LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) ERZGEBIRGSREGION FLÖHA- UND ZSCHOPAUTAL

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1 KAPITEL 7.2 AKTIONSPLAN - MASSNAHMEN UND FÖRDERUNG Priorität 2 Ziel 4 Kommunale Infrastruktureinrichtungen und Einrichtungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels, der sozialen Inklusion und des Gender Mainstreaming sichern und anpassen Indikator Anzahl Vorhaben Anzahl Vorhaben Anzahl Vorhaben Anzahl Vorhaben Ausgangslage Zielzustand Nr. der Maßnahme Maßnahme Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements, der sozialen Inklusion und des Gender Mainstreaming Bedarfsgerechter Bauund Ausbau von Schulen, Schulsportanlagen und Kindereinrichtungen Fonds ELER Fachförderung Bedarfsgerechter Ausbau nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen, z.b. Freizeiteinrichtungen, Dorfgemeinschaftshäuser, medizinische Versorgung ELER Fachförderung Schaffung von altersgerechten oder behindertengerechten Mietwohnungen, Seniorenbetreuung ELER ELER ELER Priorität 6b (P) 6b (P) 6b (P) 6b (P) 6b (P) Instandhaltung von Kirchen (Außensanierung), kommunale Trauerhallen, ländliches Kulturerbe Fördersatz - Kommunen % 60 % 30 % 60 % - Unternehmen Max 30 % Analog der Sätze der Regionalbeihilfe - Private % 30 % Sonstige (z.b. Vereine, LAG) LAG 60 % 60 % 30 % 60 % - Höchstbetrag Schulen, Schulsporthallen 500 T Andere 50 T Budgetierung T 0,2 % 00 T 00 T 00 T 700 T 3,6 % 400 T 2,0 % T 2,5 %

2 7.4 ANTRAGSTELLUNG UND AUSWAHLVERFAHREN FÜR VORHABEN Antragstellung und Projektauswahlverfahren Vor jedem Auswahlverfahren erfolgt eine Ankündigung für die Einreichung von Vorhaben. Dieser Aufruf sowie die Ergebnisse der Auswahl werden im Internet unter veröffentlicht. Die Antragstellung für Projekte muss in schriftlicher Form erfolgen. Der Antragsteller muss in geeigneter Form den Nachweis zur Bewertung des Vorhabens entsprechend den jeweiligen, in der LES beschriebenen, Prüfkriterien führen. Die Projektauswahl wird entsprechend dem nachfolgend dargestellten Auswahlverfahren durchgeführt. Die Zustimmung bzw. Ablehnung von Anträgen erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Das Auswahlverfahren sowie alle Tätigkeiten der LAG in Verbindung mit einem Vorhaben sind für den Begünstigten kosten- und gebührenfrei. Zum Zeitpunkt der Auswahl ist über alle vorliegenden Vorhaben zu entscheiden. Die Auswahl zu fördernder Vorhaben wird in zwei Schritten durchgeführt.. Kohärenzprüfung Die Kohärenzprüfung wird durch das Regionalmanagement durchgeführt. Die Kohärenzkriterien müssen zum Zeitpunkt der Auswahl eingehalten werden. Folgende Prüfkriterien sind anzuwenden und mit ja/nein zu beantworten: Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen des EPLR Das Vorhaben dient einem Ziel der LES KAPITEL 7.4 Die regionalen Kohärenzkriterien aus 7.3 sind erfüllt Die Voraussetzungen für eine Fachförderung sind nicht erfüllt bzw. es liegt eine Erklärung der Bewilligungsbehörde/ Negativbescheid vor Die Unterstützung der Umsetzung von Vorhaben kann auch durch andere Fonds z.b. GAK, EFRE, ESF, ETZ und andere Fachförderungen erfolgen. Für geeignete Maßnahmen im kommunalen Straßen- und Brückenbau und Schulhausbau sollen nach dem Vorrangprinzip die Förderprogramme des Freistaates Sachsen eingesetzt werden. Erst wenn dort keine Mittel zur Verfügung stehen (Erklärung der Bewilligungsbehörde/Negativbescheid), sind die Mittel aus dem LEADER Budget einzusetzen. Die Vorhabenauswahl erfolgt auf der Ebene der LAG durch das Entscheidungsgremium der LAG.

3 Wenn die Fachförderung einen niedrigeren Fördersatz vorsieht, als der Fördersatz im Aktionsplan der LES, ist der niedrigere Fördersatz der Fachförderung auch für die Maßnahmen, die nach der LEADER-Richtlinie gefördert werden, anzuwenden. Wenn die Fachförderung einen höheren Fördersatz vorsieht, als der Fördersatz im Aktionsplan der LES, gilt für die Maßnahmen, die nach der LEADER-Richtlinie gefördert werden, der im Aktionsplan festgelegte Fördersatz. Nachweis der gesicherten Finanzierung (der Nachweis ist durch Kontoauszug oder Kreditzusage einer Bank zu belegen) baurechtliche Zulässigkeit gegeben (bei Vorhaben, die nicht eindeutig dem Innenbereich zugeordnet werden können, ist mindestens eine positiv beantwortete Bauvoranfrage zu erbringen) Das Vorhaben weist einen Mehrwert gegenüber Standardmaßnahmen auf (der jeweilige Beitrag zu den Mehrwertkriterien ist durch den Antragsteller konkret zu benennen) Prüfkriterien: Stärkung Wirtschaft / Lebensqualität Berücksichtigung der demografischen Entwicklung Einbindung in regionales Konzept Überregionale Kooperation und Vernetzung Nachhaltig und langfristig angelegt Chancengleichheit, Gender Mainstreaming Die Prüfung des Mehrwertes umfasst 6 Kriterien. Das Vorhaben weist dann einen Mehrwert auf, wenn 4 Kriterien zutreffen. Die im Rahmen der LEADER-Strategie verfolgten Maßnahmen weisen einen Mehrwert gegenüber Standardmaßnahmen auf. Es werden keine punktuellen Einzelmaßnahmen umgesetzt, sondern es wird ein integrativer Ansatz mit regionaler und überregionaler Abstimmung verfolgt. ANTRAGSTELLUNG UND AUSWAHLVERFAHREN FÜR VORHABEN 2. Rankingverfahren Die Vorhaben, die die Kohärenzprüfung bestanden haben, kommen in das Rankingverfahren. Das Rankingverfahren wird durch das Entscheidungsgremium der LAG durchgeführt. Rankingkriterien führen zu einem Punktwert und dienen durch Aufstellung einer Reihenfolge der Auswahl der besten Vorhaben. Die Rankingkriterien werden zum Zeitpunkt der Vorhabenauswahl abschließend beurteilt. Die Festlegung der Auswahlkriterien erfolgt gesondert nach Vorhaben nach Art. 35 () b) und c) ESIF-VO. Für LAG-eigene Vorhaben sind ebenfalls die Auswahlkriterien der LES anzuwenden (Ausnahme: laufender Betrieb der LAG). Bei den einzelnen Maßnahmen wurde jeweils eine Mindestpunktzahl festgelegt. Bei mehreren Vorhaben im Rahmen einer Maßnahme werden in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Mitteln, die Vorhaben gefördert, die die höchste Punktzahl erhalten haben. Die Regeln und Kriterien zur Vorhabenauswahl sowie die Ergebnisse der Auswahl werden im Internet veröffentlicht. Bei Punktegleichstand mehrerer Projekte einer Maßnahme erhält der Projektträger den Vorrang, der den niedrigeren Bedarf an Fördermitteln ausweist. KAPITEL 7.4

4 ANTRAGSTELLUNG UND AUSWAHLVERFAHREN FÜR VORHABEN Kohärenzprüfung Kohärenzprüfung ja nein Übereinstimmung mit den Zielen des EPLR Dient den Zielen der LES Das Vorhaben muss einem Ziel der LES dienen Ziel Ziel 2 Ziel 3 Ziel 4 Ziel 5 Ziel 6 Sicherung regionaler Arbeitsplätze und Erleichterung der Mobilität Verbesserung regionaler Tourismusangebote und überregionale Vernetzung Nachhaltige ressourcenschonende Siedlungsentwicklung nichtgewerbliche Grundversorgung und soziokulturelle Infrastruktur Schutz regionaler Werte und Gefahrenabwehr Zielübergreifende Maßnahmen zur Umsetzung der LES regionale Kohärenzkriterien aus 7.3 erfüllt Voraussetzung für Fachförderung nicht erfüllt / Negativbescheid nur für kommunalen Straßen- und Brückenbau und Schulhausbau Nachweis der gesicherten Finanzierung baurechtliche Zulässigkeit gegeben Bestimmung des Mehrwertes im Verhältnis zu Standardmaßnahmen KAPITEL 7.4 Weist einen Mehrwert gegenüber Standardmaßnahmen auf Wenn mindestens 4 Kriterien erfüllt sind, erbringt das Vorhaben einen regionalen Mehrwert gegenüber Standardmaßnahmen Stärkung Wirtschaft / Lebensqualität 2 Verbesserung der kommunalen Infrastruktur und der städtebaulichen Entwicklung 3 Berücksichtigung der demografischen Entwicklung 4 Einbindung in regionales Konzept (keine punktuelle Maßnahme) 5 Überregionale Kooperation und Vernetzung 6 Nachhaltig und langfristig angelegt 7 Chancengleichheit, Gender Mainstreaming

5 Nicht förderfähig sind: Schulen mit mehr als 350 Schülern, Gymnasien, berufsbildende Schulen und deren Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen Sporthallen und Sportaußenanlagen, bei denen die Schule kein vorrangiges Belegrecht hat und sonstige Sportstätten, die dem professionellen Sport dienen LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) 7.3 REGIONALE KOHÄRENZKRITERIEN (siehe Abschnitt 7.4) Ziel 4 Kommunale Infrastruktureinrichtungen und Einrichtungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sichern und anpassen Fördergegenstand Besondere Kriterien. Modernisierung oder Neubau von Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Kindertageseinrichtungen bei Schulen, Sporthallen und außenanlagen Bestätigung der Bestandssicherheit für die Dauer der Zweckbindung durch SMK die zu fördernde Kita muss im Bedarfsplan des Jugendamtes des Landkreises enthalten sein zuwendungsfähig sind auch Umnutzungen von Gebäuden sowie Ergänzungsbauten, die für funktionale Nutzung der Bausubstanz erforderlich sind, der Anteil des Bestandsgebäudes muss überwiegen Neubau von Schulgebäuden, Schulsporthallen, -außenanlagen und Kitas nur zuwendungsfähig, wenn Sanierung im Bestand nicht wirtschaftlich ist (Nachweis durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung) Einhaltung der EnEV bei Modernisierung oder Neubau Erklärung, dass keine Förderung nach anderen Förderprogrammen erfolgt 2. Bedarfsgerechter Ausbau nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen, z.b. Freizeiteinrichtungen, Dorfgemeinschaftshäuser, medizinische Versorgung Vorlage eines Nutzungskonzeptes ist erforderlich Nicht förderfähig sind: Krankenhäuser, Friedhöfe, Feuerwehrgerätehäuser, zoologische Einrichtungen, Kegel- und Bowlingbahnen, Go-Kart-Bahnen, Fitnesscentern, Golf- und Tennisplätzen, Bars, Diskotheken, Museen, Ausstellungen, Frei- und Hallenbädern, Einzelhandel über 800 m² Gesamthandelsfläche Fahrzeuge und mobile Ausstattung der Einrichtungen KAPITEL 7.3

6 3. Schaffung altersgerechter oder behindertengerechter Mietwohnungen und Seniorenbetreuungseinrichtungen durch Modernisierung oder Um- /Wiedernutzung 4. Instandhaltung der Außenhülle von Kirchen, Instandhaltung von kommunalen Trauerhallen, ländliches Kulturerbe Vorlage eines Nutzungskonzeptes ist erforderlich Geschäftsplan erforderlich, wenn Maßnahme im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt Beachtung der DIN barrierefreies Bauen von Wohnungen Einhaltung der EnEV bei Modernisierung oder Um- /Wiedernutzung Nicht förderfähig sind: Fahrzeuge und mobile Ausstattung der Einrichtungen Nicht förderfähig sind: Maßnahmen, die der Schaffung für den Gottesdienst genutzter Räume dienen oder Maßnahmen im Inneren einer Kirche sowie mobile Einrichtungen

7 ANTRAGSTELLUNG UND AUSWAHLVERFAHREN FÜR VORHABEN Allgemeine Kriterien für investive Maßnahmen Bei Umnutzung und Wiedernutzung von leerstehenden und vom Leerstand bedrohten ländlichen Gebäuden sowie bei der Schaffung altersgerechter oder behindertengerechter Mietwohnungen und Seniorenbetreuungseinrichtungen durch Modernisierung oder Um- /Wiedernutzung wird die Zuwendung für kleine und mittlere Unternehmen entsprechend dem Förderhöchstsatz für private Bauherren von 30 % angepasst (5 % Reduzierung im Zeitraum ). Höhe der Zuwendungen für Unternehmen bei o. g. Maßnahmen: Kleine Unternehmen bis 50 Beschäftigte Mittlere Unternehmen bis 250 Beschäftigte % 30 % 25 % 20 % Höhe der Zuwendungen für Unternehmen bei sonstigen Maßnahmen: Kleine Unternehmen bis 50 Beschäftigte Mittlere Unternehmen bis 250 Beschäftigte % 30 % 25 % 20 % Die Förderung von Planungsleistungen wird im Rahmen der Erstbewilligung auf 2% der förderfähigen Gesamtkosten (außer bei Ziel, Nr. 2 Architekten- und Ingenieurleistungen nicht förderfähig) begrenzt, Sanierung, Wiedernutzung oder Umnutzung ist zuwendungsfähig, wenn die Gebäudestruktur teilweise erhalten bleibt und keine wesentlichen Änderungen an der Kubatur erfolgen (Bestätigung durch Bauvorlageberechtigten), Zuwendungen für Baumaßnahmen dürfen nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt werden (bei Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Grundversorgungsnetzen und Beschilderungen ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung oder dauerhaften rechtlichen Sicherung ausreichend), Außenanlagen, die direkt in Verbindung mit der Maßnahme stehen und zur Erreichung des Zuwendungszweckes erforderlich sind, sind als untergeordneter Bestandteil zuwendungsfähig, dürfen aber max. 25 % der zuwendungsfähigen Kosten umfassen, eine Förderung leerstehender oder vom Leerstand bedrohter Gebäude kann auch dann erfolgen, wenn Teile in Nutzung sind, bei Modernisierung, Um- /Wiedernutzung oder Neubau ist die Einhaltung der EnEV nachzuweisen, REGIONALE KOHÄRENZKRITERIEN KAPITEL 7.3 Nicht förderfähig sind: - Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, - Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, - immaterielle Investitionen, wie Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken (außer für das Regionalmanagement)

8 Rankingverfahren für Vorhaben nach Artikel 35 () b) ESIF-VO Ziel 4: Kommunale Infrastruktureinrichtungen 4. Bedarfsgerechter Bau- und Ausbau von Schulen, Schulsportanlagen und Kindereinrichtungen 4.2 Bedarfsgerechter Ausbau nichtgewerblicher Grundversorgungseinrichtungen, z.b. Freizeiteinrichtungen, Dorfgemeinschaftshäuser, medizinische Versorgung 4.3 Schaffung von altersgerechten oder behindertengerechten Mietwohnungen, Seniorenbetreuung 4.4 Instandhaltung von Kirchen (Außensanierung), kommunalen Trauerhallen, ländliches Kulturerbe Lage * Wirkung * Funktion * Rankingkriterien Lage in einem Dorfumbaugebiet in integrierter Lage im Ort Lage an der Ortseinfahrt Verbesserung des ländlichen Ortsbildes Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude Erhaltung sonstiger ortsbildprägender Gebäude Förderung der Bildung und Erziehung Punkte ANTRAGSTELLUNG UND AUSWAHLVERFAHREN FÜR VORHABEN Bedeutung Ausrichtung * Förderung der dörflichen Gemeinschaft Berücksichtigung des demografischen Wandels Örtliche Bedeutung Regionale Bedeutung und Kooperation überregionale Bedeutung und Kooperation Familienfreundlichkeit Barrierereduktion/ Barriererefreiheit Inklusion und Chancengleichheit Energieeffizienz * Senkung des Energieverbrauchs Einsatz erneuerbarer Energien oder 2 KAPITEL 7.4 Ergebnis Ressourcenschonender Materialeinsatz (Erhaltung von vorhandener Bausubstanz von über 50 %) * Mehrfachpunkte möglich Mindestpunktzahl : 5

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