Forum. Wie gleichwertig ist gleichwertig? Ausschreibungen VOB: Andreas Wachlinger Maler- und Lackierermeister Gebäudeenergieberater HWK
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1 Von der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk Andreas Wachlinger Maler- und Lackierermeister Gebäudeenergieberater HWK Forum Ausschreibungen VOB: Wie gleichwertig ist gleichwertig?
2 Vergabeordnung für Bauleistung Erarbeitet vom DIN Ausschuss Hochbau Verbände Industrie öffentliche Auftraggeber Haus der Normung mit Sitz in Berlin
3 Peter Wilhelm Beuth und Wilhelm von Humboldt Vergabeordnung für Bauleistung Das DIN ist ein eingetragener Verein, der für die Veröffentlichungen einen Verlag als Tochtergesellschaft hat, den Beuth Verlag
4 VOB warum, woher? Mit diesem Vertragswerk, welches erstmalig 1926 veröffentlich wurde, sollte eine vertragliche Grundlage für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen geschaffen werden. Diese Erarbeitung soll ständig fortgeschrieben werden und im Sinne der Erfinder ständig weiter entwickelt: Denn, dieses Regelwerk beschreibt nicht nur die Vergabe mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern insbesondere die allgemein anerkannte Regel der Technik a.a.r.d.t. und gibt dadurch technisch Aufschluss über die vertragsgemäße Erfüllung einer Werkleistung.
5 unbestimmter Rechtsbegriff (allgemein) anerkannte Regel der Technik in der Wissenschaft als theoretisch möglich anerkannt, in der Praxis bewährt, und zwar dadurch, dass von der Gesamtheit der für die Anwendung der Regel in Betracht kommenden Techniker anerkannt und mit Erfolg über einen längeren Zeitraum angewandt worden sind. Diese Regeln können beschrieben (ATV) oder auch unbeschrieben sein. Diese Regeln können in Normen, Vorschriften und Richtlinien (z.b. BFS-Merkblättern, Verwaltungsvorschriften, DAfStb-Richtlinien, etc.) beschrieben sein.
6 Rechtsbegriffe unbestimmter Rechtsbegriff Wissenschaftliche Erkenntnis Allgemeine Anwendung Bewährung allgemeine anerkannte Regel der Technik ja ja ja Stand der Technik ja bedingt nein Stand der Wissenschaft und Technik ja nein nein
7 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen: Aktuelle Ausgabe 2012: Im Auftrag des Deutschen Vergabeund Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) Unterteilung der VOB: VOB / A DIN 1960 Allgemeine Vergabebestimmungen VOB / B Allgemeine Vertragsbestimmungen VOB / C Allgemein Technische Vertragsbestimmung für Bauleistungen (ATV)
8 Ausschreibung öffentlicher Einrichtungen, die nicht an VOB/A gebunden sind. AUSSCHREIBUNG
9 z. B. Gemeinnützige GmbH oder sonstige Gesellschaften Krankenhäuser Gemeinnützige Werkstätten Immobilien VOB / A wird/kann unter Umständen bei Unterhaltungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
10 Vergabe von Bauleistungen, die an die VOB/A zwingend gebunden sind und öffentlich ausgeschrieben werden müssen. ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG
11 zu beachten beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung Bürgerliches Gesetzbuch BGB 633ff DIN 1960 VOB / A 9 Beschreibung der Leistung DIN 1961 VOB / B 1 Art und Umfang der Leistung ATV DIN 18299ff VOB Teil C Abschnitt 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG 1 (VOB/A EG) 2)
12 VOB / A 7 Beschreibung der Leistung Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend so zu beschreiben, dass alle Bewerber im gleichem Sinne verstehen müssen. Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung der DIN 18299ff sind zu beachten.
13 Anhang TS Technische Spezifikationen sind sämtliche, insbesondere die in den Vergabeunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.
14 7 Nr. (4) TS Die technischen Spezifikationen sind in den Vergabeunterlagen zu formulieren: 1. entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang TS definierten TS in der Rangfolge a. nationale Normen, mit den europäische Normen umgesetzt werden, b. europäische technische Normen, c. gemeinsame technische Spezifikationen, d. ISO Normenund andere technische Bezugssysteme aus europäischen Normgremien, e. falls Normen fehlen DIN und oder nationale technische Zulassung etc. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen!
15 7 Nr. (4) TS 2. oder in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen, die genau zu fassen sind, dass sie den Unternehmen ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages ermöglichen. 3. oder in Kombination von Nr. 1 und 2.
16 7 Nr. (8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in Technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen.
17 gleichwertig Bedeutung: Auf einer/auf der gleichen Stufe stehend, ebenbürtig, entsprechend, gleichrangig, von gleichem Wert, von gleicher Geltung; OLG München: Allein durch die Schadenswahrscheinlichkeit wegen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis um nur 1% ist eine Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben!
18 OLG Düsseldorf Beschluss vom Nach 9 Nr. 10 VOB/A (jetzt 7 Nr. 8) dürfe nur in engen Ausnahmefällen produktspezifisch ausgeschrieben werden. Dafür bestehe ein hoher Rechtfertigungsdruck. Der Zusatz oder gleichwertig helfe hier nicht weiter. Vielmehr sei der Zusatz dann erforderlich, wenn aus schwerwiegenden Gründen ein bestimmtes ausgeschrieben werden dürfe, nicht aber diene er der Rechtfertigung für eine solche Vorgehensweise selbst.
19 OLG Düsseldorf Beschluss vom Verg. 61/09 Die Nennung von Planungsfabrikaten nach 9 Nr. 10 Satz 2 VOB/A ist nur zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemeinverständlich beschrieben werden kann.
20 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss vom 24. Juni 2011 VK 6/11 1. Vorgabe eines Leitproduktes in der Leistungsbeschreibung zulässig, wenn sachund auftragsbezogenen Gründe erkennbar vorliegen. 2. Auf eine Gleichwertigkeitsprüfung kommt es dann nicht mehr an. 3. Dennoch können Nebenangebote zugelassen werden, wenn eine Vergabestelle aufgrund ihrer Marktkenntnisse nicht sicher beurteilen kann, ob es vergleichbare Produkte gibt.
21 Leistungsbeschreibung nach VOB/A MÖGLICHKEITEN
22 Ausschreibung Wertungskriterien Leistungs- und Funktionsanforderungen Keine Vorgaben z.b. Vorgabe wegen bauphysikalischer Gegebenheiten z.b. Vorgabe aus ästhetischen Gründen Allgemeine Wertungskriterien der niedrigste Preis soll ermittelt werden.
23 Abschnitte der ATV VOB Teil C 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung 1 Geltungsbereich 2 Stoffe, Bauteile 3 Ausführung 4 Nebenleistung / Besondere Leistung 5 Abrechnung
24 ATV DIN 18299ff VOB Teil C Abschnitt 0 der zutreffenden ATV Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung 0.1 Angabe zur Baustelle 0.2 Angabe zur Ausführung 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV 0.4 Einzelangaben zu den Nebenleistungen und besonderen Leistungen 0.5 Abrechnungseinheiten
25 Abschnitt 0 ATV DIN Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile,. ATV DIN Angaben zur Ausführung Art der Beschichtungsstoffe Farbtöne Art des Beschichtungsverfahrens Anforderungen an die Beschichtung in Bezug auf Glätte, Oberflächenstruktur und Glanzgrad
26 Anforderungen z.b. DIN EN 1062 Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für mineralische Substrate und Beton im Außenbereich. Glanz (Reflektometerwert) glänzend Schichtdicke µm Korngröße Wasserdampf - Diffusionsstromdichte Durchlässigkeit für Wasser Rissüberbrückung Kohlenstoffdioxid Durchlässigkeit fein < 300 µm >15 g/(m²*d) bis 150 g/(m²*d) 0,1 kg/(m²*h 0,5 ) bis 0,5 kg/(m²*h 0,5 ) Keine Anforderung Keine Anforderung
27 Kanzleramt Berlin. Der Neubau im Spreebogen!
28 Historische Bausubstanz!
29 Folge einer Produktausschreibung, die den Untergrund nicht gewürdigt hat! 2013 Andreas Wachlinger
30 Danke für die Aufmerksamkeit VIEL ERFOLG
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