Amtsblatt der Regierung in Stade 1974 Seite 335 V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet Außendeich Nordkehdingen I im Bereich der Gemarkung Balje, Landkreis Stade, vom 25. November 1974 Naturschutzgebiet St 32. - Aufgrund der 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 in der Fassung vom 20.01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908), geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24.06.1970 (Nds. GVBl. S. 237) und das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.06.1972 (Nds. GVBl. S. 309 ff.) sowie des 7 Abs. 1 und 5 und des 17 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 in der Fassung vom 16.09.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet: 1 Naturschutzgebiet Das Naturschutzgebiet Außendeich Nordkehdingen I in der Gemarkung Balje (Landkreis Stade) ist in dem in 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 25. November 1974 unter Nr. St. 32 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden. 2 Geltungsbereich (1) Das Naturschutzgebiet umfasst den Landesschutzdeich, den Außendeich sowie das vorgelagerte Watt vom Naturschutzgebiet St 27 Vogelschutzgebiet Hullen nach Osten bis zur Gemarkungsgrenze Krummendeich. (2) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft: Im Süden: Von der Ostgrenze des Flurstücks 24 der Flur 2 von Balje auf der Nordseite des Deichverteidigungsweges bis zur Gemarkungsgrenze Krummendeich; Im Osten: Vom Deichverteidigungsweg nach Norden auf der Gemarkungsgrenze Krummendeich bis zur mittleren Springniedrigwasserlinie (Seekartennull); Im Norden: Auf der Springniedrigwasserlinie Im Westen: Vom Deichverteidigungsweg nach Norden auf der Ostgrenze der Flurstücke 24 sowie 23/5 der Flur 2 nach Norden bis zur Abbruchkante an der Elbe und darüber hinaus in geradliniger Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der Springniedrigwasserlinie. Die
mittlere Springniedrigwasserlinie ist der jeweils neuesten vom deutschen Hydrographischen Institut Hamburg herausgegebenen Ausgabe der Seekarte Nr. D 45 zu entnehmen. Diese Grenzbeschreibung ist allein maßgeblich. (3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind zusätzlich in einem pausfähigen Ausschnitt der Seekarte D 45 schwarz gepunktet eingetragen. Diese Kartenunterlage befindet sich beim Regierungspräsidenten in Stade höhere Naturschutzbehörde -. Lichtpausen davon sind hinterlegt beim Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - oberste Naturschutzbehörde -, beim Landkreis Stade - untere Naturschutzbehörde -, beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz in Hannover, bei der Zentralstelle für den Seevogelschutz beim Institut für Vogelforschung Vogelwarte Helgoland in Wilhelmshaven-Rüstersiel sowie bei der Samtgemeinde Nordkehdingen in Freiburg. (4) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 900 ha, davon rd. 640 ha Wattfläche. 3 Schutzgüter (1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, die Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt sowie ihrer Lebensbedingungen herbeiführen. Für die Wattfläche gilt dies auch bei Hochwasser. (2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist deshalb insbesondere verboten: a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern, b) die Pflanzendecke abzugraben, abzubrennen oder durch chemische Stoffe abzutöten, c) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen durchzuführen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasser- oder Wattflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen, d) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, land- oder forstwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, e) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen, f) bauliche Anlagen aller Art sowie militärische Einrichtungen, Einfriedigungen, Absperrungen, Verkaufseinrichtungen, Anleger oder Stege, auch wenn sie keiner
bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten, aufzustellen oder zu verändern, g) Lager-, Zelt- oder Wohnwagenplätze anzulegen, h) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz beziehen, i) den sich ständig oder vorübergehend aufhaltenden frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen oder zu stören einschließlich fotografischer Nahaufnahmen -, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, j) das Schutzgebiet außer in den dafür freigegebenen Bereichen ohne schriftliche Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu betreten, k) außerhalb der von der höheren Naturschutzbehörde dafür freigegebenen Flächen zu lagern, l) unbefugt Feuer anzumachen, zu baden, zu zelten, Boote zu wassern sowie Wohnwagen oder andere Fahrzeuge abzustellen, m) mit Wasserfahrzeugen von der Elbe aus das Ufer anzulaufen, n) Wasserski zu schleppen, o) Hunde frei herumlaufen zu lassen, p) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (u. a. durch Tonwiedergabegeräte jeder Art), q) Abfälle wegzuwerfen oder die Landschaft, speziell die Gewässer, auf andere Weise zu verunreinigen. 4 Duldung Zur Beseitigung von Verunstaltungen oder von Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten Maßnahmen zu dulden.
5 Freistellung Unberührt von den Vorschriften des 3 bleiben: a) die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung und pflegerischen Maßnahmen in der bisher üblichen Weise, b) das Betreten und das Befahren des Landes durch die Besitzer oder Nutzungsberechtigten zur Bewirtschaftung der Nutzflächen sowie durch andere Personen, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Naturschutzgebiet betraut sind, c) das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte, d) die Reparatur, Versetzung oder Neuerrichtung von Weidezäunen, e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Berufsfischerei, f) die notwendigen Maßnahmen zur Errichtung, Erhaltung und Benutzung von Strombauwerken und Anlagen für Schiffahrtzeichen aller Art sowie zur Erhaltung und Sicherung des Landesschutzdeiches; soweit die sofortige Durchführung der Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist der Ausführungszeitpunkt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde zu bestimmen, g) die Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Seevogelschutzes (Bestandslenkung) und der wissenschaftlichen Forschung, die mit dem Einverständnis der höheren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. 6 Ausnahmen (1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung auf schriftlichen Antrag von dem Regierungspräsidenten in Stade zugelassen werden. Sie müssen zugelassen werden, soweit das beabsichtigte Vorhaben keine Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des 3 bewirkt. (2) Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zuzulassen, die der Abwendung oder einem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung. 7 Verstöße
(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in 3 Abs. 2 i) bis q) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden. (2) Sachen, die durch eine Straftat nach 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden. (3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade in Kraft. Stade, den 25. November 1974 Der Regierungspräsident in Stade In Vertretung Passow