VÖB-Jahresbericht 2013

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1 Jahresbericht 2013

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3 VÖB-Jahresbericht 2013

4 Vorwort Vorwort Dr. Gunter Dunkel Christian Brand Sehr geehrte Damen und Herren, in Zeiten des Umbruchs ist die Bestimmung des eigenen Standorts besonders hilfreich. Wo stehen wir, und wo wollen wir hin? Heute, fast sechs Jahre nach Ausbruch der internationalen Finanzkrise und drei Jahre nach Beginn der Staatsschuldenkrise im Euroraum, hat sich der Blick auf die Banken und ihre Bedeutung verändert. Politik, Medien und Gesellschaft mahnen zu Recht mehr Stabilität, weniger Risikobereitschaft und nachhaltigere Geschäftsmodelle an. Die zahlreichen, hieraus resultierenden Regulierungsvorhaben haben Auswirkungen auf unsere Mitglieder und somit auch auf uns als Verband der öffentlichen Banken in Deutschland. Als Interessensanwalt der öffentlichen Banken müssen wir uns an dem messen lassen, was wir im Interesse unserer Mitgliedsbanken für einen starken Finanzplatz Deutschland auf nationaler und internationaler Ebene erreichen können. Dafür brauchen wir nicht nur klare Positionen, um sachgerechte Entscheidungen zu treffen, sondern auch das wichtigste Gut für Banken: Vertrauen! Dabei geht es uns nicht um kurzfristige Erfolge, sondern um eine langfristig orientierte, glaubwürdige Interessenvertretung, bei der wir Banken- und Finanzmarktthemen erklären und transparent in die politische Arbeit einbringen. Auf diesem Weg können wir dazu beitragen, das in der Finanzmarktkrise verlorene Vertrauen wiederzugewinnen. Auch in einem immer dynamischeren Umfeld mit schnellen Veränderungsprozessen bleibt eines gleich: das Ziel des Verbandes, starker Dienstleister seiner Mitglieder und fairer, kompetenter Dialogpartner für Politik, Behörden und Öffentlichkeit zu sein. Darauf setzen die Landesbanken ebenso wie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Denn der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist für sie unverzichtbar, wenn es gilt, mit guten sachlichen Argumenten die hohe 2 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

5 Vorwort wirtschaft liche Bedeutung der öffentlichen Banken zu unterstreichen und für ihre Anliegen zu werben. Mit einer starken Mannschaft in Berlin und Brüssel wird der VÖB auch in Zukunft dafür sorgen, dass die öffentlichen Banken als Spezialinstitute national und international Gehör finden. Denn leistungsfähige Landesbanken und Förderbanken, die mit ihrer Region und den dort ansässigen Kunden eng verbunden sind, bleiben für den Wohlstand und die Zukunftsfähigkeit unseres Landes sowie Europas unverzichtbar. Mit unserem Jahresbericht 2013 wollen wir einen Beitrag zur aktuellen Regulierungsdebatte leisten. Ein ganz besonderes Augenmerk richten wir auf die neuen Eigenkapital- und Liquiditätsregeln Stichwort Basel III, die Diskussion um eine Bankenunion und die geplante einheitliche EU-Bankenaufsicht. Auch die Vorschläge für ein Trennbankensystem und eine Europäisierung des Krisenmanagements sowie der Einlagensicherung von Banken erörtern wir ausführlich. Wir laden Sie zum Dialog über unsere Schwerpunkte und Einschätzungen ein. Mit freundlichen Grüßen Dr. Gunter Dunkel Präsident Christian Brand Stellvertretender Präsident Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 3

6 Inhaltsverzeichnis 2 Vorwort 6 Leitartikel: Bankenregulierung und Bankenstrukturen 18 Bankpolitische Rahmenbedingungen 19 Langfristige Finanzierung Herausforderungen für Wirtschaft und Banken 21 Beaufsichtigung systemrelevanter Banken 23 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz 24 Stärkung der deutschen Finanzaufsicht 25 Verbraucherschutzregelungen in Deutschland und Europa 34 Steuerpolitik 39 Entwicklungen im Investmentrecht: das neue Kapitalanlagegesetzbuch 40 Öffentliche Banken als Partner der Transparenzoffensive der Immobilienwirtschaft 43 VÖB-Institute verständigen sich auf VÖB-Bibliothek für Immobilienbewertung 46 Bankenregulierung 47 Umsetzung von Basel III 50 Neue Vorschläge des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht 53 Umsetzung der vierten MaRisk-Novelle 55 Krisenmanagement im Finanzsektor 58 Europäische Regulierung im Kartenzahlungsverkehr 61 Bilanzierung und Bewertung von Finanz instrumenten nach IFRS 9 65 IFRS-Konsolidierungspaket 67 Neue Grundsätze zur Bewertung von Immobilien nach IDW ES Interne Revision als dritte Verteidigungslinie guter Unternehmensführung in Banken 71 Neue Entwicklungen im Wertpapiergeschäft 4 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

7 Inhaltsverzeichnis Europa/International 74 Modernisierung des EU-Beihilferechts 75 Maßnahmen und Regulierung zur Festsetzung von Benchmarks 78 Neue Regeln für Ratings und Ratingagenturen 80 Vierte EU-Anti-Geldwäscherichtlinie 83 Stärkere Marktposition des girocard-systems 84 SEPA-Migration bei Lastschriften und Überweisungen 87 Überarbeitung des europäischen Vergaberechts 92 EBA-FINREP: Anwenderkreis im Lichte der künftigen EZB-Bankenaufsicht 95 Regulierung des europäischen Derivatemarktes 98 Verband 100 VÖB Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 101 Vorstand 102 Geschäftsentwicklung der VÖB-Banken Einlagensicherung 109 Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken und die Entwicklung der alternativen Streit beilegung in Europa 112 Arbeitgeberverband 115 Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken 119 VÖB-Service GmbH 122 VÖB-ZVD Processing GmbH 123 HypZert GmbH 124 Europäischer Verband Öffentlicher Banken, EAPB 125 Rückblende auf das Finanzjahr Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 5

8 Leitartikel

9 Bankenregulierung und Bankenstrukturen Bankenregulierung und Bankenstrukturen Die im Jahre 2007 durch den US-amerikanischen Subprime-Sektor ausgelöste Finanzmarktkrise hat in den zurückliegenden Jahren verschiedene Stadien durchlaufen: Aus einer regionalen Immobilienkrise wurde aufgrund internationaler Verflechtungen in der Finanzwirtschaft und dem damit verbundenen Vertrauensverlust zwischen den Instituten in kurzer Zeit eine weltweite Liquiditätskrise. Diese wiederum weitete sich zu einer Bankenkrise aus und führte in der Realwirtschaft zu einem starken Konjunktureinbruch. Um diese schwierige Lage zu bewältigen, haben viele Staaten in erheblichem Ausmaß in Konjunkturprogramme für die Wirtschaft und in Stützungsmaßnahmen für den Finanzsektor investiert. Aus der massiv erhöhten Staatsverschuldung resultierte wiederum eine Staatsschuldenkrise, die sich speziell in der Eurozone zu einer Krise des Währungsraums ausgeweitet hat. Das Vertrauen der Kunden in das Banksystem hat im Verlauf der Krise erheblich gelitten. Obwohl die Krise noch nicht überwunden ist und durch die in letzter Minute abgewendete Staatspleite Zyperns neue Nahrung erhalten hat, stehen die wesentlichen Konturen der neuen Bankenregulierung bereits fest. So haben die G-20-Staaten bereits 2009 in London und Pittsburgh die Grundlagen für neue Eigenkapital- und Liquiditätsregeln für Banken vereinbart, die über Basel III und entsprechende Brüsseler Umsetzungsakte unmittelbar in das nationale Bankaufsichtsrecht Eingang finden sollen. Mit ihrem im Sommer 2012 vorgelegten Konzept für eine Bankenunion möchte die Europäische Kommission zudem eine einheitliche Europäische Bankenaufsicht bei der Europäischen Zentralbank schaffen, die Vorgaben für die Sanierung und Abwicklung von Banken harmonisieren und die Einlagensicherung und damit den Kundenschutz deutlich verstärken. Zuletzt hat eine Expertengruppe unter dem Vorsitz des finnischen Notenbankpräsidenten Liikanen im Herbst 2012 Vorschläge für ein Trennbankensystem vorgelegt, die derzeit in Brüssel weiter ausgearbeitet werden. Weitere Brüsseler Pläne betreffen die Schaffung einer gemeinsamen Abwicklungsbehörde sowie eine weitgehende Europäisierung der für Zwecke des Krisenmanagements und der Einlagensicherung bereits aufgebauten und in Zukunft aufzubauenden nationalen Fonds. Der bereits sehr weitgehende Regulierungsprozess, der die hiervon betroffenen Banken und letztlich auch deren Kunden stark belastet, ist damit allerdings sicher noch nicht am Ende angelangt. Bankenregulierung nach der Finanzkrise Dieser Beitrag geht auf die aktuell wichtigsten Regulierungsvorhaben im Bankenbereich in Deutschland sowie auf der europäischen und internationalen Ebene ein. Er beleuchtet die laufende Reform des Bankaufsichtsrechts, die Veränderungen in den Aufsichtsstrukturen, die Schließung noch offener Regulierungslücken und die aktuelle Trennbankendiskussion. Er wirft ein Schlaglicht auf die erwarteten Auswirkungen der neuen Regulierung auf unsere Banken, deren Kunden und, langfristig gesehen, auch auf die bestehenden Bankenstrukturen. Denn es darf nicht vergessen werden, dass die Umsetzung und Anwendung der einzelnen Regulierungsmaßnahmen den Bankensektor fast gleichzeitig treffen. Daher muss, neben den Folgen jeder einzelnen Regelung, vor allem auch deren kumulative Wirkung betrachtet und für eine adäquate Folgenabschätzung in eine Gesamtschau einbezogen werden. Die vorrangigen Ziele der neuen Bankenregulierung sind eine höhere Stabilität und Krisenresis Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 7

10 Leitartikel Brandenburger Tor und Platz des 18. März tenz des Bankensektors sowie der Schutz der Staaten und der Steuerzahler vor den Kosten künftiger Schieflagen im Bankensektor. Zudem soll das durch die Krise gestörte Vertrauen der Bürger und Kunden in den Banken- und Finanzsektor verbessert werden. Diese politischen Zielrichtungen haben wir von Anfang an unterstützt und daher vor allem die Verschärfung der Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für Banken positiv begleitet. Es besteht kein Zweifel daran, dass jede der bereits getroffenen oder in der Diskussion befindlichen Regulierungsmaßnahmen im Grundsatz geeignet ist, die Erreichung der eingangs beschriebenen Ziele zu unterstützen. Allerdings dürfen dabei Breite und Komplexität der einzelnen Regelungen nicht aus dem Blickfeld geraten. So ist schon heute erkennbar, dass deren erwartete kumulative Auswirkungen in der Gesamtschau die Gefahr einer Überlastung der Banken in sich birgt, und damit letztlich auch unmittelbare, häufig gar nicht beabsichtigte Belastungen für das Kundengeschäft nach sich ziehen kann. Hinzu kommt, dass die geplante grundlegende Neuregulierung des Bankensektors auch erhebliche strukturelle Konsequenzen hat. Besonders deutlich wird dies bei der durch die so genannte Liikanen- Gruppe angestoßenen, in Deutschland, Frankreich und Großbritannien bereits in Gesetzentwürfen aufgegriffenen Diskussion über die Einführung von Trennbankensystemen. Die Spar- und Giroeinlagen der Kunden in einem reinen Einlageninstitut sicher zu verwalten und den nicht kundeninduzierten Eigenhandel in ein Tochterunternehmen auszugliedern, ist ein einfaches und auf den ersten Blick überzeugendes Konzept. Ob jedoch solche tief in die heutigen Bankenstrukturen eingreifenden Maßnahmen tatsächlich Systemkrisen verhindern können, wenn zum Beispiel im Krisenfall eine große Investmentbank abgewickelt werden muss, ist völlig unklar. Offen ist auch, wie sich Finanzmärkte in Zukunft mit dieser Zweiteilung entwickeln würden oder wie eine geldpolitische Steuerung in diesen neuen Strukturen funktionieren sollte. Auch wenn derzeit in Deutschland nicht über die Einführung eines reinen Trennbankensystems diskutiert wird, zeigen doch Überlegungen in Brüssel, in Großbritannien und in den USA die generelle Richtung auf, in die die laufende Diskussion über den besten Regulierungsansatz in letzter Konsequenz einmünden könnte. Reform des Bankaufsichtsrechts Höhere Kapitalvorgaben Die neuen Baseler Eigenkapitalregeln (Basel III) stärken die Eigenkapitalausstattung der Institute qualitativ und quantitativ. Die Banken müssen hiernach künftig deutlich strengere Anforderungen an die Dauerhaftigkeit, Verfügbarkeit und Verlustabsorption von Kapitalinstrumenten erfüllen. Die Eigenkapitalqualität wird durch die Ausweitung und internationale Harmonisierung der vom Eigenkapital abzuziehenden Vermögenswerte zusätzlich erhöht. Auch müssen die Institute künftig mehr Eigenkapital vorhalten. Eine wichtige quantitative Maßnahme ist dabei die Anhebung der Mindestquote für das harte Kernkapital. Sie wird, unter Berücksichtigung eines so genannten Kapitalerhaltungspuffers, von zwei auf sieben Prozent der Risikopositionen einer Bank erhöht. Hinzu kommen in Zeiten exzessiven Kreditwachstums ein institutsspe 8 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

11 Bankenregulierung und Bankenstrukturen zifischer antizyklischer Kapitalzuschlag, zwei Kapitalpuffer für systemrelevante Banken sowie ein Kapitalzuschlag für systemische Risiken. Damit könnten die Kapitalanforderungen an eine Bank im Extremfall auf fast das Zehnfache der heutigen Anforderungen steigen. Zudem erhalten die Mitgliedstaaten eine Generalermächtigung, nach der sie die Kapitalanforderungen zur Begrenzung ma kroprudenzieller oder systemischer Risiken noch weiter verschärfen dürfen. Diese Option eines na tionalen Gold-Plating steht der Schaffung eines regulatorischen Level-Playing-Field in der EU deutlich entgegen. Sie begründet die Gefahr eines regulatorischen Wettrüstens und könnte zu großen Divergenzen in den bankaufsichtlichen Regelwerken der einzelnen EU-Mitgliedstaaten führen. Gleichzeitig werden die dem Eigenkapital gegenüberzustellenden Kapitalanforderungen für Risikopositionen drastisch erhöht. Dies gilt insbesondere für das Handelsgeschäft. Die bisherigen Kapitalanforderungen werden im Durchschnitt um das Vierfache steigen. Und letztlich werden auch Kreditverbriefungen um das Zwei- bis Dreifache stärker belastet. Die Umsetzung dieser neuen qualitativen und quantitativen Eigenkapitalmaßnahmen stellt die Banken vor eine große Herausforderung. Im Ergebnis wird allerdings die verbesserte Kapitalausstattung unter großem Aufwand für die Banken ohne Zweifel dazu beitragen, dass der Bankensektor künftig stabiler, krisenfester und damit sicherer ist. Neue Liquiditätsanforderungen Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Rahmen von Basel III zudem die Liquiditätsanforderungen an Banken erhöht. Die Einführung zweier Liquiditätskennziffern soll verhindern, dass kurzfristige Engpässe auf dem Geldmarkt einen Dominoeffekt auslösen. So soll eine Liquidity Coverage Ratio (LCR) ab 2015 dafür sorgen, dass Banken eine Liquiditätskrise ohne Hilfe der Zentralbank überstehen. Zu diesem Zweck sollen die Institute ausreichend liquide Aktiva vorhalten, um eine angespannte Liquiditätssituation einen Monat lang durchzuhalten. Diese kurzfristigen Liquiditätsanforderungen werden dazu führen, dass die Banken verstärkt in liquide Aktiva investieren, zum Beispiel in Staatsanleihen. Gleichzeitig werden sie sich aus Mitteln refinanzieren, für die der Baseler Ausschuss einen geringen Liquiditätsabfluss unterstellt, zum Beispiel aus Retaileinlagen. Bankanleihen werden, abgesehen von Pfandbriefen und Förderbankenanleihen, nicht als liquide Aktiva anerkennungsfähig sein. Entsprechend dürfte sich die Nachfrage nach diesen Schuldverschreibungen verringern. Dies dürfte tendenziell zu höheren Refinanzierungskosten der Banken führen. Zudem sollen die Banken ab 2018 auch eine langfristige Liquiditätskennziffer einhalten. Die so genannte Net Stable Funding Ratio (NSFR) soll sicherstellen, dass sich die Banken in geringerem Maße kurzfristig über den Kapitalmarkt refinanzieren. Insbesondere sollen Banken Aktiva, die länger als ein Jahr auf der Bilanz verbleiben, durch Mittel refinanzieren, die ihnen länger als ein Jahr zur Verfügung stehen. Durch die hiermit verbundene Einschränkung der Fristentransformation werden die Institute verstärkt zu einer teureren langfristigen Refinanzierung übergehen müssen. Dies könnte die Refinanzierung langfristiger Kredite verteuern und sich damit negativ auf die Kreditvergabe im Laufzeitsegment auswirken. Einführung einer Leverage Ratio Mit der Leverage Ratio soll in Europa nach USamerikanischem Muster erstmals eine nicht risikogewichtete Kennziffer in Ergänzung zum bankaufsichtlichen Regelwerk eingeführt werden. Die Leverage Ratio ist eine Verhältniskennzahl, in der das bankaufsichtliche Kernkapital der Summe des bilanziellen und außerbilanziellen Vermögens gegenübergestellt wird. Die Leverage Ratio wird sich vor allem auf Geschäftsmodelle mit geringem Risiko auswirken. Daher soll die Europäische Bankenaufsicht (EBA) bis Herbst 2016 ermitteln, ob das Rahmenwerk zur Ermittlung der Leverage Ratio tatsächlich ein angemessenes Instrument ist. Die Europäische Kommission wird bis Ende 2016 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 9

12 Leitartikel Potsdamer Platz und VÖB-Gebäude gegenüber EU-Parlament und EU-Rat einen Bericht über Auswirkungen und Effektivität der Leverage Ratio abgeben. Auf dieser Grundlage fällt dann die Entscheidung über die ab 2018 beabsichtigte Einführung einer Leverage Ratio als bindendes Instrument der Bankenaufsicht. Europäische Stresstests Die von der Bankenaufsicht regelmäßig durchgeführten Stresstests richten sich auf die langfristige Stabilität und Widerstandskraft der Kreditinstitute und sollen mit Blick auf die Zukunft darüber Auskunft geben, ob eine Bank unter verschiedenen Stress-Szenarien ausreichend kapitalisiert ist. Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) hatte jeweils 2010 und 2011 europaweite Stresstests durchgeführt. Diese hatten hinsichtlich Vorbereitung, Durchführung und Ergebniskommunikation deutliche Schwachstellen. Die EBA hat 2012 auf einen weiteren Stresstest verzichtet, um zunächst die laufenden Rekapitalisierungsübungen abzuschließen. Vor dem Start der neuen europäischen Bankenaufsicht bei der EZB soll nun ein weiterer Stresstest durchgeführt werden. Derzeit ist offen, ob dieser Test noch in der zweiten Jahreshälfte 2013 stattfindet und ob er von EBA und EZB gemeinsam durchgeführt wird. Grundlage der Stressszenarien sollen die Vorgaben aus dem Basel-III-Umsetzungspaket (CRD IV) einschließlich aller Übergangsregelungen sein. Welche Parameter dabei in welcher Form gestresst werden, ist noch offen. Unklar ist ebenso, ob die EBA stärker auf eine qualitative Auswertung der Ergebnisse abstellt, die den Aufsichtsbehörden vor allem Informationen darüber liefert, welche Banken sie stärker beaufsichtigen müssen. Hierfür wollen sich die Aufseher die Refinanzierungskosten der einzelnen Banken und die Ausfallraten bei ihren Krediten in einem oder mehreren Krisenszenarien genauer ansehen. Auch der Umfang, in dem die Ergebnisse veröffentlicht werden sollen, wird derzeit noch diskutiert. Nach den Plänen der EBA sollen weniger Institute einbezogen werden als die in den vorangegangenen Stresstests befragten 91 Banken. Wir halten es für besonders wichtig, die betroffenen Institute frühzeitig in die Konzeption der Tests einzubinden und die einmal festgelegten Anforderungen im laufenden Verfahren nicht mehr zu verändern. Mindestanforderungen an das Risikomanagement In den vergangenen Jahren sind die qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement immer stärker in den Fokus der Aufsichtsbehörden gerückt. Entsprechende Vorgaben auf internationaler Ebene, die auf die so genannte zweite Säule von Basel III zurückgehen, werden in Deutschland durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) umgesetzt. Die mittlerweile vierte Novelle des Rundschreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten und muss von den Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2013 umgesetzt werden. Eine der Herausforderungen der MaRisk- Novelle dürfte die Einführung eines Verrechnungssystems für Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken darstellen. Insbesondere größere Institute mit komplexen Geschäftsaktivitäten müssen ihre Liquiditätskosten künftig auf Basis eines Liquiditätstransferpreissystems verursachungsgerecht verrechnen. Ein 10 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

13 Bankenregulierung und Bankenstrukturen weiterer Schwerpunkt wird die Umsetzung der erweiterten Compliance-Anforderungen sein. Diese beziehen sich nun nicht mehr nur auf das Wertpapiergeschäft. Vielmehr soll sich die Compliance- Funktion allgemein mit der Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben befassen. Obwohl die MaRisk gerade zum vierten Mal novelliert worden sind, werden über das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen neue Regelungen für Institutsgruppen diskutiert, die über den aktuellen Regelungstext hinausgehen. Hier würden wir eine Beschränkung auf das gesellschaftsrechtlich Mögliche begrüßen. Vergütungssysteme und Boni Ein weiterer wichtiger Aspekt der europäischen Regulierungsagenda ist die Anpassung von Anreizsystemen, insbesondere der Vergütung und der Boni. Die Vergütungssysteme der Banken sollen künftig so ausgestaltet werden, dass sie Fehlanreize vermeiden. Bankmitarbeiter sollen keine unüberschaubar hohen Risikopositionen eingehen, die die Entstehung und Ausweitung von Krisen fördern können. Folgerichtig geht es bei diesen Maßnahmen um die Anreizwirkung und die Angemessenheit von Vergütungssystemen. Zudem soll die Vergütung an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet werden. Schließlich werden auch Abfindungen und Bonuszahlungen behandelt. Deutschland hat mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung 2009 die Vorgaben für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft neu geregelt. Diese Regelungen sind nicht speziell auf Kreditinstitute ausgerichtet, sondern gelten branchenübergreifend. Sie stehen damit neben den speziellen Anforderungen an Vergütungssysteme im Banken- und Versicherungssektor. Für die Bankenbranche regelt basierend auf den europäischen Vorgaben die Instituts-Vergütungsverordnung vom Oktober 2010 detailliert die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme. Insbesondere für bedeutende Institute gelten gesteigerte Anforderungen an die variable Vergütung. Sie mussten ihre Vergütungssysteme überprüfen und entsprechend anpassen. Bei der Regulierung der Vergütung stand die variable Vergütung im Mittelpunkt des Interesses. Es stellte sich die Frage, in welchem Verhältnis Festgehalt und Bonus zueinander stehen dürfen. Die geltenden Regelungen legen diesbezüglich kein konkretes zahlenmäßiges Verhältnis fest. Sie schreiben nur ein angemessenes Verhältnis von fixer und variabler Vergütung vor und überlassen die Einzelheiten den Banken. Die variable Vergütung muss einerseits einen wirksamen Verhaltensanreiz setzen können, darf andererseits aber nicht zu einer signifikanten Abhängigkeit des Mitarbeiters von der variablen Vergütung führen. Denn je höher die mögliche variable Vergütung ist, umso stärker ist der Anreiz, den benötigten Erfolg zu liefern, und umso größer können die damit verbundenen Risiken werden. Mit der Regelung, dass das Verhältnis zwischen fester Vergütung und Bonus angemessen sein soll und die Institute die angemessene Obergrenze selbst festlegen konnten, gab sich das Europäische Parlament im Rahmen des CRD-IV-Reformpaketes nicht mehr zufrieden. Es hielt eine Verschärfung für erforderlich. Schließlich einigten sich Parlament und Mitgliedstaaten auf eine Obergrenze, bei der die variable Vergütung künftig das Festgehalt grundsätzlich nicht mehr übersteigen darf. Sofern die Hauptversammlung mit einem bestimmten Quorum zustimmt, darf der Bonus ausnahmsweise doppelt so hoch sein wie das Fixgehalt. Verschärfung der Einlagensicherung Die Sicherheit der Einlagen ist ein wesentliches Element des Kundenvertrauens in Banken und damit essenziell für die Stabilität eines Finanzplatzes. Das ist auch durch die auf dem Höhepunkt der Bankenkrise im Oktober 2008 abgegebene Garantieerklärung der Bundesregierung für Bankeinlagen in Deutschland, die im Zuge der Zypernkrise im März 2013 bekräftigt wurde, einmal mehr deutlich geworden. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 11

14 Leitartikel Die Europäische Kommission hatte in unmittelbarer Reaktion auf die Krise ihre Einlagensicherungsrichtlinie deutlich verschärft und zum Beispiel die Garantiesumme für Kunden von Euro zunächst 2009 auf Euro und ab 2011 auf Euro angehoben. Das bedeutet eine Verfünffachung der gesetzlichen Einlagengarantie innerhalb von nur drei Jahren! Ein Kommissionsvorschlag zur weiteren Verschärfung der Einlagensicherungsrichtlinie von Mitte 2010 ist trotz weit fortgeschrittener Brüsseler Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament festgefahren und scheint mittlerweile durch neuerliche Brüsseler Planungen im Rahmen der Bankenunion zum Teil überholt. So sehen die im Juni 2012 vorgelegten Kommissionsvorschläge unter anderem vor, dass die nationalen Sicherungsfonds notfalls auch für die Kundenentschädigung bei insolventen Banken in anderen EU-Mitgliedstaaten verwendet werden können. Das würde letztlich eine europaweite Sozialisierung unüberschaubarer und nicht kontrollierbarer Risiken ausländischer Wettbewerber bedeuten, die für deutsche Banken und deren Kunden nicht akzeptabel ist. Die in den drei Säulen der Kreditwirtschaft errichteten Sicherungssysteme genießen bei den Bankkunden hohes Ansehen und Vertrauen. Bislang hat noch kein deutscher Bankkunde in einer Bankinsolvenz eine gesicherte Einlage verloren. Die Kundengelder sind in Deutschland durch gesetzliche und ergänzende freiwillige Fonds Reichstagsgebäude sowie die Haftungsverbünde der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken erstklassig abgesichert. Dieses System hat sich seit vielen Jahren und auch in der Krise zweifelsfrei bewährt und gilt als internationale Benchmark. Die Mitgliedsbanken finanzieren diese Fonds, die zur Abdeckung der eigenen Risiken dienen, seit vielen Jahren. Risiken ausländischer Banken können und dürfen hierbei keine Berücksichtigung finden. Im Gegenteil: Einlagensicherung ist und bleibt eine nationale Aufgabe. Eine Europäisierung der Einlagensicherung würde die deutschen Sicherungssysteme aller Gruppen massiv belasten und in ihrer Leistungsfähigkeit zum Nachteil der Kunden beeinträchtigen. Dies widerspräche auch anderweitigen regulatorischen Bemühungen, das Banksystem, gerade auch im Interesse der Kunden, und das Vertrauen in den Bankensektor insgesamt stabiler und krisenresistenter zu machen. Sanierungs- und Abwicklungsplanung Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten verfolgt das Ziel, künftig nicht mehr den Steuerzahler mit den Kosten von in Schieflage geratenen Banken zu belasten. Vielmehr sollen Banken und deren Aktionäre künftig an Verlusten beteiligt werden. Außerdem soll verhindert werden, dass das Finanzsystem insgesamt durch Schieflagen von Kreditinstituten gefährdet wird. Dem Kommissionsvorschlag zufolge sollen alle europäischen Banken präventiv einen jährlich aktualisierten Sanierungsplan vorhalten, den sie anhand vorgegebener Kriterien institutsindividuell entwickeln müssen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen zudem die geforderten Abwicklungspläne für die einzelnen Kreditinstitute erstellen. Die Banken müssen der Aufsicht zur Vorbereitung dieser Pläne weitreichende Informationen zur Verfügung stellen. Die konkreten Kriterien des Abwicklungsverfahrens soll die Europäische Bankenaufsicht (EBA) in Form von technischen Standards vorschlagen. In Deutschland wird gegenwärtig der Gesetzentwurf zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kre 12 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

15 Bankenregulierung und Bankenstrukturen ditinstituten diskutiert. Er verfolgt eine dem genannten EU-Richtlinienvorschlag vergleichbare Zielrichtung und soll das bereits seit Anfang 2011 geltende Restrukturierungsgesetz mit Blick auf die künftigen europäischen Vorgaben ergänzen. Das Gesetz verpflichtet alle potenziell systemgefährdenden Kreditinstitute, jährlich einen Sanierungsplan zu erstellen, um eventuelle Krisensituationen vorzubereiten. Darüber hinaus soll eine Abwicklungseinheit der BaFin institutsindividuelle Abwicklungspläne für Kreditinstitute und Finanzgruppen erstellen, um rechtzeitig Maßnahmen für in Schieflage geratene potenziell systemgefährdende Banken ergreifen zu können. Den Instituten werden dabei weitreichende Informations- und Mitwirkungspflichten auferlegt. Zudem können die Aufsichtsbehörden verlangen, dass die Banken mögliche Abwicklungshindernisse bereits im Vorfeld ausräumen. Restrukturierungsfonds Die Europäische Kommission tritt zudem dafür ein, Restrukturierungsfonds zur Abfederung beziehungsweise Vermeidung von Bankeninsolvenzen zu bilden. Ihr Richtlinienvorschlag hierzu sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Fonds gründen, in die die Banken einzahlen, um im Notfall anstelle von Steuergeldern darauf zugreifen zu können. In Deutschland hat der Gesetzgeber diesen Gedanken bereits im Jahr 2011 mit dem Restrukturierungsfondsgesetz und der hierdurch eingeführten Bankenabgabe vorweggenommen. Veränderung der Aufsichtsstrukturen Neben den bereits aufgezeigten regulatorischen Vorgaben beabsichtigt die Europäische Kommission die Errichtung einer Europäischen Bankenaufsicht. Dieses Projekt hat im Rahmen der so genannten Bankenunion absolute Priorität. Es sieht unter anderem Verordnungen zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Bankaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB- Verordnung) sowie eine Änderung der geltenden Verordnung zur Errichtung der Europäischen Bankenaufsicht (EBA-Änderungsverordnung) vor. Der zentralen Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) sollen künftig Institute der am SSM teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten unterstehen, die auf höchster Konsolidierungsebene und anhand bestimmter Größenkriterien, das heißt einer Bilanzsumme von mehr als 30 Milliarden Euro oder einem Verhältnis Bilanzsumme zum Bruttoinlandsprodukt von mehr als 20 Prozent, als systemisch signifikant gelten. Der EZB-Aufsicht sollen auch Institute unterstehen, die mit öffentlichen Mitteln der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) beziehungsweise des Europäischen Stabilisierungsmechanismus (ESM) gestützt werden. Zudem ist die zentrale Beaufsichtigung für Banken vorgesehen, die von den nationalen Aufsichtsbehörden und der EZB als systemrelevant eingestuft werden. Ferner soll die EZB auf eigene Initiative Institute beaufsichtigen können, die grenzüberschreitendes Geschäft in erheblichem Umfang betreiben. Sofern keine Bank eines Mitgliedstaates diese Kriterien erfüllt, sollen die drei größten Institute dieses Staates der EZB-Aufsicht unterstellt werden. Es ist sachgerecht, dass die EZB-Aufsicht nicht, wie zunächst von der Europäischen Kommission vorgesehen, alle Kreditinstitute der Eurozone erfasst. Die Kriterien für die Zuordnung wurden jedoch willkürlich festgelegt und sollten nicht starr angewendet werden. Regional oder national tätige Institute sollten weiterhin der nationalen Aufsicht unterfallen, sofern besondere, von der nationalen Aufsicht vorgebrachte Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für Förderbanken, die ihrem gesetzlichen Auftrag auf Grundlage spezieller Regelungen mit risikoarmen Geschäftsmodellen nachkommen. Diese Institute können wegen gesetzlicher Haftungsgarantien nicht in Schieflage geraten. Damit sind sie in der Risikobetrachtung ungeachtet ihrer Bilanzsumme nicht mit Geschäfts- und Investmentbanken vergleichbar. Ungeklärt sind zudem noch die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EZB, EBA und den nationalen Behörden im Rah Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 13

16 Leitartikel men des SSM, die Trennung der Geldpolitik vom bankaufsichtlichen Mandat der EZB sowie die demokratische Kontrolle und die von den Banken zu tragenden Kosten der EZB-Aufsicht. Die EZB soll ihre Aufsichtstätigkeit zur Jahresmitte 2014 aufnehmen. In Deutschland ist für die Übertragung der Aufsichtskompetenz auf die EZB ein entsprechendes Zustimmungsgesetz erforderlich. Schließung von Regulierungslücken Die G-20-Staaten hatten sich 2009 darauf verständigt, dass künftig kein Produkt und kein Finanzmarktakteur unreguliert und unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Sie sahen seinerzeit regulatorischen Nachholbedarf vor allem im Ratingsektor, für den mittlerweile detaillierte europäische Vorgaben vorliegen. Weitere tatsächliche oder vermeintliche Regulierungslücken werden derzeit geschlossen. Hedgefonds und Derivatehandel So unterliegen die Manager von Hedgefonds ab Mitte 2013 einer Zulassungspflicht. Die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) soll ebenfalls noch 2013 in Kraft treten. Sie ermöglicht die Abwicklung einer großen Zahl außerbörslich gehandelter Derivate über zentrale Gegenparteien und sorgt für Transparenz in diesem Markt. Hochfrequenzhandel Ähnliches gilt für den so genannten Hochfrequenzhandel, bei dem Wertpapiertransaktionen unter Ausnutzung modernster Computertechnik und einer engen örtlichen Anbindung an den jeweiligen Handelsplatz in Millisekunden abgeschlossen werden. Diese Form des Wertpapierhandels rückte durch Ereignisse an den US-Börsen, unter anderem den so genannten Flash Crash im Mai 2010, auch in Europa in das öffentliche Bewusstsein. Nach europäischem Recht benötigten die auf eigene Rechnung handelnden Hochfrequenzhändler anders als Banken keine Zulassung und waren bislang nicht beaufsichtigt. Entsprechende Regeln sollen nun mit der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial In struments Directive, MiFID) in Kraft gesetzt werden, vermutlich nicht vor Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Hochfrequenzhandelsgesetz soll bis zur Geltung europäischer Regelung die an deutschen Märkten tätigen Hochfrequenzhändler der Aufsicht der BaFin unterstellen. Damit müssen sie insbesondere organisatorische Vorschriften beachten, die Marktstörungen durch Sekundenhandel vermeiden sollen. Zugleich werden die Börsen verpflichtet, Vorkehrungen zu diesem Zweck zu treffen. Parallel dazu hat die BaFin im März 2013 ein Konsultationsverfahren zu einem neuen Rundschreiben mit organisatorischen Vorgaben an den Hochfrequenzhandel eröffnet. Allerdings geht der Gesetzentwurf weit über die eigentliche Regulierung der Hochfrequenzhändler hinaus und wird den gesamten algorithmischen Handel erfassen. Da der computerbasierte Handel auf der Nutzung von Algorithmen basiert, ist ein großer Teil des Wertpapierhandels betroffen. Damit müssen sich auch die Banken auf neue, verschärfte Regeln für ihr Wertpapiergeschäft einstellen, obwohl sie die eigentlich von einem Hochfrequenzhandelsgesetz adressierten Risiken nicht verwirklichen. Schattenbanken Mit ihrem Grünbuch zum Schattenbankwesen hat die Europäische Kommission im Frühjahr 2012 die diesbezügliche Regulierungsdebatte aufgegriffen. Schattenbanken sind Finanzmarktakteure, die bankähnliche Funktionen übernehmen, ohne wie Banken reguliert zu sein. Deren Finanzierungsfunktion beinhaltet systemische Risiken und muss daher aufsichtlich überwacht werden. Das europäische Regulierungsvorhaben befasst sich mit Geldmarktfonds, der Bewertung und Abmilderung systemischer Risiken sonstiger Arten von Schattenbanken, der Beurteilung der mit Verbriefungen verbundenen Anreize und den sich aus Repogeschäften und Wertpapierleihgeschäften möglicherweise ergebenden systemischen Risiken. Die Europäische Kommission hat mittlerweile erkannt, 14 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

17 Bankenregulierung und Bankenstrukturen dass der Begriff der Schattenbank damit überdehnt wird. Integraler Bestandteil dieses Geschäftes sind die bereits heute hoch regulierten Banken. Daher sollen nicht die Akteure, sondern erstmalige oder zusätzliche Aktivitäten auf den Finanzmärkten reguliert werden. Dabei muss sorgfältig geprüft werden, welche Regelungen bereits bestehen und wo noch Ergänzungen vorgenommen werden müssen. Der unpräzise Begriff Schattenbank verstellt den Blick auf eine sachgerechte Anpassung des regulatorischen Rahmens. Trennbankenkonzepte Nach den in den vorangegangenen Kapiteln aufgezeigten umfangreichen bankaufsichtlichen Regulierungsmaßnahmen, deren kumulative Auswirkungen auf die Banken und deren Kunden derzeit noch nicht abzusehen sind, hat die Europäische Kommission mit der Diskussion über Trennbankensysteme eine weitere tief greifende Strukturdebatte im Bankensektor angestoßen. Internationale Konzepte Eine hochrangige Expertengruppe unter der Leitung des finnischen Notenbankpräsidenten Liikanen hat im Herbst 2012 entsprechende Vorschläge zu Strukturreformen im europäischen Bankensektor sowie zu Trennbankenelementen vorgelegt. Zuvor hatten bereits Vorschläge wie die Volcker-Rule in den USA sowie das Konzept der Vickers-Kommission in Großbritannien die Trennbankendiskussion eröffnet. Die Volcker-Rule sieht Einschränkungen der Geschäftstätigkeit einer Bank vor. Hierzu zählt vor allem das Verbot des kurzfristigen Eigenhandels ohne Kundenbezug sowie des Investments in riskante Anlageobjekte, zum Beispiel Hedgefonds. Dagegen bevorzugt die Vickers-Kommission ein stringentes Ring-Fencing, bei dem das Retailgeschäft vom Investmentbanking vollkommen getrennt werden soll. Der Retailbereich soll höheren regulatorischen Eigenkapitalanforderungen unterliegen. Einschränkungen der Geschäftstätigkeit der abgetrennten Retailbank beziehen sich auf Investitionen in Wertpapiere, Handel und Emission von Schuldverschreibungen, Beteiligungspapieren, Derivaten oder vermögensbesicherten Papieren sowie sämtliche Finanzdienstleistungen des europäischen Währungsraums. Sie sind jedoch erlaubt, wenn sie für das Kerngeschäft notwendig sind. Die Liikanen-Kommission möchte dagegen die Vorteile des Universalbanksystems erhalten. Gleichzeitig sieht sie die Abspaltung von Handelsaktivitäten bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte vor. Neben diesem Kerngedanken schlägt die Gruppe auch Begrenzungen von Bonuszahlungen sowie deren teilweise Auszahlung in Pflichtwandelanleihen vor. Hierdurch soll das Management im Krisenfall an Verlusten der Bank beteiligt werden. Diskussion in Deutschland Leitgedanke des Liikanen-Berichtes ist die Abtrennung riskanter Geschäfte, die inzwischen auch Gegenstand gesetzgeberischer Aktivitäten in Frankreich und Deutschland geworden ist. So sieht der deutsche Gesetzentwurf zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen ein Trennbankenkonzept durch die Abspaltung des nicht kundeninduzierten Eigenhandels mit Schwellenwerten für Handelsaktivitäten vor, deren Anteil am Bilanzvolumen gemessen werden sollen. Dabei Brandenburger Tor Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 15

18 Leitartikel Schwellen gegenüber einem Institut Verbote des Market-Making oder sonstiger risikosensitiver Ge schäfte aussprechen, wenn dessen Solvenz bedroht ist. Die Maßnahmen sollen bis Mitte 2015 umgesetzt werden. Regulatorische Überlastung der Banken vermeiden Bundeskanzleramt werden die Schwellenwerte nach Handelsgesetzbuch (HGB) und internationalen Bilanzierungsstandards (IFRS) differenziert. Bei IFRS-Instituten muss eine Trennung vorgenommen werden, wenn zu Handelszwecken und als zur Veräußerung verfügbar eingestufte Vermögenswerte einen Wert von 100 Milliarden Euro überschreiten oder das Institut drei Jahre hintereinander 90 Milliarden Euro Bilanzsumme erreicht und die entsprechenden Geschäfte 20 Prozent der Bilanzsumme ausmachen. Bei HGB- Instituten werden Handelsbestand und Liquiditätsreserve nach den gleichen Schwellenwerten behandelt. Die erlaubten Geschäfte sind gegenüber dem Referentenentwurf deutlich ausgeweitet worden. Erfreulicherweise wurde mittlerweile klargestellt, dass Geschäfte, die der Absicherung der Zins-, Währungs- und Liquiditätssteuerung oder dem Erwerb oder der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen dienen, nicht unter die verbotenen Geschäfte fallen. Das Market-Making bleibt im Rahmen des Eigenhandels ebenso erlaubt. Bei Überschreiten des Schwellenwertes müssen die genannten Geschäfte in ihrer Gesamtheit auf eine rechtlich selbstständige Einheit übertragen werden. Damit soll verhindert werden, dass die Kundeneinlagen zu Spekulationszwecken oder für besonders riskante Geschäfte verwendet werden. Zudem kann die BaFin ungeachtet der genannten Mit dem richtigen Ziel, die Banken stabiler und krisenresistenter zu machen, wurden, wie in diesem Beitrag aufgezeigt, zahlreiche neue bankaufsichtliche Regeln geschaffen oder befinden sich in Planung. Es steht außer Frage, dass die Finanzbranche ihren Teil der Verantwortung für die Folgen der Finanzkrise übernehmen wird. Dies gilt selbstverständlich auch für die notwendigen regulatorischen Konsequenzen. Gleichwohl wäre, wenn es um mehr Stabilität und die Vermeidung von Systemkrisen im Bankensektor geht, zunächst ein Monitoring sinnvoll gewesen, mit dem die praktischen Auswirkungen und das Zusammenspiel der bislang getroffenen Neuregelungen, insbesondere von Basel III, evaluiert werden könnten. So ist es sicher nicht im Interesse der Realwirtschaft, wenn der Kreditvergabespielraum der Banken stark eingeschränkt würde. Genau diese Verknappung ist aber als Folge der neuen Regeln zu befürchten, zum Beispiel durch die deutlich verschärften Eigenkapitalanforderungen. Noch deutlicher stellt sich diese Frage bei der geplanten Einführung von Trennbankenelementen. Hier sind Deutschland und Frankreich mit politisch motivierten Schnellschüssen der für Herbst 2013 angekündigten Gesetzgebungsinitiative der Europäischen Union zuvorgekommen. Solche nationalen Alleingänge sind fragwürdig genug. Problematisch ist darüber hinaus, dass die jeweiligen Gesetzgeber nicht einmal die europäische Auswirkungsstudie abwarten wollten, die infolge des Liikanen-Berichtes erstellt wurde. So bleiben angesichts des angekündigten zügigen Abschlusses des deutschen Gesetzgebungsverfahrens die einsetzenden ökonomischen Wirkungen der Trennung von spekulativen 16 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

19 Bankenregulierung und Bankenstrukturen Geschäften und deren Übertragung auf speziell dafür einzurichtende Handelsinstitute im Ungewissen. Vor allem aber gibt es aus den Erfahrungen vergangener Finanzkrisen keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass sich Trennbankenelemente krisenpräventiv oder systemstabilisierend auswirken. Ungeachtet der international geführten Trennbankendebatte hat sich die deutsche Politik bislang uneingeschränkt für den Erhalt des bewährten Universalbankenprinzips ausgesprochen. Gleichwohl dürfte die Auseinandersetzung über Trennbanken mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zu Ende sein. So ist nicht absehbar, welche neuen Konzepte nach der Bundestagswahl im September 2013 in die Debatte eingebracht werden. Zudem ist nicht abzuschätzen, welche Vorschläge die Europäische Kommission in die Trennbankendiskussion einbringen wird. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die heute vorgesehenen Schwellenwerte für die Aufteilung einer Bank künftig herabgesetzt werden und die Regulierung dann weit mehr Banken erfasst, als derzeit beabsichtigt ist. Unklar ist zudem, welche Strukturkomponenten im Bankensektor als nächste infrage gestellt werden und welche neuen regulatorischen Herausforderungen die sich anschließende Diskussion für die Banken nach sich ziehen wird. Die öffentlichen Banken sind bereit, Verantwortung für die Verbesserung der regulatorischen Rahmenbedingungen für unseren Finanzstandort, auch im Sinne unserer Kunden, zu übernehmen. Hierfür werden langfristig stabile, zuverlässige und praxistaugliche Regelwerke benötigt, die als Leitplanken eine kontinuierliche Banktätigkeit im Sinne des Kundengeschäftes erlauben. Rechtssicherheit und Verlässlichkeit von Regulierung sind wesentliche Voraussetzungen für einen funktionierenden Bankensektor. Die Dauerdiskussion über neue Regulierungsvorschläge trägt hingegen zur Rechtsunsicherheit bei und kann im äußersten Fall die Funktion des Bankensektors als unverzichtbaren Transmissionsriemen unserer Volkswirtschaft beeinträchtigen. Dies sollte bei allem regulatorischen Eifer auch die Politik erkennen. Eine Konzentration auf die wesentlichen, die Stabilität des Bankensektors tatsächlich verbessernden Eigenkapital- und Liquiditätsregeln wäre die richtige Konsequenz. Letztlich muss auch die dienende Funktion des Bankensektors für unsere Volkswirtschaft wieder stärker betont werden. Deutschland hat einen leistungsfähigen Bankensektor, der, bei allen Problemen in Einzelfällen, wesentlichen Anteil am schnellen konjunkturellen Aufschwung nach den Krisenjahren 2007 bis 2009 hatte. Die Banken werden unseren Unternehmen, vor allem dem Mittelstand, auch in Zukunft als Berater und starke Finanzierungspartner zur Seite stehen. Und politische Großprojekte, wie die Energiewende, können ohne die Expertise und Finanzierungskraft unserer Banken nicht zum Erfolg geführt werden. Auch diese Faktoren sollten bei der Suche nach dem richtigen Maß an Regulierung für den Bankensektor stets berücksichtigt werden. Regulierung hat immer auch Einfluss auf die Wettbewerbsbedingungen im weltweiten Bankgeschäft. Daher kann es Europa nicht gleichgültig sein, dass die USA mit der allenfalls teilweisen Umsetzung von Basel III und den Eigenkapitalaufschlägen für ausländische Banken wieder einmal einen Sonderweg einschlagen, in dem durchaus protektionistische Züge zu erkennen sind. Das gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass die USA bislang noch nicht einmal Basel II vollständig umgesetzt haben. Wenn so, nach einvernehmlichen Beschlüssen der G-20-Staaten, das Ergebnis jahrelanger, intensiver internationaler Bemühungen um neue Bankenregeln und ein internationales regulatorisches Level-Playing-Field ausfällt, dann kann man nur enttäuscht sein. Die weitere internationale Kooperation auf dem Gebiet der Bankenregulierung wird damit infrage gestellt, wenn nicht gar ad absurdum geführt. Daran haben wir kein Interesse. Daher muss drohende Aufsichtsarbitrage, die notwendigerweise zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt, frühzeitig erkannt, bekämpft und letztlich verhindert werden. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 17

20 Bankpolitische Rahmenbedingungen

21 Langfristige Finanzierung Herausforderungen für Wirtschaft und Banken Langfristige Finanzierung Herausforderungen für Wirtschaft und Banken Wirtschaft, Politik und Finanzsektor stehen vor der Aufgabe, das Finanzierungsumfeld für Unternehmen und Kommunen langfristig sicherzustellen. So wird etwa die Energiewende in den nächsten Jahrzehnten die Finanzierung von langfristigen Großprojekten in Milliardenhöhe mit sich bringen. Außerdem muss in vielen Bereichen der Wirtschaft in Forschung und Entwicklung investiert werden. In der Folge der Finanzund Staatsschuldenkrise ist diese Aufgabe angesichts fehlenden Vertrauens der Marktteilnehmer untereinander und deutlich strengerer Regulierung schwerer geworden. Aufgabe der Banken In Deutschland haben traditionell vor allem Banken die Aufgabe dieser Langfristfinanzierung. Die Refinanzierung langfristiger Kreditvergaben erfolgt über Bankeinlagen und über die Ausgabe von Wertpapieren. Dabei streben die Banken nach Fristenkongruenz. Verbleibende Inkongruenzen zwischen kurzfristigen Finanzierungsmitteln und langfristiger Kreditvergabe müssen die Banken im Wege der Fristentransformation überbrücken. Hierdurch können Liquiditätsrisiken entstehen. Da seit Ausbruch der Finanzkrise für Kreditinstitute kaum noch unbesicherte langfristige Refinanzierung möglich ist, haben sich derartige Risiken vergrößert. Verändertes Marktumfeld Im Markt erwerben Investoren vornehmlich besicherte Anleihen, wie beispielsweise Pfandbriefe oder kurzfristige Repos (Repurchase Agreements). Unbesicherte langfristige Bankanleihen, die vor der Krise weit verbreitet waren, lassen sich aufgrund des Vertrauensverlustes in den Märkten nicht oder nur schwer absetzen. Banken können sich daher im gegenwärtigen Marktumfeld nur besichert oder kurzfristig refinanzieren. Diese Tendenz des Marktes wird durch mehrere Faktoren verschärft. Dazu gehören die seit Ausbruch der Krise schlechteren Ratings. Sie führen am Kapitalmarkt zu höheren Risikoprämien und verringern damit zusätzlich die Bereitschaft vieler Investoren, langfristige unbesicherte Papiere zu erwerben. Die Aufsicht reagiert hierauf mit neuen Liquiditätsregeln für den Bankensektor, die der Fristentransformation Grenzen setzen. Förderbanken des Bundes und der Länder haben in diesem Marktumfeld in der jüngsten Vergangenheit für große Investitionsvorhaben eine immer wichtigere Rolle übernommen. Sie haben in Deutschland einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung von Projekten jeder Größenordnung geleistet. Dieser Umstand hat die Aufmerksamkeit der europäischen Nachbarländer auf Deutschland gerichtet, sodass derzeit beispielsweise in Großbritannien und Frankreich Initiativen zur Gründung von Förderbanken vorangetrieben werden. Europäische Ansätze Auf europäischer Ebene wird ebenfalls die Sicherung der langfristigen Finanzierung ins Visier genommen. Die Europäische Kommission hat Ende März 2013 ein Grünbuch zur Langfristfinanzierung veröffentlicht, im Rahmen dessen sie auch Alternativen zur Finanzierung durch Banken aufzeigen will. Institutionelle Investoren wie Versicherungen oder Fonds könnten nach diesen Vorstellungen künftig Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 19

22 Bankpolitische Rahmenbedingungen Vielfalt der Finanzierungswege Die Vielfalt künftiger Refinanzierungsmöglichkeiten bedeutet auch, dass sich die Aufgaben der Banken wandeln werden. Es können sich neue Marktchancen durch die Entwicklung und Begleitung alternativer Finanzierungsformen ergeben. Die Kreditvergabe im Bankensektor wird aber weiterhin ihre angestammte wichtige Rolle spielen. Dies gilt insbesondere für den deutschen Mittelstand, dem etwa die Ausgabe von Unternehmensanleihen oder die Finanzierung aus Eigenmitteln nicht in gleichem Maße zur Verfügung steht, wie dies bei den großen Industrieunternehmen der Fall ist. Die Aufgabe der Politik wird es daher sein, die gesamte Bandbreite der Finanzierungsmöglichkeiten objektiv zu bewerten. Sie sollte dabei nicht vorschnell alternativen Finanzierungsmöglichkeiten den Vorzug geben, sondern auch die Rolle der bankaufsichtlichen Regulierung kritisch hinterfragen. Brandenburger Tor und Potsdamer Platz eine größere Rolle bei der Sicherung des langfristigen Finanzierungsbedarfs übernehmen. Auch die verstärkte Nutzung des Kapitalmarktes etwa bei der Projektfinanzierung wird ins Auge gefasst. In der Tat können solche Wege den Fächer der Finanzierungsmöglichkeiten sinnvoll ergänzen, nicht aber den traditionellen Bankkredit verzichtbar machen. Insoweit muss die Europäische Kommission bei der Aufarbeitung der politischen Optionen auch in Betracht ziehen, wie Regulierung die langfristige Kreditvergabe durch Banken beeinflusst und wie negative Folgen für Banken und Realwirtschaft vermieden werden. Hinzu tritt die im Rahmen der Schattenbankendiskussion schon virulente Frage, wie eine angemessene Regulierung des Nichtbankensektors zu erfolgen hat, wenn dort Bankaufgaben wie die Finanzierung der Wirtschaft wahrgenommen werden. 20 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

23 Beaufsichtigung systemrelevanter Banken Beaufsichtigung systemrelevanter Banken Um die Verlusttragungsfähigkeit von systemisch relevanten Banken zusätzlich zu stärken, müssen global (G-SIBs) und national (D-SIBs) systemrelevante Banken künftig mehr hartes Kernkapital vorhalten. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hatte seine Empfehlungen zur Behandlung von G-SIBs im November 2011 veröffentlicht. Im Oktober 2012 folgten dann die Empfehlungen zur strengeren Beaufsichtigung der für die nationalen Bankenmärkte systemisch relevanten Kreditinstitute. Die globale Systemrelevanz einer Bank wird anhand einer Berechnungsmethodik bestimmt, die fünf Kriterien heranzieht: das Ausmaß der grenzüberschreitenden Aktivität eines Instituts, die Größe und Vernetzung sowie seine Ersetzbarkeit und Komplexität. Das Financial Stability Board (FSB) aktualisiert die Liste der als global systemrelevant einzustufenden Banken jährlich. Derzeit umfasst die Liste 28 Banken, darunter die Deutsche Bank. Die D-SIBs werden hingegen auf Basis eines prinzipienbasierten Ansatzes durch die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden bestimmt. Noch ist offen, welche Banken dies in Deutschland sein werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mindestens die 14 den EBA- Stresstests unterworfenen Institute als D-SIBs klassifiziert werden. Während die Kapitalanforderungen von G-SIBs um international fest vorgegebene ein bis 2,5 Prozentpunkte ansteigen, liegt die Höhe des Kapitalzuschlags für D-SIBs im Ermessen der nationalen Aufseher. In der Europäischen Union wird der Kapitalpuffer auf maximal zwei Prozentpunkte begrenzt. Zugleich können auch andere systemisch relevante Institute mit einem Kapitalzuschlag von bis zu zwei Prozentpunkten belegt werden, so zum Beispiel Banken, die für den europäischen Markt systemisch bedeutend sind. Die erhöhten Kapitalanforderungen werden schrittweise zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 eingeführt. Neben den beiden Kapitalpuffern für systemrelevante Banken wird es in der EU einen so genannten systemischen Risikopuffer geben. Dieser Puffer soll langfristige systemische oder makroprudenzielle Risiken mindern. Damit können die Mitgliedstaaten die Eigenkapitalanforderungen von Banken bereits mit Inkrafttreten des CRD-IV-Regulierungspakets um bis zu fünf Prozentpunkte erhöhen. Die Mitgliedstaaten werden darüber hinaus eine Generalermächtigung erhalten, wonach sie die Kapitalanforderungen zur Begrenzung systemischer oder makroprudenzieller Risiken weiter verschärfen dürfen. Es droht insoweit eine massive Überdrehung der Regulierungsschraube. Die Kapitalzuschläge können zu einem Kapitalmehrbedarf führen, der am Markt nicht mehr zu beschaffen ist. Im Ergebnis könnten die Institute zu einem Deleveraging gezwungen werden, das heißt, sie müssten Kreditgeschäft abbauen. Auch werden die Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den USA verschärft, die selbst Basel III auf absehbare Zeit nicht einführen werden. Die Vielzahl an systemischen Kapitalpuffern, das ungenaue Zusammenspiel der Zuschläge sowie unscharfe Festlegungsmodalitäten im Ermessen der Aufsicht führen überdies zu einer gravierenden Rechtsunsicherheit bei den Instituten. Eine seriöse Kapitalplanung ist kaum noch möglich. Die Aufsichtsinstitutionen laufen insgesamt Gefahr, das bankaufsichtliche Korsett zu eng zu schnüren. Es muss eine vernünftige Balance zwischen Stabilitätsaspekten und Geschäftsmöglichkeiten gefunden werden. Zwar können Kapitalzuschläge systemische Risiken verringern. Im Zuge der Überarbeitung des Baseler Rahmenwerks wurde systemischen Risiken aber bereits durch eine verbesserte Kapitalausstattung Rechnung getragen. Auch die Regelwerke zur geordneten Abwicklung von Banken wirken stabilisierend. Es bedarf insoweit Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 21

24 Bankpolitische Rahmenbedingungen Straße des 17. Juni und Siegessäule keiner über die Baseler Anforderungen hinausgehenden Kapitalzuschläge. Zumindest dürfen die Kapitalpuffer nicht additiv gelten. Banken, die den EU-Puffer für systemische Risiken vorhalten müssen, sollten nicht zusätzlich den Baseler Kapitalanforderungen für systemrelevante Banken unterworfen werden. Den Kreditinstituten darf nicht die Luft zum Atmen genommen werden. Letztlich sind nur ertragsstarke Banken stabile Banken, die auf Dauer die Kreditversorgung der Unternehmen und Kommunen sowie wirtschaftliches Wachstum in Deutschland und in Europa sicherstellen können. 22 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

25 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Dritte Finanzmarktstabilisierungsgesetz dient der Öffnung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) für neue Anträge auf Bankenrestrukturierung bis zum 31. Dezember Durch die Fristverlängerung soll potenziellen Gefahren für die Finanzmarktstabilität begegnet werden, bis mit der vollständigen Umsetzung des Restrukturierungsrechts auf europäischer Ebene die Voraussetzungen für eine geordnete Sanierung oder Abwicklung von in Schieflage geratenen Banken geschaffen werden. In dem Gesetz wurden wichtige Grundsätze hinsichtlich der vorgesehenen Restrukturierungs-, Rekapitalisierungs- und Finanzierungsmaßnahmen verankert. Danach stellt die Restrukturierung der Banken künftig die Regel dar, während Stabilisierungsmaßnahmen die Ausnahme bilden. Vor allem die Eigentümer sollen in Schieflage geratene Institute stabilisieren und erst nachrangig der SoFFin. Die Systeme des SoFFin und des mit dem Restrukturierungsgesetz aufgelegten Restrukturierungsfonds waren bislang voneinander getrennt. Maßnahmen des SoFFin wurden aus Haushaltsmitteln gewährt, während der Restrukturierungsfonds grundsätzlich aus der Bankenabgabe gespeist wurde. Mit dem Dritten Finanzmarktstabilisierungsgesetz werden beide Fonds verzahnt. Etwaige Verluste aus künftigen Maßnahmen des SoFFin sollen mit Mitteln aus dem Restrukturierungsfonds ausgeglichen werden. Um die Bankenabgabe als Sonderausgabe für Verluste aus künftigen Stabilisierungsmaßnahmen heranziehen zu können, wird der Kreis der Antragsberechtigten an die im Rahmen der Bankenabgabe beitragspflichtigen Banken angeglichen. Durch diese Neuerung soll künftig nicht mehr der Steuerzahler die Kosten von Stabilisierungsmaßnahmen tragen. Vor dem Hintergrund, dass europaweit einheitliche Regeln zur Sanierung und Abwicklung von Banken nicht vor 2014 in Kraft treten werden, trägt das Gesetz als Interimsmaßnahme zur Stabilisierung des Finanzsystems in Deutschland und im Euroraum bei. Im Inneren der Reichstagskuppel Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 23

26 Bankpolitische Rahmenbedingungen Stärkung der deutschen Finanzaufsicht Das Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht ist in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollen auf der Grundlage des Zehn-Punkte-Plans der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag die nationalen Finanzaufsichtsstrukturen gestärkt und an europäische Entwicklungen angepasst werden. Mit dem Gesetz wird ein Ausschuss für Finanzstabilität eingerichtet, der unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Deutschen Bundesbank (BBk) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Gefahren für die Finanzstabilität entgegenwirken soll. Das BMF wird darüber hinaus ermächtigt, im Rahmen einer Verordnung Art, Umfang und Zeitpunkt der Daten festzulegen, die der BBk für die makroprudenzielle Aufsicht zu melden sind. Zudem wird ein Mechanismus zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen BBk und BaFin eingerichtet, die Mitarbeiterbezahlung der BaFin verbessert und Verbraucherfragen durch Einführung eines Verbraucherbeirats und eines Beschwerdeverfahrens stärker berücksichtigt. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der BaFin wird geändert. In diesem wichtigen Gremium wird die Finanzwirtschaft künftig nur noch durch sechs statt bisher zehn Personen vertreten sein. Für drei dieser Mitglieder können die Verbände der beaufsichtigten Unternehmen Vorschläge unterbreiten. Die Bundesregierung hat die Reduzierung der Mandate damit begründet, dass sich aus der Präsenz von Vertretern beaufsichtigter Institutionen im Verwaltungsrat Interessenkonflikte oder gar eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Aufsichtstätigkeit der BaFin ergeben könnten. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat sich dagegen für die Beibehaltung der bisherigen Struktur des Verwaltungsrats ausgesprochen, die eine auf Haushaltsfragen der BaFin beschränkte, der Kostenkontrolle dienende Mitsprache der beaufsichtigten Institutionen sichergestellt hat. Oberbaumbrücke 24 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

27 Verbraucherschutzregelungen in Deutschland und Europa Verbraucherschutzregelungen in Deutschland und Europa Auch im vergangenen Jahr haben europäischer und deutscher Gesetzgeber die Gesetzgebung zum Verbraucherschutz vorangetrieben. Es ist damit zu rechnen, dass 2013 diesbezüglich noch ereignisreicher wird. Auf europäischer Ebene sollen die Richtlinie über den Hypothekarkredit sowie über die außergerichtliche Streitschlichtung verabschiedet werden. Zudem stehen Verhandlungen im Europäischen Parlament und im Rat über die Entwürfe für eine Richtlinie zum Basiskonto, für eine Verordnung zur Vergleichbarkeit von Entgelten sowie zum Kontowechsel bei Zahlungskonten und für eine Datenschutz- Grundverordnung im Fokus. In Deutschland soll noch im Sommer 2013 die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie abgeschlossen werden. Hypothekarkredit Der europäische Gesetzgeber will bis zum Sommer 2013 die Hypothekarkreditrichtlinie verabschieden. Diese regelt vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten, Kreditwürdigkeitsprüfung und die Vorfälligkeitsentschädigung. Seit nahezu einem Jahr hatten das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission verhandelt (so genannte Trilog-Gespräche). Am 22. April 2013 gelang es ihnen, sich auf einen Kompromisstext zu einigen. Grundsätzlich sollen die Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie und der Wohnimmobilienkreditverträge-Richtlinie aufeinander abgestimmt werden, sodass Definitionen, insbesondere Begriffe wie Verbraucher, Gesamtkreditbetrag, Kreditkosten, Effektivzins, inhaltlich übereinstimmen. Bei vielen Begriffsbestimmungen wird daher auf die Verbraucherkreditrichtlinie verwiesen. Wir unterstützen nachdrücklich die vollständige Ausnahme der Förderkredite vom Anwendungsbereich der Richtlinie. Förderkredite werden ausschließlich von staatlich garantierten und besonders beaufsichtigten Förderbanken an einen begrenzten Kreis von Verbrauchern zu günstigeren Konditionen als marktüblich vergeben und verfolgen besondere wirtschafts-, sozial- oder umweltpolitische Ziele. Hier würden die Regeln der Hypothekarkreditrichtlinie unnötige Bürokratie bedeuten und den Zugang erschweren, was kein politisch gewünschtes Ziel sein kann. Rat und Parlament haben sich darauf geeinigt, es den Mitgliedstaaten zu überlassen, ob die Richtlinie auf Förderkredite Anwendung finden soll. Bei der Vorfälligkeitsentschädigung besteht Einigkeit, dass der Kreditnehmer den tatsächlichen Schaden ersetzen muss. Der Verbraucher erhält ein Recht auf vorzeitige Rückzahlung, welches Mitgliedstaaten an bestimmte Bedingungen knüpfen können, insbesondere beim Festzinskredit. Allerdings hatte die Europäische Rotes Rathaus Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 25

28 Bankpolitische Rahmenbedingungen Spree und Museumsinsel Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag vorgesehen, dass die Ausübung der vorzeitigen Rückzahlung nicht übermäßig erschwert werden darf. Das ist de facto eine ungenaue Drosselung des Schadenersatzes. Um das bewährte deutsche Pfandbriefsystem nicht zu gefährden, muss die Regelung über Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur den tatsächlichen Schaden abdecken, sondern auch rechtssicher und eindeutig ausgestaltet sein. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat konnten sich nun darauf einigen, diesen Passus zu streichen. Eine Beschränkung des Schadenersatzes wird es in Form einer EU-Regel nicht geben. Im Gegenzug wird es Mitgliedstaaten erlaubt trotz und neben dem Prinzip des tatsächlichen Schadenersatzes, die Entschädigungshöhe betragsmäßig oder zeitlich zu beschränken. Wir begrüßen diesen Kompromiss, der ein klares Votum für den Festzinskredit darstellt. Außergerichtliche Streitbeilegung Wir haben in der EU zwar ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht, doch ist es für die Verbraucher nach wie vor schwierig, zu ihrem Recht zu kommen, analysierte die Europäische Kommission Die Durchsetzung der Rechtsansprüche vor Gericht scheitert häufig daran, dass aus Sicht der Verbraucher gerichtliche Verfahren teuer, zeitaufwändig und bürokratisch sind. Die Verbraucher werden durch aus ihrer Sicht umständliche Verfahren abgeschreckt, mit der Folge, dass sie erst gar nicht versuchen würden, zu ihrem Recht zu kommen. Vor diesem Hintergrund gewinnen Alternativen zur gerichtlichen Streitbeilegung zunehmend an Bedeutung. Allerdings hält die Europäische Kommission das Angebot an Systemen der alternativen Streitbeilegung in geografischer und sektoraler Hinsicht für lückenhaft und die Qualität einzelner Stellen zur Streitschlichtung für unzureichend. Zudem ist der Bekanntheitsgrad der Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten oftmals gering. Der europäische Gesetzgeber wird deshalb Mitte 2013 die bereits verabschiedete Richtlinie über alternative Streitbeilegung sowie die ebenfalls bereits verabschiedete Verordnung über Online- Streitbeilegung veröffentlichen. Die Richtlinie muss innerhalb von zwei Jahren umgesetzt sein, sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist ist die Verordnung zu beachten. Beide Rechtsvorschriften hängen miteinander zusammen und ergänzen einander. Zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in eine einfache, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Streitbeilegung sollen Verbraucher künftig alle Arten von Meinungsverschiedenheiten mit Unternehmern einer Stelle für die alternative Streitschlichtung (AS-Stelle) vorlegen können. Gleichzeitig sollen die Unternehmer ermutigt werden, nach Möglichkeit an (bereits bestehenden) Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teilzunehmen und die Mitgliedstaaten Auffangschlichtungsstellen einrichten. Diese können branchenspezifisch sein, müssen es aber nicht. Eine Verpflichtung für Unternehmer zur Teilnahme an außergerichtlichen Verfahren schreibt die Richtlinie indes ausdrücklich nicht vor. Damit unterstreicht die Europäische Kommission den für Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung anerkannten Grundsatz der Freiwilligkeit der Teilnahme als wichtigen Faktor, um die Akzeptanz des Verfahrens aufseiten der Unternehmen zu stärken. Alternative 26 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

29 Verbraucherschutzregelungen in Deutschland und Europa Streitbeilegungsverfahren bleiben somit aus europäischer Sicht verlängerter Arm der Kundenfreundlichkeit, was allerdings keinen Einfluss haben soll auf nationale Regelungen, die ihrerseits eine verpflichtende Teilnahme vorsehen. Für den deutschen Gesetzgeber besteht mithin durchaus die Möglichkeit, zur Schließung etwaiger Lücken die Teilnahme am Verfahren jedenfalls der Auffang schlich tungsstelle/-n verbindlich vorzuschreiben. Zur Schaffung hochwertiger AS-Stellen definiert die Richtlinie in Fortführung entsprechender Empfehlungen aus dem Jahre 1998 bestimmte Qualitätskriterien, deren Einhaltung die AS-Stellen sicherstellen müssen. Hierzu zählen Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der mit der alternativen Streitbeilegung betrauten Personen sowie Transparenz, Effektivität und Fairness der Verfahren. Kritisch erscheint in diesem Zusammenhang das vornehmlich verfahrensspezifische Verständnis des Begriffs Fachwissen, welcher lediglich Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der alternativen oder gerichtlichen Streitlösung sowie ein generelles Verständnis von Recht fordert. Gerade die materielle Fachkompetenz, die unseren Ombudsmann wie auch alle anderen Ombudsleute im kreditwirtschaftlichen Bereich auszeichnet, stellt nicht nur sicher, als kompetenter Partner auf fachlicher Augenhöhe ernst genommen zu werden. Sie schützt auch vor einer vorschnellen Übernahme der fachlichen Argumentation der Parteien und stärkt damit die Unparteilichkeit der Ombudsperson. Ebenso problematisch beurteilen wir die unter Effektivitätsgesichtspunkten eingeführte Verpflichtung, Streitigkeiten grundsätzlich innerhalb von 90 Kalendertagen beizulegen. Nur in hochkomplexen Fällen darf die Frist verlängert werden, wobei die Parteien über die Verlängerung sowie die voraussichtliche Länge des Verfahrens informiert werden müssen. Es besteht damit die Gefahr, dass die Parteien künftig nicht mehr ausreichend rechtliches Gehör erhalten mit denkbar negativen Auswirkungen, was die Akzeptanz vor allem ungünstiger Schlichtungsergebnisse durch die Beschwerdeführer anbelangt. Gerade bei Sachverhalten, die finanzrechtlichen Meinungsverschiedenheiten oftmals zugrunde liegen, geschieht es nicht selten, dass wesentliche Aspekte erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen werden. Diese erfordern eine ergänzende Stellungnahme, deren Einholung aus Zeitgründen künftig nicht mehr möglich sein wird. Der Bekanntheitsgrad von Einrichtungen zur alternativen Streitbeilegung soll unter anderem dadurch gesteigert werden, dass die Unternehmen die Verbraucher über die (Internet-)Anschrift derjenigen AS-Stelle informieren müssen, an deren Verfahren sie teilnehmen. Die Information muss über die Website des Unternehmens und dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen. Darüber hinaus ist der Verbraucher im konkreten Fall des Scheiterns eines Einigungsversuchs zwischen ihm und dem Unternehmer entsprechend zu informieren. Schließlich wird es künftig nicht mehr die Möglichkeit geben, eine Beschwerde als unzulässig abzuweisen, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist und das Institut sich in dem Verfahren auf die Verjährung berufen hat. Eine Beschwerde als unzulässig abzuweisen, weil die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde, sieht die Richtlinie ebenfalls nicht vor. Die Mitgliedstaaten können den AS-Stellen aber erlauben, die Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit dann abzulehnen, wenn der Verbraucher nicht zuvor erfolglos versucht hat, sein Problem mit dem Unternehmen bilateral zu lösen. Dem für Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung anerkannten Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit kommt damit besondere Bedeutung zu. Basiskonto Jeder Europäer braucht ein Basiskonto, welches sicherstellt, dass jeder Bürger am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben einer modernen Gesellschaft voll teilhaben kann. Mit diesen Überlegungen hat die Europäische Kommission am 8. Mai 2013 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 27

30 Bankpolitische Rahmenbedingungen Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen veröffentlicht, die europaweit einheitlich die Grundsätze für den Zugang zu einem Basiskonto festlegen soll. Die Europäische Kommission beabsichtigt, dass jeder Verbraucher berechtigt sein soll, in jedem Mitgliedstaat ein so genanntes Basiskonto zu führen. Er muss sich lediglich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und darf nicht schon ein Konto in diesem Mitgliedstaat haben. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Betreffende in dem jeweiligen Land auch einen Wohnsitz hat. Damit könnte jeder Bürger der Europäischen Union im Extremfall insgesamt 27 Konten führen. Das schießt weit über das Ziel hinaus, bislang kontolosen Verbrauchern überhaupt erst den Zugang zu einem Basiskonto zu verschaffen. Wie schon der Begriff des Basiskontos impliziert, geht es darum sicherzustellen, dass die Bürger über dieses Konto ein Spektrum grundlegender Zahlungsdienstleistungen abwickeln können. Hierzu gehören nach dem Richtlinienentwurf insbesondere folgende Dienstleistungen: die Einzahlung und Abhebung von Bargeld, die Durchführung von Lastschriften und Überweisungen, die Ausführung von Zahlungen mit einer Zahlungskarte sowie gegebenenfalls die Teilnahme am Onlinebanking, nicht aber die Möglichkeit, das Konto zu überziehen. Ein weiteres maßgebliches Kriterium für das Basiskonto ist die Preisgestaltung. Die Banken sollen dieses Konto entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen. Die Festlegung, was ein angemessener Preis ist, soll den einzelnen Ländern obliegen, die sich dabei an bestimmten Kriterien orientieren können. Da das Basiskonto dem Verbraucher den Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen eröffnen soll, dürfen die Banken die Eröffnung eines derartigen Kontos nur unter bestimmten Umständen ablehnen und das Konto nur unter engen Voraussetzungen kündigen. Ein Ablehnungsgrund liegt vor, wenn der Verbraucher sich nicht rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits ein Konto besitzt oder ein Verdacht auf Geldwäsche beziehungsweise Terrorismusfinanzierung besteht. Kündigen kann die Bank ein Basiskonto darüber hinaus beispielsweise, wenn der Kunde es zu betrügerischen Zwecken missbraucht oder bei der Eröffnung bewusst falsche Angaben gemacht hat. Diese Beschränkung auf wenige Ablehnungsgründe lässt keinen Raum für nationale Bankgepflogenheiten. So lässt es in Deutschland seit 1995 die Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum Girokonto für jedermann zu, die Führung eines Kontos abzulehnen, wenn die Kontoführung für das Institut unzumutbar ist. Derartige Ablehnungsmöglichkeiten sind aus Sicht der Kreditwirtschaft erforderlich, um die Interessen der Banken angemessen zu berücksichtigen. Ein Unzumutbarkeitsgrund in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn der Verbraucher Mitarbeiter oder Kunden des Instituts grob belästigt hat oder wenn noch eine offene Forderung des Instituts gegen den Antragsteller aus einer früheren Geschäftsverbindung besteht. Nach den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Neuregelungen dürfte die Bank die Kontoführung in diesen Fällen künftig nicht mehr verweigern. Sofern die Bank es ablehnt, ein Basiskonto zu eröffnen, soll der Verbraucher die Entscheidung in einem Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung überprüfen lassen können. Außerdem sollen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorgaben in jedem Mitgliedstaat überwachen. Lehnt die Bank beispielsweise ein Basiskonto unzulässigerweise ab, muss sie mit behördlichen Maßnahmen und Sanktionen rechnen. In Betracht kommen hier die Bekanntmachung des betroffenen Instituts und des festgestellten Verstoßes. Möglich sind aber auch finanzielle Sanktionen oder eine Weisung an das Institut, ein Basiskonto zu eröffnen. Die Mitgliedstaaten sollen die Europäische Kommission einmal jährlich über die Zahl der eröffneten Basiskonten sowie über die Zahl der verwehrten und gekündigten Basiskonten informieren und auch die Gründe hierfür sowie die mit derartigen Konten verbundenen Kosten mitteilen. Eine vergleichbare Forderung hat seinerzeit bereits die deutsche Bundesregierung im Zusammenhang 28 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

31 Verbraucherschutzregelungen in Deutschland und Europa mit ihrem im Jahr 2004 erschienenen dritten Bericht zur Umsetzung der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum Girokonto für jedermann erhoben. Schon damals haben wir darauf hingewiesen, dass die Kreditwirtschaft derartige Daten statistisch nicht erfasst, weil Mehrfachzählungen nicht auszuschließen sind und damit die Aussagekraft einer solchen Zählung stark eingeschränkt wäre. Wir lehnen aber auch die quasi politisch motivierte Preissetzung für Basiskonten ab, bei der die tatsächlichen Kosten des Instituts allenfalls eine untergeordnete Nebenrolle spielen, und die Schaffung behördlicher Eingriffsbefugnisse, die bis zu der Veröffentlichung schwarzer Listen sowie der Identität der einzelnen für Verstöße verantwortlichen Bankmitarbeiter reichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst nach Einschätzung der Europäischen Kommission sogar Mitgliedstaaten mit gesetzlichem Kontrahierungszwang wie Frankreich, Belgien oder Italien die für Deutschland ermittelte Kontozugangsquote von 98 Prozent nicht übertreffen. Die pauschale Behauptung der Europäischen Kommission, Länder mit gesetzlichem Anspruch auf ein Zahlungskonto würden ein niedrigeres Niveau finanzieller Ausgrenzung aufweisen als solche, in denen der Zugang über freiwillige Standards der Kreditwirtschaft geregelt wird, kann sie mithin anhand ihrer eigenen Zahlen nicht bestätigen. Transparenz von Bankentgelten und Kundenmobilität Neben dem Basiskonto möchte die Europäische Kommission Transparenz und Vergleichbarkeit von Bankentgelten verbessern und den Kontowechsel für Verbraucher erleichtern. Für den Kontowechsel gibt es seit Dezember 2008 gemeinsame Prinzipien, die zwischen der europäischen Kreditwirtschaft, Verbraucherschützern und der Europäischen Kommission ausgehandelt und seit November 2009 in einer Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft Bundeskanzleramt und Blick nach Ost-Berlin zum Kontowechsel national umgesetzt wurden. Auch hinsichtlich Transparenz und Vergleichbarkeit von Bankentgelten gab es Verhandlungen über eine freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft auf europäischer Ebene, die aber Ende 2011 gescheitert sind. Am 8. Mai 2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Regelung vorgelegt, die europaweit einheitliche Regeln für beide Themenbereiche festlegen soll. Der Umfang des Preis- und Leistungsverzeichnisses hat sich auch bedingt durch die im Zuge der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie eingeführten Informationspflichten erheblich gesteigert. Die Übersichtlichkeit hat darunter gelitten. Aus diesem Grund hatte sich die europäische Kreditwirtschaft zu einer Selbstverpflichtung über ein Glossar sowie eine einheitliche Struktur der Exante-Informationen bereit erklärt. Die Forderungen der Europäischen Kommission gingen jedoch darüber hinaus. Mit der jetzt vorgelegten Regelung will die Europäische Kommission die Informationen für nahezu alle Entgelte (ex post und ex ante) für Dienstleistungen im Zahlungsverkehr sowie deren Darstellung und technische Struktur vereinheitlichen. Daher sind nicht nur Regelungen für Zahlungsdienstleister vorgesehen, sondern auch eine Zulassung für Betreiber von Vergleichswebseiten Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 29

32 Bankpolitische Rahmenbedingungen Potsdamer Platz über Bankentgelte. Ausgangspunkt ist die Einführung einer standardisierten Terminologie für von Dienstleistern angebotene Zahlungsdienste, für die nationale Behörden, die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) sowie die Europäische Kommission gemeinsam verbindliche Standards festlegen und veröffentlichen sollen. Die standardisierte Terminologie soll dann sowohl für die Ex-ante-Präsentation und Aufschlüsselung von Entgelten als auch die Expost-Aufstellung der Entgelte, die mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat, Anwendung finden. Zudem soll es ein Glossar für Begriffe im Zusammenhang mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen geben. Auch für den bereits durch eine Selbstverpflichtung geregelten Kontowechsel sind verschärfte Vorgaben vorgesehen. Nach Ermächtigung des Dienstleisters für die neue Bankverbindung durch den Kunden muss der bisherige innerhalb eines festen Zeitraums das alte Konto schließen, das Kontoguthaben übertragen, bestehende Daueraufträge übertragen und Informationen über eingehende Überweisungen sowie Lastschriften der letzten 13 Monate liefern. Der neue Zahlungsdienstleister muss Zahlungspflichtige von Überweisungen sowie Lastschriftempfänger des Kunden über die neuen Kontodetails unterrichten. Übertragungsdienstleistungen und Informationen müssen für den Kunden kostenlos sein. Darüber hinaus beabsichtigt die Europäische Kommission, die Koppelung und Bündelung von Dienstleistungen einzuschränken. Die Koppelung (tying), wenn also ein Produkt zwingend mit dem Kauf eines anderen verbunden wird, soll verboten werden. Dagegen können Mitgliedstaaten eine Bündelung (bundling) von Dienstleistungen erlauben. Allerdings muss, wenn ein Konto mit anderen Dienstleistungen im Paket gebündelt wird, ein Hinweis an den Verbraucher erfolgen, dass er das Konto auch ohne die anderen Leistungen erhalten kann. Mitgliedstaaten müssen Verstöße gegen diese Bestimmungen mit einem Bußgeld belegen. Zudem sollen Verstöße sowie Sanktionen der Behörden veröffentlicht werden. Anstatt im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie für eine verbesserte Strukturierung der Informationspflichten, insbesondere solche über Entgelte zu sorgen, hat sich die Europäische Kommission für ein neues gesetzliches Instrument entschieden. Es steht zu befürchten, dass es zu Abgrenzungsschwierigkeiten und schlimmstenfalls zu Widersprüchen zwischen den beiden Rechtsinstrumenten kommen wird, beispielsweise im Hinblick auf Ex-post-Informationspflichten bei Zahlungsvorgängen gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie sowie der Ex-post-Informationen (und deren Aufschlüsselung) gemäß der Verordnung. Zudem ist mit der Doppelung von Informationen zu rechnen, die insbesondere bei Paketpreisen für weniger statt mehr Transparenz sorgen dürfte. Auch im Hinblick auf den Kontowechsel ist eine deutliche Verschärfung gegenüber der Selbstverpflichtung zu beobachten. Sehr kritisch sehen wir das Verbot der Koppelung, sofern es sich auf die Verbindung von Konto und Zahlungskarten bezieht. Dies würde beispielsweise die seit Jahrzehnten bestehende Praxis der Verbindung von Debit- und Kreditkarten mit Girokonten aufheben und das Produktangebot massiv einschränken. 30 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

33 Verbraucherschutzregelungen in Deutschland und Europa Datenschutz Der Schutz der Privatsphäre in einer vernetzten Welt Ein europäischer Datenschutzrahmen für das 21. Jahrhundert diesen Titel trägt die Mitteilung, mit der die Europäische Kommission ihre Vorschläge für eine europäische Neuregelung des Datenschutzrechts veröffentlicht hat. Der im Januar 2012 publizierte Entwurf einer Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) soll die seit 1995 geltende europäische Datenschutzrichtlinie ablösen. Mit dem Rechtsinstrument der Verordnung möchte die Europäische Kommission die Regelungen zum Datenschutz weiter vereinheitlichen. Denn die Verordnung wird nach ihrem Inkrafttreten ohne weiteren Umsetzungsakt auf nationaler Ebene unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Ein einheitliches Datenschutzniveau soll auch den europäischen Binnenmarkt stärken und das Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten fördern. Die Datenschutz-Grundverordnung resultiert aus der Überlegung, dass der Schutz personenbezogener Daten an die technische Entwicklung angepasst werden muss. Die Datenschutzrichtlinie entstand, als das Internet noch in den Kinderschuhen steckte, so die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung. Die Geschwindigkeit des technologischen Wandels und die Globalisierung, die neuen Methoden des Informationsaustauschs durch soziale Netze und die Fernspeicherung großer Datenmengen haben zu einer neuen digitalen Umgebung geführt. Aus diesen Überlegungen heraus zielt der Verordnungsentwurf in erster Linie darauf ab, den Datenschutz in einer modernen, digitalisierten Welt zu regeln und dem Einzelnen darin die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten zu erhalten. In dieser digitalen Welt ohne Grenzen sollen auch einheitliche Rechtsvorschriften gelten, um damit ein einheitliches Spielfeld für alle Wirtschaftsunternehmen im europäischen Binnenraum zu schaffen. Dieses auf den Verbraucherschutz abgestellte Ziel prägt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Formulierungen und gibt damit gleichzeitig Anlass zur kritischen Betrachtung einzelner Bestimmungen. Die Intention, den Datenschutz im Internet und vor allem in den sozialen Netzwerken zu wahren, schlägt sich im Verordnungstext selbst, aber auch in den erläuternden Anmerkungen der Europäischen Kommission deutlich nieder. Es geht primär darum sicherzustellen, dass in der neuen digitalen Umgebung jeder seine persönlichen Informationen wirksam kontrollieren kann. Als Mittel hierfür sieht der Verordnungsentwurf vor, dass der einzelne Internetnutzer ein Recht auf Vergessenwerden und ein Recht auf die Löschung seiner Daten hat. Außerdem soll jeder Bürger ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Datenportabilität) haben, das heißt das Recht, eine Kopie der über ihn verarbeiteten Daten zu erhalten. Aus der Anknüpfung vieler Regelungen an den digitalen Gedanken resultiert die Tatsache, dass diese für konventionelle Datenverarbeitungen von Kundendaten in Unternehmen oftmals nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. So ist etwa der oben erwähnte Anspruch des Einzelnen auf Datenportabilität bei konventionellen Datenverarbeitungen, das heißt außerhalb von sozialen Netzwerken und Online-Datenbanken, nicht interessengerecht. Denn im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu einem Kunden führt die Bank dessen Daten in einer elektronischen Kundenakte zusammen, die auch der Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten dient. Darin sammelt sie das Erfahrungswissen über die Geschäftsbeziehung an, das Bestandteil ihres Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist. Diese Informationen bilden einen besonderen wirtschaftlichen Wert der Bank. Der Kunde kann hierüber kein alleiniges Verfügungsrecht in Gestalt eines Herausgabeanspruchs haben. Seine Interessen sind über das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung ausreichend geschützt. Aus Sicht der Kreditwirtschaft lässt der Text der Europäischen Kommission darüber hinaus verschiedene Fragen offen, die das Verhältnis des Daten Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 31

34 Bankpolitische Rahmenbedingungen schutzes zu den europäischen und nationalen bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen betreffen. Verschiedene bankaufsichtsrechtliche Normen ordnen die Verarbeitung personenbezogener Daten an oder erlauben diese. Das gilt etwa für die Vorgaben auf dem Gebiet der Betrugs-, Korruptions- und Geldwäschebekämpfung sowie der Risikokontrolle. Diesbezüglich halten wir es für erforderlich, Doppelregulierungen und Widersprüche zu vermeiden. Wenn wir es auch insgesamt begrüßen, dass sich die Europäische Kommission um eine Harmonisierung und Modernisierung des Datenschutzrechts bemüht, so sehen wir doch an einigen Stellen des Verordnungsvorschlags Verbesserungsbedarf, den wir im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft in die Konsultationen eingebracht haben. Es gilt, zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sowie den Verbraucherinteressen einerseits und der Handlungsfreiheit der Wirtschaft sowie den Wettbewerbsinteressen der Daten verarbeitenden Unternehmen andererseits einen angemessenen Interessenausgleich zu finden. Verbraucherrechterichtlinie Deutsches Historisches Museum Die Bundesregierung beabsichtigt, das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Letztere modernisiert und führt vier Richtlinien zum Fernabsatz, Haustürwiderruf, Verbrauchsgüterkauf und zu missbräuchlichen Klauseln zusammen, nimmt aber Finanzdienstleistungen ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Hintergrund ist die erst kürzlich erfolgte nationale Umsetzung von Verbraucherkredit- und Zahlungsdiensterichtlinie. Die europäische Vorgabe hat den deutschen Gesetzgeber aber nicht daran gehindert, in dem Referentenentwurf für ein Gesetz vom September 2012 Finanzdienstleistungen im Gegensatz zu Versicherungsdienstleistungen in den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes einzubeziehen. Begründet wird dies damit, dass der Verbraucher sowohl bei Finanzdienstleistungen im Fernabsatz als auch bei solchen Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen in ähnlicher Weise schutzbedürftig sei. Die überschießende Umsetzung widerspricht dem Koalitionsvertrag, der eine Eins-zu-eins-Umsetzung von Richtlinien vorsieht. Die Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherrechte erfordert eine Neufassung der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zu rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, welche künftig besondere Vertriebsformen erfasst. Neu sind grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze für alle Verbraucherverträge (je nach Vertriebsform). Informationspflichten und Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen sollen weitgehend aneinander angeglichen werden. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen wird neu strukturiert und vollständig neu gefasst. Wir haben in einer gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft und im Rahmen einer Anhörung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) darauf aufmerksam gemacht, dass viele Vorschriften der Richtlinie Produkte und allgemeine Dienstleistungen betreffen. Die Anwendung der Vorschriften für den Bereich Finanzdienstleistungen würde zu Überschneidungen und Wertungswidersprüchen mit anderen gesetzlichen Regelungen führen, die nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt 32 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

35 Verbraucherschutzregelungen in Deutschland und Europa sind. Dies gilt insbesondere für das Wertpapierhandelsgesetz und den Bereich der Wertpapierdienstleistungen. Aber auch andere Bereiche des Aktiv- und Passivgeschäfts von Kreditinstituten, wie beispielsweise Sparkonten, könnten erfasst werden. Der überarbeitete und vom Kabinett im Dezember 2012 verabschiedete Regierungsentwurf sieht daher eine Reihe von Ausnahmen für Finanzdienstleistungen vor. Gleichwohl hält die Bundesregierung an der generellen Einbeziehung von Finanzdienstleistungen fest. Eine vollständige Ausnahme erscheint auch vor dem Hintergrund des Trends zu umfangreicheren gesetzlichen Regelungen im kreditwirtschaftlichen Bereich nur schwer durchsetzbar. Der Gesetzgeber tut sich jedoch mit seiner Umsetzungsstrategie keinen Gefallen. Die Regelungen sind schon jetzt kaum überschaubar. Eine künftige Überarbeitung der Richtlinien im kreditwirtschaftlichen Bereich, insbesondere der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der zumindest angedachten Zusammenfassung von Richtlinien im Bereich Finanzdienstleistungen, wird erneut eine vollständige Überarbeitung und gegebenenfalls Trennung der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch notwendig machen. Bei der Gesetzgebung zum Verbraucherschutz ist auf europäischer Ebene und in Deutschland viel in Bewegung. Wir erwarten in den nächsten Jahren den Erlass einer Reihe von neuen Vorschriften vom Basiskonto bis zum Hypothekarkredit, von der außergerichtlichen Streitbeilegung bis hin zum Datenschutz. Die Regelungsdichte und Komplexität der Vorschriften nimmt zu, wobei der europäische Gesetzgeber immer häufiger auf das Instrument der Verordnung setzt, um eine Zersplitterung durch die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu verhindern. Ob der Gesetzgeber in allen Fällen sein Ziel, nämlich eine Stärkung des Verbraucherschutzes ohne eine übermäßige Bürokratisierung und damit eine Schwächung bestehender Märkte, erreichen kann, bezweifeln wir. Insbesondere im Hinblick auf die Festlegung weiterer Informationspflichten dürften die Verbraucher bereits jetzt eher übersättigt sein. Ausblick Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 33

36 Bankpolitische Rahmenbedingungen Steuerpolitik Der Bundestagswahlkampf des Jahres 2013 wird durch zwei zentrale Themen beherrscht werden: die Steuerpolitik und die Bankenregulierung. Beide Bereiche verbindet die Forderung nach einer Finanztransaktionssteuer in der Europäischen Union. Mit ihr, so erhoffen sich die Befürworter, soll der Finanzsektor an den Kosten der Finanzkrise beteiligt werden und einen fairen und substanziellen Beitrag zu ihrer Bewältigung leisten. Die Europäische Kommission hat auf Drängen einiger Mitgliedstaaten am 14. Februar 2013 einen Richtlinienvorschlag für eine Finanztransaktionssteuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit für zunächst elf Mitgliedstaaten vorgelegt. Demnach soll eine Steuer von 0,1 Prozent auf börslich und außerbörslich gehandelte Wertpapiere und 0,01 Prozent auf Derivatgeschäfte erhoben werden. Ein Richtlinienvorschlag aus dem Jahr 2011 für die gesamte Europäische Union war am Widerstand zahlreicher Mitgliedstaaten gescheitert. Die Bundesregierung setzt sich nun für die Durchsetzung dieses Zieles ein, nachdem sie ihre zurückhaltende Position nach vehementer Priorisierung der Oppositionsparteien der Thematik aufgegeben hat. Der Vorschlag für eine Richtlinie muss innerhalb der Gruppe der zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten zu einer Einigung gebracht werden. Die EU-Finanztransaktionssteuer wird ihren Zielen nicht gerecht Die Finanztransaktionssteuer wird bei genauerer Betrachtung den an sie gestellten Anforderungen nicht gerecht: Keinesfalls trifft sie nur den Finanzsektor, sondern wird gleichermaßen sowohl das produzierende Gewerbe wie Dienstleistungsunternehmen als auch den privaten Bürger treffen. Mit der Finanztransaktionssteuer werden zudem Hoffnungen auf positive Lenkungswirkungen an die Finanzmärkte verbunden. Obwohl nach wissenschaftlichen Untersuchungen wie empirischen Befunden etwa die Schwankungsanfälligkeit von Märkten nach Einführung einer Finanztransaktionssteuer gerade nicht gemindert wird, werden dementsprechende Erwartungen wider eigene Erkenntnisse der Dienste der Europäischen Kommission geschürt. Die Überzeugung, dass eine nur geringe Steuer auf Finanztransaktionen eine neue langfristige Orientierung der Marktteilnehmer anreizen könne und diese sowohl der so genannten Realwirtschaft als auch der Finanzmarktstabilität Nutzen bringe, bleibt bis dato eine unbewiesene Hypothese. Schließlich soll die Finanztransaktionssteuer einen Beitrag zur Krisenvermeidung leisten, ohne dass bislang überhaupt eine fehlende Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte als krisenverursachend ausgemacht wäre. Nicht der Handel an sich, sondern die mangelnde Qualität der hypothekenbesicherten Wertpapiere war nach allgemeiner Lesart Auslöser für die Finanzkrise ab dem Jahr Mit Fiktionen für den Fiskus Die Finanztransaktionssteuer nach dem Vorbild der Europäischen Kommission soll durch eine Reihe von neuartigen Rechtsprinzipien so gestaltet werden, dass Ausweichreaktionen von Marktteilnehmern aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht möglich sind. Mittels einer rechtlichen Fiktion sol 34 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

37 Steuerpolitik len auch außerhalb der Steuerzone domizilierte Finanzinstitute als innerhalb von ihr ansässig behandelt werden. Flankierend dazu soll die Steuer immer dann fällig werden, wenn ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat emittiertes Papier gehandelt wird unabhängig vom Handelsort und der Ansässigkeit der Handelnden. Für die internationale Durchsetzung dieses Ausgabeprinzips, die weltweit notwendig wäre, trifft der Richtlinienentwurf keine Vorsorge. Fraglich ist, ob diese Prinzipien sich als rechtsbeständig bewähren können, da sie als durchaus innovative Ansätze bezeichnet werden müssen, die bislang dem internationalen Steuerrecht nicht geläufig sind. Die Befürchtung von Ausweichreaktionen der Marktteilnehmer und damit einer nachhaltigen Schädigung der Finanzmärkte der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugunsten der der Steuer fernbleibenden ist nicht aus der Luft gegriffen: Allein die Marktreaktionen nach Einführung der nationalen französischen Finanztransaktionssteuer im August 2012 zeigen die Empfindlichkeit der Investoren auf die fiskalische Mehrbelastung. Die Attraktivität Deutschlands für die Emission von Wertpapieren und Investmentfonds würde allein durch das Emissionsprinzip massiv beschädigt. Rechtlicher Rahmen zweifelhaft Hinzu tritt der Umstand, dass die europarechtliche Legitimation der Steuer auf tönernen Füßen steht: Die Befugnis zum Tätigwerden leitet die Europäische Kommission aus einem Harmonisierungsbedarf an indirekten Finanzmarktsteuern in der Gruppe der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab. Faktisch existieren aber nur wenige Arten dieser Steuern in diesen Mitgliedstaaten, ohne dass ein demensprechender Harmonisierungsbedarf überhaupt in der Vergangenheit angemeldet worden wäre. Nicht übersehen werden darf auch die Richtlinie 2008/7/ EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, die den Mitgliedstaaten die Erhebung indirekter Steuern auf den Handel mit Wertpapieren verbietet. Brandenburger Tor Damit ist klar, dass die Finanztransaktionssteuer ein rein politisches Vorhaben der Europäischen Kommission und einiger Mitgliedstaaten ist. Offen bleibt die Frage, ob es sinnvoll sein kann, aus Gründen der Sanktionierung für eine vergangene Krise Gefahren für den durchaus funktionierenden Finanzmarkt heraufzubeschwören. Refinanzierung für Kreditinstitute betroffen Die Einführung der Finanztransaktionssteuer verfolgt vor allem fiskalische Ziele nach Einkünfteerzielung. Dabei sind delikate Steuerungen abzuwägen: Die Erhebung der Steuer soll nach den Erwägungsgründen der Europäischen Kommission weder die Refinanzierungsmöglichkeiten von Finanzinstituten und Staaten noch die Geldpolitik im Allge Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 35

38 Bankpolitische Rahmenbedingungen den Kosten der Bankenrettung gesetzt werden. Es liegt allerdings näher, beim bundesdeutschen Haushalt ein Ausgabe- und kein Einnahmeproblem zu konstatieren. Vermögensteuer ein attraktives Konzept? Berliner Dom meinen beeinträchtigen, zugleich werden aber 30 Milliarden Euro an Aufkommen erwartet, die im Wesentlichen der Finanzsektor erbringen soll. Dabei wird das Paradoxon der Steuer offenbar: Sollten sich die Lenkungswirkungen der Steuer als funktionierend und notwendig erweisen, muss das Steueraufkommen der Finanztransaktionssteuer sinken; bleibt die Steuer wirkungslos, muss das Aufkommen hoch bleiben. Hier ist darauf zu achten, dass allenfalls maßvolle Belastungen für die betroffenen Kreditinstitute zu verkraften sein werden. Insbesondere die Refinanzierung der Institute, die von besicherten Leihgeschäften untereinander geprägt sind, darf nicht zum Erliegen kommen. Bundestagswahl 2013: Steuererhöhungen trotz Rekordeinnahmen? Die Steuerdebatte in Deutschland ist im Wahlkampfjahr 2013 mit einer Diskussion nach der Notwendigkeit einer umfassenden Steuererhöhung eröffnet worden. Angesichts von Rekordeinnahmen des Fiskus von 611 Milliarden Euro im Jahr 2012 (Vorjahreseinnahmen rund 573 Milliarden Euro) ist diese Forderung überraschend. Sie muss selbstverständlich in Beziehung zu den Belastungen aus der Rettung krisengeschüttelter Eurostaaten wie auch zu Vor dem Bundestagswahlkampf sind Forderungen nach Wiedereinführung der Vermögensteuer wieder aufgelebt. Diese Steuer wird seit Anfang 1997 nicht mehr erhoben, ihr Aufkommen betrug zuletzt etwa 4,5 Milliarden Euro. Seit ihrem Wegfall ist die Nichterhebung der Vermögensteuer jedoch vollständig gegenfinanziert worden, insbesondere durch die Anhebung der Grunderwerbsteuer. Fiskalisch sind somit keine Einnahmekürzungen durch die Nichterhebung der Vermögensteuer zu beklagen. Die Funktionsweise der Vermögensteuer als Substanzbesteuerung von Unternehmen und Privathaushalten führt gerade im Umfeld aktuell niedriger risikoloser Renditen im Zusammenspiel mit der Inflation zu einer Vernichtung von Kapital. Zudem setzte die Administrierung der Steuer eine flächendeckende Bewertung von Vermögensgegenständen voraus, für die weder die gesetzlichen noch die personellen Voraussetzungen bei der Finanzverwaltung vorhanden sind. Dieser Schwächung sollte der Investitionsstandort Deutschland nicht ausgesetzt werden, zumal eine Vermögensteuer international unüblich ist. Was vermag die Vermögensabgabe? Neu aufgeflammt sind Forderungen politischer Parteien nach einer einmaligen Vermögensabgabe. Deren Konturierungen sind bislang unscharf. Nach der Verfassung wäre sie etwa bei gravierenden staatlichen Bedrohungslagen gerechtfertigt. Eine solche Lage, etwa vergleichbar einem wirtschaftlichen Zusammenbruch nach dem Zweiten Weltkrieg, ist derzeit nicht gegeben. Eine einmalige Vermögensab 36 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

39 Steuerpolitik gabe dürfte somit keine grundgesetzliche Legitimation haben. Abgeltungsteuer: Bewährtes muss bleiben! Vehement wird von einigen Parteien die Erhöhung des Einkommensteuersatzes angemahnt und in diesem Zusammenhang auch die Legitimation der Abgeltungsteuer insgesamt in Frage gestellt oder zumindest eine Erhöhung des derzeitigen Satzes von 25 Prozent gefordert. Grund für die Ablehnung der Abgeltungsteuer ist ihr vermeintliches Gleichheitsdefizit etwa zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da sie im System der Steuerarten als eigene Schedule mit dem vom progressiven Steuersatz abweichenden Sondersatz von 25 Prozent eine Besonderheit darstellt. Geflissentlich verschwiegen wird dabei die gut fundierte Begründung für den Sondersteuersatz: Bei Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurden bislang steuerfreie Veräußerungsgewinne mit in die Steuer einbezogen und somit die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Kapitalerträgen wesentlich erweitert. Dazu sorgt die Nichtabziehbarkeit von Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer für einen hohen fiskalisch effektiven Satz. Mit dem neuen Abgeltungsteuersystem soll Deutschland als attraktiver Steuerort international gestärkt werden. Die Gründe für die Abgeltungsteuer sind damit auch heute noch aktuell. Hinzu tritt der Umstand, dass mit ihr eine umfassende Vereinfachung in der Praxis der Besteuerung im Regelfall bewirkt werden konnte. Das frühere umständliche Hin und Her von sicherndem Kapitalertragsteuerabzug bei Auszahlung, Steuerbescheinigung und nachgelagerter Definitivbel astung nach Deklaration beim Finanzamt ist einem System gewichen, das das Risiko der Steuerhinterziehung minimiert, die Steuerbelastung transparent macht und das Verfahren für den Kapitalanleger wesentlich erleichtert. Die Abgeltungsteuer hat sich somit bewährt und sollte bei gleichbleibendem Satz erhalten bleiben. Internationale Steuerpolitik: die Konzerne im Visier Die internationale Steuerpolitik hat mit der Thematik base erosion and profit shifting übersetzt etwa Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung eine neue Thematik bei EU, OECD und G-20 gefunden. Die Organisationen stellen fest, dass die Steuersätze auf ausländische Einkünfte oftmals sehr niedrig besteuert werden, und folgern, dass ein Problem doppelter Nichtbesteuerung bestünde. Es wird ein Auseinanderfallen des Ortes der wirtschaftlichen Aktivität und des Ortes der steuerlichen Gewinnerfassung beklagt. Die Organisationen stellen mehr doppelte Nichtbesteuerung durch Qualifikationskonflikte, zunehmende Wettbewerbsverzerrungen und einen Wettlauf um die niedrigsten Steuern fest. Als wesentliche Konfliktpunkte werden etwa hybride Gesellschaften und Finanzinstrumente, die steuerliche Behandlung der Fremdfinanzierung durch nahestehende Personen, Verrechnungspreise und die mangelnde Wirksamkeit von Missbrauchsvorschriften gesehen. Es wird darauf zu achten sein, dass die Thematik sich primär nicht gegen internationale Konzerne richten kann, die die rechtlich legalen Mittel der Steuergestaltung ausschöpfen dürfen und müssen, sondern in der Hauptsache eine Angelegenheit der involvierten Staaten darstellt, die ihre Steuerpolitik im Wettbewerb richtig austarieren müssen. Deutsche Unternehmen wie Kreditinstitute haben ein Interesse daran, in Deutschland international vergleichbare Steuern zu entrichten. Die starke internationale Verflechtung deutscher Unternehmen unterstreicht die Bedeutung der Thematik. FATCA vor der Umsetzung in Deutschland Die Bundesrepublik steht vor dem Abschluss eines bilateralen Abkommens mit den USA zur Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) der USA. Ziel des Abkommens ist die Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 37

40 Bankpolitische Rahmenbedingungen Verpflichtung zum Informationsaustausch über Bankkunden, die in den USA steuerpflichtig sind. Wir begrüßen das Abkommen, da es Rechtssicherheit für deutsche Kreditinstitute und eine leichtere Administrierung durch eine verbindliche deutsche Sprachfassung und Rechtsterminologie bringen wird. Rechtspolitisch bleibt die Erfüllung eines US- Gesetzes fragwürdig, das mit nur geringer Gegenleistung der USA gegenüber der Bundesrepublik ausgeführt wird und für die verpflichteten Banken weltweit keinerlei Nutzen, sondern allein Aufwand bringt. Das US-Gesetz und seine voraussichtlich weltweite Implementierung lassen im Vergleich hierzu europäisches Recht wie etwa die Zinsrichtlinie 2003/48/EG als weniger erfolgreich erscheinen. Ein Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und wesentlichen Drittstaaten wie der Schweiz konnte hier erst nach jahrelangen diplomatischen Bemühungen erreicht werden, wobei ein erheblich kleinerer Anwendungsbereich der Richtlinie akzeptiert werden musste. Wir werden politische Bestrebungen, nach dem Vorbild von FATCA den Informationsaustausch als zu präferierendes Mittel der internationalen Steuerbefolgung einzuführen, kritisch begleiten. Dabei weisen wir darauf hin, dass mit abgeltenden Steuersystemen weniger bürokratische und vom Steuerbürger akzeptierte Alternativen bereitstehen, die bereits den Praxistest bestanden haben. 38 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

41 Entwicklungen im Investmentrecht: das neue Kapitalanlagegesetzbuch Entwicklungen im Investmentrecht: das neue Kapitalanlagegesetzbuch Im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers Directive, AIFMD) plant der nationale Gesetzgeber die Schaffung eines neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Damit verfolgt er das Ziel eines geschlossenen Regelwerks für den gesamten Investmentbereich, ihre Fondsmanager und sämtliche Fondstypen. Gleichzeitig will er das bisherige Investmentgesetz abschaffen. Zugleich wird das Gesetzesvorhaben genutzt, einige grundlegende Änderungen für das Investmentrecht zu postulieren. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll noch 2013 verabschiedet werden. Regelungen für alle Fondstypen in einem Gesetzbuch Das KAGB wird künftig zwischen offenen und geschlossenen Fonds unterscheiden, wobei ein Fonds dann als offen gilt, wenn die Fondsbedingungen mindestens einmal im Jahr eine Anteilsrückgabe vorsehen. Damit unterfallen sowohl offene OGAW-Fonds als auch alternative Investmentfonds dem Regime, unabhängig davon, ob sie in der Form eines Publikums- oder Spezialfonds aufgelegt werden. Offene Immobilienfonds werden auch künftig noch aufgelegt werden können. Allerdings werden die erst durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) eingeführten Rückgabebeschränkungen nochmals verschärft, und Einschränkungen sind auch bei der Ausgabe vorgesehen. Insbesondere der Freibetrag zur kündigungsfreien Rückgabe von Anteilen in Höhe von Euro soll für den Anleger entfallen. Vollen Bestandsschutz sollen lediglich die Anteile bestehender offener Immobilienfonds genießen, die Anleger vor dem 21. Juli 2013 erworben haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft kritisiert diesen Neustart für Immobilienfonds-Anteile grundsätzlich, weil es sinnvoll gewesen wäre, die Wirkung der erst jüngst eingeführten Regelungen des AnsFuG zunächst abzuwarten. Infolge der rigiden Regelungen wird nach unserer Einschätzung die Assetklasse der offenen Immobilienfonds für den Privatanleger unattraktiver. Positiv bewerten wir allerdings, dass der Immobilienfonds in der Form des offenen Publikumsfonds nicht gänzlich vom Markt genommen wird, wie es das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Diskussionsentwurf noch vorgeschlagen hatte. Neue Anlageklasse für den Investmentbereich Durch das KAGB soll die Definition des semi-professionellen Anlegers neu eingeführt werden. Nur ein solcher Anleger soll neben dem professionellen Anleger in Spezialfonds investieren können. Differenzierungskriterium soll nach Vorstellung der Bundesregierung eine Mindestanlagesumme sein. Spezifische Einzelheiten hierfür stehen noch in der Diskussion. Schließlich sollen Änderungen für die Verwahrstellen eingeführt werden. Diese betreffen sowohl Verschärfungen der Haftung, insbesondere im Falle der Auslandsverwahrung des Sondervermögens, als auch die Frage, wer Verwahrstelle für Fonds-Sondervermögen sein kann. Die Deutsche Kreditwirtschaft tritt dafür ein, dass ausschließlich Depotbanken im Sinne des bisherigen Investmentrechts, das heißt Institute, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen, als Verwahrstellen von Fonds-Sondervermögen fungieren dürfen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 39

42 Bankpolitische Rahmenbedingungen Öffentliche Banken als Partner der Transparenzoffensive der Immobilienwirtschaft Seit November 2011 sind die öffentlichen Banken Mitglied der Transparenzoffensive der Immobilienwirtschaft, einer Initiative von ImmobilienScout24 als marktführendem Immobilienportal Deutschlands. Als wesentliche Akteure haben sich auch der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA), der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW), die Deutsche Energie-Agentur (dena) und RICS Deutschland dem Netzwerk angeschlossen. Mit ihrem Beitritt sichern sich die öffentlichen Banken Zugang zu immobilienmarktbezogenen Informationen des inzwischen größten angebotsbezogenen Immobilienmarktdatenhalters in Deutschland. Die Finanzierung gewerblicher oder wohnwirtschaftlicher Immobilien bildet einen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit öffentlicher Banken. Ausweislich der Kreditnehmerstatistik der Deutschen Bundesbank beläuft sich das Volumen der ausgereichten hypothekarisch besicherten Kredite auf Nichtwohngrundstücke allein bei den Landesbanken auf ca. 50 Milliarden Euro, auf Wohngrundstücke beträgt es ca. 41,5 Milliarden Euro. Für die Beurteilung ihrer Engagements und die Bewertung von Grundpfandrechten benötigen die Banken deshalb ständig aktuelle Immobilienmarktdaten. Eingeschränkte Verfügbarkeit von Immobilienmarktdaten Die Verfügbarkeit von immobilienmarktbezogenen Daten zeichnet sich im Vergleich zu anderen Branchen bisher dadurch aus, dass nur wenig belastbare Daten ausgewertet werden konnten. Zwar hatte der Gesetzgeber in Deutschland schon frühzeitig ein flächendeckendes Netz an öffentlichen Gutachterausschüssen für Grundstückswertermittlung eingerichtet und mit der Aufgabe betraut, Kaufpreissammlungen anzulegen und auszuwerten. Die Gutachterausschüsse sind jedoch regional sehr unterschiedlich ausgestaltet, sodass aus unserer Sicht relevante Bewertungsparameter nicht in der gewünschten Vielfalt und nicht über alle Marktsegmente hinweg zeitnah verfügbar sein können. Die methodische Novellierung normierter Wertermittlungsverfahren im deutschen Wertermittlungsrecht wird unseren Bedarf und den Bedarf der Fachöffentlichkeit nach belastbaren Wertermittlungsparametern künftig sogar noch erhöhen. Nach wie vor bleibt nachteilig, dass Auskünfte aus den Kaufpreissammlungen nur wenigen Marktteilnehmern vorbehalten sind. Die Kreditwirtschaft hat zwar in den vergangenen Jahren alternative Initiativen etabliert. Diese verfügen auch über einen wachsenden Bestand an Transaktionsdaten. Sie müssen jedoch, um den Immobilienmarkt vollständig abzubilden, mit Angebotsdaten oder gutachterlich ermittelten Marktwerten angereichert werden, was zu modellinhärenten Inkonsistenzen führt. Wir erheben deshalb den Anspruch, unsere Markteinschätzungen auf unterschiedliche Datenquellen zu stützen. Insofern sehen wir in der zusätzlichen Bezugnahme auf angebotsbasierte Immobilienmarktdaten die besten Chancen, unser Urteilsvermögen zu objektivieren. Regelmäßige Überwachung von Immobiliensicherheiten Die Wertüberwachung von belasteten Immobilien, die als Sicherheit zur Deckung von Hypothekarfor 40 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

43 Öffentliche Banken als Partner der Transparenzoffensive der Immobilienwirtschaft derungen dienen, ordnet sich in einen bankaufsichtlich determinierten dreistufigen Prozess von Wertüberwachen, Wertüberprüfen und Neubewerten ein. Für Gewerbeimmobilien darf der Abstand für die regelmäßige Wertüberwachung höchstens ein Jahr betragen. Für Wohnimmobilien ist dem Gesetz nach ein Abstand von höchstens drei Jahren zulässig. Zur Überwachung von belasteten Immobilien erlaubt die Bankenaufsicht Kreditinstituten die Anwendung von statistischen Methoden, um diejenigen Immobilien zu bestimmen, die einer Neubewertung bedürfen. Hierzu hat die Deutsche Kreditwirtschaft für gewerbliche und für wohnwirtschaftliche Immobilienteilmärkte ein Marktschwankungskonzept entwickelt, zu dem auch die VÖB-Institute über ihre regionalen Kernmärkte Markteinschätzungen melden. Gewerbeimmobilien beobachten wir in 20 ausgewählten Städten, Wohnimmobilien je nach der Objektart in bis zu 51 Städten. Die Auswertung der durch Experten erhobenen Immobilienmarkteinschätzungen reichen wir regelmäßig an unsere Institute weiter. Mit dem Marktschwankungskonzept beobachtete Wertverluste führen nicht generell zur Verpflichtung einer Wertüberprüfung oder Neubewertung betroffener Immobilien, sondern setzen das Absinken von Verkehrswerten einer beobachteten Region und Objektart um bestimmte Schwellenwerte voraus. Verschärfte bankaufsichtliche Anforderungen Alexanderplatz mit Fernsehturm Unter bestimmten Voraussetzungen können Kreditinstitute das Marktschwankungskonzept der Deutschen Kreditwirtschaft zur regelmäßigen Entlastung ihrer Pflicht zur Wertüberwachung heranziehen. Diese Voraussetzungen hat die Bankenaufsicht in ihrer Auslegungspraxis mehrfach verschärft. Das Marktschwankungskonzept stellt deshalb in seiner heutigen Form ein mehr oder weniger grobes Instrument zur Messung von Marktvolatilitäten dar. Die Ergebnisse des Konzepts gleichwohl sie zur Unterstützung der Überwachung der Immobilienwerte beim betroffenen Institut hilfreich sind drücken nicht notwendigerweise mehr als eine erste Indikation für die allgemeinen Geschehnisse am beobachteten Marktsegment aus. Verpflichtung der Institute zu eigenverantwortlicher Beobachtung Insbesondere mit Blick auf die Struktur des eigenen Portfolios müssen Institute sicherstellen, dass die Ergebnisse des Marktschwankungskonzeptes geeignet sind, um relevante Marktschwankungen zu erkennen. Dies dürfte nur in solchen Fällen regelmäßig der Fall sein, wie das institutseigene Portfolio beliehener Immobilien der beobachteten Städteauswahl des Marktschwankungskonzeptes entspricht. Deshalb müssen auch Institute, die das Marktschwankungskonzept verwenden, beliehene Immobilien auch eigenverantwortlich beobachten und wahrgenommene Risiken steuern. In der Praxis ergeben sich deshalb für unsere Institute durchaus Schwierigkeiten zu beurteilen, ob oder inwieweit weitere Überprüfungen, gegebenenfalls Neubewertungen, belasteter Immobilien erforderlich sind. Dies trifft vor allem für periphere Immobilienteilmärkte außerhalb der Städteauswahl zu, die durch das Marktschwankungskonzept überwacht werden. Wir wollen deshalb unser Marktschwankungskonzept, das auf Experteneinschätzungen basiert, um eine Marktüberwachung ergänzen, die sich auf Angebotsdaten stützt. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 41

44 Bankpolitische Rahmenbedingungen Stärkung der Marktkenntnis durch angebotsbasierte Immobilienmarktdaten Als Mitglied der Transparenzoffensive haben wir mit ImmobilienScout24 ein Projekt für die Überwachung regionaler Wohnimmobilienmärkte initiiert. Damit wollen wir die Lücken für eine flächendeckende Beurteilung von Entwicklungen aller Immobilienteilmärkte schließen und den Instituten zu einer vorbehaltlosen Entlastung von regelmäßigen bankaufsichtlichen Überwachungspflichten von Wohnimmobilienmärkten verhelfen. Grundlage bildet der Angebotsdatenbestand von Immobilien Scout24 über alle Eigentumswohnungen, Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser seit Die Daten werden von ImmobilienScout24 auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte aufbereitet und die Marktschwankungen im ein-, zwei- und dreijährigen Turnus zur Verfügung gestellt. Um eine unreflektierte Verwendung der Angebotsdaten zu vermeiden, wird die Grundgesamtheit der Angebotsdaten nach strengen Maßstäben in einer Reihe von Analyseschritten auf ihre Aussagekraft untersucht. Die Rohdaten werden durch geeignete Filterschritte von Duplikaten, unplausiblen Datensätzen oder Raumzuordnungen befreit. Mit bereinigten Angebotsdaten lassen sich Preisdaten für Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie Mietdaten für den Geschosswohnungsbau oder gewerblich genutzte Flächen vergleichen. Unterschiedliche Beschaffenheiten hinsichtlich Wohnungs- und Gebäudegrößen, Grundstücksbeschaffenheit, Baualter und Ausstattungsmerkmalen können durch ein hedonisches Preismodell berücksichtigt werden. Eine Korrektur des Preisniveaus der Angebotsdaten ist für diese Anwendung nicht zwingend erforderlich, da die Überwachung ausschließlich auf relative Marktwertverluste abstellt. Es ist plausibel, dass die relativen Marktschwankungen auf der Basis von Angebotsdaten von solchen auf der Basis von Transaktionsdaten nicht wesentlich voneinander abweichen. Die Beobachtung von Marktschwankungen setzt deshalb nicht zwingend Angaben über tatsächliche Kaufabschlüsse voraus. Zwar spiegeln Transaktionsdaten die Gegebenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und der Lage auf dem Grundstücksmarkt zutreffender wider als Angebotsdaten. Ihre Vorzüge stoßen jedoch dort an berechtigte Grenzen, wo Angaben über tatsächliche Kauffälle gänzlich fehlen oder lediglich erheblich zeitverzögert ausgewertet werden können. Angebotsdaten stehen hingegen über das Webportal von ImmobilienScout24 zeitnäher und stets aktuell zur Verfügung. Sie weisen den Vorzug vergleichsweise deutlich höherer Fallzahlen sowie einer höheren Flächenabdeckung auf. Dadurch eignen sie sich besonders gut für die regionalisierte Immobilienmarktbeobachtung. Ausblick Die VÖB-Institute erlangen durch unsere Mitgliedschaft in der Transparenzoffensive der Immobilienwirtschaft einen aussagekräftigen Indikator über die Marktschwankungen der wesentlichen Wohnimmobilienmärkte. Dadurch können wir die Einhaltung bankaufsichtlicher Schwellenwerte verfolgen und Überprüfungs- sowie Neubewertungsanlässe nachweislich ausschließen. Auch eine quartalsweise Auswertung der Angebotsdaten erscheint durch die technischen Strukturen der Webplattform von ImmobilienScout24 möglich. Dadurch ließe sich das auf granulare Strukturen modifizierte Marktschwankungskonzept zu einem Instrument der Risikofrüherkennung erweitern. Auch ausgewählte gewerbliche Immobilienteilmärkte könnten einbezogen werden. 42 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

45 VÖB-Institute verständigen sich auf VÖB-Bibliothek für Immobilienbewertung VÖB-Institute verständigen sich auf VÖB-Bibliothek für Immobilienbewertung Das Bewertungsmanagement und die gutachterliche Wertermittlung von Immobilien zu kreditwirtschaftlichen Zwecken sind ständig hohen Qualitätsanforderungen ausgesetzt. Regelmäßig analysieren wir die gesetzlichen Anforderungen an das Immobilienfinanzierungsgeschäft und die Ergebnisse bankaufsichtlich veranlasster Deckungsprüfungen. Unsere Erkenntnisse wollen wir in einer institutsübergreifenden VÖB-Bibliothek für Immobilienbewertung bündeln und zu einem gemeinsamen Verständnis der Realkreditprozesse in den Mitgliedsinstituten beitragen. Die VÖB-Bibliothek für Immobilienbewertung soll den Instituten unmittelbar zu der Fortschreibung ihrer fixierten bankinternen Ordnung dienen. Ausgangslage und Zielsetzung Finanzmarktkrise und Staatsschuldenkrise hatten 2009 und 2010 zu erheblichen Verwerfungen der Kapitalmärkte geführt, die sich auch auf die Bankbilanzen ausgewirkt haben. Als eine Folge der Krise haben Ratingagenturen die Nachhaltigkeit von Geschäftsmodellen hinterfragt. Auch der Gesetzgeber hat den regulatorischen Rahmen für die Kreditwirtschaft schrittweise enger gefasst. Für die Institute erfahren deshalb Eigenkapital- und Refinanzierungsfragen einen hohen Bedeutungszuwachs. Entgegen der Entwicklung auf den internationalen Kapitalmärkten blieben die deutschen Immobilienmärkte anders als im europäischen Ausland oder in den USA in der Krise weitgehend stabil. Dies ist zum einen auf die speziellen Strukturen der deutschen Wohn- und Gewerbeimmobilienmärkte zurückzuführen. Zum anderen tragen auch die in der hiesigen Kreditwirtschaft etablierten Finanzierungsmodalitäten, wie zum Beispiel die Festzinskultur, vergleichsweise lange Laufzeiten und ein niedriger Beleihungsauslauf von Kreditengagements, maßgeblich zur Solidität dieses Geschäftsfeldes bei. In diesem Umfeld steigt das Volumen der Investitionen in die Assetklasse Immobilie. Auch die Refinanzierung der Kreditinstitute über die Emission von Pfandbriefen erlangt immer höhere Bedeutung, sodass die Banken in hohem Umfang pfandbrieffähige Deckungsmasse mobilisieren müssen, um von der vergleichsweise günstigen Refinanzierung zu profitieren. Neben rein regulatorischen gelangen vor allem prozessuale Aspekte der Immobilienfinanzierung in den Fokus. Betroffen sind sowohl solche Institute, die ihr Geschäftsfeld am Markt neu begründen wollen, als auch diejenigen, die an ihren etablierten Verfahren Verbesserungen vornehmen wollen. Seit Einführung des Pfandbriefgesetzes im Jahr 2005 und der Umsetzung des Baseler Eigenkapitalakkords (Basel II) im Jahr 2007 gibt es jedoch bis heute noch keine institutsübergreifenden Standards und Prinzipien zur einheitlichen Gestaltung von Bewertungsprozessen bei Erst- und Folgebewertungen grundpfandrechtlicher Sicherheiten. Auch für aufbau- und ablauforganisatorische Fragen besteht noch kein gemeinsames Verständnis, welche institutsinternen Lösungen das vorteilhafteste Qualitätsniveau versprechen. Wir wollen mit der Entwicklung, dem Aufbau und dem Betrieb einer VÖB-Bibliothek für Immobilienbewertung nach dem Muster eines Wikipedia- Webs kreative Lösungsansätze aus einzelnen Instituten aufgreifen und allen VÖB-Instituten verfügbar machen. Unseren Gremien fällt dabei die Funktion einer Qualitätssicherung zu. In der Diskussion lassen wir uns von den folgenden Leitfragen lenken: Wie sind die regulatorischen Anforderungen prozes Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 43

46 Bankpolitische Rahmenbedingungen Quadriga und Potsdamer Platz sual umzusetzen? Wie werden prozessuale und risikoorientierte Aspekte zusammengeführt? Wie ist der Workflow für eine Optimierung der Deckungsregister zu gestalten? Welche Abläufe sind im Sinne eines effizienten Wechselspiels zwischen Deckungsregister und Immobilienbewertung zu organisieren? Inhalte der Bibliothek für Immobilienbewertung Wir gliedern die VÖB-Bibliothek für Immobilienbewertung aktuell in die wesentlichen Kapitel Grundlagen, Bewertungsanlässe, Bewertungsprodukte, Bewertungsprozess, Research und Aktuelle Gesetzgebungsverfahren. Weitere Kapitel sind bereits in Vorbereitung. Die Inhalte sind noch nicht in allen Kapiteln gleichermaßen vollständig, werden der Philosophie der Wikipedia-Datenbank folgend jedoch sukzessive ergänzt. Wir setzen dabei auf ein Team bewährter Institutsmitarbeiter, die mit Autorenrechten versehen an der Fortschreibung der Themen mitarbeiten können. Im Kapitel Grundlagen sind die für den Immobiliengutachter zu kreditwirtschaftlichen Zwecken wesentlichen Dokumente zusammengetragen. Neben den einschlägigen Richtlinien der EU- Gesetzgebung, den kredit- und bankwirtschaftlich relevanten Gesetzen und Verordnungen findet der Anwender auch alle bedeutenden Auslegungen der Bankenaufsicht sowie die Standards der berufsständischen Verbände der Immobilienwirtschaft. Kern der Bibliothek für Immobilienbewertung ist die Strukturierung der für die kreditwirtschaftliche Immobilienbewertung nach dem Kreditwesengesetz (KWG), der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) relevanten Bewertungsanlässe. Mit Ausnahme des für das Deckungspooling bedeutenden refinanzierungsbezogenen Bewertungsanlasses handelt es sich ausschließlich um kreditbezogene Bewertungsanlässe, die in der Regel die Ermittlung von Markt- und Beleihungswerten, Wertüberprüfungen oder Plausibilisierungen verlangen. Dem idealtypischen Verlauf des Kredits folgend, werden die Bewertungsanlässe der Geschäftsanbahnung, der Kreditentscheidung, der Kreditüberwachung/Kreditbearbeitung oder der Kreditabwicklung zugeordnet. Ein vorwiegend der Rechnungslegung dienender Anlass ist die Bewertung von Bestandsimmobilien zum Marktwert. Die Bewertungsanlässe sind mit den einhergehenden Bewertungsprodukten verknüpft. Wir unterscheiden zwischen Bewertungsprodukten, die aufsichtlich determiniert oder bankindividuell ausgestaltbar sind, und solchen Bewertungsprodukten, die sich nach den Regeln für Kleindarlehen richten. Hier gelten bestimmte Vereinfachungen. Alle Bewertungsprodukte werden in allen Einzelheiten betreffend ihrer Intention beziehungsweise der Anforderung, der Inhalte und der Qualitätskontrolle erläutert. Zu jedem Bewertungsprodukt sind ein Ablaufschema und soweit erforderlich weitere Einzelaspekte oder Ausnahmeregelungen ausgeführt. Im Kapitel Bewertungsprozess werden ausgewählte Themenbereiche analysiert, die für die Beauftragung beziehungsweise die Weitergabe von Wertgutachten bedeutsam sind. Weitere für die Immobilienbewertung wesentliche Aspekte sind der Umfang des Besichtigungserfordernisses, die Berücksichtigung von Leerstandsflächen und der 44 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

47 VÖB-Institute verständigen sich auf VÖB-Bibliothek für Immobilienbewertung Umgang mit Baulasten. In gesonderten Abschnitten widmen wir uns den Bewertungsfragen von im Ausland gelegenen Immobilien und der Bedeutung der Immobilienwertermittlung bei nachhaltigen Gebäudekonzepten. Das Kapitel Research wird in seinem endgültigen Ausbau für ausgewählte Immobilienmärkte Marktanalysen und -berichte für Immobilienanalysten bereithalten. Im Idealfall werden die Institute unsere Bibliothek für Immobilienbewertung für den vertraulichen Austausch von Marktexpertisen zu bestimmten Immobiliengeschäftsfeldern nutzen, indem sie eigene Berichte einstellen und zum He runterladen anderen Instituten zur Verfügung stellen. Eine Sammlung öffentlich zugänglicher Marktreports ist ebenfalls angelegt. Die VÖB-Institute halten die Ausarbeitungen regelmäßig aktuell. Schlussendlich bietet das Kapitel Aktuelle Gesetzesvorhaben der VÖB-Geschäftsstelle Gelegenheit, auf ausgewählte Initiativen des Gesetzgebers und Gesetzgebungsstände hinzuweisen und darüber zu berichten. Anwendern wird dadurch eine schnelle und leicht erlernbare Bearbeitung der Bibliothek für Immobilienbewertung ermöglicht. Eingabe von Inhalten durch Autorenteam Die vertrauensvolle Bereitstellung der Inhalte setzt ihre sorgsame Behandlung voraus. In einer ersten Anlaufphase soll deshalb nur ein festes Autorenteam Inhalte für die Bibliothek für Immobilienbewertung verfassen. Damit weicht die Konzeption der Bibliothek für Immobilienbewertung dem akzeptierten Verfahrensgrundsatz weitgehender Zulässigkeit von Autorenrechten für den gesamten Nutzerkreis nach dem Vorbild der Wikipedia-Datenbank ab. Die eher heterogene Struktur der Sachverständigen macht die Einengung jedoch für eine Übergangsphase nötig. Längerfristig planen wir, Autorenrechte auch an Nutzer zu vergeben. Herausgehobene Sachverhalte werden in einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet. Konzeption und Umsetzung der Bibliothek für Immobilienbewertung Betreiber der Bibliothek für Immobilienbewertung ist der VÖB. Die Inhalte geben im Grundsatz die Meinung unseres Verbandes wieder. Sie dienen zur Orientierung und geben Hinweise und Empfehlungen für die Auseinandersetzung mit und die Umsetzung von bankaufsichtlichen Anforderungen in den Instituten. Eingestellte Dokumente unterliegen dem Vertrauensschutz der VÖB-Mitgliedsinstitute. Die Bibliothek für Immobilienbewertung ist als Datensammlung zur Unterstützung von Bewertungsprozessen angelegt. Sie ist als Website eingerichtet und kann im Internet gelesen und editiert werden. Die Aufbewahrung, Gliederung und Bearbeitung von Inhalten sind dem Wikipedia-Vorbild nachempfunden. Auch die Syntax zur Erstellung und Änderung von Inhalten sind ähnlich. Den Zugang zu der Bibliothek für Immobilienbewertung Grundsätzlich können alle Mitarbeiter von Immobilienbewertungsabteilungen unserer VÖB-Mitgliedsinstitute Zugang zu der Bibliothek für Immobilienbewertung erhalten. Einzelheiten sollen die Institute in eigener Zuständigkeit entscheiden. Auch Nicht-VÖB-Instituten wollen wir im Einzelfall Zugang gewähren. Über Nutzungsrechte für Nicht-VÖB-Institute an der Bibliothek für Immobilienbewertung entscheidet auf Antrag der VÖB. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 45

48 Bankenregulierung

49 Umsetzung von Basel III Umsetzung von Basel III Nach langwierigen Verhandlungen haben sich der Rat der EU-Wirtschafts- und Finanzminister und der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments am 20. März 2013 auf eine gemeinsame Position zur EU-Bankenrichtlinie (CRD IV) und zur EU-Bankenverordnung (CRR) geeinigt. Strittig waren insbesondere die Anforderungen für Managervergütungen, die Behandlung systemrelevanter Banken sowie die Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten die eigentlich vollharmonisierten Regelungen verschärfen dürfen. Die neuen Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) sind somit voraussichtlich ab dem 1. Januar 2014 in der Europäischen Union anzuwenden. Sollten die Rechtstexte nach dem 30. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, treten die Neuregelungen erst am 1. Juli 2014 in Kraft. Im Zuge des Rechtsetzungsverfahrens konnten wir in vielen Regelungsbereichen Erleichterungen für die deutsche Kreditwirtschaft erreichen. Liquiditätsanforderungen Bereits im Verordnungsentwurf wurden Förderbankenanleihen auf unsere Initiative hin als liquide Aktiva im Rahmen der Liquidity Coverage Ratio (LCR) anerkannt. Darüber hinaus mussten Kreditlinien, die Förderbanken Geschäftsbanken zur Vergabe von Förderkrediten gestellt haben, mit einem geringeren Abflussfaktor angerechnet werden. Im Rahmen der Trilogverhandlungen ist es uns nunmehr auch gelungen, dass sich die Durchleitung von Förderkrediten nicht mehr negativ auf die LCR von Förderbanken auswirkt. Hiervon profitieren in erster Linie kleinere Förderbanken, die Förderkredite größerer Förderbanken lediglich durchleiten. Es wird jetzt vor allem darauf ankommen, die Kriterien für die Anerkennung liquider Aktiva in der Europäischen Union sachgerecht auszugestalten. Hierzu haben wir einen einfachen Ansatz entwickelt, der im Wesentlichen auf die Anerkennung eines Wertpapiers als Sicherheit an standardisierten Repo-Märkten abstellt. Für Wertpapiere, die nicht an einem solchen Markt gehandelt werden, soll es ausreichen, wenn das Wertpapier über ein Rating von mindestens A verfügt und ein Mindestemissionsvolumen von Euro aufweist. Bankaufsichtliches Eigenkapital Das Europäische Parlament und der Europäische Rat halten daran fest, die Definition für das harte Kernkapital abweichend von Basel III unabhängig von der Rechtsform des emittierenden Instituts auszugestalten. Nur bei Instituten, deren Aktien an einem geregelten Markt innerhalb der Europäischen Union notiert sind, wird das harte Kernkapital auf Aktien beschränkt. Damit wird den Interessen von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, die nicht am Kapitalmarkt Aktien begeben können, Rechnung getragen. Im Rahmen der Trilogverhandlungen konnten wir insbesondere Nachbesserungen bei den regulatorischen Abzugspositionen vom bankaufsichtlichen Eigenkapital erreichen. Es ist uns gelungen, dass die Verrechnungsmöglichkeiten von aktiven und passiven latenten Steuern an den Wortlaut der internationalen Rechnungslegungsstandards angepasst wurden. Darüber hinaus ist nunmehr vorgesehen, dass zur Vermeidung des Kapitalabzugs von Beteiligungen innerhalb des Haftungsverbundes von Sparkassen und Landesbanken eine erweiterte aggregierte Rechnung als Nachweis der fehlenden Mehrfachbelegung von Eigenkapital ausreicht. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 47

50 Bankenregulierung Kontrahentenrisiko Bezüglich der Unterlegungspflicht des Risikos für die Anpassung der Kreditbewertung (Credit Valuation Adjustment, CVA) erleichtern mehrere Ausnahmen die Eigenkapitalunterlegung. So müssen die Banken Transaktionen mit Nicht-Finanzinstituten künftig nicht mit der CVA-Charge unterlegen, solange diese den in der Verordnung über OTC- Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister festgesetzten Schwellenwert für die Clearingpflicht nicht überschreiten. Auch haftungsverbundund konzerninterne Transaktionen sowie Derivate, die mit Gebietskörperschaften abgeschlossen werden, sind von der CVA-Charge ausgenommen. Dies ist für die Landesbanken eine wesentliche Erleichterung. Leverage Ratio Am 27. Februar 2013 wurde in den Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament ein Kompromiss zum CRD-IV-Paket verabschiedet. Die Wirtschaftsminister der Mitgliedstaaten haben diesen am 5. März 2013 offiziell bestätigt. Für die Leverage Ratio ist Folgendes vorgesehen: Eine verbindliche Grenze wurde verschoben. Nur die größten Banken müssen Angaben machen. Bis Ende 2016 hat die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Leverage Ratio vorzulegen. Auf dieser Grundlage soll über ihre verbindliche Einführung im Jahr 2018 entschieden werden. Die Leverage Ratio wird kalkuliert, indem das Kapital des Instituts durch das Total Exposure dividiert und anschließend als Prozentsatz ausgedrückt wird. Das Kapital ist hierbei definiert als Kernkapital (Tier 1). Als Total Exposure wird die Summe der ausgewiesenen Werte aller Vermögenswerte und Off-Balance-Sheet-Geschäfte vor Abzug herangezogen. Sie wird auf Basis des arithmetischen Mittels der monatlichen Leverage Ratio über ein Quartal berechnet. Die Verordnung regelt sowohl die Berichterstattung gegenüber den Bankenaufsehern als auch die Offenlegung gegenüber Dritten. Es ist eindeutiger politischer Wille, die risikoungewichtete Kennzahl als ergänzendes Beurteilungskriterium bankaufsichtlich zu verankern. Wir sind weiterhin der Auffassung, dass die Leverage Ratio risikoarmes Geschäft wie Kommunalfinanzierungen und klassisches Verbundgeschäft benachteiligt und falsche Anreize zum Abschluss risikoreicher Geschäfte setzt. Die Leverage Ratio ist als eine verbindliche Mindestgröße ungeeignet. CRD-IV-Umsetzungsgesetz Ungeachtet der noch andauernden EU-Verhandlungen hat die Bundesregierung am 22. August 2012 den Entwurf eines CRD-IV-Umsetzungsgesetzes beschlossen. Damit wird das Kreditwesengesetz (KWG) an die neuen EU-Vorschriften angepasst. Das KWG wird aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Bankenverordnung um jene Vorschriften bereinigt, die im Gemeinschaftsrecht geregelt sind oder diesem widersprechen. Ergänzt werden Regelungen aus der EU-Bankenrichtlinie zu strengeren Sanktionen, zur Corporate Governance und zu den Kapitalpuffern. Zugleich werden die gesetzlichen Grundlagen für das neue Millionenkreditmeldewesen geschaffen. So soll insbesondere die Meldegrenze von 1,5 Millionen Euro auf eine Million Euro sinken. Kritisch ist insbesondere, dass der Gesetzgeber die nicht auf EU-Vorgaben basierenden Änderungen zum nationalen Meldewesen zeitgleich mit dem CRD-IV-Regulierungspaket in Kraft setzen möchte. Damit gingen erhebliche zusätzliche Belastungen für die Kreditwirtschaft einher. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte darüber hinaus Ende 2012 Entwürfe zur Anpassung der das KWG ergänzenden Rechtsverordnungen, unter anderem zur Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), veröffentlicht. Während die übrigen EU-Wahlrechte im Großkreditregime in dem Entwurf der GroMiKV 48 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

51 Umsetzung von Basel III bereits umgesetzt wurden, will das BMF die Ausnahmeregelung für Intragruppenforderungen gesondert konsultieren. Das EU-Recht erlaubt den Mitgliedstaaten, Kredite an konsolidierte Unternehmen der Institutsgruppe von der Anrechnung auf die Großkreditobergrenzen zu befreien. Hierzu zählen insbesondere auch ausländische Intragruppenforderungen und Kredite in Form von Beteiligungen. Offenbar überlegt der Verordnungsgeber, das Wahlrecht in Deutschland nicht oder nur teilweise auszuüben. Für die deutschen Institute ist eine vollständige Umsetzung jedoch unverzichtbar. Ansonsten müssten bestehende Gruppenstrukturen infolge drohender Überschreitungen der Großkreditobergrenzen hinterfragt werden. Auch käme es zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den USA und innerhalb der EU. Ausblick Die Umsetzung des CRD-IV-Maßnahmenpakets stellt die Institute vor große Herausforderungen. Die Neuregelungen sind umfangreich und komplex. Damit die Banken die Anforderungen bis Anfang 2014 umsetzen können, benötigen sie schnellstmöglich endgültige Rechts- und Planungssicherheit. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die neuen Meldeanforderungen. Die von der EU-Bankaufsichtsbehörde (EBA) hierzu zu erarbeitenden technischen Durchführungsstandards konnten aufgrund des langwierigen EU-Rechtsetzungsverfahrens noch nicht finalisiert werden. Wegen des hohen Umstellungs- und Implementierungsaufwandes sollten in der Anfangsphase der Anwendung der neuen Regelungen zudem Erleichterungen gewährt und Prüfungen mit Augenmaß vorgenommen werden. Die EBA wird in vielen Regelungsbereichen technische Regulierungs- und Durchführungsstandards erlassen. Bisher hat sie allerdings nur wenige Standards mit der Kreditwirtschaft konsultiert. Die fehlenden technischen Details erschweren es, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Dies gilt insbesondere für die anrechnungskonforme Ausgestaltung der Eigenkapitalinstrumente. Um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Kreditwirtschaft nicht zu schwächen, müssen die Besonderheiten des deutschen Bankensektors bei der Entwicklung der Standards ausreichend berücksichtigt werden. Die deutsche Bankenaufsicht sollte die Kreditwirtschaft daher frühzeitig in die Arbeiten der EBA-Arbeitsgruppen einbeziehen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass deutsche Verwaltungsvorschriften, soweit sie mit dem EU-Recht vereinbar sind, auch künftig gelten. Nicht zuletzt führen die diversen Kapitalpuffer, die den Instituten über die Mindestanforderungen hinaus auferlegt werden können, zur Rechtsunsicherheit. Insbesondere das genaue Zusammenspiel zwischen den Kapitalpuffern für systemrelevante Banken, dem Puffer für systemische Risiken sowie der Generalermächtigung für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Kapitalanforderungen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken weiter verschärfen zu dürfen, ist unklar. Seriöse Kapitalplanungen sind kaum möglich. Es sollte daher so bald wie möglich geklärt werden, ob die deutsche Bankenaufsicht von höheren Kapitalanforderungen Gebrauch machen möchte. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 49

52 Bankenregulierung Neue Vorschläge des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht Obwohl Basel III in der Europäischen Union noch nicht vollständig umgesetzt wurde, bahnt sich bereits die nächste Regulierungswelle an. So hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in zwei wichtigen Bereichen (Handelsbuchvorschriften und Verbriefungsregeln) Konsultationspapiere vorgelegt. Darüber hinaus wurden die erst Ende 2010 veröffentlichten Regelungen zur Liquidity Coverage Ratio (LCR) tief greifend überarbeitet. Im Frühjahr 2013 wird der Baseler Ausschuss Vorschläge zu weltweit einheitlichen Großkreditvorschriften vorlegen. Auch eine Überarbeitung der Vorschriften für die Behandlung operationeller Risiken ist in Planung. Grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften Im Mai 2012 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht die Vorschläge für die Reform der Aufsicht von Marktpreisrisiken im Handelsbuch veröffentlicht. Diese Überlegungen gehen wesentlich grundlegender an die Neugestaltung heran als frühere Regulierungswellen. Damit sollen die Flickenteppiche, die über die Jahre entstanden sind, durch ein komplett neues Regulierungswerk aus einem Guss ersetzt werden. Dies ist vorteilhaft für die Institute, sofern die neuen Regelungen weniger Umsetzungsaufwand mit sich bringen. Müssen allerdings komplexe, modellartige Verfahren eingesetzt werden, ohne dass sie durch Art und Umfang der Geschäftstätigkeit gerechtfertigt wären, so ist dies eher ein Rückschritt. Ein einfach zu implementierender Standardansatz ist daher wesentliche Grundlage für eine zukunftsweisende Regulierung. Ein wichtiger Aspekt der geplanten Neuordnung ist die Abgrenzung des Handelsbuches, für die der Baseler Ausschuss zwei alternative Vorschläge vorgestellt hat: Neben der auf der aktuellen Regelung aufbauenden Möglichkeit der Handelbarkeit zieht er eine bewertungsbasierte Zuordnung in Erwägung. Sowohl das interne Modell als auch der Standardansatz sollen auf der Basis des Expected Shortfall kalibriert werden. Dieser stellt den Mittelwert der den Value-at-Risk überschreitenden Verluste dar und bildet die Ränder der Verteilung besser ab als die bisher verwendete Kennzahl Value-at-Risk. Der Expected Shortfall soll auf Stressperioden bezogen werden, um Zyklizität zu vermeiden. Die Methoden sollen außerdem das Risiko der Marktilliquidität berücksichtigen. Die Anrechnung von Hedges und Diversifikationen soll im Standardansatz erweitert, im internen Modell dagegen beschränkt werden. Für das interne Modell soll darüber hinaus neben einem kleinteiligeren Prozess der Modellgenehmigung eine zweite Kennzahl zur Performancemessung eingeführt werden. Der Baseler Ausschuss will auch den Standardansatz grundlegend neu gestalten und schlägt zwei mögliche Verfahren vor. Vorsicht ist bei der Kalibrierung der neu gestalteten Ansätze geboten. Wir fordern die Durchführung umfangreicher quantitativer Auswirkungsstudien, die die Überlegungen über den gesamten Zeitraum der Diskussion begleiten. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein höheres Risiko auch eine höhere Kapitalunterlegung nach sich zieht. Wir sind allerdings optimistisch, dass der Baseler Ausschuss ebenfalls dieses Ziel verfolgt, da er bereits Vorstudien bezüglich der Handelsbuchportfolien in den Instituten durchgeführt hat. Der Baseler Ausschuss regt an, das interne Modell und den Standardansatz enger miteinander 50 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

53 Neue Vorschläge des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zu verzahnen. In diesem Zuge sollen alle Banken verpflichtet werden, die Eigenkapitalunterlegung nach dem Standardansatz zu berechnen. Eventuell soll hieraus auch eine Untergrenze für die Kapitalunterlegung bei Verwendung interner Modelle entwickelt werden. Der Aufwand hierfür lässt sich allerdings nicht rechtfertigen. Inzwischen beschäftigt sich die Europäische Kommission ebenfalls mit diesem Thema. Diese sucht im Gegensatz zum Baseler Ausschuss auch die Diskussion mit kleineren, nicht international tätigen Instituten und zeigt sich inhaltlich den Anliegen dieser Institute gegenüber offener. So würde auf europäischer Ebene zum Beispiel die Einführung zweier alternativer Standardansätze nicht ausgeschlossen, was bisher in Basel kritisch gesehen wird. Grundlegende Überarbeitung der Verbriefungsregeln Nachdem bereits mit der CRD II und III deutliche Verschärfungen der bankaufsichtlichen Anforderungen für Verbriefungspositionen umgesetzt wurden, hat der Baseler Ausschuss mit einem im Dezember 2012 veröffentlichten Konsultationspapier eine grundlegende Überarbeitung der 2004 unter Basel II verabschiedeten Regelungen für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungspositionen auf den Weg gebracht. In diesem Papier werden vor allem bestehende Ansätze zur Berechnung dieser Anforderungen überarbeitet. Grundsätzlich sollen die Banken dabei Verbriefungen mit mehr Eigenkapital unterlegen. Gleichzeitig wurde die Komplexität des Regelwerkes nicht verringert. Unseres Erachtens muss vermieden werden, dass die Banken durch die neuen Kapitalanforderungen gezwungen werden, sich vollständig aus dem Bereich der Verbriefungen zurückzuziehen. Richtig eingesetzt stellen Verbriefungen ein wertvolles Mittel des Risiko- und des Eigenkapitalmanagements der Banken dar. Sie unterstützen darüber hinaus die Quadriga und Reichstagskuppel Vergabe von Krediten insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch die Weitergabe von Forderungen an KMU an den Kapitalmarkt entstehen bei den Banken neue Spielräume für die Kreditvergabe an diese Kunden. Darüber hinaus werden Verbriefungen auch eingesetzt, um Forderungsportfolios von Unternehmen zu refinanzieren. Solche Conduit-Strukturen, in denen die Handels- oder Leasing-Forderungen von Unternehmen durch die Emission von Asset Backed Commercial Paper (ABCP) refinanziert werden, stellen für die Unternehmen ein wichtiges Instrument des Bilanz- und Liquiditätsmanagements dar. Auch diese Verbriefungen haben sich als äußerst stabil erwiesen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 51

54 Bankenregulierung Grundlegende Überarbeitung der LCR Obwohl die neuen Liquiditätsanforderungen erst Ende 2010 veröffentlicht wurden, hat der Baseler Ausschuss die kurzfristige Liquiditätskennziffer (LCR) bereits Anfang dieses Jahres erstmals grundlegend überarbeitet. Insbesondere soll die LCR stufenweise eingeführt werden. Anfang 2015 müssen die Banken danach lediglich eine LCR von 60 Prozent vorweisen. Die endgültige Marke von 100 Prozent muss erst Anfang 2019 erreicht werden. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen, weitere Vermögensgegenstände als liquide Aktiva anzuerkennen. Nicht zuletzt wurden die Zu- und Abflussfaktoren der LCR so angepasst, dass sich die nach dieser Kennzahl ermittelten Nettoliquiditätsabflüsse deutlich verringern dürften. Wir halten diese Anpassungen für sachgerecht und befürworten deren vollständige Berücksichtigung bei der Umsetzung von Basel III in der EU (CRD IV). 52 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

55 Umsetzung der vierten MaRisk-Novelle Umsetzung der vierten MaRisk-Novelle Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Dezember 2012 die endgültige Fassung der mittlerweile zum vierten Mal überarbeiteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht. Vorausgegangen war ein achtmonatiger Konsultationsprozess mit der Kreditwirtschaft. Mit der vierten MaRisk-Novelle werden internationale Vorgaben im Aufsichtsrecht in nationale Regelungen überführt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Teile der Umsetzung von Basel III in der EU (CRD IV), die Guidelines on Internal Governance der European Banking Authority (EBA), die Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation des Committee of European Banking Supervisors (CEBS) sowie Ausarbeitungen des European Systemic Risk Board (ESRB) zu Fremdwährungsdarlehen und Fremdwährungsfinanzierungen. Die überarbeiteten MaRisk sind bereits am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Um den Instituten eine angemessene Umsetzungsfrist einzuräumen, müssen sie die inhaltlich neuen Anforderungen jedoch erst zum 31. Dezember 2013 umsetzen. Eine große Herausforderung für die Institute ist die Einführung eines Verrechnungssystems für Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken. Hierbei geht es in erster Linie darum, Liquiditätskosten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb verursachungsgerecht zuzuordnen, wobei auch die Kosten für das Vorhalten der Liquiditätsreserve berücksichtigt werden müssen. Größere Institute mit komplexen Geschäftsaktivitäten sollen ihre Liquiditätskosten künftig auf Basis eines Liquiditätstransferpreissystems verrechnen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Umsetzung der erweiterten Compliance-Anforderungen. Diese beziehen sich auf die Vorgaben zu Wertpapierdienstleistungen (WpHG), Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Verbraucherschutzvorgaben, Datenschutzvorgaben, Verhinderung doloser Handlungen zulasten des Institutes und gegebenenfalls weitere rechtliche Regelungen und Vorgaben, soweit sie vom Institut als unter Compliance-Gesichtspunkten wesentlich eingestuft werden. Im Rahmen der praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen ergeben sich zu beiden Themenbereichen eine Reihe von Fragen. Zur Klarstellung planen die Aufsichtsbehörden einen Austausch mit Vertretern der Kreditwirtschaft im Rahmen des Fachgremiums MaRisk. Problematisch sind die aufbauorganisatorischen Vorgaben an die Funktion des Leiters für das Risikocontrolling. Diese Funktion soll in großen, international tätigen Instituten mit komplexen Geschäftsaktivitäten künftig in exklusiver Weise durch einen Geschäftsleiter ausgeübt werden, was sinnvolle Kombinationen von Verantwortlichkeiten ausschließt. Mittlerweile scheint die Aufsicht ihre Meinung zu dieser Fragestellung relativiert zu haben. Zwar wird für die betroffenen Institute eine gemeinsame Zuständigkeit für die Bereiche Risikocontrolling und Finanzen auf Geschäftsleiterebene definitiv nicht möglich sein. Allerdings scheint ein gemeinsames Ressort für das Risikocontrolling und die Marktfolge nicht beanstandet zu werden. Hintergrund ist offenbar die Tatsache, dass sich die Idee der Exklusivität des Leiters Risikocontrolling aus dem maßgeblichen EBA-Papier nicht auf die in Deutschland typische Marktfolge übertragen lässt. Damit trägt die Aufsicht der Tatsache Rechnung, dass die mit dem Zweitvotum ausgestattete Marktfolge in erster Linie den Risikogehalt der Geschäfte im Blick hat und insofern in keinem Interessenkonflikt mit dem Risikocontrolling steht. Bedingung für diese Vorgehensweise ist vermutlich eine Trennung dieser beiden Bereiche auf der nachgelagerten Hierarchieebene. Für kleinere, regional tätige Insti Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 53

56 Bankenregulierung Bundeskanzleramt tute und Institute mit weniger komplexen Geschäftsaktivitäten dürften sich die aufbauorganisatorischen Beschränkungen in engen Grenzen halten. Das würde bedeuten, dass solche Institute auf Geschäftsleiterebene auch die Zuständigkeiten für Risikocontrolling, Finanzen und Marktfolge bündeln können. Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel die Anpassung des Proportionalitätsprinzips nach oben. Demzufolge müssen Institute, die besonders groß sind oder deren Geschäftsaktivitäten durch besondere Komplexität, Internationalität oder eine besondere Risikoexponierung gekennzeichnet sind, die Veröffentlichungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Financial Stability Board (FSB) eigenverantwortlich bei der Ausgestaltung des Risikomanagements einbeziehen. Da diese Veröffentlichungen nicht rechtsverbindlich sind, versteht die Aufsicht die neue Formulierung als Appell an die betroffenen Institute. Die BaFin fordert zudem einen Kapitalplanungsprozess, der über den Betrachtungszeitraum des Risikotragfähigkeitskonzeptes hinausgeht, ein auf alle wesentlichen Risiken ausgeweitetes Frühwarnverfahren sowie einen Analyseprozess, der sich mit den Auswirkungen wesentlicher Anpassungen der Organisation oder der IT- Systeme auf die internen Kontrollverfahren befasst. Darüber hinaus hat sie die Anforderungen an das Risikotragfähigkeitskonzept und an Auslagerungen konkretisiert. Insbesondere müssen die Institute für Fälle unbeabsichtigter oder unerwarteter Beendigung von Auslagerungen, die die Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen können, etwaige Handlungsoptionen auf ihre Durchführbarkeit prüfen. Neu ist auch die Forderung nach einer regelmäßigen und anlassbezogenen Überprüfung von IT-Berechtigungen, Zeichnungsberechtigungen und sonstigen eingeräumten Kompetenzen durch die Institute. Insgesamt müssen die Institute in Abhängigkeit von ihrer Größe, Geschäftsausrichtung und Komplexität ihrer Geschäftsaktivitäten mit weitreichenden Anpassungsprozessen rechnen. Selbst die Umsetzungsfrist von einem Jahr ist für einige Anforderungen knapp bemessen. Wir begrüßen daher den von der Aufsicht angebotenen weiterführenden Dialog im Fachgremium MaRisk, um eine sachgerechte Umsetzung in den Banken sicherzustellen. 54 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

57 Krisenmanagement im Finanzsektor Krisenmanagement im Finanzsektor Das Thema Krisenmanagement im Finanzsektor steht sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene im Fokus. Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise herrscht der politische Wille vor, den Steuerzahler nicht mehr für in Schieflage geratene Banken zu belasten. Banken und ihre Aktionäre sollen künftig die Verluste selbst tragen. Störungen wichtiger Bank- und Zahlungsdienstleistungen sollen effektiv vermieden werden. Insbesondere soll verhindert werden, das Finanzsystem insgesamt zu gefährden. Dazu haben sowohl die Europäische Kommission als auch die Bundesregierung entsprechende Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht. Europäischer Richtlinienvorschlag Die Europäische Kommission hat am 6. Juni 2012 ihren Richtlinienvorschlag für einen europäischen Rechtsrahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten veröffentlicht. Um für den Fall einer weiteren Finanzkrise besser gerüstet zu sein, sollen die Banken in der Europäischen Union verpflichtet werden, bis zum 1. Januar 2015 einen maßgeschneiderten Sanierungsplan zu erarbeiten. Darin sollen sie aufzeigen, durch welche Maßnahmen sie in verschiedenen Krisensituationen ihre finanzielle Stabilität sichern bzw. wiederherstellen können. Die ebenfalls geforderten Abwicklungspläne für die einzelnen Kreditinstitute sollen dagegen die Aufsichtsbehörden erstellen. Zur Vorbereitung dieser Pläne müssen die Banken ihrer Aufsicht zahlreiche Informationen übermitteln. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) soll der Europäischen Kommission zur weiteren Ausgestaltung der Richtlinie, wie zum Beispiel zu den konkreten Kriterien des Abwicklungsverfahrens und den Inhalten eines Sanierungsplans, so genannte technische Standards vorschlagen. Erste Vorschläge wurden bereits im Frühjahr 2013 zur Konsultation gestellt. Der Richtlinienvorschlag wird voraussichtlich im Herbst 2013 verabschiedet. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist deutlich weiter gefasst, als es das Financial Stability Board (FSB) vorgesehen hat. Während das FSB Ende 2009 die Regeln zur Krisenbewältigung lediglich für systemrelevante Banken vorgeschlagen hatte, plant die Europäische Kommission, die Richtlinie auf alle Institute mit Sitz innerhalb der Europäischen Union auszudehnen. Kritisch sehen wir, dass die vorgesehenen Regelungen auch für Banken mit staatlichen Garantien, also Förderbanken, gelten sollen. Die mit den Regelungszielen verbundenen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags passen nicht zur Struktur und zu den Aufgaben dieser Spezialinstitute. Gleiches gilt für die Mitfinanzierung eines Abwicklungsfonds. Förderbanken sollten daher insgesamt vom Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie ausgenommen sein. Denn die Förderbanken haben einen gesetzlich klar umrissenen Auftrag, der sie, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht in Form der so genannten Verständigung II, auf die Unterstützung ihrer staatlichen Träger und damit vor allem auf Kernbereiche des Fördergeschäftes beschränkt. Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell der Förderbanken ganz deutlich von jenem normaler Geschäftsbanken. Unsere Forderung nach einer Komplettausnahme von Förderbanken aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie haben verschiedene Abgeordnete des Europäischen Parlaments übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Europäische Parlament und der Europäische Rat darauf einigen werden. Für den Fall, dass dies nicht passiert, haben wir stets gefordert, die Förderbanken zumindest von der Beitragspflicht zur Bankenabgabe, der Pflicht zur Erstellung Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 55

58 Bankenregulierung Eigenkapital umwandeln können, damit ihnen in der Krise hartes Kernkapital zur Verfügung steht. Dies kann zu Veränderungen in der Eigentümerstruktur führen private Anteilseigner könnten die öffentlich-rechtliche Struktur durchbrechen. Wir setzen uns dafür ein, dass es den öffentlich-rechtlich organisierten deutschen Banken zum Schutz ihrer Eigentümerstruktur gestattet ist, das erforderliche Kernkapital durch andere geeignete Maßnahmen zu generieren, beispielsweise durch Abschreibung. Deutscher Gesetzentwurf Ludwig-Erhard-Haus der Sanierungs- und Abwicklungspläne sowie vom Bail-in-Instrument, mit dem Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt werden soll, freizustellen. Schließlich ist kein Praxisfall denkbar, in dem ein Förderkredit institut Nutznießer des Abwicklungsfonds werden kann. Eine Mitfinanzierung des Fonds durch Förderbanken käme einer Zweckentfremdung öffentlicher Mittel gleich. Geschäftsbanken, die den Fonds tatsächlich nutzen können, würden durch Fördermittel unterstützt. Diese Fördermittel würden für ihren eigentlichen Zweck nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Im Ergebnis könnten die Banken wirtschaftlich oder politisch gewünschte Projekte ohne sachlichen Grund nicht wie staatlich vorgesehen fördern. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Schieflage bereits im Rahmen des Restrukturierungsfondsgesetzes erkannt und für die Förderbanken durch eine Ausnahme beseitigt. Weiteres Ziel des Gesetzgebers im Rahmen des Abwicklungsverfahrens ist es, dafür zu sorgen, dass dem in Schieflage geratenen Kreditinstitut haftbares Kernkapital zur Verfügung steht. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht die Europäische Kommission vor, dass sämtliche Kreditinstitute künftig so genannte bail-in-fähige Verbindlichkeiten vorhalten müssen. Die Kreditinstitute sollen nach Maßgabe ihrer Aufsichtsbehörde Fremdkapital in Mit derselben Zielrichtung hat das Bundeskabinett am 6. Februar 2013 den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Gesetzentwurf zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten als besonders eilbedürftiges Gesetz beschlossen. Damit soll das bereits seit Januar 2011 in Kraft getretene Restrukturierungsgesetz ergänzt werden. Der Gesetzgeber beabsichtigt, alle potenziell systemgefährdenden Kreditinstitute zur Erstellung eines Sanierungsplans zu verpflichten. Die betroffenen Institute wurden bereits von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeschrieben und müssen bis zum 31. Dezember 2013 einen geeigneten Plan vorlegen. Nun erarbeiten die deutschen Aufsichtsbehörden gemeinsam mit Vertretern der Kreditwirtschaft unter hohem Zeitdruck konkrete Anforderungen zur Ausgestaltung der Sanierungspläne. Die Grundlage stellt der von der BaFin am 26. Oktober 2012 zur Konsultation gestellte Rundschreibenentwurf mit Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen dar. Darin zeigt die BaFin unter anderem auf, welche Bestandteile ein Sanierungsplan umfassen sollte. Ausgehend von der strategischen Analyse der eigenen Unternehmensstruktur, der Geschäftsaktivitäten sowie der internen und externen Vernetzungen muss die betroffene Institutsgruppe verschiedene Handlungsoptionen darstellen, um ihre finanzielle 56 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

59 Krisenmanagement im Finanzsektor Stabilität in einem Krisenfall wiederherzustellen. Denkbar wären zum Beispiel Kapitalerhöhungen, Liquiditätsmaßnahmen, Umstrukturierungen oder der Abbau von Risikoaktiva. In einem weiteren Schritt müssen die Banken die verschiedenen Handlungsoptionen einer Belastungsanalyse unterziehen. Dafür hat das Institut mindestens sechs verschiedene Szenarien zu entwickeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der Gruppe nach sich ziehen würden. Auf Basis der so gewonnenen Erkenntnisse kann das Institut einschätzen, welche Marktentwicklungen das eigene Unternehmen in eine Krise führen könnten. Um im Krisenfall rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten zu können, sollen die Banken schließlich geeignete Frühwarnindikatoren etablieren und Kommunikationswege festlegen. Die Ausarbeitung eines derart umfassenden Sanierungsplans beansprucht umfangreiche Ressourcen. Die im Gesetzentwurf für die erstmalige Erstellung eines Sanierungsplans vorgeschlagene Frist von sechs Monaten ist hierfür deutlich zu knapp bemessen. Allein für die Erarbeitung des Planes benötigen die betroffenen Institute etwa den doppelten Zeitraum. Weitere Fristen müssten für (Zwischen-)Abstimmungen mit den Gremien der Institutsgruppe und den Aufsichtsbehörden eingeplant werden. Darüber hinaus soll eine Abwicklungseinheit der BaFin institutsindividuelle Abwicklungspläne für Kreditinstitute und Finanzgruppen erstellen, um rechtzeitig Maßnahmen für in Schieflage geratene potenziell systemgefährdende Banken ergreifen zu können. In diesem Zusammenhang werden den Instituten weitreichende Informations- und Mitwirkungspflichten auferlegt. Die Aufsichtsbehörden können von den Kreditinstituten verlangen, dass sie Abwicklungshindernisse bereits im Vorfeld ausräumen. Wir kritisieren die invasiven Eingriffsbefugnisse der Aufsicht in Eigentumsrechte der Institute im Rahmen der Beseitigung von Abwicklungshindernissen. Für problematisch halten wir zudem das fehlende Vorverfahren und die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit in Bezug auf Mängel der Abwicklungsplanung. Auch die Mitwirkungspflichten der Kreditinstitute gehen zu weit. Die Eile, mit der dieses Gesetzesvorhaben im nationalen Alleingang betrieben wird, ist nicht nachvollziehbar. Der deutsche Gesetzgeber scheint hier auf Kosten der Kreditwirtschaft erneut eine politische Vorreiterrolle spielen zu wollen. Vor dem Hintergrund der noch nicht finalisierten EU Krisenmanagementrichtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten bewerten wir diese nationale Gesetzgebung zum selben Thema besonders kritisch. In Kürze müssten die nationalen Bestimmungen wieder an europäische Vorgaben angepasst werden. Die deutsche Kreditwirtschaft sollte den neuen Regelungen zum Krisenmanagement nicht früher als erforderlich unterworfen werden. Schließlich sind die Ressourcen der deutschen Kreditinstitute durch zahlreiche weitere, mit erheblichem Umsetzungsaufwand verbundene Regulierungsvorhaben bereits außerordentlich belastet. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 57

60 Bankenregulierung Europäische Regulierung im Kartenzahlungsverkehr Wie die vorangegangenen Jahre war auch 2012 geprägt durch Vorstöße der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und des Eurosystems, den Zahlungsverkehr zu regulieren. Die Aktivitäten der Regulatoren könnten bereits 2013 in Richtlinien und Verordnungen, zumindest jedoch in Regulierungsvorschläge zur Konsultation, münden. Bereits in den vergangenen Jahren wurden insbesondere Zahlungsdienstleistern durch die EU-Preisverordnung oder die EU-Zahlungsdiensterichtlinie diverse Pflichten mit kurzen Migrationsfristen auferlegt. Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie Die Zahlungsdiensterichtlinie soll den bargeldlosen Zahlungsverkehr überall in der Europäischen Union erleichtern und den Weg für einen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payment Area, SEPA) ebnen. Verbraucherschutz durch Informationspflichten und Wettbewerb durch Öffnung der Märkte über harmonisierte Marktzugangsregeln sind weitere Ziele. Es soll ein kohärentes und technologieneutrales rechtliches Umfeld für Zahlungsdienste entstehen und die Modernisierung der Infrastrukturen fördern. Die anstehende Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie wird nach unserer Ansicht auf Basis einer so genannten Wirkungsbewertung (Impact Assessment) der bestehenden Zahlungsdiensterichtlinie erfolgen und Änderungen und Klarstellungen beinhalten. Die Europäische Kommission strebt damit eine maximale Harmonisierung an, gleichwohl will sie eine gewisse Flexibilität auf nationaler Ebene erhalten. Diese gilt als notwendig für einen funktionierenden Zahlungsverkehrsmarkt. Folgende Hauptaspekte könnte eine Regulierung beinhalten. Wir erwarten insbesondere eine Klarstellung und Neudefinition von Umfang und Gegenstand der Zahlungsdiensterichtlinie. Dies könnte so genannte one-leg transactions beinhalten, wo sich entweder der Empfänger oder der Sender einer Zahlung außerhalb des europäischen Wirtschaftsgebietes befindet. Außerdem wird die Europäische Kommission wahrscheinlich bestimmte Ausnahmen im bisherigen Umfang der Richtlinie vereinfachen oder streichen. Dazu zählen beispielsweise im Fall von beschränkten Netzwerken der Betrieb unabhängiger Geldautomaten und durch Smartphones und ähnliche Geräte initiierte Zahlungen. Wir erwarten darüber hinaus eine Anpassung der Konsistenz von Aufsichtsregeln und Praktiken, speziell bei der Bestimmung der Eigenmittel für Zahlungsinstitute, striktere Kriterien bei der Anwendung von Ausnahmetatbeständen für kleine Zahlungsinstitute und ergänzende Regeln für ein besseres Funktionieren der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch Zahlungsinstitute. Außerdem erwarten wir die Harmonisierung bestimmter Optionen, wie der Berechnungspraxis von Surcharging (Aufgeld für Kartenzahlungen), Rabatten und anderen Steuerungsinstrumenten, der Rückerstattungsregeln für Zahlungsnutzer sowie der Haftungsregeln für unautorisierte Transaktionen. Des Weiteren zeichnet sich die Erleichterung des Marktzugangs für bestimmte Kategorien von Akteuren ab, speziell in Bezug auf den Zugang von Zahlungsinstituten zu Zahlungssystemen. Dritte, wie Online-Bezahldienste, sollen einen leichteren Zugang zu Konten bei Zahlungsdienstleistern erhalten. Online-Bezahldienste sollen beispielsweise Informationen über verfügbare Kundenmittel sowie Zugriff auf Kundenkonten erhalten, um Transakti 58 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

61 Europäische Regulierung im Kartenzahlungsverkehr onen im Kundenauftrag abzuwickeln. Die Europäische Kommission will hiermit gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Kategorien von Marktteilnehmern schaffen. Gleichzeitig will sie Stabilität und Sicherheit der europäischen Zahlungsinfrastruktur gewährleisten. Neue Sicherheitsanforderungen sollen den Nutzer ausreichend schützen. Die Europäische Kommission könnte hier gegebenenfalls auf die SecuRePay-Anforderungen von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken Bezug nehmen. Inwieweit Dritte auch die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie derzeit bereits Banken und Zahlungsinstitute, bleibt abzuwarten. Eine Regulierung soll aus Sicht der Europäischen Kommission zudem die Interoperabilität im Bereich von Internet- und mobilen Zahlungen durch entsprechende standardisierte Prozesse erreichen. Einen Vorschlag für die Überarbeitung erwarten wir im zweiten Halbjahr Regulierung zu Interbankenentgelten Die Europäische Kommission scheint sich bei der Regulierung von multilateralen Interbankenentgelten in der EU an der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Mai 2012 im Fall von MasterCard zu orientieren. Der Gerichtshof stellte damals fest, dass multilaterale Interbankenentgelte wettbewerbsbeschränkend, aber notwendig für ein funktionierendes Kartensystem sind. Auf der anderen Seite wurden Interbankenentgelte als Hürde für einen einheitlichen Markt und für den grenzüberschreitenden Handel gesehen. Wir erwarten von der Europäischen Kommission, dass sie Regeln für die Definition von Interbankenentgelten setzt, welche unter Umständen sehr einfach strukturiert sind, aber enorme Auswirkungen haben. Bei verschiedenen Gelegenheiten hat auch das Eurosystem betont, dass harmonisierte Interbankenentgelte dringend erforderlich sind, um die Fragmentierung des Marktes zu überwinden. Die Europäische Kommission scheint für die Regulierung der Multilateral Interchange Fee (MIF) einen Gestaltungsraum zu sehen, der von einem generellen Verbot bis zu einem maximalen Schwellenwert alle Varianten beinhaltet. Die Regelung wird sehr wahrscheinlich als Verordnung ausgeführt. Sie könnte sowohl die Definition absoluter Werte oder ein Modell für transparente Entgeltmodelle, gegebenenfalls mit nationalem Entscheidungsspielraum, zum Gegenstand haben. Sowohl nationale als auch grenzüberschreitende Aspekte werden dementsprechend die Gestaltung und Höhe multilateraler Interbankenentgelte beeinflussen. Mögliche regulatorische Maßnahmen könnten zudem bestehende Regeln der Kartensysteme betreffen, welche aus Sicht der Europäischen Kommission heute Wettbewerbsbarrieren darstellen. Das könnte auch die Verpflichtung zur Akzeptanz aller Karten (Honour All Cards Rule) betreffen, wie sie heute bei den globalen Zahlungssystemen üblich ist. Es wird erwartet, dass der ausstehende Vorschlag der Europäischen Kommission von einer Wirksamkeitsanalyse begleitet wird. Den Vorschlag für eine Regulierung erwarten wir ebenfalls im zweiten Halbjahr Siegessäule Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 59

62 Bankenregulierung Grünbuch über Karten-, Internetund mobile Zahlungen Die Europäische Kommission hat im Grünbuch über Karten-, Internet- und mobile Zahlungen nochmals bekräftigt, dass zwischen grenzüberschreitenden und Inlandszahlungen in Euro nicht unterschieden werden sollte. SEPA sollte gemäß Grünbuch Sprungbrett für die Schaffung eines wettbewerbsfähigen und innovativen europäischen Zahlungsverkehrsmarkts sein. Nach Ansicht der Europäischen Kommission ist die Integrationstiefe des europäischen Zahlungsverkehrsmarkts je nach Zahlungsinstrument sowie den genutzten Kanälen für Zahlungen über das Internet und für mobile Zahlungen noch sehr unterschiedlich. Insbesondere bei Kartenzahlungen ist der Markt noch lange nicht integriert. Dies liege unter anderem daran, dass nur die wenigsten Transaktionen tatsächlich grenzüberschreitend sind, was an der täglichen Nutzung durch den Kunden liegt. (Karten-)Zahlungsverkehr auch im E-Commerce ist letztlich nahezu ausschließlich national. Die Regulierungsaspekte des Grünbuches sind: mehr Wettbewerb, mehr Wahlmöglichkeiten und Transparenz für den Verbraucher, mehr Innovation und mehr Zahlungssicherheit sowie Verbrauchervertrauen. Für Zahlungsdienstleister sind auf dieser Basis Einschränkungen zu erwarten. Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen Das so genannte SecuRePay-Forum des Eurosystems unter Mitarbeit der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden hat bereits 2012 damit begonnen, für verschiedene zahlungsverkehrsrelevante Aspekte Empfehlungen als Mindestanforderungen zu definieren. Zahlungsdienstleister und Zahlungssysteme sollen diese verpflichtend umsetzen, die Aufsichtsbehörden sollen die Einhaltung überprüfen. Für die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen ist eine verpflichtende Umsetzung bis Januar 2015 vorgesehen. Für den Kartenzahlungsverkehr bedeutet dies bei E-Commerce-Transaktionen die grundsätzlich verpflichtende Verwendung von starken Authentifizierungsverfahren, wie beispielsweise ein dynamisches 3D-Secure-Verfahren oder die Verwendung des kreditwirtschaftlichen chiptan-verfahrens auch für Kreditkartenzahlungen durch Zahlungsdienstleister. Ebenfalls definiert wurden Mindestanforderungen für den Zugriff von Dritten, wie zum Beispiel durch Online-Bezahldienste, auf Kundenkonten bei Zahlungsdienstleistern. Diese sollen zeitlich versetzt, aber analog zu den Mindestanforderungen an Internetzahlungen verpflichtend durch Zahlungsdienstleister also auch Banken und Sparkassen umgesetzt werden. Derzeit findet die öffentliche Konsultation zu den Inhalten statt. Weitere Pläne der Europäischen Kommission drohen das Agieren von Zahlungsdienstleistern weiter zu verkomplizieren. Dazu zählt eine Regulierung für ein Verbot der Bündelung von Leistungen rund um das Konto, wenn der Kunde zwischen den einzelnen Komponenten nicht frei wählen kann. Dies wäre nicht nur für die Kreditkarte als Bestandteil eines Kontopaketes fatal, da sowohl die Vertragsgestaltung komplexer als auch kostenintensiver werden würde und die Nutzung der Kreditkarte durch die Herausnahme aus Kontopaketen und Kostensteigerungen bei Kunden und Instituten leiden könnte. Die Veröffentlichungen in den nächsten Monaten werden dazu hoffentlich Klarheit bringen. 60 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

63 Bilanzierung und Bewertung von Finanz instrumenten nach IFRS 9 Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 Die Überarbeitung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten geht nunmehr in das sechste Jahr. Wie bereits mehrfach vom International Accounting Standards Board (IASB) angekündigt, soll es 2013 endlich zu einer abschließenden Reform der Klassifizierungsregelungen, der Wertberichtigungsvorschriften und der Erfassung von Mikrosicherungsbeziehungen kommen. Die Bilanzierung von Makrosicherungsbeziehungen wurde ausgeklammert, aber die Diskussion dazu soll in diesem Jahr mit einem ersten Papier starten. Klassifizierung Im November 2012 hat der IASB Vorschläge zur Überarbeitung der Klassifizierungsregelungen veröffentlicht. Der IASB will wegen der Konvergenz mit United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) und als Entgegenkommen für die Versicherungswirtschaft eine dritte Kategorie Fair Value through Other Comprehensive Income (FVOCI) einführen. Diese Kategorie ähnelt der Available-for- Sale-Kategorie des heutigen International Accounting Standards 39 (IAS 39). Jedoch wird die Zuordnung über das Kriterium gemischtes Geschäftsmodell Vertragliche Cashflows vereinnahmen und verkaufen (hold to collect and for sale) durchgeführt. Die Kategorie Amortised Cost (AC) wird weiterhin über das Geschäftsmodell Vertragliche Cashflows vereinnahmen (hold to collect) abgegrenzt. Die Kategorie Fair Value through Profit and Loss (FVPL) ist wie auch bisher die Residualkate gorie. Neben dem Kriterium Geschäftsmodell müssen auch weiterhin die Eigenschaften der vertraglichen Cashflows untersucht werden (Kriterium Contractual Cash Flow Characteristics, CCC). Hier hat der IASB eine Spezifikation vorgenommen. Falls eine modifizierte ökonomische Beziehung in dem Finanzinstrument vorhanden ist, ist ein Vergleich mit einem unmodifizierten Finanzinstrument vorzunehmen (Benchmark-Test). Bei mehr als unwesentlichen Abweichungen ist das Finanzinstrument zum Fair Value zu bewerten. Wir haben das Kriterium in der Praxis getestet und halten es für zu mathematisch und damit zu komplex in der Anwendung. Wir würden es begrüßen, im Zweifelsfall einfach ein Finanzinstrument zum Full Fair Value zu bewerten, ohne einen Test durchführen zu müssen. Die neue Kategorie muss genutzt werden, wenn das Kriterium CCC erfüllt ist und die Steuerung des Finanzinstruments, wie oben beschrieben, innerhalb eines gemischten Geschäftsmodells erfolgt. Da es bei der AC-Kategorie keine Änderungen bei den Kriterien und in der Ausgestaltung des Geschäftsmodells gegeben hat, sollte die ursprüngliche Kategorisierung beibehalten werden. Die FVOCI-Kategorie speist sich somit ausschließlich aus der FVPL-Kategorie. Bei der Klassifizierung der Finanzinstrumente kommt es unseres Erachtens nicht nur auf Einhaltung der Zuordnungskriterien Business Model und Contractual Cash Flow an, sondern auch darauf, dass die Erzielung der Contractual Cash Flows für jedes einzelne Finanzinstrument erfolgt. Das bedeutet, dass die vorübergehende Anlage in Wertpapieren zum Beispiel aus einem Passivüberhang oder aus Anpassungsoperationen in den so genannten Replikationsportfolios im Rahmen der AC-Kategorie nicht zugelassen sind, obwohl das Business Model aus der Erzielung von Contractual Cash Flows bestehen würde. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 61

64 Bankenregulierung Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko vom Dezember 2010 heißt es: Eine Bank sollte von Zeit zu Zeit einen Teil der Aktiva im Bestand mittels eines Repo-Geschäfts oder direkten Verkaufs am Markt flüssig machen, um ihren Marktzugang, die Wirksamkeit ihrer Monetisierungsverfahren und die Verwertbarkeit der Aktiva zu testen und die Gefahr, in Stresszeiten ein negatives Signal auszusenden, zu minimieren. Wir regen daher an, jedwede Verweise auf aufsichtsrechtliche Anforderungen zu streichen. Wertberichtigungen Fernsehturm am Alexanderplatz Das Kriterium hold to collect contractual cash flows sollte nach unserer Auffassung auch erfüllt sein, wenn signifikante Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten in der Verschlechterung der Bonität begründet sind. So sollte beispielsweise ein Tausch von griechischen Anleihen in Bundesanleihen nicht schädlich sein. Hierbei darf aber nicht nur auf Verschlechterung, die durch veränderte externe Ratings sichtbar werden, abgestellt werden. Die Anwendungsleitlinien zur Bestimmung des Geschäftsmodells hold to collect sind um ein Beispiel ergänzt. Hiernach müssen Banken Vermögenswerte, die sie für Stressszenarien wie einen Bank Run vorhalten, zu Anschaffungskosten bewerten. Beispiel 2 bei Geschäftsmodell hold to collect and for sale sieht vor, dass die tägliche Liquidität (everyday liquidity) hier zu erfassen sei. Diese beiden Verweise auf aufsichtsrechtliche Begriffe bereiten uns Sorge. Es ist zum Beispiel nicht klar, wie sich diese Aussagen mit der Liquidity Coverage Ratio (LCR) vereinbaren lassen sollen. In Textziffer 29 der Baseler Empfehlung Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Ursprünglich wollten der IASB und sein amerikanisches Pendant Financial Accounting Standards Board (FASB) einen gemeinsamen Vorschlag veröffentlichen. Bedauerlicherweise konnten sich die beiden Standardsetzer jedoch nicht auf eine einheitliche Linie einigen, sodass sie nunmehr unterschiedliche Modelle vorschlagen. Wir präferieren dabei grundsätzlich den Ansatz des IASB. Dieser sieht vor, Verluste in der Bilanz frühzeitiger zu erfassen als bislang. Die Höhe der Wertberichtigungen ist abhängig von der Qualität eines Kredits. Je schlechter diese ist, desto höhere Wertberichtigungen sind zu bilden. Die Idee des IASB ist daher grundsätzlich eine angemessene Antwort auf die Kritik an den bisherigen Regelungen des IAS 39, dass die Institute Wertberichtigungen zu spät und nicht in ausreichender Höhe bilden. Das Modell des FASB lehnen wir hingegen klar ab. Dieses sieht eine zu frühe und zu hohe Erfassung von Verlusten vor, unabhängig von der Qualität des Kredits. Die Umsetzung eines solchen Modells würde prozyklisch wirken und hätte letztendlich negative Auswirkungen auf die gesamte langfristige Kreditversorgung in Europa. 62 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

65 Bilanzierung und Bewertung von Finanz instrumenten nach IFRS 9 IASB-Entwurf im Detail Ende Februar 2013 wurde der geänderte Standardentwurf vom IASB veröffentlicht. Der Board schlägt daher ein Modell vor, das auf der Verschlechterung der Bonität basiert. In dem Modell werden drei Stufen unterschieden: Stufe 1: Finanzinstrumente haben seit ihrer Einbuchung keine bedeutende Verschlechterung der Kreditqualität erfahren, Stufe 2: Finanzinstrumente haben sich seit ihrem Erstansatz signifikant verschlechtert und Stufe 3: Finanzinstrumente haben sich seit ihrem Erstansatz signifikant verschlechtert und bereits Ausfälle verzeichnet. In der ersten Stufe soll die Risikovorsorge in Höhe der erwarteten Verluste für die nächsten zwölf Monate erfolgen (so genannter 12 month expected credit loss). Finanzinstrumente der beiden anderen Stufen sollen mit der Höhe der erwarteten Verluste über die verbleibende Restlauzeit (so genannter lifetime expected credit loss) bevorsorgt werden. Der Entwurf sieht eine Ausnahme für Vermögenswerte mit niedrigem Kreditrisiko vor (entspricht einem internen Kreditrating über dem Äquivalent von Investment Grade). Diese müssen nicht auf eine Verschlechterung der Kreditqualität geprüft werden. Die Verschlechterung der Kreditqualität orientiert sich an der Ausfallwahrscheinlichkeit und nicht an den erwarteten Verlusten insgesamt. Eine Betrachtung der absoluten Ausfallwahrscheinlichkeit ist nicht ausreichend, es müssen auch die Vertragsbedingungen und die ursprüngliche Kreditqualität miteinbezogen werden. Die Vereinnahmung der Zinsen erfolgt für Finanzinstrumente in den beiden ersten Stufen auf Grundlage der Bruttobuchwerte, bei Geschäften der dritten Stufe dagegen auf Nettobasis (das heißt unter Abzug der Kreditausfälle vom Buchwert). Aufgrund des Ermessensspielraums bei der Schätzung der erwarteten Verluste sieht der Standardentwurf umfangreiche Anhangangaben vor, um eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Mikrosicherungsbeziehungen Der IASB hat hier im September 2012 einen Review Draft veröffentlicht und ist mit diesem Projekt daher am weitesten vorangeschritten. Dort findet sich ein Paragraf, der besagt, dass der Fremdwährungs-Basis-Spread nicht im Grundgeschäft enthalten ist und demnach nicht als gesichertes Risiko designiert werden kann. Dies würde in der Konsequenz dazu führen, dass die Bewertungseffekte aus dem Fremdwährungs-Basis-Spread des Sicherungsgeschäftes einseitig in der Gewinn- und Verlustrechnung wirksam werden. Der Review Draft ist bezüglich dieser restriktiven Regelung von vielen Seiten kritisiert worden, woraufhin der IASB das Thema im Januar 2013 wieder auf die Agenda genommen hat. Der IASB hat anerkannt, dass es sich bei dem Fremdwährungs-Basis-Spread um Kosten der Sicherung handelt, deren Wertschwankungen nicht einseitig in der Gewinn- und Verlustrechnung wirksam werden sollen. Gleichzeitig hat der IASB jedoch abgelehnt, anzuerkennen, dass es sich um eine sicherbare Bewertungskomponente des Grundgeschäftes handelt. Deshalb will er eine Kompensation der Bewertungseffekte in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht zulassen. Stattdessen soll eine ergebnisneutrale Bilanzierung der Wertschwankungen aus dem Fremdwährungs-Basis-Spread des Sicherungsgeschäftes über das OCI zugelassen werden. Der Basis-Währungsspread wird als Sicherungskosten betrachtet und soll deshalb verteilt über die Laufzeit der Sicherungsbeziehung in der Gewinnund Verlustrechnung wirksam werden. Gleichzeitig soll das Derivat zum Fair Value bilanziert werden, das heißt, auch die Wertschwankung aus dem Fremdwährungs-Basis-Spread ist im Buchwert zu berücksichtigen. Um diese beiden Bedingungen zu berücksichtigen, ist das Modell zu verwenden, welches bereits im Review Draft für die Terminkomponente von Forward-Transaktionen beschrieben ist. Übertragen auf eine Bilanzierung von Fremdwährungs-Basis- Spread-Effekten würde dies einer überkomplexen Buchungslogik folgen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 63

66 Bankenregulierung Generell bleibt festzustellen, dass es der IASB in den seit der Finanzkrise vergangenen Jahren nicht geschafft hat, für Banken adäquate Regelungen zu schaffen. Versicherungsunternehmen haben Sonderregelungen erreicht. Allgemeinwirtschaftliche Unternehmen haben bessere Sicherungsbilanzierungsregelungen bekommen. Die originär für Banken wichtige Bilanzierung von Makrosicherungsbeziehungen wurde ausgeklammert und die Diskussion dazu soll erst in diesem Jahr mit einem Diskussionspapier starten. Hohe Planungsunsicherheit Bisher hat der IASB den Starttermin einmal vom 1. Januar 2012 auf den 1. Januar 2015 verschoben. Dieses Datum ist aber schon jetzt nicht mehr zu halten, da ein endgültiger Standard für die Wertberichtigungserfassung frühestens Ende 2013 vorliegen dürfte. Ein Umsetzungszeitraum von einem Jahr ist unzumutbar. Die damit abzusehende zweite Verschiebung des Startpunktes hat zusammen mit der ersten Verschiebung bereits Kosten im siebenstelligen Rahmen pro Bank erzeugt. Diese sind entstanden durch Vorstudien, Projektplanungen, -umplanungen und -verlängerungen sowie Umstellungen bei der Einführung neuer IT-Systeme. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Banken aufgrund der vom IASB kommunizierten Zeitpläne die nötigen Prozesse geplant haben. Sie haben zudem andere wichtige Maßnahmen verschoben und neu priorisiert. Projektstaus und -risiken steigen hierdurch deutlich an. Zu bedenken ist im Zusammenhang auch, dass ein verbindlicher Zeitplan wichtig für die Mittelfristplanungen der Häuser auf Konzernebene ist. Ohne einen verlässlichen Zeitplan des IASB sind ein vernünftiges Gesamtprojektmanagement und zielgerichtete Priorisierungen in den Banken nicht möglich. Es ist unverständlich, dass die aufsichtsrechtlichen Gremien sich bereits zu Entscheidungen durchgerungen haben und die Basis der Berichterstattung, die Bilanzierung, sechs Jahre nach der Krise immer noch keine Resultate vorweisen kann. Eine ganzheitliche Lösung zusammen mit dem Aufsichtsrecht ist damit nicht mehr möglich. Aufgrund des hohen Umstellungsaufwandes halten wir einen Umsetzungszeitraum von zwei bis drei Jahren ab Fertigstellung der Standards für nötig. Aufgrund der Unklarheit bei der Bilanzierung der Wertberichtigungen könnten wir frühestens 2016 mit einer kleinen Lösung (Klassifizierung und Bewertung, Wertberichtigungen und Mikrosicherungsbeziehungen) starten. Gegenwärtig ist die Lage beim Wertberichtigungs-Projekt allerdings mehr als unklar, da auch die USA das vom FASB vorgeschlagene Modell ablehnen und das IASB- Modell auch nicht auf absolute Zustimmung in Europa stößt. Dass der Standard bis Ende dieses Jahres abgeschlossen werden kann, ist damit kaum denkbar. Alternativ könnte für die Bilanzierung eine ganzheitliche Lösung 2018 mit Makrosicherungsbeziehung, Versicherungsbilanzierung und Leasing anbieten. Selbst dies wäre ein herausforderndes Ziel, da dazu alle Standards bis Anfang 2015 vorliegen müssten. Aus Sicht unserer Mitgliedsinstitute wäre dies aber bei stringenter Planung und Umsetzung von IFRS 9 machbar. 64 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

67 IFRS-Konsolidierungspaket IFRS-Konsolidierungspaket Mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt hat die Europäische Kommission am 29. Dezember 2012 die bereits im Mai 2011 vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten International Financial Reporting Standards (IFRS) 10, IFRS 11 und IFRS 12 in EU-Recht übernommen. Damit ist das Set von Standards mit den Regelungen zur Konsolidierung und zur Behandlung gemeinschaftlicher Aktivitäten sowie zur Behandlung von beherrschten Unternehmen im IFRS-Abschluss ab dem Geschäftsjahr 2013 verpflichtend auch in Europa anzuwenden. Inhalt der neuen Konsolidierungsregelungen IFRS 10 enthält die Regelungen zur Bestimmung der Beherrschung, die die Grundlage für die Konsolidierungsentscheidung bildet, sowie Regelungen zur bilanziellen Behandlung (Konsolidierung beziehungsweise Endkonsolidierung) von Investitionen. Nach IFRS 10 muss ein Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss erstellen, wenn es ein oder mehrere Tochterunternehmen beherrscht. Dies ist der Fall, wenn ein Investor variable Ergebnisse aus einer Investition erhält oder ein Recht auf diese hat und in der Lage ist, diese Ergebnisse zu beeinflussen. IFRS 11 regelt die Behandlung von gemeinschaftlichen Unternehmensaktivitäten. Unterschieden werden diese Joint Arrangements in Joint Operations und Joint Ventures. Joint Operations zeichnen sich durch einen anteiligen Zugriff auf Vermögenswerte und Schulden aus, während Joint Ventures einen Anspruch auf die Nettovermögenswerte darstellen. Joint Operations werden anteilig konsolidiert. Für Joint Ventures sind die Vorschriften des IAS 28 maßgeblich. IFRS 12 fasst schließlich die Offenlegungsanforderungen zu Tochterunternehmen, gemeinschaftlichen Aktivitäten, assoziierten Unternehmen und zu nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen in einem einzigen Standard zusammen. Ziel der Offenlegungsanforderungen ist es, den Bilanzlesern Informationen zur Bewertung der Art, der mit einer Beteiligung an anderen Unternehmen verbundenen Risiken und der Effekte dieser Beteiligung auf die finanzielle Position, die finanzielle Performance und die Cashflows zu geben. Offenzulegen sind die wesentlichen Entscheidungen und Annahmen in Bezug auf die Beherrschung eines anderen Unternehmens, die gemeinsame Beherrschung einer Aktivität oder der wesentliche Einfluss auf ein anderes Unternehmen sowie der Typ der gemeinsamen Aktivität (beispielsweise gemeinsamer Betrieb oder Joint Venture). Der Standard enthält unterschiedliche Offenlegungspflichten für Tochterunternehmen, gemeinsame Aktivitäten, assoziierte Unternehmen und Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen. Die Regelungen sollten nach den Vorstellungen des IASB bereits für Abschlüsse des Geschäftsjahres 2012 gelten. Die Europäische Kommission hat sich mit der zum 29. Dezember 2012 veröffentlichten Übernahme in EU-Recht faktisch für einen zeitlichen Carve-out entschieden und schreibt die Anwendung verpflichtend für Geschäftsjahre ab 2013 vor. Anwendungsleitfaden des VÖB Vor dem Hintergrund der neuen prinzipienbasiert ausgestalteten Regelungen müssten die Konsolidierungsentscheidungen in vielen Bereichen überdacht oder neu getroffen werden. Wir haben die Anforderungen des IFRS 10 und IFRS 12 im Hinblick auf ihre Anwendung unter Beachtung der Besonder Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 65

68 Bankenregulierung heiten der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten in einer Sonderarbeitsgruppe untersucht. Betrachtet haben wir folgende als relevant identifizierten Geschäftstätigkeiten und Beteiligungen, für die sich eine Konsolidierungsentscheidung aus den prinzipienbasierten Regelungen des IFRS 10 nicht ohne Weiteres ableiten lässt: restrukturiertes Kreditgeschäft und Wertberichtigungsfälle, Leasing, Geschäfte im Zusammenhang mit Asset-Backed-Securities-Transaktionen und Anschubfinanzierungen für Fonds. Untersucht wurden auch das Konsortialgeschäft, Immobilienfinanzierungen mit Bauträgergeschäft sowie über Special Purpose Vehicles (SPVs) arrangierte Spezialfinanzierungen. Dabei wurden jeweils die von IFRS 10 vorgegebenen Merkmale Power, Variable returns und Ability to use its power untersucht. Bei der Untersuchung zeigte sich, dass in vielen Fällen die Erfüllung der Merkmale des IFRS 10 nicht ohne Weiteres beurteilt werden kann. Vielmehr muss in den Instituten jeweils anhand des Einzelfalls beziehungsweise bei standardisierten Geschäften unter Zugrundelegung der Vertragsbedingungen beurteilt werden, ob eine Konsolidierung erfolgen muss oder nicht. Dabei spielt die Ausgestaltung der in den Verträgen regelmäßig enthaltenen Schutzrechte (Rechte zur Sicherung der Forderung) eine herausgehobene Rolle. Um unseren Mitgliedsinstituten bei diesen schwierigen Entscheidungen eine Hilfestellung zu bieten, haben wir einen Basisleitfaden entwickelt, der die üblichen Vertragskonstellationen für die untersuchten Geschäftstätigkeiten tabellarisch nach den Merkmalen Power, Variable returns und Ability to use its power aufbereitet. Der Basisleitfaden kann den Instituten als Nukleus für die institutsspezifischen Fach- und Umsetzungskonzepte dienen. Derzeit arbeiten wir an einer Erweiterung des Basisleitfadens um die umfangreichen Offenlegungsanforderungen des IFRS 12. Ziel ist es, den Abschlussadressaten Informationen über den Konsolidierungskreis und die Konsolidierungsentscheidungen zu geben, die sowohl den Regelungen des IFRS 12 als auch den Anforderungen und Erwartungen der Abschlussadressaten entsprechen. Besonders wichtig sind Aspekte der Operationalisierbarkeit in den Instituten und eine mit anderen Notes- Angaben möglichst überschneidungsfreie Informationsgewährung für die Ausgestaltung von IFRS 12. Die bisherigen Arbeiten zeigen, dass insbesondere die detaillierten qualitativen und quantitativen Informationsanforderungen zu nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen erhebliche Probleme bereiten. So wären in wortgetreuer Anwendung des IFRS 12 Angaben zu sämtlichen in einem Konzern existierenden Beziehungen zu nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen erforderlich. Dies ist neben ganz praktischen Problemen der Informationsbeschaffung insbesondere für Kreditinstitute problematisch, da neben eigenen strukturierten Unternehmen eine Vielzahl von Beziehungen zu strukturierten Unternehmen von Kunden bestehen kann. Sollten zu Letzteren tatsächlich Angaben erforderlich sein, würde dies nicht nur zu einer Informationsüberfrachtung des Abschlusses, sondern auch zu erheblichen kunden- und datenschutzrechtlichen Problemen führen. Wir gehen derzeit mit Blick auf die geforderten quantitativen Angaben zu den nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen davon aus, dass Angaben nur zu wesentlichen nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen erforderlich sind. Vor dem Hintergrund der bisher auch bei Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestehenden Un sicherheiten und wenig konkreter Aussagen zur Umsetzung von IFRS 12, handelt es sich hierbei aber zunächst nur um eine Arbeitshypothese, deren Belastbarkeit im weiteren Zeitablauf und unter Beachtung der ab 2013 zu erwartenden Erstanwendungen von IFRS 10, 11 und 12 verifiziert werden muss. 66 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

69 Neue Grundsätze zur Bewertung von Immobilien nach IDW ES 10 Neue Grundsätze zur Bewertung von Immobilien nach IDW ES 10 Im Juni 2012 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den Entwurf eines IDW-Standards: Grundsätze zur Bewertung von Immobilien (IDW ES 10) mit Konsultationsfrist bis Ende Januar 2013 veröffentlicht. Bereits 2009 hatte das IDW die Erarbeitung eines IDW-Standards zu Grundsätzen der Immobilienbewertung auf seiner Agenda. Er soll die Grundsätze darlegen, nach denen Wirtschaftsprüfer Immobilien bewerten oder vorgelegte Immobilienbewertungen beurteilen. Ein besonderes Augenmerk richtet das IDW auf die Bewertung von Spezialimmobilien bei öffentlicher Förderung sowie in strukturschwachen Regionen. Auf die gutachterliche Tätigkeit in und für Banken, für die die Besicherung von Immobilienkrediten eine besondere Rolle spielt, werden die Überlegungen der Wirtschaftsprüfer Auswirkungen haben. Aufbau des Standards IDW ES 10 gliedert sich in vier Kapitel: Im ersten Kapitel Vorbemerkungen wird angegeben, dass der Wirtschaftsprüfer als neutraler Gutachter, Berater oder Schiedsgutachter beziehungsweise Vermittler tätig sein kann. Als Abschlussprüfer hat der Wirtschaftsprüfer häufig vorliegende Immobilienbewertungen zu beurteilen und wird sich künftig auf den neuen IDW-Standard stützen. Das zweite Kapitel Begriffliche Grundlagen und Bewertungsanlässe enthält Begriffsbestimmungen und erklärt den Unterschied zwischen Wert und Preis einer Immobilie. Die Bewertung einer Immobilie ist von der Bewertung von Immobilienunternehmen zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Die Grundsätze der Immobilienbewertung sind auch bei der Bewertung von Immobilienportfolios anzuwenden. Die Bewertung von Immobilienunternehmen wie auch von Einobjektgesellschaften soll angabegemäß nach den Grundsätzen des IDW-Standards S 1, Unternehmensbewertung, erfolgen. Im dritten Kapitel Bewertungsverfahren unterscheiden die Wirtschaftsprüfer nach ertragsorientierten Verfahren, Vergleichswertverfahren gemäß ImmoWertV, Sachwertverfahren gemäß ImmoWertV und Besonderheiten bei der Immobilienbewertung. Ausführlich werden für jedes Verfahren die grundsätzliche Vorgehensweise und deren Spezifika behandelt. Zu den Besonderheiten bei der Immobilienbewertung zählt neben Spezialimmobilien auch die Berücksichtigung öffentlicher Förderung bei der Bewertung von Wohn immobilien sowie die Bewertung bei fehlenden Vergleichspreisen am Beispiel strukturschwacher Regionen. Das abschließende vierte Kapitel Dokumentation und Berichterstattung enthält Anforderungen an ein Wertgutachten. Ausführlich bezieht es sich auf Funktion und Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers. Der Inhalt des Gutachtens soll fünf Kategorien von Informationen enthalten. In der Aufzählung orientieren sich die Wirtschaftsprüfer sehr stark am IDW-Standard S 1. Hervorzuheben ist, dass der Wirtschaftsprüfer eine Vollständigkeitserklärung von der Geschäftsführung und gegebenenfalls von weiteren Auskunftspersonen einholen muss, deren Informationen für die Immobilienbewertung wesentlich sind. Beurteilung Das Ziel der Wirtschaftsprüfer ist nachvollziehbar, sich Leitplanken für die Bewertung von Immobilien zu geben. Der künftige Standard eröffnet ihnen allerdings auch die Möglichkeit, bei der Beurteilung Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 67

70 Bankenregulierung Deutsches Historisches Museum von immobilienwirtschaftlichen Gutachten beispielsweise im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls bei bankaufsichtlichen Sonderprüfungen deren Qualität nach eigenen Maßstäben zu beurteilen. Inhaltlich wirft der Standardentwurf mehrere Fragenkomplexe auf. Zunächst beachtet er unzureichend, dass Immobiliengutachter, die in und für Banken tätig sind, verschiedenen rechtlichen Vorgaben unterliegen, die weit über den Umfang dieses Standardentwurfs hinausgehen und in ihrer Auslegung teilweise konträr zu diesem Entwurf sind. Hinsichtlich der begrifflichen Bestimmungen sollten sich die Wirtschaftsprüfer an die bereits in deutschen Gesetzen und Verordnungen verwendeten Begriffe halten und diese identisch auslegen. Völlig unklar ist der Anwendungsbereich des Standards. Man kann davon ausgehen, dass dieser Standard künftig branchenübergreifend für alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland gelten soll. Durch die Verweise auf die internationale Rechnungslegung nach IFRS ist jedoch die Frage naheliegend, ob dieser Standard für grenzüberschreitend tätige Unternehmen weltweit gelten soll oder sich nur auf in Deutschland gelegene Grundstücke und bauliche Anlagen beschränkt. Das Kapitel über die Besonderheiten bei der Immobilienbewertung erscheint grundlegend überarbeitungsbedürftig. Für den Begriff Spezialimmobilie gibt es weder eine einheitliche Definition noch eine herrschende Meinung. Man kann die Ausführungen des IDW nachvollziehen, wenn es seine Auffassung zu gewerblichen Immobilien mit besonderen Nutzungsarten darlegen möchte. Allerdings wäre dann zu prüfen, ob die Zielrichtung dieses Abschnitts mit den Ausführungen tatsächlich im Einklang steht. Auch die Ausführungen zur Berücksichtigung öffentlicher Förderung bei der Bewertung von Wohnimmobilien sind diskussionswürdig. Bei den vom IDW vorgeschlagenen Verfahren fehlt das in der Praxis übliche Verfahren des vorzeitigen Ablösens der Förderung und Erlöschens der Mietpreisbindung. Dieses sollte als gleichwertiges Verfahren neben den beiden beschriebenen Ertragswertverfahren ergänzt werden. Höchst kritikwürdig sind die Ausführungen zur Bewertung bei fehlenden Vergleichspreisen am Beispiel strukturschwacher Regionen. Weder der Begriff strukturschwach noch der Begriff Region werden hinreichend definiert. Sollte sich der Anwendungsbereich von IDW ES 10 nicht nur auf Deutschland beziehen, wären einige der durch die Euro-Krise in Kritik geratene EU-Mitgliedstaaten weitgehend stigmatisiert. Der Begriff strukturschwache Regionen suggeriert, dass die in diesem Abschnitt dargestellten Probleme explizit in dem Standard behandelt werden müssen. Bei einer sachgerechten und verantwortungsbewussten Bewertung einer Immobilie werden sie bereits heute durch einen entsprechenden Wertabschlag angemessen berücksichtigt. Diesen Abschnitt in dieser exponierten Form halten wir für entbehrlich. Abschließende Kritik richtet sich an die Anforderung der Vollständigkeitserklärung. Das Dokumentationserfordernis gerade in Banken sollte durch die üblichen Vollständigkeitserklärungen im Rahmen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses als erfüllt gelten. 68 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

71 Interne Revision als dritte Verteidigungslinie guter Unternehmensführung in Banken Interne Revision als dritte Verteidigungslinie guter Unternehmensführung in Banken Im Juni 2012 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht sein Konsultationspapier Die Interne Revisionsfunktion in Banken veröffentlicht. Wir hatten uns in maßgeblicher Weise an den Stellungnahmen der Deutschen Kreditwirtschaft und des Europäischen Verbandes Öffentlicher Banken (European Association of Public Banks, EAPB) beteiligt. Zusätzlich hatten wir Gespräche mit Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Deutsche Bundesbank sowie dem Baseler Ausschuss geführt. Das Dokument ersetzt das im Jahr 2011 veröffentlichte Best-Practice-Papier Interne Revision in Banken und die Beziehung der Aufseher zu Prüfern. Der Leitfaden reflektiert nach Auffassung des Baseler Ausschusses die Entwicklungen der Bankenpraxis sowie in der Bankenaufsichtspraxis und berücksichtigt Lehren aus der Finanzkrise. Er versteht es als ein solides Rahmenwerk für die unabhängige und effektive Interne Revision. In drei Abschnitten formulieren die Bankenaufseher ihre Erwartungen an die Interne Revision, die Beziehungen der Bankenaufsichtsbehörden zur Internen Revision und die bankaufsichtliche Beurteilung der Internen Revision. In zwei Anhängen positioniert sich der Baseler Ausschuss zu den Kommunikationskanälen der Internen Revision sowie den Verantwortlichkeiten eines Audit Committee. Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist hierbei das monistische Unternehmensführungssystem aus Board of Directors und Senior Management, was sich von unserem dualistischen Unternehmensführungssystem aus Vorstand und Aufsichtsrat unterscheidet. Ausgehend von diesem Konzept, sind die Ausführungen zu Geschäftsleitung und Aufsichtsrat entsprechend zu verstehen; der Baseler Ausschuss anerkennt Unterschiede in rechtlichen und regulatorischen Rahmenwerken der Staaten und damit das dualistische Unternehmensführungskonzept in Deutschland. In seinem Leitfaden hebt der Baseler Ausschuss die Beziehung zwischen der Internen Revision, der Compliance-Funktion und der Risikomanagement- Funktion hervor. Demzufolge gibt es zwischen den Geschäftsbereichen, den Servicefunktionen und der Internen Revision eine Beziehung, die mit einem Modell der drei Verteidigungslinien umschrieben wird. Die erste Verteidigungslinie sind die Geschäftsbereiche, die den direkten Kundenkontakt haben. Sie übernehmen die Risiken und sind verantwortlich und rechenschaftspflichtig für die Identifizierung, die Beurteilung und die Kontrolle der Risiken ihres Geschäftsbereichs. Die zweite Verteidigungslinie umfasst die Servicefunktionen wie Risikomanagement, Compliance, Recht oder Finanzen. Sie stellen sicher, dass in enger Verbindung mit den Geschäftseinheiten die Risiken angemessen identifiziert und gesteuert werden. Sie helfen, Strategien zu definieren, die Geschäftspolitik und die Prozesse zu implementieren und Informationen für einen institutsweiten Blick auf die Risiken zu sammeln. Die dritte Verteidigungslinie stellt die Interne Revision dar, die prozessunabhängig die Effektivität und Verteidigungslinie Erste Linie Zweite Linie Beispiele Frontoffice, jede kundenbezogene Aktivität Risikomanagement, Compliance, Recht, Personal, Finanzen, Betriebsorganisation, IT Ansatz transaktionsbezogen, laufend risikobasiert, laufend oder periodisch Dritte Linie Interne Revision risikobasiert, periodisch Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 69

72 Bankenregulierung Französischer Dom am Gendarmenmarkt Effizienz der Prozesse bewertet und die Sicherheit dieser Prozesse gewährleisten soll. Auf nationaler Ebene haben die Banken gemäß Kreditwesengesetz angemessene interne Kontrollverfahren bestehend aus dem Internen Kontroll system und der Internen Revision eingerichtet. Die Interne Revision stellt demgemäß den prozessunabhängigen Teil der internen Kontrollverfahren dar. Die Philosophie des Baseler Ausschusses der drei Verteidigungslinien ist mit der vierten Novellierung vom Dezember 2012 in die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) integriert worden. Demzufolge umfasst das Interne Kontrollsystem insbesondere Regelungen zu Aufbau- und Ablauforganisation, Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung sowie Kommunikation der Risiken (Risikosteuerungs- und Controlling-Prozesse) und eine Risikocontrolling-Funktion und Compliance-Funktion. Im Dezember 2012 hat sich die BaFin explizit zu der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion geäußert. Sie hebt hervor, dass die Aufsicht nicht einen umfassenden Compliance- Ansatz verlangt, der nahezu alle relevanten Rechtsbereiche eines Instituts umfasst. Aus dem Wortlaut des Anschreibens lässt sich ein zweistufiges Verfahren ableiten: In der ersten Stufe geht es darum, die rechtlichen Regelungen und Vorgaben zu identifizieren, die im Zusammenhang mit der Compliance- Funktion relevant sind. In der zweiten Stufe geht es darum, hieraus die wesentlichen Regelungen und Vorgaben zu bestimmen, die nicht schon heute im Fokus der Compliance-Funktion oder anderer Organisationseinheiten stehen. Diese zweistufige Herangehensweise erscheint sinnvoll und sachgerecht. Bereits heute gibt es wichtige Bereiche, in denen Kontrolle und Stabseinheiten beziehungsweise spezialisierte Mitarbeiter zur Einhaltung rechtlicher Regeln und Vorgaben vorhanden sind. Namentlich nennt die BaFin das Risikocontrolling, das Rechnungswesen und den Rechtsbereich. Gemäß dem BaFin-Rundschreiben zählen zu den Aufgaben der Compliance-Funktion die Einhaltung der Vorgaben zu den Wertpapierdienstleistungen, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung, die allgemeinen Verbraucherschutzvorgaben, die Datenschutzvorgaben sowie die Verhinderung weiterer doloser Handlungen zulasten des Instituts. Nach diesem Verständnis der drei Verteidigungslinien ist die Interne Revision ein Instrument der Geschäftsleitung, ihr unmittelbar unterstellt und berichtspflichtig. Mit Interesse verfolgen die Internen Revisoren die Auslegung der Aufgaben der Compliance-Funktion im Verhältnis zu Recht, Risikocontrolling und Interner Revision. Generell muss ein Institut sicherstellen, dass der Vorsitz des Aufsichtsrats unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt bei dem Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen kann. Inwieweit sich dieses Recht des Aufsichtsorgans in der Zukunft fortentwickelt, bleibt abzuwarten. 70 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

73 Neue Entwicklungen im Wertpapiergeschäft Neue Entwicklungen im Wertpapiergeschäft Der Anlegerschutz beim Vertrieb von Wertpapieren hat nach wie vor größte politische Brisanz. Sowohl der Gesetzgeber als auch Anleger fordern verstärkt verständliche Produktinformationen, transparente Produkte und eine Aufklärung über mit einem Finanzprodukt verbundene Provisionen. Daneben wollen sowohl der europäische als auch der nationale Gesetzgeber den Anlegerschutz weiter gesetzlich normieren. Eine Revision der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) als auch das Honoraranlageberatungsgesetz sollen nach Ansicht der Gesetzgeber den Schutz des Anlegers stärken. Packaged Retail Investment Products Nach der gesetzlichen Einführung von kurzen und verständlichen Produktinformationsblättern über Finanzinstrumente im deutschen Wertpapierhandelsgesetz wird auch in Europa über dementsprechende Kurzinformationen diskutiert. Im Juli 2012 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Verordnung über Packaged Retail Investment Products (PRIPs) veröffentlicht. Kern des Verordnungsentwurfs ist die Verpflichtung der Emittenten von Finanzinstrumenten zur Erstellung von kurzen, weitgehend standardisierten Basisinformationsblättern. Abweichend von der deutschen Regelung ist der Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs auf strukturierte Finanzinstrumente beschränkt, da diese im Vergleich zu einfachen Finanzinstrumenten für den Anleger erklärungsbedürftiger sind. Diesen Ansatz der Europäischen Kommission kritisiert die Berichterstatterin im Europäischen Parlament als zu eng. Sie fordert eine Ausdehnung auf nahezu sämtliche Finanzinstrumente. Zudem schlägt sie eine Prüf- und Kennzeichnungspflicht der Emittenten dahingehend vor, ob ein Finanzinstrument für Privatanleger geeignet ist. Flankiert wird dieser Vorschlag für eine Regulierung auf Produktebene mit einer weitgehenden Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörden bis hin zu einem Produktverbot. Zu einer Regulierung bereits auf Produktebene positionieren wir uns kritisch. Produktverbote dürfen nur als Ultima Ratio unter Festlegung sehr konkreter Voraussetzungen Teil des Aufsichtsrechts werden. Prospektrecht Das im Juli 2012 in Kraft getretene neue Prospektrecht bringt erweiterte und veränderte aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Transparenz von Wertpapieremissionen. Kreditinstitute als Daueremittenten sind hiervon in besonderem Maße betroffen. Der Aufwand für die Dokumentation im Anleihegeschäft wird erheblich steigen, ohne dass hiermit ein klarer Mehrwert für den Anleger verbunden wäre. Mit den ab Juli 2012 vorgeschriebenen Schlüsselinformationen in der Zusammen Pfaueninsel Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 71

74 Bankenregulierung fassung, die im Wesentlichen die Informationen eines Produktinformationsblattes beinhalten, hat der Gesetzgeber ungeachtet unserer Kritik eine Doppelregulierung akzeptiert. Der Anleger erhält nunmehr neben einem Produktinformationsblatt zum gleichen Wertpapier auch eine, inhaltlich weitgehend vergleichbare, Zusammenfassung nach dem Prospektrecht. Insbesondere für Anleger ist dies kaum noch nachvollziehbar. Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) Das Europäische Parlament hat sich im Oktober 2012 zu dem Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission positioniert und die Änderungsvorschläge veröffentlicht. Im Rahmen der Richtlinie Potsdamer Platz schlägt das Europäische Parlament vor, dass jeder Produktentwickler definieren muss, für welche Kundenzielgruppe das Produkt geeignet ist. In der Folge soll auch der Vertrieb die Einschätzung des Produktentwicklers beachten. Im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung telefonischer Kundenorders schlägt das Parlament vor, dass Mitgliedstaaten stattdessen alternative Aufzeichnungsmöglichkeiten zulassen können. Damit folgt es einem zentralen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft. Festzuhalten bleibt darüber hinaus, dass auch das Europäische Parlament kein generelles Provisionsverbot fordert. Das Modell der provisionsgestützten Anlageberatung wird demnach weiterhin möglich bleiben. Das Europäische Parlament fordert zum Schutz der Anleger zudem, dass der Handel mit Wertpapieren ausschließlich über organisierte Handelsplätze abgewickelt werden muss, sollte ein Privatkunde beteiligt sein. Noch nicht abgeschlossen sind die Arbeiten im Europäischen Ministerrat. Der Abschluss der Arbeiten der Working Groups ist noch im ersten Halbjahr 2013 zu erwarten, sodass dann die Trilogverhandlungen mit Parlament und Rat beginnen könnten. Die MiFID-Regelungen könnten dann ab Mitte 2015 gelten. Neben den Anlegerschutzthemen befinden sich diverse Fragen zu Markt- und Marktstrukturthemen in der Diskussion. Während das Europäische Parlament den Aktienhandel von den organisierten Handelsplattformen (OTF) fernhalten möchte, spricht sich die Mehrheit im Europäischen Ministerrat gegenwärtig dafür aus, das OTF-Regime auch auf den Aktienhandel auszudehnen. Im Bereich der Nachhandelstransparenz diskutiert der Europäische Ministerrat, inwieweit es Ausnahmeregelungen für den Nicht-Aktienbereich geben soll. Diskutiert werden ebenfalls noch einzelne, gesetzlich zu normierende Waiver (Ausnahmetatbestände für das strenge Transparenzerfordernis). Zuletzt hat sich die zuständige Ratsarbeitsgruppe wieder mit einer Definition für das Over-the-Counter-Geschäft (OTC) intensiv auseinandergesetzt. 72 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

75 Neue Entwicklungen im Wertpapiergeschäft Honoraranlageberatung Im Dezember 2012 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honoraranlageberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) veröffentlicht. Anfang Februar 2013 hat der Bundesrat dazu Stellung genommen. Mit dem Gesetzentwurf wird unter dem Begriff der Honoraranlageberatung eine zusätzliche gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen. Der Honoraranlageberater muss seinen Empfehlungen einen hinreichenden Marktüberblick zugrunde legen und darf sich nicht auf eigene Finanzinstrumente beschränken. Darüber hinaus darf er keine Zuwendungen von Dritten annehmen. Sollte ihm eine für den Anleger geeignete Empfehlung nicht anders möglich sein, muss er die erhaltenen Zuwendungen unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Organisatorisch und personell ist die Honoraranlageberatung von sonstigen Beratungsmodellen zu trennen. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Bemühungen um eine gesetzliche Regelung der Honoraranlageberatung grundsätzlich. Allerdings ist der Zeitpunkt für das Gesetzgebungsvorhaben ungünstig, da sich der europäische Gesetzgeber im Rahmen der Revision der MiFID ebenfalls mit diesem Thema befasst. Inhaltlich halten wir es für erforderlich, dass Öffnungsklauseln im Hinblick auf die organisatorische und personelle Trennung zumindest für kleinere Häuser und Filialen geschaffen werden. Ein Verbot des Festpreisgeschäfts für den Honoraranlageberater sehen wir sehr kritisch, denn hiervon wäre das deutsche Anleihegeschäft in hohem Maße betroffen. Ob eine solche Regelung dem Ziel des Gesetzesvorhabens hilft, die Honoraranlageberatung flächendeckend zu verbreiten, be zweifeln wir. Allerdings ist grundsätzlich positiv zu bewerten, dass ein solches Gesetz weder ein faktisches Zuwendungsverbot schafft, noch die Institute dazu zwingt, die Honoraranlageberatung überhaupt anzubieten. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 73

76 Europa/International

77 Modernisierung des EU-Beihilferechts Modernisierung des EU-Beihilferechts Aufgabe des EU-Beihilferechts ist die Wahrung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Marktteilnehmern in der Europäischen Union (EU). Um dies zu gewährleisten, sind wirtschaftliche Eingriffe der Mitgliedstaaten zugunsten eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe in der EU nur zu Marktbedingungen erlaubt. Andernfalls stellen sie staatliche Beihilfen dar, die gemäß des Vertrages über die Arbeitsweise der EU grundsätzlich verboten sind. Die Gewährung von staatlichen Beihilfen kann jedoch erlaubt werden, wenn deren Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Binnenmarkt nicht allzu groß sind. Darüber entscheidet die Europäische Kommission auf der Grundlage zahlreicher sekundärrechtlicher Regelungen. Im Mai 2012 hat die Kommission unter der Überschrift Modernisierung des EU-Beihilferechts eine umfassende strategische Reform dieses Rechtsgebiets angekündigt. Diese ist auch notwendig, da Ende 2013 viele der zentralen Beihilferegelungen außer Kraft treten. Die beihilferechtlichen Vorschriften sind für die deutschen Förderbanken essenziell, da sie Art, Umfang und Struktur der öffentlichen Förderprogramme bestimmen. Bürokratieabbau statt undurchdringlicher Dschungel Mit der Reform verfolgt die Europäische Kommission drei eng miteinander verflochtene Ziele: Wachstumsförderung und Wettbewerbsstärkung, Effizienzsteigerung und Verringerung des Verwaltungsaufwandes sowie Straffung der Regeln. Gegen diese drei allgemein formulierten Ziele ist nichts einzuwenden. Wir begrüßen, dass auch die Europäische Kommission einen klaren und kohärenten Aufbau des EU-Beihilferechts sowie eine effizientere Nutzung öffentlicher Mittel zur Förderung anstrebt. Es kommt jedoch entscheidend darauf an, wie bzw. mit welchen Mitteln diese Ziele erreicht werden sollen. Im Jahr 2005 hatte die Europäische Kommission mit dem State Aid Action Plan eine umfassende Reform des EU-Beihilferechts angekündigt. Seinerzeit waren es die Ziele wie Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz, Vereinfachung und Entbürokratisierung der Verfahren sowie allgemeine Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Dadurch sollte die Wirtschaft gestärkt, die Entstehung dauerhafter Arbeitsplätze gefördert, der soziale und regionale Zusammenhalt gesichert und die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen verbessert werden. Diese ehrgeizigen Ankündigungen haben seinerzeit hohe Erwartungen geweckt, die leider nicht erfüllt wurden. Die Vorschriften sind umfangreicher, detaillierter, komplexer und nicht immer verständlicher geworden. Das EU-Beihilferecht ist bis zum heutigen Tag nur für Spezialisten verständlich und für die geförderten Unternehmen ein undurchdringlicher Dschungel. Änderungen sind somit geboten. Die Akzeptanz des europäischen Beihilferechts steht und fällt mit der Einfachheit und Transparenz seiner Regeln. Die vorhandene Bereitschaft, sich rechtssicher zu verhalten, befindet sich bei komplexen Regeln stets in der Gefahr, eingeschränkt zu werden oder Umgehungstatbestände zu schaffen. In Erwägung dieser Erfahrungen muss konstatiert werden, dass Zielgenauigkeit in der Beihilfegewährung und unbürokratische Handhabe sich widersprechen. Die Vorteile der allgemeinen Transparenz und Rechtssicherheit überwiegen bei unbürokratischer Handhabung bei Weitem die in Ausnahmefällen auftretenden Mitnahmeeffekte. Wenn Europa wettbewerblich auf Dauer ernst genommen werden soll, stellt aus unserer Sicht nur diese Vorgehensweise die Arbeitsfähigkeit sicher. Die allgemeinen Zielsetzungen bei der jetzigen Reform müssen sich vor Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 75

78 Europa/International Unabdingbar ist zudem die Aufhebung der Kumulierungspflicht von De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen. Schließlich gelten die De-minimis-Beihilfen nicht als Beihilfen im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der EU, da sie aufgrund ihrer Geringfügigkeit den Wettbewerb nicht verzerren können. Konsequenterweise sollte dies auch bei den Kumulierungsvorschriften gelten, die in der Praxis zu komplizierten Berechnungen führen, für die sehr viele Informationen bei begünstigten Unternehmen einzuholen sind. Dies ist der Fall vor allem bei Vorhaben mit mehreren Fördermaßnahmen von verschiedenen Fördermittelgebern (EU, Mitgliedstaat, Region etc.). Insbesondere bei Vorhaben mit geringerem bis mittlerem Kapitalbedarf entsteht dadurch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand. Zudem ist es schwierig, den hohen Grad an Komplexität der Beihilfeberechnung den begünstigten Unternehmen zu vermitteln. Leider weisen die ersten Überlegungen der Europäischen Kommission in eine falsche Richtung. Konzerthaus am Gendarmenmarkt diesem Hintergrund in der Ausgestaltung der Einzelvorschriften niederschlagen. Eine Erhöhung der De-minimis- Schwelle auf Euro In ihrer Modernisierungsmitteilung nennt die Europäische Kommission das Ziel, sich auf Beihilfen fokussieren zu wollen, die den Wettbewerb nachhaltig beeinträchtigen können. Dem würde aus unserer Sicht eine Erhöhung der Obergrenze für kleine Bagatellbeihilfen die so genannten De-minimis- Beihilfen von Euro auf Euro Rechnung tragen, denn auch bis zu dieser Schwelle fehlt praktisch immer ein relevanter grenzüberschreitender bzw. wettbewerbsverfälschender Charakter. Fördermöglichkeit von Großunternehmen muss in der Regionalförderung erhalten bleiben Auch die Überlegungen der Europäischen Kommission im Bereich der Regionalbeihilfevorschriften weisen in eine falsche Richtung. Hier soll die Förderung von großen Unternehmen nur in den so genannten A-Fördergebieten erhalten bleiben, also in weniger entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf- Bruttoinlandsprodukt (BIP) weniger als 75 Prozent des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt. Deutschland wird ab 2014 nicht mehr über diese Gebietskategorie verfügen. Solche weitgehenden Einschränkungen in der Regionalförderung lehnen wir ab, denn die Regionalförderung auch von Großunternehmen ist in allen strukturschwachen Regionen absolut notwendig. Investitionen größerer Unternehmen ziehen oftmals weitere KMU-Investitionen in einer Region nach sich. Gerade durch Zulieferer- und Nachfragerbeziehungen der Groß 76 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

79 Modernisierung des EU-Beihilferechts unternehmen werden viele indirekte Effekte in der Region generiert. Dies sollte berücksichtigt werden, um die Fördererfolge der Vergangenheit nicht zunichtezumachen. Einfache transparente Kriterien anstelle von komplexen Abwägungsprüfungen Die bis dato vorgelegten Entwürfe der einzelnen beihilferechtlichen Vorschriften haben im Vergleich zu aktuellen Regelungen nochmals deutlich an Komplexität zugenommen. Handhabbare und transparente Kriterien, die eine Ex-ante-Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Notifizierung erlauben würden, fehlen praktisch völlig. Stattdessen möchte die Europäische Kommission eine komplexe Abwägungsprüfung zwischen allen positiven und negativen Aspekten einer Beihilfegewährung vornehmen. Dies soll auf der Basis der umfangreichen Unterlagen erfolgen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Notifizierung einreichen müssen ( Balancing Test ). Das Erfordernis von detaillierten Ex-ante-Evaluierungen der Förderziele, von umfangreichen Berechnungen und Unterlagen zum Nachweis des Anreizeffektes und einer dezidierten Exante-Folgenabschätzung durch den Mitgliedstaat hinsichtlich der negativen wettbewerblichen Auswirkungen einer Beihilfe dürften die Planbarkeit einer Kommissionsgenehmigung noch schwerer als bisher machen. Sie dürften zudem die entsprechenden Notifizierungsverfahren weiter verlängern. Dies steht im Gegensatz zu den Zielen der Europäischen Kommission, die Vergabe von staatlichen Beihilfen transparenter zu gestalten und insbesondere die schon gegenwärtig überlangen Notifizierungsverfahren nachhaltig zu verkürzen. Zudem befürchten wir, dass solche Regelungen die Akzeptanz der Förderung bei den Unternehmen, insbesondere bei Kleinstunternehmen und Existenzgründern, verringern wird, denen die Förderung eigentlich zugutekommen soll. Im Rahmen der zurzeit laufenden Modernisierung des EU-Beihilferechts überarbeitet die Europäische Kommission nahezu alle beihilferechtlichen Vorschriften, zum Beispiel die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, Leitlinien für Risikokapital, Umweltschutzbeihilfen oder Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen. Es wird dabei insbesondere zu beachten sein, dass die Vorschriften nicht nur verständlich und klar formuliert sind, sondern auch an ihren jeweiligen Schnittstellen widerspruchsfrei ineinandergreifen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 77

80 Europa/International Maßnahmen und Regulierung zur Festsetzung von Benchmarks Nationale und europäische Aufsichtsbehörden, aber auch die International Organization of Securities Commissions (IOSCO) arbeiten mit Hochdruck an einem neuen Regime für Benchmarks. Im Frühjahr 2013 haben die European Banking Authority (EBA) und die European Securities and Markets Authority (ESMA) Prinzipien zur Festsetzung von Benchmarks konsultiert. Sobald sie veröffentlicht sind, sollen sie übergangsweise bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung gelten. Für das zweite Quartal 2013 hat EU-Kommissar Barnier die Vorlage eines Entwurfs einer gesetzlichen Regelung auf EU-Ebene angekündigt. Eingebracht ist bereits die Ergänzung der Marktmissbrauchsrichtlinie, um die Manipulation von Benchmarks als Straftatbestand auszugestalten. Übergangsphase erforderlich Die öffentlichen Banken unterstützen das Anliegen, das Vertrauen in Benchmarks wie den Libor und den Euribor wiederherzustellen. Hierzu ist es unausweichlich, die Prozesse bei der Ermittlung zum Beispiel von Referenzzinssätzen zu hinterfragen und bei Lücken auch nachzusteuern. Diese Anpassung ist bereits in vollem Gang, wird jedoch voraussichtlich noch länger dauern. Derzeit existierende und genutzte Benchmarks können nicht schlagartig durch neue Referenzen ersetzt werden oder ersatzlos entfallen. Denn es müssen Lösungen für die große Zahl von Instrumenten bereitstehen, deren Bepreisung oder Bewertung von solchen Benchmarks abhängt. Ein radikaler Schnitt hätte insoweit erhebliche Marktverwerfungen zur Folge. Regulierungskosten müssen Maß halten Ebenso gefährlich für den Markt wäre es, wenn die regulatorischen Anforderungen an die Ermittlung von Benchmarks von heute auf morgen so strikt ausgestaltet würden, dass sich die zu meldenden Institute unangemessen hohen regulatorischen Kosten gegenübersähen oder eine Ermittlung sogar an nicht erfüllbaren Anforderungen scheitern würde. Nicht nachvollziehbar ist es auch, dass die Aufsicht von den Nutzern von Benchmarks und damit dem breiten Markt erwartet, die Einhaltung der Regeln durch die Benchmark-Administratoren zu prüfen. Auch hiermit gingen die Anforderungen weit über das rechte Maß hinaus. Expertenmeinungen müssen möglich bleiben Es ist zwar verständlich, dass ESMA und EBA in ihrem Konsultationspapier unter anderem fordern, einer Benchmark möge ein liquider Markt zugrunde liegen. In der Realität ist dies jedoch weder auf einigen Warenmärkten noch im Finanzmarktbereich durchgängig der Fall. Der Wunsch mag daher eine Zielmarke angeben, nicht jedoch zur harten Anforderung für alle Benchmarks werden. Expertenmeinungen werden vielfach auch künftig nötig sein. Die schiere Anzahl von Benchmarks mit höchst unterschiedlichen Charakteristika, die alle der Regulierung unterfallen sollen, wird insoweit ein differenzierendes Vorgehen erzwingen. Möglich erscheint insoweit eine Unterscheidung bei den Anforderungen für existierende und für künftige Benchmarks, gekoppelt mit einer angemessen langen Auslaufphase für alte Benchmarks. 78 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

81 Maßnahmen und Regulierung zur Festsetzung von Benchmarks Da die Regulierung von Benchmarks für große Teile des Marktes erhebliche Bedeutung entwickeln kann, werden wir uns auch weiterhin intensiv mit den schon auf den Weg gebrachten und den künftigen Rechtsvorhaben befassen. An der Spree Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 79

82 Europa/International Neue Regeln für Ratings und Ratingagenturen Ratingagenturen werden seit Juni 2011 auf Grundlage der EU-Ratingagenturen-Verordnung aus dem Jahre 2009 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) beaufsichtigt. Agenturen, die in der Europäischen Union (EU) tätig sind, unterliegen einer Pflicht zur Registrierung und müssen strenge Informationspflichten gegenüber ESMA erfüllen. Sie dürfen seither Unternehmen nicht mehr gleichzeitig beraten und bewerten. Im Dezember 2012 einigten sich die europäischen Gesetzgeber auf die bereits zweite Überarbeitung der Verordnung. Die neue Fassung der EU-Verordnung enthält Regelungen zur Haftung, zur Rotation und zu Beteiligungen an und von Ratingagenturen, Vorschriften zu Staatenratings und zur Reduzierung der Abhängigkeit von externen Ratings und wird voraussichtlich im Juni 2013 in Kraft treten. Rotation von Ratingagenturen Die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag sehr weitgehende Regelung zur maximalen Dauer der vertraglichen Beziehung mit einer Ratingagentur ist vorerst auf Wiederverbriefungen beschränkt. Eine Ratingagentur darf höchstens vier Jahre lang Wiederverbriefungen in Bezug auf das zugrunde liegende Geschäft desselben Urhebers bewerten. Der Grund für die Bezugnahme auf den Urheber ist, dass Wiederverbriefungen üblicherweise über Zweckgesellschaften strukturiert werden. Danach gilt eine vierjährige Abkühlungsperiode. Allerdings darf ein beauftragtes Monitoring und Update des Ratings Konzerthaus am Gendarmenmarkt für die gesamte Laufzeit der Wiederverbriefung erfolgen. Eine Ausnahme von der Rotationspflicht gibt es nur, wenn mindestens vier Ratingagenturen jeweils mehr als zehn Prozent der ausstehenden Wiederverbriefungen bewerten. Ausgenommen von der Rotationspflicht sind auch kleine Agenturen. Die Pflicht zur externen Rotation im Falle von Wiederverbriefungen gilt als Testlauf. Die Europäische Kommission soll bis zum Jahr 2016 untersuchen, ob die Pflicht überhaupt beibehalten beziehungsweise ob sie auf andere Finanzinstrumente erweitert und in ihren Anforderungen angepasst werden soll. Reduzierung der Abhängigkeit von externen Ratings Die Europäische Kommission will die Bezugnahmen in den verschiedenen Regulierungen auf externe Ratings reduzieren und überprüft deshalb alle EU-Regulierungen. Die neue Fassung der EU- Ratingagenturen-Verordnung sieht vor, bis zum Jahre 2020 alle Bezugnahmen zu streichen und Alternativen zu finden. Die Europäische Kommission ist gehalten, bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die unternommenen Schritte und mögliche alternative Bewertungswerkzeuge zu erstellen. Die europäischen Aufsichtsbehörden für Banken, Wertpapiermärkte und Versicherungen sol 80 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

83 Neue Regeln für Ratings und Ratingagenturen len in den von ihnen gefertigten Leitlinien, Empfehlungen und technischen Standards nicht auf externe Ratings Bezug nehmen, sofern diese rein mechanische Reaktionen auslösen können. Sie sollen alle existierenden Akte bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend überarbeiten. Für das European Systemic Risk Board gilt dasselbe für seine Warnungen und Empfehlungen. Für Kreditinstitute bedeutet diese Neuregelung ebenfalls, dass sie aktiv werden müssen. Sie müssen in Zukunft eine eigene Risikobewertung vornehmen und können sich nicht allein auf die Bewertung durch Ratingagenturen verlassen. Diesen eigenen Risikobewertungsprozess und die Bezugnahme auf Ratings in Verträgen dieser Institutionen sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden überwachen. Zum 1. Januar 2016 soll die Europäische Kommission eine Einschätzung vorlegen, ob die Notwendigkeit besteht, gegen die vertragliche Bezugnahme Maßnahmen zu ergreifen. Hier wird es für die Institute wesentlich sein, in engem Dialog mit den Aufsichtsbehörden zu stehen, um die Qualität ihrer Risikoeinschätzungsprozesse zu verifizieren. Änderung der Rating- Methodologien Die Regelungen zu Rating-Methodologien werden auf Ratingoutlooks erweitert. Wesentliche Methodologieänderungen oder Änderungen von Annahmen, die eine Auswirkung auf Ratings haben können, müssen mit einer Frist von einem Monat öffentlich konsultiert werden. Die Ratingagentur muss Änderungen ausführlich begründen und deren Auswirkungen darstellen. Die ESMA muss unverzüglich über das Ergebnis des Konsultationsverfahrens informiert werden. Ebenso unverzüglich müssen die Ratingagenturen die auf die Konsultation erhaltenen Antworten sowie die Ergebnisse der Konsultation, die neue Methodologie und das Datum, ab welchem die neue Methodologie Anwendung findet, veröffentlichen. Bei Fehlern in den Methodologien oder bei deren Anwendung muss die Ratingagentur sofort die Aufsichtsbehörde und die betroffenen bewerteten Unternehmen informieren und die Auswirkungen auf die Ratings erläutern. Wirkt sich der Fehler auf Ratings aus, muss die Ratingagentur diese Fehler unverzüglich auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Aus Sicht der Kunden der Ratingagenturen ist es sehr positiv, dass die Verordnung den Prozess der Methodologieänderung vorschreibt. Bei Zweifeln hinsichtlich einer Methodologieänderung steht nun mit der europäischen Aufsichtsbehörde eine neutrale Stelle als Ansprechpartner für betroffene Parteien zur Verfügung. Besondere Behandlung von Staatenratings Staatenratings müssen mindestens alle sechs Monate überprüft werden. Die Ratingagenturen sind verpflichtet, jährlich einen Kalender für die Veröffentlichung von Staatenratings und Staatenratingoutlooks bekannt zu geben. Vorgesehen ist eine Veröffentlichung an drei Terminen pro Jahr. Abweichungen von diesem Grundsatz sind jedoch vergleichsweise einfach möglich, eine Begründung gegenüber der zuständigen Behörde reicht hierfür aus. Vermeidung von Interessenkonflikten Die zweite Überarbeitung der EU-Ratingagenturen- Verordnung dehnt die aktuell geltenden Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten auf Ratingoutlooks aus. Ratingagenturen werden verpflichtet, effektive interne Kontrollprozesse zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu implementieren und standardisierte Arbeitsanweisungen zu etablieren. Um sicherzustellen, dass Interessenkonflikte die Qualität von Ratings nicht beeinträchtigen, legt die EU-Verordnung Beschränkungen für Beteiligungen an Ratingagenturen fest. Ein mit mind es Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 81

84 Europa/International Regulierung aller wesentlichen Marktteilnehmer Schloss Sanssouci in Potsdam Der wesentliche Einfluss von Ratings auf den weltweiten Kapitalmarkt hat sich besonders in den angespannten Zeiten der Krise gezeigt. Wir begrüßen es daher, dass die wenigen am Markt etablierten Ratingagenturen reguliert und beaufsichtigt werden. Ihre Bewertungen haben zum Teil große Auswirkungen auf die Märkte, nicht zuletzt auch durch die Bezugnahme von Regulierungen auf diese externen Ratings. Um ein Level Playing Field für alle Marktteilnehmer zu schaffen, ist eine angemessene Regulierung aller von Bedeutung. tens fünf Prozent an einer Ratingagentur Beteiligter darf nicht mehr als fünf Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einer anderen Ratingagentur halten, Mitglied der Geschäftsführung oder eines wesentlichen Gremiums sein oder Kontrolle haben. Zivilrechtliche Haftung für fehlerhafte Ratings Anleger oder Emittenten können nach den neuen Vorschriften Schadenersatzansprüche gegen Ratingagenturen für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden geltend machen. Dazu müssen Anleger nachweisen, dass sie sich bei ihrer Anlageentscheidung vernünftigerweise auf das Rating verlassen konnten. Emittenten müssen den Beweis antreten, dass sie oder ihre Finanzinstrumente von dem Rating erfasst sind und eine Verletzung der Vorschriften nicht aufgrund falscher oder irreführender Informationen erfolgte. Wenn dies angemessen und gesetzlich zulässig ist, kann die Haftung vonseiten der Ratingagentur allerdings auch ausgeschlossen werden. 82 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

85 Vierte EU-Anti-Geldwäscherichtlinie Vierte EU-Anti-Geldwäscherichtlinie Die Europäische Kommission hat am 5. Februar 2013 ihre Vorschläge zur Vierten EU-Anti-Geldwäscherichtlinie und zur Änderung der Geldtransfer-Verordnung vorgelegt. Beide Vorschläge greifen die Standards der 2012 novellierten 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) auf. Das Regulierungspaket geht jedoch in verschiedenen Bereichen noch weiter als die Empfehlungen der FATF und soll durch Anwendung eines zielgenauen risikoorientierten Ansatzes höchste Standards bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherstellen. Der Richtlinienentwurf enthält gegenüber der Dritten EU-Anti-Geldwäscherichtlinie von 2005 weitreichende Verschärfungen. Diese betreffen unter anderem die Vorgaben zur Identifizierung natürlicher Personen, die wirtschaftlich Berechtigte eines als juristische Person tätigen Vertragspartners sind. Künftig soll die zu einer Identifizierungspflicht wirtschaftlich Berechtigter auslösende Beteiligungsschwelle von 25 Prozent auf allen Beteiligungsebenen eines konzernstrukturierten Vertragspartners Anwendung finden. Dies wird bei fraglichem Mehrwert für die Präventionstätigkeit in den Instituten zu einem beträchtlichen (Nach-)Erfassungsaufwand sowie einer Aufblähung der Datenhaushalte führen. Ferner sollen Beziehungen zu Korrespondenzbanken künftig den verstärkten Sorgfaltspflichten unterworfen werden. Den 40 Empfehlungen der FATF folgend werden zudem die Prüfungspflichten zu politisch exponierten Personen (PEP) unter anderem auf wirtschaftlich Berechtigte sowie inländische Amtsträger ausgeweitet. Eingeführt werden außerdem Regelungen, wonach systematische Rechtsverletzungen durch die Verpflichteten unter anderem mit Lizenzentzug und hohen Geldstrafen geahndet werden können. Eine wesentliche Änderung der Geldtransfer- Verordnung betrifft die Pflicht zwischengeschalteter Institute zur Überprüfung der mit der Durchleitung der Zahlungstransaktionen mitgelieferten Angaben zum Auftraggeber auf Vollständigkeit. Der damit verbundene Prüfungs- und Dokumentationsaufwand für die Banken dürfte sich deutlich erhöhen. Das mit Veröffentlichung der beiden Vorschläge der Europäischen Kommission eingeleitete Rechtsetzungsverfahren soll bis Dezember 2013 abgeschlossen sein. Der deutsche Gesetzgeber hat im Vorgriff auf die Vorschläge bereits einige Vorgaben aus den neuen 40 Empfehlungen der FATF (unter anderem zu politisch exponierten Personen) in das Geldwäschegesetz aufgenommen. Gleichwohl gehen wir davon aus, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission zu weiteren Verschärfungen im nationalen Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung führen werden. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 83

86 Europa/International Stärkere Marktposition des girocard-systems Das deutsche girocard-system ist eines der erfolgreichsten Debitkartensysteme in Europa. Es trotzt dem vermeintlichen Trend anderer Bezahlsysteme, die im einheitlichen europäischen Binnenmarkt ihre Marktposition zugunsten globaler Zahlungssysteme aufgeben. Sowohl die Herausgabe von girocards durch Kreditinstitute als auch die Akzeptanz von girocards durch Handelsunternehmen ist attraktiv. Im Single Euro Payment Area (SEPA) wird die Deutsche Kreditwirtschaft ihre Marktposition gezielt ausbauen. Erfolgreiches System erhalten Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) als Betreiber des girocard-systems hat sich bewusst für den Ausbau ihres Systems in Europa ausgesprochen. Chancen und Marktpotenzial hierfür sind ausreichend vorhanden. Die seit Einführung des Bezahlens mit Karte und PIN kontinuierlich steigenden Umsatzund Transaktionszahlen sprechen für sich: Nahezu 128 Milliarden Euro Umsatz über Electronic Cash bei einem Transaktionsvolumen von fast 2,3 Milliarden im Jahr 2012 sprechen für den Erfolg bei allen Marktbeteiligten. Die girocard ist Zugangsmedium zum Girokonto: Nahezu jeder Kontoinhaber in Deutschland ist im Besitz von mindestens einer girocard, insgesamt befinden sich 104 Millionen Karten im Umlauf. Im Jahr 2012 wurden 22,1 Prozent des Umsatzes im Einzelhandel mittels girocard bezahlt. Seit mehr als zehn Jahren verzeichnet das girocard-system jährlich Steigerungen bei Umsatz und Transaktionen von etwa zehn Prozent. Für die girocard akzeptierenden Handelsunternehmen mit einem aktuellen Bestand von Terminals ist das System deutlich günstiger als die Akzeptanz von Karten globaler Zahlungssysteme wie MasterCard oder VISA. Seit Einführung des Systems im Jahr 1989 hat die DK lediglich ein Händlerentgelt für die Zahlungsgarantie in Höhe von 0,3 Prozent des Umsatzes festgelegt. Dieses Entgelt kann inzwischen frei zwischen den Marktteilnehmern verhandelt werden. Welche Alternativen gäbe es? Nicht nur Kosten und Erträge sind ausschlaggebend für die Weiterentwicklung. Würde man wie in anderen europäischen Ländern geschehen das girocard-system verkaufen oder gar aufgeben, bliebe für alle Marktteilnehmer im Prinzip nur die Alternative, Karten globaler Zahlungssysteme herauszugeben bzw. zu akzeptieren. Mit der Konsequenz, dass die Selbstgestaltung des Kartenzahlungsverkehrs vollständig in die Hände Dritter ohne weitere Einflussmöglichkeiten fallen würde. Im Um kehrschluss würde dies die vollständige Abhängigkeit von Dritten auch und vor allem hinsichtlich Kosten und Erträge bedeuten. Dies sollte nicht Ziel der DK sein. Ein wesentliches Merkmal des Erfolgs des girocard-systems ist gerade die vollständige Unabhängigkeit bei geschäftspolitischen, rechtlichen und infrastrukturellen Entscheidungen von globalen Zahlungssystemen als derzeit einzige Alternative. Das vereinfachte Electronic-Cash- Terminal Seit Ende Februar 2013 werden girocard-transaktionen am Point of Sale (POS) grundsätzlich chipbasiert abgewickelt. Mit Abschluss der Migration des Gesamtsystems von der Verarbeitung des Magnetstreifens auf EMV-Chip kann auf Anforderungen an den hardwaretechnischen Schutz der Tastatur und des Displays bei den POS-Terminals, die aufgrund 84 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

87 Stärkere Marktposition des girocard-systems des geringen Schutzes der Magnetstreifendaten bestanden, nun weitgehend verzichtet werden. Denn in einem rein chipbasierten Zahlungssystem beruht die Sicherheit vor allem auf dem Besitz der Karte: Der Chip ist fälschungssicher; ein Angreifer müsste bei einer missbräuchlichen Transaktion immer in den Besitz der Originalkarte und der PIN gelangen. Die verhältnismäßig hohen und damit aufwändig zu implementierenden Anforderungen an die Terminalhardware entfallen. Anschaffungskosten für Terminals und Migrationszeiten werden deutlich reduziert. Das so genannte vereinfachte Electronic- Cash-Terminal kann ab sofort nach Absolvieren des Zulassungsverfahrens im Markt genutzt werden. Das vereinfachte Terminal eignet sich für alle Händler, die bis auf Weiteres nur girocards akzeptieren wollen und auf die Akzeptanz von Karten anderer Zahlungssysteme, die noch Anforderungen an den Magnetstreifenschutz stellen, verzichten. Das bedeutet Potenzial für die Erschließung neuer Händlergruppen, für die die Anschaffungskosten von mehreren Hundert Euro je Terminal in der Vergangenheit eine Hürde für die Kartenakzeptanz waren. Aber auch Händler, die bisher Terminals mit hohem Hardwareschutz im Bestand haben und ausschließlich girocards verarbeiten, können bei anstehenden Investitionen in neue Terminals einen deutlichen Kostenvorteil erwarten. Bei einem Bargeldanteil von circa 56 Prozent im Jahr 2012 im Einzelhandel wird erwartet, dass deutlich preisgünstigere girocard-terminals mittelfristig die Attraktivität für die Anschaffung dieser Terminals und damit die Kartenakzeptanz erhöhen. Das vereinfachte Electronic-Cash-Terminal bietet zudem weitere Erleichterungen: Heute im Terminal vorhandene Funktionen können auf so genannte Terminalserver verlagert werden. Man spricht dann von verteilten Terminals. Diese verteilte Terminalinfrastruktur ist eine Option und ermöglicht weitere Optimierungen im Terminalbetrieb für Händler und Netzbetreiber. Die bisherigen software technischen Anforderungen an die Sicherheit und Verarbeitung der PIN bei Eingabe durch Bode-Museum den Karteninhaber bleiben selbstverständlich auch weiterhin bestehen. Das europäische OSCar-Projekt In der im Jahr 2010 gegründeten europäischen Initiative Open Standards for Cards (OSCar) steht die Vereinheitlichung der Schnittstellen zwischen Terminal und Karte und des Hosts (= Rechner bei Acquirern oder Netzbetreibern) über alle Zahlungssysteme hinweg im Vordergrund. Mussten Hersteller bisher zahlungssystem- und länderspezifische Implementierungen in Europa umsetzen, kann mit OSCar eine Anwendung für die Akzeptanz der Karten der im Projekt teilnehmenden Zahlungssysteme erstmals realisiert werden. Die Vorteile sind: Reduzierung von Implementierungsaufwänden bei Herstellern und damit Optimierungsmöglichkeiten für das Europageschäft aufgrund eines europäischen Standards, Reduzierung der Time to Market für alle Marktteilnehmer und höhere Kosteneffizienz und mehr Wettbewerb auf allen Ebenen. Aus unserer Sicht bietet OSCar insbesondere für Händler mit Standorten in mehreren europäischen Ländern Möglichkeiten zur Vereinheitlichung ihrer Kartenakzeptanz und somit Optimierungspotenzial. Händlerbanken sowie Netzbetreiber und Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 85

88 Europa/International Acquirer können ihr Firmenkundengeschäft auf andere Länder ausdehnen. Das OSCar-Projekt etabliert zusätzlich eine einheitliche europäische Zertifizierungsinfrastruktur. Die grenz- und zahlungssystemüberschreitende Pilotierung ist ebenfalls Gegenstand des Projektes. girogo: Geldbörse kontaktlos Seit April 2012 pilotiert die Deutsche Kreditwirtschaft die kontaktlose Verarbeitung der elektronischen Geldbörse im Großraum Hannover. Die Marke girogo steht inzwischen für Innovation, denn am Pilotprojekt sind über eine Million Kontaktlos- Karten und über tausend Kontaktlos-Terminals beteiligt. Das kontaktlose Bezahlen mit girogo über die Geldbörse zu günstigen Konditionen im Handel (0,1 Prozent vom Umsatz) ist Erfolg versprechend der Bargeldanteil im Kleinbetragsbereich ist weiterhin sehr hoch und mit Kosten für Logistik verbunden. Sowohl im Automatenbereich als auch für Händler mit stationärem Geschäft und geringen Bezahlbeträgen bietet sich die kontaktlose Verarbeitung über girogo an. Die Transaktionen erfolgen ohne PIN und ohne Unterschrift. girocard kontaktlos Was sich für die elektronische Geldbörse in der Umsetzung befindet, wird auch für die Debitverarbeitung der girocard kommen. Unsere Mitgliedsinstitute haben sich wie auch die Mitglieder der anderen Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft für die Implementierung der Near-Field-Technologie im girocard-system ausgesprochen. Mit der Umsetzung der notwendigen Detailaufgaben, wie Spezifizierung der Schnittstellen für Terminals und Karten, Migration sowie selbstverständlich die Klärung weitergehender rechtlicher Fragen zum Datenschutz, wurde inzwischen begonnen. Das kontaktlose Bezahlen mit der Karte wird künftig auch mit PIN möglich sein und damit noch bequemer und schneller für das Kassenpersonal und die Karteninhaber bei Debitzahlungen: Nutzer müssen die Karte bei einer Kontaktlos-Transaktion lediglich an oder vor das Terminal halten. Akzeptanz der girocard im Internet Die Umsätze und Transaktionen im E-Commerce steigen kontinuierlich, Grenzen sind nicht erkennbar. Dagegen ist die Anzahl der Bezahlverfahren begrenzt; das Geschäft übernehmen derzeit die globalen Kartenzahlungssysteme sowie Anbieter alternativer Lösungen, die nicht dem Bankenbereich zuzuordnen sind und im Vergleich zum girocard- POS-Geschäft deutlich höhere Margen von den Händlern verlangen. Da jeder Kontoinhaber in Deutschland über eine girocard verfügt und damit direkten Zugang zu seinem Konto hat, bietet sich auch die Akzeptanz der girocard für das Bezahlen im Internet an. Diese Überlegungen werden gestützt von den Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen des SecuRePay-Forums, die alle Marktakteure bis zum Jahr 2015 umsetzen müssen. Die sicherheitstechnischen Anforderungen können die Kartenherausgeber und Systembetreiber der girocard umsetzen. Gleichwohl sehen wir Chancen auf eine erfolgreiche Vermarktung der girocard im Internet. Entsprechende Konzepte erörtert die DK derzeit. Die girocard wird als Zugangsmedium zum Girokonto langfristig verfügbar sein. Das Zahlen mit Karte und PIN hat nach wie vor eine hohe Bedeutung für die Karteninhaber. Die Attraktivität für die Akzeptanz der girocard im deutschen Handel ist sehr hoch. Das Zahlverhalten selbst ändert sich nur langsam, aber nachhaltig. Mit konkreten Angeboten zur Erleichterung und zum Ausbau der Akzeptanzstelleninfrastruktur sowie weiterhin günstigen Konditionen wird das girocard-system auch im europäischen Wettbewerb bestehen. 86 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

89 SEPA-Migration bei Lastschriften und Überweisungen SEPA-Migration bei Lastschriften und Überweisungen Die europäische Kreditwirtschaft hat auf Forderungen der Europäischen Kommission hin einheitliche europäische Verfahren für Überweisungen, Lastschriften und kartengestützte Transaktionen entwickelt und umgesetzt. Im Rahmen der Selbstregulierung startete die europäische Kreditwirtschaft vor elf Jahren mit dem Ziel, der Vorgabe von technischen Standards für den Zahlungsverkehr durch die Europäische Kommission zuvorzukommen. Dies gelang mit der Schaffung der Verfahren für Überweisungen und Lastschriften im Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA). In Deutschland unterstützen alle Institute die SEPA-Zahlverfahren für Überweisung und Lastschrift bereits seit November Das zusätzliche Lastschriftverfahren für Unternehmen bieten nahezu alle Institute in Deutschland an. Wir haben in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft die Erarbeitung der neuen Zahlverfahren im Sinne unserer Mitgliedsinstitute aktiv mitgestaltet. Dies wird auch für eine mögliche Weiterentwicklung der bestehenden SEPA-Verfahren in den nächsten Jahren gelten. Mitgliedsinstitute, die sich für einen Beitritt zu den SEPA-Verfahren für Überweisung und Lastschrift in den vergangenen Jahren entschieden haben, unterstützten wir im Beitrittsprozess. und die etablierten nationalen Zahlverfahren zu ersetzen. Ein marktgetriebener Ansatz, wie ursprünglich von der Kreditwirtschaft befürwortet, führe nach Ansicht der Europäischen Kommission sowie des Europäischen Rats und Parlaments nicht zur erforderlichen vollständigen Ablösung der nationalen Verfahren. Daher bedarf es letztendlich der Regulierung durch den Gesetzgeber in Brüssel, um die SEPA-Zahlverfahren in Deutschland und der gesamten Europäischen Union für Institute und Nutzer verpflichtend zu machen. Die SEPA-Verordnung ist am 31. März 2012 in Kraft getreten. Sie legt die Enddaten für die bestehenden nationalen Verfahren für Überweisung und Lastschrift fest und definiert wesentliche technische Merkmale der künftigen europaweit einheitlichen Zahlverfahren. Zum 1. Februar 2014 muss die Umstellung auf die verordnungskonformen SEPA- Verfahren für Überweisungen und Lastschriften vollzogen sein. Länderkennzeichen (zweistellig) Bankleitzahl (achtstellig) EU-Verordnung regelt SEPA- Migration bis zum 1. Februar 2014 Es war der Wille der europäischen Politik, neue einheitliche europäische Zahlverfahren zu schaffen IBAN DE Prüfziffer (zweistellig) Kontonummer (zehnstellig; fehlende Stellen werden z.b. vorn mit Nullen aufgefüllt) Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 87

90 Europa/International Dies stellt das Enddatum für die bestehenden nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren dar. Die Internationale Kontonummer (IBAN) wird für alle Nutzer und Zahlungsdienstleister das wesentliche Merkmal für die Beauftragung und Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften. Als technischer Standard für die Abwicklung von Zahlungen schreibt die SEPA-Verordnung künftig ISO-Formate, beispielsweise XML, vor. Nationales SEPA-Begleitgesetz mit zwei Sonderfristen Die nationalen Gesetzgeber müssen die Regelungen der SEPA-Verordnung konkret ausgestalten. Dazu gehört die Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörden, außergerichtlichen Schiedsverfahren und Strafen bei Verstößen gegen die Verordnung. Ergänzend sind optionale Regelungen vorgesehen, die der nationale Gesetzgeber umsetzen kann. Dies betrifft die Festlegung einer Fristverlängerung zur Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens des Handels (ELV). Das gilt jedoch nur, wenn die Kontoinformation von einer Bankkarte des Kunden gelesen wurde. Des Weiteren ist es Zahlungsdienstleistern erlaubt, Konvertierungslösungen anzubieten, die Verbrauchern eine Beauftragung von Zahlungen mittels Kontonummer und Bankleitzahl (statt IBAN und BIC) ermöglichen. Die Sonderfrist läuft bis zum 1. Februar Vor allem Zahlungsdienstleister, die im Geschäft mit Privatkunden aktiv sind, dürften von dieser Erlaubnis Gebrauch machen. Das SEPA-Begleitgesetz ist am 9. April 2013 in Kraft getreten. Im Gesetzgebungsverfahren haben wir erreicht, dass im Begleitgesetz, neben den beiden genannten Sonderfristen, keine weiteren Ausnahmetatbestände insbesondere für das Lastschriftverfahren festgelegt wurden. Andernfalls hätte dies, wie schon bei den beiden geregelten Sonderfällen, für die Institute zu zusätzlichen Aufwänden geführt. Die Regelung zur optionalen Konvertierung für Zahlungen von Verbrauchern soll nach Vorstellung des Deutschen Bundestages die Umstellung auf die SEPA-Zahlverfahren vereinfachen und die Zeit zum Erlernen des Umgangs mit der IBAN verlängern. In der Praxis dürfte es eher dazu führen, dass der Nutzer je nachdem, ob er als Verbraucher oder ge schäftlich agiert mit alter (Kontonummer und Bankleitzahl) oder neuer Kontokennung (IBAN) Zahlungen beauftragen kann. Eine zügige Nutzung der internationalen Kennung IBAN ab dem 1. Februar 2014 ist daher für alle Nutzer empfehlenswert. Leicht steigende Nutzung der SEPA- Verfahren Bis zur Verabschiedung der SEPA-Verordnung fanden die SEPA-Verfahren nahezu unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es handelte sich faktisch eher um eine Testphase unter realen Bedingungen als um echten Massenzahlungsverkehr. Seitdem steigt die Nutzungsquote der SEPA- Verfahren. Laut Europäischer Zentralbank (EZB) wurden Ende 2012 mehr als 30 Prozent der europaweiten Überweisungen (in Euro) als SEPA-Überweisung ausgeführt. Einige Länder, wie beispielsweise Belgien, Luxemburg und Finnland, wickeln ihre nationalen Überweisungen bereits weitgehend im SEPA-Format ab. In Deutschland lag die Nut 88 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

91 SEPA-Migration bei Lastschriften und Überweisungen zungsquote bei nur sieben Prozent aller Überweisungen in Euro. Die SEPA-Überweisung kommt bisher vor allem im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zum Einsatz. Einzelne große Nutzer, wie der Postrentendienst, haben bereits auf die Nutzung der SEPA-Überweisung umgestellt. 22 Millionen Rentenzahlungen pro Monat werden im SEPA-Format abgewickelt. Die Sozialversicherungen und die Agentur für Arbeit wollen Mitte 2013 folgen. Für die SEPA-Lastschriftverfahren liegt die europaweite Nutzungsquote hingegen bei nur gut zwei Prozent. In klassischen Lastschriftländern wie Deutschland und Frankreich, mit zusammen über 15 Milliarden Lastschriften im Jahr, sind weiterhin fast ausschließlich die nationalen Verfahren im Einsatz. Kritischer Stand der SEPA-Migration in Deutschland Die SEPA-Verordnung ist eine gesetzliche Regelung für alle Teilnehmer am Zahlungsverkehr. Der Die Ergebnisse sind in der Tat besorgniserregend. Offensichtlich unterschätzen vor allem kleinere Unternehmen den Aufwand zur Umstellung auf SEPA. Dabei gehen einige Experten sogar davon aus, dass der Aufwand höher liegt als seinerzeit bei der Euro-Umstellung.«Reiner Ramacher, Vorstand, PB Firmenkunden AG Gesetzgeber hat damit das Ende der bestehenden nationalen Zahlverfahren beschlossen. Die Banken und Sparkassen in Deutschland haben die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung der SEPA-Verfahren bereits geschaffen. Die aktuellen Nutzungszahlen der SEPA-Zahlverfahren in Deutschland (SEPA-Überweisungen zehn Indikator für die SEPA-Überweisung (Euroraum) Anzahl der SEPA-Überweisungen (in Mio.) Dezember 2012: SEPA-Anteil bei Überweisungen im Euroraum 34,86 % 02/ / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands / / / /2012 Anteil der SEPA-Überweisungen an Überweisungen insgesamt (in %)

92 Europa/International Indikator für die SEPA-Lastschrift (Euroraum) Anzahl der SDD-Transaktionen (in Mio.) /2009 Dezember 2012: SEPA-Anteil bei Lastschriften im Euroraum 1,91 % 01/ / / / / / / / / / / / /2012 Prozent, SEPA-Lastschriften unter ein Prozent) verdeutlichen den kritischen Stand der SEPA-Migration in Deutschland. Damit werden etwa 95 Prozent der Transaktionen derzeit noch in der alten Welt, das heißt in den nationalen Zahlverfahren, abgewickelt. Der SEPA-Fortschrittsbericht der Deutschen Bundesbank (Migrationsbericht) zeigt: Vor allem kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland haben sich bisher kaum mit der Umstellung auf SEPA und insbesondere mit der SEPA-Lastschrift befasst. Selbst große Unternehmen laufen Gefahr, die Umstellung nicht fristgerecht zum 1. Februar 2014 zu vollenden, so eine europaweite Studie von PricewaterhouseCoopers vom Januar Zum Teil sind zwar SEPA-Projekte gestartet, jedoch stehen notwendige Softwareanwendungen noch nicht zur Verfügung. Vertreter von Wirtschaftsverbänden und der öffentlichen Hand bestätigen diesen Eindruck. Es mangele häufig an der notwendigen Priorisierung beim Thema SEPA. Auch die Komplexität der Maßnahmen werde oft unterschätzt. Dabei ist der Aufwand mit der Umstellung auf das Euro-Bargeld vergleichbar. Die Anpassung der Bankensoftware und Buchungssysteme an die SEPA-Verfahren geht weit über die reine Abwicklung des Zahlungsverkehrs hinaus. Betroffen sind Personalabteilung, Buchhaltung, Debitorenmanagement, Dokumentenverwaltung und vieles mehr. Ausblick 03/ / / / /2012 2,0 1,5 1,0 0,5 0,0 Anteil der SDD-Transaktionen an Lastschriften Es bleiben nur noch wenige Monate, bis der Zahlungsverkehr in seiner bisherigen Form am 1. Februar 2014 abgeschaltet wird. Die Folge könnte eine Beeinträchtigung des Zahlungsverkehrs bis hin zur Zahlungsverkehrsunfähigkeit für Unternehmen, Vereine, Kommunen oder viele weitere Nutzer sein. Während für Verbraucher die Ablösung im Wesentlichen nur der Umgang mit der IBAN bedeutet, müssen alle Unternehmen dafür aktiv etwas tun, insbesondere die Lastschrifteinreicher. Viele Nutzer gehen offensichtlich trotz ausreichender Information durch die Verbände und Kreditinstitute 90 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

93 SEPA-Migration bei Lastschriften und Überweisungen davon aus, dass die Kreditwirtschaft auch nach dem 1. Februar 2014 die bisherigen inländischen Zahlungsverkehrsformate zur Bearbeitung entgegennimmt. Es darf aber keinen Plan B geben, denn den Banken und Sparkassen ist es gesetzlich untersagt, ab Februar 2014 noch den Zahlungsverkehr in der herkömmlichen Art anzubieten. Um Dringlichkeit und Reichweite der SEPA- Migration noch mehr zu verdeutlichen, werden wir uns weiter für gemeinsame Aktivitäten aller Marktteilnehmer einsetzen. Der Deutsche SEPA-Rat wäre ein geeignetes Forum, um die erforderliche Aufmerksamkeit bezüglich der anstehenden Umstellungsmaßnahmen bei allen Nutzern der Zahlverfahren, letztendlich also bei jedem Bürger, zu erreichen. Insbesondere Bundesregierung und Bundesbank sind aufgefordert, die politischen Hintergründe des SEPA-Projektes sowie die Konsequenzen für jeden Bürger und insbesondere für die Unternehmen und Vereine aufgrund der SEPA-Migrationsverordnung öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren. Für die Zahlungsdienstleister ist die Entwicklung langfristiger Geschäftsmodelle auf Basis der SEPA-Zahlverfahren weiterhin schwierig. Die SEPA-Verordnung schafft eine Reihe gesetzlicher Vorschriften, die zu berücksichtigen sind. Weitere absehbare Regulierungen in den Bereichen des Bezahlens im Internet oder des Zugangs zum Konto durch Dritte werden die Profitabilität des Zahlungsverkehrs für Institute durch steigende Komplexitätsoder Missbrauchskosten weiter reduzieren. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 91

94 Europa/International Überarbeitung des europäischen Vergaberechts Der europäische Gesetzgebungsprozess zur Neugestaltung des Vergaberechts ist auch nach über einjährigen Beratungen im Europäischen Parlament und im Rat im Frühjahr 2013 noch nicht abgeschlossen. Zentraler Streitpunkt sind die Ausnahmebestimmungen für öffentliche Auftraggeber. Erheblicher Klärungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der neuen gesetzlichen Vorschriften für die vergabefreie Zusammenarbeit von öffentlichen Stellen (so genanntes Inhouse-Geschäft), des Umfangs des Ausnahmetatbestandes für Finanzdienstleistungen sowie einer europaweiten Ausschreibungsverpflichtung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Von deutscher Seite wird zudem die Notwendigkeit der Einführung einer Richtlinie zu Konzessionen infrage gestellt. Das umfangreiche Paket zur Neugestaltung des Vergaberechts, welches die Europäische Kommission im Dezember 2011 veröffentlicht hat, besteht aus drei Richtlinienvorschlägen über die öffentliche Auftragsvergabe im klassischen Bereich (Bauleistungen, Liefer- oder Dienstleistungen), über die Auftragsvergabe im Sektorenbereich (Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) sowie über Konzessionen (Bau- und Dienstleistungskonzession). Ziel der Vorschläge ist es, die Effizienz bei der Vergabe öffentlicher Mittel zu verbessern. Allerdings liegt die Umsetzung der letzten Vergaberechtsreform erst wenige Jahre zurück und die Europäische Kommission kommt selbst zu dem Ergebnis, dass sich die bestehenden Regelungen bewährt haben. Mit den Vorschlägen wird der Anwendungsbereich für die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe erheblich ausgeweitet. Dies verdeutlicht insbesondere die Einführung einer Konzessionsrichtlinie, die erstmalig europarechtliche Vorgaben auch für die Dienstleistungskonzession auf Sekundärebene etablieren würde. Des Weiteren schlägt die Europäische Kommission umfangreiche Anpassungen bei Definitionen und Begriffen vor. So will sie bei der öffentlichen Auftragsvergabe Gegenstand und Anwendungsbereich neu definieren und die bisher bestehende Unterscheidung zwischen so genannten A- und B-Dienstleistungen aufgeben. Dies hätte zur Folge, dass beispielsweise die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, für die nach geltendem Recht derzeit lediglich die Verpflichtung zur nachträglichen europaweiten Bekanntmachung der Auftragsvergabe besteht, künftig vollständig von den allgemeinen Vergaberegeln erfasst wird. Ob allerdings bei derartigen Dienstleistungen, die zumeist die Anwendung des Rechts eines bestimmten Mitgliedstaates voraussetzen, tatsächlich eine europaweite Ausschreibung zielführend ist, bezweifeln wir. Der Europäische Rat hat daher eine Ausnahmevorschrift für einzelne Arten von Rechtsdienstleistungen vorgeschlagen. Insgesamt erwecken die Vorschläge der Europäischen Kommission den Eindruck, dass nicht nur die grenzüberschreitende Teilnahme an EU-weiten Vergabeverfahren verbessert, sondern auch Umfang und Komplexität des europäischen Vergaberechts erheblich ausgeweitet werden sollen. Dies spiegelt sich auch in der Gestaltung von Ausnahmeregelungen in der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe wider. Gesetzliche Regelung für Inhouse- Vergabe Im Europäischen Parlament und Rat besteht weitgehend Einigkeit, das von der Rechtsprechung entwickelte, vergabefreie Inhouse-Geschäft, wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, in die neue Richtlinie aufzunehmen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 1999 in der so genannten 92 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

95 Überarbeitung des europäischen Vergaberechts Teckal-Entscheidung festgelegt, dass trotz Personenverschiedenheit keine Ausschreibungspflicht besteht, wenn der öffentliche Auftraggeber den öffentlichen Auftragnehmer wie eine Dienststelle beherrscht und Letzterer im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig wird. Dies gilt nur, wenn an dem Auftragnehmer kein Privater beteiligt ist. Diesen Ausnahmetatbestand hat der EuGH in weiteren Entscheidungen bestätigt und in einer Gesamtschau des jeweiligen Falles entschieden, ob es sich um ein vergabefreies Inhouse-Geschäft handelt oder nicht. Eine gesetzliche Regelung des Inhouse-Geschäfts erscheint vor diesem Hintergrund schwierig. Folgerichtig ist die Ausgestaltung der oben genannten Kriterien zwischen Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission umstritten. Neben dem Kriterium der Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle will die Europäische Kommission ein festes Umsatzkriterium für den Auftragnehmer einführen, sodass der Auftragnehmer mindestens 90 Prozent der Tätigkeiten für den die Kontrolle ausübenden Auftraggeber erbringen muss. Weil Auftragnehmer auch für mehrere Auftraggeber tätig sein können und es zudem auch eine Vergabe über zwischengeschaltete Stellen geben kann (Subauftragnehmer), hat die Europäische Kommission versucht, auch diese Fallkonstellationen mit zusätzlichen Kriterien zu erfassen. Im Ergebnis sorgt die Bestimmung der Zusammenarbeit von öffentlichen Stellen weder für die beabsichtigte Rechtssicherheit noch werden alle möglichen Aspekte des Inhouse- Geschäftes erfasst. Aus diesem Grund hat der Europäische Rat in seiner politischen Einigung vom Dezember 2012 vorgeschlagen, für die Bestimmung des Umsatzkriteriums auf das Auftragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustellen. So könnte beispielsweise auch eine Aufgabenübertragung durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfasst werden. Im Europäischen Parlament wird dagegen insbesondere über die prozentuale Höhe des Umsatzkriteriums gestritten. Aus unserer Sicht ist es im Sinne einer nachvollziehbaren Umsetzung in der Praxis entscheidend, die vom EuGH vorgenommene Gesamtbewertung der Olympiastadion Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu berücksichtigen. Es wäre völlig praxisfern, wenn die Zulässigkeit der Vergabe allein davon abhängen würde, ob der Umsatz des Auftragnehmers für den Auftraggeber nun 90,5 Prozent oder 89,5 Prozent betragen würde, zumal sich diese Prozentzahlen ständig ändern. Ausnahmevorschrift für Finanzdienstleistungen beibehalten In den 1990er-Jahren war die Frage, ob Finanzdienstleistungen ausschreibungspflichtig sind, auf EU-Ebene umstritten. Die meisten Mitgliedstaaten verwiesen darauf, dass insbesondere die Kreditaufnahme, aber auch die Anlage von Kapital weder eine klassische Dienstleistung im Sinne des Vergaberechts sei noch ihrer Natur nach geeignet, einem zeitaufwändigen Vergabeverfahren unterworfen zu werden. Vielmehr komme es auf eine kurzfristige Disposition an. Auch vor diesem Hintergrund wurde in der Vergaberechtsreform 2004 festgelegt, dass eine Kreditaufnahme von öffentlichen Auftraggebern nicht unter die Vorschriften des Vergaberechts fällt. Die Europäische Kommission hat in ihrem Vorschlag auf diese Klarstellung verzichtet, allerdings ohne dies näher zu begründen oder mögliche Auswirkungen Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 93

96 Europa/International Notwendigkeit einer Konzessionsrichtlinie weiterhin umstritten Berliner Hauptbahnhof durch eine Folgenabschätzung zu überprüfen. Wir haben in Gesprächen mit dem Europäischen Parlament sowie Vertretern im Rat darauf hingewiesen, dass dies eine Kehrtwende der bisherigen vergaberechtlichen Würdigung von Finanzdienstleistungen mit erheblichen Konsequenzen für die Praxis einleiten würde. Die Kreditaufnahme von öffentlichen Stellen und insbesondere der Kommunalkredit würden erheblich erschwert. Insbesondere Letzterer erfordert kurzfristiges Handeln, sodass eine lange Ausschreibung auch die wirtschaftliche Nutzung öffentlicher Gelder infrage stellen könnte. Aus diesem Grund hat der federführende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vorgeschlagen, die Ausnahmebestimmung für Finanzdienstleistungen zu erweitern und die Geld- und Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich vom Vergaberecht auszunehmen. Damit würde die bestehende Gesetzeslage weiter gelten. Der Europäische Rat hat diesbezüglich einen anderen Ansatz gewählt und neben der Ausnahme für Geschäfte über Wertpapiere und Finanzinstrumente nach der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID) einen neuen Ausnahmetatbestand für Darlehen von öffentlichen Auftraggebern geschaffen. Wir halten diese Regelung allerdings für zu kurz gegriffen. Zudem könnte die Einschränkung der Definition in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Neben der Überarbeitung der bestehenden Vergaberichtlinien hat sich die Europäische Kommission auch zum Ziel gesetzt, die Konzession umfassend zu regeln und damit auch die bisher nicht geregelte Dienstleistungskonzession zu erfassen. Der Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe ist eng an den Bestimmungen der Richtlinie für die öffentliche Auftragsvergabe ausgerichtet und beinhaltet vergleichbare Ausnahmetatbestände zum Beispiel für Finanzdienstleistungen und das Inhouse- Geschäft. Erfasst werden sollen Konzessionen ab einem geschätzten Wert von mindestens fünf Millionen Euro. Aufgrund möglicher Auswirkungen auf Dienstleistungen der Daseinsvorsorge, insbesondere für den Bereich der Trinkwasserversorgung, ist der Vorschlag vor allem in Deutschland sehr umstritten. Auswirkungen auf die Kreditwirtschaft sind bisher nicht zu erwarten. Verzögerte Verabschiedung und Umsetzung des EU-Vergaberechts Zunächst hatte die Europäische Kommission angestrebt, die Reform des europäischen Vergaberechts bis Ende 2012 zu verabschieden, um dann den Mitgliedstaaten bis Juni 2014 Zeit zur nationalen Umsetzung zu geben. Dieser Zeitplan ist nicht mehr zu halten. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass sich eine Verabschiedung der Richtlinie mindestens noch bis in das zweite Halbjahr 2013 hinziehen wird. Weitere Verzögerungen sind möglich, da viele Aspekte noch zwischen Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission umstritten sind. Es bleibt zu hoffen, dass bei den Verhandlungen im so genannten Trilog Lösungen insbesondere für Finanzdienstleistungen und das Inhouse-Geschäft gefunden werden können, welche die Beibehaltung der bisherigen Praxis in Deutschland ermöglichen. 94 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

97 EBA-FINREP: Anwenderkreis im Lichte der künftigen EZB-Bankenaufsicht EBA-FINREP: Anwenderkreis im Lichte der künftigen EZB-Bankenaufsicht Im Dezember 2011 hat die European Banking Authority (EBA) den Entwurf eines Implementing Technical Standard (ITS) zum bankaufsichtlichen Meldewesen veröffentlicht. Er enthält technische Durchführungsbestimmungen für das Solvenzmeldewesen (COREP), die Meldung von Finanzdaten (FINREP) sowie die Meldung der Daten zu Hard-Tests bei grundpfandrechtlich besicherten Krediten. Wir haben im Rahmen der Deutschen Kreditwirtschaft zum ITS on Reporting eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben. Wir kritisierten insbesondere den deutlich zu kurzen Umsetzungszeitraum und forderten nachdrücklich eine Erstanwendung des ITS frühestens ab dem 1. Januar Die im ITS enthaltenen Überlegungen zur Ausdehnung eines europäischen Finanzdatenmeldewesens auf die Einzelinstitutsebene und auf die nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften bilanzierenden Konzerne lehnen wir ab. Wir plädieren nach wie vor dafür, den ITS für Finanzdaten ausschließlich auf Konzerne zu beschränken, die der IAS-Verordnung unterliegen. Hinsichtlich des Konsolidierungskreises sollte die FINREP-Meldung grundsätzlich auf Basis des IFRS-Bilanzierungskreises erstellt werden. Der ITS on Reporting sollte ursprünglich nach Verabschiedung der Capital Requirement Directive (CRD IV) beziehungsweise der Capital Requirement Regulation (CRR) im Juli 2012 an die Europäische Kommission übermittelt werden und zeitnah in Kraft treten. Aufgrund der Verzögerungen bei der Verabschiedung der CRD IV/CRR haben sich auch die Arbeiten am ITS on Reporting verschoben. Am 1. August 2012 hatte die EBA aufgrund der Verzögerungen eine mögliche Flexibilisierung bei der Erstanwendung des ITS zu FINREP angekündigt. Sie schlägt vor, FINREP erst zum 1. Januar 2014 vollständig umzusetzen. Gleichzeitig hatte die EBA zu einem Workshop am 13. September 2012 in London eingeladen, um insbesondere die technische Umsetzung der neuen Meldeanforderungen und das dazugehörige Data Point Model zu diskutieren. Im Vorfeld dieses Workshops hatte die EBA einen Satz mit überarbeiteten Meldetabellen und das dazugehörige Data Point Model für die Datenübermittlung veröffentlicht. Der überarbeitete Satz der FINREP-Meldeformate enthält, unterteilt in fünf Teile, insgesamt 61 Meldetabellen. Nicht erkennbar ist, ob sämtliche Meldetabellen von den Instituten verpflichtend anzuwenden sein werden oder ob die Anwendung einzelner Meldetabellen im Ermessen der nationalen Bankenaufseher liegt. Insgesamt gehen die Meldeanforderungen zwar grundsätzlich auf die Anforderungen der IFRS zurück, die Granularität der von den Institutskonzernen geforderten Angaben geht aber weit über die im Konzernabschluss erforderlichen Angaben hinaus. Dadurch entstehen allein für bankaufsichtliche Zwecke erhebliche Umsetzungs- und Erstellungskosten in den Häusern. Zurzeit werden auf EU-Ebene die Trilogverhandlungen zur europaweiten Umsetzung von Basel III im Rahmen der CRD/CRR IV fortgeführt, wobei mit einem Abschluss der Verhandlungen erst im zweiten Quartal 2013 gerechnet wird. Entsprechend der im Rahmen der Trilogverhandlungen diskutierten Fassungen sind nach nationalen Rechnungslegungsstandards bilanzierende Institute nicht mehr im Anwendungsbereich des EBA-ITS zu FINREP. Zum ITS on Reporting selbst werden derzeit keine inhaltlichen Diskussionen mehr geführt, da Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 95

98 Europa/International Neptunbrunnen am Berliner Dom die Arbeiten vor dem Hintergrund des ursprünglichen Zeitplans weitgehend abgeschlossen sind. Anwenderkreis im Lichte der künftigen EZB-Bankenaufsicht Mit Blick auf die Schaffung der einheitlichen europäischen Bankenaufsicht unter dem Dach der Europäischen Zentralbank (EZB) befürworten wir, dass die europäische Bankenaufsicht von den unter ihre Aufsicht fallenden Kreditinstituts- Konzernen künftig nur noch IFRS-Abschlüsse als Basis für ihre aufsichtliche Tätigkeit akzeptiert. Erste Bestrebungen in diese Richtung gab es bereits im FINREP-Teil des ursprünglichen Entwurfs des ITS on Reporting der EBA. Hier waren neben den FINREP-Meldetabellen für IFRS-Institute auch solche für Konzerne enthalten, die nach nationalen Rechnungslegungsvorgaben bilanzieren. Zudem wurde erwogen, auch Einzelinstitute in ein europäisches Finanzdatenmeldesystem zu integrieren. Im Rahmen der Konsultation hatten wir eine Ausweitung der Finanzdatenmeldung auf die nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften bilanzierenden Konzerne ebenso wie eine Einbeziehung der Einzelinstitute ausdrücklich abgelehnt. Für eine Meldung der Finanzdaten ausschließlich auf Basis der IFRS spricht aus Sicht der Bankenaufsicht eine aufgrund der einheitlichen Rechnungslegungsvorschriften bessere europaweite Vergleichbarkeit der Finanzdaten sowie eine effizientere Beaufsichtigung der Banken. Die Effizienzsteigerung entsteht dadurch, dass Anpassungen der Finanzdaten entfallen und Aufseher nicht die Besonderheiten der nationalen Vorschriften bei der Beaufsichtigung berücksichtigen müssen. Für die Institute sind hingegen keine Vorteile erkennbar. Die bereits nach IFRS bilanzierenden Konzerne werden entsprechenden Überlegungen weitgehend neutral gegenüberstehen, da sich für sie nichts ändert. Für Institute, die die IFRS nicht anwenden, ergibt sich dagegen ein erheblicher, rein meldetechnisch induzierter Aufwand für die Umstellung auf und Anwendung der IFRS. Gegen eine Meldung der Finanzdaten ausschließlich auf Basis der IFRS spricht, dass in Europa die Aufstellung eines IFRS-Abschlusses nur für kapitalmarktorientierte Konzerne verbindlich geregelt ist. Die Aufstellungspflicht ist also an die Kapitalmarktorientierung des aufstellenden Mutterunternehmens geknüpft. Würde eine europäische Bankenaufsicht nun von allen von ihr beaufsichtigten Instituts- Konzernen einen IFRS-Abschluss verlangen, würde vom System der Kapitalmarktorientierung abgewichen und die bisherigen Prämissen des Europarechts verlassen. Im Übrigen sind Bankenaufseher bei der Nutzung von Finanzdaten Adressat wie jeder andere Abschlussnutzer auch. Konzernabschlüsse werden also nicht primär für Zwecke der Beaufsichtigung von Kreditinstituten erstellt, sondern folgen in ihrer 96 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

99 EBA-FINREP: Anwenderkreis im Lichte der künftigen EZB-Bankenaufsicht Funktion anderen Zielen. So soll ein IFRS-Abschluss entscheidungsnützliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für einen weiten Adressatenkreis vermitteln, insbesondere aber für bestehende und potenzielle Investoren. Ferner erstellen auch nicht IFRS-pflichtige Unternehmen Abschlüsse, die ebenso Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage enthalten. Auch wenn diese Abschlüsse teilweise anderen Zielsetzungen folgen, enthalten sie dem Grunde nach vergleichbare Informationen. Es ist also, abgesehen von prozessoralen Erwägungen der Bankenaufseher, kein Grund ersichtlich, von allen in dem Kreis der europaweit zentral beaufsichtigten Institute einen IFRS-Abschluss zu verlangen. Ferner fehlt es an den gesetzlichen Rahmenbedingungen, Unternehmen einer Branche in ein Rechnungslegungsregime zu zwingen. Wollte man nun die unter die europäische Bankenaufsicht fallenden Kreditinstitute zur IFRS-Rechnungslegung zwingen, müsste man entweder die kapitalmarktrechtlichen Regelungen ändern oder systemfremde bankaufsichtliche Vorgaben schaffen. In keinem Fall darf die Schaffung einer europäischen Bankenaufsicht dazu führen, dass Institute über den Umweg bankaufsichtlicher Meldeanforderungen zur Bilanzierung nach den Regelungen der IFRS gezwungen werden. Fazit und VÖB-Position Festzustellen ist, dass für eine Verpflichtung zur Rechnungslegung nach IFRS aller unter die Beaufsichtigung der europäischen Bankenaufsicht fallenden Institute derzeit die Rechtsgrundlage fehlt. Auch wenn das Bestreben der Bankenaufseher durchaus nachvollziehbar ist, bestehen doch erhebliche rechtliche und praktische Hürden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum sie aus rein bankaufsichtlichen und hier in erster Linie aufsichtsprozessualen Gründen von der Koppelung der IFRS-Bilanzierungspflicht an eine Kapitalmarktorientierung abweichen wollen. Deshalb sprechen wir uns entschieden gegen eine Ausweitung des FIN REP-Anwenderkreises aus und fordern, die Anwendung von FINREP auf Institutskonzerne zu beschränken, die unter die IAS-Verordnung fallen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 97

100 Europa/International Regulierung des europäischen Derivatemarktes Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise hatten die Staats- und Regierungschefs der G-20 im September 2009 in Pittsburgh vereinbart, dass alle standardisierbaren Over-the-Counter (OTC)-Derivatekontrakte bis spätestens Ende 2012 über zentrale Gegenparteien gecleart und an Transaktionsregister gemeldet werden sollten. Darüber hinaus verpflichteten sie sich zur Umsetzung tief greifender Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz und Beaufsichtigung der OTC-Derivatekontrakte. Auf dieser Basis ist am 16. August 2012 die EU-Verordnung über OTC-Derivategeschäfte, Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) in Kraft getreten. In dieser Verordnung werden Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für OTC-Derivatekontrakte, Meldepflichten für alle Derivategeschäfte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien und Transaktionsregister festgelegt. Ziel der Europäischen Kommission ist es, mit der Verordnung das Ausfallrisiko der Vertragsparteien, insbesondere des Clearing-Mitglieds, zu reduzieren. Sie will verhindern, dass ein Marktteilnehmer im Falle seines Zusammenbruchs die anderen mit in eine Krise reißt und damit das gesamte Finanzsystem gefährdet. Deshalb sollen Kundenpositionen und die entsprechenden Sicherheiten im Insolvenzfall eines Clearing-Mitglieds ohne dessen Zustimmung auf ein anderes solventes Clearing-Mitglied übertragen werden können. Zudem will die Europäische Kommission mehr Transparenz im OTC-Derivatemarkt schaffen. In der Vergangenheit habe es Brandenburger Tor so die Europäische Kommission an einem genauen Überblick über die Vorgänge am Markt und zwar für die politischen Entscheidungsträger, die Aufsichtsbehörden sowie für die Marktteilnehmer selbst gefehlt. Daher verpflichtet sie die Vertragsparteien mit dieser Verordnung zur Meldung sämtlicher Derivategeschäfte bilateraler und solcher, die zentral gecleart werden in ein Transaktionsregister. Dieses ist den Aufsichtsbehörden zugänglich zu machen. Die Central Counterparties (CCPs) werden wegen ihrer künftigen systemischen Bedeutung im Rahmen des Clearings von OTC-Derivaten strengen Wohlverhaltensregeln sowie harmonisierten organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterworfen, beispielsweise Regeln der internen Governance und höheren Eigenkapitalanforderungen. Die Verordnung verweist auf zahlreiche so genannte Delegated Acts. Danach mussten die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) und zum Teil die Europäische Bankenaufsicht (EBA) der Europäischen Kommission regulatorische beziehungsweise implementierende technische Standards (RTS bzw. ITS) vorschlagen, die die Kommission durch einen Rechtsakt annehmen muss. Ende Dezember 2012 hat die Europäische Kommission sechs RTS und drei ITS verabschiedet und in Form 98 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

101 Regulierung des europäischen Derivatemarktes von Verordnungen, also als in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht erlassen. Das Europäische Parlament hat diese im Rahmen ihres Prüfungsrechts hinsichtlich einzelner Standards letztlich akzeptiert. Die sechs technischen Standards traten im Wesentlichen am 15. März 2013 in Kraft. Die Entwürfe für technische Standards hinsichtlich des Risikomanagements beziehungsweise der Besicherung bilateraler OTC-Derivategeschäfte stehen noch aus. Deren Veröffentlichung erwarten wir kurz nach Abschluss der Konsultation zu dem im Februar 2013 veröffentlichten zweiten Konsultationspapier des Baseler Ausschusses und der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) über die Empfehlung hinsichtlich der Besicherung bilateraler OTC-Derivategeschäfte. Ferner fehlen noch RTS zur Feststellung der Clearingpflicht, ohne die kein Clearingzwang entstehen kann. Diese werden voraussichtlich nicht vor Mitte Oktober 2013 gelten. Vertragsparteien von Zins- und Kreditderivatekontrakten müssen Informationen über diese Verträge voraussichtlich ab September 2013 an ein Transaktionsregister melden. Im Zusammenhang mit der Verordnung hat die ESMA einen ersten Antwort-Katalog auf häufig gestellte Fragen veröffentlicht. Darin werden bisher nur wenige Fragen unserer Mitgliedsinstitute, die wir an ESMA gerichtet hatten, beantwortet. Der Katalog soll weiter fortgeschrieben werden. Gemeinsam mit einzelnen Mitgliedsinstituten unterstützten wir zwei Arbeitsgruppen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu den Meldepflichten und zur Clearingpflicht von EMIR, in denen auch Einzelfragen behandelt werden. Darüber hinaus ist am 16. Februar 2013 das deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Verordnung, das EMIR-Ausführungsgesetz, in Kraft getreten. Die EU-Verordnung muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden und gilt deshalb unmittelbar. Sie bedarf dennoch der Ausfüllung durch nationale Vorschriften. Das Ausführungsgesetz enthält Vorschriften zur formellen Harmonisierung des nationalen Rechts mit den Vorgaben der EMIR. Es benennt die BaFin als in Deutschland zuständige Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der EMIR- Vorgaben überwacht. Der deutsche Gesetzgeber geht mit dem Ausführungsgesetz jedoch über die eher technischen Erfordernisse hinaus. Zentrale Gegenparteien werden auch künftig in Deutschland als Kreditinstitute eingestuft und unterfallen nicht ausschließlich den Vorgaben der EMIR, sondern partiell auch denen des Kreditwesengesetzes (KWG). Die BaFin darf gegenüber zentralen Gegenparteien Maßnahmen ergreifen, beispielsweise zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität. Im Ergebnis erstreckt der deutsche Gesetzgeber die aus dem Restrukturierungsgesetz für die Bankenrestrukturierung bekannten Befugnisse auch auf zentrale Gegenparteien. Das Ausführungsgesetz verpflichtet ferner die Abschlussprüfer mittlerer und großer Industrieunternehmen, die Einhaltung der Vorgaben der EMIR zu prüfen. In diesem Zusammenhang wurde der Schwellenwert für die Pflicht der Industrieunternehmen zur Prüfung und Einholung einer Bescheinigung über die Eignung der Risikomanagementsysteme deutlich angehoben. Die Prüf- und Bescheinigungspflicht entsteht erst bei einem Gesamtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen Euro oder mehr als 100 OTC-Derivatekontakten. Ferner wurde unsere Forderung nach der ersatzlosen Streichung einer insolvenzrechtlichen Nachteilsausgleichsregelung zentraler Gegenparteien aufgenommen. Zentralen Forderungen der Deutschen Kreditwirtschaft wurde damit Rechnung getragen. Wir gehen davon aus, dass in den nächsten fünf bis zehn Jahren unter die zentrale Clearingpflicht fallende OTC-Derivate den überwiegenden Anteil des europäischen Derivatemarktes ausmachen werden. Die Meldepflichten werden sicher zur Transparenz beitragen, auch wenn hier die Gefahr eines Informationsüberschusses besteht. Ob die Verlagerung der Risiken von zahlreichen Clearing-Mitgliedern auf wenige zentrale Clearinghäuser eine Krise im Derivatemarkt künftig effektiv vermeiden kann, bleibt abzuwarten. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 99

102 Verband

103 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, ist ein Spitzenverband der deutschen Kreditwirtschaft. Er vertritt 62 Mitgliedsinstitute, darunter die Landesbanken sowie die bundes- und ländereigenen Förderbanken. Mit den vier weiteren kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden arbeitet der VÖB in der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zusammen. Sitz des Verbandes ist Berlin. Aufgaben des Verbandes Aufgabe des VÖB ist es, die gemeinsamen wirtschaftlichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder in allen kreditwirtschaftlichen Fragen zu vertreten, die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedsbanken zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der VÖB tritt für die Belange seiner Mitglieder gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, den Aufsichts- und Regulierungsbehörden auf nationaler und internationaler Ebene sowie den Medien und der Öffentlichkeit ein. Der VÖB ist beim Deutschen Bundestag, beim Europäischen Parlament und bei der EU-Kommission akkreditiert. Seit 1987 ist der VÖB mit einem Büro in Brüssel vertreten. Im März 2012 eröffnete der Verband zudem eine Verbindungsstelle zur European Banking Authority (EBA) in London. Der Verband ist Mitglied des Europäischen Verbandes Öffentlicher Banken (European Association of Public Banks, EAPB), Brüssel. Mitgliedschaft Deutsche Kreditinstitute, deren Anteile ganz oder teilweise von der öffentlichen Hand direkt oder indirekt gehalten werden oder die besondere aus dem öffentlichen Interesse erwachsende oder im öffentlichen Interesse stehende Aufgaben wahrnehmen, können ordentliche Mitglieder des VÖB werden. Kreditinstitute, die bereits Mitglied eines anderen kreditwirtschaftlichen Verbandes sind, können die außerordentliche Verbandsmitgliedschaft erwerben. Arbeitgeberverband Der VÖB ist zugleich Arbeitgeberverband. Alle Mitgliedsinstitute können der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken beitreten. Sie unterliegen dann den Tarifverträgen für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken. Ombudsmann Seit 1992 besteht beim VÖB ein Kundenbeschwerdesystem, das im Mai 2001 um eine außergerichtliche Schlichtungsstelle, den Ombudsmann der Öffentlichen Banken, ergänzt wurde. Der VÖB-Ombudsmann ist auf europäischer Ebene Mitglied im Finan cial Complaint Service Network (FIN-NET), dem mehr als 40 nationale Schlichtungsstellen angehören. Einlagensicherung Die (gesetzliche) Einlagensicherung sichert Kundeneinlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Einen darüber hinausgehenden Einlagenschutz bietet der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Verbandes. Bilanzsumme Im Geschäftsjahr 2012 belief sich die Bilanzsumme aller VÖB-Mitgliedsinstitute auf 1.890,4 Milliarden Euro. Der Marktanteil der VÖB-Mitgliedsbanken lag damit, gemessen an der Bilanzsumme der gesamten deutschen Kreditwirtschaft, bei 23 Prozent. Die VÖB-Banken beschäftigen knapp Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 101

104 Verband Vorstand Dr. Gunter Dunkel Vorsitzender des Vorstandes NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale Präsident Christian Brand Vorsitzender des Vorstandes L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg Stellvertretender Präsident Dr. Otto Beierl Vorsitzender des Vorstandes LfA Förderbank Bayern Dietmar Binkowska Vorsitzender des Vorstandes NRW.BANK Michael Rüdiger Vorsitzender des Vorstandes DekaBank Deutsche Girozentrale Hans-Jörg Vetter Vorsitzender des Vorstandes Landesbank Baden-Württemberg Stefan Weber Vorsitzender des Vorstandes Sächsische Aufbaubank Förderbank Georg Fahrenschon Präsident Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. Hans-Dieter Brenner Vorsitzender des Vorstandes Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Thomas Christian Buchbinder Vorsitzender des Vorstandes SaarLB Gerd Häusler Vorsitzender des Vorstandes BayernLB Constantin von Oesterreich Vorsitzender des Vorstandes HSH Nordbank AG Dr. Horst Reinhardt Sprecher des Vorstandes Landwirtschaftliche Rentenbank 102 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

105 Geschäftsentwicklung der VÖB-Banken 2012 Geschäftsentwicklung der VÖB-Banken 2012 Die krisenhaften wirtschaftlichen Ereignisse im Euroraum und der Vertrauensverlust in die Gemeinschaftswährung haben die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland und das wirtschaftliche Umfeld der deutschen Banken 2012 wesentlich geprägt. Dennoch konnten die deutsche Wirtschaft und auch der heimische Finanzsektor ihre Stabilität unter Beweis stellen. So betrug 2012 das Wirtschaftswachstum in Deutschland 0,7 Prozent, während die Wirtschaftsleistung des Euroraums um insgesamt 0,6 Prozent zurückging. Der Marktanteil der öffentlichen Banken an der Unternehmensfinanzierung in Deutschland blieb unverändert bei 24 Prozent. Damit hat unsere Bankengruppe erneut ihre wesentliche Rolle für die Wirtschaft und den öffentlichen Sektor in Deutschland bestätigt. Leichter Rückgang der Bilanzsumme Bei einer 2012 leicht gesunkenen Bilanzsumme von absolut 1.890,4 Milliarden Euro blieb der an der Bilanzsumme gemessene Anteil der öffentlichen Banken am gesamten deutschen Bankenmarkt mit 23 Prozent nahezu unverändert. Mit der geringeren Bilanzsumme folgen die öffentlichen Banken dem allgemeinen Bankentrend zur Abschmelzung von Bilanzvolumina. Zudem liegt dieser Rückgang, wie schon in den Vorjahren, in der durch EU-Wettbewerbsauflagen veranlassten Reduzierung der Bilanzsummen bei einigen Landesbanken sowie in der weiteren Konsolidierung des Sektors begründet. Im Geschäftsjahr 2012 haben die Landesbanken weitere Risikopositionen abgebaut und mit einem Volumen von 557,8 Milliarden Euro ihren Finanzierungsanteil bei inländischen Unternehmen und öffentlichen Kunden auf rund 23 Prozent des Gesamtmarktes weiter gefestigt. Ausgelöst durch die Staatsschuldenkriese und als Konsequenz aus der Fokussierung auf die Heimatregionen wurde das Geschäft mit dem Ausland und mit ausländischen Banken weiter abgebaut. So ist der Anteil der Kredite an ausländische Unternehmen im Vergleich zum Vorjahr um 6,1 Prozent gesunken. Die Kreditvergabe an ausländische öffentliche Haushalte wurde 2012 sogar um 20,3 Prozent gesenkt. Ebenfalls weiter deutlich abgebaut wurden Kredite an ausländische Banken, die im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr um 19,7 Prozent reduziert wurden. Insgesamt bilden die öffentlichen Banken damit einen stabilen Eckpfeiler für die Finanzierung des deutschen Mittelstandes und der öffentlichen Hand. Dies zeigt sich insbesondere beim Anteil an der Kommunalfinanzierung, die zu 46 Prozent durch die öffentlichen Banken bereitgestellt wird. Mit Blick auf eine künftig strengere Eigenkapitaldefinition haben die öffentlichen Banken ihre Kapitalausstattung um 2,6 Milliarden Euro auf nun 89,2 Milliarden Euro erhöht. Finanzierungspartner der Unternehmen und Kommunen Nach den Krisenjahren 2007 bis 2009 und dem Erholungsjahr 2010 werden die deutschen Unternehmen 2013 für langfristige Investitionen nutzen. Diese müssen finanziert werden. Durch ihre regionale Verwurzelung kennen Landesbanken und Förderbanken das wirtschaftliche Umfeld und die Bedürfnisse der Unternehmen. Damit bleiben die öffentlichen Banken in ihrer Rolle als Finanzierungspartner weiterhin gefordert, das wirtschaftliche Wachstum entscheidend mitzutragen. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 103

106 Verband Erhebliche regulatorische Belastungen Die VÖB-Mitgliedsbanken schauen mit Sorge auf die vielfältigen, infolge der Finanzmarktkrise bereits beschlossenen oder in der Diskussion befindlichen Regulierungsvorhaben für den Banken- und Finanzsektor. Problematisch sind dabei vor allem die kumulative Wirkung der vielen Einzelvorhaben und die hieraus resultierende Ergebnisbelastung der Banken. Die Umsetzung von Basel III, die Diskussionen über die Einführung einer Finanztransaktionssteuer, die Pläne für eine Europäische Bankenunion und nicht zuletzt auch die Trennbankendiskussion bedeuten in ihrer Zusammenschau für alle Banken mittel- und langfristig erhebliche finanzielle, personelle und organisatorische Belastungen, deren finale strukturelle Auswirkungen derzeit nicht abzusehen sind. Diese werden sich nicht zuletzt auch geschäftspolitisch und damit wirtschaftlich auswirken. Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds Nach einem schwierigen Wirtschaftsjahr 2012, das von den Unsicherheiten der Schuldenkrise in den Staaten der Eurozone und den damit verbundenen strukturellen Anpassungen in vielen Volkswirtschaften des Euroraums geprägt war, wird die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland auch 2013 von der noch schwachen Wirtschaftsdynamik in der Währungsgemeinschaft gebremst. Im vergangenen Jahr wuchs die deutsche Wirtschaft nur um 0,7 Prozent. Dies war vor allem bedingt durch einen deutlichen Rückgang der Wirtschaftsleistung im vierten Quartal. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Euroraums fiel im gleichen Zeitraum zum zweiten Mal in Folge. Grund hierfür waren vor allem Rückgänge bei den Exporten und Bruttoanlageinvestitionen. Für Deutschland halten wir 2013 eine Rückkehr zu Wachstum für wahrscheinlich. Die Inlandsnachfrage, darunter der private Konsum, und die Nachfrage aus dem außereuropäischen Ausland dürften die deutsche Wirtschaft im laufenden Jahr stützen. Wir erwarten eine Wachstumsrate von 0,8 Prozent. Damit zeigt sich das direkte wirtschaftliche Umfeld der öffentlichen Banken, die wie oben berichtet vermehrt ihr Inlandsgeschäft ausbauen, grundsätzlich stabil. Die Wirtschaft des Euroraums dürfte hingegen nur mit einer Wachstumsrate knapp über null wachsen. Größte Herausforderung für den Bankensektor in Deutschland dürfte auf mittlere und lange Sicht das anhaltende Niedrigzinsumfeld werden, das nicht nur Spareinlagen verteuert, sondern auch erhebliche Zinsänderungsrisiken nach sich ziehen könnte. Eine Änderung der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank bis Jahresende halten wir angesichts der schwierigen konjunkturellen Lage in vielen Eurostaaten und der moderaten Inflationsrate für unwahrscheinlich. Reformen konsequent umsetzen Seit der Ankündigung der Europäischen Zentralbank, alles Erforderliche für den Erhalt der europäischen Gemeinschaftswährung zu unternehmen, ist das Vertrauen der Märkte in den Euroraum langsam zurückgekehrt. Dies war nicht zuletzt an den Aktienmärkten und den gesunkenen Renditen für italienische und spanische Staatsanleihen zu beobachten. Diesen Vertrauensvorschuss gilt es nun mit der weiteren Umsetzung von Reformen in den von der Krise betroffenen Staaten und mit nachhaltiger wirtschaftlicher Erholung nachzukommen. Das italienische Wahlergebnis vom Februar und die Diskussion um die Rettung Zyperns haben aber gezeigt, dass dieses Marktvertrauen nicht selbstverständlich ist und damit Risiken für den Euroraum aus der Staatsschuldenkrise bestehen bleiben. 104 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

107 Geschäftsentwicklung der VÖB-Banken 2012 Kennzahlen der ordentlichen* VÖB-Mitgliedsbanken 1) Bestand Ende 2011 Bestand Ende 2012 Veränderung gegenüber Ende 2011 Marktanteil Ende 2012 Mrd. Euro Mrd. Euro % % 1. Bilanzsumme 1) 1.991, ,4 5, Ausleihungen 2) 1.264, ,2 6,6 24 Forderungen an Nichtbanken (gesamt) 743,6 720,2 3,2 25 an inländische Nichtbanken 569,6 557,8 2,1 23 Unternehmen und Selbstständige 329,2 323,9 1,6 24 Wirtschaftlich unselbstständige Privatpersonen 3) 75,0 70,1 6,5 7 Öffentliche Haushalte 165,5 163,8 1,0 47 Bund 14,7 11,2 24,0 39 Länder 68,1 66,4 2,5 45 Gemeinden 4) 82,7 86,2 4,3 49 an ausländische Nichtbanken 174,0 162,4 6,7 37 Unternehmen und Privatpersonen 167,7 157,4 6,1 39 öffentliche Haushalte 6,3 5,0 20,3 13 Forderungen an Kreditinstitute (gesamt) 520,6 461,0 11,4 22 an inländische Kreditinstitute 318,5 298,8 6,2 24 an ausländische Kreditinstitute 202,1 162,2 19,7 20 Wohnungsbaukredite 5) 137,7 134,8 2,1 12 Hypothekarkredite 120,3 118,3 1,7 13 sonstige Kredite für den Wohnungsbau 17,4 16,5 5, Beschäftigte 6) ,5 12 1) Ordentliche* Mitglieder des VÖB, die zur Erstellung von Bilanz- und Kreditnehmerstatistik verpflichtet sind (ohne Auslandstöchter sowie ohne angeschlossene Bausparkassen). 2) Alle Fristen einschließlich Wechseldiskontkrediten und Treuhandkrediten. 3) Einschließlich Krediten an Organisationen ohne Erwerbszweck. 4) Einschließlich kommunaler Zweckverbände und Sozialversicherungen. 5) In 2. enthalten. 6) Personalbestand aller Mitgliedsinstitute (ohne Deutsche Postbank AG). Quelle: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands * Ordentliche Mitglieder sind: BayernLB Bayerische Landesbank, Bremer Aufbau-Bank GmbH, Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg-Girozentrale, Calenberger Kreditverein, DekaBank Deutsche Girozentrale, Deutsche Kreditbank AG, Deutsche WertpapierService Bank AG, HSH Nordbank AG, Internationales Bankhaus Bodensee AG, Investitionsbank Berlin, Investitionsbank des Landes Brandenburg, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, KfW IPEX-Bank GmbH, L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg, Landesbank Baden-Württemberg, Landesbank Berlin AG, Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Landwirtschaftliche Rentenbank, LfA Förderbank Bayern, Investitions- und Förderbank Niedersachsen NBank Aktiengesellschaft, NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale, NRW.BANK, Portigon AG, Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, SaarLB Landesbank Saar, Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, SIKB Saarländische Investitionskreditbank AG, SKG BANK AG, Thüringer Aufbaubank, VÖB-ZVD Processing GmbH, Weberbank Actiengesellschaft, Westdeutsche ImmobilienBank AG Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 105

108 Verband Ordentliche* VÖB-Mitglieder, Summenbilanz zum 31. Dezember 2012 Aktiva Passiva Positionsbezeichnung Betrag in T Positionsbezeichnung Betrag in T Kassenbestand Verbindlichkeiten gegenüber Banken Guthaben bei Zentralnotenbanken Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken Schatzwechsel 0 Verbriefte Verbindlichkeiten Wechsel, refinanzierbar 0 Treuhandverbindlichkeiten Forderungen an Banken Wertberichtigungen Forderungen an Nichtbanken Rückstellungen Schuldverschreibungen und andere Sonderposten mit Rücklagenteil 0 festverzinsliche Wertpapiere Aktien und andere nicht Nachrangige Verbindlichkeiten festverzinsliche Wertpapiere Beteiligungen und Geschäftsguthaben Genussrechtskapital bei Genossenschaften Anteile an verbundenen Unternehmen Fonds für allgemeine Bankrisiken Treuhandvermögen Eigenkapital Ausgleichsforderungen gegen die 0 Sonstige Passiva öffentliche Hand Sachanlagen Ausstehende Einlagen auf das 0 gezeichnete Kapital Eigene Aktien oder Anteile Sonstige Aktiva Summe der Aktiva Summe Passiva Quelle: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands * Ordentliche Mitglieder sind: BayernLB Bayerische Landesbank, Bremer Aufbau-Bank GmbH, Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg-Girozentrale, Calenberger Kreditverein, DekaBank Deutsche Girozentrale, Deutsche Kreditbank AG, Deutsche WertpapierService Bank AG, HSH Nordbank AG, Internationales Bankhaus Bodensee AG, Investitionsbank Berlin, Investitionsbank des Landes Brandenburg, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, KfW IPEX-Bank GmbH, L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg, Landesbank Baden-Württemberg, Landesbank Berlin AG, Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Landwirtschaftliche Rentenbank, LfA Förderbank Bayern, Investitions- und Förderbank Niedersachsen NBank Aktiengesellschaft, NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale, NRW.BANK, Portigon AG, Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, SaarLB Landesbank Saar, Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, SIKB Saarländische Investitionskreditbank AG, SKG BANK AG, Thüringer Aufbaubank, VÖB-ZVD Processing GmbH, Weberbank Actiengesellschaft, Westdeutsche ImmobilienBank AG 106 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

109 Geschäftsentwicklung der VÖB-Banken 2012 Forderungen der ordentlichen* Mitgliedsinstitute an Nichtbanken im In- und Ausland ausländische Nichtbanken 22,6 % Unternehmen 45,0 % inländische öffentliche Haushalte 22,7 % Privatpersonen 9,7 % Quelle: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Forderungen der ordentlichen* Mitgliedsinstitute an Kreditinstitute im In- und Ausland ausländische Kreditinstitute 35,2 % inländische Kreditinstitute 48,1 % Girozentrale/ genossenschaftliche Zentralbank/ angeschlossene Sparkassen 16,7 % Quelle: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Forderungsbestand der ordentlichen* Mitgliedsinstitute gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden Bund 6,8 % Länder 40,5 % Gemeinden und Gemeindeverbände 52,7 % Quelle: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 107

110 Verband Verbindlichkeiten der ordentlichen* Mitgliedsinstitute gegenüber Kreditinstituten im In- und Ausland ausländische Kreditinstitute 19,9 % inländische Kreditinstitute 67,5 % Girozentrale/ genossenschaftliche Zentralbank/ angeschlossene Sparkassen 12,6 % Quelle: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands Verbindlichkeiten der ordentlichen* Mitgliedsinstitute gegenüber Nichtbanken im In- und Ausland inländische öffentliche Haushalte 15,1 % ausländische Nichtbanken 11,2 % Privatpersonen 10,0 % Unternehmen 63,7 % Quelle: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands * Ordentliche Mitglieder sind: BayernLB Bayerische Landesbank, Bremer Aufbau-Bank GmbH, Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg-Girozentrale, Calenberger Kreditverein, DekaBank Deutsche Girozentrale, Deutsche Kreditbank AG, Deutsche WertpapierService Bank AG, HSH Nordbank AG, Internationales Bankhaus Bodensee AG, Investitionsbank Berlin, Investitionsbank des Landes Brandenburg, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, KfW IPEX-Bank GmbH, L-Bank, Staatsbank für Baden-Württemberg, Landesbank Baden-Württemberg, Landesbank Berlin AG, Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Landwirtschaftliche Rentenbank, LfA Förderbank Bayern, Investitions- und Förderbank Niedersachsen NBank Aktiengesellschaft, NORD/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale, NRW.BANK, Portigon AG, Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, SaarLB Landesbank Saar, Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, SIKB Saarländische Investitionskreditbank AG, SKG BANK AG, Thüringer Aufbaubank, VÖB-ZVD Processing GmbH, Weberbank Actien gesellschaft, Westdeutsche ImmobilienBank AG 108 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

111 Einlagensicherung Einlagensicherung Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (gesetzliche Einlagensicherung) Der gesetzliche Entschädigungsanspruch der Kunden ist im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geregelt. Das auf der Europäischen Einlagensicherungsrichtlinie von 1994, geändert 2009, beruhende Gesetz verpflichtet Kreditinstitute, zur Sicherung ihrer Kundeneinlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Die aktuelle Diskussion auf EU-Ebene über eine weitere Verschärfung der Einlagensicherungsrichtlinie sowie über eine Bankenunion, die auch den Einlagenschutz umfasst, könnte in den nächsten Jahren Änderungen des EAEG nach sich ziehen. Der bereits seit Juli 2010 vorliegende Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission, der weitgehende Änderungen des Einlagenschutzes vorsieht, ist im so genannten Trilog festgefahren. Wir halten die weitgehend ausdiskutierte Neuregelung für verabschiedungsreif und hatten uns in Brüssel für einen schnellen Abschluss des Verfahrens eingesetzt. Die geplante Neuregelung sieht unter anderem die Maximalharmonisierung des Garantiebetrages je Kunde auf Euro vor. Zudem ist eine weitere Verkürzung der Auszahlungsfrist im Sicherungsfall geplant sowie die Einführung risikoorientierter Beitragssysteme. Alle Sicherungssysteme sollen, wie das in Deutschland bereits der Fall ist, vorfinanziert werden. Schließlich sieht das Vorhaben umfangreiche Berichtspflichten an die European Banking Authority (EBA) vor. Das EAEG vermittelt allen Privatpersonen, Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften einen Entschädigungsanspruch von bis zu Euro gegen die Entschädigungseinrichtung. Der gesetzliche Einlagenschutz deckt neben sämtlichen Einlagenarten, im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen, auch auf den Namen lautende Sparbriefe ab. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, zum Beispiel Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, unterfallen dem Schutz dagegen nicht. Nicht geschützt sind zudem die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften sowie der öffentlichen Hand. Die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH sichert Kundeneinlagen und Verbindlichkeiten bis zu einem maximalen Gegenwert von Euro. Die Entschädigungssumme bezieht sich auf alle Einlagen eines Kunden bei einer Bank unabhängig von der Anzahl seiner Konten und schließt Zinsansprüche ein. Bei Gemeinschaftskonten gilt der Einlagenschutz bis Euro je Kontoinhaber. Der Entschädigungsanspruch gilt nur, soweit Einlagen oder Gelder auf Euro oder auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union lauten. Der Entschädigungsanspruch aus einem Wertpapiergeschäft beläuft sich auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten, höchstens Euro. Die Entschädigung aus einem Wertpapiergeschäft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Wertpapiere abhandenkommen und das Institut nicht zur Rückgabe der im Eigentum des Kunden befindlichen und für ihn verwahrten Wertpapiere in der Lage ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH folgende Kreditinstitute zugeordnet (Stand 1. Januar 2013): Bremer Aufbau-Bank GmbH, Bremen Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 109

112 Verband Calenberger Kreditverein, Hannover Deutsche Kreditbank AG, Berlin Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, Hamburg Internationales Bankhaus Bodensee AG, Friedrichshafen Investitionsbank Berlin, Berlin InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Potsdam Investitionsbank Schleswig-Holstein, Kiel Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Mainz KfW IPEX-Bank GmbH, Frankfurt am Main L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg, Karlsruhe Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main LfA Förderbank Bayern, München NRW.BANK, Düsseldorf/Münster Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, Stade Sächsische AufbauBank Förderbank, Dresden SIKB Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken SKG Bank AG, Saarbrücken Thüringer Aufbaubank, Erfurt Geschäftsführung: RA Dr. Stephan Rabe Dr. Mathias Deckert Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.v. (freiwillige Einlagensicherung) Der 1995 gegründete Einlagensicherungsfonds bietet einen über den gesetzlich garantierten Rahmen hinausgehenden freiwilligen Einlagenschutz. Er schützt ohne Rechtsanspruch alle Nichtbankeneinlagen, die über den maximalen gesetzlichen Entschädigungsanspruch ( Euro) hinausgehen. Der Einlagenschutz erstreckt sich auf Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen, insbesondere Sparguthaben, Sichteinlagen, Termingelder, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie auf Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Ausgenommen sind Einlagen von Banken sowie Einlagen des Bundes und der Länder sowie deren Sondervermögen. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten dem Anleger schon durch ihre rechtliche Konstruktion eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt. Die Mittel des Einlagensicherungsfonds werden von den angeschlossenen Instituten freiwillig aufgebracht. Der durch den VÖB-Einlagensicherungsfonds vermittelte Einlagenschutz ist subsidiär. Das bedeutet, dass hierdurch nur Einlagen geschützt werden, die nicht bereits durch die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH geschützt sind. Eine doppelte Absicherung ein und derselben Einlage ist damit ausgeschlossen. Im Kreditwesengesetz wurden bereits 1976 die Voraussetzungen für die Errichtung effizienter freiwilliger Einlagensicherungseinrichtungen geschaffen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen Mündelgelder bei Kreditinstituten angelegt werden, die Mitglied einer Einlagensicherung sind. Dies trifft für die dem Einlagensicherungsfonds Öffentlicher Banken Deutschlands beigetretenen Kreditinstitute zu. Folgende Mitgliedsinstitute gehören dem freiwilligen VÖB-Einlagensicherungsfonds an (Stand 1. Januar 2013): Calenberger Kreditverein, Hannover Deutsche Kreditbank AG, Berlin Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, Hamburg Internationales Bankhaus Bodensee AG, Friedrichshafen InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Potsdam KfW IPEX-Bank GmbH, Frankfurt am Main 110 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

113 Einlagensicherung L-Bank, Landeskreditbank Baden-Württemberg, Karlsruhe Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main LfA Förderbank Bayern, München Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade, Stade Sächsische Aufbaubank Förderbank, Dresden SKG Bank AG, Saarbrücken Thüringer Aufbaubank, Erfurt Geschäftsführung: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB RA Dr. Stephan Rabe Dr. Mathias Deckert Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 111

114 Verband Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken und die Entwicklung der alternativen Streitbeilegung in Europa Das Ombudsmannverfahren ist ein fester Bestandteil der Verbandsarbeit. Kunden nehmen es gut an, weil es eine risiko- und kostenlose Alternative zu langwierigen und teuren Gerichtsverfahren bietet. Inzwischen deutet sich sogar eine neue Streitkultur an. Die für Mitte 2013 erwartete EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung wird allerdings zu mehr Verrechtlichung und Bürokratie führen. Meinungsverschiedenheiten zwischen unseren Mitgliedsinstituten und deren Kunden werden seit 1992 geschlichtet. Die Schlichtung bewegt sich dabei je nachdem welches Sachgebiet betroffen ist entweder im gesetzlichen oder im freiwilligen Raum. Auf gesetzlicher Grundlage findet die Schlichtung derzeit in den Bereichen Zahlungsdienste, Verbraucherkredit und Fernabsatz von Finanzdienstleistungen statt. Mit Umsetzung der Richtlinie über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Bankdienstleistungen, deren Entwurf die Europäische Kommission im April 2013 vorgelegt hat, werden auch Beschwerden zum bislang so genannten Girokonto für jedermann hierunter fallen. Freiwillig werden alle übrigen bankspezifischen Streitigkeiten geschlichtet. Sofern gesetzlich eine Schlichtung vorgesehen ist, können grundsätzlich auch Meinungsverschiedenheiten von Geschäftskunden geschlichtet werden. Mit der gesetzlichen Schlichtung sind wir im Mai 2001 öffentlich-rechtlich beliehen worden. Ziel der Richtlinie über alternative Streitbeilegung, die innerhalb von zwei Jahren umgesetzt sein muss, ist es, die Verbraucher in den vollen Genuss des Binnenmarktes kommen zu lassen. Derzeit verzichten noch viele Verbraucher darauf, grenzüberschreitend (via Internet) Waren und Dienstleistungen einzukaufen. Ein Grund hierfür sind die bestehenden Unterschiede in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abdeckung durch bzw. die Qualität und Kenntnis von außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren. Lediglich fünf Prozent der Verbraucher in Europa haben sich zum Beispiel im Jahre 2010 an ein System der außergerichtlichen Streitbeilegung gewandt. Zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in eine einfache, schnelle und kostengünstige Beilegung von Auseinandersetzungen sollen Verbraucher künftig alle Arten von innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Meinungsverschiedenheiten mit Unternehmern einer Stelle für die alternative Streitbeilegung (AS-Stelle) vorlegen können. In die gesetzliche Schlichtung würden somit künftig sämtliche bankspezifischen Streitigkeiten fallen. Der Ablauf unseres Schlichtungsverfahrens ist in der vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) genehmigten Verfahrensordnung für die Schlichtung im Bereich des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) geregelt. Grundsätzlich muss das Kreditinstitut vor Einleitung des Verfahrens erfolglos Gelegenheit erhalten, der Angelegenheit abzuhelfen. Dies folgt aus dem für Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung anerkannten Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit und wird auch die Richtlinie über alternative Streitbeilegung nahelegen. Bevor ein Vorgang an den Ombudsmann geht, durchläuft er bei unserer Kundenbeschwerdestelle ein Vorverfahren. Neben der Zuständigkeit wird dort die Zulässigkeit des Ombudsmannverfahrens geprüft. Das Vorverfahren dient zum einen der Beilegung des Streits schon in diesem frühen Verfah 112 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

115 Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken und die Entwicklung der alternativen Streit beilegung in Europa rensstadium und zum anderen der Vorbereitung einer Entscheidung des Ombudsmanns über die Zulässigkeit der Beschwerde beziehungsweise eines Vorschlags in der Sache durch Einholung von Stellungnahmen der Parteien. Die Verfahrensordnung sieht hierfür Fristen zwischen einem und zwei Monaten vor. Bei einer regelmäßigen Verfahrensdauer von 90 Kalendertagen, wie sie die geplante Richtlinie über alternative Streitbeilegung vorsieht, dürften diese Fristen in Zukunft nicht mehr zu halten sein. Wird der Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns nicht von beiden Seiten angenommen, entfaltet er keine Bindungswirkung. Das VÖB-Schlichtungsverfahren ist für den Kunden kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet gingen bei der Kundenbeschwerdestelle insgesamt 517 Beschwerden und Anfragen ein, was dem Vorjahresniveau entspricht. Lediglich eine Beschwerde betraf eine Bank mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Hier erhielt der Beschwerdeführer Informationen zu der Schlichtungsstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, um sich direkt dorthin wenden zu können. Fünf Beschwerden über Mitgliedsinstitute erreichten uns von Beschwerdeführern mit Wohnsitz im europäischen Ausland. In 21 Fällen beschränkte sich der Kontakt auf die Erteilung sonstiger Informationen. Von den 308 Fällen, die in unser Schlichtungsverfahren fielen, wurden 44 Beschwerden wieder zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt. Weitere 97 Beschwerden erledigten sich bereits im Vorverfahren, mussten also nicht dem Ombudsmann vorgelegt werden. In 76 Prozent dieser Fälle konnte bereits im Vorfeld eine für die Beschwerdeführer günstige Lösung erzielt werden. In bislang 130 Fällen hat der Ombudsmann den Parteien einen Schlichtungsspruch unterbreitet. Davon waren 31 Beschwerden unzulässig. In den restlichen 99 Fällen erging ein Vorschlag in der Sache. Dabei wurde in circa 22 Prozent der Fälle eine den Beschwerdeführern günstige Lösung vorgeschlagen, wozu auch die angeregten Vergleiche zählen. Die Vorschläge zugunsten der Beschwerdeführer wurden von den Kreditinstituten in 72 Prozent Reichstagskuppel dieser Fälle akzeptiert, die Vorschläge zugunsten der Kreditinstitute von den Beschwerdeführern in 80 Prozent der Fälle abgelehnt. 37 Beschwerdevorgänge befinden sich noch in der Bearbeitung. Die Beschwerden betrafen in diesem Jahr schwerpunktmäßig das Kreditgeschäft, den Bereich Zahlungsverkehr und Kontoführung, das Spargeschäft sowie Gebühren und Entgelte. 16 Beschwerden waren dem Anwendungsbereich der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum Girokonto für jedermann zuzuordnen und bewegten sich damit zahlenmäßig weiterhin auf niedrigem Niveau. Unsere Schlichtungsstelle ist auch Mitglied im FIN-NET (Financial Complaint Service Network). Dabei handelt es sich um ein grenzüberschreitendes europäisches Netzwerk für außergerichtliche Streit Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 113

116 Verband Glienicker Brücke beilegung im Bereich Finanzdienstleistungen, dem mittlerweile 56 nationale Schlichtungsstellen angehören. Es bildet das erste voll funktionsfähige Netz für die alternative Streitbeilegung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen. Sein Ziel ist es, Probleme zu überwinden, die angesichts der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa insbesondere bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden auftreten können. Nach einer Studie der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2009 beträgt der Anteil der grenzüberschreitenden an der Zahl aller Transaktionen im Finanzdienstleistungsbereich weniger als ein Prozent. Dessen ungeachtet gilt auf europäischer Ebene die Arbeit von FIN-NET als wichtige Informationsquelle für die Entwicklung des gemeinsamen Marktes. Da nach Auffassung der Europäischen Kommission Verbraucherbeschwerden ein Schlüsselindikator dafür sind, wie der Markt aus Sicht der Verbraucher funktioniert, veröffentlichte sie 2010 die Empfehlung einer von ihr entwickelten harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und -anfragen. Die Empfehlung unterscheidet nicht zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Beschwerden und sieht die jährliche Meldung diverser anonymisierter Informationen seitens der AS-Stellen direkt an die Kommission vor. Nicht erhoben werden insbesondere Informationen über den Ausgang der Beschwerdeverfahren. Auch die geplante EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung sieht die Erhebung von Daten zu den Beschwerdeverfahren vor, verlangt darüber hinaus aber solche zur Einhaltung der erzielten Ergebnisse durch die Parteien sowie die Meldung wiederkehrender Problemstellungen, die Ausdruck systematischer oder signifikanter Mängel sind. Die Meldungen, zu denen die AS-Stellen verpflichtet sind, haben alle zwei Jahre gegenüber einer nationalen Behörde zu erfolgen. Eine Weitergabe der gemeldeten Daten an die Europäische Kommission ist nicht vorgesehen. Die nationale Behörde hat außerdem die Aufgabe, die AS-Stellen genau zu überwachen, um deren ordnungsgemäßes und effektives Funktionieren zu gewährleisten. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung, ob eine AS-Stelle als solche im Sinne der Richtlinie über alternative Streitbeilegung anzusehen ist und sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen einhält. Für diesen Fall ist sie in eine Liste aufzunehmen, die der Europäischen Kommission vorzulegen ist. Weitere Einzelheiten zu unserem Schlichtungsverfahren enthält der Tätigkeitsbericht der Kundenbeschwerdestelle, der voraussichtlich Mitte 2013 erscheinen wird. 114 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

117 Arbeitgeberverband Arbeitgeberverband Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, übt als einziger kreditwirtschaftlicher Verband auch die Funktion eines Arbeitgeberverbandes für seine Mitgliedsinstitute aus. Aufgaben Der Arbeitgeberverband hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu vertreten und sie in diesen Themen zu unterstützen. Wir beraten unsere Mitglieder in allen Fragen des Arbeitsrechts sowie in sozialversicherungsrechtlichen Themenstellungen und informieren sie über wesentliche Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Darüber hinaus vertreten wir auch in diesem Bereich die Interessen unserer Mitglieder gegenüber den gesetzgebenden Organen sowie gegenüber Regierungs- und Verwaltungsstellen. Als Arbeitgeberverband benennen wir zudem ehrenamtliche Richter für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Innerhalb des Arbeitgeberverbandes besteht die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken. Die tarifrechtlichen und tarifpolitischen Aufgaben, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, nimmt ausschließlich die Tarifgemeinschaft wahr. Alle unsere Mitgliedsinstitute können der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken beitreten und unterliegen dann den Tarifverträgen für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken. Zum 1. Januar 2013 gehörten der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken 49 Mitglieder an. Interessenvertretung und Information In der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung hat sich im Laufe des vergangenen Jahres nur wenig getan. Zahlreiche Arbeitsrechtsexperten kritisieren den Gesetzgeber dafür, dass er zum einen im Koalitionsvertrag angekündigte Vorhaben nicht realisiert und es zum anderen versäumt hat, verschiedene Rechtsvorschriften europarechtskonform auszugestalten. Das betrifft unter anderem das Beschäftigtendatenschutzgesetz und die Anpassungen im Kündigungsund Urlaubsrecht. Beschäftigtendatenschutz Bereits seit Jahren versucht der Gesetzgeber, das Thema Beschäftigtendatenschutz im Einzelnen zu regulieren. Ziel ist es, umfassende und allgemeingültige Regelungen für den Datenschutz am Arbeitsplatz zu schaffen. Derzeit enthält das Bundesdatenschutzgesetz nur eine allgemeine Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Beschäftigtendaten erheben und nutzen darf. Eine detaillierte Regelung der vielen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes, sei es durch ein eigenständiges Gesetz, sei es durch ein gesondertes Kapitel im Bundesdatenschutzgesetz, ist trotz intensiver Bemühungen bislang nicht zustande gekommen. Zu unterschiedlich sind die Positionen, die sich hier gegenüberstehen. Offenbar lassen sich das Ziel, die Beschäftigten vor der unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu schützen, einerseits und das Informationsinteresse des Arbeitgebers andererseits nicht in einem konsensfähigen Vorschlag zusammenbringen. Auch die vielleicht erhoffte Unterstützung durch den europäischen Gesetzgeber ist ausgeblieben. Die Anfang 2012 als Entwurf vorgelegte europäische Datenschutz-Grundverordnung enthält keine umfassenden eigenständigen Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz. Vielmehr überlässt sie es den Mitgliedstaaten, dieses Thema in den Grenzen der Verordnung auf nationaler Ebene auszugestalten. Dem deutschen Gesetzgeber wird das in dieser Legislaturperiode wohl Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 115

118 Verband nicht mehr gelingen. Anfang 2013 wurde das Gesetzgebungsvorhaben zur Beratung im Deutschen Bundestag zwar terminiert, aber kurzfristig wieder von der Tagesordnung abgesetzt. Kündigung und Urlaub Frankfurter Tor und Fernsehturm Auch bei verschiedenen Einzelregelungen im Arbeitsrecht hat es der Gesetzgeber versäumt, noch in dieser Legislaturperiode die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzunehmen. Handlungsbedarf ergibt sich hier aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der Rechtsnormen des deutschen Arbeitsrechts für unwirksam und daher für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Allerdings hat der Gesetzgeber noch nicht alle beanstandeten Vorschriften angepasst. Zwei für die Praxis wichtige Beispiele seien hier genannt: die Berechnung von Kündigungsfristen und der Verfall von Urlaubsansprüchen von langzeiterkrankten Arbeitnehmern. Die Beanstandung der Kündigungsfristen ist bereits drei Jahre alt. Damals erklärte der Europäische Gerichtshof in dem viel beachteten Fall Kücükdeveci die deutsche Vorschrift zur Berechnung von Kündigungsfristen für altersdiskriminierend. Trotzdem ist die betroffene Vorschrift weder gestrichen noch europarechtskonform angepasst. Noch wichtiger für die Personalpraxis ist jedoch die Rechtsprechung zum Verfall des Urlaubs bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern. Hier hat der Europäische Gerichtshof schon vor vier Jahren den Stein ins Rollen gebracht. Damals entschied er, dass der gesetzliche Urlaub, den ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht nehmen kann, nicht mehr automatisch am Jahresende verfällt. Das bedeutet, dass dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer auch während ihrer Krankheit den gesetzlichen Urlaubsanspruch erwerben. Auf der Basis dieser Rechtsprechung sah es zunächst so aus, als ob der lange erkrankte Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch während der gesamten Krankheitsdauer und damit über Jahre hinweg ansammeln könnte. Dieses Missverständnis beseitigte das Bundesarbeitsgericht im August Es entschied, dass Urlaubsansprüche von Langzeiterkrankten 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Zu dieser Lösung gelangte das höchste deutsche Arbeitsgericht über die unionsrechtskonforme Auslegung der deutschen Vorschrift, wonach der Urlaub im Falle der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss. Fazit: Die im Gesetz stehenden drei Monate sind als 15 Monate zu lesen. Klarer und rechtssicherer wäre es, eine eindeutige und europarechtskonforme Regelung ausdrücklich im Gesetz festzuhalten. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Das Bundesarbeitsgericht hat sich permanent mit Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auseinanderzusetzen. Streitfälle zur Gleichbehandlung beziehen sich sehr oft auf das Merkmal Alter. Es geht zum Beispiel um die im früheren Bundes- Angestelltentarifvertrag angeordnete Bemessung der Grundvergütungen nach Lebensaltersstufen, um die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter, um verschiedene Altersgrenzen oder immer noch um Stellenausschreibungen, die sich direkt oder indirekt auf das Diskriminierungsmerkmal Alter beziehen. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist in der Praxis die prozessuale Frage der Beweislast von Bedeutung, das heißt die Frage, was 116 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

119 Arbeitgeberverband der klagende Arbeitnehmer für die von ihm behauptete Benachteiligung und der beklagte Arbeitgeber zu seiner Entlastung jeweils beweisen müssen. Diese Beweislastverteilung sei am Beispiel einer Stellenausschreibung erläutert: Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer Stellenanzeige befasst, die sich an Berufsanfänger richtete und in der ein öffentlicher Arbeitgeber Bewerber für ein Traineeprogramm Hochschulabsolventen/Young Professionals suchte. Schon in der Stellenausschreibung und der anschließenden Ablehnung eines 36-jährigen Bewerbers mit Berufserfahrung bei einer Rechtsschutzversicherung und als Rechtsanwalt sah das Gericht ein Indiz für dessen Benachteiligung wegen seines Alters. Damit war es Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag. Dies gelingt dem Arbeitgeber dann, wenn er nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hat, weil ein öffentlicher Arbeitgeber schon nach dem Grundgesetz die Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen hat. Dass auf die Formulierung von Stellenausschreibungen besondere Sorgfalt verwendet werden soll, haben wir schon nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes empfohlen, weil sich wie oben ausgeführt eine benachteiligende Ausschreibung im Rahmen der Beweislastregelung zulasten des Arbeitgebers auswirkt. Aber auch mündliche Äußerungen sollten in diesem Zusammenhang mit Bedacht gewählt werden. So wertete zum Beispiel der Bundesgerichtshof eine Erklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse, ein Geschäftsführer sei wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden, ebenfalls als Indiz für eine Diskriminierung. Befristete Arbeitsverträge Auch zum Thema Befristung hat der Europäische Gerichtshof Leitlinien für die nationale Rechtsprechung vorgegeben. Nach dem deutschen Recht ist eine Befristung unter anderem dann zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Wann dies der Fall ist, wird im einschlägigen Teilzeit- und Befristungsgesetz beispielhaft aufgeführt. Werden mehrere befristete Arbeitsverträge, von denen jeder einzelne durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, aneinandergereiht, spricht man von einer Kettenbefristung. Schon der Begriff hat einen negativen Beigeschmack. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Öffentlichkeit die befristeten Arbeitsverträge, die Teil eines flexibilisierten Arbeitsmarktes sind, ohnehin kritisch betrachtet. Vor allem die Gewerkschaften befassen sich mit diesem Thema unter dem Gesichtspunkt der prekären Arbeitsverhältnisse und halten sie für sozialpolitisch nicht erwünscht. Bei einer Kettenbefristung kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer möglicherweise über viele Jahre hinweg bei demselben Arbeitgeber angestellt ist, ohne den Schutz und die Sicherheit genießen zu können, die ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bieten würde. Daher überprüft die Rechtsprechung derartige Mehrfachbefristungen unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs. Bei der Missbrauchskontrolle kommt es insbesondere auf die Zahl und die Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen Verträge an. Unter diesen Prämissen spricht es für einen Rechtsmissbrauch, wenn ein Arbeitnehmer über elf Jahre hinweg auf der Basis von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt wird. Vergütung von Mehrarbeit Eine andere Thematik, die das Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Einzelfällen beschäftigt, ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Seit der Schuldrechtsreform vor rund zehn Jahren unterliegen arbeitsvertragliche Standardklauseln einer umfassenden und strengen Prüfung. Erklärt das Bundesarbeitsgericht im Wege von Einzelfallentscheidungen einzelne Klauseln auf der Basis der neuen Rechtslage für unwirksam, führt das oft zu ungelösten Folgefragen. Zum einen liefern die Urteile nur selten Anhaltspunkte dafür, wie die Klauseln tatsächlich rechtssicher zu formulieren sind. Zum anderen bleibt manchmal die Frage offen, welche Rechtsfolge nach dem Wegfall der unwirksamen Klausel eintritt. Ein Beispiel: In der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 117

120 Verband die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Fazit Berliner Friedrichstraße Praxis findet man häufig Klauseln, wonach die erforderlichen Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind. Schon seit einiger Zeit gingen Arbeitsrechtsexperten davon aus, dass derartige pauschale Abgeltungsklauseln den neuen Kriterien der Rechtsprechung nicht standhalten würden. Tatsächlich hält das Bundesarbeitsgericht in seiner neuen Rechtsprechung die Klauseln für unwirksam. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass die Mitarbeiter bei einer unwirksamen Abgeltungsklausel automatisch eine Vergütung für die geleisteten Überstunden verlangen können. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist. Vielmehr soll ein Vergütungsanspruch nur dann bestehen, wenn die Mehrarbeit den objektiven Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwartet werden kann. Wann dies der Fall sein soll, erläutert das Gericht anhand von einzelnen Fällen. So soll eine objektive Vergütungserwartung unter anderem dann fehlen, wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder der Arbeitnehmer insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung erhält. Von letztem Fall geht das Bundesarbeitsgericht aus, wenn das Entgelt Auch künftig wird der Europäische Gerichtshof mit seinen Vorgaben das deutsche Arbeitsrecht beeinflussen. Die deutsche Rechtsprechung wird diese Vorgaben übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob sie mit dem deutschen Gesetzeswortlaut unmittelbar im Einklang stehen oder nicht. Im Hinblick auf die zu Ende gehende Legislaturperiode wird es dem Gesetzgeber vermutlich nicht mehr gelingen, die bereits beanstandeten Vorschriften noch zu ändern. Für die Rechtsklarheit wäre die eine oder andere Neuregelung auf jeden Fall von Vorteil gewesen. 118 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

121 Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken Die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken nimmt für uns als Arbeitgeberverband die tarifrechtlichen Aufgaben wahr, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen. Der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken gehören 49 Mitglieder mit rund Mitarbeitern an. Tarifverhandlungen Die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken wird bei den Tarifverhandlungen durch ihren Tarifausschuss vertreten. Dieser besteht aus Thomas Christian Buchbinder, Vorsitzender des Vorstands der Landesbank Saar, und Stephan Ziegler, Vorsitzender des Vorstands der Nassauischen Sparkasse. Die Tarifverhandlungen finden in einer Verhandlungsgemeinschaft mit dem Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes statt. Auf Gewerkschaftsseite verhandeln die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie die Gewerkschaften DBV Deutscher Bankangestellten Verband und DHV Die Berufsgewerkschaft. Tarifabschluss 2012 Die Tarifparteien im privaten und öffentlichen Bankgewerbe haben sich am 6. Juni 2012 auf einen neuen Gehaltstarifvertrag mit einer Laufzeit von 26 Monaten (bis Ende April 2014) geeinigt. Die Tarifgehälter steigen in zwei Stufen: ab Juli 2012 um 2,9 Prozent und ab Juli 2013 um weitere 2,5 Prozent. Darüber hinaus erhielten die Beschäftigten 2012 eine Einmalzahlung in Höhe von 350 Euro. Die Vergütungen der Auszubildenden steigen überproportional: Sie erhöhten sich im Juli 2012 um 50 Euro und steigen ein Jahr später um weitere 45 Euro. Zusätzlich erhielten die Auszubildenden eine Einmalzahlung von 100 Euro. Das Tarifpaket umfasst darüber hinaus Erklärungen zu den Themen Gesundheitsschutz und Anlegerschutzgesetz sowie eine Ausbildungsinitiative. Betrieblicher Gesundheitsschutz im Bankgewerbe Im Bankgewerbe spielt nicht nur die allgemeine Veränderung der Lebens- und Arbeitsbedingungen eine Rolle. In den vergangenen Jahren haben vor allem die Entwicklungen an den Finanzmärkten und die damit verbundenen Strukturänderungen zu Auswirkungen auf die Beschäftigten geführt. Schon in der Tarifrunde 2010 war die Forderung nach Tarifregelungen zum Gesundheitsschutz eines der zentralen Gewerkschaftsthemen gewesen. Die Gewerkschaft ver.di hatte damals einen umfangreichen Tarifvertragsentwurf zum Thema Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz vorgelegt, der jedoch zwischen den Tarifparteien nicht konsensfähig war. Stattdessen betonten sie in einer tariflichen Erklärung die wichtige gesamtgesellschaftliche Bedeutung des Gesundheitsschutzes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bankgewerbe eine Branche mit niedrigem Krankenstand ist. Diese gute Position wollen die Tarifparteien beibehalten und darüber hinaus Verbesserungsmöglichkeiten in der Prävention und im Umgang mit körperlichen und mentalen Gesundheitsbelastungen nutzen. Daher fordern die Tarifparteien alle Unternehmen im Bankgewerbe auf, geeignete Maßnahmen zu entwickeln, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit ihrer Beschäftigten zu erhalten und zu stärken. Seit Unterzeichnung der Gesundheitsschutzerklärung haben die Banken weitere Fortschritte im Bereich des Gesundheitsschutzes erzielt und ihre Gesundheitsschutzprogramme ausgebaut. Trotzdem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 119

122 Verband wollte ver.di diese tarifliche Erklärung weiterentwickeln und in den Betrieben verbindlich umsetzen beziehungsweise in einen Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz umgestalten. Gleichzeitig sollten die inhaltlichen Anforderungen für die Umsetzung auf betrieblicher Ebene verschärft werden. So wollte die Gewerkschaft die Betriebsparteien insbesondere zu verbindlichen Umsetzungsplänen und zur Rechenschaft gegenüber den Tarifparteien verpflichten. Diese Verhandlungen waren eine komplexe Aufgabe, aber wir haben schließlich ein vernünftiges Ergebnis erreicht. Das erneute Bekenntnis der Tarifparteien zum Gesundheitsschutz unterstreicht die Vorreiterrolle der Banken auf diesem Gebiet.«Thomas Christian Buchbinder, Verhandlungsführer für die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken Aus Sicht der Bankenarbeitgeber sind derartige Regelungen nicht erforderlich. Sie hatten schon in der Tarifrunde 2010 betont, dass der betriebliche Gesundheitsschutz bei den Banken eine hohe Bedeutung hat und keiner weiteren inhaltlichen Regulierung bedarf. Schließlich verständigten sich die Tarifparteien in der Tarifrunde 2012 darauf, die bestehende gemeinsame Erklärung zum betrieblichen Gesundheitsschutz nochmals zu bekräftigen und vereinbarten zusätzlich, sich künftig ein Mal pro Jahr zu diesem Thema auszutauschen. Wir haben das Thema Gesundheitsschutz auch in unserem Jahresbericht 2012 der Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken aufgegriffen und dort auf wesentliche Elemente eines betrieblichen Gesundheitsmanagements und die Bedeutung der Durchführung von Gefährdungsanalysen, auch unter Einbeziehung von Fragen zur psychischen Belastung, hingewiesen. Zwei Aufsätze von Bankpraktikern veranschaulichen zum einen, wie eine moderne Gefährdungsanalyse im Unternehmen durchgeführt werden kann. Zum anderen verdeutlichen sie, welche hohe Bedeutung ein betriebliches Gesundheitsmanagement auch und gerade in Zeiten der Krise und der betrieblichen Umstrukturierung hat. Anlegerschutzgesetz als Tarifthema 2011 war die Stärkung des Anlegerschutzes ein zentrales Anliegen der Regulierungsbehörden. In diesem Zusammenhang entstand das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz). Auf der Basis dieses Gesetzes richtete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Mitarbeiter- und Beschwerderegister ein. Darin speichert sie persönliche Daten der Anlageberater sowie Beschwerden, die aufgrund von deren Tätigkeit gegen die Bank erhoben werden. Darüber hinaus kann die Bankenaufsicht nach der Neuregelung Maßnahmen gegen die Institute und ihre Mitarbeiter ergreifen, um die Gesetzesziele durchzusetzen. So kann sie der Bank den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung untersagen, wenn diese die gesetzlichen Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit nicht erfüllen oder gegen die gesetzlichen Wohlverhaltenspflichten verstoßen haben. Aus der dargestellten Neuregelung entstand eine Diskussion darüber, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen eine aufsichtsrechtliche Untersagungsverfügung der Bankenaufsicht nach sich ziehen kann. Daher hielt es die Gewerkschaft ver.di für erforderlich, die Banken in einem Tarifvertrag zu verpflichten, ihre Mitarbeiter bestmöglich vor berufs- und arbeitsrechtlichen Risiken aus dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz zu schützen. Aus Arbeitgebersicht lässt sich dieses 120 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

123 Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken Thema mit Blick auf die fehlende Umsetzungspraxis jedoch nicht von den Tarifparteien lösen. Die Tarifparteien einigten sich daher auf eine Gemeinsame Erklärung der Tarifparteien zum Anlegerschutzgesetz. Darin bekräftigen die Bankenarbeitgeber ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern. Vor diesem Hintergrund haben Mitarbeiter, wenn sie die Vorgaben des Unternehmens einhalten, keine arbeitsrechtlichen Sanktionen zu erwarten. Außerdem wollen die Tarifparteien einen Erfahrungsaustausch zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen durchführen. Sollte sich daraus Handlungsbedarf ergeben, erklären sich die Tarifparteien bereit, gemeinsam auf die Bankenaufsicht zuzugehen. Ausbildungsinitiative Die Gewerkschaften forderten im vergangenen Jahr sowohl im Bankgewerbe als auch in verschiedenen anderen Branchen eine tarifliche Zusicherung dahingehend, dass die Arbeitgeber ihre Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen. Im Bankgewerbe vertreten die Tarifparteien jedoch seit Jahren gemeinsam den Grundsatz Ausbildung vor Übernahme. Auf dieser Basis unterzeichneten sie daher eine Ausbildungsinitiative. Danach sollten betrieblich alle Anstrengungen unternommen werden, eine hohe Zahl von Ausbildungsplätzen zur Verfügung zu stellen und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auch über den betrieblichen Bedarf hinaus auszubilden. Wir als Arbeitgeberverband werden uns bei den Mitgliedsinstituten dafür einsetzen, dass diese die Ausgebildeten möglichst unbefristet in ein anschließendes Ausbildungsverhältnis im Ausbildungsbetrieb übernehmen. Sofern dies nicht möglich ist, sollen die Arbeitgeber prüfen, ob eine Übernahme zunächst für zwölf Monate befristet erfolgen kann. Jüdisches Museum Bewertung und Ausblick Aus Arbeitgebersicht ist der Tarifabschluss insgesamt angemessen. Er ist nach schwierigen Verhandlungen zustande gekommen, berücksichtigt aber die weiterhin angespannte Lage der Bankenbranche ebenso wie die Interessen der Beschäftigten. Aus dem Tarifabschluss 2012 ergibt sich, dass im Jahr 2013 zu den verschiedenen Sachthemen gesonderte Gespräche mit den Gewerkschaften stattfinden. Diese resultieren zum einen aus den dargestellten Vereinbarungen zum Gesundheitsschutz und zum Anlegerschutzgesetz. Zum anderen stehen die Themen Samstagsarbeit und Vorruhestand bis zur nächsten Tarifrunde zur Diskussion. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 121

124 Verband VÖB-Service GmbH Die VÖB-Service GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, und seit 1991 erfolgreich am Markt tätig. Die VÖB-Service GmbH ist darauf spezialisiert, Geschäftsprozesse von Finanzdienstleistern zu optimieren. Hierfür bietet sie Beratungsdienstleistungen und Bildungsmaßnahmen an. Ebenso kommen selbst entwickelte Software sowie Standardprodukte, die an die besonderen Bedürfnisse der Kunden angepasst wurden, zum Einsatz. Weiterhin ist die VÖB-Service GmbH als Projektkoordinator tätig und schafft mit Rahmenverträgen optimale Grundlagen für die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen. Durch eine enge Verzahnung mit den Gremien des VÖB erzeugt sie Nachfragebündelungen, die erhebliche Synergien freisetzen. Die Minimierung von Personal- und Sachkostenaufwänden sind ein deutlicher Vorteil für VÖB-Mitgliedsinstitute. Neben den bewährten Angeboten z. B. zu operationellen Risiken (ORC, DakOR, ÖffSchOR), Netting (LeDIS), Fördermittelberatung und -bearbeitung (InvestInform, BeDarV) und dem Versicherungsmakler wurden 2012 insbesondere die Abbildung des Zentralen Kontrahenten (CCP) beim Netting realisiert und das Frühwarnsystem für regulatorische Themen (RADAR) ausgebaut. Abgerundet wird die Produkt- und Dienstleistungspalette durch Geschäftsbesorgungen für den VÖB sowie durch ein vielfältiges Aus- und Fortbildungsangebot mit offenen Seminaren, Fachtagungen und Inhouseangeboten. N. N. Hauptgeschäftsführer Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Berlin Vorsitzender des Beirats Thomas Christian Buchbinder Vorsitzender des Vorstandes Landesbank Saar, Saarbrücken Stellvertretender Vorsitzender des Beirats Dr. Otto Beierl Vorsitzender des Vorstandes LfA Förderbank Bayern, München Dr. Michael Bornmann Geschäftsführer DEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbh, Köln Dr. h. c. Friedrich Oelrich Mitglied des Vorstandes DekaBank Deutsche Girozentrale Dr. Horst Reinhardt Sprecher des Vorstandes Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt/M. Geschäftsführung: Dr. Mathias Deckert Stephan Henkel Helmut Schmitz 122 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

125 VÖB-ZVD Processing GmbH VÖB-ZVD Processing GmbH Die Gesellschaft versteht sich als Kompetenzcenter für die Abwicklung von karten- und internetbasiertem Zahlungsverkehr und ist eine Tochtergesellschaft der Deutsche Postbank AG mit Hauptsitz in Frankfurt am Main und Standorten in Bonn und Leipzig. Die VÖB-ZVD Processing ist ein von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zertifizierter technischer Netzbetreiber, ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenes europäisches Zahlungsinstitut und Marktführer im Segment kaufmännische Netzbetreiber (rund aktive Terminals) im Bereich des kartengestützten Zahlungsverkehrs. Rund 100 Mitarbeiter wickeln auf der Basis einer hochmodernen technischen Infrastruktur alle gängigen Kartenzahlungen ab und bieten umfangreiche Dienstleistungen im Bereich des bargeldlosen Bezahlens an. Neben der technischen Abwicklung von Kartenzahlungen am Point of Sale (POS) und dem Betrieb von Geldautomaten, sind auch die Abwicklung von institutsübergreifenden Autorisierungen der Geldautomaten- und der Electronic-Cash- Transaktionen als kreditwirtschaftliche Kopfstelle sowie die GeldKarte-Ladetransaktionen für die Mitgliedsinstitute des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. gegeben. Als GeldKarte-Evidenzzentrale verrechnet die VÖB-ZVD Processing die im System GeldKarte getätigten Umsätze gegenüber den angeschlossenen Akzeptanzstellen (Händlern). Darüber hinaus betreibt sie eine Konten-Evidenzzentrale nach 24c Kreditwesengesetz (KWG). Die VÖB-ZVD Processing verfügt über eine Direktanbindung an die internationalen payment schemes MasterCard und VISA. Zusätzlich entwickelt und betreibt die VÖB- ZVD Processing eine E-Payment-Plattform unter dem Produktnamen directpos mit Anschluss an die deutschen Kreditkartenprozessoren zur Verwaltung und Bearbeitung von Zahlungen im Internet. Als akkreditiertes Testlabor für Zulassungsverfahren der DK und EMVCo. bietet die Gesellschaft Unterstützung bei Funktionstests und Zulassungen an. Im Bereich Kartenzahlungssysteme erbringt sie Leistungen rund um die Produktion und Herausgabe von Debitkarten. Hierzu gehören insbesondere die Generierung von Chipkarten-Daten sowie die Erzeugung der PINs für Debitkarten. Beirat: Bernd Oletzky Vorsitzender des Beirats Bereichsleiter Konto/Zahlungsverkehr und Mitglied des Vorstands der Betriebs-Center für Banken AG Deutsche Postbank AG, Bonn Dr. Volker Stadler Stellvertretender Vorsitzender des Beirats Vorstand Vertrieb Betriebs-Center für Banken AG, Frankfurt Jan-Gerold Winter GTO GT Retail PBC Germany IT Deutsche Bank AG, Eschborn Geschäftsführung: Gabriele Cremer-Wichelhaus Hermann Beckers Ingo Faerber Dr. Harald Hiller Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 123

126 Verband HypZert GmbH Die HypZert GmbH, eine Gesellschaft der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft, ist Deutschlands führendes Unternehmen für die Personalzertifizierung von Immobiliengutachtern nach der Weltnorm ISO/IEC Sie ist von nationalen und internationalen Akkreditierungsstellen anerkannt. Die HypZert GmbH ist bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditiert. Derzeit sind rund Gutachter zertifiziert. Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, hält an der HypZert GmbH einen Anteil von rund 20 Prozent. Die HypZert GmbH ist in ein internationales Netzwerk der Immobilienwirtschaft eingebunden. Seit Sommer 2011 ist die HypZert GmbH Mitglied bei The European Group of Valuers Association, der TEGoVA, dem europäischen Verband nationaler Gutachterorganisationen. Unter ihrer maßgeblichen Mithilfe haben die deutschen Mitgliedsverbände der TEGoVA die deutsche Übersetzung der EVS 2012 durchgeführt. Sie hat Kooperationen und Mitgliedschaften wie beispielsweise bei dem US-amerikanischen Appraisal Institute. Im Oktober 2012 vereinbarte die HypZert auf Initiative der RICS ein Memorandum of Understanding, demzufolge unter anderem gemeinsame Studien erarbeitet werden und gemeinsame Veranstaltungen stattfinden sollen. Im März 2013 wurde die neueste Studie Bewertung von Objekten des Betreuten Wohnens und Pflegeheimen vorgestellt. Aufgrund der hohen Standards und der internationalen Anerkennung genießen HypZert-zertifizierte Gutachter in der Branche einen ausgezeichneten Ruf. Die HypZert GmbH will künftig weitere wichtige Impulse für die Branche geben und ihr Angebot nutzerorientiert ausbauen. In nunmehr acht Fachgruppen und acht Regionalgruppen engagieren sich die Mitglieder ehrenamtlich und wirken mit ihren Studien meinungsbildend. 124 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

127 Europäischer Verband Öffentlicher Banken, EAPB Europäischer Verband Öffentlicher Banken, EAPB Die europäische Regelungsdichte, insbesondere auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen und des Bankaufsichtswesens, nimmt stetig zu. Zudem steigt der Bedarf nach einem grenzüberschreitenden Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen öffentlichen Kreditinstituten in Europa. Dies hat Banken, Bankenverbände und Finanzierungsinstitute aus verschiedenen europäischen Ländern im Jahre 2000 veranlasst, sich im Europäischen Verband Öffentlicher Banken (European Association of Public Banks, EAPB) zusammenzuschließen. Dem Verband gehören 32 öffentliche Banken, Bankenverbände und Finanzierungsinstitute aus 18 europäischen Staaten (Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Kroatien, Lettland, Mazedonien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz, Slowenien und Ungarn) an. Interessenvertretung/ Mitgliederinformation Der EAPB verfolgt vorrangig die Ziele, seine Mitglieder aktuell über alle relevanten Entwicklungen und die von den europäischen Institutionen ergriffenen Maßnahmen auf dem Gebiet des Bankrechts, des Rechts der kommunalen Finanzinstitute, der EU-Förderpolitik sowie der europäischen Wirtschafts- und Finanzpolitik zu informieren. Der Verband bündelt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder in kreditwirtschaftlich relevanten Fragen und vertritt sie gegenüber den Institutionen der Europäischen Union, der Presse und der Öffentlichkeit. Ferner intensiviert er den Erfahrungsaustausch und die Kommunikation der Mitglieder untereinander. Zudem vermittelt der europäische Verband seinen Mitgliedern Kontakte zu europäischen Institutionen und zu Kreditinstituten, Förderinstituten und kreditwirtschaftlichen Verbänden sowie Verbänden öffentlicher Unternehmen in allen Ländern Europas. Mit den sechs weiteren europäischen kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden arbeitet der EAPB im European Banking Industry Committee (EBIC) zusammen. Mitglieder Der EAPB versteht sich nicht als Dachorganisation nationaler Bankenverbände, sondern hat im Wesentlichen öffentliche Banken aus den verschiedenen Ländern Europas als direkte Mitglieder. Damit gewährleistet er eine praxisorientierte Interessenvertretung. Außerdem liegt diese Struktur im Interesse einer verbesserten grenzüberschreitenden Kooperation zwischen öffentlichen Banken in Europa. Mitglieder des EAPB sind: Banca del Mezzogiorno MedioCredito Centrale, Italien Bank Gospodarstwa Krajowego (BGK), Polen Bank Nederlandse Gemeenten N. V., Niederlande BayernLB, Deutschland Belfius, Belgien Bulgarian Development Bank AD, Bulgarien Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Deutschland Croatian Bank for Reconstruction and Development (HBOR), Kroatien Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, Österreich Finlombarda, Italien Hungarian Development Bank MFB, Ungarn Hungarian Export-Import Bank LTD, Ungarn Investitionsbank Berlin, Deutschland Kommunalbanken, Norwegen KommuneKredit, Dänemark Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands 125

128 Verband Kommunekreditt/KLP Kreditt AS, Norwegen Kommuninvest, Schweden LfA Förderbank Bayern, Deutschland Macedonian Bank for Development Promotion, Mazedonien Mortgage and Land Bank of Latvia, Lettland Municipal Bank, Bulgarien Municipality Finance, Finnland NBank Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, Deutschland Nederlandse Waterschapsbank N. V., Niederlande NRW.BANK, Deutschland Republic of Srpska Investment-Development Bank Srpske (IRBRS), Bosnien und Herzegowina Sächsische Aufbaubank Förderbank, Deutschland Slovene Export Import Bank (SID), Slowenien Thüringer Aufbaubank, Deutschland Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, Österreich Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Schweiz WIBANK, Deutschland Verbandsleitung Dariusz Daniluk Bank Gospodarstwa Krajowego (BGK), Polen Präsident Dietmar P. Binkowska NRW.BANK, Deutschland Vize-Präsident Søren Høgenhaven KommuneKredit, Dänemark Vize-Präsident Henning Schoppmann Generalsekretär EAPB-Ausschüsse Ausschüsse unterstützen die fachliche Arbeit des Verbandes. Sie befassen sich mit Rechts-, Bankaufsichts-, Kapitalmarkt- und Förderpolitikfragen. Bei Bedarf werden zu einzelnen Themen Ad-hoc- Arbeitsgruppen einberufen. Der Rechtsausschuss bearbeitet vornehmlich Fragen des Verbraucherschutzes, des Zivil- und Gesellschaftsrechts, des Steuerrechts und des Zahlungsverkehrs. Schwerpunkte des Ausschusses Wirtschafts- und Finanzfragen sind die Eigenkapitalvorschriften für Banken, Rechnungslegung sowie Themen der Bankenaufsicht. Für Fragen der Wertpapiergesetzgebung ist der Ausschuss Kapitalmärkte zuständig. Der Ausschuss Förderpolitik beschäftigt sich insbesondere mit der europäischen Strukturpolitik, mit Beihilfefragen, der Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, mit Klimaschutz und Energie. 126 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

129

130 Rückblende auf das Finanzjahr 2012

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