Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung

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1 I. Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutzmitteleinsatz II. Notwendigkeit von Blütespritzungen im Gartenbau III. Insektizide Beizstäube und Guttation IV. Besonderheiten 2010 V. Verhalten bei Verdacht auf Bienenvergiftung durch Pflanzenschutzmittel I. Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutzmitteleinsatz <Dr. J. Zimmer> Rechtsvorschriften Pflanzenschutz Ebenen der Gesetzgebung Neue EU-Verordnung Kernelemente Europäische Union Rahmenrichtlinien Verordnungen EU-Mitgliedsstaaten (z.b. Deutschland) Gesetze Verordnungen Bundesländer (z.b. Brandenburg) Verordnungen Einführung von gefahrenbasierten Ausschlusskriterien für Wirkstoffe und Zusatzstoffe Substitutionsprinzip: Bestimmung von zu ersetzenden Wirkstoffen auf EU-Ebene, vergleichende Bewertung bei Pflanzenschutzmittelzulassung in den Mitgliedsstaaten zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gegenseitige Anerkennung von Zulassungen durch die Mitgliedsstaaten innerhalb einer Zone Neue EU-Verordnung Bewertung und Zulassung EU Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften Pflanzenschutz Nationales Recht Wirkstoffe, Safener, Synergisten Pflanzenschutzmittel Anwendungen X X X Pflanzenschutzgesetz (3. Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2008: Festschreibung der Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen) Höchstmengen X EU-weit geprüfte Wirkstoffe in Anhang I - Positivliste EU-weit harmonisierte Höchstmengen gegenseitige Anerkennung von PSM-Zulassungen Pflanzenschutzmittelverordnung Pflanzenschutzanwendungsverordnung Pflanzenbeschauverordnung Sachkundeverordnung Bienenschutzverordnung 1

2 Pflanzenschutzmittel Möglichkeiten der legalen Anwendung Zulassung Fakten Zulassung Anwendung möglich auf Grundlage von Genehmigung nach (2) (2) PflSchG Genehmigung nach a PflSchG Genehmigung nach b PflSchG Rechtsgrundlage: c Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Antragstellung i.d.r. durch agrochemische Industrie Erteilung nur durch Zulassungsbehörde (BVL) Gültigkeit bis zu 10 Jahren (reguläres Zulassungsende durch Zeitablauf) umfassendste Prüfung des Pflanzenschutzmittels Aufbrauchfrist bis Ende des 2. Jahres nach Zulassungsablauf Genehmigung nach 11 (2) PflSchG Fakten Genehmigung nach 18 a PflSchG Fakten Rechtsgrundlage: 11 (2) Satz 2 PflSchG Antragstellung i.d.r. durch agrochemische Industrie oder Pflanzenschutzdienste der Bundesländer Erteilung nur durch Zulassungsbehörde (BVL) begrenztes Inverkehrbringen bei Gefahr im Verzug für nicht zugelassene PSM oder zugelassene PSM in nicht ausgewiesenen Indikationen Gültigkeit max. 120 Tage für Inverkehrbringen und Anwendung keine Aufbrauchfrist Rechtsgrundlage: 18, 18a PflSchG Antragstellung i.d.r. durch agrochemische Industrie oder Arbeitskreis Lückenindikation Erteilung nur durch Zulassungsbehörde (BVL) abgekürztes Zulassungsverfahren für zugelassene PSM in nicht ausgewiesenen Indikationen, v.a. für Kleinkulturen Gültigkeit i.d.r. bis Zulassungsende des PSM Aufbrauchfrist bis Ende des 2. Jahres nach Zulassungsablauf Genehmigung nach 18 b PflSchG Fakten Rechtsvorschriften Pflanzenschutz Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 Rechtsgrundlage: 18 b PflSchG Antragstellung nur durch Betriebe der Landwirtschaft bzw. des Gartenbaus Erteilung durch Pflanzenschutzdienst der Länder einzelbetriebliche Genehmigung für zugelassene Pflanzenschutzmittel in nicht ausgewiesenen Indikationen, nur für Kleinstkulturen Gültigkeit durch Pflanzenschutzdienst festgelegt (BB: i.d.r. bis Ende des 2. Jahres nach Erteilung) keine Aufbrauchfrist nach Zulassungsablauf des PSM Wann gilt gilt ein ein Pflanzenschutzmittel als als bienengefährlich? wenn vom BVL so so eingestuft oder wenn in in höherer als als der der in in der der Zulassung festgesetzten höchsten Aufwandmenge bzw. Konzentration angewendet Was sind blühende Pflanzen? Pflanzen, an an denen sich geöffnete Blüten befinden 2

3 Bienenschutz allgemein Bienengefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln Einstufung der der Pflanzenschutzmittel nach Bienengefährlichkeit: bienengefährlich (B1) bienengefährlich, außer nach dem täglichen Bienenflug bis bis Uhr (B2) nicht bienengefährlich, aufgrund festgelegter Anwendung (B3) nicht bienengefährlich (B4) Anwendung bienengefährlicher Mittel ist ist lt. lt. Bienenschutzverordnung verboten an an blühenden Pflanzen, an an anderen Pflanzen, wenn sie sie von Bienen beflogen werden II. Notwendigkeit von Blütespritzungen in Gartenbau Notwendige Anwendungen (Beispiele) Raps Raps Kernobst Steinobst Erdbeere Strauchbeerenobst Gurke Erbse, Bohne Spargel Bekämpfung von: Sklerotinia und andere Pilzkrankheiten Kohlschotenmücke (Rapsglanzkäfer) Fungizidanwendungen nach Prognosemodell Fazit: Keine Indikation zur Blütezeit kann entfallen! Insektizidanwendungen nach Schadschwellenprinzip Apfel / Birne Kirsche / Pflaume Apfel: Schorf, Mehltau, Kelchfäulen Apfelsägewespe, Rüsselkäfer (Rotbrauner Fruchtstecher), Maikäfer (Spinnmilben, Mehlige Apfellaus, Fruchtschalenwickler, Frostspanner) Birne: Schorf Birnensägewespe, Rüsselkäfer (Rotbrauner Fruchtstecher), Birnengallmücke, Maikäfer (Fruchtschalenwickler, Frostspanner) Blütezeit fällt in in Hauptinfektionszeit des Schorfpilzes --Schadschwellenprinzip Süß- und Sauerkirsche: Monilia (!!!), (Sprühfleckenkrankheit) Rüsselkäfer (Rotbrauner Fruchtstecher, Kirschfruchtstecher, Kirschsteinstecher), Maikäfer (Frostspanner) Pflaume: Monilia, Narrenkrankheit Pflaumensägewespe, Maikäfer (Blattlausarten, Frostspanner) 3

4 Beerenobst Gemüse Erdbeere: Botrytis, Colletotrichum und weitere Fruchtfäuleerreger Erdbeerblütenstecher (Spinnmilben, Blattläuse) Himbeere // Brombeere: Botrytis Erdbeerblütenstecher Brombeergallmilbe, (Thrips) Johannisbeere: (Colletotrichum), Blattläuse Gurke: Falscher Mehltau Spinnmilben, Wiesenwanze Spargel: Stemphylium Erbse: Blattläuse, Erbsenwickler Bohne: Botrytis, Sklerotinia Spinnmilben, Blattläuse III. Insektizide Beizstäube und Guttation Bienenvergiftungen durch Beizmittel Fazit aus den Schäden 2008 Als Ursachen des Bienensterbens wurden ermittelt: 1. Unzulänglichkeiten der Haftfestigkeit von Beizmittel und Kleber, 2. nicht immer sachgerechter Beizvorgang, 3. ungeeignetes Gerätedesign der mit Unterduck arbeitenden Aussaattechnik. Schlußfolgerungen: 1. Verwendung verbesserter Beiz- und Haftmittel 2. Beizung nur durch qualifizierte Beizstellen, stringente Kontrolle der Beizqualität laufende Qualitätskontrolle aller Beizchargen 3. Umrüstung der Aussaatgeräte Bienenvergiftungen durch Beizmittel 2008 Derzeitiger Stand Guttation Was ist das? BVL BVL hatte nach Bekanntwerden der der Schäden Zulassung sämtlicher insektizider Beizmittel ruhen lassen --Zulassungen außer für für Mais inzwischen wieder in in Kraft --Zulassung für für Mesurol flüssig (Wirkstoff: Methiocarb) in in Mais wieder in in Kraft Zulassungen für für Neonicotinoid-haltige Beizmittel in in Mais ruhen weiter (d.h. auch 2010 kein kein Ausbringen von von Maissaatgut, das das mit mit Clothianidin, Imidacloprid oder Thiametoxam behandelt ist) ist) Eilverordnung über das das Inverkehrbringen und und die die Aussaat von von mit mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom vom (gültig ursprünglich bis bis ) Aufhebung der der Befristung für für o.g. o.g. Verordnung Eilverordnung damit weiterhin gültig Abgabe von Wasser in in flüssigen Tropfen bei bei Pflanzen tritt tritt auf, wenn der der Boden sehr feucht und wärmer als als die die Luft ist ist und zudem noch eine hohe Luftfeuchtigkeit besteht Pflanzen guttieren unterschiedlich stark Monokotyle i. i. a. a. stärker als als Dikotyle 4

5 Guttation Bienengefährdung nach Saatgutbeizung? Guttation Derzeitiger Wissensstand Guttationstropfen Insektizid-gebeizter Pflanzen können Wirkstoff in in für für Bienen toxischer Dosis enthalten besonders problematisch: Beizung mit systemischen, potenziell bienengefährlichen Insektiziden (z.b. einige Neonicotinoide) problematisch besonders bei jungen Pflanzenbeständen später treten durch Verdünnung und Wirkstoffabbau keine tödlichen Dosen mehr auf Problem für für Wasserholerbienen Detailfragen sind noch zu zu klären Relevanz // Vertretbarkeit derzeitige Zulassungen für für neonicotinoide Beizmittel laufen weiter außer für für Mais (besonders kritische Kultur) kein Einvernehmen des UBA für für neue neonicotinoide Beizmittel, solange Detailfragen nicht geklärt sind massenhaftes Bienensterben wie wie durch Beizstäube nicht möglich Tipps für für Imker: --Bienenstand nicht unmittelbar an an Feldrand --Aufstellen von Bienentränken Raps Zulassungen gegen beißende Insekten und RGK IV. Besonderheiten 2010 Präparat Wirkstoff Bienengef. Karate mit mit Zeon Technologie lambda-cyhalothrin B4 B4 Trafo WG, Lambda WG WG lambda-cyhalothrin B4 B4 Fastac SC SC Super Contact, IRO IRO alpha-cypermethrin B4 B4 FURY EW, EW, Minuet EW EW zeta-cypermethrin B2 B2 Bulldock beta-cyfluthrin B2 B2 Decis flüssig Deltamethrin B2 B2 Sumicidin Alpha EC EC Esfenvalerat B2 B2 Nexide gamma-cyhalothrin B1 B1 MAVRIK tau-fluvalinat B4 B4 Talstar 8 SC SC Bifenthrin B4 B4 Trebon EC EC Etofenprox B1 B1 Biscaya Thiacloprid B4 B4 Raps Ausnahmegenehmigungen gegen RGK Vermeidung von Bienenschäden Tipps für die Praxis Präparat Wirkstoff Bienengef. Reldan Chlorpyrifos-methyl B1 B1 PYRINEX CS CS Chlorpyrifos-ethyl B1 B1 AVAUNT Indoxacarb B1 B1 Genehmigungen nach (2) (2) PflSchG für für Tage, gültig ab ab bis bis (Reldan 22), 22), ab ab bis bis (PYRINEX CS) CS) bzw. ab ab bis bis (AVAUNT) Einsatz nur nur vor vor der der Blüte Einsatz nur nur bei bei Starkbefall nach Warndienstaufruf Absprache und gegenseitige Information Landwirt -- Imker! vor vor Applikation bienengefährlicher PSM auf auf blühende Unkräuter und Vorblüher im im Bestand achten vor vor Applikation bienengefährlicher PSM auf auf Blattlausbefall // Honigtaubildung im im Bestand achten nach Applikation bienengefährlicher PSM Pflanzenschutzmaschine besonders gründlich reinigen Aufwandmengen einhalten Tankmischungen bienenungefährlicher Pyrethroide (Fastac SC SC Super Contact, Karate mit mit Zeon Technologie, Talstar 8 SC) mit mit Triazol-Fungiziden sind i.d.r. bienengefährlich (B2 bzw. B1) 5

6 Vermeidung von Bienenschäden bei Rapsglanzkäferbekämpfung Obstbau Besonderheiten Einsatz von B1-Präparaten als als erste Bekämpfungsmaßnahme Einsatz von B1-Präparaten nur nur bei bei Starkbefall Einsatz bienengefährlicher Insektizide im im Umkreis von ca. ca. 3 km km nur, wenn im im Rapsbestand keine Bienen nachgewiesen werden Zuwanderung zu zu den Rapsbeständen in in Absprache mit mit den Landwirten erst bei bei Blühbeginn BBCH ca. ca. 20% der der Rapspflanzen zeigen erste Blüten am am Haupttrieb Intensivkulturen, viele Pflanzenschutzmittel-Anwendungen mehrere bienengefährliche Präparate ausgewiesen Blüte der Kulturen für Bienen attraktiv z.t. Arbeit mit Wanderimkern blühender Unterwuchs in Baumobst- Anlagen (Baumstreifen und Fahrgasse) Bienengefährliche Präparate in Apfel Stand: Februar 2010 Vermeidung von Bienenschäden im Obstbau Confidor WG 70, Kohinor 70 WG, Warrant 700 WG (Wirkstoff: Imidacloprid) Vertimec, Agrimek (Wirkstoff: Abamectin) Milbeknock (Wirkstoff: Milbemectin) INSEGAR (Wirkstoff: Fenoxycarb) TEPPEKI (B2) (Wirkstoff: Flonicamid) Envidor (Wirkstoff: Spirodiclofen) s.a. Rapsglanzkäferbekämpfung, außerdem in die blühende Kultur nur Nachtspritzungen (auch B4- Präparate) Problematik Ruhestörung! Bienenauswanderung Blühende! Einsatz bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel so wenig wie möglich wenn möglich Substitution mit bienenungefährlichen Mitteln Verzicht auf Anwendung bienengefährlicher Präparate vor der Blüte Abmähen des Bewuchses in der Fahrgasse vor Einsatz bienengefährlicher Präparate Vermeidung von Bienenschäden im Obstbau (Fortsetzung) Obstbau Antibiotika-Einsatz zur Feuerbrandbekämpfung Unkrautbekämpfung auf den Baumstreifen vor Einsatz bienengefährlicher Präparate ausführliche Dokumentation von Entwicklungsstadien der Kulturen (insbesondere Blühbeginn / Blühende) Vermeidung von Abdrift durch entsprechende Düsenwahl besondere Sensibilität gegenüber von Bienen beflogenen Nachbarkulturen Überlegungen zur Anlage von Windschutz- / Abdriftschutzhecken keine Antibiotika-haltigen Pflanzenschutzmittel in D zugelassen in vergangenen Jahren Ausweisung streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel über Ausnahmegenehmigung nach 11(2) PflSchG für 120 Tage, gebunden an strenge Auflagen streptomycinhaltige Pflanzenschutzmittel sind bienenungefährlich (B4), aber Gefahr von Rückständen im Honig 2007 bis 2009 Nutzung der Ausnahmegenehmigung auch in Brandenburg auf insgesamt 4,5 (2007) bzw. 4 ha (2008 und 2009) Apfel- und Birnenanlage in Landkreis Elbe-Elster, Spree-Neiße bzw. Frankfurt (O) 6

7 Obstbau Antibiotika-Einsatz zur Feuerbrandbekämpfung Obstbau Antibiotika-Einsatz zur Feuerbrandbekämpfung Bisherige Regulierung in Brandenburg: Regelung über Allgemeinverfügung Beteiligung Landesimkerverband, Berufsimkerverband Abgabe der Pflanzenschutzmittel an Obstbauer nur mit Berechtigungsschein in streng limitierter Menge Genehmigung der Anwendung durch PSD nur in Anlagen mit Vorjahresbefall und nur nach Warndienstaufruf max. 2 Anwendungen / Jahr möglich (möglichst nur eine) Meldung der Anwendung an PSD Information im Umkreis von 3 km um die behandelte Anlage wirtschaftender Imker Bisherige Regulierung in Brandenburg (Fortsetzung): Entnahme von Honigproben, Untersuchung auf Streptomycin- Rückstände Freigabe des Honigs zum Verkauf nach Feststellung Verkehrsfähigkeit Kontrolle Anwendungsverbot Streptomycin in nicht genehmigten Anlagen Vorernteproben zur Kontrolle des Erntegutes auf Streptomycin- Rückstände Foto: Feuerbrandsymptome an Birne (Quelle: U. Holz, PSD) Obstbau Antibiotika-Einsatz zur Feuerbrandbekämpfung Erfahrungen aus 2007 bis 2009: nur jeweils eine Anwendung von Streptomycin pro Anlage und Jahr Anwendungsverbot in nicht genehmigten Anlagen eingehalten keine Streptomycin-Rückstände im Honig keine Streptomycin-Rückstände im Erntegut (2009) gute Kooperation von Obstbauern, betroffenen Imkern und beteiligten Behörden V. Verhalten bei Bienenschäden durch Pflanzenschutzmittel Ausblick 2010: Genehmigung streptomycinhaltiger Pflanzenschutzmittel durch BVL noch fraglich kein Bestreben Brandenburgs, sich an einer möglichen Genehmigung zu beteiligen (Grund: kein Feuerbrandbefall in Erwerbsobstanlagen 2009) Verhalten bei der Feststellung von Bienenschäden 1. Information des zuständigen Vertreters der Imkerschaft, des Pflanzenschutzdienstes ggf. der Polizei 2. Entnahme von Probenmaterial möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Schadens im Beisein der o.g. Personen und Einsendung an das JKI Eine ausreichende Probe muss etwa 1000 Bienen (ca. 100 g) enthalten. Eine ausreichende Pflanzenprobe sollte wenigstens 100 g, vor allem Blüten und Blätter, enthalten. 3. Bienen und Pflanzenmaterial sorgfältig voneinander getrennt und luftdurchlässig (keine Folien) verpacken. 4. Antrag auf Untersuchung von Bienenvergiftungen ausfüllen. Proben zusammen mit dem Antrages an das JKI (Untersuchungsstelle für Bienenvergiftungen) schicken. 1. Untersuchungsverfahren für Proben im JKI Julius Kühn-Institut Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Untersuchungsstelle für Bienenvergiftungen Messeweg Braunschweig Telefon: 0531/ , Telefax: 0531/ Durchführung des Biotestverfahrens an Bienen- und Pflanzenproben mit Larven der Gelbfiebermücke zur Feststellung des Vorhandenseins von bienentoxischen Stoffen Weiterhin Untersuchung der Bienen auf Vorhandensein von Darmparasiten und Ermittlung der Tracht durch Untersuchung des Pollens von der Biene. 2. Bei positivem Biotest (Kontaktgiftwirkung) und Vorhandensein von je einer ausreichenden Bienen- und Pflanzenprobe, Durchführung einer chemischen Untersuchung zur Ermittlung der Schadursache 7

8 Vorgehensweise bei Bienenschäden Unterstützung des Pflanzenschutzdienstes Vorgehensweise bei Bienenschäden Unterstützung des Pflanzenschutzdienstes - Hilfe bei Aufnahme und Protokollierung des Schadens - Zeuge bei Entnahme von Bienenproben - Entnahme von Pflanzenproben - Kontrolle der / des als Verursacher in Frage kommenden Betriebe(s) - Einsenden der Bienen- und Pflanzenproben an das Julius Kühn- Institut in Braunschweig - Information des geschädigten Imkers und des verdächtigten Betriebes über vorliegende Untersuchungsergebnisse - Bewertung der Untersuchungsergebnisse Bei zweifelsfreiem Nachweis eines Verstoßes gegen die Bienenschutzverordnung und zweifelsfreier Feststellung des Verantwortlichen: - ordnungsrechtliche Sanktionierung (Bußgeldverfahren) - Information des Landkreises wegen evtl. förderrechtlicher Sanktionierung Keine Unterstützung leistet der Pflanzenschutzdienst bei: - Schadensregulierung durch Versicherung - Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Verursacher (zivilrechtliche Frage) - ggf. staatliche Hilfe zum Schadensausgleich - ggf. Schadensausgleichszahlungen durch agrochemische Industrie Vorgehensweise bei Bienenschäden Auftretende Probleme Informationsmöglichkeit für Imker - Bienenschaden nicht rechtzeitig angezeigt - zu wenig tote Bienen für Probenahme vorhanden - Beprobung sämtlicher Flächen in Umkreis von 3-4 km um Bienenstand nicht möglich - Ermittlung eines Verantwortlichen nicht immer möglich - Überprüfung nur auf eine mögliche Ursache des Bienensterbens - nicht immer endgültige Aufklärung des Bienenschadens 8

9 Informationsmöglichkeit für Imker 9

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