Amtsblatt der Regierung in Stade 1974 Seite 335. V e r o r d n u n g



Ähnliche Dokumente
Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis:

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Landschaftsschutzgebiet Dütberg (LSG-HM-S 5) /5. A b s c h r i f t

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland

über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet. Neuhofener Altrhein. Landkreis Ludwigshafen vom 15. Dezember 1970

Disibodenberg. bei Odernheim a. Glan

Hinweis: Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Forstenrieder Park einschließlich Forst Kasten und Fürstenrieder Wald

1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.

1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Landschaftsschutzgebietsverordnungen der Region Hannover

Verordnung vom 22. Juni Über das Landschaftsschutzgebiet Warflethersand/ Juliusplate, Gemeinde Berne, Landkreis Wesermarsch

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995 ERSTER ABSCHNITT.

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG)

1 Geltungsbereich. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Wasenstadions. 2 Widmung

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) Auszug

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Stuhr

über das Naturdenkmal Ilexhecke bei Biene in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland vom

Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schergenbuck mit Schloss Neidstein

S T A D T Ö S T R I N G E N 4.3

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Kupferbachtal bei Unterlaus. Vom 27. Mai 1983

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

(6) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca ha.

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

ArbZ Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG)

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September

Das Heilpraktikerwesen

(2) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf ,-- Euro

Verordnung über das Naturschutzgebiet Vogelfreistätte Schwarzachwiesen bei Freystadt. vom 02. März 1988 (GVBl S. 91, ber. GVBl S.

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen


Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Haus sanieren profitieren! 27. Februar 2014

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Bruckmüller-Weiher" vom 14. Dezember 1988

Sandhausener Düne, Pflege Schönau-Galgenbuckel

Kreisrecht. Inhaltsverzeichnis: V e r o r d n u n g

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO)

VO Erlenauwaldreste östl. Matzlesrieth Seite 1. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Erlenauwaldreste östlich Matzlesrieth" vom

Satzung. Anwendungsbereich, Allgemeines

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Das Gebiet ist außerdem aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und besonderen Eigenart zu schützen.

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Verordnung über das Naturschutzgebiet Neumarkter Sanddünen. vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 4)

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März I.

vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Haushaltssatzung der Hansestadt Wismar für das Haushaltsjahr 2014

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung)

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

ERKLÄRUNGEN ZU DER ZUTEILUNG VON ANRECHTEN AUS DER RESERVE IM JAHR 2014

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Amtsblatt für die Stadt Zossen. 8. Jahrgang Zossen, 21. Dezember 2011 Nr. 21

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Verbot des Verbrennens im Freien

Verordnung über das Naturschutzgebiet Hirtlohweiher bei Schwandorf. vom 03. März 1993 (RABl S. 17)

Verordnung über das Naturschutzgebiet,,Gießener Bergwerkswald, Stadt- und Landkreis Gießen vom )

3.7. Landessynode (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

Transkript:

Amtsblatt der Regierung in Stade 1974 Seite 335 V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet Außendeich Nordkehdingen I im Bereich der Gemarkung Balje, Landkreis Stade, vom 25. November 1974 Naturschutzgebiet St 32. - Aufgrund der 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 in der Fassung vom 20.01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908), geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24.06.1970 (Nds. GVBl. S. 237) und das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.06.1972 (Nds. GVBl. S. 309 ff.) sowie des 7 Abs. 1 und 5 und des 17 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 in der Fassung vom 16.09.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet: 1 Naturschutzgebiet Das Naturschutzgebiet Außendeich Nordkehdingen I in der Gemarkung Balje (Landkreis Stade) ist in dem in 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 25. November 1974 unter Nr. St. 32 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutz des Naturschutzgesetzes unterstellt worden. 2 Geltungsbereich (1) Das Naturschutzgebiet umfasst den Landesschutzdeich, den Außendeich sowie das vorgelagerte Watt vom Naturschutzgebiet St 27 Vogelschutzgebiet Hullen nach Osten bis zur Gemarkungsgrenze Krummendeich. (2) Die Grenze des Schutzgebietes verläuft: Im Süden: Von der Ostgrenze des Flurstücks 24 der Flur 2 von Balje auf der Nordseite des Deichverteidigungsweges bis zur Gemarkungsgrenze Krummendeich; Im Osten: Vom Deichverteidigungsweg nach Norden auf der Gemarkungsgrenze Krummendeich bis zur mittleren Springniedrigwasserlinie (Seekartennull); Im Norden: Auf der Springniedrigwasserlinie Im Westen: Vom Deichverteidigungsweg nach Norden auf der Ostgrenze der Flurstücke 24 sowie 23/5 der Flur 2 nach Norden bis zur Abbruchkante an der Elbe und darüber hinaus in geradliniger Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der Springniedrigwasserlinie. Die

mittlere Springniedrigwasserlinie ist der jeweils neuesten vom deutschen Hydrographischen Institut Hamburg herausgegebenen Ausgabe der Seekarte Nr. D 45 zu entnehmen. Diese Grenzbeschreibung ist allein maßgeblich. (3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind zusätzlich in einem pausfähigen Ausschnitt der Seekarte D 45 schwarz gepunktet eingetragen. Diese Kartenunterlage befindet sich beim Regierungspräsidenten in Stade höhere Naturschutzbehörde -. Lichtpausen davon sind hinterlegt beim Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - oberste Naturschutzbehörde -, beim Landkreis Stade - untere Naturschutzbehörde -, beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz in Hannover, bei der Zentralstelle für den Seevogelschutz beim Institut für Vogelforschung Vogelwarte Helgoland in Wilhelmshaven-Rüstersiel sowie bei der Samtgemeinde Nordkehdingen in Freiburg. (4) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 900 ha, davon rd. 640 ha Wattfläche. 3 Schutzgüter (1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, die Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt sowie ihrer Lebensbedingungen herbeiführen. Für die Wattfläche gilt dies auch bei Hochwasser. (2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist deshalb insbesondere verboten: a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern, b) die Pflanzendecke abzugraben, abzubrennen oder durch chemische Stoffe abzutöten, c) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen durchzuführen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasser- oder Wattflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen, d) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, land- oder forstwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, e) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen, f) bauliche Anlagen aller Art sowie militärische Einrichtungen, Einfriedigungen, Absperrungen, Verkaufseinrichtungen, Anleger oder Stege, auch wenn sie keiner

bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten, aufzustellen oder zu verändern, g) Lager-, Zelt- oder Wohnwagenplätze anzulegen, h) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz beziehen, i) den sich ständig oder vorübergehend aufhaltenden frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen oder zu stören einschließlich fotografischer Nahaufnahmen -, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, j) das Schutzgebiet außer in den dafür freigegebenen Bereichen ohne schriftliche Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu betreten, k) außerhalb der von der höheren Naturschutzbehörde dafür freigegebenen Flächen zu lagern, l) unbefugt Feuer anzumachen, zu baden, zu zelten, Boote zu wassern sowie Wohnwagen oder andere Fahrzeuge abzustellen, m) mit Wasserfahrzeugen von der Elbe aus das Ufer anzulaufen, n) Wasserski zu schleppen, o) Hunde frei herumlaufen zu lassen, p) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (u. a. durch Tonwiedergabegeräte jeder Art), q) Abfälle wegzuwerfen oder die Landschaft, speziell die Gewässer, auf andere Weise zu verunreinigen. 4 Duldung Zur Beseitigung von Verunstaltungen oder von Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten Maßnahmen zu dulden.

5 Freistellung Unberührt von den Vorschriften des 3 bleiben: a) die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung und pflegerischen Maßnahmen in der bisher üblichen Weise, b) das Betreten und das Befahren des Landes durch die Besitzer oder Nutzungsberechtigten zur Bewirtschaftung der Nutzflächen sowie durch andere Personen, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Naturschutzgebiet betraut sind, c) das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte, d) die Reparatur, Versetzung oder Neuerrichtung von Weidezäunen, e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Berufsfischerei, f) die notwendigen Maßnahmen zur Errichtung, Erhaltung und Benutzung von Strombauwerken und Anlagen für Schiffahrtzeichen aller Art sowie zur Erhaltung und Sicherung des Landesschutzdeiches; soweit die sofortige Durchführung der Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt, ist der Ausführungszeitpunkt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde zu bestimmen, g) die Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Seevogelschutzes (Bestandslenkung) und der wissenschaftlichen Forschung, die mit dem Einverständnis der höheren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. 6 Ausnahmen (1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung auf schriftlichen Antrag von dem Regierungspräsidenten in Stade zugelassen werden. Sie müssen zugelassen werden, soweit das beabsichtigte Vorhaben keine Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des 3 bewirkt. (2) Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zuzulassen, die der Abwendung oder einem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des 3 dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung. 7 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in 3 Abs. 2 i) bis q) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden. (2) Sachen, die durch eine Straftat nach 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden. (3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade in Kraft. Stade, den 25. November 1974 Der Regierungspräsident in Stade In Vertretung Passow