich geregelt worden, dass selbstã ndige Tagespflegepersonen wã hrend einer Ãœbergangszeit (befristet bis zum 31. Dezember 2013) bei einer Betreuung von bis zu fã¼nf Kindern keine hauptberuflich selbstã ndige Erwerbstà tigkeit ausã¼ben. Damit berechnen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrà ge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anhand einer Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 851,67 â (statt 1916,25 â bei hauptberuflich Selbstà ndigen). Eine beitragsfreie Mitversicherung beim Ehepartner bleibt fã¼r Tagespflegepersonen bis zu einem Gesamteinkommen von 365 â pro Monat mã glich. Zudem wurde neben der Ãœbernahme der Unfallversicherungsbeitrà ge und der hã lftigen Erstattung der Beitrà ge zur angemessenen Altersvorsorge auch die hã lftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung durch den Trà ger der à ffentlichen Jugendhilfe gesetzlich festgeschrieben.
4 Dadurch sollen Tagesmütter und -vã ter in ihrer sozialen Absicherung dem Status von Arbeitnehmern angenã hert werden, da sie - wie Arbeitnehmer auch - letztlich nur eine Beitragshà lfte selbst aufbringen mã¼ssen. Die Erstattungen der Sozialversicherungsbeitrà ge sind im Steuerrecht zudem steuerfrei gestellt und zã hlen daher nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Was muss ich bei der Umsatzsteuer beachten? Die Leistungen von Betreuungspersonen in der Kindertagespflege sind ab dem 1. Januar 2008 nach  4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei, vorausgesetzt, dass die Betreuungsperson eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach  43 SGB VIII vorweisen kann. Die Befreiung greift auch, wenn eine Erlaubnis nach  45 SGB VIII (Erlaubnis fã¼r den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztã gig oder fã¼r einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten) besteht. Wegen der Steuerfreiheit der Sozialversicherungsbeitrà ge ist der Sonderausgabenabzug fã¼r diese Aufwendungen auf den geringeren Hà chstbetrag von â begrenzt. Muss ich ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer zahlen? Nein. Es fã llt keine Gewerbesteuer an, weil durch die Kindertagespflege eine freiberufliche Tà tigkeit ausgeã¼bt wird. Außerdem stellt die Kindertagespflege nach wie vor kein Gewerbe im Sinne des  6 Gewerbeordnung (GewO) dar. Ich mã chte neu mit einer Tà tigkeit als Tagesmutter bzw. -vater beginnen, was muss ich bei dem ersten Kontakt mit dem Finanzamt beachten? Da Sie als Tagespflegeperson eine freiberufliche Tà tigkeit aufnehmen, mã¼ssen Sie dies innerhalb eines Monats dem Finanzamt mitteilen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Diese schriftliche Mitteilung kann formlos erfolgen. Im Anschluss daran erhalten Sie den Vordruck â žfragebogen zur steuerlichen Erfassungâ œ Ihrer Tà tigkeit, den Sie ausgefã¼llt bei Ihrem zustã ndigen Finanzamt einreichen mã¼ssen. Sie kã nnen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch im Vorfeld im Vordruckangebot auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen herunterladen. Im Fragebogen selbst mã¼ssen Sie Angaben zu Ihren persã nlichen und betrieblichen Verhà ltnissen machen. Die Fragen betreffen u.a. die Art der ausgeã¼bten Tà tigkeit und den Zeitpunkt der Betriebserà ffnung. Ebenso wird nach weiteren Einkünften von Ihnen und ggf. Ihrem Ehegatten gefragt. Füllen Sie bitte in jedem Fall den Fragebogen sorgfã ltig aus, damit das Finanzamt die richtigen Schlussfolgerungen ziehen kann. Anhand dieser Angaben wird das Finanzamt Ihnen dann eine Steuernummer erteilen und prã¼fen, ob und in welcher Hà he Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind. Weitere ausfã¼hrliche Informationen zum ersten Kontakt mit dem Finanzamt, zu Steuerarten und Steuererklà rungen sowie zum Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt finden Sie in dem Steuerwegweiser fã¼r Existenzgründer, der vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegeben worden ist. Das Hessische Ministerium fã¼r Arbeit, Familie und Gesundheit hat zudem einen Flyer â žwerden Sie Tagesmutter/Tagesvaterâ œ herausgegeben, der Ihnen unter anderem aufzeigt, wie Sie Kontakt zu interessierten Familien bekommen, wie viele Kinder Sie betreuen dã¼rfen oder wie Sie sich qualifizieren kã nnen. Was hat es mit den Einkommensteuervorauszahlungen auf sich? Wà hrend bei einem Arbeitsverhà ltnis monatlich Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und von Arbeitgeberseite an das Finanzamt abgefã¼hrt wird, wird bei Selbstà ndigen Einkommensteuer im so genannten Vorauszahlungsverfahren erhoben. Aus diesem Grund prã¼ft das fã¼r Sie zustã ndige Finanzamt im Jahr der Existenzgründung anhand Ihrer Angaben in dem Vordruck â žfragebogen zur steuerlichen Erfassungâ œ, ob und in welcher Hà he von Ihnen Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind. In den Folgejahren bemessen sich die Vorauszahlungen grundsã tzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen werden in einem Bescheid festgesetzt und sind jeweils quartalsweise zum 10. Mà rz, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres zu zahlen. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen werden bei der Ermittlung der endgã¼ltigen Steuerschuld berã¼cksichtigt. Bitte beachten: Vorauszahlungen mã¼ssen nur geleistet werden, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 400 â betragen. Sollten sich im laufenden Kalenderjahr à nderungen gegenã¼ber den Vorjahreswerten ergeben (z.b. durch Kündigung oder Neuaufnahme eines Betreuungsvertrages), kã nnen Sie jederzeit bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anhebung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. An wen wende ich mich, wenn ich weitere Fragen habe? Für weitergehende steuerliche Informationen wenden Sie sich bitte an das fã¼r Sie zustã ndige Finanzamt. Mit auãÿersteuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das fã¼r Sie zustã ndige Jugendamt, an das Hessische Tagespflegebüro oder aber an das Hessische Ministerium fã¼r Arbeit, Familie und Gesundheit. Ausführlichere Informationen erhalten Sie unter: unter dem Punkt Steuern > Wissenswertes > Tagespflegepersonen â Was à ndert sich steuerlich?
5 Juni/2010
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