Psychologische Psychotherapie

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1 Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Kantonsärztlicher Dienst Psychologische Psychotherapie Leitfaden für die Berufsausübung im Kanton Zürich Mai 2014

2 2/12 Inhalt 1. Einleitung 3 2. Fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung Bewilligungserteilung Berufsausübung Tätigkeitsbereich Allgemeine Sorgfaltspflichten Patientendokumentation Wahrung des Berufsgeheimnisses Meldepflicht Disziplinarmassnahmen Vertretung Binnenmarktgesetz und 90-Tage-Dienstleistung 8 3. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht Bewilligungsvoraussetzungen seitens der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber Bewilligungsvoraussetzungen seitens der zu beschäftigenden Personen Beschränkung der Anzahl beschäftigter Personen Aufsichtspflicht Ausnahme von der Bewilligungspflicht Bezeichnungsschutz Psychologin / Psychologe 11

3 3/12 1. Einleitung Möchten Sie im Kanton Zürich die psychologische Psychotherapie fachlich eigenverantwortlich ausüben, benötigen Sie dafür eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit selbstständig erwerbend oder im Anstellungsverhältnis ausüben möchten. Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut unter fachlicher Aufsicht in einer Fachpraxis oder in einer ambulanten ärztlichen Institution tätig sein möchte. Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind Spitäler und Polikliniken sowie Ambulatorien von Weiterbildungsinstitutionen, die einen nach Psychologieberufegesetz akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbieten. Die rechtlichen Grundlagen der Reglementierung der psychotherapeutischen Berufsausübung finden sich im Psychologieberufegesetz des Bundes (PsyG, SR ) im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG, LS 810.1) und in der Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV, LS ). Das Psychologieberufegesetz ist unter der angegebenen Nummer in der Gesetzessammlung des Bundes auf die beiden letztgenannten Erlasse sind auf in der kantonalen Gesetzessammlung zu finden. Dieser Leitfaden erleichtert Ihnen die Übersicht über die rechtlichen Vorgaben, insbesondere zu den beruflichen Pflichten. Informationen zur Gesuchseinreichung finden Sie im Merkblatt «Gesuch fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung Psychotherapie» oder im Merkblatt «Gesuch Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten» auf unserer Internetseite Bitte beachten Sie, dass die Lektüre des Leitfadens das Studium der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen im Psychologieberufegesetz, im Gesundheitsgesetz und in der erwähnten Verordnung nicht ersetzt. Falls Sie Fragen haben oder weitere Auskünfte benötigen, wenden Sie sich bitte an: Kantonsärztlicher Dienst Stampfenbachstrasse 30 Postfach 8090 Zürich Telefon Fax

4 4/12 2. Fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung Nach Art. 22 Abs. 1 PsyG bedarf es für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in fachlicher Eigenverantwortung eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Das Psychologieberufegesetz regelt zwar ausschliesslich die privatwirtschaftliche Tätigkeit. Aufgrund der Verweisung in 25 Abs. 1 GesG und 1 Abs. 2 PPsyV gilt das Psychologieberufegesetz aber auch für die psychotherapeutische Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Ein Beispiel dafür wäre eine Schulpsychotherapeutin, die von der Schulgemeinde angestellt ist. Die Bewilligungspflicht gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in der eigenen Praxis also selbstständig erwerbend oder in einem Anstellungsverhältnis stattfindet. Massgebendes Kriterium für die Bewilligungsplicht ist, ob die Tätigkeit in fachlicher Eigenverantwortung erfolgt. 2.1 Bewilligungserteilung Zuständig für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung ist der Kantonsärztliche Dienst der Gesundheitsdirektion. Voraussetzung für die Bewilligungserteilung ist in fachlicher Hinsicht ein eidgenössischer oder ein eidgenössisch anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie (Art. 24 Abs. 1 Bst. a PsyG). Weiter muss eine Person vertrauenswürdig sein sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufstätigkeit bieten (Art. 24 Abs. 1 Bst. b PsyG). Zudem sind genügende Sprachkenntnisse erforderlich (Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG). Wie Sie bei der Gesucheinreichung vorgehen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, entnehmen Sie dem Merkblatt zum «Gesuch fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung psychologische Psychotherapie» auf unserer Internetseite Die Bewilligung wird für die Dauer von zehn Jahren erteilt und jeweils erneuert, wenn keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben wären. Zudem wird die Bewilligung längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs befristet. Ab diesem Zeitpunkt wird sie nur noch für die Dauer von drei Jahren erteilt, sofern die gesuchstellende Person Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Dies ist in der Regel durch Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen ( 2 Abs. 1 und 2 PPsyV). Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung beträgt 1000 Franken, diejenige für die Erneuerung 250 Franken ( 14 lit. a und b PPsyV).

5 5/ Berufsausübung Die Berufspflichten eigenverantwortlich tätiger Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind in der Hauptsache in Art. 27 PsyG geregelt. Diese Bestimmung ist aber sehr allgemein gehalten. Insbesondere wird die berufliche Sorgfaltspflicht nur im Sinne einer Generalklausel umschrieben. Aus diesem Grund stellen die Bestimmungen zur Berufsausübung und zu den Berufspflichten im Gesundheitsgesetz und der kantonalen Verordnung eine wichtige Konkretisierung und Auslegungshilfe dar. Auf einige Bestimmungen möchten wir im Besonderen hinweisen: Tätigkeitsbereich Nach 3 Abs. 1 PPsyV berechtigt die Berufsausübungsbewilligung dazu, Personen mit psychischen oder psychosomatischen Krankheiten in eigener fachlicher Verantwortung mit psychotherapeutischen Methoden zu behandeln. Damit wird der Unterschied zur nicht bewilligungspflichtigen psychologischen Beratung von psychisch gesunden Personen verdeutlicht. In Abgrenzung zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Tätigkeit hält 3 Abs. 2 PPsyV fest, dass die Abgabe und Verschreibung von Medikamenten nicht gestattet ist, was sich auch aus dem Heilmittelrecht des Bundes ergibt Allgemeine Sorgfaltspflichten Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie müssen sich an die Grenzen der Kompetenzen halten, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben (Art. 27 Bst. a PsyG). Sie sollen sich kontinuierlich weiterbilden. Die Berufsausübung hat sich auf die Interessen ihrer Patientinnen und Patienten auszurichten und deren Rechte zu wahren ( 12 Abs. 1 GesG und Art. 27 Bst. b und c PsyG). Die Berufsausübung muss grundsätzlich persönlich und unmittelbar an den Patientinnen und Patienten erfolgen ( 12 Abs. 3 GesG). Dies hat zur Folge, dass Therapiesitzungen ausschliesslich über telefonischen Kontakt im Kanton Zürich nicht zulässig sind. Werbung soll objektiv sein, einem öffentlichen Interesse entsprechen und weder irreführend noch aufdringlich sein (Art. 27 Bst. d PsyG). Weiter besteht die Pflicht, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit (z. B. in Form einer Bankgarantie) zu erbringen (Art. 27 Bst. f PsyG). Die Praxisinfrastruktur muss den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen ( 14 GesG). Psychotherapeutinnen und -therapeuten sollten ihre Patientinnen und Patienten bei entsprechenden Anzeichen auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hinweisen. Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ziehen sie eine ärztliche Person bei ( 4 PPsyV). Sie müssen auch in Notfällen für ihre Patientinnen und Patienten sorgen. Dafür können sie mit andern Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Ärztinnen und Ärzten zusammen arbeiten ( 5 PPsyV) Patientendokumentation Über alle Patientinnen und Patienten muss eine Dokumentation angelegt und dauernd nachgeführt werden. Diese soll insbesondere Aufschluss geben über Diagnosen, Befunderhebung und erfolgte Therapiemassnahmen. Die Urheberschaft der Einträge muss ersichtlich sein ( 13 Abs. 1 GesG). Die Patientendokumentation kann in schriftlicher oder

6 6/12 elektronischer Form geführt werden. Wird eine elektronische Aufzeichnungsform gewählt, müssen die Eintragungen in der Patientendokumentation datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein ( 13 Abs. 2 GesG). Patientenakten müssen nach Abschluss der Behandlung zehn Jahre aufbewahrt werden ( 13 Abs. 3 GesG). Patientinnen und Patienten haben Anrecht auf Herausgabe ihrer Patientendokumentation in Kopie, wobei die Herausgabe mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werde kann ( 13 Abs. 4 GesG). Psychotherapeutinnen und -therapeuten müssen dafür sorgen, dass die Rechte ihrer Patientinnen und Patienten in Bezug auf die Patientendokumentation auch nach ihrem Hinschied oder bei einem Verlust der Handlungsfähigkeit gewahrt bleiben ( 13 Abs. 5 GesG). Die erforderlichen Vorkehrungen sind rechtzeitig zu treffen, wobei auch eine Instruktion der Angehörigen oder eines Treuhänders angezeigt sein kann Wahrung des Berufsgeheimnisses Nach Art. 27 Bst. e PsyG wahren Psychotherapeutinnen und -therapeuten das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Mit Schaffung des Psychologieberufegesetzes wurde das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis auch auf Psychologinnen und Psychologen ausgeweitet. Nach Art. 321 Ziffer 1 StGB machen sich Psychologinnen und Psychologen strafbar, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Auch 15 Abs. 1 GesG statuiert eine Schweigepflicht für Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen. Neben strafrechtlichen kann die Verletzung des Berufsgeheimnisses auch disziplinarrechtliche Folgen haben (vgl. unter 2.3.). Patientendaten dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten oder falls die Patientin oder der Patient diese nicht erteilen möchte nach einer Entbindung von der Schweigepflicht durch die Gesundheitsdirektion weitergegeben werden. Das Formular zur Einreichung eines Entbindungsgesuchs ist auf der Internetseite der Gesundheitsdirektion zu finden ( Innerhalb von Praxisgemeinschaften wird die Einwilligung zur Weitergabe von Patientendaten vermutet ( 15 Abs. 2 GesG). Dies gilt aber nur, wenn keine Hinweise darauf bestehen, dass die betroffene Person mit der Datenweitergabe nicht einverstanden sein könnte. Ebenfalls darf die Datenweitergabe nur erfolgen, soweit es im Interesse der Patientin oder des Patienten geboten ist und nur im erforderlichen Umfang. In gewissen Fällen wird das Berufsgeheimnis bzw. die Schweigepflicht durch eine gesetzliche Anzeigepflicht ( 15 Abs. 3 GesG) oder durch ein Mitteilungsrecht ( 15 Abs. 4 GesG) relativiert. Nach 15 Abs. 4 lit. a GesG dürfen den zuständigen Behörden zum Beispiel Wahrnehmungen gemeldet werden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Identität schliessen lassen, ohne dass dafür die Einwilligung der betroffenen Person oder die Entbindung durch die Gesundheitsdirektion vorliegen müsste. Auch gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen gewisse Melderechte. So kann zum Beispiel nach Art. 443 Abs. 1 ZGB jede Person gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Hat die Patientin oder der Patient in diese Meldung nicht eingewilligt, muss vorgängig bei der Gesundheitsdirektion ein Entbindungsgesuch eingereicht werden.

7 7/ Meldepflicht Damit der Kantonsärztliche Dienst als Aufsichtsbehörde seine Aufsichtspflicht wahrnehmen kann, ist es wichtig, dass die vorhandenen Daten über die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber aktuell sind. Diese sind deshalb nach 6 PPsyV verpflichtet, dem Kantonsärztlichen Dienst folgende Änderungen schriftlich mitzuteilen: Aufnahme und Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Standortes, Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort, Änderung der Personalien, Aufgabe der Tätigkeit. 2.3 Disziplinarmassnahmen Die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung psychologischer Psychotherapeutinnen und -therapeuten wird durch den Kantonsärztlichen Dienst der Gesundheitsdirektion beaufsichtigt. Stellt dieser fest, dass die geforderten Bewilligungsvoraussetzungen (zum Beispiel wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit) nicht mehr erfüllt sind, kann er die erteilte Bewilligung wieder entziehen oder sie mit Auflagen versehen. Bei einem Verstoss gegen die Berufspflichten können Disziplinarmassnahmen nach Art. 30 PsyG wie Verwarnungen, Bussen sowie ein befristetes oder definitives Berufsverbot ausgesprochen werden. Damit der Kantonsärztliche Dienst seine Aufsichtspflicht erfüllen kann, dürfen jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchgeführt werden ( 59 Abs. 2 lit. a GesG). 2.4 Vertretung Ist eine Person mit Berufsausübungsbewilligung an der Berufsausübung verhindert oder ist sie verstorben, kann sie für eine befristete Zeit vertreten werden ( 8 Abs. 1 GesG). Die Vertreterin oder der Vertreter handelt fachlich eigenverantwortlich, jedoch im Namen und auf Rechnung der zu vertretenden Person oder von deren Erben ( 8 Abs. 2 und 4 GesG). Die Vertreterin oder der Vertreter muss die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PsyG erfüllen ( 7 Abs. 1 PPsyV). Das Gesuch um Bewilligung einer Vertretung ist von der Person, die sich vertreten lassen möchte, oder von deren Erben beim Kantonsärztlichen Dienst einzureichen. Eine Vertretung ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt und gebührenpflichtig. Sie kann aus wichtigen Gründen auf Gesuch hin verlängert werden ( 7 Abs. 1 und 14 lit. c PPsyV). Im Einverständnis mit den betroffenen Patientinnen und Patienten besteht bei länger dauernder Abwesenheit oder Verhinderung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers selbstverständlich auch die Möglichkeit, die Behandlung vorübergehend oder längerfristig von einer anderen Person mit Berufsausübungsbewilligung in deren eigenen Praxis sowie auf eigenen Namen und Rechnung weiterführen zu lassen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes, weshalb keine Vertretungsbewilligung eingeholt werden muss.

8 8/ Binnenmarktgesetz und 90-Tage- Dienstleistung Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die bereits in einem anderen Kanton mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung eigenverantwortlich tätig sind, haben gestützt auf das Binnenmarktgesetz Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Bewilligungsverfahren. Genaueres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt «Gesuch fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung psychologische Psychotherapie». Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU dürfen EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger während längstens 90 Arbeitstagen pro Jahr als selbstständige Dienstleistungserbringende im Kanton Zürich tätig sein, wenn sie diese Tätigkeit im Herkunftsstaat ausüben dürfen (vgl. auch Art. 23 Abs. 2 PsyG). Für eine solche 90-Tage-Dienstleistungserbringung im Bereich Psychotherapie muss keine Bewilligung der Gesundheitsdirektion eingeholt werden, sie muss aber vorgängig dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation gemeldet werden. Auch Personen, die mit entsprechender Bewilligung in einem anderen Kanton fachlich ei-genverantwortlich psychotherapeutisch tätig sind, dürfen diese Tätigkeit gestützt auf Art. 23 Abs. 1 PsyG für 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Bewilligung der Gesundheitsdirektion im Kanton Zürich ausüben. Die beabsichtigte Aufnahme der 90-Tage-Dienstleistung muss dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuchsformular «90-Tage-Dienstleistung» unter Beilage der erforderlichen Unterlagen gemeldet werden. Das Verfahren ist gestützt auf das Binnenmarktgesetz kostenlos. Die 90-Tage-Dienstleistung darf in jedem Fall erst nach Erhalt der Meldebestätigung des Kantonsärztlichen Dienstes aufgenommen werden. Für 90-Tage-Dienstleistungserbringende gelten die gleichen Berufspflichten wir für Personen mit Berufsausübungsbewilligung. Die Meldung muss einmal pro Kalenderjahr bei der zuständigen Stelle erneuert werden. 3. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht Ebenfalls bewilligungspflichtig ist im Kanton Zürich die psychotherapeutische Tätigkeit, die unter fachlicher Verantwortung einer anderen Person in einer Fachpraxis oder einer ambulanten ärztlichen Institution ausgeübt wird. Diese Bewilligungspflicht stützt sich nicht auf das Psychologieberufegesetz, sondern auf das Gesundheitsgesetz und die kantonale Verordnung. Bewilligungspflichtig ist jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis. Das heisst, dass bei Stellenwechsel jeweils ein neues Gesuch eingereicht werden muss, wobei die Bewilligung der beschäftigenden Person oder Institution, also dem Arbeitgeber erteilt wird. Wie Sie bei der Gesucheinreichung vorgehen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, entnehmen Sie dem Merkblatt «Gesuch Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten» auf unserer Internetseite.

9 9/12 Diese gesundheitspolizeiliche Bewilligungspflicht gilt unabhängig davon, ob die erfolgte psychotherapeutische Behandlung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden kann. Dies ist möglich, wenn die Behandlung auf ärztliche Delegation hin erfolgt. Dafür müssen zusätzlich die Anforderungen des ärztlichen Tarifvertrages (Tarmed) erfüllt sein. Diese können von den gesundheitspolizeilichen Bewilligungsvoraussetzungen abweichen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die einheitliche Regelung der fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung der Psychotherapie durch den Bund den Anlass bildet, dass nun auch die Zulassung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geprüft wird. Das Delegationsmodell würde durch diese Änderung voraussichtlich abgelöst. Die Erteilung der Bewilligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten setzt voraus, dass sowohl die beschäftigende als auch die beschäftigte Person gewisse fachliche Qualifikationen erfüllen. Da die Tätigkeit aber nicht fachlich eigenverantwortlich ausgeübt wird, genügt es, wenn die beschäftigte Person die psychotherapeutische Weiterbildung erst begonnen hat. Sie muss diese anders als für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a PsyG) nicht bereits abgeschlossen haben. 3.1 Bewilligungsvoraussetzungen seitens der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber Nach 8 PPsyV kann eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut durch eine Person mit eigener Berufsausübungsbewilligung beschäftigt werden. Es kann sich um eine in eigener Praxis tätige psychologisch-psychotherapeutische Fachperson handeln oder um eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der über den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie oder den Facharzttitel Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügt. Auch Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsausweises Delegierte Psychotherapie sind berechtigt, psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten zu beschäftigen. Die Bewilligung zur Beschäftigung von unter fachlicher Aufsicht tätigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten kann auch einer ambulanten ärztlichen Institution erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die beschäftigten Personen durch eine Person beaufsichtigt werden, welche die in 8 lit. a oder b PPsyV genannten fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Psychologisch-psychotherapeutischen Netzwerken oder Institutionen kann hingegen keine Bewilligung zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen oder -therapeuten erteilt werden. Da diese über keine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion verfügen, könnte nicht überprüft werden, ob die erforderliche Aufsichtsperson tatsächlich vorhanden ist. Es ist aber zulässig, dass in einem solchen Netzwerk oder einer solchen Institution eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut durch eine Person mit eigener Berufsausübungsbewilligung beschäftigt wird.

10 10/ Bewilligungsvoraussetzungen seitens der zu beschäftigenden Personen Die Bewilligungsvoraussetzung seitens der zu beschäftigenden Person ist erfüllt, wenn diese über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel in Psychotherapie verfügt. Ist die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, muss sie sich über einen von einer schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss in Psychologie oder einen eidgenössisch anerkannten ausländischen Hochschulabschluss in dieser Fachrichtung inklusive genügend Psychopathologie und klinische Psychologie ausweisen. Weiter ist der Nachweis über die begonnene psychotherapeutische Weiterbildung im Umfang von 150 Theorielektionen und 70 Sitzungen Selbsterfahrung erforderlich ( 9 PPsyV). 3.3 Beschränkung der Anzahl beschäftigter Personen Nach 10 PPsyV dürfen pro Person mit Berufsausübungsbewilligung bzw. pro aufsichtspflichtige Person höchsten sechs Personen beschäftigt werden. Von diesen dürfen höchsten vier noch in der Weiterbildung stehen. Werden in einer ambulanten ärztlichen Institution mehr als sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten beschäftigt, muss bei der Gesuchseinreichung eine Aufstellung darüber eingereicht werden, wer für deren Beaufsichtigung zuständig ist. Mit der Beschränkung der Anzahl beschäftigter Personen soll sichergestellt werden, dass die nach 11 PPsyV aufsichtspflichtige Person ihre Verantwortung tatsächlich wahrnehmen kann. Die Beschränkung bezieht sich auf die Anzahl Personen, unabhängig von den Arbeitspensen, zu denen sie beschäftigt werden. Die eher hoch angesetzte Zahl soll ermöglichen, genügend Stellen für in Weiterbildung stehende Personen zu schaffen. Ebenfalls wird berücksichtigt, dass diese Personen in der Regel nur zu einem Teilzeitpensum tätig sind. 3.4 Aufsichtspflicht Bereits aus dem Gesundheitsgesetz ergibt sich, dass die beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten nicht fachlich eigenverantwortlich, sondern unter der fachlichen Aufsicht einer Person mit Berufsausübungsbewilligung bzw. mit entsprechender Qualifikation tätig sein dürfen ( 11 Abs. 1 GesG und 11 PPsyV). Die beschäftigende Person muss ihren Betrieb so organisieren, dass sie die Aufsichtsfunktion über die beschäftigte Person wahrnehmen kann ( 7 Abs. 1 lit. c GesG). Die beschäftigten Personen müssen ihre Berufstätigkeit in den Praxisräumlichkeiten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ausüben, wobei die aufsichtspflichtige Person in der Regel in der Praxis anwesend sein und bei kurzfristigen Abwesenheiten zumindest ihre Erreichbarkeit sicherstellen muss ( 11 Abs. 2 PPsyV). Von einer kurzen Abwesenheit kann dann gesprochen werden, wenn sie nicht länger als zwei Wochen oder bei regelmässigen Abwesenheiten nicht mehr als einen Tag pro Woche beträgt. Dauert die Abwesenheit länger, muss die aufsichtspflichtige Person eine Vertretung organisieren.

11 11/ Ausnahme von der Bewilligungspflicht Spitäler, Polikliniken oder teilstationäre Institutionen wie zum Beispiel eine Tagesklinik für psychisch kranke Personen können Psychotherapeutinnen und -therapeuten beschäftigen, ohne dafür eine Bewilligung einholen zu müssen ( 12 Abs. 1 PPsyV). Vorausgesetzt wird allerdings, dass diese Institutionen über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion nach 35 ff. GesG verfügen. Auch Organisationen, die einen vom Bund akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbieten und unter der Verantwortung der Leitung dieses Weiterbildungsganges ein psychotherapeutisches Ambulatorium führen, sind nach 12 Abs. 2 PPsyV von der Bewilligungspflicht für die Beschäftigung von unter Aufsicht tätigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten befreit. Solche Organisationen verfügen zwar über keine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion, eine solche ist in 35 Abs. 2 GesG weder für Ambulatorien von Weiterbildungsinstitutionen noch allgemein für psychologisch-psychotherapeutische Institutionen oder Netzwerke vorgesehen. Organisationen, die einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbieten, haben aber entweder das ordentliche Akkreditierungsverfahren nach Art. 11 ff. PsyG durchlaufen oder wenn sie einen nach Art. 49 Abs. 1 PsyG provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang anbieten dasjenige eines Berufsverbandes. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass in ihren Ambulatorien auch ohne Überprüfung durch eine Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten eingehalten werden. Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gilt allerdings nur für die Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind. Alle Personen, die in einem solchen Ambulatorium in eigener fachlicher Verantwortung psychotherapeutisch tätig sind also zumindest die fachliche Leiterin oder der fachliche Leiter des Ambulatoriums, benötigen hingegen eine Berufsausübungsbewilligung. Nach 12 Abs. 3 PPsyV müssen die beschäftigten Personen die Aus- und Weiterbildungsvoraussetzungen nach 9 PPsyV erfüllen (vgl. unter 3.2). Ebenfalls dürfen pro beaufsichtigende Person nur sechs Personen beschäftigt werden, wovon höchstens vier noch in der Weiterbildung stehen dürfen, und die Aufsichtspflicht muss sichergestellt sein. 4. Bezeichnungsschutz Psychologin/Psychologe Nach Art. 4 PsyG darf sich in der Schweiz nur als Psychologin oder Psychologe bezeichnen, wer über einen von einer schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiatsoder Diplomabschluss in Psychologie oder einen eidgenössisch anerkannten ausländischen Hochschulabschluss in dieser Fachrichtung verfügt. Wenn Sie also den Hochschulabschluss in Psychologie im Ausland absolviert haben und die Berufsbezeichnung Psychologe oder Psychologin in der Schweiz verwenden möchten, müssen Sie diese Anerkennung beantragen. Ansonsten machen Sie sich nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a PsyG

12 12/12 strafbar. Dies gilt auch, wenn Sie bereits über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verfügen. Wir empfehlen deshalb, ausländische Hochschulabschlüsse in Psychologie anerkennen zu lassen. Zuständig für die Anerkennung ist die Psychologieberufekommission des Bundes Telefon: ).

GesG Gesundheitsgesetz, vom 2. April 2007, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/16918/2/810.1_2.4.07_71.pdf.

GesG Gesundheitsgesetz, vom 2. April 2007, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/16918/2/810.1_2.4.07_71.pdf. Zürich: Quellen / Unterlagen Zürich Quellen GesG Gesundheitsgesetz, vom 2. April 2007, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/16918/2/810.1_2.4.07_71.pdf. numedbv Verordnung über die nichtuniversitären

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