Abgeurteilte und Verurteilte in Bayern 2003

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1 Kennziffer BVIj 2003 Abgeurteilte und Verurteilte in Bayern 2003 Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik Herausgegeben im Februar 2005 Bestellnummer: B Einzelpreis: 20,50

2 Statistisches Jahrbuch für Bayern Seiten Tabellenwerk mit den wichtigsten statistischen Daten zum Freistaat Bayern Graphische Darstellungen Bayernkarten mit Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten, Regionen Geographische und meteorologische Angaben auch auf CDROM Inhalt Zeitreihen Zeitreihen zu sämtlichen statistischen Bereichen für die Jahre 960, 970, 980, 990 und 2002 und 2003 Bevölkerung und Kultur Bevölkerungsstand und bewegung, Gesundheitswesen, Bildung und Kultur, Rechtspflege, Wahlen, Erwerbstätigkeit Wirtschaft und Finanzen Land und Forstwirtschaft, Produzieren Gewerbe, Bautätigkeit, Wohnungswesen, Handel und Gastgewerbe, Verkehr, Geld und Kredit, Versicherungen, Öffentliche Finanzen, Preise Soziale Verhältnisse Öffentliche Sozialleistungen, Löhne und Gehälter, Versorgung und Verbrauch Gesamte Volkswirtschaft Entstehung, Verteilung und Verwendung Sozialproduktes, Umweltschutz Regionaldaten Strukturdaten der Landkreise, kreisfreien Städte, Regierungsbezirke und Regionen Bund und Länder Wichtige Strukturdaten Deutschlands und aller Bunländer Bayern in Europa Strukturdaten der Mitgliedsstaaten der EU Sachverzeichnis Merkmalsbezogen tief gegliedert Weitere Bestellmöglichkeiten finden Sie im Impressum. Zeichenerklärung 0 = mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten in der Tabelle nachgewiesenen Einheit ( ) = Nachweis dem Vorbehalt, dass der Zahlenwert erhebliche Fehler aufweisen kann = nichts vorhanden p = vorläufiges Ergebnis / = keine Angaben, da Zahlen nicht sicher genug r = berichtigtes Ergebnis = Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten s = geschätztes Ergebnis x = Tabellenfach gesperrt, da Aussage nicht sinnvoll = entspricht Auf und Abrundungen Im allgemeinen ist ohne Rücksicht auf die Endsummen auf bzw. abgerundet worden. Deshalb können sich bei der Summierung von Einzelangaben geringfügige Abweichungen zu den Endsummen ergeben. Bei Aufgliederungen einer Gesamtheit in Prozent kann die Summe der Einzelwerte wegen Rundens vom Wert 00 % abweichen. Eine Abstimmung auf 00 % erfolgt im allgemeinen nicht. Impressum Verleger, Herausgeber und Druck: Bayerisches Lanamt für Statistik und Datenverarbeitung Neuhauser Straße 8, 8033 München Briefanschrift: München Telefon: ; Telefax: (089) vertrieb@statistik.bayern.de Internet: Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, bedürfen der Genehmigung Herausgebers. In Druckwerken sind für nicht gewerbliche Zwecke Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

3 III Inhaltsübersicht Verfahren und Tabellenprogramm der Strafverfolgungsstatistik... IV Begriffsbestimmungen und Erläuterungen zum Tabellenteil V Hauptdeliktsgruppen der Strafverfolgungsstatistik... VII Inhaltliche Änderungen ab VIII Schaubild. Rechtskräftig Verurteilte in Bayern seit 983 nach Altersgruppen... IX Schaubild 2. Rechtskräftig Verurteilte 2003 nach Hauptdeliktsgruppen... IX Textbeitrag: Strafverfolgungsstatistik in Bayern X Tabellenteil Allgemeines Strafrecht und Jugendstrafrecht. Abgeurteilte und Verurteilte 2003 nach Art der Straftat sowie Art der Entscheidung... 2 a. Verurteilte 2003 nach Art der Straftat und dem Alter Abgeurteilte 2003 nach Art der Straftat und Maßregeln der Besserung und Sicherung Verurteilte 2003 nach Art der Straftat sowie Nebenstrafen und Nebenfolgen Abgeurteilte und andere Personen mit Untersuchungshaft 2003 nach Art der Straftat, Art der Entscheidung sowie Dauer der Untersuchungshaft Verurteilte Ausländer2003 nach ausgewählten Straftaten, Alter und Staatsangehörigkeit Wegen Straftaten an Kindern Abgeurteilte und Verurteilte 2003 nach Art der Tat und Zahl der Opfer Allgemeines Strafrecht 7. Nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte und Verurteilte 2003 nach Art der Straftat und Art der Entscheidung Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte 2003 nach Art der Straftat, Art der Hauptstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung Verurteilte und Verwarnte 2003 nach Art der Straftat und nach Zahl und Höhe der Tagessätze der verwirkten Geldstrafe Verurteilte Nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte 203 nach Art der Straftat, nach Vorstrafen und früheren Maßnahmen 80 Jugendstrafrecht. Nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte und Verurteilte 2003 nach Art der Straftat und Art der Entscheidung Nach Jugendstrafrecht Verurteilte 2003 nach Art der Straftat, Art der Hauptstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung Nach Jugendstrafrecht Verurteilte 2003 nach Art der Straftat sowie nach der Art der angeordneten Strafen und Maßnahmen Nach Jugendstrafrecht Verurteilte 2003 nach Art der Straftat, nach Vorstrafen und früheren Maßnahmen Verurteiltenziffern 5. Verurteilte Deutsche auf Einwohner (Verurteiltenziffern) 2003 nach Art der Straftat und Alter Anhang Strafmündige deutsche Bevölkerung in Bayern am. Januar Zählkarte für Personen, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wurden... 2 Zählkarte für Personen, die nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurden oder bei denen gem. 45 Abs. 3 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde Veröffentlichungen zur Strafverfolgungsstatistik Abkürzungen i.v.m. = in Verbindung mit JMBl = Justizministerialblatt JGG = Jugendgerichtsgesetz StGB = Strafgesetzbuch StPO = Strafprozeßordnung StVG = Straßenverkehrsgesetz WStG = Wehrstrafgesetz Seite

4 IV Verfahren und Tabellenprogramm der Strafverfolgungsstatistik Die Strafverfolgungsstatistik liefert Angaben über rechtskräftig abgeurteilte und verurteilte Pers onen. Diese als buneinheitlich koordinierte Geschäftsstatistik durchgeführte Erhebung wurde im Jahr 975 umgestellt und den Neureg elungen angepasst, die im Zug der umfangreichen Reformmaßnahmen im Strafrecht in der Mitte der siebziger Jahre in Kraft traten ). Seither blieb die Statistik im Wesentlichen unverändert, lediglich da s Straftatenverzeichnis, nach dem die Vorspaltentexte zu den Ergebnistabellen geschrieben werden, musste infolge neu erlasse ner Gesetze von Zeit zu Zeit bei einigen Positionen angepasst werden. Vereinzelt ergaben sich auch textliche Änderungen. Die Strafverfolgungsstatistik erfasst die von den ordentlichen Gerichten rechtskräftig abgeurteilten Personen, die sich wegen Verbrechen oder Vergehen nach dem Strafgesetzbuch, Verbrechen oder Vergehen nach anderen Bungesetzen oder Vergehen nach Langesetzen verantworten mussten. Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie in den Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte fallen, werden nicht berücksichtigt. Das Datenmaterial wird über Zählka rten bzw. inhaltsgleiche Datensätze erfasst, die die Strafvo llstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Amtsgerichte) nach Rechtskraft Urteils oder nach sonstiger endgültiger Erledigung de s Falles für jede abgeurteilte Person ausfüllen bzw. erstellen und dem Statistischen Lanamt zur weiteren Bearbeitung übersenden. Je nach Art angewandten Rechts wird im Erhebungsprogramm schieden zwischen Straftaten, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wurden, und Straftaten, die nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurden. Der besseren Anschaulichkeit wegen sind di e beiden Erhebungsvordrucke für die manuelle Bearbeitung im Anhang abgedruckt, obwohl der größte Teil der Datenlieferung nun (fa st) nur noch auf maschinellem Weg erfolgt. Der Fragenkatalog enthält neben allgemeinen Ordnungsangaben, die insbesondere für Rückfragen von Bedeutung sind, Merkmale zur Person (z.b. Geschlecht, Alter, St aatsangehörigkeit) und ausführliche Nachweisungen zu den Straftaten. Er befasst sich im Weiteren mit dem Inhalt der Entscheidung Gerichts, d.h. mit den erkannten Haupt und Nebenstrafen, den angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung und mit "Sonstigen Entscheidungen" wie Freispruch, Einstellung oder Stra faussetzung zur Bewährung. Außerdem sind Angaben über eine eventuell vorausgegangene Untersuchungshaft zu machen sowie über frühere Verurteilungen, Maßregeln oder Nebenstrafen. Für ausgewählte Straftatbestände ist ferner anzugeben, ob ein oder mehrere Kind(er) Opfer der Straftat war(en) oder ob bei typischen Straßenverkehrsdelikten die Tat in Verbindung mit einem Verkehrsunfall stand. Die Bekanntmachung Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 20. November 974 (JMBl S. 352) regelt die Erfassung der Strafverfolgungsstatistik im einzelnen und en thält darüber hinaus eine Anleitung zur Erstellung der Statistik, in der anderem auch einzelne Begriffe definiert sind. Die Strafvollstreckungsbehörden senden die Datensätze bzw. Belege dem Statistischen Lanamt monatlich zur weiteren statistischen Verarbeitung zu. Nach den entsprechenden Signier und Plausibilitätskontrollen werden die Daten zu Jahresergebnissen konzentriert. Die Ergebnisse der jährlichen Au fbereitung werden in buneinheitlichen (Liefer) Tabellen zusammengestellt. Die Form dieser nicht für Veröffentlichungszwecke konzipierten Tabellen ist jedoch wenig ansprechend und zum Teil nur schwer lesbar. Dies gilt insbesondere für fast alle Tabellenköpfe und zahlreiche Vorspaltentexte. Mit den im vorliegenden Heft verö ffentlichten Tabellen wird ver sucht, diese Unebenheiten zu beseitigen, und zwar ohne größere Eingriffe in das Masc hinenprogramm. Der teilw eise kleine Schriftgrad muß als Zugeständnis an die breit angelegten Liefertabellen hingenommen werden. Die Vorspalten zu den Tabellen basi eren auf dem sog. Straftatenverzeichnis. Es gliedert die Straftaten nach zwei großen Tatbestandsgruppen und sech s Untergruppen, in denen rund 300 Positionen ausgewiesen werden. In Tabelle wird dabei das gesamte Straftatenverzeichnis angeschrieben, in den nachfolgenden Tabellen sind nur ausgewählte St raftaten sowie Zusammenfassungen von Straftaten ausgewiese n. Die Tatbestandsgruppen und gruppen sind wie folgt gegliedert: I. Straftaten ohne Straftaten im Straßenverkehr (sog. klassische Kriminalität), I. Straftaten nach dem Stra fgesetzbuch außer im Straßenverkehr, I.2 Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz (WStG), I.3 Straftaten nach anderen B ungesetzen (außer StGB, WStG, StVG), I.4 Straftaten nach bayerischen Langesetzen, II. Straftaten im Straßenverkehr (sog. Verkehrskriminalität), II. Straftaten im Straßenverkehr nach dem Strafgesetzbuch, II.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Zwei Tabellen, die Tabelle 5 (V erurteilte Ausländer) und die Tabelle 6 (wegen Straftaten an Kinde rn abgeurteilte Personen), enthalten eigene Vorspaltengliederungen. Sie sind zum Einen auf besondere Ausländerstraftaten abgestellt, zum Anderen auf Straftaten, die gegen Kinder gerichtet waren. Um die Veröffentlichung übersichtlic h zu gestalten, werden die Vorspalten der Tabellen 2, 3, 7, und 3 nur in Kurzfassung gebracht, und zwar zusammengefasst zu neun sog. Hauptdeliktsgruppen. Bei der Interpretation der folgenden Ergebnisse ist zu beachten: In der Strafverfolgungsstatistik wi rd ein Verurteilter nur ein einziges Mal gezählt, und zwar bei der Straftat, die nach Art und Höhe mit der schwersten Strafe bedroht ist, unabhängig, ob er in Idealkonkurrenz mehrere Vorschriften verletzt oder in Realkonkurrenz mehrere Straftaten begangen hat 2 ). Der angetrunkene Verkehrssünder, der z.b. durch zu sc hnelles Fahren einen Unfall verursachte, bei dem Menschen getötet u n d verletzt worden sind, wird nur bei 222 StGB (fahrlässige Tötung) gezählt, auch wenn er nach dem Unfall noch Verkehrsunfallflu cht ( 42 StGB) begeht. Sind keine Menschen getötet, aber doch verletzt worden, ist er bei 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) zu erfassen. Unter 42 StGB schließlich werden nur die Unfallflüchtigen ausgewiesen, die einen Unfall verursachten, bei dem k e i n e Personen zu Schaden kamen. ) Vergleiche "Zeitschrift Bayerischen Statistischen Lanamts", 08. Jahrgang 976, Seite 5 ff. 2 ) Vergleiche "Wirtschaft und Statistik", herausgegeben vom Statistischen Bunamt, Heft 6/968.

5 V Begriffsbestimmungen und Erläuterungen zum Tabellenteil Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Stra fverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluß endgültig und rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und au s Personen, gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Straftaten, die in Tateinheit ( 52 StGB) oder Tatmehrheit ( 53 StGB) begangen wurden, ist nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Stra fe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird diese Person für je Strafverfahren gesondert gezählt. Absehen von der Verfolgung. Beschuldigte, bei denen der Staatsanwalt mit Zustimmung Juge ndrichters von der Verfolgung der Strafsache abgesehen hat ( 45 Abs. 3 JGG), sind in der Zahl der "Abgeurteilten" nicht enthalten. Sie werden jedoch in Spalte 27 der Tabelle nachrichtlich ausgewiesen, ebenso sind sie in Tabelle 4 berücksichtigt. Absehen von Strafe. Das Gericht kann trotz Vorliegens einer strafbaren Handlung von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat für den Angeklagten so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe verfehlt wäre ( 60 StGB). Vora ussetzung ist, dass die vom Beschuldigten verwirkte Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt. Allgemeines Strafrecht wird gegen Erwachsene und zum Teil auch gegen Heranwachsende angewandt (siehe dort). Andere Entscheidungen sind Freispruch, Einstellung Strafverfahrens, Absehen von Strafe, Anordnen von Maßregeln der Besserung und Sicherung (selbständi g oder neben Freispruch und Einstellung) sowie Überweisung an den Vormundschaftsrichter gemäß 53 JGG. Auflagen. Entscheidet das Gericht nach allgemeinem Strafrecht, so kann es dem Täter gemäß 56b und 56c StGB Auflagen und Weisungen erteilen, wenn es die Volls treckung der Freiheitsstrafe oder Strafarrests zu r Bewährung ausgesetzt hat. Entsprechende Bewährungsauflagen nach dem Jugendstrafrecht werden von der Statistik nicht erfasst. Ausländer und Staatenlose. Personen, die sowohl die deutsche als auch eine ausländische Staatsange hörigkeit besitzen, werden statistisch als Deutsche gezählt; die ausländische Staatsbürgerschaft bleibt unberücksichtigt. Tabelle 5 ist nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten aufgeschlüsselt. A ngehörige der Stationierungsstreitkräfte (Spalte 2) sind in den Spalten 7 bis 20 nicht erfasst. Zu den Stationierungsstreitkräften zählen nicht nur die Soldaten, sondern auch ihre Familienangehörigen und Personen zivilen Gefolges. Aussetzen der Verhängung der Jugendstrafe. Der Jugendrichter kann nach Feststellung der Schul d eines Angeklagten die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen ( 27 JGG). Wegen vorläufigen Charakters der Sanktion sind diese Fälle in der Zahl de r "Abgeurteilten" nicht enthalten. Sie werden jedoch in Spalte 26 der Tabelle nachrichtlich ausgewiesen, ebenso sind sie in Tabelle 4 berücksichtigt. Wird die Aussetzung infolge schlechter Führung wi derrufen, erkennt der Richter auf Verhängung der Jugendstrafe nach 30 JGG. Einstellung Verfahrens umfasst sämtliche endgültigen Einstellungen nach den Vorschrift en der Strafprozeßordnung (StPO) sowie nach den Bestimmungen 47 JGG, ggf. auch auf Grund einer Amnestie. Erwachsene sind Personen im Alter von wenigstens 2 Jahren zur Zeit der Tat; sie werden nach dem allgemeinen Strafrecht abgeurteilt. Erziehungsmaßregeln sind Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform (Erziehungshilfe bei Soldaten) ( 9 JGG). Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensf ührung Jugendlichen regeln, Erziehungsbeistandschaft ist Unterstützung der Personensorgeberechtigten bei der Erziehung, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform ist Unterbringung in einem Heim oder in einer geeigneten Familie. Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 5 Jahre, das Mintmaß ein Monat ( 38 StGB). Frühere Verurteilung, früher angeordnete Maßnahme siehe bei "Vorbestrafte". Geldstrafe ist nur bei Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht möglich. Sie wird in Tagessätzen verhängt und beträgt mintens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes wird Berücksichtigung der persönlichen und wirt schaftlichen Verhältnisse Täters festgesetzt ( 40 StGB). Hauptdeliktsgruppen. Abweichend vom buneinheitlichen Tabellenprogramm, das Angaben nach neun sog. Hauptdeliktsgruppen für alle Tabellen der Stra fverfolgungsstatistik vorsieht, enthalten in dieser Veröffentlic hung nur die Kurzfassungen (Tabellen 2, 3, 7, und 3) Nachwe isungen für Hauptdeliktsgruppen. Falls Bedarf an der einen oder a nderen Zusammenfassung besteht, kann sie der Benutzer selbst vornehmen; die Berechnung ist einfach. Die Übersicht "Hauptdeliktsgruppe n der Strafverfolgungsstatistik" am Ende der Begriffsbestimmunge n enthält die erforderlichen Hinweise. Heranwachsende sind nach JGG Personen, die zur Zeit der Tat 8, aber noch nicht 2 Jahre alt sind. Ihre Aburteilung kann entweder nach dem allgemeinen oder nach dem Jugendstrafrecht erfolgen. Jugendliche. Hier zählen Personen, die zur Zeit der Tat 4, aber noch nicht 8 Jahre alt sind ( JGG). Ihre Aburteilung erfolgt nach dem Jugendstrafrecht. Jugendstrafe ist die einzige wirkliche Strafe Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Sie wird verhä ngt, wenn "Maßnahmen" nach dem JGG (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel) zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwer e der Schuld Strafe erforderlich ist ( 7 JGG). Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt zehn Jahre, das Mintmaß sechs Monate ( 8 JGG). Früher konnte der Richter gewissen Vorau ssetzungen Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verhängen ( 9 JGG). Die betreffende Bestimmung 9 JGG wurde aufgehoben durch das Gesetz vom (BGBl I S. 853). Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln haben nicht die Rechtswirkung einer Strafe und führen auch zu keinem Eintrag in das Strafregister. Klassische Kriminalität. Hierzu zählt die Statistik alle Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, soweit sie nicht den Straßenverkehr betreffen, ferner alle Ve rstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze Bun und Lan mit Ausnahme Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Kinder, die bei Begehung der Tat noch nicht 4 Jahre alt sind, gelten als schuldunfähig ( 9 StGB). Eine gerichtliche Verurteilung ist ausgeschlossen. Die Strafv erfolgungsstatistik erfasst nur strafmündige, d.h. 4 Jahre und ältere Personen. In Tabelle 6 werden Straftaten ausgewiesen, deren ( unmittelbare) Opfer Kinder nach der Definition 9 StGB waren. Maßnahmen nach dem JGG sind Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (siehe dort). Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. 6 StGB sind freiheitsentziehende Maßregeln wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung. Weitere Maßregeln sind die Anordnung der Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. Die Maßregeln werden teils in Verbindung mit Strafe, teils unabhängig in Fällen von Freispruch, Einstellung oder in einem selbständigen Verfahren angeordnet.

6 VI Nebenstrafen und Nebenfolgen werden nur in Verbindung mit Strafe verhängt. Von den versch iedenen möglichen Rechtsfolgen erfasst die Statistik im Einzelnen: Fahrverbot ( 44 StGB), Aberkennung von Bürgerrechten (nur 45 Abs. 2 und 5 StGB), Verfall eines erlangten Vermögensvorteils ( 73, 73a StGB) sowie Einziehung von Gegenständen und Schriften, die mit der Tat in Verbindung gebracht werden können oder zur Vorbereitung gebraucht wurden. Schwerste Strafe. Von mehreren verhängten Strafen oder Maßnahmen wird nur die schwerste ausgewiesen, zum Beispiel Freiheitsstrafe (bei Geldstrafe neben Freiheitsstrafe) in den Tabellen 5 und 8 oder Jugendstrafe (bei Erziehungsmaßregel neben Jugendstrafe) in Tabelle 2. Von dieser Regel, nach der auch die Merkmale in Tabelle 4 erfasst sind, weicht nur die Darstellung in Tabelle 3 ab. Dort sind die angeordneten Strafen und Maßnahmen gezählt. Strafarrest ( 9 WStG) kann nur gegen Angehörige der Bunwehr verhängt werden. Strafaussetzung zur Bewährung. Eine verhängte Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann das Gericht zur Bewährung aussetzen ( 56 Abs. StGB). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, die Vollstr eckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, auszusetzen ( 56 Abs. 2 StGB). Analoge Regelungen sieht das J ugendstrafrecht ( 2 Abs. und Abs. 2 sowie 30 JGG) im Fall einer Verurteilung zu einer bestimmten Jugendstrafe vor. Schuldunfähige nach 20 StGB sind Personen, bei denen wegen seelischer Störungen auf Schuldunf ähigkeit erkannt wurde; gegen sie wird vielfach Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanst alt angeordnet (vgl. Tabellen 7 und ). Tateinheit (Idealkonkurrenz). Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so erkennt das Gericht auf nur eine einzige Strafe ( 52 StGB). Tatmehrheit (Realkonkurrenz) liegt vor, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden; das Gericht bildet in diesem Fall eine Gesamtstrafe ( 53 StGB). Zur statistischen Erfassung vgl. "Abgeurteilte". TäterOpferAusgleich kann angeordnet werden im Falle einer Einstellung Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen ( 53a Abs. Satz 2 Nr. 5 StPO). Neu eingeführt wurde dieser bereits durch das Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung TäterOpferAusgleichs vom 20. Dezember 999 (BGBl I S.249), die statistische Erfassung erfolgt je doch erst seit dem Berichtsjahr Überweisung an den Vormundschaftsrichter gemäß 53 JGG wird von der Statistik nur erfasst, wenn der Täter nicht verurteilt wurde. Untersuchungshaft wird nach der Dauer und den Gründen der Unterstellung ( 2, 2a StPO) ausgewiesen. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mintmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind ( 2 Abs. StGB). Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mintmaß mit Freiheitsstrafe einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind ( 2 Abs. 2 StGB). Verkehrskriminalität. Der verwendete Begriff umfasst Straftaten nach den 222, 229 und 323a StGB, soweit sie in Verbindung mit einem Verkehrsunfall stehen, ferner die 42, 35b, 35c und 36 StGB sowie die 2, 22 und 22a StVG. Vermindert Schuldfähige. War die Fähigkeit Täters, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert ( 2 StGB), so kann die Strafe gemildert werden. Verschiedentlich erfolgt auch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (siehe Tabellen 7 und ). Versuch einer Straftat. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt ( 23 StGB ). Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstra fe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt wurde, oder deren Straft at nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist. Verurteilt kann nur eine Person werden, die zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, das heißt 4 Jahre oder älter, war. Verurteiltenziffer. Zahl der rechtskräftig verurteilten Personen (ggf. einer bestimmten Personengr uppe) eines Jahres, bezogen auf Personen der strafmündigen Bevölkerung (ggf. derselben Personengruppe) am. Januar Be richtsjahres. Ziffern werden sowohl für deutsche Verurteilte als auch für einzelne Personengruppen und Altersstufen sowie nach dem Geschlecht berechnet (siehe Tabelle 5). Die Bevölkerungszahlen, anhand derer die Verurteiltenziffern berechnet wurden, kann man der Übersicht der Seite 20 entnehmen. Verwarnte mit Strafvorbehalt. Hat jemand Geldstrafe bis zu 80 Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten ( 59 StGB). Wegen vorläufigen Charakters der Sanktion werden die Verwarnten nicht als "Abgeurteilte" gezählt; Angaben sind jedoc h in Tabelle 7, Spalte 24, nachrichtlich ausgewiesen, ebenso sind sie in Tabelle 4 berücksichtigt. Wird der Strafvorbe halt gemäß 59b StGB widerrufen, erfolgt Verurteilung zu der vorbe haltenen (Geld) Strafe (siehe Tabelle 8). Vorbestrafte sind Personen, die in einem früheren Verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu Freiheitsstrafe (auch Zuchthaus, Gefängnis, Haft), zu Jugendstrafe, zu Strafarrest (auch Einschließung) oder zu Geldstrafe verurteilt wurden. Statistisch gelten auch nach Jugendstrafrecht angeordnete frühere Maßnahmen (Zuchtmittel, Erziehungsmaßregeln) als frühere Verurteilungen. Weisungen nach allgemeinem Strafrecht siehe "Auflagen". Zuchtmittel sind gemäß 3 JGG die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (Wiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrages, Entschuldigung bei dem Verletzten ) und der Jugendarrest; er kann als Freizeitarrest, Kurzarrest ode r Dauerarrest verhängt werden. Zuchtmittel werden angewandt, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Angeklagten jedoch das begangene Unrecht deutlich gemacht werden muss.

7 VII Hauptdeliktsgruppen der Strafverfolgungsstatistik Vorspaltengliederung Tat Abschnitte StGB, Lfd. Nr. Bezeichnung bestands soweit gruppe ) Untergruppe I. 0 Straftaten I + II Straftaten gegen den Staat, die öffent I. und 30 liche Ordnung (außer unerlaubtem Entfernen vom Unfallort) und im Amt 2 Straftaten gegen die sexuelle I. 3 Selbstbestimmung 3 Andere Straftaten gegen die Person I. 2, Diebstahl und Unterschlagung I. 9 5 Raub und Erpressung, räuberischer I. 20 (einschl. 36a StGB) Angriff auf Kraftfahrer 6 Andere Vermögensdelikte I Gemeingefährliche einschl. Umwelt I. 28 (ohne 36a StGB) und 29 straftaten (außer im Straßenverkehr) 8 Straftaten im Straßenverkehr II 9 Straftaten nach anderen Bun I.2, I.3, I.4 und Langesetzen (außer StGB und StVG) ) Nach der Systematik der ausführlichen Tabellen (z.b. Tabelle ).

8 VIII Inhaltliche Änderungen ab 2003 Änderungen zu den Zählkarten: Keine Änderungen zum Tabellenteil: alt neu Alle Tabellen wurden zur besseren Lesbarkeit (größere Schrift) neu überarbeitet. Die Tabellen 4, 8, 9, 0, 2, 4 sind in ihrem Umfang reduziert und nur noch nach den 30 Abschnitten StGB und den wichtigsten Summenzeilen veröffentlicht. Zusätzliche Änderungen im Tabellenkopf der Tab. Die Tabelle wurde geteilt, die Spalten 22 bis 3 (Verurteilte nach dem Alter) sind jetzt in Tabelle a ausgewiesen. Tab. 4 Auf die Spalten 5 bis 23 wurde verzichtet. Tab. 8 Spalte 23 nicht mehr aufgeführt. Die Tabelle a neu eingeführt Die Tabelle 5 wurde geändert Verurteilte auf Einwohner (Verurteiltenziffern) 2002 nach Art der Straftat und Alter Verurteilte Deutsche auf Einwohner (Verurteiltenziffern) 2003 nach Art der Straftat und Alter Die Tabelle 6 entfällt. Änderungen zum Straftatenverzeichnis Geänderte Strafbestimmungen oder geänderter Umfang von Delikten 30 Abs. 2 u.4 StGB Volksverhetzung durch Verbreitung von Schriften oder durch Rundfunk 29b i.v.m. 29 StGB Bildung krimineller Vereinigungen im Ausland 29b i.v.m. 29a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen im Ausland 6 bis 4 Völkerstrafgesetzbuch (ersetzt den 220a StGB Völkermord) Zusätzlich aufgeschlüsselt sind die Delikte neu 06b StGB Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans neu 26 StGB Störung öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten neu 27 StGB Bildung bewaffneter Gruppen neu 34 StGB Verletzung amtlicher Bekanntmachungen neu 45 StGB Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigungen von Unfallverhütungs und Nothilfemitteln neu 35 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn, Schiffs und Luftverkehr neu 35a StGB Gefährdung Bahn, Schiffs und Luftverkehrs neu LuftVG Luftverkehrsgesetz (Luftverkehrsgefährdung) neu LuftVG Luftverkehrsgesetz (weitere Straftatbestände) Textliche Änderung alt 05, 06 StGB Nötigung von Staatsorganen neu 05, 06 StGB Nötigung von Verfassungsorganen alt Lfd.Nr. 25 KWG Gesetz über das Kreditwesen neu Lfd.Nr. 26 KWG Kreditwesengesetz

9 IX Rechtskräftig Verurteilte in Bayern seit 983 nach Altergruppen Insgesamt Erwachsene Veränderung 2003 gegenüber dem Vorjahr 5% 4 3,83 4, , Heranwachsende 0 0 Jugendliche 0, Heranwachsende Jugendliche nach Hauptdeliktsgruppen in Prozent Andere Straftaten gegen die Person (außer im Straßenverkehr) Diebstahl und Unterschlagung Straftaten gegen,0 die sexuelle Selbstbestimmung Straftaten gegen den Staat, die öffentl. Ordnung u. im Amte 7, 2,6 Straftaten nach anderen Bun u. Langesetzen 2,9 8,5 7, 0,8 Raub und Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 0,8 Gemeingefährliche einschl. Umweltstraftaten (außer im Straßenverkehr) 27,6 27,6 Straftaten im Straßenverkehr 8,7 Andere Vermögensdelikte Veränderung 2003 gegenüber dem Vorjahr Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmumg Andere Vermögensdelikte Raub u. Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Andere Straftaten geg. die Person (außer im Straßenverkehr) Diebstahl und Unterschlagung Straftaten nach anderen Bun u. Langesetzen Straftaten geg. d. Staat, die öffentliche Ordnung u. im Amte Straftaten im Straßenverkehr Gemeingefährliche einschl. Umweltstraftaten (außer im Straßenverkehr) % B6 2003j Straftaten

10 X Strafverfolgungsstatistik in Bayern 2003 Im Jahr 2003 wurden in Bayern Personen rech tskräftig verurteilt, das waren um 3,8% oder Personen mehr als im Jahr zuvor. Bei den Straftätern handelte es sich überwiegend um Erwachsene, der Anteil der verurteilten Heranwachsenden und Jugendlic hen lag im Berichtsjahr bei,0% bzw. 7,3%. Wegen Straftaten außerhalb Straßenverkehrs wurden 72,4% der Schuldigen verurteilt. Mit waren dies aber um 5,3% mehr als im Vorjahr. Nu r gering angestiegen ist die Zahl der Verurteilungen wegen Straßenverkehrsstraftaten (+0,3%,), wobei Straftaten mit Trunkenheit vermehrt auftraten, während Straftaten ohne Trunkenheit rückläufig waren. 27,4% aller Verurteilten waren Ausländer. Ihre Anzahl hat gegenüber 2002 um 2,7% zugenommen. Die Veru rteiltenziffer lag 2003 bei den deutschen Erwachsenen und Heranwachsenden über dem Vorjahresniveau, bei den deutschen Jugendlichen jedoch. Die höchste Ziffer wurde nach wie vor für die deutschen Heranwachsenden ermittelt. Vorbemerkung Zu der Strafverfolgungsstatistik melden die Strafvollstreckungsbehörden (Amtsgerichte und Staatsanw altschaften) in Bayern anonymisierte Daten von rechtskräftig abgeurteilten Personen, die sich wegen Verbrechen oder Vergehen nach dem Strafgesetzbuch, nach anderen Bungesetzen oder Verg ehen nach bayerischen Langesetzen vor Gericht verantwort en mussten, gegen die also ein Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung rechtskräftig abgeschlossen oder ein Strafb efehl erlassen wurde. Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallen, werden durch diese Statistik nicht erfasst. Dies gilt ebenso für Ermittlungsverfahren, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Eine weitere Statistik über Straftäter ist die polizeiliche Kriminalstatistik. In dieser werden die von den bayerischen Polizeidienststellen und dem Bungrenzschut z abschließend bearbeiteten rechtswidrigen (Straf)Taten eins chließlich der mit Strafe bedrohten Versuche und die ermittelten Tatverdächtigen erfasst, sofern die Taten im Freistaat Bayern begangen wurden. Einbezogen sind auch die von den Zollbehörden gemeldeten Rauschgiftdelikte. Dagegen sind Grundlage der Strafv erfolgungsstatistik die Urteile der Strafgerichte; die erfassten Personen ( Abgeurteilte ) sind aufgrund richterlicher Entscheidung verurteilt ("Verurteilte") worden oder es wurde eine andere Entscheidung, wie zum Beispiel Freispruch oder Maßregeln der Besserung und Sicherung, getroffen. Staatsschutz und Verkehrsdelikte sowie Straftaten, die außerhalb Bayerns begangen wurden, si nd im Gegensatz zur Kriminalstatistik in der Strafverfolgungsstatistik enthalten, wenn sie von der Justiz abgeurteilt wurden. "Tatverdächtig" ist jede Person, die aufgrund polizeilichen Ermittlungsergebnisses zumint hinreichend verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben. Tatverdächtige können in der Kriminalstatistik me hrfach gezählt sein. Die "Abgeurteilten" der Strafverfolgungsst atistik werden dagegen nur ein einziges Mal gezählt, und zwar mit ihrer schwersten Tat. Durch die schiedliche Verfahrensdauer bedingt, scheiden sich die Statistiken auch in der zeitliche n Verfügbarkeit. Die polizeiliche Kriminalstatistik liegt früher vor als die Strafverfolgungsstatistik, in der noch die richterliche Bewertung der Tat abge wartet werden muss. Zahl der Aburteilungen nicht mehr weiter rückläufig Im Jahr 2003 lag die Zahl der Pers onen, gegen die ein Strafverfahren vor bayerischen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen wurde, mit Abgeurteilten um 3,3% höher als im Jahr Damit setzte sich der 998 begonnene Rückgang nicht weiter fort. Bis 997 hatte sich die Zahl der Abgeurteilten von kurzfristigen Unterbrechungen abgesehen tendenziell aufwärts entwickelt. So waren beispielsweise 973, also 30 Jahre zuvor, Personen abgeurteilt worden, 983 waren es und weitere 0 Jahre später gewesen. Die bisher höchste Zahl war 997 mit erreicht worden. Differenziert nach der Art der Beendigung Verfahrens lagen die Verurteilungen mit großem Vorsprung an erster Stelle. In 82,% der Verfahren oder bei Beschuldigten entschieden die Gerichte im Jahr 2003 auf di ese Art der Beendigung. Lediglich in 2,4% der Verfahren (4344 Personen) erfolgte ein Freispruch. Des Weiteren wurden 5,3% de r Verfahren bei 2736 Personen eingestellt. Die restlichen 248 Fälle (0,%) wurden durch "sonstige Entscheidungen" beendet. Hierzu zählen Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig oder neben Freispruch und Einstellung, ferner Absehen von Strafe sowie Überweisung an den Vormundschaftsrichte r gemäß 53 Jugendgerichtsgesetz. Im Vergleich zum Vorjahr be deutete dies bei den Verurteilungen und den Freisprüchen einen de utlichen Anstieg. Nur leicht angestiegen ist dagegen die Za hl der Einstellungen ohne Maßregeln und zwar um 0,6%. Rückläufig waren die sonstigen Entscheidungen, und zwar um 3,5%. Gegen der Abgeurteilten Jahres 2003 wurden überwiegend zusätzlich zur Verurteilung Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt. Hiervon entfiel mit Fällen der weitaus größte Te il auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Sperre. Gegen 6 Verurteilte wurden 223 Nebenstrafen und Nebenfolgen ausgesprochen. Hierbei handelte es sich mit 8987 Fällen überwiegend um Fahrverbote. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ein Fahr verbot wurde dabei nicht nur ausschließlich bei Straftaten im Straßenverkehr angeordnet, sondern auch bei anderen Straftaten wie zum Beispiel bei Diebstahl und Unterschlagung oder bei Straftat en gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Etwa jeder sechste Verurteilte im Bungebiet musste sich vor einem bayerischen Gericht verantworten Die Strafverfolgungsstatistik wird nicht nur in Bayern durchgeführt, sondern mit Ausnahme von SachsenAnhalt in allen Bunländern. Da die Erhebung bunde sweit koordiniert ist, liegen vergleichbare Daten vor. Für 2002 wurden folgende Ergebnisse registriert:

11 XI Land Rechtskräftig Verurteilte Anzahl Anteil an allen Verurteilten zusammen Je Einwohner BadenWürttemberg ,8 332 Bayern ,8 386 Berlin , 780 Brandenburg ,9 478 Bremen 9 043,0 565 Hamburg ,5 46 Hessen ,5 088 Mecklenburg Vorpommern ,4 356 Niedersachsen ,4 337 NordrheinWestfalen ,6 056 RheinlandPfalz ,7 89 Saarland 07,3 92 Sachsen ,4 429 SchleswigHolstein ,6 946 Thüringen ,9 88 Zusammen Anzahl der verurteilten Jugendlichen leicht rückläufig Von den Verurteilungen de s Jahres 2003 richteten sich oder 8,7% gegen Personen im Alter ab 2 Jahren ("Erwachsene"), 6 50 oder,0% ge gen Heranwachsende, die 8 bis 2 Jahre alt sind, und 0 64 oder 7,3% gegen strafmündige Jugendliche mit einem Alter von 4 bis 8 Jahren. Damit hat sich die Altersstruktur der Verurteilten gegenüber 2002 mit entsprechenden Anteilen von 8,3%,,% und 7,6% diesmal zu Lasten der Erwachsenen verschobe n. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Zahl der Verurteilten bei den Erwachsenen um 4,4% erhöht und damit die Entwicklung bei den Verurteilten maßgeblich beeinflusst. Mit einem Plus von 2,9% war die Zahl der Verurteilungen bei den Heranwach senden ebenfalls steigend. Bei den Jugendlichen wurde dagegen ei n geringer Rückgang um 0,7% festgestellt nach einem Anstieg um 6,3% im vorangegangenen Jahr. Während Erwachsene nur nach allgemeinem Strafrecht und Jugendliche nur nach Jugendstrafr echt abgeurteilt werden können, gibt es bei den Heranwachsenden beide Möglichkeiten. So wurden die von den Heranwachsenden verübten Straftaten im Jahr 2003 in 35,2% der Verfahren, das sind Verurteilungen, nach den für Erwachsene geltenden Vorschrift en allgemeinen Strafrechts geahndet und in 64,8% oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht. Gemessen an der vorjährigen Struktur von 36,2% zu 63,8% wurde damit auf die Ta ten Heranwachsender vermehrt Jugendstrafrecht angewandt. Von den Verurteilten waren, so weit von diesen Personen entsprechende Angaben vorlagen, 6595 vorbestraft. Der Anteil an den Verurteilten betrug wie im Vorjahr 45,%. Von diesen schon früher Straffälligen waren bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt ge kommen, ihnen Personen drei oder viermal und fünfmal oder öfter. Im Berichtsjahr waren 44,7% der nach allgemeinem Strafrecht und 47,3% der nach Jugendstrafrecht für schuldig Befundenen schon früher als Straftäter erkannt worden. Mehr als vier von zehn nach dem Jugendstrafrecht Verurteilten mit be kannten Vorstrafen waren zuvor einmal straffällig geworden, kn app einer von zehn sogar fünfmal oder öfter. Mehr Frauen verurteilt Im Berichtszeitraum befanden sich den Verurteilten Frauen, das waren um 7,4% mehr als im Jahr Ihr Anteil an allen Verurteilten betrug 7,8% nach 7,2% im Vorjahr und erreichte damit den höchsten Stand der vergangenen drei Jahrzehnte. An Verkehrsdelikten waren oder 4,2% Frauen beteiligt, an den übrigen Straftaten oder 9,2%. Die häufigsten von ihnen begangenen Straftaten wa ren Diebstahl ( 242 StGB) in 6463 Fällen, Betrug ( 263 Abs. StGB) in 3443 Fällen und Trunkenheit im Verkehr ( 36 StGB) in 925 Fällen. Ein Rückblick auf die vergangenen drei Jahrzehnte zeigt, dass die Zahl der verurteilten Frauen im Jahr 997 mit 262 den höchsten Stand erreicht. Gleiches gilt für die Zahl der verurteilten Männer. Der bisherige Höchststand von im Jahr 997 wurde im Berichtsjahr mit deutlich schritten. Häufigste Straftaten der Männer waren Trunkenheit im Verkehr ( 36 StGB) in Fällen, Diebstahl ( 242 StGB) in 3 83 Fällen und Betrug ( 263 Abs. StGB) in Fällen. Deutlich mehr Verurteilungen wegen Betrugsdelikten Von den Personen, die 2003 wegen einer klassischen Straftat verurteilt wurden, hatten gegen Bestimmungen verstoßen, das waren um 6,4% mehr als Größere Veränderungen positiv er und negativer Art, und zwar um... Verurteilungen oder % entfielen auf... als schwerste Straftat gemäß... StGB 268 2,5 Betrug 263 Abs ,7 Erschleichung von Leistungen 265a 598 3,0 Diebstahl ,3 Körperverletzung (ohne Straßenverkehr) ,5 Vorenthalten v. Arbeitsentgelt (durch den Arbeitgeber) 46,5 Unterschlagung a Abs. 40 3,3 Urkundenfälschung 267 Abs ,8 Schwerwiegende Fälle Betrugs 263 Abs.3, ,3 Nötigung , Falsche Verdächtigung ,8 Bankrott ,7 Besitz kinderpornographischer Schriften 84 Abs ,8 Hausfriedensbruch 23, ,3 Diebstahl in anderen besonders schweren Fällen 55 7,2 Vollrausch ohne Verkehrsunfall 243 Abs. S2 Nrn a

12 XII Wegen klassischer Straftaten nach anderen Bun oder Langesetzen (außer StGB oder StVG) wurden im Berichtsjahr Personen bestraft, somit 569 oder 2,2% mehr als Es veränderten sich um... Verurteilungen oder % die schwerste Straftat nach dem/der 28,8 Asylverfahrensgesetz 2 0, Abgabenordnung 28 4,8 Ausländergesetz 92a (Einschleusen von Ausländern) 389 3,8 Betäubungsmittelgesetz 09,6 Ausländergesetz 92 (unerlaubter Aufenthalt) Anzahl der Verkehrsdelikte leicht gestiegen Von den Schuldsprüchen Ja hres 2003 entfielen 72,4% auf Straftaten außerhalb Straßenv erkehrs, die so genannte "klassische" Kriminalität, und 27,6% auf Straftaten im St raßenverkehr, die "Verkehrskriminalität". Verglichen mit dem letztjährigen Anteil von 7,4% hat die klassische Kriminalität an Bedeutung gewonnen. Die Absolutzahl der Verurteilungen hat sich von um 5,3% auf erhöht. Der Bereich der Verkehrskriminalität blieb fast gleich. Ein so geringer Anteil war in den vergangenen drei Jahrzehnten noch nie registriert worden. Die Zahl der Straftaten im Straßenverkehr stieg leicht von auf und somit um 0,3%. Dies ist bedingt durch die um 0,% niedrigere Zahl von verurteilten Männern. Bei den Frauen dagegen war ein Anstieg um 2,4% zu verzei chnen. Dabei entwickelten sich die Straßenverkehrsvergehen uneinheitlich; waren insbesondere die Fälle ohne Trunkenheit rückläufig (,5%), so stiegen die Fälle mit Trunkenheit (+,7%). Letztere e rreichten mit einen Wert, der erstmals seit dem Jahr 997 wieder anstieg. Stärkere Veränderungen bei den, nämlich um... Verurteilungen oder % Straftaten im Straßenverkehr entfielen auf als schwerste Straftat 226,4 Trunkenheit im Verkehr ohne Unfall 6 8,8 Trunkenheit im Verkehr mit Unfall 84 4,7 Trunkenheit am Steuer mit Unfall 2 2, Trunkenheit am Steuer ohne Unfall 254 7,3 fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (ohne Trunkenheit) 87,4 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7,2 Führen eines Kfz ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots ohne Unfall 55 4,4 fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (in Trunkenheit) gemäß 36 StGB 36 StGB 35c Abs. Nr.a StGB 35c Abs. Nr.a StGB 229 StGB 42 StGB 2 Abs. Nr. StVG 229 StGB Wieder Anstieg der verurteilten Ausländer Der seit 998 zu beobachtende Rückgang an verurteilten Ausländern hat sich im Jahr 2003 nicht weiter fortgesetzt. Insgesamt der im Jahr 2003 für schul dig befundenen Personen waren Ausländer oder Staatenlose, das ist ein Anstieg um 068 oder 2,7%. Davon besaßen 6,5% die türk ische, 8,8% eine Staatsangehörigkeit ehemaligen Jugosla wien, 3,0% eine EU und 6,4% eine sonstige oder keine Staatsangehörigkeit; die restlichen 0,2% entfielen auf Angehörige ausländi scher Stationierungsstreitkräfte. Der Anteil der Ausländer oder Staat enlosen an allen Verurteilten lag 2003 bei 27,4% und damit dem Wert Vorjahres von 27,6% Besonders hohe Anteile veru rteilter Ausländer gab es 2003 bei Straftaten gegen das Asylverfahrensgesetz mit 99,% bei 48 Verurteilten und gegen das Ausländergesetz mit 94,5% bei 6864 Verurteilten. Gegen diese Gese tze können in der Regel nur Ausländer verstoßen, verurteilte Deutsche sind wegen verbotener Anstiftung oder Beihilfe beispiel sweise beim Einschleusen von Ausländern schuldig. Aber auch bei einigen Straftaten gegen das Strafgesetzbuch ist der Ausländera nteil sehr hoch: dem Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen nach 276 StGB (94,7%; 23 Verurteilte), der mittelbaren Falschbeurkundung nach 27 StGB (89,3%; 67 Verurteilte), dem Verändern von amtlichen Ausweisen nach 273 StGB (85,2% ; 23 Verurteilte), der Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel nach 285 StGB (83,3%; 30 Verurteilte), der Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks nach 52a StGB (78,0%; 32 Verurteilte) oder dem Missbrauch von Ausweispapie ren nach 28 StGB (77,3%; 28 Verurteilte). Die häufigste von Ausländern begangene Straftat war der Diebstahl gemäß 242 St GB mit einem Anteil von 5,0% an deren Verurteilungen, gefolgt von der Urkundenfälschung gemäß 267 Abs. mit 5,8% und der Trunkenheit im Verkehr gemäß 36 StGB mit 5,8%. Ausschließlich deutsche Straftäter gab es unt er anderem bei Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz mit 97 Verurteilten, dem Zivildienstgesetz mit 48 Verurteilte n oder der Volksverhetzung durch Verbreitung von Schriften oder durch Rundfunk mit 2 Verurteilten. Des Weiteren wurden hohe Anteile verurteilter Deutscher Zugrundelegung der Straftat en mit größeren Fallzahlen beispielsweise bei folgenden Straftaten ermittelt: Bankrott nach 283 StGB (93,6%; 407 Verurteilte), Untreue nach 266 StGB (9,%; 406 Verurteilte), Trunkenheit im Verkehr mit Unfall nach 36 StGB (90,3%; 437 Verurteilte), Trunkenheit am Steuer mit Unfall nach 35c Abs. Nr. a StGB (88,3%; 878 Verurteilte), fahrlässige Körperverletzung (i n Trunkenheit) im Straßenverkehr nach 229 StGB (87,6%; 83 Verurteilte), Vollrausch ohne Verkehrsunfall nach 323a StGB (87,3%; 706 Verurteilte) oder Trunkenheit im Verkehr ohne Unfall nach 36 StGB (86,7%; 5 88 Verurteilte). Auffallend bei dieser Aufzählung ist, dass es sich zumeist um Verkehrsdelikte nach dem StGB handelt, die in Trunkenheit begangen worden sind. Selbst wenn man nur diejenigen Straftaten berücksichtigt, die sowohl Deutsche als auch Nichtdeutsche begehen können also bestimmte Straftaten gegen Steu ergesetze unberücksichtigt lässt, die nur Inländer begehen können, ode r etwa auch Straftaten gegen das Ausländer und Asylverfahrensges etz außer Acht lässt, die in der Regel nur Ausländer bege hen können sind vergleichende Aussagen über ein kriminelles Pote ntial beider Gruppen kaum zu treffen, da vergleichbare praktikable Bezugsgrößen fehlen. Beispielsweise sind die Gruppen der Deutschen und Nichtdeutschen im sozialen Status nach der Ausbildung, der Berufstätigkeit bzw. Arbeitslosigkeit, dem Einkommen und den Wohnverhältnissen völlig schiedlich zusammengesetzt; handelt es sich bei Auslä ndern überwiegend um Personen jüngeren und mittleren Alters, die auch bei Deutschen häufiger Straftaten begehen;

13 XIII gehören die verurteilten De utschen wohl weit überwiegend der inländischen Wohnbevölkerung an und sind somit räumlich und zeitlich eher an den Wohnort gebunden, während bei Nichtdeutschen der Anteil der Personen mit höchst schiedlicher Aufenthaltsdauer in Deutschland vermutlich weitaus höher liegen dürfte. Auch gibt es etwa Banden von Taschen und Autodieben, di e ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Bayern einreisen und danach sofort wieder ausreisen. fehlen Angaben über die Zahl der sich in Bayern illegal aufhaltenden Personen. Verurteiltenziffer bei den Jugendlichen sinkt wieder Als Maß für die Straffälligkeit der deutschen Bevölkerung kann die Anzahl der deutschen Verurteilten je der vergleichbaren deutschen strafmündigen Bevölkerung ( Verurteiltenziffer ) dienen. Danach wurden im Berichts jahr 4 Deutsche je der strafmündigen Bevölkerung in Bayern verurteilt, ein Jahr zuvor waren es noch 076 Deutsche gewesen. Die Differenzierung nach dem Gesc hlecht zeigt bei der Verurteiltenziffer wie bei der Absolutzahl auch erhebliche Unterschiede. Im Jahr 2003 betrug die Verurteilt enziffer der deutschen Männer 888, diejenige der deutschen Fr auen jedoch nur 398 jeweils bezogen auf der entsprechenden strafmündigen Bevölkerung. Bei den Männern zeigte sich im Ve rgleich zum Vorjahr prozentual gesehen eine mit 2,8% geringere Steigerung als bei den Frauen mit 6,4%. Die Verurteiltenziffer der deutschen Erwachsenen belief sich 2003 auf 973 und lag damit wieder übe r dem Vorjahresergebnis von 933. Die Verurteiltenziffer der deutschen Jugendlichen betrug 784 nach 858 im Jahr zuvor. Mit 3562 wiesen die Heranwachsenden von den drei Gruppen die höchste Verurteiltenziffer auf. Übersicht. Verurteiltenziffern der rechtskräftig Verurteilten und der rechtskräftig verurteilten Deutschen in Bayern seit 993 nach Geschlecht, Altersgruppen und Art der schwersten Straftat Jahr Verurteilte nach Geschlecht nach Altersgruppen nach Art der schwersten Straftat männlich weiblich Heranwachsende Erwachsene Jugendliche Straftaten im Straßenverkehr mit ohne Trunkenheit Straftaten außerhalb Straßenverkehrs Verurteilte je der entsprechenden strafmündigen Bevölkerung Verurteilte Deutsche je der entsprechenden strafmündigen deutschen Bevölkerung

14 Tatbestandsgruppe (der schwerste Straftat) XIV Übersicht 2. Rechtskräftig Abgeurteilte in Bayern 2003 nach Art der Entscheidung Mit Beendigung Verfahrens durch Außerdem: Verurteilung Verwar Ent Ab son nung schei sehen Freisprucstellung Ein stige mit dung von Ent Straf nach Verfol Heran Erwach Jugend schei vor 27 gung wach sende sene liche dung behalt JGG ( 45 ohne Maßregeln ) ( 59 aus Abs. 3 StGB) gesetzt JGG) Abgeurteilte Personen Straftaten ohne Straftaten im Straßenverkehr nach dem StGB nach anderen Bun und Langesetzen Straftaten im Straßenverkehr nach dem StGB nach dem StVG Insgesamt Veränderung 2003/2002 Anzahl % 3,3 3,8 4,4 2,9 0,7 4,3 0,6 3,5,4 5,6 4,4 Übersicht 3. Rechtskräftig Verurteilte in Bayern seit 994 nach Geschlecht, Altersgruppen und Art der schwersten Straftat Jahr Verurteilte nach Geschlecht männlich weiblich nach Altersgruppen Erwachsene Heranwachsende Jugendliche nach Art der schwersten Straftat Straftaten im Straßenverkehr mit Trunkenheit ohne Straftaten außerhalb Straßenverkehrs Diebstahl und Unterschlagung Jahr Übersicht 4. Rechtskräftig Abgeurteilte in Bayern seit 994 nach Art der Entscheidung Abgeurteilte Verurteilte nicht vorbestraft vorbestraft Freisprüche Verfahren eingestellt oder sonstige Entscheidung ) ) Als "sonstige Entscheidung" zählen: Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig oder neben Freispruch und Einstellung, ferner Absehen von Strafe sowie Überweisung an den Vormundschaftsrichter gemäß 53 JGG.

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