Wirtschaftsverwaltungsrecht. Bundesimmissionsschutzgesetz Genehmigungsvoraussetzungen Rechtsschutz



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Transkript:

Wirtschaftsverwaltungsrecht Bundesimmissionsschutzgesetz Genehmigungsvoraussetzungen Rechtsschutz

Zielrichtung Einleitung Genehmigungsbedürftige Anlagen 1. Materielle Voraussetzungen 2. Anforderungen bezüglich der Stilllegung 3. Überwachung und nachträgliche Anordnungen

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind zu beachten: Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen Stand der Technik auch hier relevant Abfälle müssen ordnungsgemäß beseitigt werden können. Möglichkeit von Einzelfallanordnungen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen und für den Fall von deren Nichtbeachtung den Betrieb der Anlage nach 25 BImSchG zu untersagen.

Begriffe Anlage Betriebsstätten Maschinen Grundstücke Emissionsen/Immissionen, 3 II BImSchG Luftverunreinigungen, 3 IV BImSchG Schädliche Umwelteinwirkungen, 3 I BImSchG Nachteile Belästigungen Stand der Technik, 3 VI BImSchG Immissionsschutzrechtliche Grundpflichten, 5 BImSchG (sie müssen zur Genehmigung eines Vorhabens eingehalten werden)

Begriffe Vorsorgeprinzip 5 I Nr. 2 BImschG Prüfungsumfang immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen

Verlauf des Verfahrens 1. Überblick Genehmigungsantrag (falls erforderlich:) UVP ( 1 II 1 der 9. BImSchV) Beteiligung anderer Behörden Beteiligung der Öffentlichkeit Einwendungen Ein Erörterungstermin Erteilung der Genehmigung Zustellung der Genehmigungsentscheidung

Verlauf des Verfahrens 10 III 3 BImSchG 2. Präklusion Bei verspäteter Erhebung von Einwendungen Keine Zulassung zum Erörterungstermin Unzulässigkeit einer eventuellen Klage vor dem VG für die präkludierten Einwendungen Diese Wirkungen treten aber nur ein, wenn vorher das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Verkehrbezogener Immissionsschutz 38 ff. BImSchG Straßenverkehr, Bau der Verkehrsanlagen, 41 I BImSchG/TA Lärm/VerkehrslärmschutzVO Passive Schutzmaßnahmen (VerkehrslärmschutzVO/ 42 BImschG) Abgasse der Fahrzeuge ( 47 StVZO) Schienenverkehr, 41 BImSchG Flugverkehr: Fluglärmgesetz ( 9 FluglärmG: Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs)

Gebietsbezogener Immissionsschutz Unterschutzstellung bestimmter Gebiete durch die Länder: 49 BImschG 47 BImschG: Luftreinhaltepläne 47a BImschG: Lärmminderungspläne

Verhaltensbezogener Immissionsschutz Dieser erfolgt auf der Grundlage der Ländergesetzgebung.

Rechtsverordnungen und Technische Anleitungen Durführungsverordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die wichtigsten: TA Luft und TA Lärm.

Genehmigungsvoraussetzungen I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach BImSchG 4 I 1, 3 BImSchG ivm 1 I 1 4. BImSchV und deren Anhang 2. Zuständigkeit der Behörde 3. Verfahren: richtet sich nach 2 I 1 4. BImSchV A) Förmliches Verfahren nach 10 BImSchG ivm. 9. BImschV B) Vereinfachtes Verfahren nach 19 BImSchG ivm. 9. BImschV C) Beantragtes förmliches Verfahren nach 19 III, 10 BImSchG ivm 9. BImSchV 4. Form 10 VII BImSchG

Genehmigungsvoraussetzungen II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. 6 I Nr. 1 BImSchG Pflichten aus 5 BImSchG und aus Rechtsverordnungen nach 7 BImSchG 2. 6 I Nr. 2 BImSchG Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, etwa 29 ff. BauGB. 3. 20 III BImSchG

A. Widerspruch gegen die Genehmigung I. Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg müsste gemäß 40 Abs. 1 VwGO eröffnet sein. Die streitentscheidende Norm 6 BImSchG berechtigt ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt zur Erteilung der Anlagengenehmigung. Verfassungsorgane sind nicht beteiligt, folglich ist nach der modifizierten Subjekttheorie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Statthafter Widerspruch Gegen die Erteilung einer Genehmigung ist gemäß 68 Abs.1 VwGO ein Widerspruchsverfahren in Form eines Anfechtungswiderspruchs i.s.d. 42 Abs. 1 S. 1 VwGO durchzuführen. Nachbar begehrt die Aufhebung eines ihn belastenden und den Vorhabenträger begünstigenden Verwaltungsaktes i.s.d. 35 VwVfG. AG VwGO NRW lesen.

B. Anfechtungsklage gegen die I. Zulässigkeit Genehmigung 1. Verwaltungsrechtsweg (siehe oben) 2. Statthafte Klageart Ziel der Klage ist die Aufhebung der Genehmigung. Die Genehmigung ist VA isd. Art. 35 S. 1 VwVfG; dieser ist nicht erledigt: Anfechtungsklage, 42 I 1. Alt. VwGO

B. Anfechtungsklage gegen die Genehmigung I. Zulässigkeit 3. Klagebefugnis, 42 II VwGO A) Mögliche Verletzung in eigenen Rechten Adressatentheorie nicht anwendbar. Schutznormtheorie: Der Kläger muss nach 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt sein; das ist der Fall, wenn er geltend machen kann, als Nachbar in einem eigenen Recht verletzt zu sein. Nach der Schutznormtheorie ist eine Norm drittschützend, wenn sie neben der Allgemeinheit auch den Interessen eines Dritten zu dienen bestimmt ist. Gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Pflichten aus 5 und der Rechtsverordnungen aufgrund des 7 BImSchG erfüllt sind. Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht nur für die Allgemeinheit sondern ausdrücklich auf für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG begründet damit Drittschutz.

B. Anfechtungsklage gegen die Genehmigung I. Zulässigkeit 3. Klagebefugnis, 42 II VwGO A) Mögliche Verletzung in eigenen Rechten Adressatentheorie nicht anwendbar. Schutznormtheorie 5 I Nr. 2 BImSchG normiert den Vorsorgegrundsatz und ist nicht drittschützend 5 I Nr. 1 BImSchG ist drittschützend. Ist eine Verletzung hinsichtlich des konkreten Klägers möglich? Nachbarbegriff isd BImSchG. Nachbarschaft ist zu verneinen, wenn Personen sich nur zufällig oder gelegentlich im Einwirkungsbereich aufhalten. Das ist etwa bei Urlaubsreisenden oder Geschäftskunden der Fall, denen es an einer näheren Beziehung zu einem Grundstück als dem Einwirkungsort von Immissionen fehlt. Auch lediglich mittelbar Betroffene sind keine Nachbarn. Mittelbare Betroffenheit setzt voraus, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen, die bei einem andern eintreten, zur eigenen Beeinträchtigung führen.

B. Anfechtungsklage gegen die Genehmigung I. Zulässigkeit 3. Klagebefugnis, 42 II VwGO A) Mögliche Verletzung in eigenen Rechten B) Materielle Präklusion, 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG Formelle Präklusion: Wer Einwendungen zu spät erhoben hat, ist von der Teilnahme an der Erörterung ausgeschlossen, es sei denn, dass ein privatrechtlicher Titel vorliegt. Materielle Präklusion: Auch eine spätere verwaltungsgerichtliche Klage kann nicht mehr auf die der unterlassenen bzw. verspäteten Einwendung zugrunde liegenden Umstände gestützt werden. Insoweit fehlt es an der Klagebefugnis.

B. Anfechtungsklage gegen die Genehmigung I. Zulässigkeit 3. Klagebefugnis, 42 II VwGO A) Mögliche Verletzung in eigenen Rechten B) Materielle Präklusion, 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG3. 4. Vorverfahren 5. Klagefrist 74 VwGO Zur Wahrung ihrer Rechte müssen Dritte zunächst Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides einlegen. Sofern der Genehmigung ein förmliches Genehmigungsverfahren ( 10 BImSchG) vorausgegangen ist, ist ein Widerspruch (und eine verwaltungsgerichtliche Klage) nur zulässig, wenn die vorgetragenen Einwendungen nicht nach 10 III präkludiert sind. Wurde die Genehmigung im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ( 19 BImSchG) erteilt und ist dem Drittbetroffenen der Bescheid nicht (ordnungsgemäß) zugestellt worden, kann dieser entsprechend 58 II VwGO den Widerspruch innerhalb eines Jahres einlegen, nachdem er von der Genehmigung Kenntnis erlangt hatte oder jedenfalls die Entscheidung hätte kennen müssen.

B. Anfechtungsklage gegen die Genehmigung II Begründetheit 1. Rechtsgrundlage: 6 BImSchG 2. Rechtmäßigkeit der Genehmigung Formelle Rechtmäßigkeit Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens Zuständigkeit Verfahren Antrag und Unterlagen UVP: unselbständiges Verfahren zur Entscheidungsvorbereitung Öffentliche Bekanntmachung, 10 III 1 BImSchG Öffentliche Auslegung, 10 III 2 BImSchG Behördenbeteiligung, 10 V BImSchG Erörterungstermin, 10 VI BImSchG ivm 14-19 9.BImSchV Antragsbescheidung, 10 Via, VII ivm 10, 21 9. BImSchV Ergebnis zum Genehmigungsverfahren

B. Anfechtungsklage gegen die Genehmigung II Begründetheit 1. Rechtsgrundlage: 6 BImSchG 2. Rechtmäßigkeit der Genehmigung Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzungen der Rechtsgrundlage 6 I BImSchG 5 I Nr. 1 BImSchG: Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens Erheblich, wenn unzumutbar. Zumutbarkeit wird für Verwaltung verbindlich konkretisiert durch TA Luft (Ausnahmen: atypische Fallkonstellationen und Vorliegen neuer Erkenntnisse hinsichtlich der den Verwaltungsvorschriften zugrunde liegenden Feststellungen, die diese Feststellungen als überholt scheinen lassen) TA-Luft-Werte eingehalten? TA Luft : normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften: mittelbare Außenwirkung bei Ermessens- und Beurteilungsspielräume über Art. 3 I GG. Keine Bindung des Gerichts an veraltete Standards in normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (wegen Vorrang des Gesetzes).

B. Anfechtungsklage gegen die Genehmigung II Begründetheit 1. Rechtsgrundlage: 6 BImSchG 2. Rechtmäßigkeit der Genehmigung Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzungen der Rechtsgrundlage 6 I BImSchG 5 I Nr. 1 BImSchG: Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens 5 I Nr. 2 BImSchG 6 I Nr. 2 BImSchG ivm anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Ergebnis zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit 3. Rechtsverletzung Vorhaben rechtmäßig oder rechtswidrig: Nachbar in Rechten (nicht) verletzt. III. Ergebnis Klage ist

Exkurs: Einwendungen Einwendungsbefugnis ist nicht erfoderlich. Nicht fristgerechte Einwendungen sind Für den weiteren Verlauf des Verwaltungs- und für das Widerspruchsverfahren präkludiert: Verlust des Rechts auf Anbringung von Einwendungen im VwVf; kein Anspruch mehr auf Teilnahme am Erörterungstermin, auf Erörterung der Einwendungen. Allerdings 24 VwVfG ist zu beachten (Berücksichtigung von Amts wegen) Für das Klageverfahren präkludiert, 10 III 4 BImSchG (materielle Präklusion): Es fehlt an der Klagebefugnis. Setzt formelle Präklusion voraus. Einwendungsausschluss gilt nicht für Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln stützen (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Eigentum, privatrechtliche Verträge mit Anlagenbetreiber

Einwendungen Im förmlichen Verfahren: jedermann zur Erhebung von Einwendungen berechtigt. Im Widerspruchs- und Klageverfahren: Dritte können nur die Verletzung solcher Rechtsnormen geltend machen, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (Schutznormtheorie)

Exkurs: Schutznormen Zu Unterscheiden zwischen Normen des materiellen und Normen des Verfahrensrechts Materielles Recht Faustformel: eine Norm, in der das Wort Nachbarschaft vorkommt, ist für diejenigen Personen, die zur Nachbarschaft gehören, drittschützend ( 5 I Nr. 1, 17 I 2, 19 I 1, 20 II 2 BIschG). Normen, in denen dieses Wort nicht vorkommt, sind hingegen nicht drittschützend. Dies trifft zu auf 5 I Nr. 2 bis 4 BImSchG. 5 III Nr 1 BImSchG entspricht ird Nachsorgepflichten der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht (drittschützend). 5 III Nr 2 und Nr 3 BImSchG nicht drittschützend. Sie verweisen auf andere Rechtsvorschriften. Soweit diese drittschützend sind, können sich daraus durchsetzbare Rechtspositionen betroffener Dritter ergeben.

Exkurs: Schutznormen Zu Unterscheiden zwischen Normen des materiellen und Normen des Verfahrensrechts 1. Materielles Recht 2. Verfahrensrecht: Verfahrensrecht ist kein Selbstzweck. Für den Drittschutz bedeutet dies die Anwendung folgender Kriterien: a) Dient die als verletzt gerügte Verfahrensvorschrift dem Drittschutz oder hat sie eine reine Ordnungsfunktion? b) Legt der Dritte plausibel dar, dass der Verfahrensverstoß sich auf die materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte? c) Geht es dem Dritten um seine eigenen Rechte oder macht er Verstöße gegen fremde Rechte geltend?

Rechtsschutz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Anlagenbetreiber: Widerspruch und Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung. Bei Einhaltung aller Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung Rechtsschutz. Verwaltungsgerichtliche Klage ohne Widerspruchsverfahren ist auch zu erheben, wenn die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde einen zunächst erteilten Genehmigungsbescheid auf Grund eines Drittwiderspruchs aufhebt oder mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versieht ( 79 Abs 1 Nr 2 VwGO entsprechend)

Rechtsschutz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Rechtsschutz des Anlagenbetreibers gegen belastende Nebenbestimmungen Gegen belastende Nebenbestimmungen eines VA ist unabhängig von der Art der Nebenbestimmung die Anfechtungsklage als zulässige Klageart zu erheben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage und hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwGE 112, 221, 224). Wäre die Genehmigung ohne die Nebenbestimmung rechtswidrig, etwa weil die Genehmigungsvoraussetzungen eine andere (mildere) Nebenbestimmung notwendig machen, ist die selbständige Aufhebung nicht möglich; in diesem Fall ist Verpflichtungsklage zu erheben (BVerwGE 112, 221, 224; 81).

Rechtsschutz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Nachbar: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung. Nachbarschützend: 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Dritte können gegen eine fehlerhafte Genehmigung vorgehen, wenn sie die Verletzung einer dem Dritten dienenden Norm rügen können. Materielle Normen sind dabei nur solche, die vom BImSchG erfasst werden

Recht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Betreiberpflichten, 22 BImSchG Eingriffsbefugnisse Anordnungen im Einzelfall, 24 BImSchG Untersagung, 25 BImSchG

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Anordnungen, Untersagung Gemäß 24 S. 1 BImSchG kann die Behörde im Einzelfall die zur Durchführung der 22 und der Rechtsverordnungen des 23 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Die teilweise oder gänzliche Untersagung ist nach 25 Abs. 1 BImSchG nur erlaubt, wenn der Betreiber den Anordnungen i.s.d 24 S. 1 BImSchG nicht nachgekommen ist. Dagegen gestattet 25 Abs. 2 BImSchG der Behörde die Teil-/Untersagung, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage hervorgerufen werden und dadurch das Leben, die Gesundheit oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden und ausreichender Schutz der Nachbarschaft nicht auf andere Weise möglich ist.

25 Abs. 2 BImSchG Materielle Voraussetzungen Nicht genehmigungsbedürftige Anlage Die Betriebsstätte darf nicht im Anhang der 4. BImSchV verzeichnet sein, dann ist sie gemäß 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG nicht genehmigungsbedürftig. Schädliche Umwelteinwirkung Weiterhin müssten von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden: Auf die Nachbarschaft einwirkende Immissionen i. S.d. 3 Abs. 2 BImSchG. Die Bestimmung der Schädlichkeit der Immission ist als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

25 Abs. 2 BImSchG TA Lärm/ TA Luft Soweit keine ausdrücklichen normativen Festlegungen i.s.v. RVOen auf der Grundlage von 23 BImSchG erlassen wurden, kann auch für nicht genehmigungsbedürftig Anlagen auf die Werte der Technischen Anleitungen (TA Lärm/ TA Luft) zurückgegriffen werden. Diese Verwaltungsvorschriften betreffen gemäß Ziffer 1 TA- Lärm auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und sind bei Anordnungen gem. 25 Abs. 2 ausweislich Ziffer 1 TA Lärm zu beachten. Gesundheitsgefahr Ermessen

Rechtsschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Anlagenbetreiber: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Untersagungen Nachbarn: Widerspruch und Verpflichtungsklage auf Erlass von Anordnungen / Untersagung Nachbarschützend: 25 Abs. 2 und 24 i. V.m. 22 Nr. 1 u. Nr. 2 BImSchG. Daneben zivilrechtlicher Rechtsschutz und bei Anlagen der öffentlichen Hand öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage.