Thema: Ingenieurin / Ingenieur
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- Eleonora Förstner
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1 Thema: Ingenieurin / Ingenieur Akademischer Grad: Diplom-Ingenieurin / Diplom-Ingenieur Berufsbezeichnung: Ingenieurin / Ingenieur
2 Hintergründe der Diskussion Dipl.-Ing. hat national u. international hohes Renommee Thema wird unterschiedlich fokussiert Große globale Unternehmen haben i. d. R. keine Probleme mit den neuen Abschlüssen Kleinere und mittelständische Unternehmen haben häufig Probleme, wenn der akademische Grad mit der Berufsbezeichnung auseinanderfällt (insbes. klassische Ingenieurbereiche, z.b. Prüfung und Genehmigung von Anlagen etc.)
3 Analyse Beibehaltung Ingenieur-Titel Stärken: Diplom-Ingenieur hohes nationales u. internationales Qualitätsmerkmal (Ansehen) Möglichkeiten: höhere Flexibilität, wenn beide akademische Grade möglich sind Schwächen: Titel ausschließl. national, nicht automatisch international anerkannt Gefahren: keine internationale Vergleichbarkeit (Transparenz) und damit keine Anerkennung, Zementieren von alten Strukturen (FH-Uni)
4 Bundesweite Bemühungen der Ingenieur-Kammern und -Verbände sowie des hessischen Wirtschaftsministeriums haben die Zielsetzung, Diplomtitel zu erhalten bzw. Äquivalenzen zu bestätigen: Bachelor of Eng. (Dipl.-Ing. (FH)) Bachelor of Sc. (Dipl.-Ing. (FH)) Master of Eng. (Dipl.-Ing.) Master of Sc. (Dipl.-Ing.)
5 Rechtliche Rahmenbedingungen Akademischer Grad: Dipl.-Ing. Bologna-Reform sieht Diplom-Abschlüsse nicht mehr vor Hessisches Hochschulgesetz (HHG) verbindliche Grundlage für die Vergabe von akademischen Graden seit der HHG-Novellierung vom Diplom als akademischer Grad neuer Studiengänge nicht mehr möglich 21 (neues) HHG i. d. F. v macht keine Ausnahme! Doppel -Abschlüsse bzw. Äquivalenznachweise wie bspw. in Frankreich oder Österreich sind in Deutschland / Hessen nicht möglich und nicht akkreditierbar (Vorgaben der KMK, Rechtslage in Hessen)
6 Rechtliche Rahmenbedingungen Berufsbezeichnung: Ingenieurin / Ingenieur Hess. Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur (Ingenieurgesetz IngG) vom regelt, wer die Berufsbezeichnung führen darf: - mind. 6 theoretische Semester Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen (auch Informatik) Fachrichtung Die Berufsbezeichnung darf bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Antrag geführt werden.
7 Zuständig für Fragen zur Berufsbezeichnung sind die Kammern (hier: Ingenieurkammer Hessen), nicht die Hochschule Darf Hochschule Hinweis auf die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung geben? Beispiel: Der Absolvent dieses Studiengangs ist nach des Hess. IngG berechtigt, die Berufsbezeichung Ingenieur zu führen. Einverständnis der Ingenieurkammer Hessen hierzu liegt für die Studiengänge Bauingenieurwesen und Architektur vor. Einverständnis für die anderen technischen und naturwissenschaftlichen Studiengänge müsste eingeholt werden, da Zweifelsfälle bestehen Facility Management.
8 KHF-Sitzung am : Keine Wiedereinführung des Titels Diplom- Ingenieur / Diplom-Ingenieurin Keine einheitliche Regelung auf KHF-Ebene, wie mit der Berufsbezeichnung Ingenieurin / Ingenieur umgegangen werden soll Jede Hochschule soll eine eigene Regelung treffen
9 Vorgehen an der FH Gießen-Friedberg: Akademische Titel Bachelor und Master stärken Umgangsmöglichkeiten mit der Berufsbezeichnung Ingenieurin / Ingenieur (nicht Dipl.-Ing.!): Berufsbezeichnungen regeln ausschließlich die Kammern (u. a. Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Ingenieurkammer), nicht die Hochschule - kein Handlungsbedarf für Hochschule Zentrale Publikation einer Liste mit Studiengängen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin / Ingenieur berechtigen - Ergänzen der Studiengangliste (zentral, PA) Erstellen einer zusätzlichen Bescheinigung auf Antrag (durch den Fachbereich)
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