EnEV Ausblick 2014
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- Albert Berg
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1 2013 JAHRESFACHTAGUNG 24. Mai 2013 EnEV Ausblick 2014 Eckhard Zink Das Wichtigste zuerst! In 5 bis 6 Jahren dürfen Gebäude keine Energie mehr verbrauchen! ab alle neuen Gebäude: Niedrigstenergiegebäude ab , wenn die Gebäude von Behörden genutzt werden (Artikel 9 der EU-Gebäuderichtlinie) 1
2 EnEV 2014 Energieeinsparverordnung EPBD European Building Declaration EU-Gebäuderichtlinie EEWärmeG Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 2
3 EU-Gebäuderichtlinie EU-Gebäuderichtlinie Berücksichtigt werden Energiebedarf für: Heizung Kühlung Warmwasser Beleuchtungsstrom (bei Nichtwohngebäuden) Berechnung auf Grundlage des Primärenergiebedarfs 3
4 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG EEWärmeG 4
5 EEWärmeG - Mindestdeckungsanteile EEWärmeG - Ersatzmaßnahmen 5
6 Energieeinsparverordnung - EnEV Entwicklung der EnEV 6
7 Entwicklung der Anforderungen EnEV - Referentenentwurf 7
8 EnEV - Was ändert sich beim Neubau? Erhöhung der Anforderungen in zwei Stufen um jeweils 12,5 % (2014 und 2016) in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf Erhöhung der Anforderungen um jeweils 10 % in Bezug auf die Wärmedämmung der Gebäudehülle (Transmissionswärmeverlust HT ) EnEV - Strom wird besser bewertet! Der Primärenergiefaktor für Strom wird von bisher 2,6 auf 2,0 und Anfang 2016 auf 1,8 abgesenkt Wärmepumpen werden also wieder besser bewertet, quasi als Kompensation zur Solarförderung (Strompreiserhöhung) 8
9 EnEV - Achtung Kontrolle! Vergabe von Registernummern für Energieausweise Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen und Einführung von unangemeldeten Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen. Die Ausführung obliegt den Bundesländern. EnEV - Immobilienanzeigen Die Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung wird zur Pflicht (bezogen auf die Wohnfläche) Hier ein Beispiel aus Frankreich 9
10 EnEV - Aushangpflicht Aushangpflicht von Energieausweisen für öffentliche Gebäude mit behördlicher Nutzung > 250 m² (vorher 500 m²) ab Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ohne behördliche Nutzung (Hotels, Kinos, Kaufhäuser, Krankenhäuser, Schulen, ) > 500 m², sobald ein Energieausweis vorhanden ist ausgenommen sind Baudenkmäler Praxisbeispiel Anwendung EnEV, EEWärmeG Erweiterung Marienhospital Brühl 10
11 Marienhospital Brühl Berechnungsverfahren EnEV 11
12 Auslegungsfragen zur EnEV Auszug der 12. Staffel 12
13 Änderung des Referenzgebäudes EEWärmeG - Anbauten 13
14 Energiebedarfsberechnung nach DIN V Vielen Dank für Ihre Interesse! Im Süsterfeld Aachen post@bft-cognos.de Telefon: Telefax:
4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
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