FAQ - Rechtliche Informationen

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1 FAQ - Rechtliche Informationen Alle FAQ aufklappen Suche Suche zurücksetzen Ab wann kann ich als Neumieter oder Käufer einen Energieausweis verlangen?öffnen Kauf- oder Mietinteressenten muss der Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens bei Besichtigung des Gebäudes oder der Wohnung vorgelegt werden. Unverzüglich nach Abschluss des Vertrages muss der Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis oder eine Kopie davon an den Käufer oder Mieter übergeben. Bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien (z. B. Zeitung oder Internet) vor Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder einer Wohnung, müssen die energetischen Kennwerte der Immobilie in der Anzeige angegeben werden. Wie viele Energieausweise benötige ich?öffnen Die Anzahl der Ausweise hängt von der Nutzung (Wohngebäude, Nichtwohngebäude, gemischt genutzte Gebäude) und von der Gebäudestruktur (Anzahl Hausnummern/Gebäude) ab. Handelt es sich um ein Gebäude mit einer Hausnummer und reiner Wohnungsnutzung ist ein Energieausweis ausreichend. Besteht das Gebäude bei reiner Wohnungsnutzung aus mehreren Hausnummern/Gebäuden ist in Hinblick auf die Wohnungsnutzung je Hausnummer bzw. je Gebäude ein separater Energieausweis erforderlich. Diese Regelung ist für Abrechnungsunternehmen und deren Kunden deswegen von Bedeutung, da die übliche Abrechnungsgröße einer Liegenschaft nicht identisch mit einer Hausnummer bzw. einem Gebäude sein muss. Handelt es sich um ein Gebäude mit reiner Nichtwohnungsnutzung ist ein Energieausweis für mehrere Hausnummern oder getrennt stehende Gebäude ausreichend. Voraussetzung ist, dass diese über eine zentrale Heizungsanlage versorgt werden und die Energieverbräuche mangels dezentraler Messeinrichtung für die einzelnen Gebäude bzw. Hausnummern nicht ermittelt werden können.

2 Sollte in Ihrem Gebäude eine Mischnutzung mit jeweiligem Flächenanteil von über 10% von Wohnen bzw. Nichtwohnen gegeben sein, sind zwei getrennte Energieausweise erforderlich. Zum einen mindestens einer für den Wohnbereich und zum anderen einer für den Nichtwohnbereich. Grundsätzlich gilt: jeder Energieausweis muss separat beantragt werden. Welcher Ausweis für welches Gebäude?öffnen Die nachfolgende Grafik zeigt, für welche Gebäude die Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchs- oder Energiebedarfsausweis besteht bzw. welcher der beiden Energieausweise für ein Gebäude vorgeschrieben ist. Fazit: Bestehende Nichtwohngebäude haben die Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchs- und bedarfsausweis. Für Wohngebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten oder für Wohngebäude, deren Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde bzw. die mindestens auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 modernisiert darf der Verbrauchsausweis erstellt werden. Für alte, kleine sowie unsanierte Wohngebäude kann nur der Energiebedarfsausweis ausgestellt werden. Ebenso ist bei Neubau und umfangreicher Modernisierung der Energiebedarfsausweis vorgeschrieben. Was muss ich bei Verkauf oder Vermietung beachten?öffnen Soll ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft oder vermietet werden, ist dem potenziellen Käufer/Mieter spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie vorzulegen, bzw. deutlich sichtbar auszuhängen oder auszulegen. Findet keine

3 Besichtigung statt, muss der Energieausweis spätestens dann vorliegen, wenn der potenzielle Käufer/Mieter ihn hierzu auffordert. Zusätzlich ist nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrages dem Käufer/Mieter der Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich zu übergeben. Wer nicht sicherstellt, dass der Energieausweis oder eine Kopie davon rechtzeitig vorlegt bzw. übergeben oder ausgehängt wird, begeht nach Energieeinsparverordnung eine Ordnungswidrigkeit. Achtung: Bei bestehenden Mietverhältnissen muss nachträglich kein Energieausweis vorgelegt werden. In welchen Fällen muss ich einen Energieausweis aushängen?öffnen Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr und behördlicher Nutzung müssen den Energieausweis an gut sichtbarer Stelle aushängen. Nach dem gilt dies bereits für Gebäude ab 250 m² Nutzfläche. Öffentliche Gebäude mit nichtbehördlicher Nutzung (Gebäude für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle oder soziale Zwecke, z.b. mit größeren Läden, Hotels, Kaufhäusern, Restaurants oder Banken) und starkem Publikumsverkehr müssen ebenfalls der Aushangpflicht bei einer Nutzfläche von mehr als 500 m² nachkommen. Wie lange gelten Energieausweise?öffnen Energieausweise sind 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Die auf Grundlage einer der bisher geltenden Energieeinsparverordnungen (EnEV) erstellten Energieausweise behalten ebenfalls ihre Gültigkeit für 10 Jahre ab Ausstellungsdatum. Für bestimmte Ausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 (also vor der EnEV 2007) erstellt wurden, gelten spezielle Übergangsvorschriften. Soll der Energieausweis Bestandteil des Mietvertrages werden?öffnen Nein, der Energieausweis dient lediglich der Information im Vorfeld zur Entscheidungsfindung für potenzielle Miet- oder Kaufinteressenten. Die dort enthaltenen Informationen sollen nicht Bestandteil des Miet- oder Kaufvertrages werden. Sind die Kosten des Energieausweises umlagefähig?öffnen Eine Umlage der Kosten für die Erstellung von Energieausweisen,

4 beispielsweise über die Heizkostenabrechnung, ist nicht möglich. Welche Pflichtangaben aus dem Energieausweis muss ich in Immobilienanzeigen machen?öffnen Wird vor dem Verkauf bzw. vor Vermietung eines Objektes eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Zeitung, Internet) aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so muss die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthalten: Die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis) Der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude (bei Wohngebäuden für Wärme, bei Nichtwohngebäuden für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt) Die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes Bei Wohngebäuden: das Baujahr des Gebäudes Bei Wohngebäuden: die Energieeffizienzklasse Es gilt zusätzlich: Ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten (auf dem Ausweis ersichtlich), so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr zu erhöhen. Wurde der Energieausweis unter einer früheren Fassung der EnEV (2007/2009) erstellt, muss in Immobilienanzeigen nur der Energieverbrauchskennwert angegeben werden. Die Energieeffizienzklasse kann für diese Ausweise freiwillig angegeben werden gemäß folgender Einteilung: Endenergieverbrauch oder Energieeffizienzklasse bedarf < 30 kwh/(m² a) A+ < 50 kwh/(m² a) A < 75 kwh/(m² a) B < 100 kwh/(m² a) C < 130 kwh/(m² a) D < 160 kwh/(m² a) E < 200 kwh/(m² a) F < 250 kwh/(m² a) G > 250 kwh/(m² a) H Wer nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige ab die o.g. Pflichtangaben enthalten sind, begeht nach Energieeinsparverordnung eine Ordnungswidrigkeit.

5 Achtung Übergangsfristen: Erst ab dem wird eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet, wenn die Pflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht erfüllt wird! Werden die Ausweise von behördlicher Seite überprüft?öffnen Es sind Stichprobenkontrollen von Energieausweisen anhand der Registriernummern vorgesehen. Die behördliche Kontrollstelle kann vom Ausweisersteller verlangen, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendeten Daten und Antragsunterlagen und den zugehörigen Energieausweis an die Kontrollstelle zu übermitteln. Überprüft werden die vom Eigentümer/Hausverwalter bereitgestellten Unterlagen, die im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen. Ggf. erfolgt - nach dem Einverständnis des Gebäudeeigentümers - eine Inaugenscheinnahme des Gebäudes. Wer nicht sicherstellt, dass die zur Erstellung bereitgestellten Daten richtig sind, begeht nach Energieeinsparverordnung eine Ordnungswidrigkeit. Was ist die rechtliche Grundlage für Energieausweise?öffnen Die Anforderungen zur Erstellung der Energieausweise regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV)» Ergänzt wird diese u.a. um Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand, um die Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäude- und Nichtwohngebäudebestand und um die Auslegungen der Fachkommission Bautechnik zu Fragestellungen hinsichtlich der Interpretation der Energieeinsparverordnung.. Wer muss sich um die Registriernummer für den Energieausweis kümmern?öffnen Jeder Energieausweis erhält eine individuelle Registriernummer des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Der Gesetzgeber hat die Registriernummern mit dem Ziel eingeführt, die Energieausweise eindeutig zuzuordnen und deren Qualität zu kontrollieren. Anhand der Registriernummern können Stichprobenkontrollen durch das DIBt sowie die Landesbehörden bis zu zwei Jahren nach Ausstellung des Energieausweises durchgeführt werden. Sie müssen sich um nichts kümmern. Die Registriernummer fordert der Aussteller beim Deutschen Institut für Bautechnik kostenpflichtig an. Diese wird individuell auf jeden Energieausweis aufgedruckt.

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