Schulrechtliche Grundlagen Stand: 17. Januar 2018 Aktualisierungshinweise bitte an Heike Diehl

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1 Schulrechtliche Grundlagen Stand: 17. Januar 2018 Aktualisierungshinweise bitte an Heike Diehl I n h a l t Vorbemerkung 1. Grundlegende schulrechtliche Kompetenzen 2. Grundlegende Rechtstexte zu schulrechtlichen Fragestellungen 3. Übersicht zur Bearbeitung von schulrechtlichen Fragen 1

2 Vorbemerkung Im Folgenden wird u. a. aufgezeigt, über welche Kompetenzen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) nach einzelnen Phasen bzw. am Ende ihres Vorbereitungsdienstes im Bereich Schulrecht verfügen sollten. Die unter Punkt 1 formulierten Aussagen stellen einen Konsens hinsichtlich zu erwerbender schulrechtlicher Kompetenzen dar, die lehramtsübergreifend relevant sind. Es sind grundlegende Kompetenzen aufgeführt, die die LiV benötigen, um sich im Bereich Schulrecht zu orientieren. Punkt 2 enthält eine Auflistung grundlegender Rechtstexte zu schulrechtlichen Fragestellungen. Diese bieten ein Orientierungswissen, welches die LiV befähigt, ihren Berufsalltag rechtlich abzusichern. Punkt 3 enthält eine Übersicht zu schulrechtlichen Fragen, wie sie in den verschiedenen Veranstaltungen des Referendariats vom Studienseminar bearbeitet werden. Bei der Vermittlung der schulrechtlichen Kompetenzen wirken Studienseminar und Ausbildungsschule zusammen. In den Modulen wenden die LiV ihr lehramts- und fachbezogenes rechtliches Wissen auf Praxisbeispiele an. Sie erfahren konstruktive Lösungsmöglichkeiten und Hilfen, die die rechtlichen Grundlagen in Konfliktfällen anbieten. In der Ausbildungsschule wird durch die konkrete Arbeit die rechtliche Kompetenz erprobt, erweitert und vertieft. Bei der Formulierung der Themen-/Praxisschwerpunkte zur Vorbereitung der Zweiten Staatsprüfung im Prüfungssemester beziehen die LiV entsprechende rechtliche Aspekte ein und listen davon einige als Prüfungsschwerpunkte auf. 2

3 1. Grundlegende schulrechtliche Kompetenzen Die LiV wenden die für ihr Handeln bedeutsamen Rechtsgrundlagen situationsbezogen an. Ø Ø Ø Ø Ø Sie berücksichtigen in ihrer Praxis die Konkretisierungen der Gesetze und beachten die Hierarchie im Rahmen ihres Handelns. (Grundgesetz und Hessische Verfassung, Hessisches Schulgesetz, Hessisches Lehrerbildungsgesetz, Verordnungen zu den Landesgesetzen, Erlasse der zuständigen Ministerien) Sie reflektieren das Spannungsverhältnis von Recht und Pädagogik und nutzen verantwortungsvoll die verschiedenen Spielräume, die die schulrechtlichen Rahmenbedingungen zur Gestaltung des schulischen Alltags eröffnen. Sie greifen gezielt auf einschlägige Fundstellen zurück. (Staatsanzeiger, Gesetz- und Verordnungsblatt, Amtsblatt, Internet-Seiten des HKM, Konferenz- und Seminarratsbeschlüsse, Handreichungen u.a.m.) Sie bearbeiten konkrete Fälle und Fallbeispiele aus der schulischen Praxis mit Hilfe der erworbenen Rechtsgrundlagen und entwickeln Lösungswege. Sie informieren sich regelmäßig über neue Vorgaben, um den jeweils aktuellen rechtlichen Anforderungen in der Gestaltung ihrer Tätigkeit zu entsprechen. 3

4 2. Grundlegende Rechtstexte zu schulrechtlichen Fragestellungen und wie man diese findet Neben dem Steuerrecht ist das Schulrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete. Hinzu kommt erschwerend, dass viele für die schulische Umsetzungspraxis relevante Regelungen in verschiedenen Rechtsquellen und damit auch an verschiedenen Fundorten abgelegt sind. So sind beispielsweise die Vorgaben bezüglich pädagogischer Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen im Hessischen Schulgesetz in allgemeiner Form geregelt, jedoch hinsichtlich der konkreten praktischen Verfahrensweisen in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses formuliert. Um hier den Überblick zu bewahren, ist es hilfreich, Internetportale zu nutzen, die regelmäßig aktualisiert werden und die zudem auch über geeignete Stichwort-Suchfunktionen verfügen. Ein erster Schritt zum Auffinden schulrelevanter Rechtstexte ist die Nutzung des Schulrechtsportals des Hessischen Kultusministeriums: Umfassender und mit einer relativ leistungsfähigen Stichwort-Suchfunktion versehen, ist das Portal Hessenrecht. Dieses Portal ist aktuell zugänglich über: Hier wird man z.b. bei der Eingabe des Stichwortes Ordnungsmaßnahmen automatisch zu den relevanten Rechtsquellen im HSchG und der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geführt. Das genannte Portal enthält auch rechtliche Regelungen aus den Zuständigkeitsbereichen anderer Ministerien, z.b. des Innenministeriums, die ebenfalls für hessische Beamte von Bedeutung sind (z.b. die Hessische Beihilfeverordnung in der aktuell gültigen Fassung). Im Folgenden seien einige für das Schulwesen und die Ausbildung der LiV zentrale Rechtsexte genannt, die zu dem von allen LiV erwarteten schulrechtlichen Hintergrundwissen gehören: 4

5 Liste der grundlegenden Rechtstexte Gesetze Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150) Verordnungen und Erlasse Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) Vom 28. September 2011, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 2015 (GVBl. I S. 118) Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 29. April 2014 (ABl. 6/14 S. 234); zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 (ABl S. 2) Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2017 (ABl. S. 672) Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 04. November 2011, zuletzt geändert durch Gesetz (GVBL I, S. 420); zuletzt geändert durch VO vom (Abl.12/16, S. 870) Konferenzordnung vom 29. Juni 1993 (ABl. S. 718, 1006) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2017 ( ABl. S. 690 ) 5

6 Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) Vom 15. Mai 2012 Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113) Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler Vom 28. März 1985 (ABI. S. 185) - geändert durch VO vom 8. März 1993 (ABI. S. 218) - vom 23. September 1997 (ABI. S. 574; ber. ABI. 1998, S. 106) - und vom 14. September 1998 (ABI. S. 683) - und vom 20. Dezember 2005 (ABI S. 3).-und vom (ABl. S. 98) und vom 11. Dezember 2013 (Abl. 2/2014) letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 22. September 2014 (ABl. 10/2014 S. 682) zuletzt geändert durch VO (ABL. S. 498) Schulwanderungen und Schulfahrten Erlass vom 7. Dezember 2009 I Gült. Verz. Nr Abl 1/10 S. 24 Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Vom 31. Mai 2011 ( ABl. S. 230 ) Zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2016 ( ABl. S. 624 ) Verordnung über die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe vom 5. Februar 2016 (ABl. S. 52 ) (1) Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2016 (ABl. S. 426 ) 6

7 3. Übersicht zur Bearbeitung von schulrechtlichen Fragen - Schulrechtliche Stichworte in alphabetischer Reihenfolge Stichwort Ausbildungsbezug Fundstellen Abitur-Regelungen Arbeitsund Sozialverhalten Aufsicht über Schülerinnen und Schüler Fächer: Fachspezifische Prüfungsanforderungen : Ablauf/Organisation mündlicher Abiturprüfungen, Hospitation in mündlichen Prüfungen Abiturprüfung an der Ausbildungsschule (VO/Fallbeispiele) Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) in der jeweils gültigen Fassung Erlasse Durchführungsbestimmungen zum Landesabitur in der jeweils gültigen Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftlichen Abiturprüfungen im Landesabitur... (Abiturerlass in der jeweils gültigen Fassung) Verordnung über die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe Vom 5. Februar 2016 ( ABl. S. 52 ) (1) Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2016 ( ABl. S. 426 ) Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ) EPA (einheitliche Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung) aktuell gültigen - OAVO (Oberstufen- u. Abiturverordnung) Fassung Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013, Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498) speziell: Biologie Chemie Zweiter Teil, 2. Abschnitt Aufsicht in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und Angebote RICHTLINIE ZUR SICHERHEIT IM UNTERRICHT (RiSU) Empfehlung der Kultusministerkonferenz Stand (aktualisiert zum Themenschwerpunkt Gefahrstoffe ) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Juni Hessisches Gefahrstoff-Informationssystem für Schulen (HessGISS) in der jeweils aktuellen digitalen 7

8 Das Studienseminar besitzt eine eigene Zugangsberechtigung zu der ständig aktualisierten Online- Version der HessGISS. Nähere Informationen gibt Herr Dr. Gerd Gräber (Ausbilder für das Fach Chemie). HKM und Unfallkasse Hessen. Sport Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013, Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498) speziell: 3. Abschnitt: Aufsicht im Schulsport Beamtenrecht: a)rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis b)rechtliche Rahmenbedingungen von Schule in Hessen c)rechtsstellung der Lehrerinnen und Lehrer d)dienstordnung Pflichten und Rechte von Lehrerinnen und Lehrern Einführungsveranstaltung der Seminarleitung (VO/Fallbeispiele) Verweise in EBB Verwaltungsvorschriften für die Aufsicht im Schulsport (Sporterlass) vom Beamtenstatusgesetz (Es handelt sich um ein Bundesgesetz, das sich nicht in der Datenbank zum Hessenrecht findet. Empfehlung: Googlen!) Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der jeweils gültigen Hessische Landesverfassung und Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der jeweils gültigen Fassung HLbGDV Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 18.Juni 2012 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 04. November 2011, zuletzt geändert November 2016, Zweiter Teil 4-13 Bildungs- und Erziehungsauftrag Bildungsinstitutionen in Hessen (Lehrkräfteakademie, Studienseminare, Hochschulen, HKM) Bildungsstandards/ Kerncurricula EBB Einführungsveranstaltung der Seminarleitung Fächer Hessische Landesverfassung Art.56 Hessisches Schulgesetz (HSchG) 1-3 HSchG HLbGDV Sek I: Verordnung über die hessischen Kerncurricula (Bildungsstandards und Inhaltsfelder) für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Vom 31. Mai 2011 ( ABl. S. 230 ) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2013 ( ABl. S. 666 ) Sek II: Verordnung über die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe Vom 5. Februar 2016 ( ABl. S. 52 ) (1) Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2016 ( ABl. S. 426 ) Fachdidaktische Module der fremdsprachlichen Fächer Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen (GER) für Fremdsprachen 8

9 Datenschutz Bestimmungen des Datenschutzes. LLG Datenschutz - HSchG Datenschutz: Rechtliche Hinweise zur Nutzung des Internets an Schulen: DAZ (Deutsch als Zweitsprache) Deutsch Jugendschutz/Jugendmedienschutz: aktuell gültigen VOSB Hausaufgaben aktuell gültigen - OAVO (Oberstufen- u. Abiturverordnung) Konferenzordnung Konferenzbeschlüsse der Ausbildungsschulen VOSB Konferenzordnung vom 29. Juni 1993 (ABl. S. 718; ber. S. 1006); zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2017 ( ABl. S. 690 ) Lehrpläne Fächer HSchG und Lehrpläne für die einzelnen Fächer / Standards in der jeweils geltenden Fassung gemäß HKM-Homepage GER für Fremdsprachen Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung MDFB (beschränkt auf Sonderfälle, wie z.b. Leistungsfeststellung in Phasen kooperativen Arbeitens, Nachteilsausgleich gemäß VOSB usw.) : inkl. Bewertung Arbeits-und Sozialverhalten, Versetzungsbestimmungen; Hausaufgaben. aktuell gültigen - OAVO (Oberstufen- u. Abiturverordnung) VOSB Leistungsnachweise aktuell gültigen - OAVO (Oberstufen- u. Abiturverordnung) VOSB 9

10 Lese- und Rechtschreibschwäche, Nachteilsausgleich im Falle vorübergehender Beeinträchtigung aber auch bei Behindertenstatus Mitbestimmung der Eltern MDFB Deutsch Mathematik: Rechenschwäche hat schulrechtlich für das Gymnasium keine Bewandtnis, gleichwohl kommt das Thema, wenn von den LiV gewünscht, im Rahmen des Mathematik- Moduls B zur Sprache EBB aktuell gültigen VOSB Verweis auf Bildungsserver des HKM bzw. aktuelle Fassung aus dem Netz HSchG, Achter Teil Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen EBB Verweis auf Bildungsserver des HKM bzw. aktuelle Fassung aus dem Netz aktuell gültigen HSchG in der jeweils gültigen 2017: 82 und 82a Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 und 29. April 2014, zuletzt geändert am ; Religionsunterricht Schulinspektion Module ev. und kath. Religion Die rechtliche Stellung des Religionsunterrichts : Hessischer Hessischer Referenzrahmen Schulqualität (HRS) Referenzrahmen Schulinspektion in Hessen Schulqualität Download-Materialien: zugänglich über Schulordnung Schulordnung der Ausbildungsschule Schulprogramm Hessischer Referenzrahmen Schulqualität Homepages der Ausbildungsschulen Schulwanderungen und Wanderfahrten Semesterfahrt Erlass vom 7. Dezember 2009 (ABl. 1/10 S. 24) Schülervertretung HSchG, Neunter Teil sowie 126 Sexualerziehung Biologie HSchG. 7 Lehrplan Sexualerziehung für allgemeinbildende und berufliche Schulen in Hessen Hessisches Kultusministerium 19. August 2016 Ergänzung: Handreichungen zur Sexualerziehung an Schulen in Hessen; HKM, 2010 Lehrplan Sexualerziehung vom 1. Oktober 2007, ABl. 10/07 S Studienseminar als Dienststelle Einführungsveranstaltung der Seminarleitung HLbGDV 10

11 Urheberrecht: Rechtliche Aspekte des Medieneinsatzes im Unterricht Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien Fotokopien LLG Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien und deren Verwendung im Unterricht Erlass vom 1. Dezember 1993 VII A3 674/013 Erlass vom 15. März 2001 (ABl 4/01 S. 230) VA Gült. Verz. Nr. 725 Urheberrecht in der Schule: ( ) ( ) Versetzungen, Übergänge, Wiederholung Fotokopien: ( ) aktuell gültigen - OAVO (Oberstufen- u. Abiturverordnung) Fassung 11

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