AmtsBlatt und ihrer Ortsgemeinden

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1 AmtsBlatt der Verbandsgemeinde Kastellaun und ihrer Ortsgemeinden Nr. 32 Jahrgang 43 Freitag, 7. August 2015 KULTURELLE VERANSTALTUNGENV N Lieder ohne Grenzen Chanson Matinée mit dem Duo Balance Das aus Cochem stammende Gesangsduo hat sich durch viele Konzerte im In- und Ausland und durch mittlerweile 7 CD-Produktionen einen Namen gemacht. Mit gefühlvollen Interpretationen von Liedern, Songs und Chansons verstehen es Christine Maringer-Tries und Ehemann Johannes Peter Tries immer wieder, ihr Publikum für einige Stunden zu verzaubern. In Kastellaun präsentiert das Duo Balance sein Programm Lieder ohne Grenzen. Grenzenlos ist nicht nur der Sprachreichtum der ausgewählten Titel franz. Chansons stehen neben deutschsprachigen Stücken und englischen Balladen sondern auch das Spektrum der musikalischen Stilrichtungen, die das Duo Balance präsentiert. Begleitet wird das Duo Balance von dem virtuosen Querflötisten und Saxophonisten Dirko Juchem, der in der modernen Jazzwelt nicht nur durch seine innovative Flötentechnik des Jazz Flute-Beatboxing als absoluter Ausnahmekünstler gilt. Die Freunde handgemachter Musik dürfen sich auf ein vielversprechendes Konzerterlebnis freuen. Lassen Sie sich diese Matinée, zu der der KuKuK e.v. Kastellaun Sie am Sonntag, 16. Aug. 2015, 11 Uhr in den Biergarten des Landgasthof Altes Stadttor einlädt, nicht entgehen. Eintritt: 8,- Euro (kein Vorverkauf). Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Allgemeine Entwässerungssatzung - der Verbandsgemeinde Kastellaun vom sowie Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Kastellaun vom Dieser Ausgabe des Amtsblattes liegen als Beilage bei: - Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung - der Verbandsgemeinde Kastellaun vom ; - Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Kastellaun vom Herausgeber, verantwortlich für den amtlichen Teil, Nachrichten und Hinweise: Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun - Tel / Fax Internet: a.reuther@kastellaun.de Druck, Verlag und Anzeigen: H. J. Fischer - Spesenrother Weg Kastellaun Telefon / und Telefax / Gemäß 9 Abs. 4 des Landesmediengesetzes für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass alleiniger Inhaber des Verlages und der Druckerei ist: H.-J. Fischer. Erscheint wöchentlich freitags; Zustellung kostenlos an die Haushaltungen im Verbandsgemeindebezirk Kastellaun - Internet: Postbezug durch den Verlag - Einzelbezugspreis 1,45 Euro Sprechstunden der Verbandsgemeindeverwaltung: montags bis freitags Uhr; montags bis mittwochs Uhr; donnerstags Uhr Telefon / Telefax / Abwasserwerk Verbandsgemeinde Kastellaun Kommunalreform, Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden vom 22. November 2013, Anpassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung und der Entgeltsatzung des Abwasserwerkes der Verbandsgemeinde Kastellaun Mit dem vorgenannten Landesgesetz wurde die Verbandsgemeinde Treis-Karden zum 1. Juli 2014 aufgelöst und die Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen in die Verbandsgemeinde Kastellaun im Rhein-Hunsrück-Kreis eingegliedert. In diesem Gesetz ist geregelt, dass das in der Verbandsgemeinde Treis-Karden am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht, in deren Gebiet weiterhin gilt, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Die Verbandsgemeinde Kastellaun hat das in den Ortsgemeinden Lahr, Mörsdorf und Zilshausen fortgeltende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Treis-Karden für die Abwasserbeseitigung bis zum 01. Januar 2025 aufzuheben oder durch ein neues Ortsrecht zu ersetzen. Weiterhin ist geregelt, dass die Verbandsgemeinde Kastellaun für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung in ihrem bisherigen Gebiet und im Gebiet der neuen Ortsgemeinden bis zum 31. Dezember 2024 jeweils als getrennte Einrichtungen behandeln darf. Dies bedeutet, dass die Bürger/-innen der neuen Ortsgemeinden die erheblich höheren Gebühren und Beiträge weiterhin zu zahlen hätten. Dies gilt auch für die Ortsgemeinden mit den zu erstattenden Entgelten für die Straßenentwässerung der Gemeindestraßen. Der Werkausschuss/Verbandsgemeinderat Kastellaun hat mit der Beschlussfassung über den Haushalt/Wirtschaftsplan/ Haushaltssatzung 2014/2015 bereits entschieden, die Gebühren- und Beitragssätze auch für die Bürger/-innen der neuen Ortsgemeinden einheitlich auf das bisherige Niveau festzusetzen. Insofern ist es durch die Verbesserungen gegenüber bisher auch möglich, die neuen Satzungen rückwirkend ab in Kraft treten zu lassen. Bitte wenden Sie sich bei möglichen Rückfragen zu den Inhalten der Satzungen an den Unterzeichner, Telefon-Nr /40331 oder Mail: h.castor@kastellaun.de. oder an die stellvertretende Werkleiterin, Frau Jutta Mähser, Telefon-Nr /40351 oder Mail: j.maehser@kastellaun.de. CASTOR, Werkleiter (Fortsetzung auf Seite 6)

2 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Bereitschaftsdienste und Notrufe Feuerwehr und Rettungsdienst (Rettungswagen) Notruf 112 Notruf Stützpunktwehr Kastellaun Wehrleiter der Verbandsgemeinde Kastellaun DRK-Notfallrettung und Krankentransport Tel. 112 Notarzt Tel. 112 Ärztedienst Zuständig für die Verbandsgemeinden Kastellaun und Emmelshausen: Bereitschaftsdienstzentrale Emmelshausen, Am Wiebelsborn 2, Emmelshausen, Tel. (06747) Bereitschaftsdienst: - mittwochs 14 Uhr bis donnerstags 7 Uhr - an Wochenenden von freitags 16 Uhr bis montags 7 Uhr - an Feiertagen vom Vorabend des Feiertages 18 Uhr bis zum Folgetag 7 Uhr Zuständig für die Verbandsgemeinde Simmern: Bereitschaftsdienstzentrale Simmern, Gemündener Straße 10, Simmern, Tel (ohne Vorwahl) Zuständig für den Bereich Mastershausen/Blankenrath: Tel.: Zahnärztedienst Einheitliche Notrufnummer: vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich - Weitere Informationen zum zahnärztlichen Notfalldienst unter Augenärztlicher Notfalldienst Der Notdienst für den Bereich Hunsrück/Nahe ist zu erfragen beim Krankenhaus St. Marienwörth, Bad Kreuznach, Tel. (0671) 3720 Apothekendienst Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: Deutsches Festnetz: PLZ (0,14 Euro/min) Mobilfunknetz: PLZ (max. 0,42 Euro/min) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 8.30 Uhr. Polizeiinspektion Simmern Tel. (06761) Polizei-Notruf: 110 Polizeisprechstunden im Rathaus Kastellaun, Zimmer 49, dienstags von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von bis Uhr nach telefonischer Vereinbarung, Tel. (06761) Sozialstationen und Mobile Soziale Dienste 1. Sozialstation Mobiler Sozialer Familiendienst e.v. für die Verbandsgemeinde Kastellaun Träger: Lebenshilfe und Arbeiterwohlfahrt Pflegedienstleitung: Marina Piro/Monika Emmel, Tel. (06762) , Beratung: (06762) , Nacht- und Wochenendbereitschaft, Tel. (0171) Tagespflege des Mobilen Sozialen Familiendienstes e.v.: Pflegedienstleitung: Christine Petry, Tel. (06762) Diakonie-Sozialstation Häusliche Pflege, Pflegeberatung, Hausnotruf Pflegedienstleitung Fr. Iris Hummes, Tel. (06761) oder 0175/ (rund um die Uhr erreichbar) Außenstelle Buch Tel. (06762) oder 0175/ (Termine nach Vereinbarung) 3. Sozialstation Deutsches Rotes Kreuz Häusliche Pflege, Tagespflege, Beratungsstelle, Hausnotruf, Betreutes Reisen, Fahrdienst Pflegetelefon: (06761) (Tag und Nacht) Sanitätsdienstliche Bereitschaft für Soldaten im Standort Kastellaun Standortsanitätszentrum Cochem/Brauheck, Tel. (02678) Schiedsmann der Verbandsgemeinde Kastellaun Dietmar Gaß, Im Huhfeld 7, Bell, Tel. (06762) , gasshd@t-online.de Westnetz GmbH Regionalzentrum Rhein-Nahe-Hunsrück Stromversorgung, Tel. (0800) Gasversorgung, Tel. (0800) Zweckverband RheinHunsrück Wasser, Dörth Entstörungsdienst (Tag und Nacht), Tel. (06747) Verwaltung, Tel. (06747) 126-0, Fax (06747) Öffnungszeiten: Mo. - Fr bis 12 Uhr, Mo. - Do bis Uhr Technisches Hilfswerk, Ortsverband Simmern Tel. (06761) 5905, Mobil: 0174/ , Fax: (06761) , ov-simmern@thw.de, Internet: Forstreviere Forstamt Kastellaun, Tel. (06762) Forstrevier Buch, Tel. (06762) 7350, Handy 01522/ Forstrevier Wechsel, Tel. (06762) 4472, Handy 01522/ Forstrevier Kastellaun, Tel. (06762) 7227, Handy 01522/ Seniorenheime auch mit Kurzzeitpflege Seniorenzentrum Kastellaun, Tel. (06762) Paritätisches Pflegezentrum Beltheim, Tel. (06762) 5624 Seniorenhaus Waldpark, Waldstraße 1, Blankenrath, Tel. (06545) Finanzamt Simmern-Zell Tel. (06761) 855-0, Fax (06761) , Internet: poststelle@fa-si.fin-rlp.de, Info-Hotline:

3 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Heute veröffentlichen wir weitere Kurse für August/ September 2015 aus dem Bereich Politik und Gesellschaft, Sprache und weitere Maßnahmen. Unser tagesaktuelles Programm finden Sie im Internet auf unserer Homepage unter Melden Sie sich rechtzeitig zu Kursen an und beachten Sie, dass eine Abmeldung nur bis eine Woche vor Kursbeginn kostenfrei erfolgen kann. Staatliche Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht vergessen! Zur Bildungsprämie finden Sie Infos unter: und zum Qualischeck unter: und unter der kostenfreien Rufnummer: oder bei der VHS Hunsrück unter Tel / ! Anmeldungen und Informationen: in Kastellaun unter 06762/ (Frau Mischker, Frau Arnhold) in Kirchberg unter 06763/ (Frau Cichosz, Frau Schönfeld, Frau Johnen) in Rheinböllen unter 06764/39-52 (Frau Roos) in Simmern unter 06761/ (Frau Kunz) Sie können sich aber auch über die Homepage der VHS Hunsrück anmelden unter: Verfügungen von Todes wegen SI Oliver Mathern von Glinski, Notar, 1 Abend, Montag, 19:00-20:30 Uhr Simmern, VHS-Schulungshaus, Schulungsraum 2, Marktstraße 41, 5,00 Mietrechtliche Räumungsverfahren erfolgreich führen KI Jörg Conrad, Rechtsanwalt, 1 Abend, , Mittwoch, 19:00-21:00 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 202, Schulstraße 11, 5,00 Fallstricke im Gewerberaummietrecht KI Jörg Conrad, Rechtsanwalt, 1 Abend, Mittwoch, 19:00-21:00 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 202, Schulstraße 11, 5,00 Arbeitsrecht in kleineren Betrieben KI Maud Gladen, Rechtsanwältin, 1 Abend, Donnerstag, 19:00-20:30 Uhr Kirchberg, Rathaus, Nebengebäude, Raum 520, Marktplatz 5, 5,00 Integrationskurs - Deutsch - Einstufungstest SI Katharina Foos, 1 Termin, Donnerstag, 12:15-15:15 Uhr Simmern, VHS- Schulungshaus, Schulungsraum 2, Marktstraße 41, kostenlos für Teilnehmer mit Zulassung zum Integrationskurs 10,00 für Selbstzahler Integrationskurs - Deutsch Grundkurs/ Aufbaukurs (Vormittagskurs), 20 Vormittage, Montag bis Donnerstag, 08:00-12:00 Uhr, Simmern, VHS- Schulungshaus, Schulungsraum 1, Marktstraße 41, 120,00 für Teilnehmer mit Zulassung zum Integrationskurs 294,00 für Selbstzahler Integrationskurs - Deutsch Grundkurs/ Aufbaukurs (Nachmittagskurs), 20 Termine, Montag bis Donnerstag, 13:00-17:00 Uhr, Simmern, VHS- Schulungshaus, Schulungsraum 3, Marktstraße 41, 120,00 für Teilnehmer mit Zulassung zum Integrationskurs 294,00 für Selbstzahler Deutsch für Asylbewerber Teil KA Heike Michael-Murmann, 25 Vormittage, Montag, 10:00-12:15 Uhr Mittwoch, 10:00-12:15 Uhr Kastellaun, VHS Gebäude, Haus Bretz, Raum 1 (Gesundheitsraum), Bopparder Straße 13, kostenfrei Mitzubringen: Schreibmaterial Deutsch Lesen und Schreiben für Asylbewerber SI Hildegard Schäfer, 20 Termine, , Dienstag, 13:30-15:45 Uhr Donnerstag, 13:30-15:45 Uhr Simmern, VHS- Schulungshaus, Schulungsraum 4, Marktstraße 41, kostenfrei Mitzubringen: Schreibmaterial Deutsch für Asylbewerber RB Roswitha Becker, 30 Vormittage, Montag, 10:00-12:15 Uhr, Mittwoch, 10:00-12:15 Uhr Rheinböllen, Rathaus, Großer Sitzungssaal, Am Markt 1, kostenfrei Mitzubringen: Schreibmaterial Deutsch für Asylbewerber KI Gabriela Schwabenland-Altgeld, 25 Vormittage, , Montag, 09:00-11:15 Uhr Mittwoch, 09:00-11:15 Uhr Kirchberg, Rathaus, Hauptgebäude, Ratskeller, Marktplatz 5, Englisch für Anfänger und Wiedereinsteiger Teil KI Evelina Moss, 10 Abende, Montag, 20:00-21:30 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 204, Schulstraße 11, 65,00 Mitzubringen: Kopierkosten Small Talk in Englisch - die Kunst, kleine Gespräche zu führen SI Nicola Morgenroth, 6 Abende, , Donnerstag, 18:00-19:30 Uhr Mittwoch, 18:00-19:30 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 111, Liselottestraße 27, 39,00 Business English for Beginners RB Kay Lyn Friedrich, 10 Abende, Mittwoch, 18:00-19:30 Uhr Rheinböllen, Kindertagesstätte Arche Noah, Pestalozzi Straße 11, 65,00 Mitzubringen: Schreibmaterial Medical English RB Kay Lyn Friedrich, 10 Abende, , Montag, 18:30-20:00 Uhr Rheinböllen, Kindertagesstätte Arche Noah, Pestalozzi Straße 11, 65,00 Mitzubringen: Schreibmaterial

4 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Englisch Konversation für Fortgeschrittene SI Susanne Kiepe (Piroth), 10 Abende, , Mittwoch, 19:30-21:00 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 105, Liselottestraße 27, 65,00 Englisch für Anfänger und Wiederanfänger RB Marie Odette Druta, 10 Abende, Mittwoch, 18:00-19:30 Uhr Rheinböllen, Puricelli-Schule, Raum 202, Schulstraße 3, 65,00 Englisch für Anfänger und Wiederanfänger SI Marie Odette Druta, 10 Abende, Donnerstag, 18:00-19:30 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 105, Liselottestraße 27, 65,00 Französisch für Anfänger und Wiederanfänger Teil KI Anja Pulcher, 6 Abende, , Dienstag, wöchentlich, 19:40-21:10 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 202, Schulstraße 11, 39,00 Mitzubringen: Lehrbuch Französisch für Fortgeschrittene KI Anja Pulcher, 6 Abende, Dienstag, wöchentlich, 18:00-19:30 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 202, Schulstraße 11, 39,00 Mitzubringen: Lehrbuch und Schreibmaterial Französisch für Leichtfortgeschrittene SI Anja Pulcher, 6 Abende, Donnerstag, wöchentlich, 19:40-21:10 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 215, Liselottestraße 27, 39,00 Mitzubringen: Lehrbuch Französisch für Fortgeschrittene SI Anja Pulcher, 6 Abende, Donnerstag, wöchentlich, 18:00-19:30 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 215, Liselottestraße 27, 39,00 Mitzubringen: Lehrbuch und Schreibmaterial Französisch für Leichtfortgeschrittene (etwa A1 Basisniveau) KA Helen De Louwere, 11 Abende, , Dienstag, 20:00-21:30 Uhr Kastellaun, IGS, Bauteil G, Raum G 2.06, Theodor-Heuss Straße, 72,00 Mitzubringen: Schreibmaterial, Lehrbuch. Französisch für Anfänger Teil KA Maria- Laurence Ursulet, 10 Abende, Dienstag, 19:00-20:30 Uhr Kastellaun, IGS, Bauteil G, Raum G 2.04, Theodor - Heuss - Str., 65,00 Mitzubringen: Lehrbuch "Perspectives A1", Wortschatztrainer Spanisch Konversationskurs (Niveau A1 - A2) RB Eva González, 10 Abende, Dienstag, 18:00-19:30 Uhr Rheinböllen, Puricelli-Schule, Raum 203, Schulstraße 3, 65,00 Spanisch für Anfänger Teil RB Eva González, 10 Abende, Dienstag, 19:30-21:00 Uhr Rheinböllen, Puricelli-Schule, Raum 203, Schulstraße 3, 65,00 Spanisch für Anfänger Teil 1 ohne Vorkenntnisse KI Ulrich Fischer, 10 Abende, , Donnerstag, 19:30-21:00 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 202, Schulstraße 11, 65,00 Spanisch für Fortgeschrittene KI Ulrich Fischer, 10 Abende, , Donnerstag, 18:00-19:30 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 202, Schulstraße 11, 65,00 Spanisch Konversation Niveau A SI Susanne Kiepe (Piroth), 10 Abende, Dienstag, 19:30-21:00 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 105, Liselottestraße 27, 65,00 Spanisch Konversation Niveau B SI Susanne Kiepe (Piroth), 10 Abende, Dienstag, 18:00-19:30 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 105, Liselottestraße 27, 65,00 Spanisch Konversation für Wiederanfänger Niveau A SI Susanne Kiepe (Piroth), 10 Abende, , Mittwoch, 18:00-19:30 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 105, Liselottestraße 27, 65,00 Mitzubringen: Schreibmaterial Spanisch für Anfänger Teil KA Lukas Szpeth, 10 Abende, Mittwoch, 18:00-19:30 Uhr Kastellaun, IGS, Bauteil G, Raum G 2.01, Theodor-Heuss Straße, 65,00 Mitzubringen: Unterrichtsmaterialien (Schreibmaterial), 2 Kopierkosten Italienisch für Fortgeschrittene Zertifikatskurs B KI Giovanna Kwasny, 10 Abende, , Mittwoch, 18:30-20:00 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 103, Schulstraße 11, 79,00 Italienisch für Anfänger Teil SI Claudia Miani Wilhelmi, 10 Abende, Donnerstag, 18:30-20:00 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 214, Liselottestraße 27, 65,00 Mitzubringen: Buch "Allegro 1", Schreibmaterial Italienisch für Anfänger Teil SI Claudia Miani Wilhelmi, 10 Abende, Montag, 18:30-20:00 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 112, Liselottestraße 27, 65,00 Mitzubringen: Buch "Espresso 2", Kopierkosten Italienisch Zertifikatskurs A2 Teil 6 Für Fortgeschrittene SI Claudia Miani Wilhelmi, 7 Abende, , Mittwoch, 18:00-19:30 Uhr Freitag, 18:00-19:30 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 112, Liselottestraße 27, 70,00 Mitzubringen: Buch "Espresso 2", Kopierkosten Italienisch für Leichtfortgeschrittene Teil KA Claudia Miani Wilhelmi, 10 Abende, Dienstag, 19:00-20:30 Uhr Kastellaun, IGS, Bauteil G, Raum G 2.01, Theodor-Heuss Straße, 65,00 Mitzubringen: Lehrbuch "Allegro 2", Italienisch für Fortgeschrittene Zertifikatskurs A SI Sibylle Martino, 10 Abende, , Mittwoch, 18:30-20:00 Uhr Simmern, Realschule Plus, Raum 202, Kümbdcher Hohl 17, 65,00 Mitzubringen: Lehrbuch "Espresso 2", (Hueber), Arabisch für Anfänger mit Vorkenntnissen SI Hanan Salah, 10 Abende, Mittwoch, 18:00-19:30 Uhr Simmern, Realschule Plus, Raum 205, Kümbdcher Hohl 17, 65,00 Mitzubringen: Lehrbuch: Usrati, Schreibmaterial und gute Laune Chinesisch für Anfänger und Wiedereinsteiger SI HongQing Rausch, 10 Abende, Montag, 18:00-19:30 Uhr Simmern, Realschule Plus, Raum 202, Kümbdcher Hohl 17, 65,00 Mitzubringen: 5,00 Kopierkosten Griechisch für Anfänger Teil 7 Fortsetzungskurs KI Evelina Moss, 10 Abende, Dienstag, 19:30-21:00 Uhr Kirchberg, KGS, Raum E 204, Schulstraße 11, 65,00

5 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Niederländisch für Anfänger KA Helen De Louwere, 11 Abende, , Donnerstag, 18:00-19:30 Uhr Kastellaun, IGS, Bauteil G, Raum G 2.06, Theodor-Heuss Straße, 72,00 Mitzubringen: Lehrbuch Niederländisch A1 Leichtfortgeschrittene mit Grundkenntnissen KA Helen De Louwere, 10 Abende, , Donnerstag, 19:40-21:10 Uhr Kastellaun, IGS, Bauteil G, Raum G 2.06, Theodor- Heuss Straße, 65,00 Mitzubringen: Lehrbuch Niederländisch für leicht Fortgeschrittene Teil KI Maria Elisabeth van Veldhoven (Schulenberg), 10 Abende, , Mittwoch, 19:15-20:45 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 102, Schulstraße 11, 65,00 Mitzubringen: Schreibmaterial, Lehrbuch A1 "Wat leuk!", Kopierkosten Niederländisch für Anfänger Teil KA Maria Elisabeth van Veldhoven (Schulenberg), 10 Abende, , Donnerstag, 19:00-20:30 Uhr Kastellaun, VHS Gebäude, Haus Bretz, Raum 4 (Gruppenraum), Bopparder Straße 13, 65,00 Mitzubringen: ca. 2,50 Kopierkosten, Lehrbuch wird bekannt gegeben. Russisch für Anfänger Teil KI Rosa Reising, 12 Abende, Donnerstag, 19:00-20:30 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 203, Schulstraße 11, 78,00 Russisch für Anfänger Teil KI Rosa Reising, 13 Abende, Montag, 19:00-20:30 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 203, Schulstraße 11, 85,00 Russisch für Fortgeschrittene KI Rosa Reising, 13 Abende, Dienstag, 19:00-20:30 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 203, Schulstraße 11, 85,00 Polnisch für Anfänger mit Vorkenntnissen SI Ursula Patyk, 10 Abende, , Donnerstag, 17:30-19:00 Uhr Simmern, VHS- Schulungshaus, Schulungsraum 1, Marktstraße 41, 65,00 Mitzubringen: Lehrbuch "Witam" von Danuta Malota Polnisch für Anfänger Teil KA Katarzyna Anna Niel, 10 Abende, , Dienstag, 18:30-20:00 Uhr Kastellaun, IGS, Bauteil G, Raum G 2.06, Theodor-Heuss Straße, 65,00 Latein für Anfänger KI Volker Keller, Dr.Phil., 10 Abende, , Donnerstag, 19:30-21:00 Uhr Kirchberg, Freiherr-von-Drais-Grundschule Kirchberg, Mehrzweckraum, Schulstraße 11, 65,00 Mitzubringen: Kopiergeld, Schreibmaterial Türkisch für Anfänger Teil SI Haci Bekir Topalak, 10 Abende, Donnerstag, 18:30-20:00 Uhr Simmern, Berufsbildende Schule, Gebäude C, Raum 212, Liselottestraße 27, 65,00 Dieser Kurs für Migrantinnen und Migranten, die einen Wiedereinstieg in den Beruf suchen, wird über das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz gefördert und von der Gleichstellungsbeauftragten des Rhein-Hunsrück-Kreises unterstützt. Ziele der Maßnahme: Förderung der für eine Arbeitsaufnahme notwendigen fachlichen Kompetenzen mit Schwerpunkt EDV-Training (Xpert-Prüfung), Förderung der für eine Arbeitsaufnahme notwendigen sozialen Kompetenzen mit Schwerpunkt Selbstwertaufbau, Verbesserung der Integrations-chancen durch gezieltes Sprachtraining (Deutsch B2/C1 Prüfung), durch gezieltes Bewerbungstraining, über die Durchführung eines Praktikums. In der Informationsveranstaltung erfahren Sie, wie der Kurs ablaufen wird und was er kostet. Kursnummer: KI Termin: Ort: ,Mittwoch, 14:00-15:30 Uhr Kirchberg, Rathaus, Nebengebäude, Raum 520, 2. Stock, Marktplatz 5 Kursleitung: Ute Friedrich Gebühren: kostenfrei Informationsveranstaltung: Realschulabschluss nachholen In dieser Informationsveranstaltung können Sie sich über die Möglichkeit erkundigen, den Realschulabschluss an der VHS Hunsrück nachzuholen. Der Realschulabschlusskurs umfasst die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde, Biologie, Physik und Chemie. Nach 1600 Stunden Unterricht findet die Prüfung für Nichtschüler statt. Der Unterricht findet vormittags in der Regel mit 5-8 Unterrichtstunden pro Tag statt. Der Kurs dauert 18 Monate. In der Informationsveranstaltung erfahren Sie alles zu den Kosten, Stundenplänen und Prüfungen. Kursnummer: KA Termin: Mittwoch, , 18:00-19:30 Uhr Kastellaun, VHS Gebäude, Haus Bretz, Raum 2, 1. OG, Bopparder Straße 13 Ort: Kursleitung: Ute Friedrich Gebühren: kostenfrei Englisch Realschule - Vorbereitungskurs Sie planen den Realschulabschluss nachzuholen und möchten sich auf Englisch gut vorbereiten. Kursnummer: SI Termin: 10 Vormittage, Freitag, 10:00-12:15 Uhr (30UE) Ort: Simmern, VHS-Schulungshaus, Schulungsraum 4, 2. Stock, Marktstraße 41 Kursleitung: Roswitha Becker Gebühren: 93,00 Brasilianisches Portugiesisch für Anfänger Teil KI Andréia Karoske, 10 Abende, , Donnerstag, 18:00-19:30 Uhr Kirchberg, KGS, Erweiterungsgebäude, Raum E 103, Schulstraße 11, 65,00 Mitzubringen: Schreibmaterial, Kopierkosten Ungarisch für Anfänger KI Krisztina Orsolya Molnar, 10 Abende, ,Dienstag, 18:30-20:00 Uhr Kirchberg, KGS, Raum E 104, Schulstraße 11, 65,00 Mitzubringen: Schreibmaterial und neu:

6 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Stellenausschreibung Zur Verstärkung des Teams unserer Touristinformation suchen wir zum 1. Oktober 2015 zunächst befristet für zwei Jahre eine Fachkraft für Tourismus (Vollzeit, Entgeltgruppe 6 TVöD). Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere - Die Gästeberatung, Zimmervermittlung sowie allgemeine Verkaufs- und Vermittlungstätigkeiten; - die Betreuung unseres Informations- und Reservierungssystems; - die Pflege der Daten unserer Homepage und sozialen Netzwerke sowie - die Unterstützung der Leitung der Touristinformation bei der Presse- und Marketingarbeit sowie der Betreuung der touristischen Leistungsträger. Idealerweise verfügen Sie über - eine abgeschlossene touristische Berufsausbildung oder eine vergleichbare Aus- oder Vorbildung im Service- oder Dienstleistungsbereich; - ausgeprägte Kommunikations- und Teamfähigkeit, hohe Kundenorientierung, Flexibilität und Selbstständigkeit; - gute EDV-Kenntnisse, einen sicheren Umgang mit Bürosoftware, bestenfalls auch mit Deskline 3.0 sowie Typo3; - gute Englisch-Kenntnisse in Wort und Schrift; - einen Führerschein der Klasse B. Ortskenntnisse sowie weitere Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil. Geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bieten wir eine interessante und vielfältige Tätigkeit mit den üblichen tariflichen und sozialen Leistungen des öffentlichen Dienstes. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt. Im Rahmen des Landesgleichstellungsgesetzes sind wir an Bewerbungen von Frauen besonders interessiert. Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 15. August 2015 elektronisch als PDF (eine Datei, Größe maximal 5 MB) an d.daub@kastellaun.de. Schriftliche Bewerbungen können an die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchstraße Kastellaun gerichtet werden. Bitte reichen Sie dann ausschließlich Kopien ein, eine Rücksendung erfolgt nicht! Die Vernichtung Ihrer persönlichen Daten nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird zugesichert. Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. (06762) Hallenbad Sommerferienplan 2015 Gültig ab bis einschließlich Montag: DLRG 18:00-20:00 Uhr Dienstag: Familienbad 09:00-13:00 Uhr NS: 1,25m Familienbad 14:00-16:30 Uhr NS: 0,90m/1,25 m Sportschwimmen 16:30-17:45 Uhr NS: 1,80m Aqua Fitness 19:45-20:30 Uhr NS: 1,25m Mittwoch: Familienbad 13:00-21:15 Uhr NS: 1,25m/0,90m Rheuma-Liga 10:00-11:00 Uhr NS: 1,25m (Nichtschwimmerbecken ab 17:00 Uhr 1,25m) Donnerstag: Frühschwimmen 06:30-08:45 Uhr NS: 1,25m Hausfr./Männer Ges. 08:45-09:45 Uhr NS: 1,25m Familienbad 09:45-13:00 Uhr NS: 1,25m Familienbad 14:00-21:15 Uhr NS: 0,90m/1,25m Dino-Nachmittag 15:00-17:00 Uhr NS: 0,90m (Flossen 14:00-21:15 Uhr, Nichtschwimmerbecken ab 17:00 Uhr 1,25m) Freitag: Familienbad 14:00-21:15 Uhr NS: 0,90m/1,25m (Flossen 14:00-21:15 Uhr, Nichtschwimmerbecken ab 19:00 Uhr 1,25m) Samstag: Sportschwimmen 09:00-12:00 Uhr NS: 1,80m Spielnachmittag 12:00-16:45 Uhr NS:1,25m/0,90m (Nichtschwimmerbecken ab 13:00 Uhr 0,90m/Spielsachen) Senioren/ Damenbad 16:45-17:45 Uhr NS: 1,25m Sonntag: Familienbad 08:00-12:45 Uhr NS: 0,90m Tel. (06762) Ehrenamtskarte Rheinland-Pfalz Das Land Rheinland-Pfalz hat eine Ehrenamtskarte eingeführt. Die Ehrenamtskarte im Scheckkartenformat ist ein Dank für Menschen, die sich im überdurchschnittlichen Maße freiwillig für die Gesellschaft engagieren. Sie verbindet Anerkennung und Wertschätzung mit geldwerten Vergünstigungen und ist für Ehrenamtliche kostenlos. Mit ihr können landesweit sämtliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die das Land, die teilnehmenden Kommunen oder private Partner zur Verfügung stellen. Sie ist zwei Jahre gültig und kann danach erneut beantragt werden. Wer kann die Ehrenamtskarte bekommen? Erhalten kann sie, wer mindestens 16 Jahre alt ist, sich durchschnittlich mindestens 5 Stunden pro Woche bzw. 250 Stunden im Jahr ehrenamtlich engagiert und dafür keine pauschale finanzielle Entschädigung erhält. Die freiwillige Tätigkeit kann auch bei unterschiedlichen Trägern erfolgen. Die Verbandsgemeinde Kastellaun ist auch dabei! Der Verbandsgemeinderat Kastellaun hat in seiner Sitzung am beschlossen, sich an der Einführung der Ehrenamtskarte zu beteiligen und hat einer Kooperationsvereinbarung mit dem Land Rheinland-Pfalz zugestimmt. Diese Kooperationsvereinbarung ist zwischenzeitlich abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass die Verbandsgemeinde Kastellaun die landesweite Ehrenamtskarte ab dem eingeführt hat. Wie kann die Ehrenamtskarte beantragt werden? Der bzw. die Ehrenamtliche muss ein Antragsformular ausfüllen, das auf der Webseite im Bereich der Ehrenamtskarte zu finden ist. Antragsformulare in Papierform sind auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun, Frau Reuther, Zimmer 12, Kirchstraße 1, Kastellaun, Tel. (06762) , a.reuther@kastellaun.de, erhältlich. Der Verein oder die Organisation muss das ehrenamtliche Engagement und den zeitlichen Umfang auf dem Formular bestätigen. Der Antrag ist dann an die Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun, z.hd. Frau Reuther, Kirchstraße 1, 56288

7 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Kastellaun, zu senden, die ihn nach Prüfung an die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung in der Staatskanzlei weiterleitet. Dort wird die Ehrenamtskarte kostenlos ausgestellt und der Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun zur Überreichung an den Antragsteller übersandt. Welche Vergünstigungen sind mit der Ehrenamtskarte verbunden? Alle landesweiten Vergünstigungsangebote sind auf der Webseite zu finden. Die Verbandsgemeinde Kastellaun bietet folgende Vergünstigungen an: - 50 % Ermäßigung beim Eintrittspreis für das Hallenbad Kastellaun, - 50 % Ermäßigung beim Eintrittspreis für das Haus der regionalen Geschichte auf der Unterburg Kastellaun. Einrichtungen und Unternehmen, die die landesweite Ehrenamtskarte mit Vergünstigungen unterstützen, sind an einem Mitmach-Aufkleber zu erkennen. Hunsrück-Marathon Straßensperrungen Schon jetzt möchten wir auf die o. a. Veranstaltung am 22. und 23. Aug. hinweisen. Wie in der Vergangenheit, so sind auch in diesem Jahr verschiedene Straßen im Stadtgebiet betroffen und müssen kurzzeitig gesperrt werden. Zeitplan und genauer Streckenverlauf werden im nächsten Amtsblatt veröffentlicht. Wegen der Beschilderung und Streckensicherung kann es auf dem Radweg bereits vor dem Ereignis vom 14. bis und nach der Veranstaltung vom 21. bis zu Behinderungen kommen. Verbandsgemeindeverwaltung - örtliche Ordnungsbehörde - Grundschule Kastellaun Achtung bei der Bestellung für das 1. Schuljahr Nicht alle 1er Klassen haben dieselben Deutsch-Arbeitshefte und nicht jede Klasse benötigt das Englischbuch und das Sprachenportfolio in Englisch. Achten Sie bitte darauf, in welche Klasse Ihr Kind kommt. Schulbuchliste Schuljahr 2015/16 Schulbuchliste Klassenstufe 1 Fach Deutsch Titel Die Umi-Fibel(Neubearbeitung) ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 18,95 Fach Deutsch Titel Die Umi-Fibel (Neubearbeitung) Schreiblehrgang LAS mit Vorkurs ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 8,95 Fach Titel Deutsch Die Umi-Fibel (Neubearbeitung) AH mit Druckschriftlehrgang Klassen 1a, 1b und 1c ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 11,25 Fach Deutsch Titel Die Umi-Fibel (Neubearbeitung) AH ohne Druckschriftlehrgang nur Klasse 1d ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 9,95 Fach Englisch Titel Sally 1 Activity Book mit CD nur 1a, 1b und 1d ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 9,25 Fach Englisch Titel Sprachenportfolio Englisch nur 1a, 1b und 1d ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 14,50 Fach Mathematik Titel Denken und Rechnen 1 (Ausg. 2012) ISBN Verlag Westermann-Verlag Preis 18,95 Fach Mathematik Titel Denken und Rechnen 1 (Ausg. 2012) AH ISBN Verlag Westermann-Verlag Preis 7,95 Fach Mathematik Titel AH Das Zahlenbuch 1 Ziffernschreibkurs ISBN Verlag Westermann-Verlag Preis 8,25 Schulbuchliste Klassenstufe 2 Fach Deutsch Titel ABC der Tiere 2 Spracharbeitsheft, Teil A und B ISBN Verlag Mildenberger-Verlag Preis 15,90 Fach Deutsch Titel Findefix (Neubearbeitung) Wörterbuch in LAS ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 11,95 Fach Deutsch (Lesebücher) Titel Jo-Jo Lesebuch 2 (Neubearbeitung) ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 18,50 Fach Englisch Titel Sally 2 Activity Book mit CD ISBN

8 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 9,25 Fach Englisch Titel Sprachenportfolio Englisch (vom Vorjahr - Schuljahr 1-4) ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 14,50 Fach Mathematik Titel Denken und Rechnen 2 (Ausg. 2012) ISBN Verlag Westermann-Verlag Preis 18,95 Fach Mathematik Titel Denken und Rechnen 2 AH (Ausg. 2012) ISBN Verlag Westermann-Verlag Preis 7,95 Schulbuchliste Klassenstufe 3 Fach Deutsch Titel Findefix (Neubearbeitung) Wörterbuch in LAS vom Vorjahr-Schuljahr 2-4 ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 11,95 Fach Deutsch (Lesebücher) Titel Jo-Jo Lesebuch 3 (Neubearbeitung) ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 18,50 Fach Deutsch (Sprachbücher) Titel Jo-Jo Sprachbuch 3 (Neubearbeitung) ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 18,50 Fach Deutsch (Sprachbücher) Titel Jo-Jo Sprachbuch 3 (Neubearbeitung) Arbeitsheft ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 8,50 Fach Englisch Titel Sally 3 Activity Book mit CD ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 9,25 Fach Englisch Titel Sprachenportfolio Englisch (vom Vorjahr-Schuljahr 1-4) ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 14,50 Fach Mathematik Titel Denken und Rechnen (Ausg. 2012) ISBN Verlag Westermann-Verlag Preis 18,95 Fach Mathematik Titel Denken und Rechnen 3 (Ausg. 2012) AH ISBN Verlag Westermann-Verlag Preis 7,95 Schulbuchliste Klassenstufe 4 Fach Deutsch Titel Findefix (Neubearbeitung) Wörterbuch in LAS vom Vorjahr-Schuljahr 2-4 ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 11,95 Fach Deutsch (Lesebücher) Titel Jo-Jo Lesebuch 4 (Neubearbeitung) ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 18,50 Fach Deutsch (Sprachbücher) Titel Jo-Jo Sprachbuch 4 (Neubearbeitung) ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 18,50 Fach Deutsch (Sprachbücher) Titel Jo-Jo Sprachbuch 4 (Neubearbeitung) Arbeitsheft ISBN Verlag Cornelsen-Verlag Preis 8,50 Fach Englisch Titel Sally 4 Activity Book mit CD ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 9,25 Fach Englisch Titel Sprachenportfolio Englisch (vom Vorjahr-Schuljahr 1-4) ISBN Verlag Oldenbourg-Verlag Preis 14,50 Fach Mathematik Titel Denken und Rechnen 4 (Ausg. 2012) ISBN Verlag Westermann-Verlag Preis 18,95 Fach Mathematik Titel Denken und Rechnen (Ausg. 2012) AH ISBN Verlag Westermann-Verlag Preis 7,95 Öffentliche Bibliothek-Kastellaun Wir nehmen teil: Lesesommer Rheinland-Pfalz Abenteuer beginnen im Kopf Noch bis zum Unsere Öffnungszeiten in den Sommerferien: Dienstag und Donnerstag von 10 bis 16 Uhr. Urlaubslektüre noch nicht besorgt? Dann kommen Sie vorbei, wir beraten Sie gerne. Tel. (06762) , Albert-Schweitzer- Str., IGS Eingang D1

9 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Satzung zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Kastellaun über die Bildung eines Seniorenbeirates vom I. Der Verbandsgemeinderat Kastellaun hat aufgrund der 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 3 erhält folgende Fassung: Der Seniorenbeirat besteht aus (Bürger/-innen ab 60 Jahre) der Verbandsgemeinde Kastellaun und hat insgesamt 13 Mitglieder, die sich wie folgt zusammensetzen: - 1 Mitglied aus der Gemeinde Bell mit allen Ortsteilen, - 1 Mitglied aus der Gemeinde Beltheim mit allen Ortsteilen, - 1 Mitglied aus der Gemeinde Dommershausen mit allen Ortsteilen, - 1 Mitglied aus der Gemeinde Braunshorn mit allen Ortsteilen, - 1 Mitglied aus der Gemeinde Buch mit Ortsteil Mörz, - 1 Mitglied aus der Gemeinde Mastershausen, - 1 Mitglied aus den Gemeinden Gödenroth und Hollnich, - 2 Mitglieder aus der Stadt Kastellaun, - 1 Mitglied aus den Gemeinden Alterkülz, Hasselbach, Michelbach und Spesenroth, - 1 Mitglied aus den Gemeinden Korweiler, Roth und Uhler, - 1 Mitglied aus der Gemeinde Mörsdorf, - 1 Mitglied aus den Gemeinden Lahr und Zilshausen. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. II. Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahren- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Kastellaun, KEIMER, Bürgermeister Übung der Bundeswehr Die Bundeswehr führt am eine Übung mit ca. 25 Teilnehmern und 2 Fahrzeugen durch. Von dieser Übung sind die Gemarkungen Kastellaun, Alterkülz, Bell, Hasselbach, Hollnich und Spesenroth betroffen. Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun - örtliche Ordnungsbehörde - Stadt Kastellaun Anlieferung von Baum- und Strauchschnitt Die Annahmestelle für Baum- und Strauchschnitt sowie Rasenschnitt an der alten Kläranlage, Danziger Straße, ist wie folgt geöffnet: mittwochs von 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr und samstags von 14 Uhr bis 17 Uhr. Hunsrück-Marathon Verkehrsbehinderungen durch Straßensperrungen Am Sonntag, , findet der 15. Hunsrück-Marathon, von Emmelshausen nach Simmern/Hunsrück über den Schinderhannes-Radweg, statt. Anlässlich dieser Veranstaltung kann es zu Behinderungen und Verkehrsbeeinträchtigungen kommen. Der Radweg ist für die Dauer der Veranstaltung nicht nutzbar. Eine Sicherung der Strecke wird durch Polizei, Verkehrsposten und Beschilderung vorgenommen. Wir bitten die Verkehrsteilnehmer, den Anweisungen der Polizei und Verkehrsposten Folge zu leisten, damit eine Gefährdung der Sportler vermieden wird. Der Veranstalter, der Hunsrück-Marathon e.v., bedankt sich bei den Verkehrsteilnehmern und den Bewohnern für das Verständnis und die notwendige Rücksichtnahme und würde sich über Zuschauer/Zuschauerinnen freuen. Nähere Informationen finden Sie unter: Der Start des Halbmarathons (Läufer und Walker) erfolgt am Busbahnhof in Kastellaun um ca. 11:30 Uhr und führt teilweise durch das Stadtgebiet. Hierfür werden folgende innerstädtische Straßen zeitweise für den Verkehr gesperrt: Spesenrother Weg, Bahnhofstraße, Joh.-Seb.-Bach-Straße, Lessingstraße, Richard-Wagner-Straße, Beethovenstraße, Goethestraße, Mozartstraße, Eichendorffstraße, Turnvater-Jahn-Straße, Spesenrother Weg, Theodor-Heuss-Straße, Laubacher Straße, Am Ring, Kiefernweg, Industriestraße, Benzstraße, Auf Dornbruch, Boschstraße, Opelstraße, Raiffeisenstraße bis Einmündung Industriestraße (ab hier wird dann der Radweg benutzt). Die Laubacher Straße (L 219) wird für den Verkehr voll gesperrt. Verbandsgemeindeverwaltung - örtliche Ordnungsbehörde - Minigolfanlage Kastellaun Die Minigolfanlage in der Theodor-Heuss-Straße (neben dem Hallenbad) ist ab den Sommerferien, 28. Juli 2015, wie folgt geöffnet: Die Anlage ist werktags ab 14 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen ab 12 Uhr geöffnet. Letzter Spielbeginn ist um 18:30 Uhr. Alle Zeiten gelten nur bei schönem Wetter. Ansprechpartner und weitere Terminvereinbarungen: Familie Valcourt, Kastellaun, Tel. (06762) Mitteilungen der Gemeinden ORTSGEMEINDE ALTERKÜLZ Ortsgemeinderatsitzung am 11. Aug Am Dienstag, dem 11. Aug. 2015, um 20 Uhr, findet im Sitzungsraum des Gemeindehauses eine öffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates Alterkülz statt.

10 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Tagesordnung 1. Genehmigung der Niederschrift vom öffentlicher Teil; 2. Veranstaltung anlässlich 20 Jahre Patenschaft mit der Patenkompanie der Gemeinde; 3. Erneuerungsmaßnahmen am Spielplatz; 4. Verschiedenes. Es schließt sich eine nichtöffentliche Sitzung an. Stellenausschreibung Im kommunalen Kindergarten der Ortsgemeinde Alterkülz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines staatlich anerkannten Erziehers/ einer staatlich anerkannten Erzieherin als Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Gruppe zu besetzen. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 32,0 Stunden, Vergütung nach Entgeltgruppe S6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Es handelt sich um eine befristete Beschäftigung bis November Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 21. Aug elektronisch als PDF (eine Datei, Größe max. 5 MB) an je.arnhold@kastellaun.de. Schriftliche Bewerbungen können an die Verbandsgemeindeverwaltung, Kirchstraße 1, Kastellaun gerichtet werden. Bitte reichen Sie dann ausschließlich Kopien ein, eine Rücksendung erfolgt nicht! Die Vernichtung Ihrer persönlichen Daten nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird zugesichert. Spielenachmittag Der nächste Spielenachmittag findet am Montag, dem , von 15 bis 17 Uhr im Gasthaus zur Post statt. HÄFNER, Ortsbürgermeister Freiwillige Feuerwehr Alterkülz Übung am 9. Aug. 2015, um 9:30 Uhr in Alterkülz am Feuerwehrhaus. ORTSGEMEINDE BELL Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Bell vom (Neufassung) I. Der Ortsgemeinderat Bell hat in seiner Sitzung am auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 in der z.zt. geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen (1) Die Gemeinde erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung. (2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben. 1. Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, 2. Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, 3. Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage, 4. Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.s. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. (3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist. (4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach 135 a-c BauGB zu erheben sind. (5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen. 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fußund Radwege. (2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag. 3 Ermittlungsgebiete (1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten). Ortsgemeinde Bell mit den nachfolgenden Abrechnungseinheiten: 1. Ortsteil Bell 2. Ortsteil Hundheim 3. Ortsteil Krastel 4. Ortsteil Leideneck 5. Ortsteil Völkenroth 6. Ortsteil Wohnroth 7. Rothenberger Hof Begründung für die Aufteilung des Gemeindegebietes in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten): Die Ortsteile Bell, Hundheim, Krastel, Leideneck, Völkenroth und Wohnroth, bildeten bis zur Kommunalwahl im Jahre 1974 selbstständige Gemeinden. Es handelt sich bei den Ortsteilen, wie auch bei dem Rothenberger Hof um einzelne, klar voneinander räumlich abgegrenzte Gebietsteile (mit jeweils bis zu 5 km Abstand untereinander). Die Ortsteile besitzen eine eigene Infrastruktur (getrennten Friedhöfen, Bürgerhäusern und sonstigen Einrichtungen in jedem Ortsteil, Freiwilligen Feuerwehren, Neubaugebieten und Jagdrevieren) sowie deutlichen Unterschieden bezüglich des Ausbauzustandes der einzelnen Verkehrsanlagen

11 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August und auch der in der Vergangenheit erhobenen Straßenbaubeiträge. Auch gibt es in den einzelnen Ortsteilen bestimmte, das jeweilige Ortsbild und die Umgebung, unterschiedlich prägende Einrichtungen. Eine Aufteilung in jeweils getrennte einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten) ist damit notwendig. (2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt. 4 Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben. 5 Gemeindeanteil Der Gemeindeanteil beträgt für die Abrechnungseinheit: 1. Ortsteil Bell = 35 % 2. Ortsteil Hundheim = 35 % 3. Ortsteil Krastel = 35 % 4. Ortsteil Leideneck = 35 % 5. Ortsteil Völkenroth = 35 % 6. Ortsteil Wohnroth = 35 % 7. Rothenberger Hof = 30 % 6 Beitragsmaßstab (1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. (2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt: 1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 3 ist ggf. entsprechend anzuwenden. 2. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. (3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Abs. 1 gilt: 1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschossfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten. 2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl und keine Baumassenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,0. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch auf- oder abgerundet. 3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, gelten Nr. 1 und 2 entsprechend. 4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder die nach Nr. 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: a) Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei einem zulässigen Vollgeschoss 0,5 zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8 drei zulässigen Vollgeschossen 1,0 vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1 sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2 b) Kern- und Gewerbegebiete bei einem zulässigen Vollgeschoss 1,0 zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6 drei zulässigen Vollgeschossen 2,0 vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2 sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4 Als zulässig im Sinne von a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse. c) Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4 d) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete 0,2 e) Kleinsiedlungsgebiete 0,4 f) Campingplatzgebiete 0,4 g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken auf das in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandene Nutzungsmaß abgestellt. 5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

12 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. 6. Bei Grundstücken mit Friedhöfen, Freibädern, Sport-, Fest- und Campingplätzen sowie sonstigen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. 7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. 8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. (4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.h. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. In sonstigen Baugebieten erhöht sich die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 10 v.h. bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischte genutzte Grundstücke) und bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken um 20 v.h.. Ob ein Grundstück, das sowohl gewerblichen als auch nicht gewerblichen (z.b. Wohnzwecken) Zwecken dient, überwiegend im Sinne dieser Regelung genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die verwirklichte Nutzung der tatsächlich vorhandenen Geschossflächen zueinander steht. Liegt eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, so sind die tatsächlich entsprechend genutzten Grundstücksflächen jeweils der Geschossfläche hinzuzuzählen. Freiflächen, die sowohl für gewerbliche oder vergleichbare als auch für andere Zwecke genutzt werden (z.b. Kfz-Abstellplätze) als auch gärtnerisch oder ähnlich gestaltete Freiflächen und brachliegende Flächen, bleiben bei dem Flächenvergleich außer Ansatz. (5) Abs. 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen. 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke (1) Grundstücke, die sowohl von einer nach 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt. (2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile. 8 Entstehung des Beitragsanspruches Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. 9 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden. (2) Die Vorausleistungen können bis zur voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen werden. 10 Ablösung des Ausbaubeitrages Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. 11 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. 12 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind 2 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. (2) Der Beitragsbescheid enthält: 1. die Bezeichnung des Beitrages, 2. den Namen des Beitragsschuldners, 3. die Bezeichnung des Grundstückes, 4. den zu zahlenden Betrag, 5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, 6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins, 7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und 8. eine Rechtsbehelfsbelehrung. (3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden. 13 Übergangsregelung Gem. 10 a Abs. 5 KAG wird abweichend von 10 a Abs. 1 Satz 2 KAG festgelegt, dass Grundstücke, die zu den im Folgenden aufgezählten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, vorbehaltlich 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung, erstmals in den ebenfalls genannten Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden: 1. in der Abrechnungseinheit Ortsteil Bell : Sämtliche Anliegerparzellen der Straße Quellenweg (hierbei Parzelle 51/7 in Flur 6 tlw.) sowie sämtliche Anliegerparzellen der Straße Zum Brandweiher ab dem Veranlagungsjahr in der Abrechnungseinheit Ortsteil Hundheim :

13 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Sämtliche Anliegerparzellen der Straße Fackersfeld. Außerdem in Flur 5 die Grundstücksparzellen 32, 26 und 27 jeweils tlw., ab dem Veranlagungsjahr in der Abrechnungseinheit Ortsteil Leideneck : Folgende Anliegerparzellen der Straße Im Wiesengrund : Flur 7 die Parzellen-Nrn. 32/4, 32/6, 33/2, 38/1, 27/4 tlw., 31/5 tlw. und 33/3 tlw., ab dem Veranlagungsjahr in der Abrechnungseinheit Ortsteil Völkenroth : Folgende Anliegerparzellen der Straßen Auf der Heide und Pfingstweg in Flur 8, Parzellen-Nrn. 35/1, 35/2, 35/3, 35/4, 35/5, 35/6, 35/7 und 35/8, ab dem Veranlagungsjahr Außerdem die Grundstücksparzellen am Wiesenweg in Flur 21, Parzellen-Nrn. 28/8, 28/7 und 29/2, ab dem Veranlagungsjahr in der Abrechnungseinheit Rothenberger Hof : Die Anliegerparzellen der gemeindlichen Verkehrsanlage (Fl. 13 Nr. 29/2) Rothenberger Hof in Flur 13, Parzellen-Nrn. 24/1, 24/2, 26/1 und 26/2, ab dem Veranlagungsjahr Öffentliche Last Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück. 15 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Bell vom sowie die hierzu ergangene Änderungssatzung vom außer Kraft. II. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Ausgefertigt: Bell, den Ortsgemeinde Bell KOCHEMS, Ortsbürgermeister Ortsteil Krastel Geselliger Mittagstisch der Krasteler Meie gehn ins Krasteler Gemeindehaus am Donnerstag, 20. Aug. 2015, ab 11:30 Uhr. Pizza-, Nudel- und Fleischgerichte können gewählt werden. Speisekarten und Info bei Anmeldung (G. Weber, Tel. 6808). Ortsteil Wohnroth Leben und Alt werden in Wohnroth Unser diesjähriger Grillabend am Gemeindehaus in Wohnroth findet am statt. Beginn ist um 17 Uhr. Anmeldungen bitte bis bei Irene, Tel ORTSGEMEINDE BELTHEIM Vertretung des Ortsbürgermeisters In der Zeit vom bis und vom bis wird der Ortsbürgermeister vertreten durch den 1. Beigeordneten Norbert Liesenfeld, Schulstraße 11, Beltheim, Tel. (06762) 2136, norbertliesenfeld@ gmx.de. In der Zeit vom bis erfolgt die Vertretung durch den Beigeordneten Lothar Seis, Zum Tiefenhahn 9, Beltheim-Frankweiler, Tel. (06762) 5654, lothar.seis@hytorc-seis.de. Aus der Sitzung des Gemeinderates vom Am war der Gemeinderat zuletzt vor interessiertem Publikum in Sevenich zusammengetroffen. Durch die Architekten Friedrich Hachenberg und Moritz Morsblech wurde die neue Planung bezüglich der Anlage eines Dorfplatzes in Sevenich vorgestellt. Im Anschluss wurde dieser zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, einen Zuschussantrag nach VV Dorf für das Programmjahr 2016 zu stellen. Weiterhin erfolgte auf der Sitzung die Auftragsvergabe zum Umbau und zur Sanierung des Gemeindehauses in Schnellbach. Im Zusammenhang mit dem Anbau am Kindergarten wurde eine Bodenuntersuchung in Auftrag gegeben. Weiterhin wurde der Anschaffung eines Spielgerätes in Beltheim zugestimmt. Ebenso stimmte der Rat der Zusammenlegung des Heyweilerer Ortsbeirats-Budgets zur Anlage eines Spielgerätes zu. Außerdem sollen Beanstandungen am Spielplatz in Mannebach beseitigt werden. Darüber hinaus beschloss der Rat, das Projekt Musikzwerge der Kreismusikschule in Zusammenarbeit mit dem Musikverein Beltheim, Musikverein Baybachtal Sevenich und der Feuerwehrkapelle der FFW Schnellbach zu fördern. Auch die Theatergruppe Beltheim erhält einen Zuschuss. Im Übrigen wurden Baumpflegemaßnahmen in Mannebach im Zusammenhang mit dem Baumkataster vergeben. Unter Mitteilungen und Anfragen informierte der Bürgermeister u.a. über die abgeschlossenen Sanierungsarbeiten an der Brücke über dem Deimerbach bei Hause sowie über die Beauftragung der Bauabteilung der Verbandsgemeinde mit der Bauüberwachung der Gehwegverlängerung Oberstraße in Schnellbach. HAMMES, Ortsbürgermeister Karrenstraße Frankweiler/Rollbahn Heyweiler Die ABO Wind AG wird ab der 33. Kalenderwoche mit dem Ausbau bestimmter Bereiche an der Karrenstraße in Frankweiler sowie an der Rollbahn in Heyweiler beginnen. Hierdurch kann es zu Behinderungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie für Freizeitsportler kommen. Wir bitten um Verständnis und gegenseitige Rücksichtnahme. LIESENFELD, 1. Beigeordneter Ortsteil Beltheim Glascontainer Die Glascontainer dienen der Hohlglassammlung, also der Sammlung von Flaschen und Gläsern, die in einer Glasverwertungsanlage sortiert, aufbereitet und anschließend in Glashütten weiter verarbeitet werden. Fensterscheiben, hitzebeständiges Glas, optische Gläser, Glühbirnen, Leuchtstoffröhren, Steingut, Porzellan oder sonstige Fremdstoffe gehören

14 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August nicht in den Glascontainer!!! Die Deckel, Korken und andere Verschlüsse müssen schon zu Hause entfernt werden. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass die Flaschen vor oder neben den Containern abgestellt werden, teils in Kartons oder Tragetüten! Und Glas, das nicht durch die Öffnung passt (weil es dort nicht hingehört?), wird halt einfach passend gemacht. So liegen die Scherben rum, an denen sich andere Mitbürger schneiden oder Tiere verletzen können. Manche Bürger benutzen den Platz auch dazu, ihren Müll zu entsorgen. Dies ist Umweltverschmutzung und wird auch als solches verfolgt. Im Interesse eines guten Miteinanders bitte ich darum, diese Hinweise zu beachten und den Glascontainerplatz so zu verlassen, dass keine Gefahr für andere Bürger besteht. Urlaub Vom 08. bis bin ich in Urlaub! Die Vertretung für dringende Fälle übernimmt mein Stellvertreter Norbert Liesenfeld, Tel. (06762) KREMER, Ortsvorsteherin Feuerwehrübung Die nächste Feuerwehrübung der Freiwilligen Feuerwehr Beltheim findet am Montag, dem , statt. Treffpunkt um 19:30 Uhr am Feuerwehrgerätehaus. ORTSGEMEINDE BRAUNSHORN Nachruf Wir trauern um Herrn Franz Nett. Franz Nett war von 1974 bis 1979 Mitglied des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Braunshorn. Er hat stets sein Wissen und Können in uneigennütziger Weise in den Dienst der Allgemeinheit gestellt. Der Verstorbene übte seine ehrenamtliche Tätigkeit in selbstloser Weise treu, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zum Wohle der Bürgerschaft aus. Wir gedenken seiner in großer Dankbarkeit. Unser Mitgefühl gilt der Familie. Braunshorn/Ebschied, den Für die Ortsgemeinde Braunshorn und den Ortsteil Ebschied BECKER, Ortsbürgermeister/Ortsvorsteher Ortsabwesend Vom 5. bis 15. August 2015 bin ich in Urlaub. Die Vertretung übernimmt der 1. Beigeordnete Klaus Dietrich bzw. der stellvertretende Ortsvorsteher in Ebschied, Jochen Niel. BECKER, Ortsbürgermeister Stellenausschreibung Im kommunalen Kindergarten der Ortsgemeinde Buch ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Reinigungskraft zu besetzen. Es handelt sich hierbei um eine sozialversicherungspflichtige unbefristete Beschäftigung. Der Stundenumfang beträgt 11,0 Stunden in der Woche. Die Vergütung richtet sich nach der Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Weiterhin besteht eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 21. Aug elektronisch als PDF (eine Datei, Größe max. 5 MB) an je.arnhold@kastellaun.de. Schriftliche Bewerbungen können an die Verbandsgemeindeverwaltung, Kirchstraße 1, Kastellaun gerichtet werden. Bitte reichen Sie dann ausschließlich Kopien ein, eine Rücksendung erfolgt nicht! Die Vernichtung Ihrer persönlichen Daten nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird zugesichert. Weitere Auskünfte erhalten sie unter Tel. (06762) 6510 (Kindergarten Buch). Gemeinsamer Mittagstisch Der nächste gemeinsame Mittagstisch findet am Dienstag, 18. August 2015 im Gasthaus Balduinseck statt.menü: Schweinegeschnetzeltes mit Champignonrahmsoße, Spätzle, gemischter Salat, Dessert. Anmeldungen bitte bis spätestens Dienstag bei Maria Gastdorf, Tel oder Helmut Kochhan, Tel Geselliger Spieleabend Die Spieleabende im August finden zu folgenden Terminen statt: Mittwoch, , ab 20 Uhr und Mittwoch, , ab 20 Uhr. Herzliche Einladung an alle Mitbürger! Sonnenblumen Auch in diesem Jahr haben unsere Bauern an Feldrändern wieder Sonnenblumen gesät. Jetzt zur Blütezeit leuchten sie weit und laden uns zum Pflücken/Schneiden, natürlich nur in Hausportionen, ein. Man findet die Sonnenblumen am Teerweg Sang, an der Straße nach Kastellaun, am Ende der Straße Am Weiher und auch in der Gemarkung Mörz. Herzlichen Dank an unsere Landwirte für diese schöne Idee! ZIMMER, 1. Beigeordnete ORTSGEMEINDE DOMMERSHAUSEN Waldbegehung mit dem Revierförster Am Samstag, dem , 14 Uhr, findet eine Waldbegehung mit dem Revierförster statt. Treffpunkt ist am Trassweg in Eveshausen, Rettungspunkt EMMERICH, Ortsbürgermeister ORTSGEMEINDE BUCH Traditioneller Dämmerschoppen Am Samstag, 8. Aug. 2015, findet vor dem Feuerwehrhaus der diesjährige Dämmerschoppen der FFW Buch-Mörz statt. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Auf Euren Besuch freut sich der Förderverein der FFW Buch-Mörz. Ortsteil Dommershausen Vertretung des Ortsvorstehers Ortsvorsteher Dietmar Emmerich wird von Montag, bis einschl. Freitag, vom stv. Ortsvorsteher Joachim Kneib, Tel. (02605) 8328, vertreten. EMMERICH, Ortsbürgermeister

15 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August Verpachtung von Gemeindeland Im Ortsteil Sabershausen laufen die Landpachtverhältnisse zum aus. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom die neuen Pachtbedingungen festgelegt. Die bisherigen Pächter sollen die Möglichkeit erhalten, die Flächen zu den neuen Bedingungen weiterhin pachten zu können. Nicht übernommene Flächen werden zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich versteigert. Die bisherigen Pächter werden über die Verbandsgemeindeverwaltung angeschrieben. EMMERICH, Ortsbürgermeister Ortsteil Sabershausen Verkehrsanordnung Die Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun als zuständige Straßenverkehrsbehörde erlässt nach den 44 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 1 und 3 Satz 1 StVO, nach Anhörung der Straßenmeisterei, zur Durchführung von Schwertransportern, die folgende Verkehrsanordnung: In der gesamten Ortsdurchfahrt Sabershausen (K 31) wird beidseitig Halteverbot (VZ ) angeordnet. Diese Anordnung gilt für den Zeitraum vom bis , zwischen 22 und 6 Uhr. Auflagen: Nach durchgeführtem Schwertransport sind die aufgestellten Schilder zeitnah wieder zu entfernen. Die Anordnung wird wirksam mit der Aufstellung der Verkehrszeichen. Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun Örtliche Ordnungsbehörde Urlaubsvertretung Vom bis bin ich in Urlaub. Die Vertretung in dieser Zeit übernimmt Brigitte Olbermann. TERNES, Ortsvorsteher ORTSGEMEINDE GÖDENROTH Bücherei Die Bücherei ist auch in den Sommerferien samstags von 18 bis 19 Uhr geöffnet. Urlaub Bin vom bis einschließlich in Urlaub. Vertretung in dringenden Fällen übernimmt der erste Beigeordnete Kai Olesch, Handy-Nr Dorfkirmes Auch in diesem Jahr findet wieder unsere Kirmes statt und zwar von Freitag, dem bis Montag, den Seniorennachmittag Zum nächsten Spiele- und Maije -Nachmittag treffen sich die Senioren am Mittwoch, 12. Aug. 2015, um 14:30 Uhr im Gemeindehaus. Umgehung Gödenroth Am Dienstag, dem , ab 15:30 Uhr erwarten wir hohen Besuch im Gemeindehaus. Die Herren Bleser, Mertes, Bracht, Dr. Bröhr und Keimer haben sich angemeldet, um mit uns gemeinsam auf die Umgehungsstraße anzustoßen. Auch Herr Hölzgen und Herr Olk vom LBM haben sich angekündigt und werden uns noch einige Informationen zu Beginn, Bau usw. geben. Auch für Fragen stehen diese gerne zur Verfügung. EMMEL, Ortsbürgermeister ORTSGEMEINDE MASTERSHAUSEN Feuerwehrübung Am Montag, dem , um 19 Uhr findet die monatliche Übung der Freiwilligen Feuerwehr Mastershausen statt. Treffpunkt: Feuerwehrgerätehaus. ORTSGEMEINDE MICHELBACH Feuerwehrübung Die nächste Feuerwehrübung der Freiwilligen Feuerwehr Michelbach beginnt am Sonntag, dem , um 10 Uhr am Feuerwehrgerätehaus. ORTSGEMEINDE MÖRSDORF Workshop Tourismus am Donnerstag, , um 19:30 Uhr im Gemeindehaus Mörsdorf Die Geierlay wird am 3. Okt. eröffnet. Im Workshop Tourismus am Donnerstag, 20. Aug., um 19:30 Uhr wollen wir bestehende touristische Angebote und Geheimtipps in Mörsdorf und Umgebung rund um die Hängeseilbrücke erfassen und neue mögliche Angebote entwickeln. Der Workshop richtet sich an die umliegenden Gastronomen, Besitzer von Ferienwohnungen und Pensionen, aber auch an Vereine und Bürger. Es geht insbesondere um die Frage, welche Aktionen und Veranstaltungen wir den Touristen bieten können. Wir freuen uns über Teilnehmer aus Mörsdorf und der Umgebung. KIRCHHOFF, Ortsbürgermeister Gemeinsamer Mittagstisch Der nächste gemeinsame Mittagstisch in Mörsdorf findet am 12. Aug. 2015, um 12 Uhr im Gasthaus Wickert statt. Anmeldungen unter Tel ORTSGEMEINDE ROTH Spielfest in Roth 2015 Bei unserem Spielfest am ist eine grau-beige Jacke in Größe 176 vergessen worden. Bitte bei I. Siedel, Tel. (06762) 7363 melden. Danke! ORTSGEMEINDE UHLER Der Arbeitskreis Alt werden in Uhler informiert: Geselliger Nachmittag Das nächste Treffen findet am Donnerstag, dem , statt. Anmeldung Überprüfung der Heizungsanlagen Ihr Schornsteinfeger kommt! Die Überprüfungen an den Heizungsanlagen nach der neuen Bundesimmissionsschutzverordnung werden ab Mitte August in Uhler durchgeführt. Um kostenpflichtige Nachmessungen zu vermeiden ist es ratsam, die Heizungsanlagen vorher warten zu lassen. Bei Nachfragen erreichen Sie mich unter: Stefan Rosenbach, Schonsteinfegermeister, Am Stadtgarten 9, Simmern, Tel. (06761) 7830, Mobil: 0170/ , Fax (06761)

16 Nr. 32 Amtsblatt VG Kastellaun Freitag, 7. August ORTSGEMEINDE ZILSHAUSEN Ortsgemeinderatssitzung am Am Freitag, dem , um 20 Uhr, findet im Gasthaus Zur Post in Zilshausen eine öffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates Zilshausen statt. Tagesordnung 1. Genehmigung der Niederschrift vom ; Nachtrag zum Forstwirtschaftsplan 2016; Beratung und Beschlussfassung; 3. Beschlussfassung zur Teilnahme am Leaderprogramm für Mehr Grün am Backes ; 4. Mitteilungen und Verschiedenes. Es schließt sich eine nichtöffentliche Sitzung an. ETGES, Ortsbürgermeister Nachrichten von Behörden und Institutionen Altstadttreff burgfried castellaun Lebenshilfe Rhein-Hunsrück e.v. Folgende Veranstaltungen sind im August 2015 im Altstadttreff burgfried castellaun geplant: Mittwoch, 5. August 2015: 14:30 Uhr: Spielenachmittag, Veranstalter DRK Bei Brett- und Kartenspielen haben alle viel Spaß und Geselligkeit. Eigene Ideen können gerne mitgebracht werden. Donnerstag, 6. August 2015: 15:00 Uhr: Gedächtnistraining Die grauen Gehirnzellen werden beim Singen, leichten Konzentrationsübungen und Plaudern fit gehalten. Montag, 10. August 2015: 15:00 Uhr: Seniorengymnastik, Veranstalter DRK 3,00 Euro pro Monat - Leichte Gymnastik für Jeden - Ein Wohlbefinden für den Körper. Dienstag, 11. August 2015: 15:00 Uhr: Erzählcafé, Veranstalter DRK Gesprächsrunde. Achtung! Bei diesen Aktivitäten handelt es sich um offene Veranstaltungen, zu denen jede/r herzlich willkommen ist! Die Angebote sind in der Regel kostenfrei! Sollte dies in Ausnahmen nicht der Fall sein, steht der Unkostenbeitrag dabei. Alle Veranstaltungen finden in der Begegnungsstätte Altstadttreff, Mobiler Sozialer Familiendienst e.v. (MSFD), Eifelstraße 7 in Kastellaun, statt. Nähere Informationen erhalten Sie in der Geschäftsstelle der Lebenshilfe/Mobiler Sozialer Familiendienst unter Tel. (06762) Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Zilshausen; Erteilung der Genehmigung Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, Wiesbaden hat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Zilshausen gestellt. Der Genehmigungsbescheid wurde mit folgendem verfügenden Teil sowie folgender Rechtsbehelfsbelehrung erlassen: I. Die beantragte Errichtung und der Betrieb der drei Windkraftanlagen vom Typ Nordex N 117/2400 mit einer Nabenhöhe 140,60 m, Rotordurchmesser 117 m, Nennleistung 2,4 MW wird wie folgt genehmigt: Gemarkung Flur Flurstück UTM ETRS 89 Zone 32 Zilshausen WEA / Zilshausen WEA / Zilshausen WEA / Der Genehmigung dieser Windkraftanlagen liegen die eingereichten Antragsunterlagen zugrunde. Diese Antragsunterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides. II. Diese Genehmigung ersetzt die beiden Teilgenehmigungen vom und voll umfänglich. III. Nachstehende Nebenbestimmungen sind ebenfalls Bestandteil der Genehmigung und zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des 12 Abs. 1 BImSchG erforderlich. IV. Gemäß 80 Absatz 2 Nr. 4 und 80 a Absatz 1 Nr. 1 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet. V. Die Kosten des Verfahrens werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Ludwigstr. 3-5, Simmern, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist. Der Bescheid mit seiner Begründung liegt nach dem Tag der Bekanntmachung für zwei Wochen während der Dienststunden bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Zimmer 2.12 zur Einsicht aus. Nach 10 Abs. 8 BImSchG gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises Immissionsschutzbehörde Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Mörsdorf (Mörsdorf Süd); Erteilung der Genehmigung Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, Wiesbaden hat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Mörsdorf gestellt. Der Genehmigungsbescheid wurde mit folgendem verfügenden Teil sowie folgender Rechtsbehelfsbelehrung erlassen: I. Die beantragte Errichtung und der Betrieb der drei Windkraftanlagen vom Typ Nordex N 117/2400 mit einer Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m, Nennleistung 2,4 MW wird wie folgt genehmigt: Gemarkung Flur Flurstück UTM ETRS 89 Zone 32 Mörsdorf S Mörsdorf S Mörsdorf S Der Genehmigung dieser Windkraftanlagen liegen die eingereichten Antragsunterlagen zugrunde. Diese Antragsunterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Lesen Sie bitte weiter nach der 16-seitigen Satzung.

17 Noch amtlicher Teil: Ausgabe Amtsblatt am 7. August 2015 VERBANDSGEMEINDE KASTELLAUN Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage -Allgemeine Entwässerungssatzungder Verbandsgemeinde Kastellaun vom I. Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) vom in der zur Zeit geltenden Fassung sowie des 52 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) vom in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Allgemeines (1) Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Die Leistungen der Verbandsgemeinde umfassen: 1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen, 2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Behandlung in zentralen Abwasseranlagen, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, 3. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist und 4. die Übernahme von Niederschlagswasser und die Behandlung/Ableitung über offene Gräben/Versickerungsmulden oder ähnliche Systeme über öffentliche oder private Flächen. (2) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder die Änderung oder Ergänzung bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht. (3) Eine zusätzliche nicht leitungsgebundene Entwässerung lässt die Verbandsgemeinde nicht zu, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist. (4) Für die nach 53 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstücke gelten die 5, 6, 11, 12, 16, 18, 20 und 21 sinngemäß. 2 Begriffsbestimmungen 1. Abwasser: Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit dieses nicht am Ort des Anfalls nach den Vorgaben des 51 Abs. 2 Ziff. 2 LWG verwertet oder versickert werden kann, sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser. 2. Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung: Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasseranlagen. 3. Öffentliche Abwasseranlage: Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke und sonstige gemeinschaftliche Anlageteile sowie die Straßenkanäle und die Anschlusskanäle bis zur grenze des zu entwässernden Grundstücks. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks. Schließlich gehören zu den öffentlichen Abwasseranlagen auch Anlagen Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt, sowie zentrale Anlagen zur Niederschlagswasserversickerung (Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen, Gräben). 4. Grundstücksanschluss Grundstücksanschluss ist der Verbindungssammler nach 10 Abs. 1 u. 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum/und dem Revisionsschacht/der Revisionsöffnung auf dem Grundstück. Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss. 5. Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen oder sind solche vorgesehen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden; die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsgemeinde. 6. Grundstückseigentümer/in: Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den/die Grundstückseigentümer/in beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. 7. Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen, soweit keine Befreiung nach 53 Abs. 3 LWG vorliegt. Dazu gehören insbesondere die Grundleitungen, die Kontroll- und Reinigungsschächte, Abscheider, Kleinkläranlage und Gruben.

18 8. Straßenkanäle: Straßenkanäle sind die Kanäle im öffentlichen Straßenraum des Entsorgungsgebietes ohne Rücksicht auf deren technische Funktion, wie z. B. Haupt-, Neben-, End- oder Verbindungssammler. 9. Abwassergruben: Abflusslose Abwassergruben dienen der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, für das keine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. 10. Kleinkläranlagen: Kleinkläranlagen dienen der Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers, für das keine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. Vor dem erforderliche Kleinkläranlagen sind vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten; Bau, Betrieb und Unterhaltung der nach dem erforderlichen Kleinkläranlagen obliegen der Verbandsgemeinde soweit keine Befreiung nach 53 Abs. 3 LWG bzw. keine vertragliche Vereinbarung vorliegt. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind (betriebsfertige Straßenleitung) oder für die ein Leitungsrecht zu einer solchen Anlage (durch einen öffentlichen Weg, einem dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. (3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Verbandsgemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann. (4) Die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, modifizierte Systeme) bestimmt die Verbandsgemeinde. 4 Beschränkungen des Anschlussrechts (1) Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss kann nach Maßgabe der in 5 Abs. 5 geregelten Tatbestände der Niederschlagswasserbewirtschaftung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der Anschluss ist dann zu genehmigen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichtet, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen. (2) Für Grundstücke, die kein Anschlussrecht haben, gelten, wenn keine Befreiung nach 53 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung ( 13, 14). (3) Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten ein provisorischer Anschluss an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestatten werden. Der provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang ( 7, 8) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer die provisorischen Leitungen auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen. 5 Beschränkung des Benutzungsrechts (1) Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die - die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen, - die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden, - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken. Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe auch in zerkleinertem Zustand die zu Ablagerungen oder fungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z. B. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten; 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, schädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von Chemietoiletten (sofern nicht im Einzelfall genehmigt); 3. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser; 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können; 7. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen; 8. Einleitungen, für die nach der Rechtsverordnung nach 55 LWG die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht entsprechen; 9. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten des Anhanges 1 des Arbeitsblattes A 115 der technischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegen, 10. Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer wärmeleistung von über 25 KW bei Ölfeuerungsanlagen, 50 KW bei rungsanlagen mit festen Brennstoffen bzw. 20 KW bei Gasfeuerungen eine Neutralisation erforderlich. Im Übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist. (2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach 53 LWG übertragen wurde. (3) Abwasser darf in der Regel in die Abwasseranlage eingeleitet werden, wenn die in der Anlage aufgeführ-

19 ten Allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien des ATV-Arbeitsblattes A 115 (Juli 2005; das Bestandteil dieser Satzung ist) nicht überschritten werden. Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die Abwasseranlagen einzuhalten. Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall über die Grenzwerte hinaus Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Die Verbandsgemeinde kann nach Maßgabe der der beseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der Festsetzung verbinden, das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen. (5) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (aus Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeinde eingeleitet werden. Niederschlagswasser darf nur in dafür vorgesehene Anlagen eingeleitet werden. (6) Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (7) Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass 1. keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden, 2. die nach Abs. 3 bestimmten Richt- o. Grenzwerte eingehalten werden, 3. die Erfordernisse nach Abs. 4 eingehalten werden, 4. entsprechend Abs. 4 verfahren wurde. In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt. (8) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z. B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Verbandsgemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. (9) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für Grundstückseigentümer und Benutzer der Abwasseranlagen. 6 Abwasseruntersuchungen (1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach 5 dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck jederzeit Proben aus den Abwasseranlagen entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den Revisionsschächten/Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein Revisionsschacht/ Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Verbandsgemeinde berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. (2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte des Anhangs 2 oder auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Abwasseruntersuchungen erfolgen durch qualifizierte Stichproben. Die Maßgaben für die Analysenund Messverfahren zu 4 Abwasserverordnung sind zu beachten. (3) Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. (4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach 18 dieser Satzung. (5) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen 5 dieser Satzung festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen. 7 Anschlusszwang (1) Die nach 3 zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut oder mit der Bebauung begonnen und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Dies gilt auch für Grundstücke im Außenbereich, die an einem Verbindungssammler anschließen können. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so ist jedes anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt werden, macht die Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam. Wird eine betriebsfertige Leitung erst nach der Errichtung von Bauwerken hergestellt, so gilt Satz 4 ebenfalls. Bis zum Ablauf einer von der Verbandsgemeinde zu setzenden Frist von zwei Monaten, hat der Grundstückseigentümer außerdem auf seine Kosten alle dann nicht mehr zulässigen eigenen Abwasseranlagen stillzulegen oder zu beseitigen. Ohne Genehmigung der Verbandsgemeinde ist eine weitere Abwassereinleitung in die eigene Abwasseranlage unzulässig. Die Grundstückseigentümer haben eine ggfl. erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Verbandsgemeinde in der Regel binnen 3 Monaten nachzuweisen. (2) Bei Neu- und Umbauten kann die Verbandsgemeinde von den Grundstückseigentümern verlangen, dass bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlage getroffen werden. Der Anschluss muss vor der Schlussabnahme ausgeführt sein. (3) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im Übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden. (4) Besteht zur Straßenleitung kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu erreichen. (5) Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. 8 Benutzungszwang (1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.

20 (2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt 1. Abwasser, das nach 5 der Satzung ausgeschlossen ist, 2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gemäß 53 Abs. 3 und 4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde, 3. Niederschlagswasser, wenn zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und das Niederschlagswasser am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. (3) Niederschlagswasser, das nicht zum Fortleiten gesammelt wird, ist kein Abwasser und kann zur Versickerung, Gartenbewässerung oder als Brauchwasser benutzt werden. Niederschlagswasser ist zum Fortleiten zu sammeln, wenn die Verbandsgemeinde dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit verlangt. 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder unbefristet ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich, unter Angabe der Gründe, spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des 17 Abs. 1 müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde gestellt werden. (2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang. (3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung ( 13 und 14). 10 Grundstücksanschlüsse (1) Bei der Verlegung neuer Leitungen stellt die Verbandsgemeinde den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihr hergestellten System bereit. Die Kosten werden entsprechend der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom Grundstückseigentümer erstattet. Ist bereits eine straßenfertige Leitung vorhanden, jedoch noch kein Grundstücksanschluss, so lässt der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss von einer Fachfirma auf eigene Kosten herstellen. Voraussetzung ist die Einverständniserklärung durch die Verbandsgemeinde. Bei einer Systemumstellung, beispielsweise vom Misch- auf Trennsystem, wird jedoch grundsätzlich je ein Grundstücksanschluss von der Verbandsgemeinde kostenfrei zur Verfügung gestellt. Jedes Grundstück soll einen unterirdischen, mit einem Revisionsschacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an den Straßenkanal haben. Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. Diese Grundstücksanschlüsse sind zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Werden Gebiete im Trennverfahren entwässert, gelten die Schmutzwasser und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschluss. Das Abwasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. (2) Die Verbandsgemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast gesichert haben. (3) Ist ein Grundstück über mehrere Grundstücksanschlüsse angeschlossen, so gilt als Grundstücksanschluss im Sinne des 10 Abs. 1 dieser Satzung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss, über den der überwiegende Teil des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet wird. Alle weiteren Grundstücksanschlüsse gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Als zusätzliche Grundstücksanschlüsse gelten auch alle Leitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, die von dem Grundstücksanschluss im Sinne des 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung abzweigen; dies gilt insbesondere für abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne. (4) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Anschlusskanäle, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Verbandsgemeinde bestimmt. (5) Für Verstopfungen oder Reparaturen des Anschlusskanals trägt der Grundstückseigentümer die Kosten, wenn die Reinigung/Reparatur durch sein Verschulden erforderlich geworden ist. (6) Bei Grundstücksteilungen wird ein neuer Anschlusskanal als zusätzlicher Anschlusskanal gewertet und somit erstattungspflichtig. Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen. 11 Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist grundsätzlich ein Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) bzw. der DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) herzustellen und zu betreiben. Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein (Abs. 2). (2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Kanal hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach 7 Abs. 1 nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen. (3) Die Verbandsgemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf- und Kontrollschächte, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen.

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