Haushaltsplan. für den Geschäftsbereich. des Ministeriums für. Inneres und Kommunales. für das Haushaltsjahr

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1 Nordrhein-Westfalen Einzelplan 03 Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales für das Haushaltsjahr 2017 Hierzu: Beilage 1: Verpflichtungsermächtigungen Beilage 2: Wirtschaftsplan des Landesbetrieb Information und Technik NRW

2 2 V E R Z E I C H N I S der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales A. Behörden I. LANDESOBERBEHÖRDEN Landeskriminalamt, Düsseldorf Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, Selm Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, Duisburg II. LANDESMITTELBEHÖRDEN Fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) III. UNTERE LANDESBEHÖRDEN 47 Kreispolizeibehörden (18 Polizeipräsidien und 29 Landräte als Kreispolizeibehörden) B. Einrichtungen Deutsche Hochschule der Polizei, Münster Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Hilden Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Gelsenkirchen Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, Hilden Fortbildungsakademie, Herne Institut der Feuerwehr, Münster C. Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf mit Niederlassungen in Hagen, Köln und Münster

3 3 V O R W O R T Zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehören folgende Aufgaben: Verfassungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zusammen mit der Ministerpräsidentin und dem Justizministerium Wahlen Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation, des Verwaltungsverfahrens, der Informationstechnik, des E-Government und des Open Government, der Statistik, des Ideenmanagements, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung Allgemeines Ordnungsrecht; Melde-, Pass- und Ausweiswesen; Vereins-, Presse-, Versammlungs- und Waffenwesen; Ausländer- und Asylangelegenheiten (soweit die Zuständigkeit nicht anderen Ministerien zugeordnet ist); Sammlungs- und Lotteriewesen; Feiertagsschutz; Ordnungsangelegenheiten, die keinem anderen Ministerium zugewiesen sind Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Staatssymbole, Kriegsgräberfürsorge, Grundsatzfragen der Enteignung, allgemeine Stiftungsangelegenheiten Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere kommunales Verfassungsrecht, kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht, Gemeindeprüfung; Kommunalfinanzen; kommunaler Finanzausgleich (zusammen mit dem Finanzministerium) Das Recht des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts; kommunales Dienstrecht Vermessungs- und Katasterwesen; Geoinformationsmanagement Polizei Verfassungsschutz Datenschutz Wiedergutmachung Grundsatzfragen der Zivilen Verteidigung, ziviler Bevölkerungsschutz, Abwehr von Großschadensereignissen, Feuerschutz, Kampfmittelbeseitigung Landesorganisation, Bürokratieabbau Das Ministerium für Inneres und Kommunales bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie nicht im Ministerium bearbeitet werden, der ihm nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und des Landesbetriebs. Kapitel : Ministerium In diesem Kapitel sind die Personal- und Sachausgaben des Ministeriums veranschlagt. In der Titelgruppe 70 sind die Personal- und Sachausgaben des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnik (CIO) veranschlagt. Kapitel : Allgemeine Bewilligungen Das Kapitel wird, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2015, sukzessive im Hinblick auf die Umstellung auf EPOS.NRW aufgelöst. Im Haushaltsjahr 2017 verbleiben u.a.: - die Beihilfen, - Mittel im Zusammenhang mit Sozialversicherung, - zentralisierte Mittel für Liegenschaften. Kapitel : Landesmaßnahmen für Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge Das Kapitel enthält im Wesentlichen die Ausgaben für die Schaffung und Unterhaltung von Unterbringungsplätzen, die Betreuung von Flüchtlingen sowie Leistungen an Flüchtlinge in Aufnahmeeinrichtungen des Landes, Ausgaben für die Rückführung und den Härtefallfonds Krankheitskosten.

4 4 Kapitel : Polizei In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben der Polizeibehörden veranschlagt. Kapitel : Deutsche Hochschule der Polizei, Münster Die Deutsche Hochschule der Polizei ist eine gemeinsame Hochschule des Bundes und der Länder. Sie dient der einheitlichen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst der Länder und des Bundes, der Fortbildung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Polizeidienstes und der Forschung auf dem Gebiete des Polizeiwesens. Der Bund und die Länder beteiligen sich an den Kosten, die dem Land NRW für die Deutsche Hochschule der Polizei entstehen, und zwar nach einem bestimmten Verhältnis der Steuereinnahmen und der Bevölkerung der Länder; der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes mit dem höchsten Anteil. Bei der Deutschen Hochschule der Polizei ist ein Kuratorium aus je drei Vertreterinnen/Vertretern des Landes NRW und des Bundes sowie je zwei Vertreterinnen/Vertretern der anderen Länder gebildet. Dieses Kuratorium übt insbesondere die Fachaufsicht aus. Nach Artikel 4 des Abkommens sind die Planstellen für die hauptamtlichen Fachbereichsleiterinnen/Fachbereichsleiter und Dozentinnen/Dozenten in den Haushaltsplänen der Beteiligten (Länder und Bund) auszubringen und die Beamtinnen und Beamten zur Deutschen Hochschule der Polizei abzuordnen. Die Dienstbezüge und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamtinnen und Beamten trägt jedoch die Deutsche Hochschule der Polizei. Kapitel : Fünf Bezirksregierungen Das Kapitel enthält die Einnahmen und Ausgaben der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. Im Kapitel ist der Personal- und Sachaufwand für die Dienstkräfte der Allgemeinen Inneren Verwaltung und der Fachbediensteten zusammengefasst, für die die Dienstaufsicht beim Ministerium für Inneres und Kommunales liegt. Das Kapitel enthält außerdem den Personal- und Sachaufwand für die bei den fünf Bezirksregierungen tätigen Fachbediensteten, die der Dienstaufsicht der Fachressorts unterliegen. Die Ausgaben für die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren (UfA) werden in der Titelgruppe 65 veranschlagt. Kapitel : Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales In diesem Kapitel sind die Ausgaben des Instituts für öffentliche Verwaltung (IÖV), des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen (LPA) sowie der Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales in Herne (FAH) ausgewiesen. Das IÖV führt wesentliche Teile der theoretischen Ausbildung von Nachwuchsbeamten für den höheren Dienst unterschiedlicher Fachrichtungen, für verschiedene Fachrichtungen des gehobenen technischen Dienstes, für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für die Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz für Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Landes NRW - durch. Daneben werden Qualifikationen in Aufstiegslehrgängen für den mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vermittelt. Das IöV ist ebenfalls Ausbildungsstelle für die qualifizierte Fortbildung für Angestellte nach dem Berufsbildungsgesetz. Mit dem Institut ist ein Internat in Eigenbewirtschaftung verbunden. Im Interesse einer praxisnahen Ausbildung wird der Unterricht ausschließlich von nebenamtlichen Dozenten aus der Verwaltungspraxis erteilt. Die Leitung des IÖV ist in Personalunion Leitung des LPA. Das LPA ist zuständig für die Durchführung von Staatsprüfungen, die gleichzeitig Laufbahnprüfungen sind, für Verwaltungsreferendarinnen/-referendare und für Beamtinnen und Beamte des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes NRW. Die Abschlussprüfung der Auszubildenden für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten für die Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Landes NRW obliegt ebenfalls dem LPA. Die FAH ist zuständig für die systematische fachliche Fortbildung der Angehörigen des eigenen Geschäftsbereiches sowie die fachlich übergreifende Schulung der Beschäftigten des Geschäftsbereiches des Ministerium für Inneres und Kommunales und anderer Ressorts. Zusätzlich entwickelt die FAH in Zusammenarbeit mit einzelnen Behörden auf den spezifischen Behördenbedarf zugeschnittene Fortbildungsprogramme und führt diese durch. Kapitel : Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV) gliedert sich in die Fachbereiche staatlicher Verwaltungsdienst, kommunaler Verwaltungsdienst, Polizeivollzugsdienst und Rentenversicherung. Die Ausbildung wird durch vier Abteilungsverwaltungen in Duisburg, Gelsenkirchen, Köln und Münster organisiert. In der FHöV werden die Studiengänge für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Bereich der Allgemeinen Inneren Verwaltung des Landes, der Gemeinden (GV), des Polizeivollzugsdienstes sowie der Deutschen Rentenversicherung im Lande NRW durchgeführt. Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die FHöV den akademischen Grad "Bachelor of Laws" bzw. "Bachelor of Arts". Die FHöV bietet auch den Masterstudiengang "Master of Public Management" an. Gleichzeitig gilt die Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung. Die Dienstaufsicht übt das Ministerium für Inneres und Kommunales, die Fachaufsicht das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung aus. Kapitel : Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) IT.NRW ist ein Landesbetrieb nach 14a Landesorganisationsgesetz in Verbindung mit 26 Landeshaushaltsordnung mit Sitz in Düsseldorf und drei Außenstellen in Aachen, Paderborn und Oberhausen sowie Niederlassungen in Hagen, Köln, und Münster. IT.NRW ist zentraler IT-Dienstleister und steht allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung, dem Landtag sowie dem Landesrechnungshof zur Durchführung von Aufgaben der Informationstechnik zur Verfügung. IT.NRW betreibt die Kommunikations- und IT-Infrastruktur für die Landesverwaltung (Datenverarbeitungszentrale, Landesverwaltungsnetz) und berät die Behörden und Einrichtungen des Landes bei IT-Vorhaben. IT.NRW stellt der Landesverwaltung umfangreiche Dienstleistungen im IT-Umfeld zur Verfügung, insbesondere in den Bereichen: E-Government, Beratung, Kommunikationsanwendungen, Softwareentwicklung und -betrieb, Rechenzentrumsleistungen, Service und Wartung, Druck und Versand, Beschaffungen und Ausschreibungen. Im Geschäftsbereich Statistik ist IT.NRW statistisches Landesamt sowie zentraler statistischer Dienstleister. Zu seinen Aufgaben gehört die Durchführung, Auswertung, Analyse und Weiterentwicklung sowie die Veröffentlichung der durch EU-, Bundes- und Landesrecht angeordneten Statistiken und die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Volksabstimmungen.

5 5 Kapitel : Feuerschutz und Abwehr von Großschadensereignissen Nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. 886) sind die Aufgaben des Feuerschutzes und der Abwehr von Großschadensereignissen den Gemeinden und Kreisen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen. An der Abwehr von Großschadensereignissen und der Vorbereitung auf derartige Situationen wirken private Hilfsorganisationen mit. An den dabei entstehenden Ausgaben beteiligt sich das Land vor allem durch Zuwendungen. Die Mittel werden aus dem im Einzelplan 20 veranschlagten Feuerschutzsteueraufkommen bereitgestellt. Kapitel : Institut der Feuerwehr Das Institut der Feuerwehr in Münster bildet in erster Linie die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren kostenlos aus. Das Unterrichtsprogramm umfasst auch von den Feuerwehren wahrzunehmende Aufgaben des Zivilschutzes; insoweit werden die Kosten vom Bund erstattet. Im Übrigen werden die Mittel aus dem im Einzelplan 20 veranschlagten Feuerschutzsteueraufkommen bereitgestellt. Kapitel : Geldrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz und sonstige Wiedergutmachungsleistungen In diesem Kapitel finden die Wiedergutmachung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) in der Fassung des BEG-Schlussgesetzes sowie die Leistung zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus nach den Härterichtlinien NRW ihren haushaltsmäßigen Niederschlag. Soweit das bisherige Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt, behalten auch diese Bestimmungen gem. 228 BEG weiterhin Gültigkeit. Die Durchführung der Wiedergutmachung obliegt dem Ministerium für Inneres und Kommunales und der durch Rechtsverordnung des Landes beauftragten Bezirksregierung Düsseldorf. Nach 172 BEG werden die von den Ländern (mit Ausnahme Berlins) zu leistenden Entschädigungsaufwendungen etwa je zur Hälfte vom Bund und der Gesamtheit der Länder getragen. Kapitel : Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der früheren Länder Preußen und Lippe, des früheren Reiches sowie deren Hinterbliebenen Das Kapitel umfasst die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der früheren Länder Preußen und Lippe und des früheren Reiches mit Ausnahme 1. der ehemaligen Exekutivpolizeibeamtinnen und -beamten in Gemeinden ohne staatliche Polizeiverwaltung, deren Versorgung das Land zu tragen hat (s. Kapitel ) 2. der ehemaligen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der früheren Länder Preußen und Lippe und des früheren Reiches (s. Kapitel ) 3. der Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes (s. Kapitel ) Kapitel : Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen des Landes und der ehemaligen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der früheren Länder Preußen und Lippe, des früheren Reiches sowie deren Hinterbliebenen Das Kapitel umfasst die Versorgung 1. der ehemaligen Exekutivpolizeibeamtinnen und -beamten in Gemeinden ohne staatliche Polizeiverwaltung, deren Versorgung das Land zu tragen hat, 2. der ehemaligen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der früheren Länder Preußen und Lippe und des früheren Reiches, 3. für alle Beamtinnen und Beamten des Landes, die zuletzt bei den im Jahre 1946 gebildeten Polizeibehörden bzw. aufgrund des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein- Westfalen (POG) vom 11. August 1953 (GS. NRW. S.148) bei der obersten Landesbehörde dem Landeskriminalamt den Landespolizeibehörden den Kreispolizeibehörden und den Polizeieinrichtungen beschäftigt waren.

6 6 Personalsoll des Einzelplans 03 Bezeichnung Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Einfacher Dienst Insgesamt 2017 Insgesamt / Planmäßige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Titelgruppen Planmäßige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Insgesamt Nachrichtlich: Altersteilzeitstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Altersteilzeitstellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer -4-9 Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Auszubildende Leerstellen Das Stellensoll 2016 von ursprünglich insgesamt (einschließlich 2. Nachtrag) hat sich aufgrund von Umsetzungen nach 50 Abs. 1 LHO wie folgt verändert: Planstellen aus Epl. 04 (Kapitel Titel ) nach Kapitel Titel Stellen aus Epl. 04 (Kapitel Titel ) nach Kapitel Titel Die Zahl der Versorgungsempfänger ist in den Erläuterungen zu den Kapiteln und , gegliedert nach Ruhegehaltsempfängern und Empfängern von Witwen- und Waisengeldern, im Einzelnen angegeben. Nachrichtlich: Im o.g. Stellensoll des Einzelplans 03 sind insgesamt 155 Ersatzstellen nach 42 LPVG/ 96 SGB IX enthalten.

7 7 Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Einzelplans 03 - Einnahmen - Kap. / Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Verwaltungseinnahmen Übrige Einnahmen Summe Einnahmen Ministerium 1.100, , , Allgemeine Bewilligungen Landesmaßnahmen für Asylbewerber 600, , ,0 und Bürgerkriegsflüchtlinge Polizei ,5 25, , Deutsche Hochschule der Polizei 849, , , Fünf Bezirksregierungen , , , Aus- und Fortbildungseinrichtungen des 216,4 8,0 224,4 Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW Fachhochschule für öffentliche Verwaltung 46,0 46,0 Nordrhein-Westfalen Information und Technik NRW - Landesbetrieb Feuerschutz und Hilfeleistung 380,0 380, Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen 751,0 394, ,0 Münster Geldrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz , ,2 und sonstige Wiedergutma- chungsleistungen Versorgung der Beamtinnen und Beamten, 200, , ,9 Richterinnen und Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen 400, , ,7 Gesamtsumme Haushaltsjahr , , ,0 Gesamtsumme Haushaltsjahr , , ,4 gegenüber 2016 mehr(+) oder weniger( ) , , ,6

8 8 - Ausgaben - Kap. / Bezeichnung Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Schuldendienst Zuweisungen u.zuschüsse für laufende Zwecke Ausgaben für Investitionen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben Ministerium , , , ,4 137, , Allgemeine Bewilligungen , , , , Landesmaßnahmen für Asylbewerber , , , , ,8 und Bürgerkriegsflüchtlinge Polizei , , , , , Deutsche Hochschule der Polizei 9.086, ,0 100, , , Fünf Bezirksregierungen , ,5 618, ,1 160, , Aus- und Fortbildungseinrichtungen des 2.899, ,0 353, ,6 Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW Fachhochschule für öffentliche Verwaltung , , , ,2 Nordrhein-Westfalen Information und Technik NRW - Landesbetrieb , , Feuerschutz und Hilfeleistung 141, , , , , Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen 7.879, , , , ,8 Münster Geldrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz , ,0 und sonstige Wiedergutma- chungsleistungen Versorgung der Beamtinnen und Beamten, , , ,3 Richterinnen und Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen , , ,6 Gesamtsumme Haushaltsjahr , , , , , ,4 Gesamtsumme Haushaltsjahr , , , , , ,0 gegenüber 2016 mehr(+) oder weniger( ) , , , , , ,6 Das Ausgabensoll 2016 (einschließlich 2. Nachtrag) beläuft sich auf Umsetzung gem. 50 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung aus Kap Titel in den Einzelplan Umsetzung gem. 50 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung aus Kap Titel in den Einzelplan Umsetzung gem. 50 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung aus dem Einzelplan 04 nach Kap Titel Umsetzung gem. 50 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung aus dem Einzelplan 04 nach Kap Titel Neues Ausgabensoll

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