Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Fachserie 14 / Reihe 5. Schulden der öffentlichen Haushalte

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1 Statistisches Bundesamt Fachserie 4 / Reihe 5 Finanzen und Steuern Schulden der öffentlichen Haushalte 00 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen im Juli 003 Fachliche Informationen zu diesem Produkt können Sie direkt beim Statistischen Bundesamt erfragen. Gruppe VI C, Telefon: 06 / , Fax: 06 / oder schulden@destatis.de Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 003 Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte vorbehalten.

2 Inhalt Textteil Allgemeine und methodische Erläuterungen Rechtsgrundlage Berichtskreis und Erhebungstatbestände Berichtskreis Erhebungstatbestände 3 Schuldenstatistische Begriffe und Abgrenzungen 4 Fonds "Deutsche Einheit", Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen, Ausgleichsfonds "Steinkohle" und Entschädigungsfonds 5 Ergebnisdarstellung 6 Sonstige Hinweise 7 Schuldenstand in der Abgrenzung des Maastricht-Vertrages 8 Konsolidierter Bruttoschuldenstand des Staates als prozentualer Anteil am Bruttoinlandsprodukt Internationale Übersicht Tabellenteil Entwicklung der öffentlichen Schulden Schuldenstand nach Körperschaftsgruppen.. Mill. Euro.. Euro je Einwohner. Schuldenstand nach Arten und Körperschaftsgruppen.3 Schuldenstand der Länder, Gemeinden/Gv. und Zweckverbände zusammen nach Arten und Ländern.4 Schuldenstand der Länder nach Arten.5 Schuldenstand der Gemeinden/Gv. nach Arten und Ländern.6 Schuldenstand der Zweckverbände nach Arten und Ländern Schulden der öffentlichen Haushalte zusammen. Schuldenstand am Schuldenzugänge nach Art der Schulden 00.3 Schuldenaufnahmen nach Laufzeit und Art der Schulden 00.4 Schuldenabgänge nach Art der Schulden 00 3 Schulden der Länder 3. Schuldenstand am Schuldenzugänge nach Art der Schulden Schuldenaufnahme nach Laufzeit und Art der Schulden Schuldenabgänge nach Art der Schulden 00 4 Schulden der Länder, ihrer Gemeinden/Gv. und Zweckverbände 4. Schuldenstand am Schuldenstand in Euro je Einwohner am Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände 5. Nach Ländern 5.. Schuldenstand am Schuldenzugänge nach Art der Schulden Schuldenaufnahmen nach Laufzeit und Art der Schulden Schuldenabgänge nach Art der Schulden 00

3 5. Nach Körperschaftsgruppen/Größenklassen 5.. Schuldenstand am Deutschland 5... Früheres Bundesgebiet Neue Länder 5.. Schuldenzugänge nach Art der Schulden Deutschland 5... Früheres Bundesgebiet Neue Länder 5..3 Schuldenaufnahmen nach Laufzeit und Art der Schulden Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder 5..4 Schuldenabgänge nach Art der Schulden Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder 6 Schulden der kreisfreien Städte 6. Schuldenstand am Schuldenzugänge nach Art der Schulden Schuldenaufnahmen nach Laufzeit und Art der Schulden Schuldenabgänge nach Art der Schulden 00 7 Schulden der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter 7. Schuldenstand am Schuldenzugänge nach Art der Schulden Schuldenaufnahmen nach Laufzeit und Art der Schulden Schuldenabgänge nach Art der Schulden 00 8 Schulden der Landkreise 8. Schuldenstand am Schuldenzugänge nach Art der Schulden Schuldenaufnahmen nach Laufzeit und Art der Schulden Schuldenabgänge nach Art der Schulden 00 9 Schulden der kommunalen Zweckverbände 9. Schuldenstand am Schuldenzugänge nach Art der Schulden Schuldenaufnahmen nach Laufzeit und Art der Schulden Schuldenabgänge nach Art der Schulden 00 0 Fälligkeiten der am 3. Dezember 00 bestehenden 0. Schulden der öffentlichen Haushalte nach Schuldnern 0. Schulden der Länder nach Schuldnern 0.3 Schulden der öffentlichen Haushalte nach Ländern 0.4 Schulden der kommunalen Haushalte nach Ländern 0.5 Schulden der kommunalen Haushalte nach Einwohnergrößenklassen Schuldenstand der öffentlichen Haushalte und der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen von 000 und 00. Nach Körperschaftsgruppen. Nach Ländern

4 A n h a n g Literaturverzeichnis Bevölkerung in den Ländern Deutschlands am 30. Juni 00 Die Angaben für die Bundesrepublik Deutschland beziehen sich auf den Gebietsstand seit dem Zeichenerklärung 0 = weniger als die Hälfte von in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts - = nichts vorhanden. = Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen

5 Vorbemerkung Dieser Band enthält generell Ergebnisse für Deutschland insgesamt. Zum Vergleich sind daneben Daten für die Flächenländer des früheren Bundesgebietes (Stand vor dem 3. Oktober 990) und der neuen Bundesländer gesondert nachgewiesen. Seit. Januar 00 verwendet das Statistische Bundesamt in seinen Veröffentlichungen grundsätzlich die Währungseinheit Euro. Sie finden in der hier vorliegenden Veröffentlichung alle Wertangaben in Euro dargestellt. Umrechung von DM in Euro: Die in DM für die Zeit vor dem. Januar 00 ermittelten Werte wurden einheitlich mit dem konstanten Faktor Euro =,95583 DM umgerechnet.

6 Allgemeine und methodische Erläuterungen Rechtsgrundlage Die Schuldenstatistik wird entsprechend den Bestimmungen des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 000 (BGBl. I S. 06), in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom. Januar 987 (BGBl. I S. 46, 565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom. August 000 (BGBl. I S. 53), jährlich zum Stichtag 3. Dezember als Totalerhebung durchgeführt. Berichtskreis und Erhebungstatbestände Berichtskreis Zur jährlichen Schuldenstatistik sind berichtspflichtig: - Bund - einschl. Sondervermögen Die Schulden des Lastenausgleichsfonds (LAF) wurden vom Bund am. Januar 980 mitübernommen. ERP-Sondervermögen, Fonds "Deutsche Einheit" und Entschädigungsfonds (Schuldennachweis ab 996) bestehen noch. Der Kreditabwicklungsfonds wurde Ende 994 aufgelöst. Erblastentilgungsfonds (ab 995 nachwiesen), Bundeseisenbahnvermögen (ab 994 nachgewiesen) und Ausgleichsfonds "Steinkohle" (ab 995 nachgewiesen) sind ab auf den Bund übergegangen, - Länder - einschl. Sondervermögen - Gemeinden und Gemeindeverbände (Gv.) Gemeindeverbände sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, der Kommunalverband Ruhrgebiet, der Bezirksverband Pfalz, die Landeswohlfahrtsverbände Hessen, Baden und Württemberg-Hohenzollern, die Regionalverbände in Baden-Württemberg, die Bezirke in Bayern, die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz, die Samtgemeinden in Niedersachsen, die Ämter in Schleswig-Holstein, die Ämter in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt; - die Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen; zu den Zweckverbänden zählen auch die Verwaltungsgemeinschaften in Baden-Württemberg und in Bayern; - die öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen. Öffentlich bestimmt sind alle Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen, an denen Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit mit mehr als 50% des Nennkapitals oder Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Erhebungstatbestände Nach 5 Nr. und 3 des FPStatG sind zu erfassen: - Stand der Schulden am 3. Dezember jeden Jahres nach Arten und Fälligkeiten, - Schuldenaufnahmen vom. Januar bis 3. Dezember jeden Jahres nach Art und Laufzeit der Schulden, - Tilgungen vom. Januar bis 3. Dezember jeden Jahres nach Art der Schulden, - Bürgschaften (ohne aufgrund gesetzlicher Vorschriften übernommene Bürgschaften), Garantien und sonstige Gewährleistungen (nur Bund und Länder) am 3. Dezember jeden Jahres. 3 Schuldenstatistische Begriffe und Abgrenzungen Stand der Schulden und Gewährleistungen Nachgewiesen werden alle Schulden, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt. Dazu gehören auch die Schulden ihrer rechtlich unselbständigen Stiftungen und Sondervermögen, deren Ausgaben und Einnahmen vollständig im Haushalt des öffentlichen Trägers enthalten sind. Die Schulden der rechtlich unselbständigen kommunalen Sondervermögen mit eigener, vom Trägerhaushalt getrennter Rechnungsführung gelten dagegen nicht als Schulden der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und werden gesondert erfaßt und nachgewiesen. Nicht im Schuldenstand enthalten sind: - Gelder, die von Dritten hinterlegt sind (z.b. Kautionen); - Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und ähnliche Verpflichtungen; - im Eigenbestand der Emittenten befindliche Wertpapiere (Ausnahme: s.u. Fälligkeiten). Zeitpunkt der Erfassung In der Schuldenstatistik wird (erstmals ab 999) die Schuldenaufnahme zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses wie in der Kassenund Rechnungsstatistik erfasst, also nicht, wie vor 999, zum Zeitpunkt der Mittelbereitstellung durch den Kreditmarkt (Vertragsabschluss, Emission). Grundsätze der Zuordnung zu den Schuldarten Der Aufgliederung der aufgenommenen Schulden nach Schuldarten wird soweit möglich das Gläubigerprinzip zugrunde gelegt: Maßgebend für die Zuordnung ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach ihrer Herkunft zugeordnet. Bei allen Schulden, für die Wertpapiere ausgegeben worden sind (Anleihen usw.), entfällt eine Aufteilung nach Gläubigern. Schulden aus Kreditmarktmitteln - im engeren Sinne sind: Wertpapierschulden Anleihen Bundesschatzbriefe Kassenobligationen, Bundesschatzanweisungen Unverzinsliche Schatzanweisungen Finanzierungsschätze Bundesobligationen Landesobligationen/-schatzanweisungen Sonstige Wertpapierschulden. Im Eigenbestand der Emittenten befindliche Wertpapiere sind nicht im Schuldenstand berücksichtigt (Ausnahme: Nachweis der Fälligkeiten). Schuldscheindarlehen von Banken und Sparkassen Bausparkassen

7 Versicherungen Bundesanstalt für Arbeit Öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen Sonstigen Sozialversicherungen (gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung) Rechtlich selbständigen Stiftungen, Unternehmen und sonstigen privaten Stellen des Inlandes, ausländische Stellen. Auf fremde Währung lautende Schulden, die im Ausland oder bei internationalen Stellen aufgenommen und in fremder Währung kontrahiert sind, werden zu den von der Europäischen Zentralbank zum 3. Dezember veröffentlichten Referenzkursen in Euro umgerechnet. - im weiteren Sinne sind: die Summe aus im engeren Sinne und Ausgleichsforderungen. Ausgleichsforderungen Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen gegen die öffentliche Hand in erster Linie als Ausgleich für den Wegfall der Forderungstitel gegen das Reich nach Ende des. Weltkrieges. Zentralbank (Bundesbank), Kreditinstitute, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen und andere Stellen wurden nach der Währungsreform 948 gesetzlich ermächtigt, diese Forderungen gegen die Länder und den Bund zum Ausgleich in ihre Bilanzen einzustellen, soweit sie nicht durch eigene Aktiva ausgeglichen waren. Seit 956 werden die Ausgleichsforderungen zu festen Sätzen getilgt. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre für die unverzinslichen, 39 Jahre für die 4 / prozentigen, 44 Jahre für die 3 / prozentigen und 47 Jahre für die 3 prozentigen Ausgleichsforderungen. Mit dem Beginn der zweiten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (..994) müssen die bestehenden Altschulden der öffentlichen Hand in den Notenbankbilanzen mit einer festen Endfälligkeit versehen werden. Als Altforderungen der Bundesbank gegenüber dem öffentlichen Sektor waren Ende 993 lediglich die im Zusammenhang mit der Währungsreform von 948 geschaffenen Ausgleichsforderungen in Höhe von 4,5 Mrd. Euro verbucht. Der Bund hat sich gemäß den neuen EU-Bestimmungen gegenüber der Bundesbank verpflichtet, diese bisher unbefristeten Forderungen ab dem Jahr 04 in zehn Jahressätzen zu tilgen. Die restlichen Ausgleichsforderungen der Länder aus der Währungsreform 948 sind nach dem Beschluss des Zentralbankrates der Deutschen Bundesbank in seiner 933. Sitzung, den Ankaufsfonds aufzulösen, erloschen (vgl. Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 965, BGBl. I, S. 650). Schulden bei öffentlichen Haushalten Hier sind sämtliche, von der Berichtsstelle beim Bund, dem Lastenausgleichsfonds, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern, den Gemeinden/Gv. und Zweckverbänden aufgenommenen Schulden nachgewiesen, auch wenn sie über ein Kreditinstitut ausgezahlt worden sind. Da aufgrund fehlender Erfassungsmöglichkeiten in der Schuldenstatistik Netto-Schuldner- bzw. -Gläubigerpositionen nicht errechnet werden können, erfolgt eine unbereinigte Zusammenfassung der Verschuldungsdaten aller Berichtsstellen. Innere Darlehen Als innere Darlehen wird die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung ausgewiesen. Darlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren rechtlich selbständigen Unternehmen, ihren Eigenbetrieben oder sonstigen Sondervermögen mit Sonderrechnung zählen zur "äußeren" Verschuldung (Übrige Schulden aus Kreditmarktmitteln), ebenso Schulden zwischen Gemeinden/Gv. und Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen. Kassenverstärkungskredite Unter Kassenverstärkungskrediten werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Berichtskörperschaften zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Zu den Kassenverstärkungskrediten rechnen neben den Kassenkrediten von Kreditinstituten auch Geldmarkttitel (Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen) soweit sie zur kurzfristigen Kassenverstärkung bestimmt sind. Die früher ebenfalls dazuzählenden Kassenkredite der Deutschen Bundesbank entfielen ab dem. Januar 994, da zu diesem Zeitpunkt die Regelungen über die zweite Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wirksam geworden sind. Danach dürfen Notenbanken den öffentlichen Haushalten keine Kredite mehr gewähren. (Erlaubt bleiben allerdings im Interesse der reibungslosen Abwicklung staatlicher Kassentransaktionen sog. untertägige Kreditaufnahmen bei der Notenbank, die zum Tagesschluss aber ausgeglichen sein müssen). Zweck dieses Kreditverbotes ist es, die öffentliche Hand zu zwingen, sich an den Kredit- und Kapitalmärkten zu Marktkonditionen zu finanzieren. Dadurch soll die Haushaltsdisziplin gestärkt und gleichzeitig eine wichtige potentielle Inflationsquelle verschlossen werden. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommenden Zahlungsverpflichtungen, die Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden sowie Restkaufgelder, werden wegen unterschiedlich verwendeter Abgrenzungs- und Bewertungskriterien und wegen ihres geringen Finanzvolumens ab dem Berichtsjahr 990 nicht mehr in den Schuldenstand einbezogen und sind nur noch nachrichtlich dargestellt. 994 erstmals erfasst werden die Verpflichtungen aus Leasingverträgen. Ihre Angaben sind jedoch unvollständig, da die Erfassung dieser Zahlungsverpflichtungen in einigen Ländern Schwierigkeiten bereitete. Bürgschaften, sonstige Gewährleistungen Die Bürgschaften im Sinne des 765 BGB einschl. der Nachbürgschaften sind mit den übernommenen Haftungssummen, nicht dagegen mit den gesamten Kreditsummen (Ausnahme: einige Flächenländer) und nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen angegeben. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle) sind abgesetzt. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, werden nicht nachgewiesen; dagegen ist von Bürgschaften, die nur teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, der ungedeckte Teil einbezogen. Außer den Bürgschaften nach 765 BGB sind von Bund und Ländern (einschl. ihrer Sondervermögen) übernommene Garantien und sonstige Gewährleistungen im Nachweis enthalten (z.b. Kreditaufträge nach 778 BGB, Schuldmitübernahmen, Gewährleistungs-(Garantie-) Verträge, Ausbietungsgarantien, Wechselbürgschaften). Bei Gemeinden/Gv. und Zweckverbänden entfällt dieser Nachweis. Bürgschaften, die kraft Gesetzes übernommen werden müssen (z.b. Haftung der Länder für ihre Kreditanstalten, Haftung der Gemeinden/Gv. für Sparkassen als Gewährsträger, Ausfallbürgschaften beim Wohnungsbau), sind nicht berücksichtigt. Schuldenbewegung Schuldenaufnahmen Als Schuldenaufnahmen sind alle in der Zeit vom.. bis 3.. eines Berichtsjahres aufgenommenen Kredite mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios angegeben (Ausnahme: Diskontpapiere - U-Schätze einschl. Finanzierungsschätze - des Bundes, die seit 98 nur mit dem abgezinsten Betrag nachgewiesen werden). Die Schuldenaufnahmen werden nach Schuldarten und ihren vertraglich festgelegten Laufzeiten untergliedert.

8 Schuldentilgungen Tilgungen sind alle in der Zeit vom.. bis 3.. des Berichtsjahres zurückgezahlten Beträge. Sie werden nach Schuldarten gegliedert. Sonstige Zugänge - Sonstige Abgänge Sonstige Zu- und Abgänge sind alle Schuldenzu- und -abgänge, die der Berichtskörperschaft keine Haushaltsmittel zugeführt bzw. entzogen haben (z.b. Schuldenveränderungen durch Eingliederung vorher selbständiger Sonderrechnungen bzw. Ausgliederung von Sondervermögen, Übernahme von hypothekarisch belastetem Grundbesitz, Schuldabtretungen, Schuldenstandsberichtigungen), Veränderungen des Eigenbestandes an Wertpapieren durch Verkäufe (= sonstige Zugänge an Schulden) und Rückkäufe (= sonstige Abgänge). Fälligkeiten Nachgewiesen sind die planmäßig fällig werdenden Tilgungen für die am Erhebungsstichtag bestehenden Schulden aus Kreditmarktmitteln einschl. der im Eigenbestand befindlichen Wertpapierstücke, gegliedert nach den dem Erhebungsstichtag folgenden 5 einzelnen Jahren und dem anschließenden Zeitraum. Die beim Schuldenstand nur nachrichtlich ausgewiesenen Beträge der Wertpapierstücke im Eigenbestand werden beim Nachweis der Fälligkeiten berücksichtigt, da sie wie noch im Umlauf befindliche Wertpapiere am Tag der Fälligkeit zu tilgen sind. 4 Fonds "Deutsche Einheit", Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen, Ausgleichsfonds "Steinkohle" und Entschädigungsfonds 4. Fonds "Deutsche Einheit" Durch Art. 3 des Gesetzes zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 5. Juni 990 (BGBl. II, S. 58) ist das Sondervermögen des Bundes Fonds "Deutsche Einheit" errichtet worden. Zunächst hatte der Fonds die Aufgabe, die aus dem o.e. Gesetz folgenden finanziellen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der DDR zu erfüllen. Nach Vollendung der Einheit erhielten die fünf neuen Länder und Berlin-Ost Leistungen aus dem Fonds. Die Länder leiteten 40 v.h. der ihnen zufließenden Fondsmittel an ihre Gemeinden und Gemeindeverbände weiter. Für die Jahre 990 bis 994 standen zunächst 59 Mrd. Euro zur Verfügung. Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes vom 6. März 99 wurde das Fondsvolumen auf 74,8 Mrd. Euro aufgestockt. Eine weitere Anhebung auf 8, Mrd. Euro brachte das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 6. Juni 993 (BGBl. I, S. 944). 33,6 Mrd. Euro dieses Betrages brachten Bund (5,4 Mrd. Euro) und Länder (8, Mrd. Euro) durch Zuschüsse auf. Den Rest (49 Mrd. Euro) finanzierte der Fonds durch Kreditaufnahme. Für die Zins- und Tilgungsleistungen erhielt der Fonds vom Bund zusätzlich 0 v.h. der bis zum Ende des Jahres 993 insgesamt aufgenommenen Kredite (46 Mrd. Euro). Daran beteiligten sich die alten Länder bis einschl. 994 zur Hälfte. Ab 995 bezahlten diese einen pauschalen Ausgleichsbetrag von zusätzlich, Mrd. Euro jährlich, was zu einem Gesamtbeitrag von 3,5 Mrd. Euro führte. Zwischen 998 und 00 wurden die jährlichen Zuschüsse für Zins- und Tilgungsleistungen von 0% auf 6,8% der aufgenommenen Kredite abgesenkt. Die jährlichen Annuitäten betrugen 00,5 Mrd. Euro. 003 und 004 werden jeweils,3 Mrd. Euro abzuführen sein. Zwischen 005 und 09 übernimmt der Bund die Zahlungen für einen jährlichen Festbetrag an der Umsatzsteuer in Höhe von,3 Mrd. Euro. Die restliche Tilgung des Fonds 09 wird bis zu 6,5 Mrd. Euro ebenfalls vom Bund übernommen. Ein von der realen Zinsentwicklung abhängiger, evt. darüber hinausgehender Betrag würde zu 53,3% von den alten Ländern getragen werden. 4. Erblastentilgungsfonds Der durch Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms errichtete Erblastentilgungsfonds übernimmt ab. Januar 995 die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds. Darüber hinaus sind in dem Fonds Teile der Altverbindlichkeiten der Wohnungsbauunternehmen der ehemaligen DDR in Höhe von rund 6 Mrd. Euro sowie die Verbindlichkeiten der bis zum Jahresende 994 aufgelösten Treuhandanstalt in Höhe von rund 05 Mrd. Euro zusammengefasst. Mit Wirkung zum. Januar 997 wurden dem Erblastentilgungsfonds die Altschulden der gesellschaftlichen Einrichtungen in der ehemaligen DDR in Höhe von 4,3 Mrd. Euro übertragen. Ab sind die Schulden dieses Sondervermögens auf den Bund übergegangen (siehe auch Punkt 6 Sonstige Hinweise ). 4.3 Bundeseisenbahnvermögen (BEV) Dieses im Zuge der Bahnreform gegründete Sondervermögen (vgl. Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 7. Dezember 993, BGBl. I, S. 378) verwaltet die Altschulden der ehemaligen Unternehmen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn und ist Dienstherr der der Bahn AG zugewiesenen Beamten. Ab 996 ist die Ermächtigung des BEV zur Nettokreditaufnahme grundsätzlich weggefallen. (Lediglich zur Tilgung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten dürfen noch Kredite neu aufgenommen werden). Der Bund trägt ab 996 die Aufwendungen, die das BEV nicht durch eigene Einnahmen decken kann, durch entsprechende Erstattungen. Ab sind die Schulden dieses Sondervermögens auf den Bund übergegangen (siehe auch Punkt 6 Sonstige Hinweise ). 4.4 Ausgleichsfonds "Steinkohle" Der Ende 974 als unselbständiges Sondervermögen des Bundes errichtete Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes (Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes (SKWP), zuletzt geändert am , BGBl. I; S. 68) hat die Aufgabe, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen finanziellen Ausgleich für die bei der Verstromung heimischer Steinkohle entstandenen Mehrkosten zu gewähren, die gegenüber dem Einsatz von billigerer Importkohle, Erdöl oder Erdgas entstehen. Zur Finanzierung dieser Aufwendungen wurde eine Ausgleichsabgabe (sog. Kohlepfennig ) beim Stromverbraucher in Form eines Aufschlages auf die Stromrechnung von zuletzt 8,5% erhoben. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes durfte diese Sonderabgabe nur bis Ende 995 bestehen bleiben. In den letzten Jahren reichte das Aufkommen aus dieser Ausgleichsabgabe nicht aus, um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre Mehraufwendungen zu erstatten. Der Fonds musste daher Schulden aufnehmen. Ab sind die Schulden dieses Sondervermögens auf den Bund übergegangen (siehe auch Punkt 6 Sonstige Hinweise ). 4.5 Entschädigungsfonds Der Entschädigungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes. Aus ihm werden die auf der Grundlage des Vermögensgesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (-EALG-, BGBl. I, S. 64 vom ) zu leistenden Zahlungen finanziert. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von Schuldverschreibungen erfüllt, die erst ab dem..004 zu verzinsen und in fünf gleichen Jahresraten per Auslosung zu tilgen sind. 996 gab der Fonds erstmals Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 4,8 Mill. Euro aus. Seitdem werden Schulden nachgewiesen.

9 5 Ergebnisdarstellung Alle Tabellen des Veröffentlichungsprogramms enthalten ab dem Berichtsjahr 99 gesamtdeutsche Ergebnisse, d.h. die Schulden der neuen Länder, ihrer Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sind vollständig in die Berichterstattung einbezogen. Der Tabellenteil beginnt mit einer Übersicht über die Entwicklung des Schuldenstandes ab 950 nach Körperschaftsgruppen (in Mill. Euro wie auch in Euro je Einwohner) und Hauptarten. Nachrichtlich aufgeführt sind die Auslandsschulden, die in den Schulden insgesamt enthalten sind. Statistisch sind sie jedoch nicht vollständig ausgliederbar, da die durch die Wertpapiere verbrieften Auslandsschulden wegen der Fungibilität und des anonymen Charakters der Wertpapiere statistisch exakt nicht erfassbar sind. Die angegebenen Daten basieren auf Schätzungen der Deutschen Bundesbank (siehe Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Statistischer Teil, VIII. Öffentliche Finanzen, Tabelle 8). In den anschließenden Jahrestabellen werden zunächst für die öffentlichen Haushalte insgesamt der Schuldenstand, die Schuldenaufnahme und sonstigen Schuldenzugänge sowie die Tilgungen und sonstigen Schuldenabgänge jeweils nach Schuldarten und die Schuldenaufnahme zusätzlich nach Laufzeiten nachgewiesen. Dabei sind die Schulden der Länder, Gemeinden/Gv. und Zweckverbände aus Vergleichsgründen nach "früheres Bundesgebiet" und "neue Länder" untergliedert. Im anschließenden Regionalteil werden die Schulden der Länder, der Gemeinden/Gv. und der Zweckverbände nach einzelnen Ländern gezeigt, wobei neben den absoluten Daten auch ein Nachweis in Euro je Einwohner erfolgt. Die Schulden der Gemeinden/Gv. werden sowohl nach Ländern als auch nach Körperschaftsgruppen dargestellt. Eine Tabelle über die nach ihrer Fälligkeit zeigt die Belastung künftiger Haushaltsjahre mit Schuldrückzahlungsverpflichtungen. Abschließend findet sich eine Darstellung der mehrheitlich in öffentlichem Eigentum befindlichen kaufmännisch buchenden Fonds, Einrichtungen und Unternehmen als Übersichtstabelle nach Körperschaftsgruppen und nach Ländern. 6 Sonstige Hinweise Einwohnerzahlen Für die Berechnung der Ergebnisse der Schuldenstatistik in Euro je Einwohner werden die fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum des Berichtsjahres verwendet. Die Zuordnung der Gemeinden zu den Gemeindegrößenklassen richtet sich ebenfalls nach dieser Einwohnerzahl und dem Gebietsstand am 3.. des gleichen Jahres. NVA- WGS-Wohnungsbauobligationen Beide Obligationen wurden beim Bund der Position "Ausgleichsforderungen der sonstigen Gläubiger" zugeordnet, die jedoch hauptsächlich Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds Währungsumstellung enthält. Diese werden beim Bund innerhalb der Position Ausgleichsforderungen den Sonstigen Gläubigern zugeordnet. Der größte Teil des Betrages ist dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung zuzurechnen. Im Jahr 00 wurde er außerplanmäßig in Höhe von 33, Mrd. EUR. Euro getilgt; siehe Vergleichbarkeit der Daten. Altschulden der Gemeinden/Gv. Die Altschulden aus Wohnungsbauten sind 994 in den kommunalen Schulden Sachsens und Thüringens enthalten, bei den übrigen neuen Ländern dagegen nicht. Ab 995 sind die anerkannten Altschulden in die kommunalen Schulden aller neuen Länder einbezogen. Die Altschulden aus Gesellschaftsbauten wie Schulen, Kulturoder Jugendhäuser in Höhe von 4,4 Mrd. Euro wurden zum..997 dem Erblastentilgungsfonds übertragen. Laufzeiten der Schuldenaufnahmen Die Laufzeiten der aufgenommenen Schulden gliedern sich ab 998 in Anpassung an die Bankenstatistik nach bis einschl. Jahr, über Jahr bis unter 5 Jahre, 5 Jahre und mehr. Gemeinsame Wertpapieremission von Bund und Sondervermögen Ab 998 wurde durch Abs. 7 Bundeshaushaltsgesetz 998 eine gemeinsame Wertpapieremission des Bundes und seiner Sondervermögen als Wertpapiere der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Über die dadurch bedingte erhöhte Bonität der Sondervermögen des Bundes eröffnete sich für die Sondervermögen erstmals die Möglichkeit, sich langfristig, über die Begebung börsennotierter Wertpapiere, zu refinanzieren. Über die gemeinsame Wertpapieremission mit dem Bund nahmen die Sondervermögen 999 5,6 Mrd. Euro, 000 8,7 Mrd. Euro, 00 3,0 Mrd. Euro und 00 3,7 Mrd. Euro auf. Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen und Ausgleichsfonds "Steinkohle" Gemäß dem Gesetz zur Eingliederung der Schulden der Sondervermögen in die Bundesschuld (vom. Juni 999, BGBl. I,S. 384) übernimmt der Bund ab. Juli 999 die Verbindlichkeiten dieser drei Sondervermögen. Der Vergleich mit dem Vorjahr ist daher beeinträchtigt. Vergleichbarkeit der Daten Die Langen Reihen über die "Entwicklung der öffentlichen Schulden" erstrecken sich ab dem Berichtsjahr 99 auf das erweiterte Bundesgebiet nach der Wiedervereinigung. Die Daten sind daher mit denen der Vorjahre nur noch eingeschränkt vergleichbar. Der Nachweis für Berlin schließt ab 99 auch den Ost-Teil der Stadt ein. Die kaufmännisch buchenden Zweckverbände sind unter den Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen (FEU) nachzuweisen, also nicht bei den öffentlichen Haushalten. In Thüringen sind die kaufmännisch buchenden Zweckverbände bis einschl. 996, in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt bis einschl. 999 noch den öffentlichen Haushalten zugeordnet. In Anpassung an die Neuabgrenzung des Staatssektors nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 995 zählen die Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen ab 998 nicht mehr zu den öffentlichen Haushalten. Bei der Darstellung der Langen Reihen wurden die Schulden der Krankenhäuser ab 99 eliminiert, wobei 99, aus Vergleichbarkeitsgründen mit den Vorjahren, zusätzlich auch einschließlich dieser Schulden dargestellt wird. Der Vorjahresvergleich ist durch die einmaligen Versteigerungserlöse der Mobilfunklizenzen in Höhe von 50,8 Mrd. Euro beeinträchtigt. Aus diesen Mitteln erfolgten Schuldentilgungen im 4. Quartal 000 in Höhe von 7,7 Mrd. Euro und 33, Mrd. Euro im. Quartal Schuldenstand in der Abgrenzung des Maastricht-Vertrages Methodische Grundlage für die Berechnung des Konvergenzkriteriums "Anteil der öffentlichen Schulden am Bruttoinlandsprodukt" nach dem Maastricht-Vertrag ist das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG). Danach gehört zum Berichtskreis neben den unter Punkt aufgeführten zur jährlichen Schuldenstatistik berichtspflichtigen öffentlichen Haushalte auch die Sozialversicherung. Die Schulden nach dem ESVG setzen sich aus folgenden Schuldarten zusammen:

10 - Münzumlauf - Geldmarktpapiere - Festverzinsliche Wertpapiere - Sonstige kurzfristige Kredite - Sonstige mittel- und langfristige Kredite Basis für die Berechnung des Schuldenstandes nach dem Maastricht-Vertrag bilden die Daten aus der jährlichen Schuldenstatistik. Sie erfasst mit Ausnahme der Position "Münzumlauf" - d.s. die im Umlauf befindlichen Scheidemünzen, für die der Bund nominell Schuldner ist - sämtliche o.e. Schuldarten, die Kassenverstärkungskredite und die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte (hauptsächlich in Form von Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden sowie Restkaufgeldern), jedoch nur nachrichtlich. Die Trennung der kurzfristigen von den mittel- und langfristigen Schulden (abgesehen von den oben erwähnten nachrichtlich erfragten Positionen) wird geschätzt, da die jährliche Schuldenstatistik eine solche Aufteilung nicht vorsieht. Ein weiterer Unterschied ergibt sich daraus, dass nach dem Maastricht-Vertrag die Schulden generell zum Nominalwert nachgewiesen werden, in der jährlichen Schuldenstatistik dagegen die unverzinslichen Schatzanweisungen und Finanzierungsschätze nur mit dem abgezinsten Betrag. Demnach ergibt sich der Schuldenstand nach dem Maastricht-Vertrag, ausgehend von den in der jährlichen Schuldenstatistik nachgewiesenen (im weiteren Sinne), aus folgenden Rechenschritten: im weiteren Sinne plus plus plus plus plus abzüglich Schulden der Sozialversicherung Münzumlauf Differenz zwischen dem Nominalund abgezinsten Wert der unverzinslichen Schatzanweisungen und Finanzierungsschätze Kassenverstärkungskredite Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Schulden der Gebietskörperschaften bei der Sozialversicherung abzüglich Versorgungsrücklagen (ab 999) = Schuldenstand nach Maastricht-Vertrag Der sich nach dieser Rechnung ergebende Unterschiedsbetrag zwischen der nach finanzstatistischer Methode ermittelten im weiteren Sinne und dem entsprechend dem Maastricht-Vertrag ermittelten Schuldenstand ist nur relativ gering. Für die Jahre 995 bis 00 werden die entsprechenden Werte in der unten abgebildeten Tabelle dargestellt Umrechnung des Schuldenstandes der Finanzstatistik in den Schuldenstand nach dem Maastricht-Vertrag in Mrd. EUR Schuldart Jahr im weiteren Sinne (Finanzstatistik) 073,8*) 9, 53,4 83, 98, 03,9 53, + Schulden der Sozialversicherung,0,,5,,9,3 3,0 + Münzumlauf 8,9 8,7 8,8 9,0 9,0 7, 4, + Differenz zwischen dem Nominal- und abgezinsten Wert der unverzinslichen Schatzanweisungen und Finanzierungsschätze 0,4 0,3 0,3 0,3 0,4 0,5 0,5 + Kassenverstärkungskredite,9 3,3,0 6,5,8 9,6 4, + kreditähnliche Rechtsgeschäfte 0,5 0,5 0,4 0,4 0,5 0,4 0,4 - Schulden der Gebietskörperschaften bei der Sozialversicherung (sog. Konsolidierung),3,5,4 0,9 0,5 0,4 0,4 - Versorgungsrücklagen 0, 0,4 0,7,5 = Schuldenstand nach dem Maastricht-Vertrag ) 096, 4,7 75,3 0,3,8 3,8 83,5 *) Einschl. Übernahme von Altschulden der kommunalen Einrichtungen in den neuen Ländern (4,4 Mrd. Euro) sowie der Kassenverstärkungskredite Bremens (0, Mrd. Euro). ) Wegen zwischenzeitlicher Datenrevision sind Abweichungen gegenüber den in der jeweils vorangegangenen halbjährigen Notifikation des öffentlichen Defizits und Schuldenstandes gemeldeten Werten möglich.

11 8 Konsolidierter Bruttoschuldenstand des Staates als prozentualer Anteil am Bruttoinlandsprodukt ) Internationale Übersicht Belgien Irland Italien Portugal Spanien Vereinigtes Königreich EU-5 ) Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Luxemburg Niederlande Österreich Schweden Euro- Zone (3) Vereinigte Staaten von Amerika Japan AVG ,4 4,3-9,5-4,0 68,8 57,9 0,9-9,5 9,3 34,6 5,3 58, ,7 36,9 AVG ,7 63,7-9, 3,9 64,6 09,4 89,7 7,3 73,0 54, 57, 55,5 4,5 44, ,0 66, , 78,0 46,9 56,0 45,3 0, 96,3 8, 5,7 79,0 6,8 59, 7, 58,4 45,4 64,5 66,5 76,5 69, ,9 73,5 49,3 58,0 48,4 07,9 90,5 3,8 5,4 76,3 64,7 6, 73,8 6, 48,5 66,8 68,8 75,6 73, ,0 69,3 57,0 57, 54,6 08,7 8,7 3, 5,6 77, 69, 64,3 73,6 63,9 5,8 70, 7,4 75, 80, , 65, 59,8 57,0 57,,3 74,, 6, 75, 69, 6,9 73,5 68, 5,3 7,0 74,8 74,5 86, ,8 6, 6,0 54,0 59,3 08, 65,0 0, 6, 69,9 64,7 59, 70,5 66,6 50,8 7,0 74,7 7,9 9, ,6 56, 60,9 48,6 59,5 05,8 54,9 6,3 6,3 66,8 63,7 55,0 68,0 64,6 47,7 68,8 73, 68,8 0, ,9 53,0 6, 47,0 58,5 05, 49,3 4,9 6,0 63, 67,5 54,3 6,7 63, 45, 67,3 7, 65,7 6, ,6 47,3 60, 44,5 57,3 06, 39,3 0,6 5,6 55,8 66,8 53,3 5,8 60,5 4, 64, 69,6 59,9 3, ,5 45,4 59,5 43,8 57,3 07,0 36,8 09,5 5,6 5,8 67,3 55,6 54,4 56,9 38,9 63,0 69,4 60, 3, ,8 45, 60,8 4,7 59,5 04,9 33,3 06,7 5,7 5,6 67,6 58, 5,4 54,0 38,4 6,7 69, 6,0 4,8 003* 03, 4,7 6,7 4,3 6,3 0,0 33,4 06,0 4, 5,4 68,5 59,5 50,9 5,5 39,0 63,6 70,0 6,3 47,9 004* 99,4 40,0 63,0 4,4 63,6 97,0 33,3 04,7 3,4 5,8 66,8 60, 49,5 50,5 39,8 63,4 69,6 63,5 54, ) Schuldenstand nach dem Maastricht-Vertrag (auf Basis des ESVG 95). Quelle: Eurostat und Europäische Kommission, Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. ) Mitgliedstaaten insgesamt. 3) Bis 000: EUR- (EU-5 ohne Dänemark, Griechenland, Schweden und das Vereinigte Königreich); ab 00: EUR- (EU-5 ohne Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich). * Schätzung der Europäischen Kommission, Generaldirektion ECFIN, Frühjahr 003. Quelle: EC economic data pocket book, Theme, economy and finance, 5/003, Eurostat und Europäische Kommission.

12 Tabellenteil

13 Entwicklung der öffentlichen Schulden. Schuldenstand nach Körperschaftsgruppen *).. Mill. EUR Stichtag Insgesamt Bund ) Zweckverbände Sondervermögen des Bundes ) Länder Gemeinden/ Gv. Lastenausgleichsfonds Nachrichtlich: Auslandsschulden 3) A) B) C) *) im weiteren Sinne (K.i.w.S.) ) Ab..980 einschl. der mit übernommenen Schulden des Lastenausgleichsfonds, ab 999 einschl. der am mit übernommenen Schulden des Bundeseisenbahnvermögens, des Ausgleichsfonds "Steinkohle" und des Erblastentilgungsfonds. ) Ab 960 ERP-Sondervermögen, ab 990 einschl. Fonds "Deutsche Einheit" und Kreditabwicklungsfonds (bis 994), von 994 bis 998 einschl. Bundeseisenbahnvermögen, von 995 bis 998 einschl. Erblastentilgungsfonds und Ausgleichsfonds "Steinkohle", ab 996 einschl. Entschädigungsfonds.Werte siehe Tab.. und. ff. 3) Siehe Hinweise in Punkt 5 der allgemeinen methodischen Erläuterungen. A) Ab 99 Deutschland.- B) Bis 99 einschließlich Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. C) Ab 99 ohne Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 5, 00

14 Entwicklung der öffentlichen Schulden. Schuldenstand nach Körperschaftsgruppen *).. EUR je Einwohner Darunter Stichtag Insgesamt Bund ) Lastenausgleichsfonds Sondervermögen des Bundes ) Länder Gemeinden/ Gv A) B) C) *) im weiteren Sinne (K.i.w.S.) ) Ab..980 einschl. der mit übernommenen Schulden des Lastenausgleichsfonds, ab 999 einschl. der am mit übernommenen Schulden des Bundeseisenbahnvermögens, des Ausgleichsfonds "Steinkohle" und des Erblastentilgungsfonds. ) Ab 960 ERP-Sondervermögen, ab 990 einschl. Fonds "Deutsche Einheit" und Kreditabwicklungsfonds (bis 994) von 994 bis 998 einschl. Bundeseisenbahnvermögen, von 995 bis 998 einschl. Erblastentilgungsfonds und Ausgleichsfonds "Steinkohle", ab 996 einschl. Entschädigungsfonds. A) Ab 99 Deutschland.- B) Bis 99 einschließlich Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. C) Ab 99 ohne Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 5, 00

15 Entwicklung der öffentlichen Schulden. Schuldenstand nach Arten und Körperschaftsgruppen - Mill. EUR - Stichtag im weiteren Sinne im engeren Sinne Davon Ausgleichsforderungen u. ä. Schulden bei öffentlichen Haushalten Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Innere Darlehen Kassenverstärkungskredite Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen Insgesamt A) B) C) Bund a)b) D) E) A) F) Fußnoten siehe Seite 0. Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 5, 00

16 Entwicklung der öffentlichen Schulden. Schuldenstand nach Arten und Körperschaftsgruppen - Mill. EUR - Stichtag im weiteren Sinne im engeren Sinne Davon Kassenverstärkungskredite Ausgleichsforderungen u. ä. Schulden bei öffentlichen Haushalten Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Innere Darlehen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen Lastenausgleichsfonds a) ERP-Sondervermögen A) Fußnoten siehe Seite 0. Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 5, 00

17 Entwicklung der öffentlichen Schulden. Schuldenstand nach Arten und Körperschaftsgruppen - Mill. EUR - Stichtag im weiteren Sinne im engeren Sinne Davon Ausgleichsforderungen u. ä. Schulden bei öffentlichen Haushalten Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Innere Darlehen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen Kassenverstärkungskredite Fonds "Deutsche Einheit" Kreditabwicklungsfonds Erblastentilgungsfonds Bundeseisenbahnvermögen Ausgleichsfonds "Steinkohle" Entschädigungsfonds Fußnoten siehe Seite 0. Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 5, 00

18 Entwicklung der öffentlichen Schulden. Schuldenstand nach Arten und Körperschaftsgruppen - Mill. EUR - Stichtag im weiteren Sinne im engeren Sinne Davon Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen Ausgleichsforderungen u. ä. Schulden bei öffentlichen Haushalten Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Innere Darlehen Kassenverstärkungskredite Länder und Stadtstaaten ) a) b) A) Gemeinden und Gemeindeverbände b) G) A) B) C) Fußnoten siehe Seite 0. Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 5, 00

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