T ä t i g k e i t s b e r i c h t. im Kreis Minden-Lübbecke

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1 T ä t i g k e i t s b e r i c h t der zuständigen Behörde zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) (WTG-Behörde) im Kreis Minden-Lübbecke Doc-Nr.: Tätigkeitsbericht docx - 2 -

2 - 2 - Inhalt 1. Allgemeines 1.1 Rechtliche Grundlagen 1.2 Zuständige Behörde 1.3 Ansprechpartner / Erreichbarkeit 1.4 Hinweis zum Datenschutz 2. Leistungsangebote nach WTG 2.1 Allgemeines 2.2 Anzahl der Leistungsangebote 2.3 Platzzahlen 3. Tätigkeit der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) 3.1 Allgemeines 3.2 Beratungen nach 11 WTG 3.3 Beschwerden 3.4 Durchführung behördlicher Qualitätssicherung (Überprüfungen) Überprüfung des Geltungsbereiches Überprüfungen bestehender Leistungsangebote Transparenz: Veröffentlichung von Ergebnisberichten 3.5 Mittel der behördlichen Qualitätssicherung (Ordnungsbehördliche Maßnahmen) 3.6 Einsatz von EDV (PfAD.wtg) 3.7 Gebührenordnung 4. Kommunikation Kooperationen der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) 4.1 Newsletter 4.2 Zusammenarbeit mit anderen Behörden als koordinierende Stelle 4.3 Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und dem Prüfdienst der privaten Krankenversicherung e.v. (PKV) 5. Arbeitsgemeinschaften 5.1 Regionale Arbeitsgemeinschaft 5.2 Arbeitsgemeinschaft gem. 17 WTG (Landesebene) 6. Fazit und Ausblick - 3 -

3 Allgemeines Die zuständigen Behörden für Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-Behörden) sind gem. 14 Abs. 11 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit zu erstellen. Der Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. 1.1 Rechtliche Grundlagen Das Gesetz zur Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (GEPA NRW) ist am in Kraft getreten. Das GEPA setzt sich aus dem Artikel 1: Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) und dem Artikel 2: Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) als ordnungsrechtlichen Teil zusammen. Die Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz - Durchführungsverordnung - WTG DVO) wurde am erlassen. Das WTG sowie die WTG DVO lösen das bisher geltende Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) vom 10. Dezember 2008 und die zum WTG 2008 erlassene Durchführungsverordnung (WTG DVO) ab. 1.2 Zuständige Behörde Nach 43 WTG sind die Kreise und kreisfreien Städte sachlich und örtlich für die Durchführung der Aufgaben nach dem WTG zuständig. Die Aufgabe wird auch nach der Novellierung des WTG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die Aufsicht über die Kreise und die Kreisfreien Städte führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das WTG zuständige Ministerium. Aktuell handelt es sich dabei um das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA). 1.3 Ansprechpartner / Erreichbarkeit Im Berichtszeitraum waren von Quartal 2016 in der WTG-Behörde des Kreises Minden- Lübbecke vier Verwaltungskräfte mit einem Stellenanteil von insgesamt 3,25 und eine Pflegefachkraft in Vollzeit tätig. Im 4. Quartal 2016 haben sich die Stellenanteile nach dem Wechsel einer Verwaltungskraft und der Neueinstellung einer Pflegefachkraft verschoben. Aktuell sind drei Verwaltungskräfte mit einem Stellenanteil von 2,55 und zwei Pflegefachkräfte, beide in Vollzeit, beschäftigt

4 Allgemeines Organisatorisch gehört das Sachgebiet WTG-Behörde zum Sozialamt. Anschrift: Der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke Sozialamt / WTG-Behörde Portastr Minden Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der WTG-Behörde sind: Jörg Bäumer Telefon 0571 / Fax: 0571 / j.baeumer@minden-luebbecke.de Kerstin Mathews Telefon 0571 / Fax: 0571 / k.mathews@minden-luebbecke.de Bianka Rohleder Telefon 0571 / Fax: 0571 / b.rohleder@minden-luebbecke.de Iris Rohlfing Telefon 0571 / Fax: 0571 / i.rohlfing@minden-luebbecke.de Christiane Schulte Telefon 0571 / Fax: 0571 / c.schulte@minden-luebbecke.de 1.4 Hinweis zum Datenschutz Dieser Bericht beachtet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Die im Rahmen der WTG-Behörde bekannt gewordenen Ergebnisse sind in allgemeiner, zusammenfassender Form in diesem Tätigkeitsbericht dargestellt. Die Weitergabe von einrichtungs- und bewohnerbezogenen Informationen ist rechtlich nicht zulässig und würde nicht der gesetzlichen Intention des Tätigkeitsberichts entsprechen

5 Leistungsangebote 2.1 Allgemeines Mit der Novellierung des WTG im Jahr 2014 wurden der Geltungsbereich und die Struktur des WTG umfassend verändert. Der Anwendungsbereich des WTG umfasst nunmehr: 1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (sog. EuLa) 2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen a. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften b. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften 3. Angebote des Servicewohnens 4. Ambulante Dienste 5. Gasteinrichtungen Neben den klassischen stationären Wohnformen im Bereich der Alten- und Eingliederungshilfe (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot / EuLa) sind im WTG 2014 weiterhin ambulant finanzierte Wohnformen wie Wohngemeinschaften und das sog. Servicewohnen aufgenommen worden. Erweitert wurde der Anwendungsbereich um die ambulanten Dienste. Bei den Wohngemeinschaften wird zwischen selbst- und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften unterschieden. Angebote des Servicewohnens und der selbstverantworteten Wohngemeinschaften unterliegen zwar einer Anzeigepflicht des WTG. Im Unterschied dazu sieht das WTG bei diesen Angeboten jedoch keine jährlichen Regelüberprüfungen durch die WTG-Behörde vor bzw. werden keine umfassenden Anforderungen formuliert. Unter dem Begriff der Gasteinrichtungen wurden die Angebote zusammengefasst, die eine vorübergehende Betreuung von Menschen sicherstellen sollen. Hierzu gehören die Angebote der stationären Kurzzeitpflege sowie Hospize. Ferner wurden unter Gasteinrichtungen erneut Angebote der Tages- und Nachtpflege aufgenommen. 2.2 Anzahl der Leistungsangebote nach WTG Der Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes wurde wie unter Ziffer 2.1 beschrieben ausgeweitet. Die Erfassung aller neu dem WTG unterfallenden Leistungsangebote konnte im Berichtszeitraum noch nicht erfolgen, da insbesondere die Statusfeststellungen zu den ambulanten Angeboten (hier: Wohngemeinschaften und Servicewohnen) noch nicht abgeschlossen werden konnten. In der Statistik sind daher nur die Angebote aufgeführt, zu denen eine Einstufung in ein Leistungsangebot nach dem WTG rechtssicher erfolgen konnte

6 Leistungsangebote Stand am: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLA) Ambulante Dienste Gasteinrichtungen Servicewohnen* Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen a) selbstverantwortete Wohngemeinschaften - Altenhilfe b) selbstverantwortete Wohngemeinschaften - Eingliederungshilfe c) anbieterverantwortete Wohngemeinschaften - Altenhilfe d) anbieterverantwortete Wohngemeinschaften - Eingliederungshilfe Die Anzahl der stationären Angebote im Kreis Minden-Lübbecke ist weitestgehend gleich geblieben. Veränderungen zum Berichtszeitraum 2011/2012 sind statistischer Art. Grund hierfür ist, dass Einrichtungen, die bisher einzeln gezählt wurden nunmehr nach dem aktuell gültigen Einrichtungsbegriff als eine Einrichtung zusammengefasst werden. Dies trifft sowohl für Einrichtungen der Altenhilfe als auch der Eingliederungshilfe zu. Im Bereich der Altenhilfe wurden zum Jahresende 2016 zwei Einrichtungen seitens der Betreiber abgemeldet. Es handelt sich um kleinere Angebote, die u.a. die baulichen Anforderungen im Gebäudebestand nicht wirtschaftlich umsetzen können. Eine neue Einrichtung der Altenhilfe wurde im Jahr 2016 in Betrieb genommen. Bei anderen Einrichtungen ist es zu einem Betreiberwechsel und Aufbau der Einrichtung an einem neuen Standort gekommen. Ambulante Dienste sind dem WTG aus statistischen Zwecken unterstellt worden. Eine regelmäßige Überprüfung durch die WTG-Behörde erfolgt nur dann, wenn ambulante Dienste in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften tätig sind. In allen anderen Fällen verbleibt das Prüfrecht beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV). Nach dem aktuellen Stand sind im Kreis Minden- Lübbecke 57 ambulante Pflegedienste tätig. Unter dem Begriff der Gasteinrichtungen werden Angebote der Kurzzeitpflege, der Tages- und Nachtpflege und Hospize zusammengefasst. Die Anzahl der Hospize ist gleich geblieben (1). Angebote der Nachtpflege wurden bisher im Kreis Minden-Lübbecke nicht angezeigt, ebenso keine solitären Angebote der Kurzzeitpflege. In der Regel bieten die stationären Einrichtungen Kurzzeitpflege nur als eingestreute Kurzzeitplätze an. Steigend ist die Anzahl der Tagespflegeangebote

7 Leistungsangebote Angebote des sog. Servicewohnens nach der Definition des WTG 2014 wurden bisher nicht aktiv bei der WTG-Behörde angezeigt. Deshalb können zu diesem Leistungsangebot für den Berichtszeitraum noch keine verlässlichen Zahlen genannt werden. Das WTG 2014 sollte insbesondere einer Klarstellung des Leistungsangebotes der Wohngemeinschaften dienen. Nach Erlass des WTG im Oktober 2014 konnte zunächst eine steigende Anzahl von Interessenten vermerkt werden. Es wurden jedoch nicht alle geplanten Angebote im Kreis Minden-Lübbecke realisiert. Die Angaben zu den Wohngemeinschaften im Bereich der Eingliederungshilfe und der Altenhilfe sind noch nicht ausreichend valide. Die obige Tabelle stellt den Stand der Wohngemeinschaften dar, bei denen die Einstufungsverfahren abgeschlossen werden konnten. Anzumerken ist, dass eine Unterstellung unter das WTG nicht von der Finanzierungsform (ambulant oder stationär) abhängig ist. Wie bereits im WTG 2008 formuliert, wurde dieser Grundsatz auch in das WTG 2014 erneut aufgenommen. 2.3 Platzzahlen Anzahl der Plätze in stationären Leistungsangeboten Anzahl der Bewohnerplätze im Einrichtungen der Behindertenhilfe Einrichtungen der Altenhilfe Kreis Minden- Bewohnerplätze am Bewohnerplätze am Gesamtzahl Lübbecke Bad Oeynhausen Espelkamp Hille Hüllhorst Lübbecke Minden Petershagen Porta Westfalica Pr. Oldendorf Rahden Stemwede Kreis Minden- Lübbecke

8 Leistungsangebote Die Platzzahlen in der Eingliederungshilfe variieren insbesondere durch die ständige Veränderung der Anzahl von Wohnungen zur Verselbstständigung von Menschen mit Behinderungen (Inklusion). Gasteinrichtungen (Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Hospiz) Gasteinrichtungen Plätze am Bad Oeynhausen Espelkamp Hille Hüllhorst Lübbecke Minden Petershagen Porta Westfalica Pr. Oldendorf Rahden Stemwede Kreis Minden- Lübbecke Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Im Kreis Minden-Lübbecke wurde im Bereich der Altenhilfe eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft in Lübbecke mit 11 Plätzen anerkannt. Im Bereich der Eingliederungshilfe konnten im Berichtszeitraum zwei Statusfeststellungen in Minden mit 12 bzw. 8 Plätzen abgeschlossen werden. Weitere Statusfeststellungen zu angezeigten Wohngemeinschaften (anbieterverantwortet/selbstverantwortet) müssen noch erfolgen

9 Tätigkeit der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) 3.1 Allgemeines Aufgabe der WTG-Behörde ist es, den in 1 WTG normierten Zweck des Gesetzes sicherzustellen und somit die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse von älteren und pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderung, die Wohn- und Betreuungsangebote nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern. Weiterhin soll die Tätigkeit der WTG-Behörde dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten. Ältere und pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sollen dabei ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen können. Nach 11 WTG informiert und berät die zuständige Behörde Personen - die ein berechtigtes Interesse haben - über Wohn- und Betreuungseinrichtungen und über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Nutzerinnen und Nutzer solcher Wohn- und Betreuungsangebote. Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten, deren Vertreterinnen und Vertreter, Mitglieder von Beiräten und Vertretungsgremien, Beschäftigte und deren Vertretungen sowie Vertrauenspersonen und diejenigen, die Leistungen nach dem WTG erbringen oder erbringen wollen. Nach 14 WTG werden Wohn- Betreuungsangebote von der zuständigen Behörde zunächst daraufhin überprüft, ob sie in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen (sog. Statusprüfungen). Die Erfüllung der nach dem WTG und der Durchführungsverordnung erlassenen Anforderungen für die einzeln normierten Angebote erfolgt durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen. Die Zeitabstände, in denen Regelprüfungen erfolgen müssen, sind in den jeweiligen Spezialnormen zu den Leistungsangeboten geregelt. Sie variieren von jährlich - 2jährlich bei stationären Angeboten und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften bis hin zu Prüfungen im Abstand von 3 Jahren bei Gasteinrichtungen. In den anderen Fällen erfolgen ausschließlich anlassbezogene Prüfungen bzw. regelmäßig Prüfungen zur Feststellung des Status (selbstverantwortete Wohngemeinschaften). Angebote des Servicewohnens unterliegen keiner behördlichen Qualitätssicherung. Bei der Aufgabenerledigung folgt die WTG-Behörde des Kreises Minden-Lübbecke wie bisher auch dem im WTG festgelegten abgestuften Verfahren, bei der sich die ordnungsbehördlichen Maßnahmen an dem Leitsatz (Mängel-)Beratung vor Anordnung orientieren sollen. 3.2 Beratungen nach 11 WTG Die Beratungsfunktion der WTG-Behörde nach 11 WTG wurde auch im Berichtszeitraum 2015/2016 wieder zahlreich in Anspruch genommen. Der nachfolgend aufgeführten Tabelle ist die Gesamtzahl der Beratungen für das Jahr 2016 zu entnehmen. Verlässliche Zahlen für das Jahr 2015 liegen nicht vor, da mit dem Aufbau einer Datenbank erst Ende 2015 begonnen werden konnte

10 Tätigkeit der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) Der Tabelle ist ferner zu entnehmen, welche Personen sich an die WTG-Behörde zwecks Beratung gewandt haben und wo die Schwerpunkte der Beratungen gelegen haben. Personen mit berechtigtem Interesse Schwerpunkte der Beratungen (Mehrfachnennungen sind möglich) Insgesamt; davon im Einzelnen: Beratungen Mitarbeiter/innen Sonstige * Angehörige Nutzer/innen 6 1. Information/Beratung Wohnqualität Pflege/Betreuung Personal Übrige Kategorien des Ergebnisberichtes 41 * Sonstige= u.a. Leistungsanbieter, rechtliche Betreuer, Externe Je nach Komplexität des anstehenden Themas sind die jeweiligen Beratungen von unterschiedlicher Dauer und Intensität. Beratungen können dabei neben der Vor- und Nachbereitung (Sichten von Unterlagen, Erstellen von Berichten, Kontaktaufnahme mit anderen Behörden, etc.) auch zu umfangreichen Außendienstterminen (ggfs. mit anderen Behörden) und - wenn notwendig - zu weitergehenden Maßnahmen führen (z.b. Prüfung der Umsetzung in Regelprüfungen). Insgesamt konnte im Berichtszeitraum beobachtet werden, dass Personen nach einer Beratung durch die WTG-Behörde (insbesondere Mitarbeiter oder Betreuer/Angehörige) ihre Angelegenheit zunächst allein in den jeweiligen Angeboten vertreten haben. Führte dies nicht zu dem Erfolg, meldeten sich die Personen erneut bei der WTG-Behörde um ggfs. ein Beschwerdeverfahren einzuleiten. Beratungen wurden überwiegend in 2016 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Leistungsangebote in Anspruch genommen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können aus der Leitungsebene (Einrichtungs-, Pflegedienstleitung, andere Leitungen) oder der weiteren Beschäftigtenebene des Leistungsangebotes kommen. Leitungen haben im Berichtszeitraum auch außerhalb von Prüfsituationen den Kontakt zur WTG-Behörde gesucht, um sich insbesondere zu neuen Regelungen des WTG (z.b. Gewaltprävention, Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen) und zu pflegerischen Themen auszutauschen. Von Vorteil ist hier, dass eine Mitarbeiterin der WTG- Behörde eine Weiterbildung zur Verfahrenspflegerin (Werdenfelser Weg) und zur Wundexpertin absolviert hat. Weitere Schwerpunkte in der Beratung war die Umsetzung von Vorgaben zur Wohnqualität. Themen waren dabei sowohl Einzelthemen wie die Gestaltung von Bädern oder Notrufanlagen wie auch umfassende Beratungen mit weitergehenden Terminen zu Neu- und Umbauten sowie zu Angebotsentwicklungen

11 Tätigkeit der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) Rückläufig waren im Berichtszeitraum die Rückmeldungen von Nutzerinnen und Nutzern von Leistungsangeboten. Die Anfragen erfolgten häufiger von Seiten der Angehörigen und Betreuer. Beratungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung außerhalb von Regelprüfungen wurden nicht in Anspruch genommen. 3.3 Beschwerden Anbieter von Leistungsangeboten sind verpflichtet, ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. 6 Abs. 2 WTG regelt dabei die Mindestanforderungen, die an ein solches Verfahren zu stellen sind. Eine dieser Forderungen ist die Information der Nutzerinnen und Nutzer über das etablierte Beschwerdeverfahren sowie ein Hinweis auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde für das WTG. Neben den Nutzerinnen und Nutzern steht die WTG-Behörde auch allen anderen in die Betreuung eingebundenen Personen (Angehörige, Betreuer, Ehrenamtliche, Mitarbeiter usw.) als Ansprechpartner für jede Art von Beschwerden zur Verfügung. Die WTG-Behörde des Kreises Minden-Lübbecke geht jeder vorgetragenen Beschwerde nach. Im Rahmen der Beschwerdebearbeitung ist die WTG-Behörde zum Datenschutz verpflichtet und geht mit vorgetragenen Problemen sensibel um. Dabei wird dem Wunsch nach Anonymität Rechnung getragen. Die Vorgehensweise und der Zeitpunkt der Überprüfung der Beschwerde richten sich nach der jeweiligen Thematik und dem Inhalt. In den überwiegenden Fällen können die Beschwerden nur im Rahmen einer Anlassprüfung vor Ort bearbeitet werden. Je nach Notwendigkeit müssen / können hierzu andere Professionen (z.b. Bauämter / Brandschutz, Lebensmittelüberwachung, Gesundheitsamt, MDK und PKV, Landesverband der Pflegekassen, Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Landesjugendamt, Bezirksregierung) hinzugezogen werden. Beschwerdeführer Schwerpunkte der Beschwerden (Mehrfachnennungen sind möglich) Beschwerden Insgesamt; davon im Einzelnen vorgetragen von: Mitarbeiter/innen Sonstige (z.b. Betreuer) Angehörige 6 4. Nutzer/innen 3 1. Pflege/Betreuung Personal Information/Beratung 6 4. Übrige Kategorien des Ergebnisberichtes

12 Tätigkeit der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) Im Berichtszeitraum 2015/2016 können wie bei den Beratungen nur für das Jahr 2016 verlässliche Daten angegeben werden. In der Statistik konnten im Wesentlichen 32 Beschwerdemeldungen erfasst werden, die in telefonischer oder schriftlicher Form vorgebracht wurden. Aus der umseitigen Tabelle ist weiterhin erkennbar, welche Personengruppen sich mit ihren Anliegen an die zuständige Behörde nach WTG gewandt haben. Statistisch konnten ferner die im zweiten Teil der Tabelle aufgeführten Schwerpunkte extrahiert werden. Die Anzahl der Beschwerden und der Schwerpunkte ist nicht deckungsgleich, da Beschwerdeführer teilweise mehrere Punkte vorgebracht haben. Wie bei den Schwerpunkten erkennbar, sind auch weiterhin Problemlagen in der pflegerischen Versorgung und der sozialen Betreuung vorherrschend. Im Berichtszeitraum habe sich ferner zunehmend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige Personen (z.b. Betreuer, Bevollmächtigte, andere Behörden, etc.) an die zuständige Behörde gewandt, um Beschwerden vorzubringen. Bei den Mitarbeitern handelt es sich dabei nicht nur um ehemalige, sondern in zunehmendem Maß auch um noch aktiv tätige Mitarbeiter. Das weitere Vorgehen der WTG-Behörde wird davon nicht beeinflusst. Sämtliche Beschwerden werden ernst genommen und auf ihren Inhalt überprüft. Aus der Personengruppe der sonstigen Personen haben sich im Berichtszeitraum vor allem rechtliche Betreuer und andere Behörden an die zuständige WTG-Behörde gewandt. Meldungen von anderen Fachbehörden haben sich auf deren jeweilige Rechtsbereiche bezogen. Schwerpunktmäßig wurden die Themen Pflege (MDK, hier: Umgang mit Wunden und Arzneimitteln) und Ernährung, Brandschutz (Bauaufsicht, Feuerwehr) sowie mangelhafte Hygiene (z.b. Gesundheitsamt) vorgebracht. Mit den betroffenen Behörden wurde das weitere Vorgehen abgestimmt und über Ergebnisse informiert. Die WTG-Behörde wird zum Teil gebeten, sich den Themen bei ihren Prüfungen anzunehmen. Im Ergebnis haben sich nach den Meldungen aber auch gemeinsame Anlassprüfungen oder Beratungstermine angeschlossen. 3.4 Durchführung behördlicher Qualitätssicherung (Überprüfungen) Ein weiterer Haupt-Schwerpunkt der Tätigkeit der WTG-Behörde ist die Durchführung behördlicher Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß 14, Spezialnormen WTG (siehe auch Ausführungen unter 3.1). Dabei handelt es sich im Einzelnen um: Überprüfung des Geltungsbereiches Im 2 WTG ist festgelegt, welche Angebote unter den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes fallen. Die WTG-Behörde überprüft die Angebote daraufhin, ob sie unter den Geltungsbereich des WTG fallen und welchem Leistungsangebot (siehe auch 3.1) sie zugeordnet werden können. Aus diesen sog. Statusprüfungen ergeben sich für die Angebote dann weitergehende Anforderungen, die nach dem WTG zu erfüllen sind

13 Tätigkeit der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) Im Berichtszeitraum haben sich verschiedene Anbieterinnen und Anbieter von Wohngemeinschaften an die WTG-Behörde gewandt. Vorrangig hat es sich bei den Anfragen um Wohngemeinschaften für ältere oder beatmungspflichtige Menschen gehandelt. Die Meldungen waren direkt an die WTG- Behörde oder über eine Beteiligung der WTG-Behörde im baurechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgt. Weitere Meldungen sind ab 2016 über das EDV-Anzeigeverfahren PfAD.wtg (siehe auch 3.6) bei der WTG-Behörde eingegangen. Hiervon haben insbesondere auch Angebote in der Eingliederungshilfe Gebrauch gemacht. Die rechtliche Einstufung von Wohngemeinschaften als selbst- oder anbieterverantwortet sowie die auch nach dem WTG vorgesehene Einstufung als stationäres Angebot hat sich auch trotz der Novellierung des WTG als langwierig und schwierig erwiesen. Die Selbsteinschätzung der Anbieter, die vorhandenen Unterlagen und die tatsächliche Ausführung in der Wohngemeinschaft weichen oftmals erheblich voneinander ab. Im Bereich der Eingliederungshilfe ist zudem eine eindeutige Zuordnung eines Angebotes zu einem Leistungsangebot nach 2 WTG nicht immer möglich. Konzeptionelle Ausrichtungen deuten eher auf einen Mix aus verschiedenen Leistungsangeboten hin. Aus gennannten Gründen konnten bisher nur drei Verfahren zu Wohngemeinschaften rechtssicher abgeschlossen werden. Statusprüfungen zu Angeboten des Servicewohnens sind im Berichtszeitraum noch nicht erfolgt, da der WTG-Behörde bisher aktiv keine Anzeigen von Anbietern vorgelegt worden sind. Über die örtliche Presse wurde im Februar 2017 auf die Anzeigepflicht von Angeboten des Servicewohnens hingewiesen. Die Anzahl der durchzuführenden Statusprüfungen bleibt abzuwarten Überprüfungen bestehender Leistungsangebote Nach 14, Spezialnorm WTG werden Leistungsangebote im Rahmen von wiederkehrenden und anlassbezogenen Prüfungen daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen nach dem WTG und der DVO WTG einhalten. Auf die Ausführungen unter Ziffer 3.1 (Allgemeines), Ziffer 3.2 (Beratungen) und 3.3 (Beschwerden) wird ergänzend hingewiesen. Im Frühjahr 2016 wurde der bisher gültige landesweite Rahmenprüfkatalog durch drei nach Leistungsangeboten ausdifferenzierte Rahmenprüfkataloge (RPK) ersetzt: Teil 1 Stationäre Angebote, Hospiz, Kurzzeitpflege Teil 2 Tages- und Nachtpflege Teil 3 Wohngemeinschaften. Die Anwendung der Prüfkataloge wird seitens des zuständigen Ministeriums empfohlen, um die Prüfungen zu vereinheitlichen. Die WTG-Behörde des Kreises Minden-Lübbecke wendet die Rahmenprüfkataloge vollständig oder in Teilen an. Eine Evaluation der Rahmenprüfkataloge ist nach einem Zeitablauf beabsichtigt

14 Tätigkeit der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) Gesamtzahl der Prüfungen nach 14, ff WTG in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (EuLA) und Tagespflegen diese unterteilen sich in: - Regelprüfungen (jährlich/2jährlich) Anlassbezogene Prüfungen 4 11 Im Berichtszeitraum 2015/2016 konnten in stationären Angeboten im Kreis Minden-Lübbecke Regelprüfungen mindestens im zweijährigen Rhythmus durchgeführt werden. Ein Teil der Einrichtungen wurde jährlich geprüft. Allein in acht Einrichtungen konnte in den Jahren 2015/2016 aus unterschiedlichen Gründen keine reguläre Prüfung vorgenommen werden. In jedem Fall waren unabhängig von Regelprüfungen in den betroffenen Einrichtungen jedoch ein- oder mehrmalige Anlassprüfungen mit weitergehenden Maßnahmen oder Kontakte über Beratungen erfolgt. Mit der regelmäßigen Prüfung von Tagespflegeangeboten wurde begonnen. Hier gilt eine dreijährige Frist. Regelprüfungen in Wohngemeinschaften sind noch nicht erfolgt, da die Statusprüfungen zunächst abgeschlossen werden müssen Transparenz: Veröffentlichung von Ergebnisberichten Zur Information von Nutzerinnen und Nutzern von Wohn- und Betreuungsangeboten, deren rechtliche Betreuer und / oder Angehörige oder auch weiterer Interessierter ist die zuständige WTG- Behörde seit Oktober 2014 verpflichtet, die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht zusammen zu fassen und im Internetportal der WTG-Behörde zu veröffentlichen ( 14 Abs. 9 WTG). Den Anbietern von Wohn- und Betreuungsleistungen ist vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen zu geben. Die Veröffentlichung erfolgt mittels einer landesweit vorgegebenen EDV-Maske im Ankreuzverfahren. Die Darstellung soll eine schnelle Übersicht darüber ermöglichen, ob die WTG- Behörde in verschiedenen Kategorien (z.b. Wohnqualität, Pflege, Hauswirtschaft, etc.) Mängel festgestellt hat (geringfügig, schwerwiegend) und ob hierzu Anordnungen erlassen worden sind. Die WTG-Behörde hat die Anforderung nach 14 Abs. 9 WTG umgesetzt. Die Darstellung erfolgt auf den Internetseiten des Kreises Minden-Lübbecke unter Soziales - Heimaufsicht - Veröffentlichung von Ergebnisberichten

15 Tätigkeit der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) 3.5 Mittel der behördlichen Qualitätssicherung (Ordnungsbehördliche Maßnahmen) Sofern im Rahmen von anlassbezogenen und wiederkehrenden Überprüfungen durch die WTG- Behörde festgestellt wird, dass die nach dem WTG und der DVO WTG vorgegebenen Anforderungen von den Angeboten nicht eingehalten werden, sollen die Anbieterinnen und Anbieter zunächst über die Möglichkeit zur Abstellung der festgestellten Mängel beraten werden (Mängelberatung, 15 Abs. 1 WTG). Ordnungsbehördliche Maßnahmen kommen dann zum Einsatz, wenn Beratungen erfolglos verlaufen, festgestellte Mängel nicht abgestellt werden oder die festgestellten Mängel ein unverzügliches Einschreiten notwendig machen. Mittel der behördlichen Qualitätssicherung sind wie bisher gemäß 15 Abs. 2, 5 WTG: Anordnungen Belegungsstopp (befristetes Verbot der Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern) Beschäftigungsverbot / ggfs. Einsatz einer kommissarischen Einrichtungsleitung Untersagung des Betriebes Gesamtzahl der erlassenen 4 4 ordnungsbehördlichen Maßnahmen; diese unterteilen sich in: - schriftliche und mündliche Anordnungen Belegungsstopp Beschäftigungsverbot / 0 0 Einsatz einer kommissarischen Leitung - Untersagung des Betriebs 0 0 Im Berichtszeitraum 2015/2016 mussten im Rahmen bzw. im Nachgang zu Überprüfungen in fast allen Angeboten Mängelberatungen mit unterschiedlichem Aufwand durchgeführt werden. Häufig haben sich weitere anlassbezogene Überprüfungen angeschlossen, um die Beseitigung der Mängel zu kontrollieren bzw. weitere Beratungen anzuschließen. Für den Berichtszeitraum liegen noch keine validen Daten zur Anzahl der Mängelberatungen vor. Die Statistik der WTG-Behörde wurde um diesen Punkt erweitert. Im Jahr 2015 mussten vier und im Jahr 2016 zwei Anordnungen durch die WTG-Behörde in mündlicher und schriftlicher Form erlassen werden. Anordnungen waren notwendig geworden, weil u.a. wiederholt Mängel im Zusammenhang mit der pflegerischen Versorgung (u.a. Wundversorgung), der Medikamentenaufbewahrung oder der Umsetzung eines angemessenen Qualitätsmanagements aufgetreten waren und vorherige Mängelberatungen nicht mehr ausgereicht haben. Im Jahr 2016 mussten in zwei Einrichtungen aufgrund festgestellter pflegerischer Mängel zeitlich befristete Belegungsstopps verhängt werden. Vor der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner sollten zunächst Qualitätsverbesserungen in den Mängelbereichen erfolgen. Ein Belegungsstopp konnte noch in 2016 wieder aufgehoben werden

16 Tätigkeit der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) 3.6 Einsatz von EDV (PfAD.wtg) Das von der GKD Paderborn entwickelte EDV-Programm ANDA kommt nach der Einführung des WTG 2014 bei der zuständigen Behörde des Kreises Minden-Lübbecke nicht mehr zum Einsatz. Trotz zahlreicher Veränderungen konnten mit dem Programm nicht alle für die WTG-Behörde benötigten Daten erhoben werden. Insbesondere die statistische Auswertung hat sich als unzureichend erwiesen. Neben der ANDA mussten bereits vor der Novellierung des WTG parallele Statistiken geführt werden. Auch vor dem Hintergrund der mit dem WTG 2014 verpflichtend vorgegeben landesweiten Datenbank PfAD.wtg war eine Reduzierung der Datenerhebung an verschiedenen Stellen notwendig geworden, um die Fehlerquellen zu minimieren. Statistische Erhebungen der WTG- Behörde sind zukünftig über eine eigene Excel-Tabelle geplant, um die Anforderungen an ein Berichtswesen und die verschiedenen Anfragen mit einem geringeren Zeitaufwand bedienen zu können. 3.7 Gebührenordnung Die Landesregierung NRW hat mit der am in Kraft getretenen 14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bzw. der Tarifstelle 10a eine Rechtsgrundlage für eine landesweit einheitliche Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem WTG geschaffen. Seit 2010 wird die Tarifstelle 10a durch die WTG-Behörde angewandt. Die einzelnen Positionen der Tarifstelle 10a sowie die hierzu ergangenen Empfehlungen einer Arbeitsgruppe beim Landkreistag NRW wurden an die Vorgaben des WTG 2014 angepasst. Die WTG-Behörde des Kreises Minden- Lübbecke orientiert sich an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe beim Landkreistag NRW. Abweichungen werden im Einzelfall aktenkundig dargelegt. Jahr Anzahl Gebührenbescheide Einnahmen , ,

17 Kommunikation Kooperationen der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) 4.1 Newsletter Wie bereits im letzten Tätigkeitsbericht vorgestellt, nutzt die WTG-Behörde des Kreises Minden- Lübbecke auch weiterhin den sog. Newsletter für eine schnelle und direkte Weitergabe von Informationen an die Leistungsangebote im Kreis Minden-Lübbecke. Derzeit sind in dem Verteiler nur die stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe des Kreises erfasst. Eine Anpassung muss noch erfolgen, da noch nicht abschließend geklärt werden konnte, ob ein gemeinsamer oder ein getrennter Newsletter für die verschiedenen Leistungsangebote Sinn macht. Im Berichtszeitraum wurde der Einsatz des Newsletters insbesondere für die kurzfristige Weitergabe von Warnhinweisen verwendet. Informationen zum WTG, aber auch anderer Behörden wie z.b. des Gesundheitsamtes oder der Bezirksregierung Detmold / Medizinprodukte würde die Erweiterung des Verteilers auf alle Angebote erforderlich machen. 4.2 Zusammenarbeit mit anderen Behörden als koordinierende Stelle Nach 12 Abs. 2 WTG nimmt die für die Durchführung des WTG zuständige Behörde beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Betreuungseinrichtungen angewandt werden, auch weiterhin eine koordinierende Funktion wahr. Dies beinhaltet wie bisher eine Koordinierung aller an Prüfungen in Betreuungseinrichtungen beteiligten Behörden wie z.b. Bauämter, Behörden des vorbeugenden Brandschutzes, des Gesundheitsamtes, der Lebensmittelüberwachungsbehörde und weiteren Behörden im Sinne einer gemeinsamen Terminabsprache zu bestimmten Themengebieten. Das Baugenehmigungsverfahren und das Verfahren nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum sind hiervon weiter ausdrücklich ausgenommen. Die Koordinierung ist häufig mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Problematisch ist dabei, dass insbesondere Bauaufsichtsbehörden bzw. Behörden des vorbeugenden Brandschutzes im Kreisgebiet bei verschiedenen Rechtsträgern angesiedelt sind. Absprachen zu Vorgehensweisen / Maßnahmen sind deshalb häufig verschieden bezogen auf die jeweilige Behördenpraxis. In der praktischen Umsetzung ist im Berichtszeitraum 2015/2016 die Zusammenarbeit insgesamt mit den beteiligten Überprüfungsbehörden als gut zu bezeichnen. Der Austausch von Informationen und Kenntnissen sowie die Koordinierung in Verfahren durch die WTG-Behörden haben vermutlich zu einer Akzeptanz dieser gesetzlichen Funktion durch andere Überprüfungsbehörden beigetragen. Die Kenntnisse aus gemeinsamen Terminen waren oft hilfreich für weitergehende Beratungen und / oder ordnungsbehördlichen Handlungserfordernisse der WTG-Behörde

18 Kommunikation Kooperationen der zuständigen Behörde zur Durchführung des WTG (WTG-Behörde) 4.3 Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. (PKV) 44 Abs. 1 WTG normiert eine Verpflichtung der WTG-Behörden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Medizinischen Diensten der Krankenversicherungen (MDK), dem Prüfdienst der privaten Krankenversicherung e.v. (PKV) sowie den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammen zu arbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Die Vorgaben des Datenschutzes sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Neu aufgenommen mit dem WTG 2014 wurde, dass die in 44 Abs. 1 und 2 WTG beschriebene Zusammenarbeit nunmehr auch mittels einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden soll. Die WTG-Behörde des Kreises Minden-Lübbecke hat am eine Vereinbarung mit dem zuständigen Landesverband der Pflegekassen, der IKK classic unterzeichnet. Die bereits im Kreis Minden-Lübbecke langjährig praktizierte Zusammenarbeit mit dem MDK Westfalen-Lippe sowie der PKV wurde mit der Vereinbarung noch einmal schriftlich dokumentiert. Im Rahmen der Zusammenarbeit werden auch weiterhin Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI durch die WTG-Behörde des Kreises Minden-Lübbecke begleitet, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Die Begleitung der regulären Prüfungen ist im Berichtszeitraum jedoch rückläufig. Zum einen kann bei der Vielzahl der Prüfungen zum übermittelten Termin des MDK / der PKV nicht immer eine Beteiligung durch die WTG-Behörde gewährleistet werden, weil eigene Prüfungen prioritär geplant sind. Zum anderen werden durch die Einrichtungen auch vermehrt an die WTG-Behörde zurück gemeldet, dass sie eine getrennte Prüfung von WTG- Behörde und MDK / PKV bevorzugen würden. Gemeinsame Prüfungen sind oft mit einem hohen Stresspotential für die Einrichtungen verbunden. Auch führen sie zu einer hohen Personalbindung, da die Prüfanforderungen beider Behörden sehr umfangreich sind und Prüfleitfäden nicht immer konform sind. Unabhängig davon, ob Prüfungen gemeinsam oder getrennt durch die Prüfinstitutionen vorgenommen werden, erfolgt eine gegenseitige Information über festgestellte Mängel und von den jeweiligen Behörden eingeleiteten Maßnahmen. Hat sich gezeigt, dass gemeinsame Regelprüfungen nicht immer sinnvoll und zweckmäßig sind, konnte im Berichtzeitraum eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Prüfinstitutionen bei Anlassprüfungen vermerkt werden. Dabei haben sich sowohl die WTG-Behörde unterstützend dem zuständigen Landesverband der Pflegekassen und dem MDK angeschlossen, als auch in umgekehrter Reihenfolge der MDK der WTG-Behörde des Kreises Minden-Lübbecke. Der zeitliche Prüfrahmen konnte dabei durch die Beteiligung weiterer Pflegefachkräfte des MDK als auch von Vertretern der WTG-Behörde im Rahmen von Anlassprüfungen deutlich für die Einrichtungen als auch die beteiligten Behörden reduziert werden

19 Arbeitsgemeinschaften 5.1 Regionale Arbeitsgemeinschaft Die Arbeitsgemeinschaft der WTG-Behörden in Ostwestfalen-Lippe auf Ebene der Bezirksregierung besteht auch weiterhin. Die Bezirksregierung Detmold als Aufsichtsbehörde der WTG-Behörden im Regierungsbezirk Detmold ist ständiges Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und fördert dessen Austauschfunktion. Bedarfsweise wird auch die zuständige Sachbearbeiterin für Einrichtungen der Eingliederungshilfe beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Frau Arntz oder andere Vertreterinnen und Vertreter zu den Terminen eingeladen. Im Berichtszeitraum 2015/2016 hat nur ein reguläres Treffen der Arbeitsgemeinschaft im Bezirk Detmold stattfinden können. Zentrales Thema war der Austausch bezüglich der Umsetzung des neuen WTG. Daneben hat mit Einführung des WTG 2014 das zuständige Ministerium (MGEPA) die regionale Ebene für eine Information und einen Austausch zum WTG und zum Rahmenprüfkatalog genutzt. 5.2 Arbeitsgemeinschaft 17 WTG (Landesebene) Nach 17 WTG wurde auch weiterhin eine Arbeitsgemeinschaft zur Beratung der Landesregierung unter dem Vorsitz und der Geschäftsführung des zuständigen Ministeriums (MGEPA) gebildet. Der AG 17 WTG gehören u.a. Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Landschaftsverbände, der Landesverbände der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der nach dem WTG zuständigen Beratungs- und Prüfbehörden sowie der Bezirksregierungen, der AG der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Verbände der privaten und kommunalen Anbieter stationärer Betreuungs- und Pflegeleistungen an. Die AG 17 WTG berät die Landesregierung bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des WTG. Sie soll u.a. beteiligt werden bei der: Erarbeitung von Verfahrensregeln zur Koordination der Prüftätigkeit, inhaltlichen Ausgestaltung der Prüfungen im Rahmen der behördlichen Qualitätssicherung, Erarbeitung von Vorgaben zur Anerkennung von Ausbildungsgängen als gleichwertige Ausbildung zur sozialen Betreuung, vor Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die oberste Landesbehörde. Die nach dem WTG 2014 neu zusammen gesetzte AG 17 WTG hat ihre Tätigkeit im Mai 2015 aufgenommen. Stellvertretend für die WTG-Behörden beteiligen sich vier Vertreterinnen und Vertreter jeweils aus den Landesteilen Westfalen und Rheinland sowie Zugehörigkeit zum Bereich Landkreistag und Städtetag an der Tätigkeit der AG 17 WTG. Der Bereich Westfalen / Landkreistag wird wie bisher von einer Mitarbeiterin der WTG-Behörde des Kreises Minden-Lübbecke vertreten. Themenschwerpunkte im Berichtszeitraum 2015/2016 waren die Anpassung bzw. Überarbeitung der Prüfinstrumentarien der WTG-Behörden, die vorbereitende Tätigkeit zur Einführung einer landesweiten Datenbank PfAD.wtg, die Erarbeitung einer Mustervereinbarung zur Zusammenarbeit von Prüfinstitutionen nach 44 Abs. 3 WTG sowie die Erarbeitung von Regelungen hinsichtlich der nach dem WTG geforderten Qualitätserfordernisse von Einrichtungsleitungen

20 Fazit und Ausblick Nach wie vor liegt der Schwerpunkt der WTG-Behörde des Kreises Minden-Lübbecke auf der Beratung der Betreuungseinrichtungen sowie aller Personen, die in die Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer von Betreuungsangeboten einbezogen sind. Aufgrund der Rückmeldungen der Einrichtungen lässt sich vermuten, dass die Einrichtungen diesen Schwerpunkt in der Tätigkeit der WTG-Behörde auch erkennen und ihn in unterschiedlicher Ausprägung nutzen. Unabhängig von jährlichen Regelprüfungen, die im Gesetz vorgeschrieben sind, finden mit einem Großteil der stationären Angebote regelmäßige Kontakte und Absprachen statt, die ebenso zu einer Steigerung der Betreuungsqualität in den Angeboten führen können. Kontakte zu neuen Leistungsangeboten befinden sich im Aufbau. Insgesamt lässt sich im Berichtszeitraum jedoch auch eine deutliche Verschiebung zur Notwendigkeit eines anlassbezogenen Einschreitens der WTG-Behörde erkennen. Meldungen und Hinweise werden immer differenzierter vorgetragen und beziehen sich in der Tendenz häufiger als sonst auf eine mangelhafte Betreuung bzw. Pflege. Grundsätzlich werden diese Hinweise vorrangig geprüft. Der Berichtszeitraum 2015/2016 ist weiterhin geprägt von der Erarbeitung und Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben des WTG 2014 und der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der WTG-Behörde. Die Struktur des Gesetzes und der Durchführungsverordnung wurde umfassend verändert. Von WTG-Behörden wie Einrichtungen wurde gleichermaßen von Umsetzungsschwierigkeiten berichtet. Auslegungshilfen zu Gesetz und Verordnung haben erst im 2. Halbjahr 2016 vorgelegen. Insgesamt ist es damit zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten gekommen. Regelprüfungen konnten nicht vollständig im Berichtszeitraum durchgeführt werden. Mit den betroffenen Einrichtungen hat es aber in jedem Fall intensive Kontakte über den Beratungsweg oder über Anlassprüfungen gegeben. Es bleibt zu beobachten, ob es bei der im Berichtszeitraum festgestellten Zunahme von Beschwerden im Bereich der Betreuung und Pflege bleibt, die in der Folge dann zu zeitintensiven Begleitungen von Einrichtungen geführt haben. Ebenso müssen noch einmal die mit einer Umsetzungsfrist versehenen rechtlichen Anforderungen an Einrichtungsleitungen (Nachweis von grundlegenden Kenntnissen im Sinne 21 Abs. 1 WTG) sowie Erfüllung der baulichen Anforderungen in stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe begleitet und geprüft werden. Letztlich wird die Notwendigkeit gesehen, die noch ausstehenden Statusprüfungen zu ambulanten Wohngemeinschaften und zum Servicewohnen rechtssicher abzuschließen, um die weiteren Verfahrensschritte nach dem WTG (hier: Regelprüfungen) einleiten zu können.

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