Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
|
|
- Jutta Weber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 I. Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutzmitteleinsatz II. Notwendigkeit von Blütespritzungen im Gartenbau III. Insektizide Beizstäube und Guttation IV. Besonderheiten 2010 V. Verhalten bei Verdacht auf Bienenvergiftung durch Pflanzenschutzmittel I. Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutzmitteleinsatz <Dr. J. Zimmer> Rechtsvorschriften Pflanzenschutz Ebenen der Gesetzgebung Neue EU-Verordnung Kernelemente Europäische Union Rahmenrichtlinien Verordnungen EU-Mitgliedsstaaten (z.b. Deutschland) Gesetze Verordnungen Bundesländer (z.b. Brandenburg) Verordnungen Einführung von gefahrenbasierten Ausschlusskriterien für Wirkstoffe und Zusatzstoffe Substitutionsprinzip: Bestimmung von zu ersetzenden Wirkstoffen auf EU-Ebene, vergleichende Bewertung bei Pflanzenschutzmittelzulassung in den Mitgliedsstaaten zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gegenseitige Anerkennung von Zulassungen durch die Mitgliedsstaaten innerhalb einer Zone Neue EU-Verordnung Bewertung und Zulassung EU Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften Pflanzenschutz Nationales Recht Wirkstoffe, Safener, Synergisten Pflanzenschutzmittel Anwendungen X X X Pflanzenschutzgesetz (3. Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2008: Festschreibung der Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen) Höchstmengen X EU-weit geprüfte Wirkstoffe in Anhang I - Positivliste EU-weit harmonisierte Höchstmengen gegenseitige Anerkennung von PSM-Zulassungen Pflanzenschutzmittelverordnung Pflanzenschutzanwendungsverordnung Pflanzenbeschauverordnung Sachkundeverordnung Bienenschutzverordnung 1
2 Pflanzenschutzmittel Möglichkeiten der legalen Anwendung Zulassung Fakten Zulassung Anwendung möglich auf Grundlage von Genehmigung nach (2) (2) PflSchG Genehmigung nach a PflSchG Genehmigung nach b PflSchG Rechtsgrundlage: c Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Antragstellung i.d.r. durch agrochemische Industrie Erteilung nur durch Zulassungsbehörde (BVL) Gültigkeit bis zu 10 Jahren (reguläres Zulassungsende durch Zeitablauf) umfassendste Prüfung des Pflanzenschutzmittels Aufbrauchfrist bis Ende des 2. Jahres nach Zulassungsablauf Genehmigung nach 11 (2) PflSchG Fakten Genehmigung nach 18 a PflSchG Fakten Rechtsgrundlage: 11 (2) Satz 2 PflSchG Antragstellung i.d.r. durch agrochemische Industrie oder Pflanzenschutzdienste der Bundesländer Erteilung nur durch Zulassungsbehörde (BVL) begrenztes Inverkehrbringen bei Gefahr im Verzug für nicht zugelassene PSM oder zugelassene PSM in nicht ausgewiesenen Indikationen Gültigkeit max. 120 Tage für Inverkehrbringen und Anwendung keine Aufbrauchfrist Rechtsgrundlage: 18, 18a PflSchG Antragstellung i.d.r. durch agrochemische Industrie oder Arbeitskreis Lückenindikation Erteilung nur durch Zulassungsbehörde (BVL) abgekürztes Zulassungsverfahren für zugelassene PSM in nicht ausgewiesenen Indikationen, v.a. für Kleinkulturen Gültigkeit i.d.r. bis Zulassungsende des PSM Aufbrauchfrist bis Ende des 2. Jahres nach Zulassungsablauf Genehmigung nach 18 b PflSchG Fakten Rechtsvorschriften Pflanzenschutz Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 Rechtsgrundlage: 18 b PflSchG Antragstellung nur durch Betriebe der Landwirtschaft bzw. des Gartenbaus Erteilung durch Pflanzenschutzdienst der Länder einzelbetriebliche Genehmigung für zugelassene Pflanzenschutzmittel in nicht ausgewiesenen Indikationen, nur für Kleinstkulturen Gültigkeit durch Pflanzenschutzdienst festgelegt (BB: i.d.r. bis Ende des 2. Jahres nach Erteilung) keine Aufbrauchfrist nach Zulassungsablauf des PSM Wann gilt gilt ein ein Pflanzenschutzmittel als als bienengefährlich? wenn vom BVL so so eingestuft oder wenn in in höherer als als der der in in der der Zulassung festgesetzten höchsten Aufwandmenge bzw. Konzentration angewendet Was sind blühende Pflanzen? Pflanzen, an an denen sich geöffnete Blüten befinden 2
3 Bienenschutz allgemein Bienengefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln Einstufung der der Pflanzenschutzmittel nach Bienengefährlichkeit: bienengefährlich (B1) bienengefährlich, außer nach dem täglichen Bienenflug bis bis Uhr (B2) nicht bienengefährlich, aufgrund festgelegter Anwendung (B3) nicht bienengefährlich (B4) Anwendung bienengefährlicher Mittel ist ist lt. lt. Bienenschutzverordnung verboten an an blühenden Pflanzen, an an anderen Pflanzen, wenn sie sie von Bienen beflogen werden II. Notwendigkeit von Blütespritzungen in Gartenbau Notwendige Anwendungen (Beispiele) Raps Raps Kernobst Steinobst Erdbeere Strauchbeerenobst Gurke Erbse, Bohne Spargel Bekämpfung von: Sklerotinia und andere Pilzkrankheiten Kohlschotenmücke (Rapsglanzkäfer) Fungizidanwendungen nach Prognosemodell Fazit: Keine Indikation zur Blütezeit kann entfallen! Insektizidanwendungen nach Schadschwellenprinzip Apfel / Birne Kirsche / Pflaume Apfel: Schorf, Mehltau, Kelchfäulen Apfelsägewespe, Rüsselkäfer (Rotbrauner Fruchtstecher), Maikäfer (Spinnmilben, Mehlige Apfellaus, Fruchtschalenwickler, Frostspanner) Birne: Schorf Birnensägewespe, Rüsselkäfer (Rotbrauner Fruchtstecher), Birnengallmücke, Maikäfer (Fruchtschalenwickler, Frostspanner) Blütezeit fällt in in Hauptinfektionszeit des Schorfpilzes --Schadschwellenprinzip Süß- und Sauerkirsche: Monilia (!!!), (Sprühfleckenkrankheit) Rüsselkäfer (Rotbrauner Fruchtstecher, Kirschfruchtstecher, Kirschsteinstecher), Maikäfer (Frostspanner) Pflaume: Monilia, Narrenkrankheit Pflaumensägewespe, Maikäfer (Blattlausarten, Frostspanner) 3
4 Beerenobst Gemüse Erdbeere: Botrytis, Colletotrichum und weitere Fruchtfäuleerreger Erdbeerblütenstecher (Spinnmilben, Blattläuse) Himbeere // Brombeere: Botrytis Erdbeerblütenstecher Brombeergallmilbe, (Thrips) Johannisbeere: (Colletotrichum), Blattläuse Gurke: Falscher Mehltau Spinnmilben, Wiesenwanze Spargel: Stemphylium Erbse: Blattläuse, Erbsenwickler Bohne: Botrytis, Sklerotinia Spinnmilben, Blattläuse III. Insektizide Beizstäube und Guttation Bienenvergiftungen durch Beizmittel Fazit aus den Schäden 2008 Als Ursachen des Bienensterbens wurden ermittelt: 1. Unzulänglichkeiten der Haftfestigkeit von Beizmittel und Kleber, 2. nicht immer sachgerechter Beizvorgang, 3. ungeeignetes Gerätedesign der mit Unterduck arbeitenden Aussaattechnik. Schlußfolgerungen: 1. Verwendung verbesserter Beiz- und Haftmittel 2. Beizung nur durch qualifizierte Beizstellen, stringente Kontrolle der Beizqualität laufende Qualitätskontrolle aller Beizchargen 3. Umrüstung der Aussaatgeräte Bienenvergiftungen durch Beizmittel 2008 Derzeitiger Stand Guttation Was ist das? BVL BVL hatte nach Bekanntwerden der der Schäden Zulassung sämtlicher insektizider Beizmittel ruhen lassen --Zulassungen außer für für Mais inzwischen wieder in in Kraft --Zulassung für für Mesurol flüssig (Wirkstoff: Methiocarb) in in Mais wieder in in Kraft Zulassungen für für Neonicotinoid-haltige Beizmittel in in Mais ruhen weiter (d.h. auch 2010 kein kein Ausbringen von von Maissaatgut, das das mit mit Clothianidin, Imidacloprid oder Thiametoxam behandelt ist) ist) Eilverordnung über das das Inverkehrbringen und und die die Aussaat von von mit mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom vom (gültig ursprünglich bis bis ) Aufhebung der der Befristung für für o.g. o.g. Verordnung Eilverordnung damit weiterhin gültig Abgabe von Wasser in in flüssigen Tropfen bei bei Pflanzen tritt tritt auf, wenn der der Boden sehr feucht und wärmer als als die die Luft ist ist und zudem noch eine hohe Luftfeuchtigkeit besteht Pflanzen guttieren unterschiedlich stark Monokotyle i. i. a. a. stärker als als Dikotyle 4
5 Guttation Bienengefährdung nach Saatgutbeizung? Guttation Derzeitiger Wissensstand Guttationstropfen Insektizid-gebeizter Pflanzen können Wirkstoff in in für für Bienen toxischer Dosis enthalten besonders problematisch: Beizung mit systemischen, potenziell bienengefährlichen Insektiziden (z.b. einige Neonicotinoide) problematisch besonders bei jungen Pflanzenbeständen später treten durch Verdünnung und Wirkstoffabbau keine tödlichen Dosen mehr auf Problem für für Wasserholerbienen Detailfragen sind noch zu zu klären Relevanz // Vertretbarkeit derzeitige Zulassungen für für neonicotinoide Beizmittel laufen weiter außer für für Mais (besonders kritische Kultur) kein Einvernehmen des UBA für für neue neonicotinoide Beizmittel, solange Detailfragen nicht geklärt sind massenhaftes Bienensterben wie wie durch Beizstäube nicht möglich Tipps für für Imker: --Bienenstand nicht unmittelbar an an Feldrand --Aufstellen von Bienentränken Raps Zulassungen gegen beißende Insekten und RGK IV. Besonderheiten 2010 Präparat Wirkstoff Bienengef. Karate mit mit Zeon Technologie lambda-cyhalothrin B4 B4 Trafo WG, Lambda WG WG lambda-cyhalothrin B4 B4 Fastac SC SC Super Contact, IRO IRO alpha-cypermethrin B4 B4 FURY EW, EW, Minuet EW EW zeta-cypermethrin B2 B2 Bulldock beta-cyfluthrin B2 B2 Decis flüssig Deltamethrin B2 B2 Sumicidin Alpha EC EC Esfenvalerat B2 B2 Nexide gamma-cyhalothrin B1 B1 MAVRIK tau-fluvalinat B4 B4 Talstar 8 SC SC Bifenthrin B4 B4 Trebon EC EC Etofenprox B1 B1 Biscaya Thiacloprid B4 B4 Raps Ausnahmegenehmigungen gegen RGK Vermeidung von Bienenschäden Tipps für die Praxis Präparat Wirkstoff Bienengef. Reldan Chlorpyrifos-methyl B1 B1 PYRINEX CS CS Chlorpyrifos-ethyl B1 B1 AVAUNT Indoxacarb B1 B1 Genehmigungen nach (2) (2) PflSchG für für Tage, gültig ab ab bis bis (Reldan 22), 22), ab ab bis bis (PYRINEX CS) CS) bzw. ab ab bis bis (AVAUNT) Einsatz nur nur vor vor der der Blüte Einsatz nur nur bei bei Starkbefall nach Warndienstaufruf Absprache und gegenseitige Information Landwirt -- Imker! vor vor Applikation bienengefährlicher PSM auf auf blühende Unkräuter und Vorblüher im im Bestand achten vor vor Applikation bienengefährlicher PSM auf auf Blattlausbefall // Honigtaubildung im im Bestand achten nach Applikation bienengefährlicher PSM Pflanzenschutzmaschine besonders gründlich reinigen Aufwandmengen einhalten Tankmischungen bienenungefährlicher Pyrethroide (Fastac SC SC Super Contact, Karate mit mit Zeon Technologie, Talstar 8 SC) mit mit Triazol-Fungiziden sind i.d.r. bienengefährlich (B2 bzw. B1) 5
6 Vermeidung von Bienenschäden bei Rapsglanzkäferbekämpfung Obstbau Besonderheiten Einsatz von B1-Präparaten als als erste Bekämpfungsmaßnahme Einsatz von B1-Präparaten nur nur bei bei Starkbefall Einsatz bienengefährlicher Insektizide im im Umkreis von ca. ca. 3 km km nur, wenn im im Rapsbestand keine Bienen nachgewiesen werden Zuwanderung zu zu den Rapsbeständen in in Absprache mit mit den Landwirten erst bei bei Blühbeginn BBCH ca. ca. 20% der der Rapspflanzen zeigen erste Blüten am am Haupttrieb Intensivkulturen, viele Pflanzenschutzmittel-Anwendungen mehrere bienengefährliche Präparate ausgewiesen Blüte der Kulturen für Bienen attraktiv z.t. Arbeit mit Wanderimkern blühender Unterwuchs in Baumobst- Anlagen (Baumstreifen und Fahrgasse) Bienengefährliche Präparate in Apfel Stand: Februar 2010 Vermeidung von Bienenschäden im Obstbau Confidor WG 70, Kohinor 70 WG, Warrant 700 WG (Wirkstoff: Imidacloprid) Vertimec, Agrimek (Wirkstoff: Abamectin) Milbeknock (Wirkstoff: Milbemectin) INSEGAR (Wirkstoff: Fenoxycarb) TEPPEKI (B2) (Wirkstoff: Flonicamid) Envidor (Wirkstoff: Spirodiclofen) s.a. Rapsglanzkäferbekämpfung, außerdem in die blühende Kultur nur Nachtspritzungen (auch B4- Präparate) Problematik Ruhestörung! Bienenauswanderung Blühende! Einsatz bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel so wenig wie möglich wenn möglich Substitution mit bienenungefährlichen Mitteln Verzicht auf Anwendung bienengefährlicher Präparate vor der Blüte Abmähen des Bewuchses in der Fahrgasse vor Einsatz bienengefährlicher Präparate Vermeidung von Bienenschäden im Obstbau (Fortsetzung) Obstbau Antibiotika-Einsatz zur Feuerbrandbekämpfung Unkrautbekämpfung auf den Baumstreifen vor Einsatz bienengefährlicher Präparate ausführliche Dokumentation von Entwicklungsstadien der Kulturen (insbesondere Blühbeginn / Blühende) Vermeidung von Abdrift durch entsprechende Düsenwahl besondere Sensibilität gegenüber von Bienen beflogenen Nachbarkulturen Überlegungen zur Anlage von Windschutz- / Abdriftschutzhecken keine Antibiotika-haltigen Pflanzenschutzmittel in D zugelassen in vergangenen Jahren Ausweisung streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel über Ausnahmegenehmigung nach 11(2) PflSchG für 120 Tage, gebunden an strenge Auflagen streptomycinhaltige Pflanzenschutzmittel sind bienenungefährlich (B4), aber Gefahr von Rückständen im Honig 2007 bis 2009 Nutzung der Ausnahmegenehmigung auch in Brandenburg auf insgesamt 4,5 (2007) bzw. 4 ha (2008 und 2009) Apfel- und Birnenanlage in Landkreis Elbe-Elster, Spree-Neiße bzw. Frankfurt (O) 6
7 Obstbau Antibiotika-Einsatz zur Feuerbrandbekämpfung Obstbau Antibiotika-Einsatz zur Feuerbrandbekämpfung Bisherige Regulierung in Brandenburg: Regelung über Allgemeinverfügung Beteiligung Landesimkerverband, Berufsimkerverband Abgabe der Pflanzenschutzmittel an Obstbauer nur mit Berechtigungsschein in streng limitierter Menge Genehmigung der Anwendung durch PSD nur in Anlagen mit Vorjahresbefall und nur nach Warndienstaufruf max. 2 Anwendungen / Jahr möglich (möglichst nur eine) Meldung der Anwendung an PSD Information im Umkreis von 3 km um die behandelte Anlage wirtschaftender Imker Bisherige Regulierung in Brandenburg (Fortsetzung): Entnahme von Honigproben, Untersuchung auf Streptomycin- Rückstände Freigabe des Honigs zum Verkauf nach Feststellung Verkehrsfähigkeit Kontrolle Anwendungsverbot Streptomycin in nicht genehmigten Anlagen Vorernteproben zur Kontrolle des Erntegutes auf Streptomycin- Rückstände Foto: Feuerbrandsymptome an Birne (Quelle: U. Holz, PSD) Obstbau Antibiotika-Einsatz zur Feuerbrandbekämpfung Erfahrungen aus 2007 bis 2009: nur jeweils eine Anwendung von Streptomycin pro Anlage und Jahr Anwendungsverbot in nicht genehmigten Anlagen eingehalten keine Streptomycin-Rückstände im Honig keine Streptomycin-Rückstände im Erntegut (2009) gute Kooperation von Obstbauern, betroffenen Imkern und beteiligten Behörden V. Verhalten bei Bienenschäden durch Pflanzenschutzmittel Ausblick 2010: Genehmigung streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel durch BVL noch fraglich kein Bestreben Brandenburgs, sich an einer möglichen Genehmigung zu beteiligen (Grund: kein Feuerbrandbefall in Erwerbsobstanlagen 2009) Verhalten bei der Feststellung von Bienenschäden 1. Information des zuständigen Vertreters der Imkerschaft, des Pflanzenschutzdienstes ggf. der Polizei 2. Entnahme von Probenmaterial möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Schadens im Beisein der o.g. Personen und Einsendung an das JKI Eine ausreichende Probe muss etwa 1000 Bienen (ca. 100 g) enthalten. Eine ausreichende Pflanzenprobe sollte wenigstens 100 g, vor allem Blüten und Blätter, enthalten. 3. Bienen und Pflanzenmaterial sorgfältig voneinander getrennt und luftdurchlässig (keine Folien) verpacken. 4. Antrag auf Untersuchung von Bienenvergiftungen ausfüllen. Proben zusammen mit dem Antrages an das JKI (Untersuchungsstelle für Bienenvergiftungen) schicken. 1. Untersuchungsverfahren für Proben im JKI Julius Kühn-Institut Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Untersuchungsstelle für Bienenvergiftungen Messeweg Braunschweig Telefon: 0531/ , Telefax: 0531/ Durchführung des Biotestverfahrens an Bienen- und Pflanzenproben mit Larven der Gelbfiebermücke zur Feststellung des Vorhandenseins von bienentoxischen Stoffen Weiterhin Untersuchung der Bienen auf Vorhandensein von Darmparasiten und Ermittlung der Tracht durch Untersuchung des Pollens von der Biene. 2. Bei positivem Biotest (Kontaktgiftwirkung) und Vorhandensein von je einer ausreichenden Bienen- und Pflanzenprobe, Durchführung einer chemischen Untersuchung zur Ermittlung der Schadursache 7
8 Vorgehensweise bei Bienenschäden Unterstützung des Pflanzenschutzdienstes Vorgehensweise bei Bienenschäden Unterstützung des Pflanzenschutzdienstes - Hilfe bei Aufnahme und Protokollierung des Schadens - Zeuge bei Entnahme von Bienenproben - Entnahme von Pflanzenproben - Kontrolle der / des als Verursacher in Frage kommenden Betriebe(s) - Einsenden der Bienen- und Pflanzenproben an das Julius Kühn- Institut in Braunschweig - Information des geschädigten Imkers und des verdächtigten Betriebes über vorliegende Untersuchungsergebnisse - Bewertung der Untersuchungsergebnisse Bei zweifelsfreiem Nachweis eines Verstoßes gegen die Bienenschutzverordnung und zweifelsfreier Feststellung des Verantwortlichen: - ordnungsrechtliche Sanktionierung (Bußgeldverfahren) - Information des Landkreises wegen evtl. förderrechtlicher Sanktionierung Keine Unterstützung leistet der Pflanzenschutzdienst bei: - Schadensregulierung durch Versicherung - Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Verursacher (zivilrechtliche Frage) - ggf. staatliche Hilfe zum Schadensausgleich - ggf. Schadensausgleichszahlungen durch agrochemische Industrie Vorgehensweise bei Bienenschäden Auftretende Probleme Informationsmöglichkeit für Imker - Bienenschaden nicht rechtzeitig angezeigt - zu wenig tote Bienen für Probenahme vorhanden - Beprobung sämtlicher Flächen in Umkreis von 3-4 km um Bienenstand nicht möglich - Ermittlung eines Verantwortlichen nicht immer möglich - Überprüfung nur auf eine mögliche Ursache des Bienensterbens - nicht immer endgültige Aufklärung des Bienenschadens 8
9 Informationsmöglichkeit für Imker 9
Aktuelle Informationen zum Pflanzenschutz
Schulung Bienensachverständige 2012 Aktuelle Informationen zum Pflanzenschutz 0 I. Neues Pflanzenschutzgesetz II. Problematik neonicotinoide Beizmittel III. Besonderheiten 2012 IV. Bienenschäden
MehrAnforderungen des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an die Pflanzenproduktion der Zukunft
Anforderungen des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an die Pflanzenproduktion der Zukunft - eine Einführung 1 4. Februar 2010 Dr. Eberhard Bröhl Neue EU-Regelungen
MehrEntwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium
MehrHerzlich willkommen zum Webinar von BWagrar
Fachinformation in Bewegung Webinare Herzlich willkommen zum Webinar von BWagrar Ihr Moderator: Ihr Referent: Doris Ganninger-Hauck (Redaktion BWagrar) Dr. Andreas Maier (Referent für Pflanzenbau und Pflanzenschutz,
MehrMaßnahmen gegen den Rapserdfloh. Haben insektizide Beizmittel eine Zukunft?
Maßnahmen gegen den Rapserdfloh. Haben insektizide Beizmittel eine Zukunft? Dr. Michael Glas 63. Baden-Württembergischer Pflanzenschutztag Wolpertshausen 16.2.2016 1 Anbaufläche Winterraps Anbaufläche
MehrNachhaltiger Pflanzenschutz Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen. Ines Kristmann, LfULG-Außenstelle Pirna
Nachhaltiger Pflanzenschutz Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen Ines Kristmann, LfULG-Außenstelle Pirna Wild- und Honigbienen und ihre Funktionen im Naturhaushalt Bestäubungsleistung Erhaltung der
MehrDETAILINFORMATIONEN bei STOLLER auf der Website www.staragro.at
Pflanzenstärkung zur optimalen Entwicklung alle Angaben in Ltr/ kg Zweck der Anwendung AwM-Produkt Anwendungszeit Beizung: 0,3 bis 0,6 BIOFORGE vor Saat, je HA Beiz.: (geringe Saatmenge) 80 bis 100 ml
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrLösungen finden. Erfolge erzielen. Zukunft sichern. Agrar & Projektberatung
Lösungen finden. Erfolge erzielen. Zukunft sichern. Agrar & Projektberatung Einzelbetriebliche Betriebs- und Strategieentwicklung Ing. Daniela Morgenbesser +43(0)664 60 259 42302 daniela.morgenbesser@lk-projekt.at
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrEU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrGibt es neue Herausforderungen bei den tierischen Schaderregern in Sachsen?
Gibt es neue Herausforderungen bei den tierischen Schaderregern in Sachsen? Rapsglanzkäfer & Co 2 16. Dezember 2010 Pölitz 20 15 10 Temperatur ( C) 5 Gelbschalenfang Frühjahr 2010 Rapsversuch Zescha 2010
MehrZulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der
MehrStellvertretenden Genehmiger verwalten. Tipps & Tricks
Tipps & Tricks INHALT SEITE 1. Grundlegende Informationen 3 2.1 Aktivieren eines Stellvertretenden Genehmigers 4 2.2 Deaktivieren eines Stellvertretenden Genehmigers 11 2 1. Grundlegende Informationen
MehrBeantwortung der Anfrage
Nr 245 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Schwaighofer und Dr. Rössler an Landesrat Blachfellner
MehrSachkundefortbildung Bauhofmitarbeiter Stockach 8. Mai 2014. Wilfred Rösch Amt für Landwirtschaft Stockach Landratsamt Konstanz
Sachkundefortbildung Bauhofmitarbeiter Stockach 8. Mai 2014 Wilfred Rösch Amt für Landwirtschaft Stockach Landratsamt Konstanz Gliederung 1. 2. 3. Pflanzenschutzgesetz 2 Warum Sachkunde? 2009 neue Verordnungen
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrRechtliche Aspekte des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
Rechtliche Aspekte des Pflanzenschutzmitteleinsatzes 0 I. Ebenen der Gesetzgebung II. Situationsbeispiele aus der Praxis III. Häufige Fragen und Antworten IV. Informationsmöglichkeiten
MehrHansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R
Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:
MehrDie neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:
Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring
MehrPflanzenschutz in Zierpflanzen Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutz in Zierpflanzen Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln Gliederung Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln Genehmigung im Einzelfall in einem zusätzlichen Anwendungsgebiet
MehrGesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013)
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab 01.08.2013) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur
MehrDer neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.
Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Dipl.-Ing. Thomas Egelhaaf, Leiter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Fachtagung der Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
MehrVorratsschutz im Lagereibetrieb
Vorratsschutz im Lagereibetrieb Die Bedeutung der Hygiene und der Mitteleinsatz Firma S & A Bedeutung von Hygiene Vorbeugung ist besser als Bekämpfung! HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)
MehrBrauche ich noch eine Baugenehmigung?
Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche
MehrInformationen zur GHS Verordnung
Informationen zur GHS Verordnung Sehr geehrte Kunden, bitte kennzeichnen Sie Ihre UN Kanister unter Berücksichtigung der neuen GHS Verordnung. 2.1. GHS-Verordnung die neue Gefahrstoffkennzeichnung Ziel
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrBienenschutz - Auflagen beim Pflanzenschutz -
Werner Kost Produktionsberatung Gemüse- und Zierpflanzenbau Landratsamt Tübingen Abt. 40 Landwirtschaft, Baurecht und Naturschutz Gerhard Sorg Gartenbauberatung mit Schwerpunkt Zierpflanzenbau Landratsamt
MehrGrundsatz- und Verfahrensordnung für Judoprüfungen
Grundsatz- und Verfahrensordnung für Judoprüfungen Grundsatz- und Verfahrensordnung für Judoprüfungen 1 von 5 1. Grundsatz Diese Ordnung gilt für alle Kyu- und Dan-Prüfungen im Bereich des Badischen Judo-
MehrE-Government Sondertransporte (SOTRA) Registrierung von Benutzerkennung
E-Government Sondertransporte (SOTRA) Registrierung von Benutzerkennung Projektteam Sondertransporte Land OÖ Version September 2012 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrEuropäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache
Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrZulässige Stoffe und Zubereitungen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln im eigenen Betrieb
Zulässige Stoffe und Zubereitungen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln im eigenen Betrieb Dr. Reinhard Albert Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg - Außenstelle Stuttgart Pflanzenschutzmittel
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrEEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung
EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn www.bafa.de
MehrPflanzenschutz und EU-Pflanzenschutzrecht
Pflanzenschutz und EU-Pflanzenschutzrecht Eine Vorlesung von Dr. Andra Thiel, Universität Bremen Zusatzinformationen: blogs.uni-bremen.de/pflanzenschutz Chemischer Pflanzenschutz Pflanzenschutz: Pflanzenschutzmittelverkäufe
MehrSanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.
Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: 20.11.2014 Version: 4.00 INHALT 1 Zielsetzung / Geltungsbereich... 3 2 Erläuterungen und
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrDer Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn
Der Weg zum bekannten Versender STRENGE FORUM - Gütersloh, 25. April 2013 Referat S 4 Zulassung bekannte Versender Referent: Bernd Pickahn 05.03.2012 Folie 0 Themen Luftfahrt-Bundesamt 1. Verfahren der
MehrVersion: System: DFBnet Spielbetrieb 5.50
Version: System: DFBnet Spielbetrieb 5.50 Speicherpfad/Dokument: 150824_DFBnet-Spielbetrieb_Freigabemitteilung_R5_50 Erstellt: Letzte Änderung: Geprüft: Freigabe: 24.08.2015 24.06.2015 25.06.2015 25.08.2015
MehrAusfüllhilfe zum Sachkundenachweis im Pflanzenschutz
1 Anlage 1: Ausfüllhilfe zum Sachkundenachweis im Mit der Novellierung des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen gesetz (PflSchG) (1) und der -Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) (2) wurde ein neues Verfahren
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrAktuelles aus dem Pflanzenschutz
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz Pflanzenschutzmittel -News Confidor = Imidacloprid = Neonicotinoid = vorbei Gehört zu den 3 Neonicotinoiden deren Zulassung widerrufen wurde. Das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
MehrInsektizide und Nützlinge
Insektizide und Nützlinge Inhalt: 1. Was sind Nützlinge? 2. Wieso müssen Nützlinge geschont werden? 3. Gesetzliche Grundlagen 4. Klassifizierung der Insektizide 5. Beispiele von Nützling schonenden Insektiziden
MehrRechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern
Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern (Stand: 17.06.2011) Anmerkung: Die folgende Übersicht
MehrRapsglanzkäfer & Co Januar 2011 Pölitz
Rapsglanzkäfer & Co 1 27. Januar 2011 Pölitz Schäden am Raps aufgeplatzter Stängel mit Fraßschäden 2 27. Januar 2011 Pölitz Schäden am Raps S-förmige Verwachsungen und Stauchungen 3 27. Januar 2011 Pölitz
MehrVerordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen
Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Vom 8. Februar 2006 GVBl. I S. 31 Aufgrund des 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert
MehrMeldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU
Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) 2 Allgemeine Hinweise Wenn Sie eine Nationale Ausfuhrgenehmigung oder eine
MehrMit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind
D R. A N D R E A F L E M M E R Mit einem Vorwort von Warum sie wirklich gesünder sind Gesetzliche Vorschriften 19 weit ein. 1999 kamen tierische Produkte hinzu. Damit gibt es für die Mitglieder der EU
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrGrundsätze beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft
Grundsätze beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft Schlemmin, 30.06.2010 Dr. Joachim Vietinghoff Grundsätze beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft Visitenkarte
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrVon EMAS II zu EMAS III. Von EMAS II zu EMAS III
Von EMAS II zu EMAS III Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
MehrFragebogen zum Grad der Behinderung und der Pflegestufe
Fragebogen zum Grad der Behinderung und der Pflegestufe Liebes Standbein-Mitglied, viele von Ihnen, die eine Pflegestufe anerkannt bekommen haben oder das Verfahren zur Feststellung des Grad der Behinderung
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrDie GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist mit der Zeit gegangen Manche loben die GAP, andere kritisieren sie. Die GAP war ein Erfolg,
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrKFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten
16 Fragen und Antworten zu Oldtimern und der neuen Oldtimer-Richtlinie Mit der neuen Oldtimer-Richtlinie kommen ab November 2011 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Diese Änderungen wurden
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrHochwasser und Starkregen. Risikovorsorge Gut versichert!
Risikovorsorge Gut versichert! Folie 1 Folie 2 Folie 3 Elementargefahren Erdbeben, Erdsenkung Sturm/Hagel Überschwemmung, Rückstau Erdrutsch Schneedruck, Lawinen Vulkanausbruch Folie 4 Folie 5 Überschwemmung
MehrLeichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?
Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds? Der Europäische Sozialfonds ist ein Geldtopf der Europäischen Union für Ausgaben für Menschen. Die
MehrSchweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten
Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten Fragen und Antworten Seite 1 von 6 Das Eidgenössische Department des Innern
MehrErlaubnisscheine bei der Instandhaltung
Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung Werner Weiß BASF SE Standort Ludwigshafen 22.09.2010 Werner Weiß, BASF SE 1 BASF SE Standort Ludwigshafen Stammwerk Fläche ca 10 km² Mitarbeiter ~ 32 500 Kontraktorenmitarbeiter
MehrLeit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich
Leit-Bild Elbe-Werkstätten GmbH und PIER Service & Consulting GmbH Mit Menschen erfolgreich Vorwort zu dem Leit-Bild Was ist ein Leit-Bild? Ein Leit-Bild sind wichtige Regeln. Nach diesen Regeln arbeiten
MehrDatum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009
Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.
MehrBetrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen
Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Inhalt 1. Was ist eine öffentliche Fläche? 2. Was sagt die FZV und das StVG? 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrCode of Conduct (CoC)
Code of Conduct (CoC) Aeiforia CoC-Check: Erkennen Sie Auswirkungen des CoC auf Ihr Unternehmen! Aeiforia hat ein auf Checklisten gestütztes Vorgehen entwickelt, mit dem Sie Klarheit erlangen, in welchen
MehrImpulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version)
Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Das heißt: Beteiligungskultur: Wie können Menschen mit Behinderungen überall mitmachen und mitsprechen.
MehrAblaufbeschreibung für das neu Aufsetzen von Firebird und Interbase Datenbanken mit der IBOConsole
Lavid-F.I.S. Ablaufbeschreibung für das neu Aufsetzen von Firebird und Interbase Datenbanken mit der Lavid Software GmbH Dauner Straße 12, D-41236 Mönchengladbach http://www.lavid-software.net Support:
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrStartseite, wenn Sie auf unseren Online-Shop gehen
Startseite, wenn Sie auf unseren Online-Shop gehen Auswahl treffen: - einloggen mit bestehendem Login - falls kein Login vorhanden oder vergessen wurde: Einfach über Kunde werden neu anmelden und sich
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
Mehrsichere Bekämpfung aller relevanten Rapsschädlinge; Vermeidung einer weiteren Selektion auf Resistenz bei allen Rapsschädlingen.
Fachausschuss Pflanzenschutzmittelresistenz Insektizide, Akarizide Resistenzstrategie bei wichtigen Rapsschädlingen Notwendigkeit einer Anti-Resistenzstrategie Zur Umsetzung eines nachhaltigen Rapsanbaus
MehrSchweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
Mehr25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis Das komplette Material finden Sie hier: Download bei School-Scout.de
MehrVorbereitung. Zwischenevaluierung Research Studios Austria
Vorbereitung Zwischenevaluierung Research Studios Austria Herbst 2009 Inhaltsverzeichnis 1. Wer evaluiert?... 2 2. Was wird inhaltlich geprüft?... 2 3. Was wird wirtschaftlich geprüft?... 2 4. Wie sieht
MehrWINDOWS 10 Upgrade. Beispiel: Desktop-Ausschnitt von vorhandenem WIN 8.1 (rechte Ecke der Taskleiste)
Angebot von Microsoft über ein kostenloses Online-Upgrade auf Windows 10 für vorhandene Windows-Systeme der Versionen 7(SP1) und 8.1 (nicht für 8.0!!) Beispiel: Desktop-Ausschnitt von vorhandenem WIN 8.1
MehrMeine Lernplanung Wie lerne ich?
Wie lerne ich? Zeitraum Was will ich erreichen? Wie? Bis wann? Kontrolle Weiteres Vorgehen 17_A_1 Wie lerne ich? Wenn du deine gesteckten Ziele nicht erreicht hast, war der gewählte Weg vielleicht nicht
MehrObstbau Ergebnisse der Gezielten Überprüfung bewilligter Pflanzenschutzmittel 2014 Datum:
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Nachhaltiger Pflanzenschutz Obstbau Ergebnisse der Gezielten Überprüfung bewilligter Pflanzenschutzmittel
Mehr