Querbe(e)t. Rheinland-Westfalen-Lippe Diakonischer Fachverband der Betreuungsvereine. Ausgabe Nr. 14 Frühjahr 2013
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- Nelly Hummel
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1 Rheinland-Westfalen-Lippe Diakonischer Fachverband der Betreuungsvereine Querbe(e)t Infobrief Ehrenamt Rechtliche Betreuung Ausgabe Nr. 14 Frühjahr
2 Querbe(e)t, Ausgabe 14 - Frühjahr 2013, Seite 2 1.Korinther 3, 5-7 Wer ist nun Apollos? Wer ist Paulus? Diener sind sie, durch die ihr gläubig geworden seid, und das, wie es der Herr einem jeden gegeben hat: Ich habe gepflanzt, Apollos hat begossen; aber Gott hat das Gedeihen gegeben. So ist nun weder der pflanzt noch der begießt etwas, sondern Gott, der das Gedeihen gibt. Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, manchmal haben wir es nötig, eingenordet zu werden, wie es so schön heißt. Damit die Richtung wieder stimmt, braucht man bekanntlich einen Kompass, der weiß, wo Norden ist. Dann stimmt die Orientierung in alle Himmelsrichtungen. Auch wir, gerade wenn wir als Betreuerinnen und Betreuer rechtlich hochwichtige Aufgaben übernehmen und Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, begleiten, ist die Ortsbestimmung des Apostel Paulus eine gute Mahnung: Überschätzt Euch nicht. Ihr seid Gottes Mitarbeiter, ER gibt die Richtung, das Tempo und den Ton an. Natürlich, Euer Engagement ist wichtig, ganz wichtig sogar, aber eben im Auftrag Gottes. Seid bereit, Euch auch jederzeit zurückzunehmen. Und dazu nutzt Paulus ein schönes Bild aus der Natur. Viele von uns sind ja Gartenfans. Landes- und Bundesgartenschauen haben Hochkonjunktur, ebenso wie Gartenausstellungen. Und da bekommen wir es ja vor Augen geführt: Der eine pflanzt, ein anderer gießt usw. Letztlich ist auch unser Beitrag in der Unterstützung der Menschen einer neben anderen. Und letztlich ist es Gott, der den Menschen liebt, gerade auch den mit körperlichen oder anderen Einschränkungen. Und wir dürfen einen kleinen Beitrag dazu leisten, dass diese Liebe erfahrbar wird. Deshalb danke ich Ihnen, liebe Betreuerinnen und Betreuer, für Ihren Beitrag, mit dem Sie Menschen zur Seite stehen und so Gottes Liebe sichtbar machen. Ich wünsche Ihnen eine blumenreiche Sommerzeit Ihr Dr. Martin Hamburger
3 Querbe(e)t, Ausgabe 14 - Frühjahr 2013, Seite 3 Der Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung Auch Menschen mit Behinderung beteiligen sich jetzt mit einem reduzierten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung. Seit gelten folgende Regelungen: 1. Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben: Taubblinde Menschen Empfänger von Blindenhilfe nach 72 SGB XII sowie nach 27 d BVG. 2. Eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag können Menschen, denen das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat. Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben: Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent hörgeschädigte Menschen, behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent Wichtige Hinweise: Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Sollten Sie keine der genannten staatlichen Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten, können Sie eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Wenn Sie bisher aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren: Ihre Befreiung wird zum 1. Januar 2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Quelle: (gekürzte Fassung) Im Zweifelsfall fragen Sie beim Betreuungsverein nach.
4 Querbe(e)t, Ausgabe 14 - Frühjahr 2013, Seite 4 In den nächsten Ausgaben möchten wir Ihnen die Grundzüge einer gesetzlichen Betreuung vorstellen: Teil 1: Was ist eine gesetzliche Betreuung? Teil 2: Das Verfahren zur Betreuerbestellung Teil 3: Verfahrenspfleger und Verfahrensfähigkeit Teil 4: Das Betreuungsgericht Teil 5: Rechte und Pflichten des gesetzlichen Betreuers Teil 6: Die Aufgabenkreise Teil 7: Betreuungsgerichtliche Genehmigungen Rechte und Pflichten des gesetzlichen Betreuers Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Er ist sein gesetzlicher Vertreter in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis. Er kann rechtsverbindlich neben dem Betreuten handeln, z.b. Verträge abschließen, Verfügungen über die gesundheitliche Behandlung treffen oder seinen Aufenthaltsort bestimmen. Der Betreuer ist nicht an Weisungen, z.b. von Gerichten, Ärzten oder Ämtern, gebunden. Dennoch muss er sich Maßnahmen, die in besonderem Maße einen Eingriff in die Rechte des Betreuten bedeuten, vormundschaftsgerichtlich genehmigen lassen. Solche Maßnahmen sind u. a.: freiheitsentziehende Maßnahmen, die Kündigung von Wohnraum, eine risikoreiche Heilbehandlung, Verfügungen über angelegtes Vermögen und Immobilien. Der Betreuer hält den persönlichen Kontakt zum Betreuten. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Er hat die Wünsche und den Willen des Betreuten zu beachten, sofern es dessen Wohl entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist. Wichtige Entscheidungen bespricht der Betreuer, soweit möglich, mit dem Betreuten. Ist der Betreute selbst in der Lage, sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, sollte es ihm der Betreuer ermöglichen. Dieser sollte darauf achten, dass bei Krankheit oder Behinderung des Betreuten gesundheitsfördernde Maßnahmen ergriffen werden.
5 Querbe(e)t, Ausgabe 14 - Frühjahr 2013, Seite 5 Der Betreuer ist verpflichtet, dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn die Betreuung seiner Auffassung nach nicht mehr notwendig ist oder eingeschränkt werden sollte. Leitlinie für die Betreuungsführung ist das Wohl des Betreuten. Adressen, bei denen der Betreuer Hilfe erhält, sind, neben den Rechtspflegern beim Amtsgericht, die Betreuungsbehörde der Stadt oder des Kreises. Die Aufgabenkreise: Gesundheitsfürsorge Bei der Einrichtung einer Betreuung bestimmt der Richter die einzelnen Aufgabenkreise. Die Gesundheitsfürsorge ist ein häufiger Aufgabenkreis im Rahmen einer Betreuung. Insbesondere die persönliche Begleitung des Betreuten durch den Betreuer ist hier eine wichtige Voraussetzung für eine dauerhaft wirkende vertrauensbildende Beziehung. Betreuer und Betreuter sollten sich bei Regelungsbedarf über die individuell notwendigen gesundheitserhaltenden und -fördernden Maßnahmen austauschen. Hilfe in schwierigen Fällen erhalten Sie jederzeit über den für Sie zuständigen Betreuungsverein sowie durch die Betreuungsbehörde der Stadt oder des Kreises und durch die Rechtspfleger beim Betreuungsgericht. Es gehört außerdem zur Aufgabe des Betreuers zu prüfen, ob der Betreute im Einzelfall fähig ist, in eine Heilbehandlung einzuwilligen oder nicht. Ärztliche Eingriffe / Maßnahmen sind nur dann zulässig, wenn der unter Betreuung stehende Patient in ihre Vornahme einwilligt, nachdem er zuvor hinreichend über die gesundheitlichen Risiken und Notwendigkeiten aufgeklärt worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreute einwilligungsfähig, d. h. in der Lage ist, Art, Bedeutung und Umfang der ärztlichen Behandlung erfassen zu können. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, hat der Betreuer nach hinreichender ärztlicher Aufklärung die Entscheidung für den Betroffenen zu fällen. Darüber hinaus hat der Betreuer bei der Erteilung seiner Einwilligung den früher geäußerten Wünschen des Betreuten, z. B. innerhalb einer Betreuungsverfügung, Rechnung zu tragen. Risikoreiche Behandlungen bedürfen der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Der Betreute hat das Recht auf eine freie Arztwahl. Andererseits hat der Betreuer z. B. älterer Heiminsassen, die ihren freien Willen nicht zum Ausdruck bringen können, darüber zu wachen, dass eine geeignete medizinische Versorgung gewährleistet ist, soweit es die Entscheidungsbefugnis des Betreuers berührt. Quelle: Leitfaden für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in Bochum, Stadt Bochum, Bochumer Betreuungsvereine, 2008
6 Querbe(e)t, Ausgabe 14 - Frühjahr 2013, Seite 6 Wer fährt mich zum Arzt? Werner Schell, Dozent für Pflegerecht, Vorstand von Pro Pflege Selbsthilfenetzwerk Pressemitteilung vom Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen ist Regelleistung der Heimträger Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom K 3702/10 - in einem Klageverfahren einer Pflegeeinrichtung gegen die Heimaufsicht entschieden, dass die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, eine Regelleistung der Pflegeheime ist. Damit steht fest, dass die Heimbetreiber für ihre Bewohner bei notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen haben und die finanziellen Aufwendungen hierfür nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abgerechnet werden dürfen. Vielmehr sind solche Leistungen Teil der allgemeinen Pflegeleistungen, die durch den entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden. Mit der jetzt bekannt gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde eine von Pro Pflege Selbsthilfenetzwerk seit längerer Zeit vertretene Auffassung bestätigt. In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Grundsätzlich dürften keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen habe und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen seien, die durch den von den Pflegekassen hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten würden. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehörten nach dem zwischen den überörtlichen Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen geschlossenen Rahmenvertrag u.a. Hilfen bei der Mobilität. Die Mobilität umfasse u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. [ ] Quelle: Querbe(e)t, Herbst 2012, Seite 13, Betreuungsverein der Diakonie im Kirchenkreis Kleve, Brückenstraße 4, Goch
7 Querbe(e)t, Ausgabe 14 - Frühjahr 2013, Seite 7 Steuerliche Freigrenze für Aufwandspauschale erhöht Durch das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz wird die Übungsleiterpauschale nach 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz von Euro auf Euro und die Ehrenamtspauschale nach 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro angehoben. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Es tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Buchtipp Richard Taylor Alzheimer und Ich:»Leben mit Dr. Alzheimer im Kopf«Hans Huber Verlag ISBN: Als der Psychologie-Professor Richard Taylor 58 Jahre alt war, erhielt er die Diagnose Alzheimer. Heute zehn Jahre später reist er nach Kanada, Deutschland und die Schweiz, um auf Fachtagungen Vorträge zu halten und schreibt sich seine Ängste, seine Freude und manchmal auch seine Wut von der Seele. Er schreibt nicht für andere, sondern für sich selbst. Um nicht zu vergessen, sich einen kleinen Teil seines früheren Selbst zu bewahren und sich seiner Angst zu stellen.
8 Herausgeber Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Diakonischer Fachverband der Betreuungsvereine Lenaustraße Düsseldorf Telefon Telefax Umschlagfoto(s): Fotoleiste: December-Girl/S.Hainz/Maja-Dumat/ Marco-Barnebeck/pauline
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