Aktion Datenschutz in meiner Arztpraxis

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1 Aktion Datenschutz in meiner Arztpraxis Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach außen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als Solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf Eid des Hippokrates 400 v. Chr Vortrag von: Marcel Führer für das Proseminar: Rechnerarchitektur

2 Der Inhalt dieses Vortrages Gesetzliche Grundlagen Organisation des Empfangsbereiches Die Patientenakte Die Praxis EDV Übermittlung von Patientendaten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Übermittlung aufgrund einer Schweigepflichtentbindungserklärung Datenschutz bei Gemeinschaftspraxen Datenschutzkontrolle Aktion Datenschutz in meiner Arztpraxis

3 Die gesetzlichen Grundlagen Das Strafgesetzbuch 203 Abs. 1 Wer als Arzt oder Praxishelfer "unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart" kann mit Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe rechnen. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt jede Phase der Datenverarbeitung wie das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen Die ärztliche Berufsordnung (Schweigepflicht) schützt Patientendaten in jeder Form (Karteikarte, Patientenakte, Computerdatei)

4 Die Patientenakte Dokumentationspflicht des Arztes Inhalt: Anamnese Beschreibung des Krankheitsverlaufes Therapien & Diagnosen und subjektive Wertungen Behandlungsvertrag regelt zugleich Recht auf Datenverarbeitung Sichere Aufbewahrung der Patientenunterlagen gewährleisten Patient besitzt Akteneinsichtsrecht Aktenvernichtung unterliegt Datenschutzgesetz

5 Organisation des Empfangsbereiches Identität eines Patienten zusammen mit medizinischen Angaben darf nicht offenbart werden Arzt ist verpflichtet alle Praxismitarbeiter/innen über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten Trennung von Empfangs- und Wartebereich durch Tür mithörende Ohren in der Praxis vermeiden Einsicht von Patientenunterlagen durch Dritte verhindern

6 Die Praxis EDV Das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung ist zulässig im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen ( 28 BDSG). Anforderungen: personengebundene Zugriffsrechte (Passwortschutz) Sperrung eines leeren EDV Arbeitsplatzes tägliche Sicherung der Patientendaten Einsatz von aktuellen Virenprogrammen regelmäßig gewartete Firewall bei Internetnutzung Auskunftspflicht gegenüber Patienten ermöglichen

7 Übermittlung von Patientendaten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen 294 ff. Sozialgesetzbuch V verpflichtet Vertragsarzt den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten, dessen Krankenkasse und Versichertennummer sowie die ärztlichen Leistungen einschließlich der Diagnose(n) (verschlüsselt nach der ICD 10) maschinenlesbar an KV zu übermitteln. 294 ff. Sozialgesetzbuch V Aufgaben der KK: Beiträge der Versicherten verwalten, Leistungspflicht gegenüber ihren Versicherten mit und ohne den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) zu überprüfen, sowie an der Zulassung der Vertragsärzte und Psychotherapeuten und an Wirtschaftlichkeitsprüfungen mitzuwirken Auskunftspflicht des Arztes

8 Übermittlung von Patientendaten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Übermittlung an Medizinisch Dienst der Krankenversicherung für Gutachtliche Stellungnahme und Prüfung durch MDK bei Regressfällen 201, 203 SGB VII Übermittlung von Daten zu Behandlung und Zustand des Patienten an Berufsgenossenschaften bei Arbeitsunfall auch ohne Einwilligung Übermittlung an BfA und LVA bei Rentenantrag aber mit Einwilligung des Patienten Übermittlung in weiteren Fällen bei ansteckenden Krankheiten (Infektionsschutzgesetz) Röntgenverordnung Betäubungsmittelverschreibungsverordnung Landeskrebsregistergesetz Personenstandsgesetz

9 Übermittlung aufgrund einer Schweigepflichtentbindungserklärung An Private Versicherungsgesellschaften Bei Vertragsabschluss unterschreibt der Patient meistens eine Schweigepflichtentbindungserklärung die der KK erlaubt alle Daten, die zur Leistungsbeurteilung benötigt werden beim Arzt einzuholen. Der Arzt bleibt für die Offenbarung der Daten verantwortlich. An das Versorgungsamt Der Patient, der beim Versorgungsamt die Feststellung einer Gesundheitsstörung und ihres Grades beantragt, muss gegenüber dem Versorgungsamt eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterschreiben. An den Arbeitgeber Arbeitgeber darf nicht über Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit informiert werden es sei denn Patient willigt ein.

10 Übermittlung aufgrund einer Schweigepflichtentbindungserklärung Übermittlung an privatärztliche Verrechungsstellen nur mit Einwilligung des Patienten und mit Recht auf Widerruf Übermittlung an ein Labor Körpermaterial darf verschickt werden wenn Personendaten verschlüsselt sind andernfalls nur mit Einverständnis des Patienten Übermittlung an Angehörige Patient spricht in Anwesenheit von Angehörigen mit Arzt über Krankheit mündl. Einverständniserklärung Angehörige dürfen nicht vorab informiert werden!

11 Datenschutzkontrolle betrieblicher Datenschutzbeauftragter sorgt für Einhaltung aller Richtlinien bei automatisierter Datenverarbeitung Ärztekammer besitzt umfassendste Aufsichtsbefugnis Beschwerden über mögliche Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes nachgehen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz darf Prüfungen durchführen und Unterlagen einsehen auch ohne Anlass Polizei und Staatsanwaltschaft Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht sind Straftaten nach StGB

12 Datenschutz bei Gemeinschaftspraxen ist berufsrechtlich eine Praxis d.h. alle Ärzte erfahren von meiner Behandlung Arzthelfer besitzen Zugriff auf alle Patientendaten Einsatz eines Mandantenfähigen Systems empfohlen Kündigung eines Arztes kein Recht auf Mitnahme der Patientendaten

13 Aktion Datenschutz in meiner Arztpraxis Aktion des unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein Hindergrund dieser Aktion: an den Patientendaten haben viele Interesse Datenschutzverstöße im ärztlichen Bereich basieren auf Unkenntnis und Sorglosigkeit Ziel: nachhaltiger Schutz des Patientengeheimnisses im Medizinbereich Sensibilisierung aller Beteiligten

14 Aktion Datenschutz in meiner Arztpraxis Ablauf der Aktion Ende 2001 wurden sämtliche Ärzte informiert Selbstcheck im März 2002 erhielten alle Ärzte Patienteninformationsblätter Startschuss erfolgte im April 2002 durch Öffentlichkeitsarbeit neue Schulungsangebote sollten Ausbildungen verbessern Fragebögen halfen bei der Bestandsaufnahme vor Ort im Jahr 2003 fand Erweiterung auf Kliniken statt Ergebnis der Aktion hohe Resonanz bei Schulungsangeboten in Berufsschulen Fragebogen mehr Erfolg bei Zahnärzten als bei Ärzten hohe Sensibilität beim Umgang mit konventionelle Patientendaten

15 Quellen FIfF Kommunikation Zeitschrift Ausgabe März 2006

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