DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE GRUNDLAGEN FÜR DIE NORMUNGSARBEIT DER DKE

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1 DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE GRUNDLAGEN FÜR DIE NORMUNGSARBEIT DER DKE DKE GN 4 1: Ersatz für Ausgabe Normungsarbeit Geschäftsgang (DIN 820-4: mit DKE-Vorwort und -Zusätzen) DKE-Vorwort Die nachfolgenden Seiten enthalten zunächst das Vorwort (einschließlich Änderungshinweise und Frühere Ausgaben) und die Abschnitte Anwendungsbereich und Normative Verweisungen der DIN 820-4: und nachfolgend (ab Abschnitt 3) in der linken Spalte Text der DIN 820-4: , rechten Spalte ergänzende Festlegungen für die Arbeit der DKE Änderungen: Gegenüber der Ausgabe wurden folgende Änderungen vorgenommen: Ausgabe der DIN in der linken Spalte übernommen und ergänzende DKE-Festlegungen in der rechten Spalte aktualisiert zugeordnet, Verzicht auf die Unterschrift des DKE-Referenten bei Einreichung des Druckmanuskriptes für einen Norm-Entwurf in , Name der etz aktualisiert in , , 6.4, 8 und 11, 1. des Erscheinungsmonats in 4.6 ersetzt durch den Begriff Veröffentlichungsdatum, Verweise in Bezug auf DKE-GN/2-1, DN und DIN aktualisiert. Fortsetzung Seite 2 bis 29

2 DKE-GN/4-1: Seite 2 Vorwort Diese Norm wurde vom Arbeitsausschuss NA AA Normungsgrundsätze (ANG) im Normenausschuss Grundlagen der Normungsarbeit (NAGLN) im DIN e. V. erarbeitet. Nach der Deutschen Normungsstrategie [1] ist es ein Ziel des DIN, durch Normung und Standardisierung Deutschlands Stellung als eine der führenden Wirtschaftsnationen zu sichern. Deshalb ist es die Aufgabe der Geschäftsstellen der Normenausschüsse des DIN, die deutschen interessierten Kreise schon bei der Normenerstellung so transparent und reibungsfrei wie möglich an der europäischen und internationalen Normungsarbeit zu beteiligen. Bei der Übernahme einer Europäischen oder Internationalen Norm richtet sich der Geschäftsgang nationaler Normungsvorhaben nach dem Geschäftsgang der europäischen und internationalen Arbeitsebene. Deutsche Spiegelarbeit ist erforderlich aufgrund von Europäisierung und Globalisierung sowie Verlagerung der Arbeitsebene auf europäische und internationale Normungsorganisationen. Zum besseren Verständnis des Geschäftsganges nationaler Normungsvorhaben ist die Betrachtung der Geschäftsgänge der europäischen Normungsebene in der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung Teil 2 [2] sowie der ETSI-Direktiven [3], der Geschäftsgänge der internationalen Normungsebene in den ISO/IEC-Direktiven Teil 1 [4] und den Supplements für ISO [5] und IEC [6] erforderlich. DIN 820 Normungsarbeit besteht aus: Teil 1: Grundsätze Teil 2: Gestaltung von Dokumenten (ISO/IEC-Direktiven Teil 2, modifiziert); Dreisprachige Fassung CEN-CENELEC-Geschäftsordnung Teil 3 Teil 3: Begriffe Teil 4: Geschäftsgang Teil 11: Gestaltung von Normen mit sicherheitstechnischen Festlegungen, die VDE-Bestimmungen oder VDE-Leitlinien sind Teil 12: Leitfaden für die Aufnahme von Sicherheitsaspekten in Normen (ISO/IEC Guide 51) Teil 13: Übernahme europäischer Dokumente von CEN, CENELEC und ETSI Gestaltung der Dokumente Teil 15: Übernahme internationaler Dokumente von ISO und IEC Gestaltung der Dokumente Änderungen Gegenüber DIN 820-4: wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) in Abschnitt 2 neuen einleitenden Text verwendet; b) Organ des DIN im gesamten Dokument ersetzt durch Normungsorgan des DIN c) ab Abschnitt Norm-Projekt geändert in Normungsvorhaben d) in Prüfung auf Austauschbarkeit für das beabsichtigte Ersatzdokument sowie Handlungsanweisung bei Nicht-Austauschbarkeit ergänzt und schriftliche Druckreif-Erklärung des Obmanns gefordert; e) überarbeitet; f) 4.6 überarbeitet; g) in Laufzeit durch Aktualität ersetzt; h) Abschnitt 6.3 überarbeitet i) Abschnitt 8 komplett überarbeitet; j) Literaturhinweise aktualisiert;

3 DKE-GN/4-1: Seite 3 k) Norm redaktionell überarbeitet. Frühere Ausgaben DIN 872: DIN 820-1: , DIN 820-4: , , , Anwendungsbereich Diese Norm legt den Geschäftsgang für die Normungsarbeit des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (im Folgenden DIN genannt) fest. Darüber hinaus ist er für die innerbetriebliche Normung sinngemäß anwendbar. ANMERKUNG Der Geschäftsgang der europäischen und der internationalen Normungsarbeit ist in den entsprechenden Verfahrensregeln von CEN, CENELEC und ETSI sowie ISO und IEC geregelt (siehe Literaturhinweise). 2 Normative Verweisungen Die folgenden Dokumente, die in diesem Dokument teilweise oder als Ganzes zitiert werden, sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). DIN 820-1: , Normungsarbeit Teil 1: Grundsätze DIN 820-2: , Normungsarbeit Teil 2: Gestaltung von Dokumenten (ISO/IEC-Direktiven Teil 2, modifiziert); Dreisprachige Fassung CEN-CENELEC-Geschäftsordnung Teil 3 DIN 820-3, Normungsarbeit Teil 3: Begriffe DIN , Normungsarbeit Teil 13: Übernahme europäischer Dokumente von CEN, CENELEC und ETSI Gestaltung der Dokumente DIN , Normungsarbeit Teil 15: Übernahme internationaler Dokumente von ISO und IEC Gestaltung der Dokumente DIN EN 45020: , Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2:2004); Dreisprachige Fassung EN 45020:2006 Geschäftsordnung für das Schiedsverfahren des DIN 1) Geschäftsordnung für das Schiedsverfahren der DKE 2) Richtlinie für Normenausschüsse im DIN 3) 1) 2) 3) Zu beziehen über: DIN e. V., Berlin Zu beziehen über: DKE, Stresemannallee 15, Frankfurt am Main Einsehbar unter:

4 DKE-GN/4-1: Seite 4 3 Begriffe Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach DIN und DIN EN Arbeitsablauf 4.1 Beginn der Normungsarbeit Allgemeines Der Normungsarbeit muss ein Bedarf zugrunde liegen. Dieser kann sich äußern durch: einen Normungsantrag nach ; die Feststellung der Notwendigkeit durch ein Organ eines Normenausschusses nach ; die Aufnahme einer Normungsarbeit auf europäischer oder internationaler Ebene nach Zur Aufnahme einer Norm auch in das VDE- Vorschriftenwerk siehe VDE 0022: bzw. DKE-GN/2-2: Abschnitt 1.3 (Ergebnis: DIN-VDE-Norm) Nationales Normungsvorhaben Stellen eines Normungsantrages Anträge auf neue nationale, europäische oder internationale Normungsarbeiten oder die Überarbeitung bestehender Normen dürfen beim DIN bzw. sofern bekannt beim zuständigen Normenausschuss von interessierten Kreisen bzw. von jeder Person gestellt werden. Sie müssen begründet sein und sollten bereits einen Norm-Vorschlag enthalten. Normungsanträge müssen mit dem Namen und der Anschrift des Antragstellers versehen sein. Es ist anzugeben, ob das Normungsvorhaben im Vilamoura-Verfahren oder als NWIP bei IEC eingebracht werden soll. Die eingehenden Anträge sind unverzüglich und unverändert dem zuständigen Organ vorzulegen. Erklären sich mehrere Normenausschüsse für einen Antrag zuständig, so entscheidet die Geschäftsleitung des DIN über die Zuständigkeit. Sind die Normenausschüsse mit der Entscheidung der Geschäftsleitung des DIN nicht einverstanden, haben sie das Recht, das Präsidium des DIN anzurufen, das dann abschließend entscheidet. Erklärt sich für die Behandlung des Normungsantrages kein Normenausschuss für zuständig, so entscheidet die Geschäftsleitung des DIN über die Zuständigkeit oder verweist die Zuständigkeit an das Präsidium des DIN. Beschließt das Präsidium des DIN die Gründung eines neuen Normenausschusses zur Bearbeitung neuer Themen, so muss er innerhalb von 6 Monaten gegründet sein.

5 DKE-GN/4-1: Seite 5 In beiden vorgenannten Fällen ist dem Antragsteller innerhalb von 3 Monaten ein Zwischenbescheid zu erteilen Vorläufiges Normungsvorhaben Wenn für nationale Normungsvorhaben vor der Bearbeitung im zuständigen Normungsorgan des DIN Vorarbeiten (z. B. Machbarkeitsstudien, Ringversuche) notwendig sind, sind diese im Normungsantrag zu erläutern und das Normungsvorhaben als vorläufiges Normungsvorhaben zu deklarieren. Diese Bearbeitungsstufe sollte innerhalb von 2 Jahren beendet sein. Danach startet die Bearbeitungszeit (siehe ) Behandeln im zuständigen Organ des DIN Das zuständige Organ muss innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung über Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheiden. Muss die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Normungsantrag von der Geschäftsleitung des DIN geklärt werden oder ist das zuständige Organ das Präsidium des DIN, so verlängert sich die Frist auf 6 Monate. In Sonderfällen (z. B. in Fragen der Sicherheit und Gesundheit) kann es erforderlich sein, diese Fristen deutlich zu verkürzen. Bei der Entscheidung über den Normungsantrag sind bei der DKE die Verpflichtungen gegenüber CENELEC (Vilamoura-Verfahren, siehe DKE-GN 4-9) zu berücksichtigen. Entscheidet sich das zuständige Organ dafür, dem angenommenen Normungsantrag durch das Stellen eines europäischen oder internationalen Normungsantrages zu entsprechen, so ist dieser von der Geschäftsstelle des zuständigen Normenausschusses an die zuständige Stelle der entsprechenden europäischen oder internationalen Normungsorganisation weiterzuleiten. Wenn das Thema des Normungsantrages mehrere Normenausschüsse berührt, so ist die Zusammenarbeit nach der Richtlinie für Normenausschüsse im DIN festzulegen. Bei der Entscheidung über die deutsche Stellungnahme zu Normungsanträgen auf europäischer oder internationaler Normungsebene ist unter Einhaltung der in diesen Fällen vorgegebenen Fristen sinngemäß vorzugehen Rechte des Antragstellers Das Ergebnis der Behandlung im zuständigen Normungsorgan ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, im Falle einer Ablehnung mit einer Begründung.

6 DKE-GN/4-1: Seite 6 Ist der Antragsteller mit der Ablehnung seines Normungsantrages durch einen Arbeitsausschuss nicht einverstanden, so darf er beim Beirat des zuständigen Normenausschusses Widerspruch einlegen. Gegen die Entscheidung eines Beirates darf die Geschäftsleitung des DIN, gegen eine Entscheidung der Geschäftsleitung des DIN das Präsidium des DIN angerufen werden, das dann abschließend entscheidet. Das Gleiche gilt, wenn vom zuständigen Arbeitsausschuss ein Normungsvorhaben, das aus einem angenommenen Normungsantrag entstanden ist, vom Arbeitsprogramm abgesetzt wird. Hierzu ist dem Antragsteller eine Begründung für das Absetzen spätestens 1 Monat nach der entsprechenden Entscheidung vom zuständigen Normenausschuss schriftlich mitzuteilen Feststellen der Notwendigkeit durch ein Normungsorgan Stellt ein Normungsorgan aus seiner Arbeit heraus die Notwendigkeit einer neuen Normungsarbeit fest und ist das Normungsorgan für deren Bearbeitung nicht zuständig, so stellt es einen Normungsantrag nach an das zuständige Normungsorgan Unterrichten der Öffentlichkeit Über die Aufnahme neuer Normungsarbeiten einschließlich der Überarbeitung bestehender Normen ist die Öffentlichkeit zu informieren. Hierzu wird der Arbeitstitel der Normungsvorhaben im DIN-Anzeiger für technische Regeln (im Folgenden DIN-Anzeiger genannt) veröffentlicht. Wird ein Normungsvorhaben eingestellt, ist die Öffentlichkeit hiervon ebenfalls durch eine Mitteilung im DIN-Anzeiger zu unterrichten. Das Gleiche gilt bei der Ablehnung eines Normungsantrages durch das Präsidium des DIN Einspruchsmöglichkeit Jeder darf gegen die Aufnahme eines neuen Normungsvorhaben in das Arbeitsprogramm eines Normenausschusses bei dessen Vorsitzendem Einspruch einlegen. Ergeben die Verhandlungen mit dem Vorsitzenden keine befriedigenden Ergebnisse, darf die Geschäftsleitung des DIN angerufen werden. Ergeben auch diese Verhandlungen kein befriedigendes Ergebnis, darf das Präsidium des DIN angerufen werden Dauer der Bearbeitung Die Dauer der Bearbeitung eines Normungsvorhabens auf nationaler Normungsebene von der Annahme des Normungsantrages bis zum Erscheinen der Norm sollte 3 Jahre nicht überschreiten.

7 DKE-GN/4-1: Seite Europäisches oder internationales Normungsvorhaben Die Aufnahme einer Normungsarbeit auf europäischer oder internationaler Ebene wird den jeweiligen Mitgliedern in der Regel sind das die nationalen Normungsorganisationen der Mitgliedsländer mitgeteilt. Im DIN wird die Normungsarbeit den zuständigen deutschen Spiegelgremien zugeordnet. Das zuständige deutsche Spiegelgremium bearbeitet die zu übernehmenden europäischen oder internationalen Normungsvorhaben sinngemäß und soweit zutreffend nach bis Wenn ein europäisches oder internationales Normungsvorhaben angenommen wurde, wird über den DIN-Anzeiger die deutsche Öffentlichkeit informiert. 4.2 Norm-Vorlage Nationales Normungsvorhaben Liegt ein Norm-Vorschlag vor, so ist dieser ohne Änderung dem zuständigen Arbeitsausschuss als erste Norm-Vorlage zur Behandlung vorzulegen. Der Antragsteller ist zur Behandlung der ersten Norm-Vorlage als Gast einzuladen. Folgen der ersten Norm-Vorlage aufgrund von Beratungen im Arbeitsausschuss weitere, müssen diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung eindeutig identifizierbar sein. Norm-Vorlagen für einen Norm-Entwurf werden rechts in der Kopfzeile der Titelseite zweckmäßigerweise als Vorlage für Entwurf mit Zählnummer und mit dem Ausgabemonat gekennzeichnet. Dies gilt in gleicher Weise auch für Manuskripte Europäisches oder internationales Normungsvorhaben Zur Erarbeitung der Norm-Vorlagen im zuständigen europäischen oder internationalen Gremium entsendet das deutsche Spiegelgremium eine Delegation, deren Aufgabe es ist, die Interessen des deutschen Spiegelgremiums zu vertreten. Hierzu sind die Dokumente des europäischen oder internationalen Gremiums im Hinblick auf die Information des deutschen Spiegelgremiums gegebenenfalls zu selektieren und diesem über die zuständige nationale Geschäftsstelle zur Kenntnis zu geben. Das Gleiche gilt im Rahmen der Regularien der europäischen und internationalen Normung sinngemäß für die vom deutschen Spiegelgremium benannten externen Mitarbeiter (z. B. für Arbeitsgruppen von Technischen Komitees). ANMERKUNG Bei besonderen Geschäftsgängen auf europäischer oder internationaler Ebene verfährt das Spiegelgremium sinngemäß.

8 DKE-GN/4-1: Seite 8 Aufgabe des deutschen Spiegelgremiums ist es, über diese Dokumente zeitnah zu beraten, entsprechende nationale Positionen zu diesen festzulegen und eigene Vorschläge zu erarbeiten. Diese Positionen und Vorschläge sind anschließend von der Geschäftsstelle des deutschen Spiegelgremiums an das entsprechende europäische oder internationale Gremium zu übermitteln und dort von der deutschen Delegation zu vertreten. Bei ETSI erfolgt die Einbringung nationaler Standpunkte unmittelbar durch die deutschen Vertreter in den jeweiligen ETSI-Arbeitsgremien. 4.3 Manuskript für den Norm-Entwurf Nationales Normungsvorhaben Bearbeiten Ist das Bearbeiten eines Normungsvorhaben soweit gediehen, dass das Ergebnis der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden kann, beschließt der Arbeitsausschuss die Veröffentlichung als Norm-Entwurf einzuleiten und schließt damit seine Beratungen vorläufig ab. Der Mitarbeiter des DIN erstellt ein Manuskript. Der Arbeitsausschuss darf für die Bearbeitung des Manuskriptes auch einen Redaktionsausschuss einsetzen. Der Norm-Entwurf soll möglichst in Form und Inhalt gegebenenfalls einschließlich VDE-Klassifikation und mit Angabe einer vorgesehenen Übergangsfrist (siehe Abschnitt 11 und Tabelle 1) der beabsichtigten Norm entsprechen. Der Arbeitsausschuss darf beschließen, dass das Manuskript in seiner vom Mitarbeiter des DIN oder vom Redaktionsausschuss festgelegten Fassung durch schriftliche Umfrage oder in einer Sitzung vom Arbeitsausschuss genehmigt werden muss. Eine zusätzliche Verabschiedung durch das Lenkungsgremium darf in der Geschäftsordnung eines Normenausschusses vorgesehen werden. Im Auftrag der Geschäftsführung der DKE bestätigt der zuständige Referent auf Vorschlag des Arbeitsgremiums gegebenenfalls die Kennzeichnung des Manuskripts mit einer VDE-Klassifikation entsprechend Anlage 2 zum Vertrag zwischen DNA (DIN) und VDE vom (siehe DKE-GN/3-3). Bei Meinungsverschiedenheiten über diese Kennzeichnung kann der Lenkungsausschuss angerufen werden. Erst wenn ein Manuskript für einen Norm-Entwurf als vorläufig abgeschlossenes Arbeitsergebnis vom Arbeitsgremium verabschiedet worden ist, darf es über DKE-Projekt-Controlling (PCT) an DIN-PQ eingereicht werden. Der Referent trägt für den ordnungsgemäßen Ablauf die Verantwortung. Ist für den Norm-Entwurf eine Mitträgerschaft eines anderen Normenausschusses vorgesehen, muss die Genehmigung des Mitträgers bei der Druckeinreichung des Norm-Entwurfes vorliegen.

9 DKE-GN/4-1: Seite 9 Für das DKE-Schnellverfahren gilt DKE-GN/4-3. Zur Ermächtigung für die Verwendung von DIN- VDE-Norm-Entwürfen (VDE-Bestimmungen, nicht aber VDE-Leitlinien) als Grundlage für Konformitätsnachweise siehe DKE-GN/4-4. In diesem Fall ist das Manuskript für den Norm-Entwurf vor der Einreichung über PCT an DIN-PQ durch den Obmann zu unterschreiben (Obmann-Urkunde) Prüfen und Freigeben Der Mitarbeiter des DIN reicht das Manuskript mit sämtlichen erforderlichen Angaben und Unterlagen unter der vorgesehenen DIN-Nummer unmittelbar nach Fertigstellung gegebenenfalls nach Verabschiedung der Einheit Prozessqualität und Prüfung (PQ) im DIN ein. Die PQ prüft innerhalb von 4 Wochen, ob im Manuskript die für die Normungsarbeit geltenden Grundsätze und Gestaltungsregeln berücksichtigt sind. Entspricht das Manuskript den für die Normungsarbeit geltenden Grundsätzen und Gestaltungsregeln gibt die PQ das Manuskript zum Veröffentlichen als Norm-Entwurf frei. Stellt die PQ erhebliche Mängel im Manuskript fest, so wird vom Mitarbeiter des DIN unter Berücksichtigung der PQ-Prüfvermerke ein weiteres Manuskript, gegebenenfalls unter Mitwirkung des in genannten Redaktionsausschusses, erstellt, das wiederum der PQ eingereicht wird. Werden Prüfvermerke der PQ nicht berücksichtigt, so ist dies zu begründen Übernahme europäischer oder internationaler Normungsvorhaben Steht der Text für einen europäischen oder internationalen Norm-Entwurf zur Verfügung, der als nationaler Norm-Entwurf zu veröffentlichen ist bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen ist, reicht der Mitarbeiter des DIN das Manuskript in deutscher Sprache der Einheit Prozessqualität und Prüfung (PQ) zur Prüfung und Freigabe nach ein. Für die Übernahme internationaler oder regionaler Entwürfe gelten DKE-GN/4-2 und DKE-GN/4-8; eine gesonderte Verabschiedung der Druckmanuskripte für die Norm-Entwürfe ist nicht erforderlich. Ist beabsichtigt in besonderen Fällen den Norm- Entwurf nicht in deutscher Sprache zu veröffentlichen, ist dies bei der Geschäftsleitung des DIN zu beantragen.

10 DKE-GN/4-1: Seite Norm-Entwurf Nationales Normungsvorhaben Drucken und Veröffentlichen Die PQ leitet das von ihr freigegebene Manuskript an den Beuth Verlag, der den Druck veranlasst. In dem Manuskript dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Der Beuth Verlag gibt den Norm-Entwurf zum Verkauf frei. Über die Veröffentlichung des Norm-Entwurfs ist die Öffentlichkeit zu informieren. Hierzu wird der Titel des Norm-Entwurfs im DIN-Anzeiger veröffentlicht. DIN-Entwürfe mit VDE-Klassifikation werden durch den VDE-VERLAG gedruckt und verkauft. Sie können auch über den Beuth Verlag bezogen werden. DIN-Entwürfe mit VDE-Klassifikation werden auch in der etz Elektrotechnik + Automation und im Bundesanzeiger angezeigt Stellung nehmen Jeder darf zum Inhalt des Norm-Entwurfes Zustimmungen, Einsprüche, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge (im Folgenden Stellungnahmen genannt) mit Begründung bei dem auf dem Norm-Entwurf genannten zuständigen Normenausschuss einreichen. Diese Stellungnahmen sollten unter Verwendung des auf dem Norm-Entwurf angegebenen Formats in elektronischer Form eingereicht werden. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses erhalten auf Wunsch die Norm-Entwürfe der DKE zur Stellungnahme; DIN-Entwürfe mit VDE- Klassifikation erhält auch der Vorstand des VDE zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen von Lenkungsausschuss und Vorstand werden innerhalb der Einspruchsfrist abgegeben Einspruchsfrist Für Stellungnahmen müssen der Öffentlichkeit von dem Zeitpunkt des Erscheinens des Norm-Entwurfs an im Regelfall 4 Monate zur Verfügung stehen. Ausnahmen zum Regelfall muss die PQ genehmigen. Die Einspruchsfrist muss mindestens 2 Monate betragen. Auf jedem Norm- Entwurf ist das Erscheinungsdatum und das Ende der Einspruchsfrist anzugeben Stellungnahmen der Einheit Prozessqualität und Prüfung (PQ) Zu den Norm-Entwürfen werden durch die PQ Stellungnahmen zu denjenigen Punkten verfasst, denen während der Prüfung des Manuskriptes nach nicht Rechnung getragen werden konnten Behandeln der Stellungnahmen im Arbeitsausschuss Die eingegangenen Stellungnahmen sollten spätestens 3 Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist im zuständigen Arbeitsausschuss beraten sein. Zur Beratung der Stellungnahmen müssen die Stellungnehmenden eingeladen werden, damit sie ihre Stellungnahme gegenüber dem Arbeitsausschuss vertreten können.

11 DKE-GN/4-1: Seite 11 Gehen keine Stellungnahmen ein, so ist das Einspruchsverfahren abgeschlossen Unterrichten der Stellungnehmenden Soweit ein Stellungnehmender nicht selbst an der Beratung der Stellungnahmen teilgenommen hat, ist er vom Normenausschuss über das Beratungsergebnis sowie gegebenenfalls über die Gründe der Ablehnung von Stellungnahmen zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass ihm der Sitzungsbericht des zuständigen Arbeitsausschusses oder ein entsprechender Auszug zugesandt wird. Über die Gründe der Ablehnung der Stellungnahmen der PQ muss diese mit dem Einreichen des nächsten Manuskriptes für einen weiteren Norm-Entwurf oder eine Norm unterrichtet werden Laufzeit Die Laufzeit eines Norm-Entwurfs sollte nicht länger als 2 Jahre betragen. Innerhalb der Laufzeit muss der zuständige Arbeitsausschuss entscheiden, ob der betreffende Norm-Entwurf durch einen weiteren Norm-Entwurf, eine Spezifikation nach dem Vornorm-Verfahren oder eine Norm abgelöst oder nach ersatzlos zurückgezogen wird. In begründeten Fällen darf die Laufzeit vom zuständigen Arbeitsausschuss um weitere 2 Jahre verlängert werden. Falls es die Geschäftsordnung des Normenausschusses vorsieht, ist für diese Entscheidungen das Lenkungsgremium einzuschalten Weiterer Norm-Entwurf Ergeben sich aus der Beratung der Stellungnahmen wesentliche Änderungen des Inhaltes gegenüber dem veröffentlichten Norm-Entwurf (z. B. Erweiterung oder Eingrenzung des Anwendungsbereiches, ersatzlose Streichung oder Hinzufügung von Verfahren), so ist ein zweiter Norm-Entwurf (und gegebenenfalls weitere) zu veröffentlichen, um der Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aus den gleichen Gründen darf die PQ die Freigabe als Norm zunächst versagen und die Herausgabe eines weiteren Norm-Entwurfes fordern. Dann ist zwischen der PQ und dem Normenausschuss ein Konsens herbeizuführen.

12 DKE-GN/4-1: Seite Ersatzloses Zurückziehen Beschließt der zuständige Arbeitsausschuss einen Norm-Entwurf ersatzlos zurückzuziehen, muss dieser Beschluss im DIN-Anzeiger mit Begründung und einer ausreichenden Einspruchsfrist angezeigt werden. Die gegen die beabsichtigte Zurückziehung eingehenden Einsprüche müssen im zuständigen Arbeitsausschuss behandelt werden. Dies kann auch schriftlich geschehen. Über das Ergebnis der Behandlung müssen die Einsprecher unterrichtet werden. Wird den Einsprüchen stattgegeben, so ist die Laufzeit zu verlängern. Wird den Einsprüchen nicht stattgegeben oder sind keine Einsprüche eingegangen, wird vom Arbeitsausschuss die Zurückziehung veranlasst und gelten sinngemäß. Wird aus einem Norm- Entwurf innerhalb von 2 Jahren keine Norm oder wird kein weiterer Norm-Entwurf herausgegeben, ohne dass die Laufzeit verlängert wurde, zieht die PQ den Norm-Entwurf nach vorheriger Information des Arbeitsausschusses ersatzlos zurück. Die Zurückziehung von DIN-Entwürfen mit VDE- Klassifikation ist auch in der etz Elektrotechnik + Automation und im Bundesanzeiger bekannt zu geben Europäisches oder internationales Normungsvorhaben Für die Umsetzung eines europäischen oder internationalen Norm-Entwurfes als nationaler Norm- Entwurf bzw. für die Stellungnahme zu einem internationalen Norm-Entwurf gilt sinngemäß. Die Einspruchsfrist muss mindestens 2 Monate betragen; dabei ist das Ende der europäischen oder internationalen Einspruchsfristen zu beachten. Die Ergebnisse des nationalen Einspruchsverfahrens bilden die nationale Position nach Siehe insbesondere DKE-GN/4-2. Die Laufzeit eines nationalen Norm-Entwurfs für die Umsetzung eines europäischen oder internationalen Norm-Entwurfs richtet sich nach der Laufzeit des zugrunde liegenden europäischen oder internationalen Norm-Entwurfs.

13 DKE-GN/4-1: Seite Manuskript für Norm Nationales Normungsvorhaben Bearbeiten Ist das Bearbeiten eines Normungsvorhabens soweit gediehen, dass alle zu dem Norm-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen behandelt sind, beschließt der Arbeitsausschuss die Veröffentlichung als Norm einzuleiten und schließt damit seine Beratungen ab. Bei der Überarbeitung einer bestehenden Norm ist zusätzlich zu prüfen, ob für das beabsichtigte Ersatzdokument eine Austauschbarkeit (siehe DIN EN 45020: , 2.3) besteht. Sofern diese nicht gegeben ist, muss nach Abschnitt 8 verfahren werden. Der grundsätzliche Ablauf des Verfahrens ist im Ablaufschema auf Seite 14 dargestellt (mit Bezug auf die jeweiligen Abschnitte und Absätze von DKE-GN/4-1). Der Mitarbeiter des DIN erstellt ein Manuskript. Der Arbeitsausschuss darf für die Bearbeitung des Manuskriptes auch einen Redaktionsausschuss einsetzen. Der Arbeitsausschuss darf beschließen, dass das Manuskript in seiner vom Mitarbeiter des DIN oder vom Redaktionsausschuss festgelegten Fassung durch schriftliche Umfrage oder in einer Sitzung vom Arbeitsausschuss genehmigt werden muss. Eine zusätzliche Verabschiedung durch das Lenkungsgremium darf in der Geschäftsordnung eines Normenausschusses vorgesehen werden. Das Manuskript muss vom Obmann des Arbeitsausschusses schriftlich für druckreif erklärt werden. Der Obmann des zuständigen DKE-Arbeitsgremiums und ggf. die Mitträger prüfen das Druckmanuskript auf Übereinstimmung mit den erzielten Beratungsergebnissen und geben innerhalb von 4 Wochen die unterzeichneten Vordrucke an das zuständige Referat zurück, ggf. mit Korrekturhinweisen (Arbeitsschritte 2 und 3 im Ablaufschema). Mit seiner Unterschrift erteilt der Obmann die Druckfreigabe im Auftrag des Vorsitzenden der DKE. Der Referent berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prüfung im Druckmanuskript bzw. beim Kontrollabzug.

14 DKE-GN/4-1: Seite Prüfen Der Mitarbeiter des DIN reicht der PQ gegebenenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Festlegungen des Normenausschusses das druckreife Manuskript mit sämtlichen erforderlichen Angaben und Unterlagen ein. Bei Mitträgerschaft muss die Freigabe des Mitträgers vorliegen. Die PQ prüft das Manuskript daraufhin, ob die für die Herausgabe von Deutschen Normen geltenden Grundsätze und Gestaltungsregeln eingehalten sind, insbesondere, ob die Stellungnahme der PQ zum Norm-Entwurf beachtet worden ist. Sind die Stellungnahmen der PQ nicht berücksichtigt worden und werden die entsprechenden Gründe hierfür von der PQ nicht akzeptiert, ist zwischen der PQ und dem Normenausschuss ein Konsens herbeizuführen. Mit seiner Unterschrift auf dem Norm-Manuskript bestätigt der Referent insbesondere, dass der Ablauf der Einspruchsberatung nach den Abschnitten , , und 5 vollständig eingehalten worden ist. Bei Nichtübereinstimmung versucht er, mit den Beteiligten Einigung zu erzielen. Falls dies nicht gelingt, entscheidet der Referent über weitere Schritte (z. B. Anhalten des Druckmanuskripts bzw. später des Kontrollabzugs, erneute Beratung im Arbeitsgremium). Hiervon bleiben die Arbeitsschritte 4 und 5 möglichst unberührt. Zur endgültigen Klärung wird auf Abschnitt , 4. Absatz, (Arbeitsschritt 6) verwiesen.

15 Ablaufverfahren zum Druck einer Norm DKE-GN/4-1: Seite 15

16 DKE-GN/4-1: Seite Übernahme europäischer oder internationaler Normungsvorhaben Ein Druckmanuskript für eine DIN-VDE-Norm wird nach Druckfreigabe durch den Obmann und Erteilung der Druckfreigabe durch den Referenten auf dem Norm-Manuskript nach Prüfung des Kontrollabzuges (Arbeitsschritt 6) über DKE-PCT der VDE-Verbandsgeschäftsstelle zur Verfügung gestellt zwecks Aufnahme in das VDE-Vorschriftenwerk und Inkraftsetzung durch den VDE-Vorstand (Arbeitsschritt 9). Mit der Inkraftsetzung durch den VDE-Vorstand ist die Druckfreigabe erteilt. Das zuständige DKE-Referat erhält eine Kopie des Freigabebescheides zur Aufbewahrung. Zur Prüfung des Kontrollabzugs (Arbeitsschritt 6) gehört der Vergleich auf Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Arbeitsschritte 2 und 3. Falls bei Nichtübereinstimmung die Differenzen nicht kurzfristig ausgeräumt werden können, ist eine erneute Beratung im Arbeitsgremium erforderlich. Die Normen der DKE werden aus den von den Referaten erstellten Dateien gedruckt. Die Korrekturlesung wird von DIN-PQ veranlasst (Arbeitsschritt 5). Bei der Anfertigung des Manuskripts ist für die Übernahme europäischer Dokumente in das Deutsche Normenwerk insbesondere DIN und für die Übernahme internationaler Dokumente DIN anzuwenden. Daneben gelten die Festlegungen in sinngemäß, wobei jedoch die Druckreiferklärung des Obmannes bei Übernahme Europäischer Normen (mit Ausnahme von Harmonisierungsdokumenten des CENELEC) und der unveränderten Übernahme Internationaler Normen nicht erforderlich ist. Ist beabsichtigt in besonderen Fällen das Dokument nicht in deutscher Sprache zu veröffentlichen, ist dies bei der Geschäftsleitung des DIN zu beantragen. CENELEC-Harmonisierungsdokumente (HD) und Europäische Normen (EN) müssen als Deutsche Normen übernommen werden. Mit dem Zeitpunkt der Annahme von EN und HD durch CENELEC erhalten diese zugleich den Status Deutscher Normen (DIN-Normen, bzw. DIN- VDE-Normen). Die Vorbereitungen zum Druck der Deutschen Norm sind unverzüglich einzuleiten. Die Annahme wird im DIN-Anzeiger für technische Regeln und in der etz angezeigt. Ergänzend ist DKE-GN/4-2 zu beachten. 4.6 Aufnehmen in das Deutsche Normenwerk Nachdem das Manuskript vom Obmann des Arbeitsausschusses schriftlich für druckreif erklärt wurde und nach erfolgter Freigabe des Manuskriptes durch den Mitarbeiter des DIN und einer abschließenden Prüfung durch PQ, nimmt der Leiter der PQ oder ein von ihm benannter Vertreter das Manuskript als Deutsche Norm in das Deutsche Normenwerk auf und leitet das Manuskript an den Beuth Verlag zum Druck. In dem Manuskript dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Nach Ablauf des Verfahrens nach Abschnitt 4.5 (mit DKE-Zusätzen) wird die DIN-VDE-Norm zusätzlich in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen (Arbeitsschritt 9). DIN-VDE-Normen werden durch den VDE- VERLAG, die übrigen Normen werden im Beuth Verlag ausgedruckt.

17 DKE-GN/4-1: Seite 17 Der Beuth Verlag veranlasst den Druck der Deutschen Norm und gibt den Verkauf frei. Über die Veröffentlichung der Norm ist die Öffentlichkeit zu informieren. Hierzu wird der Titel der Norm im DIN-Anzeiger veröffentlicht. Eine DIN-VDE-Norm gibt zuerst der VDE-Vorstand und danach der Leiter DIN-PQ zum Druck und Verkauf durch den VDE-VERLAG frei (Arbeitsschritte 9 und 10). Ein bisher bestehender Norm-Entwurf wird zum Veröffentlichungsdatum der Norm zurückgezogen. 4.7 Verfolgen des Arbeitsfortschrittes Der Arbeitsfortschritt wird durch die Einheit Projekt- und Dokumentenmanagement (PD) verfolgt. Nationale Normungsvorhaben, bei denen innerhalb von 24 Monaten keine neue Bearbeitungsstufe erreicht wurde bzw. bei denen innerhalb von 3 Jahren nach Genehmigung des Normungsvorhabens kein Norm-Entwurf vorliegt und bei denen dieses gegenüber der Geschäftsleitung des DIN nicht ausreichend begründet wird, werden auf Veranlassung des Leiters der PD nach vorheriger Information des Arbeitsausschusses aus dem Arbeitsprogramm gestrichen. Es steht den betreffenden Normenausschüssen frei, zur geeigneten Zeit erneut ein entsprechendes Normungsvorhaben nach in das Arbeitsprogramm aufzunehmen. 5 Schlichtungsverfahren und Schiedsverfahren Ist ein Stellungnehmender mit der Entscheidung des zuständigen Arbeitsausschusses über seine Stellungnahme nicht einverstanden, kann er sich innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Entscheidung an den Vorsitzenden des Normenausschusses (bei Arbeitsergebnissen der DKE an den Vorsitzenden des zuständigen Fachbereiches) wenden und Schlichtung beantragen. Der Vorsitzende darf für dieses Schlichtungsverfahren das Lenkungsgremium des Normenausschusses einschalten. Wird innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags auf Schlichtung keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 2 Monaten nach Versand des Berichtes über das Schlichtungsverfahren und der Mitteilung, in dem der Abschluss der Schlichtungsverhandlung beim Vorsitzenden festgestellt wird, bei dem Vorstand des DIN (bei Arbeitsergebnissen der DKE bei dem Technischen Beirat für Internationale und Nationale Koordinierung TBINK) Schlichtung beantragt werden. Das nachfolgende Schlichtungs- und Schiedsverfahren bezieht sich nur auf Einwände zum Sachinhalt eines Norm-Entwurfes. Für die Feststellung der Normungswürdigkeit eines Normungsvorhabens gilt Abschnitt Ist ein Stellungnehmender mit der Entscheidung des zuständigen Arbeitsgremiums nicht einverstanden, kann er sich innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Entscheidung des Arbeitsgremiums an den Vorsitzenden des zuständigen Fachbereichs wenden und Schlichtung beantragen. Der Vorsitzende des Fachbereichs kann dazu seinen Beirat des Fachbereichs einschalten. Wird innerhalb von 2 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Berichts über die Schlichtung bei dem Technischen Beirat Internationale und Nationale Koordinierung (TBINK) Schlichtung beantragt werden. Gelingt es jedoch dem TBINK innerhalb von 2 Monaten nicht, eine Einigung zu erzielen, so kann innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Berichts über die Schlichtung der Lenkungsausschuss der DKE angerufen werden, der unverzüglich einen Schiedsausschuss zur endgültigen Entscheidung einsetzt.

18 DKE-GN/4-1: Seite 18 Gelingt es auch dem Vorstand (bzw. dem TBINK) innerhalb von 2 Monaten nicht, eine Einigung zu erzielen, so kann innerhalb von 2 Monaten nach Versand des Berichtes über das Schlichtungsverfahren und der Mitteilung, in dem der Abschluss der Schlichtungsverhandlung bei der Geschäftsleitung festgestellt wird, das Präsidium des DIN (bei Arbeitsergebnissen der DKE der Lenkungsausschuss der DKE) angerufen werden, das unverzüglich einen Schiedsausschuss zur endgültigen Entscheidung einsetzt. Der Schiedsausschuss besteht aus 1 Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten (bei Arbeitsergebnissen der DKE vom Vorsitzenden der DKE) bestimmt. 2 Mitglieder werden von dem Stellungnehmenden und 2 von dem betroffenen Normenausschuss innerhalb von 2 Monaten benannt. Weder Mitarbeiter des betroffenen Arbeitsausschusses, noch der Stellungnehmende selbst, noch andere Stellungnehmende zum selben Normungsverfahren, noch die Mitarbeiter der PQ dürfen Mitglied des Schiedsausschusses sein. Der Schiedsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Lenkungsausschuss bestimmt. Von den unmittelbar Beteiligten werden zwei Mitglieder von dem Stellungnehmenden und zwei von dem betroffenen Arbeitsgremium innerhalb von zwei Monaten benannt. Mitarbeiter des betroffenen Arbeitsgremiums oder der Stellungnehmende selbst bzw. andere Stellungnehmende in dem selben Normungsverfahren dürfen nicht Mitglieder des Schiedsausschusses sein. Benennt eine Seite innerhalb dieser Frist ihre Mitglieder nicht, so bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten (bei Arbeitsergebnissen der DKE der Lenkungsausschuss der DKE auf Vorschlag des Vorsitzenden) die fehlenden Mitglieder. Der Schiedsausschuss sollte seine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten gefällt haben. Der Schiedsausschuss befindet auch über fachliche Fragen mit dem Recht der Zurückweisung an den betreffenden Arbeitsausschuss. Die Einleitung des Schlichtungs- und Schiedsverfahrens hat für die Weiterbearbeitung des Normungsvorhabens einschließlich der Herausgabe der Norm keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht, wenn Belange der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes Gegenstand des Schlichtungsoder Schiedsverfahrens sind; ausgenommen hiervon sind Normen aus dem Bereich des Bauwesens, deren Einführung durch die Behörden der Bauaufsicht vorgesehen ist. Benennt eine Seite innerhalb dieser Frist ihre Mitglieder nicht, so bestimmt der Lenkungsausschuss die fehlenden Mitglieder. Der Schiedsausschuss soll seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten gefällt haben. Der Schiedsausschuss befindet auch über fachliche Fragen mit dem Recht der Zurückweisung an das betreffende Arbeitsgremium. Die Einleitung des Schlichtungs- und Schiedsverfahrens hat für die Weiterbearbeitung des Norm- Vorhabens, einschließlich der Herausgabe bzw. Zurückziehung der Norm, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht, wenn die Belange der Sicherheitstechnik oder des Gesundheitsschutzes Gegenstand des Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens sind; ausgenommen von dieser aufschiebenden Wirkung sind Normen aus dem Bereich des Bauwesens, die durch die Behörden der Bauaufsicht eingeführt werden. Keine aufschiebende Wirkung haben auch Schlichtungs- und Schiedsverfahren, denen ein Antrag auf Herabsetzung des Sicherheitsniveaus zugrunde liegt. Hierüber entscheidet falls erforderlich mehrheitlich das zuständige Komitee.

19 DKE-GN/4-1: Seite 19 Für das Schiedsverfahren gilt eine vom Präsidium erlassene Geschäftsordnung (Geschäftsordnung für das Schiedsverfahren des DIN). Die DKE hat für das Schiedsverfahren eine eigene Geschäftsordnung herausgegeben (Geschäftsordnung für das Schiedsverfahren der DKE). Ergibt sich ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren aufgrund der Zuarbeit zur europäischen oder internationalen Normung, sind sofern erforderlich zwischen den Seiten verkürzte Fristen besonders zu vereinbaren. Das Ergebnis des Verfahrens ist auf der entsprechenden Normungsebene im Rahmen der bestehenden Regelungen zur europäischen oder internationalen Normungsarbeit einzubringen. Für das Schiedsverfahren gilt eine vom Präsidium des DIN und vom Vorstand des VDE erlassene Geschäftsordnung 2). Ergibt sich aufgrund der Zuarbeit zur europäischen oder internationalen Normung ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren, dann sind verkürzte Fristen besonders zu vereinbaren. 6 Sonderfälle 6.1 Spezifikation des DIN Allgemeines Für die Erstellung von Spezifikationen stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Das Vornorm-Verfahren ist in und das Fachbericht- Verfahren ist in festgelegt. ANMERKUNG Neben den hier beschriebenen beiden Verfahren gibt es Spezifikationen nach weiteren Verfahren, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen. Spezifikationen sind nicht Teil des Deutschen Normenwerkes. Vornormen mit VDE-Klassifikation und als VDE- Leitlinien gekennzeichnete Technical Reports (TR) der IEC und des CENELEC sind jedoch Teil des VDE-Vorschriftenwerkes; eine Ermächtigung (DKE-GN/4-4) darf nicht erteilt werden. Auch für Spezifikationen nach dem Vornorm-Verfahren und Fachbericht-Verfahren gelten die für die Normungsarbeit in den Normen der Reihe DIN 820 niedergelegten Grundsätze und Regeln, insbesondere die Forderungen nach Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit zum Deutschen Normenwerk, deren Einhaltung von der PQ überwacht wird, jedoch mit den folgenden Abweichungen. Die Entwurfsveröffentlichung darf entfallen. Das Schlichtungs- und Schiedsverfahren wird auf die Schlichtung beim Vorsitzenden des Normenausschusses (bei Arbeitsergebnissen der DKE beim Vorsitzenden des zuständigen Fachbereiches) beschränkt. Dessen Entscheidung ist endgültig. 2) Diese Geschäftsordnung kann bei Bedarf bei der DKE angefordert werden.

20 DKE-GN/4-1: Seite 20 Die Festlegungen zur Benummerung und Gestaltung von Spezifikationen nach dem Vornorm-Verfahren und Fachbericht-Verfahren sind DIN zu entnehmen. Zur Übernahme von europäischen und internationalen Dokumenten in eine Spezifikation gelten zusätzlich DIN und DIN Festlegungen zur Nummerierung und Gestaltung von Dokumenten mit VDE-Klassifikation sind DIN zu entnehmen Vornorm-Verfahren Eine Spezifikation nach dem Vornorm-Verfahren ist das Ergebnis einer Normungsarbeit, das wegen bestimmter Vorbehalte zum Inhalt, wegen des gegenüber einer Norm abweichenden Erarbeitungsverfahrens oder mit Rücksicht auf die europäischen Rahmenbedingungen vom DIN nicht als Norm herausgegeben wird. Zusätzlich zu den unter aufgeführten Abweichungen von den Grundsätzen und Regeln für die Normungsarbeit in den Normen der Reihe DIN 820 gelten für Spezifikationen nach dem Vornorm-Verfahren folgende Abweichungen. a) Wenn für die Spezifikation nach dem Vornorm-Verfahren kein Entwurf veröffentlicht wurde, ist dies im Vorwort bzw. nationalen Vorwort ausdrücklich zu vermerken. b) Eine Spezifikation nach dem Vornorm-Verfahren muss bereits nach 3 Jahren daraufhin überprüft werden, 1) ob sie in eine Norm überführt werden kann (wenn keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden z. B. Erweiterung oder Eingrenzung des Anwendungsbereiches, ersatzlose Streichung oder Hinzufügung von Verfah ren, darf das Manuskriptverfahren nach 6.4 angewendet werden, ansonsten muss ein Norm-Entwurf veröffentlicht werden), 2) ob sie ersatzlos zurückzuziehen ist, 3) ob sie zu überarbeiten ist oder 4) ob sie als Spezifikation nach dem Vornorm-Verfahren unverändert beizubehalten ist; diese Entscheidung ist danach jährlich zu überprüfen. c) Während des Aktualitätszeitraums einer Spezifikation nach dem Vornorm-Verfahren darf bereits ein ordentliches Normungsverfahren zum gleichen Gegenstand eingeleitet werden. Bei DIN-VDE-Vornormen ist im (Nationalen) Vorwort nach dem Hinweis "Eine Vornorm ist das Ergebnis... herausgegeben wird." folgender zusätzlicher Hinweis aufzunehmen: "Erfahrungen mit dieser Vornorm sind erbeten an die DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE,... ((Anschrift))." Andere Vornormen (ohne VDE-Klassifikation) der DKE erhalten diesen Hinweis nur dann, wenn das Arbeitsgremium dessen Aufnahme beschlossen hat. Technische Spezifikationen von CEN/CENELEC werden in der Regel national unverändert als Spezifikation nach dem Vornorm-Verfahren übernommen. Entscheidet der Arbeitsausschuss die Übernahme einer technischen Spezifikation von ISO oder IEC, die nicht von CEN oder CENELEC übernommen wurde, erfolgt die Übernahme in der Regel im Vornorm-Verfahren.

21 DKE-GN/4-1: Seite Fachbericht-Verfahren Eine Spezifikation nach dem Fachbericht-Verfahren ist das Ergebnis eines DIN-Arbeitsgremiums oder die Übernahme eines europäischen oder internationalen Arbeitsergebnisses, z. B. eines europäischen oder internationalen Technischen Berichtes, einer internationalen öffentlich verfügbaren Spezifikation (ISO/PAS, IEC/PAS) oder eines europäischen oder internationalen Leitfadens. 6.2 Beiblatt Ein Beiblatt enthält Informationen zu Normen (z. B. Erläuterungen, Beispiele, Anmerkungen, Ratschläge, Anwendungshilfsmittel), jedoch keine zusätzlichen normativen Festlegungen. Die Festlegungen der Norm auf die sich das Beiblatt bezieht dürfen wiederholt werden, damit die Informationen darauf bezogen werden können. Die Entwurfsveröffentlichung darf entfallen. Beiblätter sind nicht Teil des Deutschen Normenwerkes. Festlegungen zur Nummerierung und Gestaltung von Beiblättern sind DIN zu entnehmen. Zur Übernahme von europäischen und internationalen Dokumenten in ein Beiblatt gelten zusätzlich DIN und DIN Beiblätter zu Dokumenten des VDE-Vorschriftenwerkes sind jedoch Bestandteil des VDE-Vorschriftenwerkes. Festlegungen zur Nummerierung und Gestaltung von Dokumenten mit VDE-Klassifikation sind DIN zu entnehmen. Beiblätter sind wie Normen nach Abschnitt 7 zu überprüfen. Wird die Norm, auf die sich das Beiblatt bezieht, ersatzlos zurückgezogen, so ist das Beiblatt ebenfalls ersatzlos zurückzuziehen. Wird die Norm, auf die sich das Beiblatt bezieht, mit Ersatz zurückgezogen, so ist das Beiblatt zu überprüfen. 6.3 Übersetzungen von DIN-Normen Übersetzungen von DIN-Normen sind Veröffentlichungen der Inhalte von DIN-Normen in anderen Sprachen. Übersetzungen, die vom DIN-Sprachendienst angefertigt und vom Träger des Originaldokuments geprüft und freigegeben werden, sind autorisierte Übersetzungen. Das Manuskript muss dazu vom Obmann des Arbeitsausschusses schriftlich für druckreif erklärt werden. Diese Dokumente werden durch die Einheit Prozessqualität und Prüfung (PQ) geprüft und in das Deutsche Normenwerk aufgenommen. ANMERKUNG Um Übersetzungen von DIN-Normen handelt es sich nicht, wenn in besonderen Fällen die Veröffentlichung von DIN-Normen nicht in deutscher Sprache erfolgt (siehe auch 4.5.2).

22 DKE-GN/4-1: Seite Manuskriptverfahren Ein Manuskriptverfahren ist ein Verfahren zur Veröffentlichung einer Norm ohne vorherige Veröffentlichung eines Norm-Entwurfs. Ein Manuskriptverfahren darf grundsätzlich nur bei der Überarbeitung bestehender Normen angewendet werden, für Erstausgaben nur dann, wenn normenartige Veröffentlichungen anderer Institutionen übernommen werden sollen. Bei DIN-VDE-Normen darf das Manuskriptverfahren nur angewendet werden, wenn die für die Neuausgabe der Norm vorgesehene endgültige Fassung des Manuskripts keine gegenüber der noch gültigen Norm geänderte sachliche Festlegung enthält. Solche Fälle sind: Übernahme der SI-Einheiten, Druckfehlerberichtigung, Änderung der Normnummer (sowohl bei DIN als auch bei VDE), Korrektur der Zitate bei Verweisungen auf andere Normen, Änderung von Übergangsfristen und redaktionelle Zusammenfassung anderer Normen. In Zweifelsfällen ist die Genehmigung der Geschäftsführung der DKE einzuholen. Ein Manuskriptverfahren darf nur dann angewendet werden, wenn die PQ dem Antrag des zuständigen Arbeitsgremiums zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf erteilt werden, wenn im zuständigen Arbeitsausschuss nachweislich alle interessierten Kreise am Aufstellen der beabsichtigten Norm angemessen vertreten waren und wenn der zuständige Arbeitsausschuss durch die Veröffentlichung eines Norm-Entwurfes keine neuen Gesichtspunkte mehr erwartet. Ersatz: Im zweiten Satz ist "nachweislich alle" zu ersetzen durch "die". Der Hinweis auf das Vorhandensein entsprechender Europäischer oder Internationaler Normen bzw. auf die Mitarbeit an entsprechenden europäischen oder internationalen Normungsvorhaben reicht als Begründung für ein Manuskriptverfahren nicht aus.

23 DKE-GN/4-1: Seite 23 Die Absicht, eine Norm im Manuskriptverfahren herauszugeben, muss mit Begründung und Angabe einer zur Stellungnahme durch die Öffentlichkeit ausreichenden Frist (2 Monate) im Fachteil der DIN-Mitteilungen und im DIN-Anzeiger angekündigt werden. Während dieser Frist muss das Manuskript der vorgesehenen Norm der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zur Verfügung stehen und von der in den DIN-Mitteilungen angegebenen Stelle bezogen werden können. Die Stellungnahmen zu einem Manuskript müssen so behandelt werden wie die Stellungnahmen zu einem Norm-Entwurf. Ablauf des Manuskriptverfahrens: a) Der DIN-PQ ist ein Antrag mit Begründung dreifach zur Ankündigung in den DIN-Mitteilungen + elektronorm und im DIN-Anzeiger für technische Regeln, bei DIN-VDE-Normen auch in der etz Elektrotechnik + Automation, mit einem Exemplar des Manuskripts für die vorgesehene Neuausgabe über PCT einzureichen; b) das Einverständnis der PQ und die Weiterleitung an die Redaktion(en) werden dem Referenten mitgeteilt; c) die Stellungnahme der PQ geht dem Referenten während der öffentlich angekündigten Einspruchsfrist zu; d) die Stellungnahmen zu einem Manuskript müssen so behandelt werden wie die Stellungnahmen zu einem Norm-Entwurf; e) anschließend wird das Druckmanuskript in üblicher Weise eingereicht und bearbeitet (siehe Abschnitte 4.5 und 4.6). 6.5 Übernehmen von Arbeitsergebnissen anderer Institutionen als Deutsche Norm Arbeitsergebnisse anderer Institutionen dürfen im Einvernehmen mit den Herausgebern als Deutsche Normen übernommen werden. Das zuständige Arbeitsgremium muss darüber entscheiden, ob das Arbeitsergebnis unverändert, modifiziert oder teilweise übernommen werden soll (siehe DIN 820-3). Auf den Ursprung der Norm ist im Vorwort hinzuweisen. 6.6 Veröffentlichen von Normen und Norm-Entwürfen in elektronischer Form Soll in besonderen Fällen die Veröffentlichung von Normen oder Norm-Entwürfen ganz oder teilweise in elektronischer Form (CD, DVD, Datenbank usw.) unter Verzicht auf eine gedruckte Fassung erfolgen, ist dies bei der Geschäftsleitung des DIN zu beantragen. Bei der Wahl der elektronischen Form sind die Prinzipien der Normen der Reihe DIN 820 einzuhalten. 7 Überprüfen aktueller Normen Normen müssen vom zuständigen Arbeitsausschuss spätestens alle 5 Jahre überprüft werden. Für die Überprüfung übernommener Europäischer und Internationaler Normen gelten die Festlegungen der entsprechenden Organisationen.

24 DKE-GN/4-1: Seite 24 Entspricht eine Norm nicht mehr dem Stand der Technik, den bestehenden Grundnormen (z. B. Stoffnormen, Zeichnungsnormen, Normen über Einheiten und Formelgrößen, sicherheitstechnischen Grundnormen) und den in ihr zitierten Normen, so muss der Inhalt überarbeitet oder die Norm zurückgezogen werden. Für das Überarbeiten einer Norm mit dem Ziel eines Ersatzdokumentes gilt grundsätzlich der gleiche Geschäftsgang wie für die Herausgabe einer Erstausgabe. Eine Norm ändert durch Veröffentlichen eines Norm-Entwurfes ihren Status nicht. Zur Veröffentlichung von Änderungen als Norm- Entwurf siehe DIN Ergänzende Regeln für Änderungen zu DIN-Normen und DIN-Norm-Entwürfen der DKE: 1 Veröffentlichung von Änderungen als Norm Eine Änderung führt (wie bei den übrigen Normen auch) im Regelfall immer zu einer Neuausgabe. Auf die getrennte Herausgabe von Änderungen zu aktuellen Normen wird von der DKE verzichtet, es werden ausschließlich komplette Neuausgaben (konsolidierte Fassungen) veröffentlicht. Grundsätzlich ist für jede Änderung einer EN bzw. eines HD eine neue konsolidierte Fassung herauszugeben, damit die unterschiedlichen Anforderungen mit unterschiedlichen Übergangsfristen für den Anwender der Norm leicht erkennbar sind. Liegen zum Zeitpunkt der endgültigen Druckeinreichung (Kontrollabzug) mehrere verabschiedete Änderungen oder Berichtigungen vor, sind diese in einer Neuausgabe aufzunehmen und entsprechend zu kennzeichnen. Abweichungen von dieser Regelung (z. B. bei rein informativem Inhalt der Änderung) bedürfen der Genehmigung der Geschäftsführung. Von CENELEC herausgegebene Corrigenda werden grundsätzlich als Berichtigungen veröffentlicht. Falls der Umfang des Corrigendums groß oder der Inhalt entsprechend wichtig ist, darf der Fachbereichsreferent aber auch entscheiden, dass eine konsolidierte Fassung veröffentlicht werden soll. Sonstige Berichtigungen zu einer aktuellen Norm sind immer in der Veröffentlichungsform Berichtigung herauszugeben, eine Veröffentlichung des Berichtigungstextes in den Ankündigungsorganen (DIN-Mitteilungen, etz) ist allein nicht zulässig.

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