Richtlinie zur Geltendmachung von bevorrechteten Kennzeichenrechten in der.tirol Kennzeichenprozedur



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Transkript:

Richtlinie zur Geltendmachung von bevorrechteten Kennzeichenrechten in der.tirol Kennzeichenprozedur Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer Übersetzung vorrangig.

Inhalt 1 Management Summary... 1 2 Einleitung der.tirol Kennzeichenprozedur... 1 3 Verlautbarung an die Bewerber... 2 4 Rückzugsmöglichkeit für Bewerber... 2 5 Bekanntgabe der Identität der Bewerber... 2 6 Direktvergabe oder Durchführung einer Auktion... 3 6.1 Direktvergabe... 3 6.2 Auktion... 3 7 Schieds- oder ordentliches Gerichtsverfahren... 4 8 Abschluss des Verfahrens... 4 8.1 Direktvergabe... 4 8.2 Auktion... 4 9 Haftungen... 5 10 Ablauf der Registrierung... 5 10.1 Übermittlung eines Registrierungscodes... 5 10.2 Eintragung in die WHOIS Datenbank... 5 11 Alternative Streitbeilegungs (Schlichtungs) -verfahren... 6 12 Sonstige Bestimmungen... 6

1 Management Summary Die.tirol Kennzeichenprozedur dient dazu, dass Rechteinhaber in der erstenphase der Registrierung der Domains ihre Rechte an einer Domain noch vor Zuteilung dieser an andere Antragsteller/Bewerber geltend machen können. Sowohl nach der Sunriseals auch nach der Landrush-Phase werden aus diesem Grunde die Domains frühestens eine Woche nach Beendigung der jeweiligen Phase zugeteilt. In der vorliegenden Richtlinie werden die Antragsteller auf die Kennzeichenprozedur Einschreiter, Personen, die sich um die Domain im Zuge der Landrush oder Sunrise- Phase beworben haben, Bewerber genannt. Um die Geltendmachung von Kennzeichenrechten zu unterstützen, führt punkt Tirol GmbH eine Benachrichtigung von im Trademark Clearinghouse eingetragenen Markenrechtsinhabern mittels Claims Service durch, wenn eine Domain, die einer im TMCH eingetragenen Marke entspricht, von nicht im TMCH eingetragenen Bewerbern beantragt wird. Auch im Rahmen einer bevorstehenden Auktion haben die beteiligten Bewerber und Einschreiter die Möglichkeit, Kennzeichenrechte in der.tirol Kennzeichenprozedur geltend zu machen. 2 Einleitung der.tirol Kennzeichenprozedur Zunächst ist von den Einschreitern, die über Kennzeichenrechte verfügen, ein begründeter Antrag an die punkt Tirol GmbH zu richten, die die Prozedur bei Vollständigkeit der Unterlagen startet. Zeitpunkt des Einschreitens Berechtigung zum Einschreiten Die Kennzeichenprozedur kann sowohl in der Sunrise- als auch in der Landrush-Phase gestartet werden, wenn für eine Domain, an der Kennzeichenrechte behauptet werden, gültige Registrierungsansuchen vorliegen, diese aber von punkt Tirol GmbH noch nicht zugeteilt wurde. Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Rechte an der Seite 1

Domain geltend machen, die auf einem Kennzeichenrecht beruhen. Darunter fallen auch Bewerber Gründe Frist Behauptung einer Verletzung von Kennzeichenrechten. Spätestens 72 Stunden nach Abschluss der Sunrise- oder Landrush-Phase haben die Antragsberechtigten einzuschreiten. Auf Antrag ist eine Fristerstreckung für den Nachweis der Kennzeichenrechte um eine Woche möglich. Nach Zuteilung der Domain ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. 3 Verlautbarung an die Bewerber Die Eröffnung der Kennzeichenprozedur wird allen beteiligten Bewerbern, die die Domain beantragt haben, bekanntgegeben. 4 Rückzugsmöglichkeit für Bewerber Die beteiligten Bewerber haben die Möglichkeit, ihren Antrag auf Registrierung binnen 48 Stunden nach Bekanntgabe der Kennzeichenprozedur zurückzuziehen, ohne dass ihre Identität den übrigen Bewerbern bekanntgegeben wird. 5 Bekanntgabe der Identität der Bewerber Nach der Rückzugsmöglichkeit wird die Identität der Bewerber, sowie der Einschreiter per E-mail allen an der Zuteilung der Domain interessierten Bewerbern bekannt gegeben. Darauf folgt eine weitere Frist von mindestens 48 Stunden, während der die Bewerber ihren Antrag auf Registrierung zurückziehen können. Seite 2

6 Direktvergabe oder Durchführung einer Auktion Die beantragte Domain wird in der Folge aufschiebend bedingt vergeben. Das heißt, dass sowohl die Direktvergabe als auch die Auktion erfolgt, die endgültige Zuteilung und Verrechnung auch im Rahmen der Auktion jedoch so lange aufgeschoben wird, bis feststeht, dass ein Einschreiter innerhalb einer Frist von einer Woche ein Schiedsgerichtsverfahren oder ein ordentliches Gerichtsverfahren nicht eingeleitet hat, oder dass solch ein Verfahren rechtskräftig zugunsten des Einschreiters beendet wurde. 6.1 Direktvergabe Wenn nur ein Bewerber um eine Domain ansucht, so wird die Domain aufschiebend bedingt bis zur Erledigung der Kennzeichenprozedur vergeben. Die endgültige Zuteilung und der erforderliche Zahlungsprozess erfolgt mit Beendigung der Kennzeichenprozedur durch Ablauf der Frist laut Punkt 7 oder mit Beendigung des Verfahrens laut Punkt 8. 6.2 Auktion Wenn in der Kennzeichenprozedur nach Bekanntgabe der Identität der Auktionsteilnehmer mehrere Bewerber verbleiben, wird frühestens nach Ablauf der in Punkt 5 genannten Frist die Auktion um diese Domain gestartet. Das Auktionsverfahren erfolgt trotz vorheriger Bekanntgabe der Identitäten anonym, es wird sohin nicht bekannt gegeben, wer welches Gebot abgegeben hat. Die Domain wird nach Abschluss der Auktion im Falle eines zeitgerecht eröffneten Schieds- oder ordentlichen Gerichtsverfahrens nicht zugeteilt, der Zahlungsprozess wird nicht gestartet. Das Ergebnis der Auktion ist aufschiebend bedingt und erlangt erst dann Gültigkeit, wenn der Einschreiter in einem etwaigen Schiedsgerichtsverfahren oder ordentlichen Gerichtsverfahren endgültig rechtskräftig unterliegt. Seite 3

7 Schieds- oder ordentliches Gerichtsverfahren Neben dem Einschreiter haben auch alle beteiligten Bewerber im Anschluss an die Offenlegung der Identitäten die Möglichkeit, mittels eines Schiedsgerichtsverfahrens und/oder ordentlichen Gerichtsverfahrens ihr behauptetes Anrecht auf die strittige Domain gegenüber den anderen Bewerbern durchzusetzen. Nur wenn das Recht des Einschreiters eine rechtmäßige Vergabe an andere Bewerber unmöglich macht, obsiegt er soweit, dass die Vergabe nicht durchgeführt wird. Die Ankündigung eines derartigen Verfahrens ist durch den Einschreiter vor Beginn der Direktvergabe oder Auktion abzugeben, welches sodann binnen einer Woche einzuleiten ist, anderenfalls die Domain zugeteilt wird. Auf Antrag ist eine Fristerstreckung um eine weitere Woche möglich. 8 Abschluss des Verfahrens 8.1 Direktvergabe Wenn nur ein Bewerber um eine Domain ansucht, so wird die Domain nach Abschluss des Schiedsgerichts- oder ordentlichen Gerichtsverfahrens o o dem Einschreiter zur nominalen Gebühr zugeteilt, falls er mit seinem Antrag obsiegt oder dem Bewerber zugeteilt, falls der Einschreiter mit seinem Antrag nicht erfolgreich ist. 8.2 Auktion Nach Abschluss des Schiedsgerichts- oder ordentlichen Gerichtsverfahrens wird die Domain entweder o o dem Einschreiter zur nominalen Gebühr zugeteilt, falls er mit seinem Antrag obsiegt oder dem Höchstbieter zugeteilt, falls der Einschreiter mit seinem Antrag nicht erfolgreich ist. Seite 4

9 Haftungen Der Einschreiter haftet unabhängig vom Verschuldensgrad für alle Vermögensschäden und Aufwendungen, welche der punkt Tirol GmbH und den Bewerbern durch seinen Antrag entstehen, sofern dieser erfolglos bleibt. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich: Kosten der angemessenen Rechtsvertretung Bearbeitung des Antrages durch das interne Personal Zinsverluste durch zu spät lukrierten Gewinn Verdienstentgang durch verhinderte Nutzung der Domain Mit der Stellung des Antrages auf die.tirol Kennzeichenprozedur anerkennt der Einschreiter die in der vorliegenden Richtlinie festgehaltenen Bedingungen. 10 Ablauf der Registrierung Die endgültige Registrierung der Domains erfolgt über einen 2013RAA Registrar. Der Antragsteller erhält bei erfolgreicher Erledigung des Antrages einen Buchungscode, mittels dessen er bei jedem beliebigen 2013RAA Registrar die Domain registrieren kann. 10.1 Übermittlung eines Registrierungscodes Der Registrierungscode wird bei Feststellung des einzig verbleibenden Antragstellers nach Entrichtung der für ihn anfallenden Kosten und Gebühren von punkt Tirol GmbH an den Antragsteller übermittelt. Der Registrierungscode ermöglicht einzig dem Bewerber, dem er übermittelt wurde, eine Registrierung über einen 2013RAA Registrar bei punkt Tirol GmbH. 10.2 Eintragung in die WHOIS Datenbank Die WHOIS Datenbank wird in ihrer Funktionalität detaillierter in der Richtlinie zur.tirol-whois-politik beschrieben. Der Eintrag erfolgt im Rahmen der Registrierung der neuen Domain. Seite 5

11 Alternative Streitbeilegungs (Schlichtungs) -verfahren Die Registranten unterwerfen sich den unter Punkt 7 der Allgemeinen Richtlinie zur Einrichtung und Funktion der Top-Level-Domain.tirol beschriebenen Streitbeilegungsverfahren. 12 Sonstige Bestimmungen Es gelten die sonstigen Bestimmungen gemäß Punkt 9 der Allgemeinen Richtlinie zur Einrichtung und Funktion der Top-Level-Domain.tirol. Seite 6