42 Wolfgang von Stromer

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1 42 Wolfgang von Stromer als bisher geglaubt wurde. Er näherte sich schon Formen, wie wir sie bisher erst dem Zeitalter der Fugger punktuell für relativ wenige Zentren, etwa Augsburg, Nürnberg, Frankfurt, Lyon und Antwerpen, zuzuerkennen bereit waren 31. Durch diesen Orgrnisations- und Konzentrationsgrad hatte schon damals der fortgeschrittenste Teil der deutschen Wirtschaft einen relativ modernen Charakter. Damit war er fast zwangsläufig auch ein wesentlicher Faktor der Politik. REICHSTAGE UND REICHS- STEUERN IM SPÄTEN 16. JAHRHUNDERT Von Winfried Schulze, Kassel Das deutsche Ständewesen des 16. Jahrhunderts, das den Gegenstand unserer heutigen Diskussion bildet*, erweist sich als untrennbar verknüpft mit der Steuerproblematik. Unbestritten und durch viele Forschungsergebnisse belegt ist die konstitutive Bedeutung der landesfürstliehen Geldforderungen an den Adel eines Landes für die Entwicklung der dualistischen Struktur des frühmodernen Staates. Es ist nur konsequent, wenn die erste Stufe dieser Entwicklung von Gerhard Oestreich als Finanzstaat" apostrophiert worden istl. Dabei fällt auf, daß diese Charakterisierung in Deutschland vor allen Dingen auf der Grundlage der territorialen Entwicklungen getroffen wurde, daß demgegenüber die Steuerproblematik für den Komplex Kaiser-Reichsstände weitestgehend vernachlässigt, zumindest aber marginal gegenüber dem klassischen Paradigma von Konfession und Territorium" behandelt wurde. Es kennzeichnet diese Lage der Forschung, die hier nur ganz knapp charakterisiert werden kann, wenn beinahe alle neueren Darstellungen der deutschen Verfassungsgeschichte des 16. Jahrhunderts entweder auf die kompilatorischen Arbeiten des älteren Reichsstaatsrechts zurückgreifen oder die Arbeiten von Johannes Müller heranziehen, dessen Forschungen zur Reichsfinanzgeschichte des 16. Jahrhunderts bislang beinahe einzig dastehen`'. 31 R. Ehrenberg, Das Zeitalter der Fugger, Geldkapital und Kreditverkehr im 16. Jahrhundert, 2 Bde., Jena 1396; G. v. Pölnitz, Jakob Fugger Kaiser, Kirche und Kapital in der oberdeutschen Renaissance, 2 Bde., Tübingen 1949/52. * überarbeitete und mit den notwendigen Belegen versehene Fassung eines Vortrages auf dem 30. Deutschen Historikertag in Braunschweig am 5. Oktober 1974 (Sektion Ständegeschichte der frühen Neuzeit"). 1 G. Oestreich, Ständetum und Staatsbildung in Deutschland, in: Der Staat 6 (1967) 61-73, hier So etwa Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart, 8. Aufl. Stuttgart 1964, 42 oder die speziellere Arbeit von Th. Mayer, Geschichte der Finanzwirtschaft vom Mittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, in: Gerloff-Neumark (Hrsg.), Handbuch der Finanzwissenschaft Bd. 1, 2. Aufl. Tübingen 1952, Wenig befriedigend ist die Darstellung des Reichsfinanzwesens bei E. Klein, Geschichte der öffentlichen Finanzen in Deutschland ( ), Wiesbaden 1974, hier 10. Die hier einschlägigen Arbeiten Johannes Müllers werden im weiteren Verlauf zitiert. Besonders hinzuweisen ist auf die intensive Behandlung der Finanzprobleme des Reiches bei H. Rabe, Reichsbund und Interim. Die Verfassungs- und Religionspolitik Karls V. und der Reichstag von Augsburg 1547/48, Köln - Wien 1971, 332 ff.

2 44 Winfried Schulze Die relative Vernachlässigung von Fragestellungen aus dem Gebiet der Steuer- und Finanzgeschichte des Reiches wurde im übrigen dadurch verstärkt, daß die entsprechenden institutionellen Ansätze des späten 15. und des 16. Jahrhunderts immer an der Effizienz entwickelter und zentralisierter Staatlichkeit gemessen wurden, ein Vergleich, den die spezifische Struktur des Reiches, zumal in seiner Phase der konfessionellen Parteibildung, nie aushalten konnte. Wenn wir heute Probleme der Steuer- und Finanzgeschichte des Reiches im späten 16. Jahrhundert erneut aufgreifen, so geschieht dies nicht vorrangig unter dem eingangs erwähnten Aspekt des fürstlich-ständischen Dualismus, sondern unter einer Fragestellung, die auf soziale und ökonomisch-finanzielle Voraussetzungen und Konsequenzen der Steuerdiskussion der Reichstage des späten 16. Jahrhunderts abzielt. Damit bietet sich möglicherweise ein Ansatz, die Ständeforschung, die bislang der sozialen Basis des ständischen Herschaftssystems zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt hat, weiterzuführen. Bestärkt in dieser Fragestellung finde ich mich u. a. durch eine Überlegung J. A. Schumpeters, der in seinem bekannten Aufsatz über die Krise des Steuerstaates" in den Finanzen einen der besten Angriffspunkte der Untersuchung des sozialen Getriebes" sah. Zugleich warnte er jedoch vor einer bloß institutionellen Steuergeschichte, da in der Steuer keine bloße Oberflächenerscheinung", sondern der Ausdruck des gesamten sozialen Geschehens, das sie in einer bestimmten Richtung resümiert", gesehen werden müsse 3. Hinzu kommt, daß sich im Rahmen einer breiter angelegten Arbeit über die Auswirkungen der türkischen Bedrohung auf die innere Struktur des Reiches im späten 16. Jahrhundert, in deren Zusammenhang diese Bemerkungen gehören, die Steuerproblematik als zentrale Fragestellung auf allen Ebenen des Reiches herausstellte'. Unter der Steuerdiskussion der Reichstage des späten 16. Jahrhunderts soll der Diskussionsprozeß vor und während der 5 Reichstage zwischen 1576 und 1603 über die Formen der Besteuerung verstanden werden. Das sind die Reichstage, auf denen jeweils Steuern in bislang nicht gekannter Höhe von 60, 40, 80, 60 und 86 Römermonaten bewilligt wurden5. Deutlicher noch wird die enorme Steigerung, wenn man die Reichs- 3 J. A. Schumpeter, Die Krise des Steuerstaates, in: ders., Aufsätze zur Soziologie, Tübingen 1953, hier 5 und Hierbei handelt es sich um die vor dem Abschluß stehende Habilitationsschrift des Verfassers Reich und Türkengefahr im späten 16. Jahrhundert". 5 Zum Verlauf dieser Reichstage und zu deren Ergebnissen sei hier nur auf Franz D. Häberlin, Neueste Teutsche Reichsgeschichte vom Anfange des Schmalkaldischen Krieges bis auf unsere Zeiten, Bde. 10, 12, 18, 21 und 22, Halle und auf Moriz Ritter, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Gegenreformation und des Dreißigjährigen Krieges Bd. 1-2, Stuttgart 1889/ 1895 (Neudruck Darmstadt 1962) verwiesen. Reichstage und Reichssteuern im späten 16. Jahrhundert 45 steuerbeträge der Zeit Karls V. der 2. Hälfte des Jahrhunderts gegenüberstellt, nämlich 73 1/2 : 409 Römermonates. Es ist für jede Steuerdiskussion von größter Bedeutung, durch welche Ereignisse sie veranlaßt wird. Für unseren Zeitraum das ist bekannt und braucht hier nur angedeutet zu werden werden die Reichssteuern fast ausschließlich benötigt, um in Ungarn einen Abwehrkrieg gegen die Türken zu führen, die seit 1593 einen offenen Krieg führen, der erst 1606 durch den Frieden von Zitva-Torok beendet werden konnte. Damit steht hinter allen Steuerplänen und -diskussionen der für die damalige Zeit außerordentliche Vorgang einer elementaren Bedrohung des Reiches und aller seiner Bewohner. Türkensteuern werden auch zunehmend öffentlich diskutiert im Bewußtsein einer existentiellen Bedrohung nicht nur der politischen Existenz des Reiches, sondern auch des christlichen Glaubens. Das bedeutet für unsere Untersuchung zugleich, daß diese Diskussion durch eine Reihe emotionaler Faktoren bestimmt ist, die auch alle alternativen Überlegungen ausschließen. Eine umfangreiche antitürkische Flugschriftenliteratur bildet zudem den publizistischen Hintergrund dieser Steuerdiskussion, die in den Reichsabschieden ihren Schlußpunkt fands. Eine der ersten Standardfragen der Beratungen führt uns näher an unsere Fragestellung heran. In der immer zugunsten des Geldes entschiedenen Frage, ob dem Kaiser mit Geld oder Volk zu helfen sei, dokumentierte sich der grundsätzliche Wandel in der Heeresaufbringung des 16. Jahrhunderts von der persönlichen Hilfe durch die Mannschaft des Lehensträgers hin zur Anwerbung von Söldnern, die freilich viel und knappes Geld kosteten. Die durchgängige Entscheidung für die Geldhilfe bewies nicht nur die Unbrauchbarkeit der tradierten Formen des feuda- 6 Für die Berechnung der Bewilligung der Zeit Karls V. greife ich auf die Angaben bei W. Steglich, Die Reichstürkenhilfe in der Zeit Karls V., in: Militärgeschichtliche Mitteilungen 10 (1972) 7-55, hier 54 zurück. In der Summe von 409 Römermonaten sind die geringen Summen für andere Zwecke (Kosten für die Gesandtschaft nach Moskau, Hilfe für den westfälischen Kreis) nicht enthalten. 7 Guter überblick bei A. Huber, Geschichte Österreichs Bd. 4, Gotha 1892, Für die ersten Jahre des langen" Türkenkrieges vgl. Alfred H. Loebl, Zur Geschichte des Türkenkrieges , Teil 1 und 2, Prager Studien aus dem Gebiet der Geschichtswissenschaft Heft VI (1899) und X (1904). 8 Die Türkendrucke des 16. Jahrhunderts sind jetzt vorzüglich dokumentiert bei Carl Göllner, Turcica Die europäischen Türkendrucke des 16. Jahrhunderts, 2 Bde., Bukarest - Berlin 1961, Bukarest - Baden-Baden Teilauswertung einiger Schriften bei M. Suchy, Das türkische Problem in Ungarn im 16. Jahrhundert und die deutsche öffentliche Meinung, in: Gedenkschrift Martin Göhring, Wiesbaden 1968, 46-59, E. Hermann, Türke und Osmanenreich in der Vorstellung der Zeitgenossen Luthers, Phil. Diss. Freiburg 1961 und J. W. Bohnstedt, The infidel scourge of God. The turkish menace as seen by german pamphleteers of the reformation era. Transactions of the American Philosophical Society, NS 58/9, Philadelphia 1968.

3 46 Winfried Schulze Reichstage und Reichssteuern im späten 16. Jahrhundert 47 len Reichsaufgebots, sondern zeugte auch den enormen Geldbedarf, dessen Deckung die Grundlage unserer weiteren Überlegungen abgeben soll. Das Reich mußte sich dabei den veränderten geldwirtschaftlichen Bedingungen des 16. Jahrhunderts anpassen. Die Deckung c:es Kapitalbedarfs des Reiches auf dem privaten Kapitalmarkt war dabei ebenso unumgänglich wie die Hinnahme von Begleiterscheinungen wie dem Verfall des Geldwerts9, der im Laufe des Jahrhunderts die Verdreifachung der Kosten für einen Fußsoldaten bedeutete, oder der extremen Schwankungen des Geldwerts in den verschiedenen Teilen des Reiches oder gar in Österreich und Ungarn, wo das Geld ausgegeben wurde". War so die Geldbewilligung unumgänglich, so tauchte jetzt in den Beratungen die stereotype Frage auf, welche Form der Besteuerung man wählen sollte. Zwei grundsätzliche Möglichkeiten boten sich an: Einmal der seit 1495 üblich gewordene Gemeine Pfennig, zum anderen die ältere Form der Matrikularabgabe, die seit ihrer Fixierung in der für den kaiserlichen Romzug gedachten Wormser Matrikel von 1521 Römermonat hieß". Während der Gemeine Pfennig als eine Kombination von Vermögens- und Kopfsteuer angesehen werden kann, trifft diese Charakteristik den Römermonat nicht. Dies weist darauf hin, daß der eigentliche Unterschied nicht in der Art der Besteuerung oder in der Steuerbemessungsgrundlage gesehen werden kann, sondern alleine in der Art der Steuereinziehung. Während der Gemeine Pfennig im Auftrag des Reiches eingezogen wurde und deshalb als eine zentrale Reichssteuer angesprochen werden kann, lag beim Römermonat die Einziehung der Steuer bei den 9 Diese Probleme werden intensiv behandelt bei Johannes Müller, Die Verdienste Zacharias Geizkoflers um die Beschaffung der Geldmittel für den Türkenkrieg Kaiser Rudolfs II., in: MIÖG 21 (1900) ; ders., Das Steuerund Finanzwesen des H. R. Reiches im XVI. Jahrhundert, in: Neue Jahrbücher für das klassische Altertum, Geschichte und deutsche Literatur 5 (1902) (beste Zusammenfassung des Reichsfinanzwesens für den hier interessierenden Zeitraum) und ders., Zacharias Geizkofler, Des hl. röm. Reiches Pfennigmeister und oberster Proviantmeister im Königreich Ungarn, Veröffentl. des Wiener Hofkammerarchivs Bd. 3, Baden bei Wien Nach einem Hofkammergutachten vom Jahre 1607 beliefen sich die Kosten im Jahre 1607 für einen Fußsoldaten auf 14 2/3 fl., für einen Reitersoldaten auf 21 fl. Gegenüber dem alten Ansatz der Reichsmatrikel von 1521 (4 bzw. 10 fl.) stellte dies ungefähr eine Verdreifachung bzw. Verdoppelung dar. Das für den Stand des Reichsfinanzwesens höchst aufschlußreiche Gutachten im HHSTA Wien, RTA (RK), Fasz. 83 a, fol. 133 a b. 11 Vgl. neben der angeführten allg. Literatur G. Seiler, Der Gemeine Pfennig, eine Vermögensabgabe vor 400 Jahren, in: Frankfurter zeitgemäße Broschüren NF 32 (1913) ; K. E. H. Müller, Reichs-Steuern und Reichs- Reformbestrebungen im 15. und 16. Jahrhundert, Prenzlau 1880; A. Teicke, Reichssteuerbestrebungen unter Karl V. (bis zum Sturz des zweiten Nürnberger Reichsregiments), Phil. Diss. Leipzig Die Zusammenstellung weiterer relevanter Literatur findet sich bei A. Werminghoff, Die deutschen Reichskriegssteuergesetze von 1422 bis 1427 und die deutsche Kirche. Ein Beitrag zur Geschichte des vorreformatorischen deutschen Kirchenrechts, Weimar 1916, 263 ff. Reichsständen selbst. Allein der einzelne Reichsfürst wurde mit einer Steuer belegt, nur er war dem Kaiser dafür verantwortlich. Es kennzeichnet die weitere Abschwächung der Position des Reiches gegenüber den Territorien in der Steuerpolitik, daß nach wenigen Versuchen mit dem Gemeinen Pfennig bis zur Jahrhundertmitte diese Steuerform ins Hintertreffen geriet und schließlich definitiv durch den Römermonat ersetzt wurde. Es wäre freilich verfehlt, den Unterschied zwischen Römermonat und Gemeinem Pfennig nur auf die dabei unterschiedlich betroffenen administrativen Apparate zu begrenzen. Größere Bedeutung haben dabei eine Reihe gesamtgesellschaftlicher Implikationen, die i. f. erörtert werden sollen. Selten wurden diese Implikationen der Frage, ob Römermonat oder Gemeiner Pfennig, deutlicher artikuliert, als in einer gemeinsamen Stellungnahme der Kurfürsten und Fürsten gegen den Gemeinen Pfennig vom Speyerer Reichstag des Jahres Diese Stellungnahme sieht die fürstliche Abneigung gegen diese Steuerform in ihrem engen Zusammenhang mit dem Gegensatz zwischen den Fürsten und den Städten. Dieser Gegensatz war das Resultat eines überwiegend auf die Reichsstädte konzentrierten frühkapitalistischen Gewerbewesens und Handelsverkehrs, dessen geldwirtschaftliche Anforderungen von den auf ihre agrarischen Renten angewiesenen Fürsten und adeligen Herrschaften nur mit Mühen, oft gar nicht erfüllt werden konnten. Doch folgen wir der Stellungnahme von Der Gemeine Pfennig, der hier polemisch als Kaufmanns anschlag" bezeichnet wird, erscheint den fürstlichen Ständen ganz generell als Werkzeug des Frühkapitalismus, um die Stellung der Reichsfürsten entscheidend zu schwächen und schließlich zu vernichten. Deren Reaktion macht zugleich deutlich, daß alle Versuche, zu einer einheitlichen und gleichmäßigen Besteuerung im Reich zu kommen, letztlich an den Vorstellungen der Fürsten über die ständisch gegliederte und fixierte gesellschaftliche Ordnung des Reiches scheitern mußten. Sie unterstellten den Bürgern, den Gemeinen Pfennig vorzuschlagen, um die Chur- und Fürsten des Reichs von Ihrer Freyheit, Regalien, Herrlichkeiten und Hochheiten zubringen den Burgern und gemeinen Manne gleich zu machen". 12 Allgemein zum Reichstag des Jahres 1544 A. de Boor, Beiträge zur Geschichte des Speierer Reichstages vom Jahre 1544, Phil. Diss. Straßburg 1878, bes. 56 ff. und 80. Die Erklärung ist gedruckt bei C. G. Buder, Nützliche Sammlung verschiedener Schriften, Berichte und Urkunden, Frankfurt/M. 1735, 383 bis 408. K. H. Blaschke, Frühkapitalismus und Verfassungsgeschichte, in: Wiss. Zeitschrift der Karl-Marx-Universität Leipzig, GSR 14 (1965) , erwähnt 438 eine Denkschrift des sächsischen Adels zum Vorschlag des Gemeinen Pfennigs von 1542, die z. T. gleichlautende Formulierungen aufweist. Alle Zitate nach dem Druck bei Buder, der ebd eine in der Tendenz ähnliche Schrift der Kurfürsten von Trier, Pfalz und Sachsen abdruckt.

4 48 Winfried Schulze Hier ist wohl der Kern des fürstlichen Widerstands gegen den Gemeinen Pfennig auszumachen. Diese Steuerform konnte mit ihrer Intention einer proportionalen und daher letztlich gleichen Steuer für alle nicht den hierarchischen Vorstellungen vom gesellschaftlichen Aufbau entsprechen, wie ihn die Fürsten zu konservieren trachteten. Ohnehin auf die wirtschaftlich bedingte Bedeutungssteigerung der Städte und ihres Handels neidisch und mißtrauisch zugleich, mußte in dieser Situation alles, was tendenziell auf eine Nivellierung der gesellschaftlichen Ordnung hinauslief, scharf abgeblockt werden. Wenn man im Gemeinen Pfennig und seiner abgestuften allgemeinen Gültigkeit, die unterschiedslos den Kurfürsten wie den Bauern am Maßstab einer festen Steuertabelle maß, den Versuch sehen will, Ansätze moderner egalisierender Staatlichkeit zu verwirklichen und damit den Veränderungen der wirtschaftlichen Potenz der einzelnen Reichsstände Rechnung zu tragen, so war diese Reaktion der Reichsfürsten nur konsequent und verständlich. Nur wenige Stände, so argumentierten die Fürsten, finde man unter ihnen, die schuldenfrei wären. Die allermeisten seien entweder bei städtischen Geldgebern oder ihren Untertanen hoch verschuldet. Würde diesen Fürsten nun noch der Gemeine Pfennig auferlegt, so sei leicht zu sehen, was daraus entstehen würde. Die Untertanen könnten dann neben der Türkenhilfe keine weiteren Steuern mehr entrichten, die Geldgeber könnten ihre Steuern leicht bezahlen, nur ihnen sei es unmöglich zu bezahlen, da sie alleine diese Steuern dann aufnehmen müßten. Die Konsequenz könne dann nur sein, daß ein Fürst seine Güter verkaufen und verpfänden müsse, damit er dem Wucherer das Maul mag stopfen". Wenn die Städte diesen Klagen nun entgegenhielten, die Fürsten sollten ihre Pracht und ihr fürstliches Wesen" einschränken, so sei das nur ein weiterer Beweis für die oben bereits erwähnten Tendenzen, die gesellschaftlichen Unterschiede zwischen Fürsten, Städten und dem gemeinen Mann einzuebnen: und hat solches wahrlichen, wann es im Grunde angesehen, ein selzam schweizerisch Ansehen, und ist der Meynung nicht ungemes, wie etliche Schwärmer gewolt haben, daß alle Ding gemein, und unter Fürsten, Grafen, Herren und dem gemeinen Mann kein Unterschied seyn solte." Es sei höchst bedenklich, wenn man argumentiere, angesichts der Türkengefahr solle jeder ohne Rücksicht auf Privilegien und Freiheiten ein Teil beitragen. Schließlich weiß man, daß unter den Personen im Reich von Gott ein Unterschied geordnet... und besondern, daß einer Herr und Fürst, der ander Bürger, Bauer und Unterthanen seyn". Wenn man nun der Obrigkeit, die die Aufgabe habe, ein gutes Regiment zu führen, und dafür große Kosten aufwende, auch noch die Türkensteuer aufbürde, dann erreiche man damit nichts anderes als die Aufhebung des gottgewollten Unterschieds zwischen Fürsten und Untertanen. Schließlich sei es auch dem Ansehen des Reiches und seiner vornehmsten Stände Reichstage und Reichssteuern im späten 16. Jahrhundert 49 wenig dienlich, wenn bei der Anlage des Gemeinen Pfennigs sich herausstelle, daß das Reich weit weniger mächtig sei, als alle Welt glaube. Auch aus den folgenden Ausführungen, die hier nicht weiterverfolgt werden sollen, wurde der Kern der fürstlichen Erklärung nur noch deutlicher: Angesichts des wirtschaftlichen Aufschwungs der Städte und ihrer für die Fürsten gefährlichen Kapitalkraft konnte es für die Fürsten keine Zustimmung zum Mittel des Gemeinen Pfennigs geben, in dessen egalitärer Tendenz man zudem einen gefährlichen Ansatz sah, die tradierte politische und gesellschaftliche Ordnung des Reiches umzustürzen, nachdem man auf ökonomischem Gebiet schon die Führung an die Städte hatte abtreten müssen. Kann so kein Zweifel daran bestehen, daß der Gemeine Pfennig den fürstlichen Ständen als Synonym für politisch egalitäre Tendenzen galt, müssen zugleich die Gründe angegeben werden, die bei ihnen für den Römermonat sprachen. Dabei müssen die üblichen vordergründigen Argumentationen beiseite gelassen werden, die lediglich auf administrative Vorteile dieser Steuerform hinwiesen oder von Nachteilen des Gemeinen Pfennigs sprachen. Kein Zweifel, daß das wirkliche Interesse der Fürsten am Römermonat dabei nicht zur Sprache kam. Es ist vor allem den freilich nicht uneigennützigen Bestrebungen der kaiserlichen Beamten zu danken, daß die wirklichen Motive für den Römermonat präzise formuliert worden sind. Da man am kaiserlichen Hofe ständig in größter Geldnot war, sah man hier am ehesten die finanzpolitischen Nachteile des Römermonats, der nach vielen Moderationen 1594 nur noch die Hälfte seines Nominalwerts von fl. erbrachte". Alle Äußerungen zu diesem Problem führen zu der Vermutung, daß die Entscheidung gegen den Gemeinen Pfennig vor allem eine Entscheidung für die immensen Vorteile war, die der Römermonat den Territorialfürsten bot. Dies bedarf näherer Erläuterung. Der Kern der Debatte lag nun darin, daß man, wie es in einem Bericht vom Reichstag 1603 hieß, beim Römermonat die Kurfürsten und Fürsten williger" finde, weil den reichsabschieden einverleibt und zugelassen wirdt, die underthanen zu belegen, welches ihnen durch den Gemeinen Pfennig benommen und sie zugleich angelegt würden, da doch ieziger zeit die fürsten genug zu thun haben, die hoheit ihres standes mit ihrem cammergut hinauß zu führen, weil die ausgaben von jahrn zu jahrn steigen, die cammergefell hergegen mercklich abnehmen"". 13 Die Matrikelberechnung im österreichischen Reichstagsprotokoll des Jahres 1594 weist einen Geldwert eines Römermonats von fl. aus. HHSTA Wien, RTA (RK), Fasz. 65, fol. 3 b. Dies entspricht auch den Ansätzen der Gutachten zur Steuerforderung dieses Reichstages, die alle von ca fl. ausgingen. Vgl. Anmerkung 17! 14 Relation der ansbachischen Gesandten vom Reichstag 1603 im STA Nürnberg, Ansbacher RTA, Bd. 80, Nr. B. 4 Zeitschrift für Historische Forschung 1,15

5 50 Winfried Schulze Hier läßt sich der Gedankengang der Stellungnahme von 1544 wieder aufnehmen. Den Territorialfürsten ging es angesichts steigender Betriebskosten für Regierung, Verwaltung und auswärtige Politik vor allem darum, ein verläßliches, reichsrechtlich sanktioniertes Steuerinstrument in der Hand zu behalten, mit dem sich erhebliche Beträge aus den Untertanen ihrer Territorien herausholen ließen. Sie hatten erkannt, daß sich die Türkengefahr und die dadurch erforderlichen Steuerleistungen vorzüglich gebrauchen ließen, die eigenen Landstände zu disziplinieren, da ihre Bewilligung durch die Zweckbestimmung gegen die Türken praktisch jeder Kritik entzogen war. Welcher Christ hätte sich dieser Aufgabe entziehen wollen, ohne sich selbst außerhalb der moralischen Normen der Zeit zu stellen? Der Landesfürst befand sich zudem in der vorteilhaften Lage, sich selbst aus der Schußlinie der Kritik heraushalten zu können, indem er auf Kaiser und Reich als sakrosankte Urheber der Steuern verwies". Hinzu kam als echter Vorteil, daß es sich im Laufe der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts hatte durchsetzen und reichsrechtlich absichern lassen, die gesamten Türkensteuern, die auf einen Reichsstand entfielen, auf die Untertanen umzulegen". Die Fürsten selber, die nach der Theorie des Reichsrechtes an sich verpflichtet waren, aus ihrem Kammergut die fälligen Reichssteuern zu bezahlen, blieben dabei steuerfrei. Ihr Risiko lag lediglich darin, daß sie dem Kaiser für die Bezahlung der Steuern verantwortlich waren. Doch auch dieses Risiko war rechtlich hervorragend abgesichert. Für den Fall, daß sich Untertanen weigerten, die Türkensteuern zu bezahlen, konnten diese mit der doppelten Steuer bestraft werden Alle Landtagspropositionen, in denen die Reichsfürsten von ihren Landständen die Übernahme der Türkensteuern forderten, verwiesen eingangs auf den erfolgten Beschluß des Reichstags und dessen Bestimmungen über die Umlegung der Steuern auf die Untertanen der einzelnen Reichsstände. 16 Diese sich schon im späten 15. Jahrhundert abzeichnende Tendenz wurde in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in immer definitiverer Form in den Abschieden festgelegt erfolgt die Regelung des Problems, die im wesentlichen bei späteren Abschieden übernommen wird. Vgl. Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede Bd. 2, Frankfurt 1747, Ebd., Bd. 3, 220. Um einen Überblick über die Leistungen der einzelnen Ständegruppen für die Reichsmatrikel zu ermöglichen, gebe ich hier die Übersicht aus dem österreichischen Reichstagsprotokoll wieder: Reichsmatrikel: Stand 1594 Roß Fuß Geldwert Kurfürsten fi. Erzbischöfe fl. Bischöfe fl. Weltliche Fürsten fl. Prälaten / Orden / Balleien fl. Grafen und Herren fl. Städte fl fl. Reichstage und Reichssteuern im späten 16. Jahrhundert 51 Noch günstiger wird die Bilanz des Römermonats für die Fürsten, wenn man die Praxis der Umverteilung der Steuersummen in den einzelnen Territorien ansieht. Vor allem in der kaiserlichen Hofkammer und beim Reichspfennigmeister hielt sich dazu das Gerücht, die einzelnen Stände würden von ihren Untertanen viel höhere Steuern einfordern, als sie selbst an das Reich abführen mußten. Ist man zunächst wegen der natürlichen Voreingenommenheit der kaiserlichen Beamten eher geneigt, solche Behauptungen nur sehr vorsichtig für eine Analyse heranzuziehen, so sprechen die internen Akten einzelner Reichsstände eine unzweideutige Sprache. Nur als Beispiel sei hier auf den Bischof von Würzburg und seinen protestantischen Nachbarn, den Markgrafen von Brandenburg- Ansbach verwiesen. So berechnete der Bischof für die Reichssteuern von 1566 und 1576, für die er hätte fl. verlangen dürfen, insgesamt fl., für die Reichshilfe 1582 anstelle von fl.". Dem Kloster Ebrach, das gerade den 50. Teil des Hochstifts ausmachte, bürdete er den 12. Teil seines Reichsanschlages auf 19. Außerdem hatte Bischof Julius Echter die beiden reichsunmittelbaren Dörfer Gochsheim und Sennfeld bei Schweinfurt, mit denen er einen Schutzvertrag abgeschlossen hatte, in die Reichssteuern von 1576 und 1582 einbezogen und dabei über fl. erhalten. Doch hatte er gegenüber dem Kaiser weiterhin die alte Steuer- 18 Bei dieser Berechnung der Differenz zwischen Forderung und tatsächlicher Ausgabe für die Türkensteuern greife ich vor allem auf die Angaben in dem libellus articulatus" von Kloster Ebrach gegen den Bischof von Würzburg zurück, vgl. STA Bamberg, D 8, Nr Danach hatte das Hochstift 1566 und 1577 unter dem Titel Reichstürkensteuer insgesamt fl. erhalten, dagegen aber nur fl. an das Reich zahlen müssen. Ebrach berücksichtigte hierbei aber nicht die Matrikelmoderation, die Würzburg 1567 für 10 Jahre erhalten hatte (50 /oige Ermäßigung des Steueranschlags) und der Landschaft offensichtlich nicht mitgeteilt worden ist. Da diese Moderation auch noch die ersten beiden Ziele der 1576 bewilligten Reichssteuer betraf, verringert sich die Würzburger Ausgabenverpflichtung auf fl. Auch wenn man nicht die Ebracher Zahlenangaben zugrundelegt, sondern die 1566 und 1577 bezahlten bzw. bewilligten Summen addiert, ergibt sich noch eine Differenz von ca fi. zugunsten des Bischofs. Die Berechnungen nach STA Würzburg, G-Akten 12510, fol. 106 ff. und Hist. Verein f. Unterfranken, Ms. q 135, Reichssachen 981 und STA Bamberg, D 8, Nr Für das Gesamtproblem des Verhältnisses von Würzburger Landschaft, Geistlichkeit und Bischof vgl. die neuere grundlegende Studie von Ernst Schubert, Die Landstände des Hochstifts Würzburg. Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte, Reihe IX Bd. 23, Würzburg Daß auch in kleineren Territorien die Möglichkeit des Gewinns bei der Umlegung der Türkensteuern bestand, weist jetzt die Arbeit von R. Glawischnig, Niederlande, Kalvinismus und Reichsgrafenstand Nassau-Dillenburg unter Graf Johann VI. (Phil. Diss. Frankfurt 1971), Marburg 1973, nach. Nach den Angaben ebd., 249 stehen Einnahmen an Türkensteuern zwischen 1584 und 1606 in Höhe von fl. echte Zahlungen an den Kaiser in Höhe von fl. gegenüber. 16 Dies geht aus dem Ebracher libellus articulatus" vom Mai 1586 hervor und dem daraufhin erfolgten kammergerichtlichen Poenalmandat, STA Bamberg, D 8, Nr und

6 52 Winfried Schulze Reichstage und Reichssteuern im späten 16. Jahrhundert 53 quote des Stifts Würzburg bezahlt, den Betrag also als echten Gewinn einbehalten20. In Ansbach rechneten 1594 die Räte ihrem Landesfürsten vor, daß er etwa für die in diesem Jahre bewilligte Reichssteuer zu zahlen habe, während die Steuer der Untertanen für diesen Zweck aber über fl. einbringen werde n. Offensichtliche Skrupel veranlaßten den Markgrafen, von seinen Amtleuten Berichte über die Besteuerungspraxis bei seinen Nachbarn Würzburg, Eichstätt und Bamberg anzufordern, und es mochte ihn beruhigen, daß in all diesen Territorien den Berichten nach die Steueranschläge den Landesherren noch einen guten Überschuß" bringen würden22. Und könnte man auf Grund des eben zitierten Gutachtens noch Zweifel an der Realisierung solcher Überschüsse haben, so bestätigt uns eine Rechnung des Jahres 1603, daß zwischen 1594 und 1602 von den Ansbacher Untertanen fl. Türkensteuer eingezogen wurden, wovon jedoch nur fl. an den Kaiser abgeführt wurden, während fl. der landesfürstlichen Kammer zugute kamen 23. In einem Gutachten von 1582 bestätigten die Räte, daß man den Landständen von der 100 /oigen Mehreinnahme bei der Türkensteuer von 1576 gleichwol bißhero, wie auch unvonnötten, nichts offenbart, sondern in gehaim gehallten". Daß es sich hierbei um ein bewußtes Betrugsmanöver der Regierung handelte, bestätigte der folgende Hinweis, daß diese Überbelegung der Untertanen eigentlich per Reichsabschied verboten sei24. Es konnte nicht ausbleiben, daß diese Praktiken sehr bald im Reich bekannt und häufig nachgeahmt wurden. Nur von daher erklärt sich letztlich das lebhafte Engagement der Landesfürsten für den Römermonat, der ihnen so vorzügliche Möglichkeiten bot, den harten Widerstand ihrer Landstände systematisch und über einen langen Zeitraum hinweg zu brechen. Gegenüber den Untertanen bot der Römermonat den Vorteil, durch seine beinahe jährliche Wiederholung die an sich außerordentliche Steuerzahlung zu normalisieren und somit die Steuergewohnheiten entscheidend zu verändern. Insofern müssen die Türkensteuern des späten 16. Jahrhunderts als wichtige Wegbereiter einer verschärften territoria- 20 Vgl. dazu H. Mackh, Die fränkischen Reichsdörfer, dargestellt an den beiden ehemaligen Reichsdörfern Gochsheim und Sennfeld bei Schweinfurt, Jur. Diss. Erlangen 1951, 48 ff., die Bemerkungen zu Würzburg und Schweinfurt in der von Zacharias Geizkofler kommentierten Reichsmatrikel von 1603 bei A. Cortreius, Corpus iuris publici sacri imperii romani germanici tomus primus, Aars quinta, Frankfurt/M., 1707, 52 und 93 f. Die Beschwerde der beiden Reichsdörfer vor dem Kreistag von 1594 bei F. C. Moser, Sammlung des Heil. Römischen Reiches sämtlicher Crays-Abschiede und anderer Schlüsse Bd. II, Leipzig - Ebersdorf 1747, 545 ff. 21 Nach STA Nürnberg, Ansbacher RTA, Bd. 61, Nr Ebd., Nr. 121, 146, 149, 150, 151, Ebd., Bd. 79, Nr. 72 und Ebd., Rep. 113 (Ansbacher Kriegsakten), Fasz. 14. len Fiskalpolitik angesehen werden. Auch die Reichsstädte, die 1544 noch den Gemeinen Pfennig gefordert hatten, sprachen sich in der 2. Jahrhunderthälfte für den Römermonat aus 25. Das war einmal eine Folge der Matrikelringerung" der Städte im Jahre 1545; folgt man einer Kölner Quelle, so kann man diese neue Haltung auf die Schwierigkeiten zurückführen, die sich aus der Besteuerung des Kaufmannskapitals ergaben". Die überbesteuerungspraxis vieler Territorialfürsten traf natürlich nur da auf scharfe Kritik, wo man mit den Nachteilen des Römermonats zu kämpfen hatte (also am Kaiserhof und beim Reichspfennigmeister), sowie bei den Reichsständen, die sich mangels besteuerbarer Untertanen nicht dieser Praxis bedienen konnten, oder denjenigen, denen die schlechte wirtschaftliche Lage der Untertanen dies verbot. Damit kommen wir auf ein für unser Thema zentrales Problem, das näherer Untersuchung bedarf. Es muß die Frage gestellt werden, welche Rolle bei den Beratungen der Reichstage über die Steuerpolitik die untertänige Bevölkerung selbst spielte, auf die nach dem glaubwürdigen Zeugnis des Reichspfennigmeisters Zacharias Geizkofler die Steuern abgewälzt wurden''. Der quellenmäßige Befund ist verblüffend. Sucht man in den Steuergutachten und Reichstagsdebatten nach objektiven Kriterien für die ökonomischen Voraussetzungen der Steuern, so finden sich lediglich ganz allgemeine Hinweise auf Mißwachs" und Teuerung", die in ihrer formelhaften Anwendung mehr auf politische Bedenken der jeweiligen Stände schließen lassen als auf rationale Überlegungen zur Ertragskraft der territorialen Landwirtschaften". An die Stelle solcher Überlegungen treten dafür sicher nicht weniger rationale Erwägungen darüber, ob die gerade anstehenden Steuern von den Untertanen gefordert werden können, ohne dabei die Gefahr eines Aufstandes hervorzurufen. 25 Für die Haltung der Reichsstädte auf dem Reichstag 1544 vgl. A. de Boor, Beiträge zur Geschichte des Speierer Reichstags vom Jahre 1544, Phil. Diss. Straßburg 1878, 56 ff. Augsburg und Köln stimmten damals schon für den Römermonat, 1545 und 1548 kommt nach Eugen Franz, Nürnberg, Kaiser und Reich. Studien zur reichsstädtischen Außenpolitik, München 1930, 163 und 179 auch Nürnberg als Befürworter des Römermonats hinzu. Als Beispiele für die Haltung der Reichsstädte in der zweiten Jahrhunderthälfte vgl. STA Augsburg, Literalien vom (für Augsburg 1576), STB Bamberg, Cod. hist. 181, fol. 190 a und 197 a (für Ulm 1603) und die folgende Anmerkung (für Köln 1594). 26 Bei den Moderationen 1545/48 war der Anteil der Städte um insgesamt 27 0/0 gesenkt worden. Vgl. J. Müller, Veränderungen im Reichsmatrikelwesen um die Mitte des 16. Jahrhunderts, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben und Neuburg 23 (1896) , hier 154. Der Bericht über Köln in STA Köln, Köln und das Reich, Bd. 199, fol. 35 b ff., bes. 37 a - b. 27 Das Gutachten Geizkoflers von 1594 benutzt im Steiermärk. LA Graz, Altes Landschaftsarchiv, Landtagshandlungen Bd. 41, fol. 133 b. 28 Äußerungen dieser Art habe ich nur bei Geizkofler, ebd., fol. 139 a und dem kaiserlichen Hofkriegsratssekretär Kleinpröttl gefunden. HHSTA Wien, RTA (RK), Fasz. 67 a, fol. 142 ff.

7 54 Winfried Schulze Reichstage und Reichssteuern im späten 16. Jahrhundert 55 Damit ist ein Argumentationsgang angesprochen, der auf allen hier untersuchten Reichstagen und in den dazu gehörigen vorbereitenden Überlegungen seinen Niederschlag findet. Wichtig ist dabei, daß dieses Kalkül nicht wie zu vermuten von den Reichsständen verwandt wurde, um dem Kaiser gegenüber eine Reduzierung der Steuerforderungen zu erreichen. Vielmehr finden sich diese Diskussionen vor allem im Meinungsaustausch zwischen den Reichsfürsten sowie in den Gutachten der Räte vor den Reichstagen, auch in den internen Gutachten der kaiserlichen Zentralverwaltung, sogar in einem Mandat des Reichskammergerichts findet sich ein Hinweis auf die drohende Gefahr eines Aufstands der Untertanen". Damit scheint erwiesen, daß die Möglichkeit bäuerlicher Aufstände oder anderer Formen organisierter Steuerverweigerung einen wichtigen, wenn nicht zentralen Faktor darstellte, wenn es darum ging, die Grenzen der steuerlichen Belastung der Untertanen festzustellen. Ein kurpfälzischer Bericht vom Reichstag 1597/98 bestätigt uns die Bedeutung der Frage der Belastbarkeit der Untertanen, wenn es dort heißt, daß die quaestio in utramque partem sehr disputiert" worden sei. Es gäbe Stände, die sagen, man dürfe den Bauern das feil nicht gar über die ohren ziehen", sie würden sonst von Haus und Hof fortlaufen, oder es werde einen Aufstand geben, der herr und knecht zu tode schmeissen" werde s. Ein Zweibrückener Gutachten forderte, den Bogen der Steuerbelastung nicht zu überspannen, andernfalls sei ein Aufstand wie aus der Geschichte bekannt zu befürchten, der nur sehr schwer zu dämpfen seim. Immer wieder finden sich solche Hinweise auf den Bauernkrieg. Diese Gefahr von bäuerlichen Aufständen blieb in diesen Jahren keineswegs nur theoretisch, da zwischen 1595 und 1597 in Oberund Niederösterreich bedeutende Aufstände ausbrachen, die nicht zuletzt auf die Belastung der Bauern durch den Türkenkrieg zurückgeführt wurden. Weitere Bewegungen dieser Art will ich hier nicht nennen". Die 29 Vgl. dazu H. Mayenschein, Die Rebellion der Stadt Wenigs gegen ihre Landesherrschaft , Phil. Diss. Frankfurt 1952, GSTA München, Kasten blau 115/3, fol Ebd. 115/4 a, fol. 230 b. Ähnliche Äußerungen in STA Nürnberg, Ansbacher RTA Bd. 69, Nr. 92 und Bd. 80, Nr. 7, auch bei F. Stieve (Hrsg.), Briefe und Akten zur Geschichte des Dreißigjährigen Krieges Bd. 5, München 1883, 365 ff. Eine entsprechende Äußerung pfälzischer Gesandter im Fürstenrat des Jahres 1598 wurde vom österreichischen Protokollführer kurz und präzise mit den Worten Verendos tumultus rusticorum" wiedergegeben, vgl. HHSTA Wien, RTA (RK), Fasz. 71, fol. 19 a. " Zu den österreichischen Aufständen vgl. für Oberösterreich A. Czerny, Der zweite Bauernaufstand in Oberösterreich , Linz 1890 und G. Grüll, Der Bauer im Lande ob der Enns am Ausgang des 16. Jahrhunderts. Abgaben und Leistungen im Licht der Beschwerden und Verträge , Linz - Graz - Wien 1969, für Niederösterreich vgl. jetzt die knappe Zusammenfassung bei H. Feigl, Der niederösterreichische Bauernaufstand 1596/97. Militärhistorische Schriftenreihe Heft 22, Wien Zu den bäuerlichen Aufstandsbewegungen des späten 16. und frühen 17. Jahrhunderts will ich hier Frage, ob diese Aufstände mehr durch die religiöse Unterdrückung in diesen Ländern oder die vermehrten Abgaben verursacht worden seien, rief auf dem Reichstag scharfe Kontroversen zwischen einigen Reichsständen hervor". Nicht zuletzt gab auch die Fülle von Beschwerden, die die Untertanen z. T. an ihre Landesherrschaften, z. T. aber auch an Kaiser und Reichstag richteten, zu erkennen, daß die Türkensteuern z. T. erhebliche Unruhe provozierten". Die Breite dieser Diskussion über die mögliche Reaktion der untertänigen Bevölkerung muß als Indiz dafür verstanden werden, daß sich die ständischen Führungsschichten im Reich und in den Territorien zutiefst der Abhängigkeit von der agrarisch-bäuerlichen Wirtschaftskraft bewußt waren und sich darüber hinaus der bedingungslosen Bereitschaft der bäuerlichen Bevölkerung zur extensiven Steuerleistung gegen die Türken keineswegs sicher sein konnten. Vielfältige Hinweise erlauben den Schluß, daß man sich auf seiten der Untertanen des Mißverhältnisses zwischen der Belastung der Fürsten und des Adels und der der Untertanen bewußt war. Nicht zuletzt deshalb entstand in diesen Jahren eine umfangreiche Flugschriften- und Predigtliteratur, deren Tendenz darauf abzielte, den Bauern und Bürgern ihren von Gott bestimmten Platz in der ständischen Ordnung vor Augen zu führen und sie zum Gehorsam gegen ihre Obrigkeiten zu ermahnen, wie es die territorialen Steuermandate verlangten". In engem Zusammenhang mit dieser Debatte um mögliche Aufstände und der damit verbundenen Schwächung der ständischen Gesellschaftsordnung, die uns unübersehbar den labilen Charakter dieser Gesellschaftsordnung vor Augen führt, stehen auch alle Pläne für neue Steuersysteme. Die Nachteile des Römermonats neben der bereits erwähnten üblichen Überbesteuerung der Untertanen waren so eklatant, daß in der ganzen erwähnten Periode ständig neue, sozial gerechtere Vorschläge produziert wurden. Die einzelnen Pläne können hier nicht im Detail nur auf die keineswegs erschöpfenden Zusammenfassungen von 0. Schiff, Die deutschen Bauernaufstände von 1525 bis 1789, in: HZ 130 (1924) und H. Schultz, Bäuerliche Klassenkämpfe zwischen frühbürgerlicher Revolution und dreißigjährigem Krieg, in: ZfG 20 (1972) hinweisen. 33 Vgl. das Protokoll in HHSTA Wien, RTA (RK), Fasz. 71, fol. 78 a und 103 b. 34 Als Beispiele sei hier auf die Beschwerden der Untertanen der Abtei Prüm und der Herrschaft Haigerloch verwiesen. Beide in HKA Wien, Reichsakten Fasz. 13, fol. 861 a und Fasz. 18, fol. 16 a - 31 b. Dem Ulmer Kreistag von 1595 hatte eine Beschwerde Waldburger Untertanen vorgelegen, vgl. STA Augsburg, Schwäbische Kreistagsakten 1595 (alte Nr. 126), fol. 68 a. 35 Vgl. etwa die Mandatesammlung im STA Bamberg, Bamberger Verordnungen (B 26 c), Bd. 1/IV. Als Beispiele für Flugschriften und Predigten dieser Tendenz verweise ich auf Augustin Neser, Wie man dem grimmen Wüterich und christlichen Bluts durstigen Tyrannen in allweg Widerstand thun möchte, Ingolstadt 1566 und Jakob Andreae, Dreyzehen Predigen vom Türcken, Tübingen 1568 (hier besonders die 12. Predigt).

8 56 Winfried Schulze nachvollzogen werden. Festzuhalten und für unseren Zusammenhang wichtig erscheint dabei ein Charakteristikum: Sie stellen Versuche dar, das Steuersystem des Reiches vom Territorialprinzip mit allen angedeuteten negativen Konsequenzen auf das Prinzip der individuellen Besteuerung umzustellen. Allen Vorschlägen ist es eigen, eine direkte Verbindung zwischen dem Reich oder seinen beauftragten Steuereinnehmern und dem einzelnen Besteuerten herzustellen. Dies gilt sowohl für die Verbrauchsoder Luxussteuerprojekte (Steuer auf Salz bzw. englisches Tuch oder Brokate), es gilt aber auch für die Haussteuerprojekte, die Steuer auf Vieh oder Ackerland. Es gilt schließlich auch für das immer wieder lancierte Projekt einer differenzierten Kopfsteuer, die noch am ehesten an den Gemeinen Pfennig erinnerte. Die Tatsache des Scheiterns all dieser Projekte, die vor allem im Umkreis der kaiserlichen Behörden entstanden und insgesamt als der bislang kaum beachtete Anfang einer frühen Kameralwissenschaft betrachtet werden müssen36, unterstreicht einmal mehr, daß die Türkensteuern des späten 16. Jahrhunderts in der tradierten Form der Matrikularabgabe ein hochwillkommener Ansatzpunkt zur Stärkung und Vervollkommnung der territorialen Steuersysteme waren und insofern einen wesentlichen Anteil bei der Entwicklung der deutschen Territorialstaaten und der Zementierung ihrer Gesellschaftsordnung geleistet haben37. Ein weiteres, bislang kaum beachtetes Problem der Steuerdiskussion im weiteren Sinne waren die Möglichkeiten der Steuerexekution, also der Durchsetzung der Steuerforderungen. Dabei soll hier weniger die interessante Frage der sog. fiskalischen Prozesse gegen einzelne Reichsstände gemeint sein, sondern die Möglichkeiten der untertänigen Bevölkerung, gegen die Steuerforderungen ihrer Herrschaften am Reichskammergericht zu prozessieren, was durch den Titel XLI der Kammerge- 36 Weniger bekannt ist die Tatsache, daß das erste Gutachten Georg Obrechts, der allgemein als Begründer der frühen Kameralwissenschaft gilt, über die Beschaffung von Geldmitteln zum Türkenkrieg erstattet wurde. Vgl. die Vorrede zu Georg Obrecht, Fünff underschiedliche Secreta Politica von Anstellung, Erhaltung und Vermehrung guter Policey..., Straßburg Vorrede des Sohnes Johann Thomas Obrecht. Der Titel des lat. Gutachtens lautet: Discursus bellico-politicus in quo quomodo adversus turcicum tyrannum bellum commode geri possit, quam felicissime ostenditur. Obrecht baut hier jedoch auf einer bereits älteren Diskursliteratur zu finanzpolitisch-militärischen Fragen auf, die sich insbesonders im späten 16. Jahrhundert vielfach nachweisen läßt. 37 Ich verweise hier nur auf das Werk des bekanntesten deutschen Finanzwissenschaftlers im 17. Jahrhundert, Kaspar Klock, Tractatus nomico-politicus de contributionibus in romano-germanico imperio et aliis regnis ut plurimum usitatis, Frankfurt/M. 1676, das auf der Baseler Dissertation Klocks von 1608 zum gleichen Thema aufbaute. Der Tractatus" belegt die vielfältigen Anstöße, die die territorialen Steuersysteme durch die Reichssteuern erhalten haben. Reichstage und Reichssteuern im späten 16. Jahrhundert 57 richtsordnung auch den sog. armen Parteien" generell erlaubt war". In einer Instruktion des niederrheinisch-westfälischen Kreises zum Deputationstag von 1586 finden sich Beschwerden einzelner Stände wieder, die die Erfahrung gemacht hatten, daß viele mutwillige untertanen sich wider fugh und recht gegen ir von Gott verordnete obrigkeit ufflehnen und wan sie durch dieselbige obrigkeit ires ungehorsams und frevels halben gestrafft, sie alsbalt beschwerliche prozessen am kammergericht und des mehrer teil et falsis narratis außsprengen, dadurch dan ir mutwill gesteift und gutte polizei nicht voll zu underhalten". Das Kammergericht sollte deshalb verpflichtet werden, erst einmal bei der betreffenden Obrigkeit Bericht einzuholen, bevor es irgendein Mandat ausgehen ließ". Es wundert angesichts der oben angezeigten Tendenzen nicht, wenn der Abschied des Deputationstags des Jahres 1600 dieser Forderung nachkam. Bei den Klagen der armen Parteien" wurde festgelegt, daß diese bereits vorher an einen Assessor des Gerichts verwiesen werden mußten und außerdem von der betreffenden Obrigkeit der notwendige Gegenbericht eingeholt wurde. Dies wurde beschlossen, weil in der Vergangenheit die Möglichkeit solcher Prozesse armer Untertanen gegen ihre Obrigkeit mißbraucht worden sei". über die hier angesprochenen Prozesse von Untertanen gegen ihre Obrigkeiten sind nur schwer Angaben zu machen, weil hier die Quellen nur sehr schwer zu erschließen sind. Immerhin läßt sich u. a. aus den Untertanenbeschwerden im HKA Wien, aus den Kammergerichtsprozeßakten im StA Koblenz und der zeitgenössischen Konsilienliteratur deutlich erkennen, daß die Untertanen nicht bereit waren, jede Steuer ungeprüft hinzunehmend. Sie wählten vor allem dann den Prozeßweg, wenn sich auf Grund bestehender Rechtsstreitigkeiten irgendein tragfähiger Ansatzpunkt zur Verweigerung bot. 38 Titel XLI der Kammergerichtsordnung von 1555 in Neue Sammlung Bd. 3, 74. Zu den Armenrechtsbestimmungen am Reichshofrat und am Reichskammergericht vgl. jetzt die Ausführungen bei W. Sellert, Prozeßgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat im Vergleich mit den gesetzlichen Grundlagen des reichskammergerichtlichen Verfahrens, Aalen 1973, S. 126 ff. 39 STA Köln, Köln und das Reich, Bd. 178 (vom ). 49 Nach dem Abschied des Deputationstages 1600 in Neue Sammlung Bd. 3, 474 f. und nach STA Nürnberg, Ansbacher RTA, Bd. 76, Nr. 67 und W. Hülle, Das Supplikenwesen in Rechtssachen, in: Zeitschrift der Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte, GA, 90 (1973) , hier 203, 1600 wurde die Appellationssumme auf 300 fi. erhöht, dafür aber das Recht der Untertanen auf die Annahme von Suppliken durch die territorialen Obrigkeiten festgelegt. 41 STA Koblenz, Abt. 56, Nr. 3024, 2566, 2212, 657, und K. Klock, Consiliorum studio et opera collectorum tomus I, 2. Aufl. Nürnberg 1673, und daran angebunden Fasciculus sive decas consultationum insigniorum ad materiam contributionum principaliter pertinentium, Frankfurt/M. 1676, 82 ff. und A. Gilman, Decisionum sive rerum in camera imperialis iudicatarum libri duo, Frankfurt/M. 1602/03, I, , und II, 1-59.

9 58 Winfried Schulze Dieser kurze Aufriß einiger Probleme der Reichssteuerdiskussion und -exekution mag gezeigt haben, daß, wie das eingangs zitierte Wort Schumpeters vermutete, mit der Steuerproblematik eine Reihe von Fragen grundsätzlicher politischer, wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung angeschnitten wurde. Es sollte darüber hinaus deutlich geworden sein, daß die Steuerproblematik im Rahmen ständegeschichtlicher Untersuchungen nicht nur das zentrale Verhältnis von Fürst und Ständen beleuchten, sondern der Forschung auch dabei helfen kann, die wichtige Rolle der untertänigen Bevölkerung in der ständisch gegliederten Ordnung der frühen Neuzeit zu untersuchen. Der Versuch einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung wird folgende Punkte berücksichtigen müssen: 1. Die Steuerdiskussion legt die Diskrepanz offen, die zwischen der feudalen Organisation des Reiches und der Notwendigkeit zur intensiveren Erfassung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit besteht. Die aus der Lehnspflicht entwickelte Matrikularabgabe in der Form des Römermonats" übergeht die fortgeschrittene wirtschaftliche und soziale Differenzierung, und in der relativ hohen Besteuerung der Städte wird die Konfrontation zwischen den agrarisch orientierten Territorialfürsten und dem gewerblich-geldwirtschaftlich orientierten Bürgertum deutlich. 2. Die Territorialobrigkeiten benutzen das unabwendbare und moralisch-religiös begründete Geldbedürfnis des Reiches zum Ausbau ihrer eigenen Machtstellung, indem sie sich mit der Steuerforderung des Reiches einen bequemen Zugang zur Finanzkraft ihrer Territorien verschaffen, der zudem das Steuerbewilligungsprivileg der Landstände umgeht, tendenziell sogar ausschaltet. 3. Die Diskussion über die Reichssteuern findet ihre Grenzen im Grunde nur an der Belastbarkeit der untertänigen Bevölkerung, bzw. deren Bereitschaft zur Zahlung der Steuern. Die Erörterung der Gefahr bäuerlicher Aufstandsbewegungen belegt den Grad der Polarisierung zwischen Obrigkeit und untertäniger Bevölkerung. Der Integrationseffekt der Türkengefahr wird dabei bewußt und gezielt genutzt, um latente Konflikte zu domestizieren und Widerstand gegen die Obrigkeit auszuschalten. STEUERN, KREDIT UND REPRÄSENTATION Zum Problem der Ständebildung ohne Adel Von Volker Press, Gießen Die deutsche Ständeforschung wurde bis heute vor allem beherrscht von der Frage nach der Vorgeschichte des Parlamentarismus. So verwundert es nicht, daß die Erforschung der Stände sehr stark vom modernen Parlamentsmodell bestimmt worden ist. Fragen nach Repräsentation, Organisation und Kompetenzen standen im Vordergrund'. Es zeigt sich überdies, daß die Orientierung an den größeren Territorien, die als deutsche Bundesstaaten im 19. Jahrhundert die Umbrüche überlebten und deren dynastisch-staatliche Kontinuität ein wichtiger Ausgangspunkt landesgeschichtlicher Forschung wurde, auch für die Ständegeschichte maßgeblich geworden ist; sie hat das herkömmliche Bild von den Ständen bestimmt. Der Reichstag wurde analog dem Bundestag des 19. Jahrhunderts als eine Art völkerrechtlich organisierter Gesandtenkongreß betrachtet' die Kleinterritorien hat man bis vor kurzem kaum I Es handelt sich um die Überarbeitung eines Vortrages, den ich zuerst am 5. Oktober 1974 in der ständegeschichtlichen Sektion des deutschen Historikertages in Braunschweig, dann am 13. Dezember 1974 unter stärkerer Hervorhebung der landesgeschichtlichen Aspekte vor der Arbeitsgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein in Karlsruhe gehalten habe. Den anschließenden Diskussionen verdanke ich manche wichtigen Anregungen. Dem Vortrag liegen einige Gedanken zugrunde, die aus der Arbeit an einer künftigen Studie über die oberrheinischen Landschaften, besonders über die von Pfalz-Zweibrücken, erwachsen sind. 2 Am deutlichsten wurden diese Vorstellungen zuletzt formuliert von F. L. Carsten, Princes and Parliaments in Germany from the 15th to the 18th Century, Oxford Hier hat schon der Titel einen fast programmatischen Charakter. Es soll jedoch keineswegs bestritten werden, daß eine kritische Anwendung des Parlamentsmodells für die Ständeforschung durchaus nützlich sein kann die Problematik zeigt sich jedoch vor allem in den aus dem Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts erwachsenen Vorstellungen von einem Dualismus", die bis heute nachwirken das Dualismus-Modell tendiert dazu, andere Faktoren, die auf das Verhältnis eines Fürsten bzw. Herrn zu seinen Ständen einwirken, zu eliminieren bzw. andere Kommunikationsebenen als den Landtag hintanzusetzen oder gar zu übersehen. Eine instruktive Zusammenstellung einiger der wichtigsten Publikationen der letzten Jahre zum Problem des Ständetums bei: H. Rausch (Hrsg.), Die geschichtlichen Grundlagen der modernen Volksvertretung, Bd. 2: Reichsstände und Landstände, Darmstadt Weiterführend zuletzt vor allem: F. H. Schubert, Die deutschen Reichstage in der Staatslehre der frühen Neuzeit, Schriftenreihe d. Hist. Komm. bei der

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