Bürgerenergie Untermain eg. Reinhard Ebert Pachtmodell bei Photovoltaik- Anlagen Praxisbeispiele Bürgerenergie Untermain eg

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1 Reinhard Ebert Pachtmodell bei Photovoltaik- Anlagen Praxisbeispiele Bürgerenergie

2 Mietanlage für den Eigenverbrauch Bau von netzgekoppelten Solarstromanlagen als Mietanlage für den Eigenverbrauch von Solarstrom

3 Vorteil des Anlagenmietmodelles Langfristige Strompreisstabilität Kein Aufwand bis zur Inbetriebnahme Reduktion der EEG-Umlage Reibungsloser Betrieb Beitrag zum Umweltschutz Bürgerbeteiligung

4 Ausgangslage nach EEG 2014 für PV Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem Eigenversorgung Prozent der EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom gleitende Einführung: 40% (= 2,75 Ct in 2017). 2. Bis 10 kw bei max.10 MWh/a Eigenversorgung keine EV-EEG Umlage (Abs.2 S.4): 3. 37: > 500 kwp keine EEG Vergütung. Zwang zur Direktvermarktung (oder Eigenverbrauch ohne Überschussvergütung), ab schon > 100kWp

5 EEG 2017 Für selbst produzierten Strom reduziert sich die EEG-Umlage auf 40% (d.h. auf 2,75 ct/kwh ab 2017 für 20 Jahre). Die selbstgenutzte Strommenge wird durch einen Zähler erfasst; für diese Menge muss an den Stromversorger die anteilige EEG-Umlage abgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist die Identität des Stromerzeugers und -verbrauchers. Dies wird durch eine Verpachtung der PV-Anlage an den Stromverbraucher erreicht. Durch den Pachtvertrag wird der Stromverbraucher wirtschaftlicher Eigentümer der PV-Anlage.

6 2014 zwischen März und dem Prüfung von ca. 15 Standorten zum Bau von PV Anlagen auf öffentlichen Gebäuden Viele Standorte schieden wegen der notwendigen Sanierung der Dächer, oder günstigen Strombezuges bei Mietern, bzw. aufwändiger Vorarbeiten der Maßnahmen aus(fh).

7 Standorte für PV-Anlagen 3 Standorte stellten sich als geeignet heraus IGS Kelsterbach Kita Königstädten und Kläranlage Raunheim

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11 Ankauf des DGS-Franken Mustervertrages "PV mieten! für 90,- Anpassung des Vertrages durch Kanzlei Nümann+Lang auf aktuelle Gegebenheiten Auf Wunsch einer Kommune Abstimmung zwischen Nümann+Lang und W2K Freiburg

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13 Rechte und Pflichten des Vermieters der PV-Anlage Finanziert die PV-Anlage Schließt PV-Haftpflichtversicherung ab Ist Anlageneigentümer und hat Steuervorteil Zuständig für Gewährleistungsfragen - Bürgschaft Erhält feste Mietzahlung (Monat) von PV-Mieter Trägt Risiko bei insolventen Mietern Kein Risiko bei schwankendem Ertrag Anlage wird an Bank sicherheitsübereignet(finanzierung)

14 Rechte und Pflichten des Mieters der PV-Anlage In vollem Umfang Anlagenbetreiber und Eigentümer des Grundstückes Übernimmt Abrechnungen mit Netzbetreiber Erhält Einsp.-Vergütung, Meldung bei BNA +VNB Reduziert Stromkosten während Mietzeit Mietzahlung (Monat) an PV-Vermieter, diese entspricht Einspeise-Vergütung und dem Großteil der eingesparten Stromkosten + Organisationspauschale Schließt Servicevertrag für Wartung und Analgenvers. ab EEG 2012: Keine EEG-Umlage zu entrichten EEG 2014: Anlagen ab 1.8.: 30/35/40% EV-EEG- Umlage

15 PV Anlage wird nicht dauerhaft mit dem Gebäude verbunden und nur zeitlich befristet befestigt. Kein Inventar des Gebäudes BGB.

16 Kosten etc. Technischer Betrieb geht auf Anlagenmieter über. Auch die Verkehrssicherungspflicht. Kosten der Instandhaltung trägt der Mieter. Fachfirma übernimmt Instandhaltung. Eigentümer erlaubt die Wartungs- und Reparaturarbeiten Grundstück muss von neuer Bebauung und Bewuchs freigehalten werden. Kosten zahlt Mieter

17 Weiteres Nutzung des Stroms im Gebäude ohne Durchleitung für den Eigenverbrauch und Resteinspeisung PV-Eigentümer erbringt alle notwendigen technischen Vorkehrungen für den Netzanschluss und berät den Mieter hinsichtlich Anmeldung bei BNA und VNB Monatliche Mietzahlung zum dritten Werktag eines Monats Zahlung wird in Abständen von 5 Jahren um jeweils 3 % erhöht. Laufzeit 25 bzw. 30 Jahre Ab dem 21. Jahr Reduktion des Mietpreises auf 50 %.

18 Außerordentliche Kündigung Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie: Erheblicher Zahlungsverzug Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszweckes Wenn wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr gewährleistet ist.

19 Weitere Regelungen Mieter schließt eine PV Anlagenversicherung ab (Feuer, Sturm, Hagel, Überspannung etc.) Ertragsausfall ist ebenfalls abzusichern. Mieter haftet für alle Personen,- Sach- und Vermögensschäden während der Errichtung, des Betriebes, der Wartung, Reparatur und Abbau. Analgeneigentümer schließt eine Haftpflichtversicherung für Gefahren gegenüber Dritten ab.

20 Eintrittsrecht der Bank Finanzierende Bank ist berechtigt in die übertragenen Rechte und Pflichten des Eigentümers einzutreten. Es erfolgt eine dingliche Sicherung im Grundbuch.

21 Anpassung des Vertrages Infolge schwerwiegender Änderungen, wie Rechtslage, oder allgemeine Strompreise auf Verlangen einer Partei. Vertragsstrafen Sind nicht vorgesehen.

22 Vorteile Nachteile Sichere Finanzierung Regelm. Einkommen für Genossenschaft Langfr. Kostensicherheit für den Mieter Bonitätsrisiko durch den Mieter

23 Realisierte Projekte der Bürgerenergie in 2014

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29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Reinhard Ebert Bürgerenergie

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