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1 Stellungnahme BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße Berlin zum Gemeinsamen Standpunkt vom 20. August 2008 des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG anlässlich der 2.Lesung im Europäischen Parlament Berlin, 18. Oktober 2008

2 Die im Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und in der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.v. (DVGW) vertretenen Unternehmen der deutschen Wasserwirtschaft begrüßen grundsätzlich den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom Für die Unternehmen der deutschen Wasserwirtschaft haben die zukünftigen Regelungen zur Pestizidzulassung höchste Relevanz. Sie nutzen als Rohwasserressource für die Trinkwassergewinnung sowohl Grundwasser als auch Oberflächenwasser. Die Sicherung der Qualität dieser Ressourcen ist von grundlegender Bedeutung, um Trinkwasser in möglichst naturnaher Qualität und ohne kostenintensive Aufbereitung als Lebensmittel zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich des vorsorgenden Gewässerschutzes stellt der Gemeinsame Standpunkt gegenüber der 1. Lesung im Europäischen Parlament jedoch einen Rückschritt dar. Mit Blick auf die anstehende 2. Lesung positionieren sich BDEW und DVGW wie folgt: Sicherung der Qualität der Rohwasserressourcen für die Trinkwassergewinnung Nach einer aktuellen Studie fanden 38 % der deutschen Trinkwasserversorger Pflanzenschutzmittel oder Pflanzenschutzmittelabbauprodukte in den Grund- und Oberflächengewässern im Einzugsgebiet ihrer Gewinnungsanlagen 1. Dies sollte ein deutliches Signal für die notwendige Überarbeitung der derzeit geltenden Zulassungspraxis sein. Aktuell sind in Deutschland ca. 230 Pflanzenschutzmittelwirkstoffe in 850 Produkten zugelassen. Bestimmte Pflanzenschutzmittel bzw. deren Abbauprodukte sind schwer abbaubar (persistent) und reichern sich in der Umwelt an. Sie können darüber hinaus karzinogene, mutagene, endokrine sowie toxische Wirkungen haben. Vor diesem Hintergrund unterstützen DVGW und BDEW die in Anhang II aufgeführten Ausschlusskriterien für die Zulassung von Wirkstoffen (mutagene, karzinogene, reproduktionstoxische Wirkung sowie endokrinschädliche Eigenschaften), die das Europäische Parlament in der 1. Lesung beschlossen hat. Eine gefahrenbezogene Betrachtung auf wissenschaftliche Basis ist der richtige Ansatz. Die aktuellen Abänderungen des Rates stellen vor dem Hintergrund des Vorsorgegedankens jedoch einen Rückschritt dar. 1 Sturm, S. Kiefer, J., Eichhorn, E. (2007): Befunde von Pflanzenschutzmitteln in Grund- und Oberflächengewässern und deren Eintragspfade. Bedeutung für die Wasserwirtschaft und das Zulassungsverfahren; TZW (Hrsg.): Pflanzenschutzmittel in Böden, Grund- und Oberflächenwasser-Vorkommen, Abbau und Zulassung. (31), ISSN: Seite 2 von 6

3 Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und deren Metabolite regeln Wichtig sind Zulassungsregelungen für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und ihre Abbau- und Reaktionsprodukte (so genannte Metabolite). BDEW und DVGW begrüßen Artikel 4.3. b) (Zulassungskriterien) des Gemeinsamen Standpunktes, nachdem Pestizide keinen direkten oder auch verspäteten nachteiligen Effekt auf die Gesundheit haben dürfen und auch Reaktions- und Abbauprodukte von Pestiziden berücksichtigt werden, die im Rahmen der Trinkwasseraufbereitung entstehen können. Bezugnahme auf die EU-Trinkwasserrichtlinie, Sicherstellung rechtlicher Kohärenz In Erwägungsgrund 45 wird die Notwendigkeit der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betont. Diese Kohärenz ist auch bezüglich der geltenden EU- Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG unerlässlich und in den Erwägungsgründen zu ergänzen. Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung chemischer Pflanzenschutzmittel (Richtlinie 2005/25/EG bzw. alter Anhang VI der bestehenden Richtlinie 91/414/EG) Die Zulassungskriterien in der neuen Verordnung sollten mindestens die aktuell in Anhang VI der Pestizidzulassungs-Richtlinie 91/414/EWG enthaltenden Kriterien umfassen. Unter 2.7. sind hier klare Anforderungen bezüglich des Verhaltens in der Umwelt definiert, u.a. auch durch die geltenden Umweltqualitätsnormen, die in der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und deren zugehörigen Richtlinien definiert sind. Dieser Anhang ist nicht Gegenstand der aktuellen politischen Beratungen, sondern soll 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung in neue Rechtsinstrumente übernommen werden. Eine Übernahme dieser Regelungen in die neue Verordnung ist unabdingbar. Bezugnahme auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie BDEW und DVGW begrüßen die Verankerung des Vorsorgeprinzips (Vorbemerkung 9) dahingehend, dass die Industrie den Nachweis erbringen muss, dass Stoffe oder Produkte, die erzeugt oder in Verkehr gebracht werden, keine unannehmbaren Folgen für die Umwelt haben dürfen. Diese Forderung steht in engem Zusammenhang mit dem Vorsorgegrundsatz und den Anforderungen in Artikel 7 der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Nach Artikel 7 sind Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen vor Kontaminanten mit dem Ziel zu ergreifen, den Aufwand für die Trinkwasseraufbereitung zukünftig zu verringern. Zudem widerspricht die kostenintensive Entfernung von Pflanzenschutzmitteln aus dem Rohwasser durch die Wasserwerke Artikel 9 der gleichen Richtlinie, nachdem Umwelt- und Ressourcenkosten verursachergerecht zuzuordnen sind (Kostendeckungsprinzip). Seite 3 von 6

4 Die Bezugnahme auf die EU-Trinkwasser- und EU-Wasserrahmenrichtlinie ist auch für die Sicherstellung rechtlicher Kohärenz unerlässlich. BDEW und DVGW begrüßen den in Artikel 44 (Entzug oder Änderung einer Zulassung) des Gemeinsamen Standpunktes hergestellten Bezug zu Artikel 4 und Artikel 7 und damit der Zielerreichung nach EU- Wasserrahmenrichtlinie. Die gleichen Kriterien müssen jedoch bereits bei der Erstzulassung gelten. Zulassung durch die Mitgliedstaaten beibehalten, keine zonale Zulassung Nach dem Gemeinsamen Standpunkt soll Europa in Zukunft in drei Zulassungszonen unterteilt werden. Für Deutschland würde dies bedeuten, dass die u.a. in Großbritannien oder Slowenien zugelassenen Pestizide auch hierzulande zum Einsatz kämen, da eine Ablehnung der Zulassung nur möglich ist, wenn von dem Produkt ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit oder Umwelt ausgeht (Artikel 36, 3. Absatz, 2 ). Die Europäische Kommission setzt für den zonalen Ansatz vergleichbare Boden- und Standortverhältnisse voraus, die nicht gegeben sind, da die naturräumlichen Bedingungen (u.a. Boden, Hydrologie) in der Realität sehr stark innerhalb einer Zone, mit deutlichen Auswirkungen auf das Verhalten der Wirkstoffe in der Umwelt, schwanken. Die in Art. 36 (Prüfung der Zulassung) gegebene Möglichkeit der Mitgliedstaaten der gleichen Zulassungszone eine Stellungnahme zu verfassen, die in der Bewertung berücksichtigt wird, ist nicht ausreichend. Die neuen Regelungen zur zonalen Zulassung bedeuten in der Konsequenz, dass ein Mitgliedstaat nur bei schwerwiegenden Gründen die Zulassung verweigern kann. Aus Sicht des DVGW und BDEW sollten die Mitgliedstaaten nicht gezwungen werden, in Widerspruch zu den Grundsätzen ihrer nationalen Umwelt- und Gesundheitspolitik den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu akzeptieren, die die Wasserressourcen verschmutzen oder unnötige Gefahren und Risiken für Mensch und Umwelt mit sich bringen. Die Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten über das ob und wie einer Zulassung muss unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Gegebenheiten sowie unter Vorsorgeaspekten beibehalten bleiben. Im Verordnungsentwurf sind bislang keine Vorgaben zum Qualitätsmanagement des Zulassungsverfahrens verankert. Derartige Vorgaben sind jedoch essentiell, um in allen EU- Mitgliedstaaten eine einheitliche Zulassungspraxis auf der Basis der Verordnung zu vergleichbaren Kosten für die Hersteller zu bewirken und eine Favorisierung von Zulassungsbehörden mit einer eher industriefreundlichen Umsetzung der Verordnung zu verhindern. Seite 4 von 6

5 Herstellerverantwortung und Verursacherprinzip Die nachhaltige Verankerung und Umsetzung des Verursacherprinzips ist ein wichtiges Element für den vorsorgenden Gewässerschutz. Hierbei gilt es die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln einzubinden und die Verantwortung für ihre Produkte auch über die Zulassung hinaus zu etablieren. DVGW und BDEW begrüßen, dass nach Artikel 56 (Angaben über potentiell schädliche oder unannehmbare Auswirkungen) die Zulassungsinhaber die Mitgliedstaaten unmittelbar informieren müssen, wenn eine aktive Substanz, ihre Metabolite, etc. die Kriterien der Artikel 29 und 4 nicht länger einhalten. In Artikel 67 Record-keeping wird zudem festgelegt, dass die Hersteller, der Vertrieb und die professionellen Anwender Aufzeichnungen und Daten über die Produktion, den Import, den Export, die Lagerung und die Anwendung der letzten 3 Jahre führen. Mit Blick auf den Zeitverzug, der sich rein naturwissenschaftlich zwischen der Ausbringung von Pestiziden und deren Auftreten in den Umweltmedien ergibt, sollte die Aufzeichnungspflicht auf einen Zeitraum von 10 Jahren erhöht werden. Etablierung eines Rohwassermonitorings als Kontrollfunktion der Pestizidzulassung Das Auftreten von Pestiziden oder deren Metaboliten in relevanten Konzentrationen in Gewässern sollte eine umgehende Prüfung der Zulassung zur Folge haben. Die Überprüfung der Zulassung ist aus Sicht der deutschen Wasserwirtschaft in Artikel 21 des Verordnungsentwurfs bisher unzureichend geregelt. BDEW und DVGW schlagen vor, jeden neu zugelassenen Wirkstoff in ein obligatorisches Nachzulassungsmonitoring in ausgesuchten Grundwasserkörpern und Oberflächengewässern einzubeziehen. Die entstehenden Kosten sind verursachergerecht zuzuordnen. Mit der Beobachtung des tatsächlichen Verhaltens von Pestiziden und deren Metaboliten in der Umwelt könnte je nach Befundlage eine direkte Rückkopplung zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen etabliert werden. Die Zulassungsdauer sollte dann in Abhängigkeit von der Befundlage überprüft, der Anwendungsbereich des Wirkstoffes ggf. angepasst bzw. die Zulassung gegebenenfalls widerrufen werden. Es sollte grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, eine Veränderung der Zulassungsdauer aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse vorzunehmen. Seite 5 von 6

6 Transparenz der Zulassungsdaten sicherstellen Die Zulassungsdaten und v.a. die Analyseverfahren der Wirkstoffe sollten in einer für Wasserversorger zugänglich gemachten Datenbank gesammelt werden, um Transparenz zu schaffen und bspw. Untersuchungen auf gewässergängige Wirkstoffe zielgerichtet durchführen zu können. DVGW und BDEW begrüßen vor diesem Hintergrund, dass in Artikel 4.2 (Genehmigungskriterien für Wirkstoffe) für Rückstände mit toxikologischer, ökotoxikologischer oder ökologischer Relevanz oder Relevanz für das Trinkwasser allgemein gebräuchliche Messverfahren zur Verfügung stehen und Analysestandards allgemein verfügbar sein müssen. Ansprechpartner: Ansprechpartner BDEW: Dipl. Biol., MBA Andrea Danowski Reinhardtstraße Berlin Telefon: Telefax: E - Mail: andrea.danowski@bdew.de Internet: Ansprechpartner DVGW: Dr. Claudia Castell-Exner Josef-Wirmer-Str Bonn Telefon: Telefax: E - Mail: castell-exner@dvgw.de Internet: Seite 6 von 6

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