Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS) Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG

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1 Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) dieses vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS) Vorgaben für das - Dokument Zulassungsverfahren Dokument 4.6 Version 1.1 (Stand: 26. Juli 2013) Seite 1 von 7

2 Inhaltsverzeichnis 4.6 Zulassungsverfahren Allgemeine Beschreibung des Zulassungsverfahrens Einleitung des Zulassungsverfahrens Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit Grundsatz Beschreibung des Verfahrens Prüfung der Spezifikation des Teilsystems des EETS-Anbieters Systemerrichtung Programm zur Validierung durch Betriebsbewährung Vorbemerkung Planung und Abstimmung Schnittstellenprüfung Probebetrieb Pilotbetrieb Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben Vertragsverhandlung Vertragsschluss... 7 Dokument 4.6 Version 1.1 (Stand: 26. Juli 2013) Seite 2 von 7

3 4.6 Zulassungsverfahren Allgemeine Beschreibung des Zulassungsverfahrens Voraussetzung für die Einleitung des in deutscher Sprache zu führenden Zulassungsverfahrens ist die Registrierung des EETS-Anbieters in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist. Ein EETS- Anbieter kann nach seiner Registrierung beim Bundesamt für Güterverkehr einen Antrag auf Zulassung stellen. Mit der Einreichung des Antrags wird das Zulassungsverfahren eingeleitet. In folgendem Schaubild wird der Ablauf des Zulassungsverfahrens grafisch dargestellt: Abbildung 1: Ablauf des Zulassungsverfahrens Dokument 4.6 Version 1.1 (Stand: 26. Juli 2013) Seite 3 von 7

4 Das Zulassungsverfahren endet mit Abschluss des Zulassungsvertrags zwischen EETS-Anbieter und Bundesamt für Güterverkehr. Auf der Grundlage des Zulassungsvertrags erlangt der EETS-Anbieter die Zulassung des Mauterhebers, die ihm die Erbringung des EETS im ermöglicht Einleitung des Zulassungsverfahrens Das Zulassungsverfahren wird mit dem Antrag des EETS-Anbieters auf Abschluss eines Zulassungsvertrags eingeleitet. Danach schließen beide Parteien die Prüfvereinbarung, welche die Durchführung des Zulassungsverfahrens (darunter z.b. Zeit- und Projektplan, Kostentragung, Vertraulichkeit, Haftung, gegenseitig zur Verfügung zu stellende Spezifikationen, Dokumente und ähnliches sowie sonstige Rechte und Pflichten) regelt. Grundlage der Prüfvereinbarung ist eine vom Mauterheber bereitgestellte Mustervereinbarung Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit Grundsatz Das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit basiert auf den Festlegungen der Entscheidung 2009/750/EG Anhang IV, Ziffer 2 a), die für EETS-Anbieter und Hersteller von Interoperabilitätskomponenten gelten. Aus Gründen der Vereinfachung ist die Beschreibung des Verfahrens lediglich für den EETS-Anbieter formuliert. Sie gilt jedoch gleichbedeutend auch für die Hersteller von Interoperabilitätskomponenten. Bei Einschaltung einer benannten Stelle gemäß Entscheidung 2009/750/EG Anhang IV, Ziffer 2 b) koordiniert diese die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird der Mauterheber bei der Prüfung der Spezifikation des EETS-Teilsystems mitwirken sowie die Planung, Prüfung und Durchführung des Programms zur Validierung durch Betriebsbewährung und die Bewertung der Prüfergebnisse begleiten Beschreibung des Verfahrens Nach Abschluss der Prüfvereinbarung stellt der Mauterheber Informationen zum Zugang zum EETS- Teilsystem des Mauterhebers einschließlich Systemzugangsschlüssel und sicherheitsrelevante Informationen bereit. Das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit gliedert sich in die folgenden Phasen: Dokumentenprüfung des Teilsystems des EETS-Anbieters Systemerrichtung Validierung durch Betriebsbewährung (Schnittstellenprüfung, Probebetrieb, Pilotbetrieb) Dokument 4.6 Version 1.1 (Stand: 26. Juli 2013) Seite 4 von 7

5 Das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit schließt bei positivem Prüfergebnis mit dem Ausstellen der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung durch den Mauterheber oder die benannte Stelle ab. Weitere Details zur Gebrauchstauglichkeitsprüfung werden dem EETS-Anbieter nach Abschluss einer Prüfvereinbarung zur Verfügung gestellt Prüfung der Spezifikation des Teilsystems des EETS-Anbieters Der EETS-Anbieter stellt eine Dokumentation seines Teilsystems zusammen und übermittelt diese an den Mauterheber. Bei Erstellung der Dokumentation soll sich der EETS-Anbieter an den in Dokument 4.4 enthaltenen Empfehlungen zur Dokumentation orientieren. Die Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters wird durch den Mauterheber geprüft. EETS-Anbieter und Mauterheber stimmen das Prüfergebnis ab. Der EETS-Anbieter erhält - falls erforderlich - die Möglichkeit, sein Teilsystem und seine Dokumentation anzupassen, bis die Kompatibilität der beiden Teilsysteme zu erwarten ist. Darüber hinaus stimmen EETS-Anbieter und Mauterheber die Umsetzungsplanung (Meilensteinplan) ab Systemerrichtung Hat der EETS-Anbieter sein Teilsystem nach den Vorgaben des Mauterhebers errichtet, meldet er dem Mauterheber die Bereitschaft zur Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit Programm zur Validierung durch Betriebsbewährung Vorbemerkung Das Programm zur Validierung durch Betriebsbewährung umfasst mindestens die in den nachfolgenden Kapiteln beschriebenen Elemente Planung und Abstimmung Der EETS-Anbieter erstellt auf Basis der Gebietsvorgaben, der Schnittstellenspezifikationen und seines Systemkonzepts ein Programm zur Validierung durch Betriebsbewährung für die Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und stimmt dieses mit dem Mauterheber ab. Bei der Festlegung des Prüfumfangs und der Prüfinhalte werden die Ergebnisse der Konformitätsprüfung berücksichtigt. Dazu legt der EETS-Anbieter dem Mauterheber die Prüfberichte vor. Dokument 4.6 Version 1.1 (Stand: 26. Juli 2013) Seite 5 von 7

6 Schnittstellenprüfung Für diese Prüfphase muss der EETS-Anbieter sein Teilsystem mit einem speziell für diesen Zweck bereitgestellten Prüfsystem des Mauterhebers verbinden. In einem ersten Schritt wird geprüft, ob die Schnittstellen des Teilsystems des EETS-Anbieters zum EETS-Teilsystem des Mauterhebers funktionsfähig eingerichtet sind. Nach der Einrichtung der Schnittstellen muss ein vom Mauterheber vorgegebener Prüfkatalog abgearbeitet werden. Dieser besteht aus kausal verketteten Testfällen, die von einem Akteur (zum Beispiel EETS-Nutzer, Mauterheber) oder einer Komponente (zum Beispiel Bordgerät) ausgelöst werden und unter Nutzung der Schnittstellen zwischen den Teilsystem des EETS-Anbieters und dem Prüfsystem des Mauterhebers eine vorab beschriebene Systemreaktion herbeiführen. Bei den Tests werden funktionale Szenarien in der Regel mit synthetischen Daten in einer integrierten Systemumgebung nachgestellt. Die Durchführung, Dokumentation und Vor-Bewertung der Tests erfolgt durch den EETS-Anbieter unter Nutzung des vom Mauterheber bereitgestellten Prüfsystems. Die Tests werden vom Mauterheber begleitet und final bewertet. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln des Mauterhebers an dem Erfolg der Prüfphase kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Probebetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen Probebetrieb Der Probebetrieb wird unter wirkbetriebsnahen Bedingungen in einer Testumgebung durchgeführt. Dies ermöglicht eine solide Testauswertung und vermeidet die Beeinträchtigung des Wirkbetriebs. Der Mauterheber stellt für diesen Zweck ein Probebetriebssystem bereit. Der Probebetrieb dient der Überprüfung aller geforderten Verfahren und Prozesse, um die Funktionsfähigkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters nachzuweisen. Der Mauterheber stellt die Prüfszenarien dem EETS-Anbieter zur Verfügung, der die darin enthaltenen Vorgaben unter anderem durch den Einsatz von Testnutzern nachzuweisen hat. Darüber hinaus wird nachgewiesen, dass auch andere, gegebenenfalls vom EETS-Anbieter vorgesehene Dienste, den Betrieb des nationalen Lkw- Mautsystems (BFStrMG) nicht stören. Im Probebetrieb ist das Teilsystem des EETS-Anbieters vollständig vorhanden und alle Schnittstellen zum EETS-Teilsystem des Mauterhebers (Probebetriebssystem) sind eingerichtet. Die Tests werden vom Mauterheber begleitet und bewertet. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln des Mauterhebers an dem Erfolg des Probebetriebs kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Pilotbetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen. Dokument 4.6 Version 1.1 (Stand: 26. Juli 2013) Seite 6 von 7

7 Pilotbetrieb Der Pilotbetrieb wird sowohl auf Seiten des EETS-Anbieters als auch auf Seiten des Mauterhebers vollständig in der jeweiligen produktiven Wirkbetriebsumgebung durchgeführt. Er erfordert eine hinreichende Anzahl von in Fahrzeugen verbauten EETS-Bordgeräten, die von Testnutzern im gesamten zur realen Mautentrichtung eingesetzt werden. Die Prüfszenarien für diese Phase und die entsprechenden Vorgaben werden dem EETS-Anbieter durch den Mauterheber zur Verfügung gestellt. Wenn die geforderte Funktionalität und die Leistungsfähigkeit in der Pilotphase nachgewiesen wurden, sind die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Gebrauchstauglichkeit erfüllt Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben Das Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben umfasst alle Aktivitäten zur Nachweisführung bezüglich der wirtschaftlichen Vorgaben. Dazu gehört sowohl der Nachweis der Erfüllung der finanziellen Vorgaben als auch der Nachweis der Erfüllung der Vorgaben zum Abrechnungswesen sowie der Fakturierungs-/Zahlungsgrundsätze durch den EETS-Anbieter Vertragsverhandlung Wenn das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und das Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben positiv abgeschlossen sind (Vorlage der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung und Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Vorgaben), tritt der Mauterheber in EETS-Vertragsverhandlungen mit dem EETS-Anbieter ein. Die Vertragsverhandlungen sind auf den Abschluss des Zulassungsvertrages zwischen dem Mauterheber und dem EETS-Anbieter gerichtet. Grundlage für die Vertragsverhandlungen ist ein vom Mauterheber bereitgestellter Mustervertrag mit den Geschäftsbedingungen Vertragsschluss Sofern die Vertragsverhandlungen mit dem Vertragsschluss zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber für das enden, erhält der EETS-Anbieter auf dieser Grundlage die Zulassung des Mauterhebers, die ihm die Erbringung des EETS im ermöglicht. Dokument 4.6 Version 1.1 (Stand: 26. Juli 2013) Seite 7 von 7

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